{"id":"bgbl1-1967-38-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":38,"date":"1967-07-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz - 1. BesNG)","law_date":"1967-07-06T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":1,"num_pages":24,"content":["629\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1967                                Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1967                                                                                                      Nr. 38\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\nG. 7. 67  Erstes Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz\n-   1. ßesNG} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   629\nB1111uc,sr1esc,lzbl. 11 f 2032--1\nErstes Gesetz\nzur Neuregelung des Besoldungsrechts\n(Erstes Besoldungsneuregelungsgesetz - 1. BesNG)\nVom 6. Juli 1967\nDer Bundestag hat                 das       folgende      Gesetz be-                                 (3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für\nschlossen:                                                                                         aufäteigende Gehälter liegt folgende Ämter-\n§ 1                                                             bewertung zugrunde:\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-                                                     Besoldungs-\nGrundämter\ngruppe\ngesetzbl. I S. 916), zu)etzt geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Bundcspolizeibeamtengesetzes\nA                           Amtsgehilfe\nvom 8. Mai 1967 (Bundesgcsetzbl. I S. 518), wird wie\nfolgt geändert:                                                                                    A      2                    Oberamtsgehilfe\nA       3                    Hauptamtsgehilfe\n1. In § 2 Abs. 1 wird hinter „Kinderzuschlag\" ein-\nA      4                    Amtsmeister\ngefügt: ,,Amtszulagen\".\nA      5                    Oberamtsmeister\n2. An die Stelle des § 5 treten folgende Vor-\nschriften:                                                                                     A      5                    Assistent, Werkführer\nA      6                    Sekretär, Werkmeister\n,,§ 5\nA      7                    Obersekretär, Oberwerkmeis~er\nSystem der Besoldungsordnungen\nA      8                    Hauptsekretär, Hauptwerkmeister\n(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besol-                                                  A      9                    Amtsinspektor, Betriebsinspektor\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A (auf-\nsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter) -                                                   A 9                         Inspektor\nAnlage I        richtet sich nach dem Amtsinhalt.                                              A 10                        Oberinspektor\n(2) Der Einteilung der Ä.mter in vier Lauf-                                                All                         Amtmann\nbahngruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamten-                                                   A 12                        Amtsrat, Oberamtmann\ngesetzes) entsprechend ist das Eingangsamt in                                                  A 13                        Oberamtsrat\nden Laufbahnen\ndes einfachen Dienstes                                                                         A 13                        Regierungsrat, Verwaltungs-\nder Besoldungsgruppe A 1,                                                                    gerichtsrat (bis zur siebenten\ndes mittleren Dienstes                                                                                                     Dienstaltersstufe)\nder Besoldungsgruppe A 5,                                        A 14                        Oberregierungsrat, Verwaltungs-\ndes gehobenen Dienstes                                                                                                     gerichtsrat (von der achten Dienst-\nder Besoldungsgruppe A 9,                                                                     altersstufe an)\ndes höheren Dienstes                                                                           A 15                        Regierungsdirektor, Verwaltungs-\nder Besoldungsgruppe A 13                                                                     gerichtsdirektor\nzuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen                                                 A 16                        Finanzpräsident, Leitender Regie-\ndes gehobenen Fachschuldienstes der Bundes-                                                                                rungsdirektor, Ministerialrat.