{"id":"bgbl1-1967-4-8","kind":"bgbl1","year":1967,"number":4,"date":"1967-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_4.pdf#page=1","order":8,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1967-01-12T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["129\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z1997 A\n1967                                Aus~e~ehcn zu Bonn am 18.Januar 1967                                                                                                 Nr. 4\nTt1q                                                                                     Inhalt                                                                     Seite\nn       1. b7   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol                                                                                                129\nB1111dC'stf('sc,l·~IJI   111 fil '!,-7\n12      1. (i7 Bundesgesetz zur Einführung des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen\nGeldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrück-\nerslattungsgeselz - BRüG) im Saarland (BRüG-Saar) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    133\ni1111Hlesqes(1l·~hl. 111 '.2:i0-1\nq_    1. fi7   Vc•rordnun~J zur 1::rsl.reckung des Geselzes über den Amateurfunk auf das Land Berlin . . . . . .                                                         137\nB11tl(lc>sqc•sc,i,.l,I. III 'l0'.2'.l--1, ()0'.2'.2-1-d, 90'.l2-l-l, 9022-1-1-a\n:rn.   12. f>6   E.inlscheiclung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wett-\nl>ewc!rbsbeschr~inkungen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      138\nB1111d,•sqPs<,lzhl. 111 703-1\n:m.    12. G6   Enlscheidung des Bundesverfdssungsgerichls (zu § 15 Abs. 2 des Saarländischen Ausfüh-\nrungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           138\n:m.    12. (i6   Enlsclwidung des Bundesverf<lssungsgerichts (zu § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr\nrnil Fischen und Fischwan~n - Fischgesetz ~-) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         138\nll1111d,·sqc:,clzlJI. 111 7,l4(,-1\nHinweis auf andere Verkündungshlätter\nBundesgescl.:,,,.blclll T61 ]] Nr.] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   139\nVerkündungen irn Bundesctnzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 139\nR<•chlsvorschriflc•n der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               140\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 12. Januar 1967\nDer Bundesteig hat das folgPnde Cesetz beschlos-                                                        schaft). Brennerei und Landwirtschaft müssen\nsen:                                                                                                       für Rechnung desselben Besitzers betrieben\nArtikel 1                                                              werden.\n2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und\nDas Cesetz über das Branntweinmonopol vom\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt                                                      Getreide verarbeitet werden.\ngeändert durch das Haushaltssicherungsgesetz vom                                                        3. Die      Rückstände                des           Brennereibetriebes\n20. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065), wird                                                         (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der\nwie folgt geändert:                                                                                         Brennereiwirtschaft verfüttert werden. Aller\nDünger, der während der Schlempefütterung\n1. § 24 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                                                      anfällt, muß auf den Grundstücken der Bren-\n,, 1. landwirtschaftliche Brennereien (§§ 25, 25 a,                                                    nereiwirtschaft verwendet werden.\n26),\".                                                                                         (3) Eine Gemeinschaftsbrennerei muß folgende\n2. § 25 erh~i II folgende Fassung:                                                                      Bedingungen erfüllen:\n1. Die Brennerei muß von mindestens zwei Be-\n,,§ 25\nsitzern landwirtschaftlicher Betriebe (Bren-\n(1) Landwirtschaftliche Brennereien können als                                                     nereigüter) für gemeinschaftliche Rechnung\nEinzelbrennereien oder a]s Gemeinschaftsbren-                                                          betrieben werden.\nnereien betrieben werden.                                                                          2. In der Brennerei dürfen nur Kartoffeln und\n(2) Eine Einzelbrennerei muß folgende Bedin-                                                      Getreide verarbeitet werden.