\nwehr und des Bundesgrenzschutzes sowie für                                                     Den Grundämtern gleichwertige Ämter mit an-\ndie Sonderlaufbahnen des einfachen Dienstes.                                                   derer Amtsbezeichnung sind wie die Grund-","630                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I •\nämter einzureihen. Die Ämter des Finanzpräsi-         zwei zu zwei Jahren um die Dienstalterszu]age\ndenten und des Ministerialrats können in den          bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für\nBesoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht            das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszu-\nwerden. Für Richter sind in den Besoldungs-           gehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungs-\ngruppen A 14 und A 15 durch Fußnoten je zwei          dienstalter.\nweitere Dienstalterszulagen vorzusehen.                  (3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den\n(4) Beförderungsümtcr für die Laufbahnen           Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte\ndes einfachen Dienstes                                vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein\nin Besoldungsgruppen  über A 2,        Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem\ndes mittleren Dienstes                                Dienst oder endet das Beamtenverhältnis in-\nin Besoldungsgruppen  über A 6,        folge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt\nder Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.\"\ndes gehobenen Dienstes\nin BE~soldungsgruppen über A 10,    3. § 6 erhält folgende Fassung:\ndes höheren Dienstes\nin Besoldungsgruppen  über A 14                                ,,§ 6\nfür Behörden und Dienststellen unterhalb der                Das Besoldungsdienstalter im Regelfall\nobersten Bundesbehörden und der Hauptver-\nwaltung der Deutschen Bundesbahn dürfen nur              (1) Das   Besoldungsdienstalter beginnt am\nfür solche Aufgaben geschaffen werden, die sich       Ersten des Monats, in dem der Beamte das ein-\nvon dem Amtsinhalt der jeweils unter ihnen            undzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.\nliegenden Ämter ihrer Laufbahn wesentlich ab-            (2) Hat der Beamte an dem Tage, von dem\nheben; dies gilt für Sonderlaufbahnen des ein-        an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat,\nfachen Dienstes sinngemäß. Hierbei darf das           das einundzwanzigste Lebensjahr überschritten,\nVerhältnis der Beförderungsämter nach Maß-            so wird der Beginn seines Besoldungsdienst-\ngabe sachgerechter Stellenbewertung                   alters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben,\nim mittleren Dienst                                   um die er älter ist.\nin der Besoldungsgruppe A 7         40 v.H.,          (3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der\nin der Besoldungsgruppe A 8         20 v.H.,       Beginn des Besoldungsdienstalters nach Ab-\nin der Besoldungsgruppe A 9          5 v.H.,       satz 2 hinauszuschieben ist, werden abgesetzt\nim gehobenen Dienst                                   1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\nin der Besoldungsgruppe A 11        25 v.H.,           jahres verbrachte Mindestzeit der außer der\nin der Besoldungsgruppe A 12         8 v.H.,           allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen\nAusbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak-\nin der Besoldungsgruppe A 13         2 v.H.,\ntische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, üb-\nim höheren Dienst                                         liche Prüfungszeit); wird die allgemeine\nin den Besoldungsgruppen A 15                          Schulbildung durch eine andere Art der Aus-\nund A 16 nach Einzelbewertung                          bildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-\nzusammen                            23 v.H.,           dung gleich;\nin der Besoldungsgruppe A 16         5 v.H.        2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\njahres verbrachte Mindestzeit einer prak-\nder Gesamtzahl der Planstellen in der jeweili-\ntischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die\ngen Laufbahngruppe in der Regel nicht über-               Ubernahme in das Beamtenverhältnis vor-\nschreiten. Bei den Bundesoberbehörden, wissen-\ngeschrieben ist;\nschaftlichen Anstalten und entsprechenden Ein-\nrichtungen des Bundes sowie bei den unter             3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebens-\nSatz 1 fallenden Dienststellen der Deutschen              jahres liegende Zeiten einer hauptberuflichen\nBundesbank ist von einem entsprechend erhöh-              Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nten Anteil der Stellen auszugehen, soweit ihre            lichen Dienstherrn im Reichsgebiet, soweit § 8\njeweiligen besonderen Aufgaben und Anforde-               nichts anderes bestimmt;\nrungen es rechtfertigen.                              