\ngungen erfüllen:                                                                                   3, Die      Rückstände                 des           Brennereibetriebes\n1. Die Brennerei muß mil einem landwirtschaft-                                                         (Schlempe) müssen restlos an das Vieh der\nlichen Betrieb verbunden sein                                                                    Brennereigüter verfüttert werden. Jeder Be-","130                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsitzer eines ßrenncr<)igu l.es muß im Betriebs-       ihrer Errichtung anerkannt hat, daß der zuge-\njahr mindestens die Hälfte der Schlempe ab-           hörige landwirtschaftliche Betrieb nach seiner\nnehmen, die seinem A ntcil an der landwirt-           Lage und seinen Bodenverhältnissen auf den An-\nschaftlichen Nutznächc aller Brennereigüter zu        bau von Kartoffeln und auf ihre Verarbeitung zu\nBeginn des Bctricbsji..lhres entspricht. Aller        Branntwein dringend angewiesen ist.\"\nDünger, der während der Schlempefütterung\nDer bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nanfällt, muß auf den Brennereigütern verwen-\ndet werden. Der Bundesminister der Finan-          5. Hinter § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:\nzen oder die von ihm bestimmte Stelle kann\naus agrar- oder betriebswirlschaftlichen Grün-                               ,.§  33a\nden auf Antrag für ein oder mehrere Betriebs-            (1) Für Kartoffelgemeinschaftsbrennereien kann\njahre zulassen, daß weniger Schlempe abge-            ein Brennrecht von mehr als 400 Hektoliter\nnommen wird, wenn die Besitzer der anderen            Weingeist, jedoch nicht mehr als 1 500 Hekto-\nßrennereigüter die Schlempe übernehmen.\"              liter Weingeist festgesetzt werden, wenn der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n3. Hinter § 25 wird folgcndt'.r § 25      i:l eingefügt:       und Forsten vor ihrer Errichtung anerkannt hat,\ndaß die Brennereigüter nach ihrer Lage und ihren\n,,§ 25a\nBodenverhältnissen auf den Anbau von Kartof-\n(1) In einer Gemeinschaftsbrennerei, für die           feln und ihre Verarbeitung zu Branntwein drin-\nein Brennrecht nach § 33 a festgesetzt worden ist,          gend angewiesen sind. Das· Brennrecht ist so zu\ndürfen nur selbstgewonnene Kartoffeln verar-                bemessen, daß 80 Hundertteile der erntbaren\nbeitet werden (Kartoffelgemeinschaftsbrennerei).            Kartoffelmenge innerhalb des Brennrechts ver-\nJeder Besitzer eines Brennereigutes muß min-                arbeitet werden können. Dabei ist eine Aus-\ndestens die Hälfte der Kartoffelmenge an die                beute von elf Liter Weingeist aus 100 Kilogramm\nBrennerei liefern und mindestens die Hälfte der             Kartoffeln zugrunde zu legen. Als erntbar gilt\nSchlempe abnehmen, die seinem Anteil an der                 die Kartoffelmenge, die auf 20 Hundertteilen der\nlandwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennerei-            mit den Brennereigütern dauernd oder lang-\ngüter zu Beginn des Betriebsjahres entspricht;              fristig verbundenen landwirtschaftlichen Nutz-\ndabei bleibt die Fläche eines Brennereigutes, die           fläche bei einem Hektarertrag von 22,5 Tonnen\n100 Hektar übersteigt, unberücksichtigt.                    geerntet wird. Soweit die landwirtschaftliche\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann auf Antrag            Nutzfläche eines Brennereigutes 100 Hektar über-\nzulassen, daß nicht selbstgewonnene Kartoffeln              steigt, wird sie bei der Bemessung des Brenn-\nund anderes Getreide als Korn verarbeitet wer-              rechts nicht berücksichtigt.\nden dürfen, wenn nachgewiesen wird, daß der                    (2) Das Brennrecht von Kartoffelgemeinschafts-\ndurchschnittliche Hektarertrag der Brennerei-               brennereien kann auf Antrag unter Anwendung\ngüter an Kartoffeln weniger als 22,5 Tonnen und             der Bemessungsmaßstäbe in Absatz 1 höher,\nweniger als 80 Hundertteile des Durchschnitts-              jedoch nicht auf mehr als 1 500 Hektoliter\nertrages der letzten fünf Erntejahre beträgt.\"              Weingeist festgesetzt werden, wenn sich die\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche während der\n4. In § 32 wird nach dem ersten Absatz folgender               letzten zehn Betriebsjahre vergrößert hat. Bei\nAbsatz 2 eingefügt:                                         Gemeinschaftsbrennereien, die künftig als Kar-\n,, (2) Der Bundesminister der Finanzen kann               toffelgemeinschaftsbrennereien betrieben werden\ndurch Rechtsverordnung zulassen, daß innerhalb              sollen, muß der Bundesminister für Ernährung,\ndes Zehnjahreszeitraumes für die in Absatz 1 ge-            Landwirtschaft und Forsten das Bedürfnis nach\nnannten land wirtschaftlichen Brennereien, die              Absatz 1 Satz 1 anerkannt haben.\nausschließlich ablieferungspflichtigen Branntwein               (3) Das Veranlagungsverfahren führt die Ober-\n(§ 58) herstellen, Brennrechte mit Gültigkeit vom           finanzdirektion durch.\nBeginn des auf das Veranlagungsjahr folgenden\nBetriebsjahres festgesetzt werden, wenn der Be-                 (4) Der Bundesminister der Finanzen be-\ndarf der Bundesmonopolverwaltung an abliefe-                stimmt durch Rechtsverordnung, bis zu welchem\nrungspflichtigem Branntwein durch die Erzeu-                Zeitpunkt die Brennerei betriebsfähig hergerich-\ngung innerhalb der Brennrechte der Eigenbren-               tet und die Veranlagung beantragt sein muß;\nnereien nicht gedeckt werden kann und ein                    er bestimmt ferner, welche Beweisunterlagen\nagrarwirtschaftliches Bedürfnis für die Errich-              dem Antrag beizufügen sind.\"\ntung neuer landwirtschaftlicher Brennereien vor-\nliegt. Er hat dabei die Weingeistmenge zu be-            6. § 38 erhält folgende Fassung:\nstimmen, die bei der Festsetzung der Brennrechte                                     ,,§ 38\ninsgesamt nicht überschritten werden soll. Sie                  (1) Das Brennrecht erlischt, wenn\ndarf nicht höher sein als die Weingeistmenge,\n1. die Brennerei Stoffe verwendet, deren Ver-\ndie seit der letzlen Veranlagung an ablieferungs-\narbeitung den Monopolbrennereien (§ 21) vor-\npflichtigem Branntwein jährlich durchschnittlich\nim Uberbrand (§ 74) hergestellt worden ist. Im                   behalten ist,\nRahmen einer nach Satz 2 festgesetzten Höchst-               2. die Brennerei aus einer Brennereiklasse in eine\nmenge können Brennrechte nur für Brennereien                     andere übertritt,\nfestgesetzt werden, für die der Bundesminister               3. die Brennerei auf ein anderes Grundstück ver-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vor                    legt wird,","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Januar 1967                          131\n4. die Brennerei als erloschen zu gelten hat (§ 47   den sollen, kann auf Antrag in einem außerordent-\nAbs. 2),                                        lichen Veranlagungsverfahren ein Brennrecht vom\n5. der Brennereibesitzer als Täter oder Teil-        Beginn des Betriebsjahres ab festgesetzt werden, in\nnehmer einer vollendeten oder versuchten        dem der Antrag gestellt worden ist. Der Antrag\nMonopolhinterziehung mit Gefängnis von          kann nur für betriebsfähige neu entstandene oder\nmehr als zwei Monaten bestraft worden ist,      bisher ohne Brennrecht betriebene Brennereien in-\noder aus der Monopolhinterziehung eines         nerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses\nanderen, die in seiner Brennerei begangen       Gesetzes gestellt werden.\nworden ist, in verwerflicher Weise einen Ver-      (2) In dem außerordentlichen Veranlagungsver-\nmögensvorteil gezogen hat.                      fahren kann auf Antrag das Brennrecht von Einzel-\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann die Fest-       brennereien und von Gemeinschaftsbrennereien vom\nsetzung des Brennrechts einer Kartoffelgemein-       Beginn des auf das Veranlagungsjahr folgenden Be-\nschaftsbrennerei, soweit es 400 Hektoliter Wein-     triebsjahres ab höher, jedoch auf nicht mehr als\ngeist übersteigt, von dem Zeitpunkt ab ganz         1 500 Hektoliter Weingeist festgesetzt werden, wenn\noder teilweise widerrufen, in dem die Brennerei     die Brennereien von diesem Zeitpunkt ab als Ge-\ndie besonderen Bedingungen des § 25 a Abs. 1         meinschaftsbrennereien unter den besonderen Be-\nnicht erfüllt.                                       dingungen des § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das\n(3) In Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 können durch  Branntweinmonopol betrieben werden. Der Antrag\ndie Ausführungsbestimmungen Ausnahmen zuge-         kann nur innerhalb von vier Jahren nach Inkraft-\nlassen werden.                                      treten dieses Gesetzes gestellt werden.\n(4) Das Brennrecht erlischt in den Fällen des       (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 2 mit dem Beginn des Be-       mächtigt, durch Rechtsverordnung die Weingeist-\ntriebsjahres, in den übrigen Fällen mit dem Ein-    menge zu bestimmen, die bei der Festsetzung der\ntritt der den Verlust begründenden Tatsachen.\"      Brennrechte insgesamt nicht überschritten werden\nsoll. Sie darf nicht höher sein als die Weingeist-\n7. Hinter § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:         menge, die seit der letzten Veranlagung an abliefe-\nrungspflichtigem Branntwein jährlich durchschnitt-\n,,§ 39a                      lich im Uberbrand (§ 74 des Gesetzes über das\n(1) Das Brennrecht einer Kartoffelgemein-        Branntweinmonopol) hergestellt worden ist.\nschaftsbrennerei erlischt beim Ausscheiden eines\nBrennereigutes in Höhe der Weingeistmenge,\ndie auf das ausscheidende Gut nach seinem An-                              Artikel 3\nteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller      (1) Landwirtschaftliche Brennereien (§ 25 Abs. 2\nBrennereigüter bei der Veranlagung entfiel. Da-     und 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol)\nbei bleibt die Fläche eines Brennereigutes, die     können auf Antrag mit Beginn des folgenden Be-\n100 Hektar übersteigt, unberücksichtigt.            triebsjahres vom Bundesminister der Finanzen oder\n(2) Das Brennrecht bleibt unverändert, wenn     der von ihm bestimmten Stelle unter Anwendung\nbeim Ausscheiden efoes Brennereigutes an seine      der Grundsätze des § 39 des Gesetzes über das\nStelle ein oder mehrere Brennereigüter mit einer    Branntweinmonopol zu einer Gemeinschaftsbrenne-\nmindestens gleich großen landwirtschaftlichen       rei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das\nNutzfläche treten, wie sie das ausscheidende        Branntweinmonopol) zusammengelegt werden. Das\nBrennereigut bei der Veranlagung hatte. War         Brennrecht der Gemeinschaftsbrennerei entspricht\ndie Nutzfläche des ausscheidenden Brennerei-        der Summe der Brennrechte der zusammengelegten\ngutes größer als 100 Hektar, so bleibt das Brenn-   Brennereien, darf jedoch bei Gemeinschaftsbrenne-\nrecht auch unverändert, wenn die landwirtschaft-    reien, die unter den besonderen Bedingungen des\nliche Nutzfläche des Ersatzgutes oder der Ersatz-   § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das Branntwein-\ngüter mindestens 100 Hektar beträgt.               monopol betrieben werden, 1 500 Hektoliter Wein-\ngeist und bei anderen Gemeinschaftsbrennereien\n(3) Ist die landwirtschaftliche Nutzfläche des\n1 200 Hektoliter Weingeist nicht übersteigen.\nausscheidenden Brennereigutes größer als die\nder an seine Stelle tretenden Brennereigüter, so       (2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der\nerlischt das Brennrecht nur insoweit, als das       Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen\nnach § 33 a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 auf das ausschei-  darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine\ndende Brennereigut entfallende Brennrecht das       Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt\nnach den gleichen Grundsätzen zu ermittelnde        nicht für die Betriebseinrichtung, mit der die Ge-\nBrennrecht der an seine Stelle tretenden Bren-      meinschaftsbrennerei betrieben wird.\nnereigüter übersteigt.\"\n(3) Die Zusammenlegung kann nur          bis  zum\n8. Die §§ 159 a bis 159 f werden gestrichen.            30. September 1972 beantragt werden.\n(4) § 39 a des Gesetzes über das Branntwein-\nmonopol findet auf Gemeinschaftsbrennereien, die\nArtikel 2                       nach Absatz 1 entstanden sind, auch dann Anwen-\n(1) Für Gemeinschaftsbrennereien, die unter den      dung, wenn sie nicht unter den besonderen Bedin-\nbesonderen Bedingungen des § 25 a Abs. 1 des Ge-        gungen des § 25 a Abs. 1 des Gesetzes über das\nsetzes über das Branntweinmonopol betrieben wer-        Branntweinmonopol betrieben werden.","132                                      BunclPsgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nArtikel 4                                       (4) Die abgebende Brennerei erlischt im Zeit-\npunkt der Ubertragung. Mit ihrer Betriebseinrich-\n(1) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien kön-\ntung darf auf dem bisherigen Brennereigrundstück\nnen vom Bundesminister der Finanzen oder der von                    eine Brennerei nicht mehr betrieben werden.\nihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des\nfolgenden Betriebsjahres auf andere Brennereien\ngleicher Brennereiklasse (§ 24 des Gesetzes über\ndas Branntweinmonopol) mit einem Bnmnrecht glei-\ncher Geltung übertragen werden. Anträge können                                                Artikel 5\nnur bis zum 30. September 1972 geslelH werden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n(2) Es können    höchstens 90 Hunderlteile des                    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nBrennrechts, jedoch nicht mehr ctls die Weingeist-                   1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmenge übertragen werden, die in der abgebenden                       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nBrennerei im Durchschnitt der letzten zehn Be-                       erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ntriebsjahre jährlich erzeu~J t worden ist.                           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) Brennrechle Iandwi rtschclftlicher Brennereien\ndürfen durch Ubertragung c1uf nicht mehr als vier\nHektoliter Weingeist je Hektar der landwirtschaft-\nlichen Nutzfläche, insgesamt c1ber auf nicht mehr                                             Artikel 6\nals l 000 Hektoliter Weingeist, Brennrechte gewerb-\nlicher Kornbrennereien auf nicht mehr als 2 000                        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nHektoliter Weingeist <)rhöht werden.                                 dung in Kraft.\nDie verfassungsm~1ßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Januar 1967\nDt~r Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nD (; r B u n d () s m i n i s t e r f ü r F a m il i e u n d J u g e n d\nDr. B r u n o He c k\nFl'lr den Bundesminister der Finanzen\n1) (' r 13 1.1 n d c s mini s I er für Fa m i 1i e LI n d Jugend\nDr. Bruno Heck"]}