4. nach Vollendung des siebzehnten Lebens-\njahres verbrachte Zeiten\n§ Sa\na) eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefan-\nBemessung des Grundgehalts                         genschaft, eines kriegsbedingten Not-\n(1) Das Grundgehalt wird nach den Grund-                  dienstes ohne Begründung eines einem\ngehaltssätzen der Besoldungsgruppen der Be-                   Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäfti-\nsoldungsordnungen A und B - Anlage I - ge-                    gungsverhältnisses oder eines nichtberufs-\nwährt. Für Beamte, die nicht in eine Planstelle               mäßigen    Reichsarbeits-   oder     Wehr-\neingewiesen sind, ist die Eingangsgruppe ihrer                dienstes,\nLaufbahn maßgebend.                                       b) einer Internierung oder eines Gewahrsams\n(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Be-                  der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes\nsoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht,                oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilf egesetzes\nnach Dienstaltersstufen bemessen. Es steigt von               berechtigten Personen,","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                                631\nc) eines vor dem 9. Mai 1945 abgeleisteten              b) in den Besoldungsgruppen des höheren Dien-\nberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehr-                     stes nur solche Tätigkeiten, die in einer der\ndienstes, soweit er die Zeit der gesetz-                   Besoldungsgruppe A 13 vergleichbaren oder\nlichen Reichsarbeits- und Wehrdienst-                       einer höheren Vergütungsgruppe abgeleistet\npflicht umfaßt,                                             worden sind.\nd) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat                  (2) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\noder Soldat auf Zeit oder im Polizei-              werden nicht berücksichtigt\nvollzugsdienst, soweit der Dienst nach              1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne\ndem Wehrrecht des Bundes die Zeit der                      Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren be-\ngesetzlichen Wehrdienstpflicht umfaßt und                  zieht,\ndiese dadurch als erfüllt gilt,\n2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus\ne) einer Heilbehandlung, die auf Grund                         öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,\neiner Krankheit oder Verwundung als\n3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen\nFolge eines Dienstes, einer Kriegsgefan-\ngenschaft, einer Internierung oder eines                   Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung\nder in § 48 des Bundesbeamtengesetzes be-\nGewahrsams im Sinne der Buchstaben a\nbis d durchgeführt wurde und während                       zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil\nbeendet worden ist,\nder der Kranke oder Verwundete arbeits-\nunfähig war;                                        4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen\nDienstverhältnis, das durch Entlassung auf\n5. Zeiten, die auf Grund gewährter Wiedergut-                      Antrag des Bediensteten beendet worden ist,\nmachung        nationalsozialistischen    Unrechts              wenn ihm zur Zeit der Antragstellung ein\noder nach dem Gesetz zur Regelung der                          Verfahren mit der Folge des Verlustes der\nWiedergutmachung nationalsozialistischen Un-                    Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der\nrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-                   Entfernung aus dem Dienst drohte,\nstes ohne förmliches Wiedergutmachungsver-\n5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen\nf ahren anzurechnen sind.\nArbeitsverhältnis, das aus einem vom Be-\nDerselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vor-                     diensteten zu vertretenden Grunde mit sofor-\nschriften unter Nummern 1 bis 5 abgesetzt wer-                     tiger Wirkung gekündigt worden ist.\nden.\nDie oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen\n(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besol-               von den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zu-\ndungsdienstalters nach Absatz 2 in Verbindung               lassen.\"\nmit Absatz 3 hinauszuschieben_ ist, wird auf\nvolle Monate abgerundet.                                 5. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird gestrichen.\n(5) Hat der Beamte an dem Tage, von dem\nan er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das            b) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-\neinundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-                        sätze 1 bis 4.\nendet, so erhält er das Anfangsgehalt seiner                c) In dem neuen Absatz 4 werden die Worte\nBesoldungsgruppe.\"                                                  ,, 3 und 4\" durch die Worte 11 2 und 3\" ersetzt.\n4. § 8 erhält folgende Fassung:                             6. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher\n,,§ 8                             Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft woh-\nBerücksichtigung von Dienstzeiten                 nen und denen nach § 15 Abs. 1 der Ortszuschlag\nder Stufe 1 zusteht, erhalten den Ortszuschlag\n(1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\nunabhängig vom dienstlichen Wohnsitz. Der\ndürfen in den Besoldungsgruppen des gehobe-                 Ortszuschlag beträgt für Beamte der Tarif-\nnen und des höheren Dienstes Zeiten in privat-\nklasse II einhundertundvier Deutsche Mark und\nrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur berücksich-\nfür Beamte der Tarifklasse III vierundachtzig\ntigt werden, soweit es sich um gleichzubewer-\nDeutsche Mark.\"\ntende Tätigkeiten handelt. Diese Einschränkung\ngilt nicht, wenn die Zeit in einem früheren              7. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bereits                ,, (3) Kann ein Beamter, der mit schriftlicher\nnach § 6 berücksichtigt worden ist oder bei                 Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt\nZugrundelegung der bezeichneten Vorschrift zu               oder abgeordnet ist, wegen Wohnungsmangels\nberücksichtigen gewesen wäre. Gleichzube-                   oder aus anderen Gründen, die er nicht zu ver-\nwerten sind für die Festsetzung des Besoldungs-             treten hat, eine Wohnung am neuen Dienstort\ndienstalters                                                nicht beziehen, oder ist ein Beamter ohne\na) in den Besoldungsgruppen des gehobenen                   schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung\nDienstes nur solche Tätigkeiten, die in einer         versetzt, und hat er seine Wohnung am bisheri-\nder Besoldungsgruppe A 9 vergleichbaren               gen dienstlichen Wohnsitz beibehalten, so ist\noder einer höheren Vergütungsgruppe oder              dieser weiter maßgebend, wenn er der höheren\nnach Ablegung der für die Verleihung eines            Ortsklasse angehört; dies gilt auch, wenn der\nAmtes des gehobenen Dienstes vorgeschrie-             Beamte nicht am bisherigen dienstlichen Wohn-\nbenen Prüfung abgeleistet worden sind,                sitz wohnt und sein tatsächlicher Wohnort der","632                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngleichen oder einer höheren Ortsklasse als der        10. Dem § 24 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 28 bleibt\nbisherige dienstliche Wohnsitz angehört. Ist              unberührt.\" angefügt.\nsein tatsächlicher Wohnort einer niedrigeren\nOrtsklasse als der bisherige dienstliche Wohn-        11. In § 28 Abs. 1 wird hinter „Grundgehalt\" ein-\nsitz zugeteilt, so ist sein tatsächlicher Wohnort         gefügt: ,,Amtszulagen und Stellenzulagen\".\nmaßgebend. Zieht der Beamte in eine nach § 12         12. § 30 erhält folgende Fassung:\ndes Bundesumzugskostengesetzes als vorläufig\nanerkannte Wohnung um, so gilt der neue                                           ,,§ 30\nWohnort als dienstlicher Wohnsitz, wenn er                   Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugs-\neiner höheren Ortsklasse angehört als der neue            beamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie\nDienstort. Für neucingcstellte Beamte gilt unter          dem Bundesministerium des Innern angehören,\nder Voraussetzung des Satzes 1 der bisherige              gilt Abschnitt IV mit Ausnahme des § 33 ent-\nWohnort als dienstlicher Wohnsitz.\"                       sprechend; § 36 Abs. 2 gilt nicht für Beamte des\nGrenzschutzeinzeldienstes. Die Verwaltungsvor-\nschriften zu § 36 erläßt für den Bundesgrenz-\n8. § 18 wird wie folgt geändert:\nschutz der Bundesminister des Innern.\"\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Worte\n,,hundertfünfundzwanzig Deutsche Mark\"           13. § 34 wird gestrichen.\ndurch die Worte „das Dreifache des Kinder-        14. In § 42 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 4 ge-\nzuschlages\" ersetzt.                                  strichen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „hun-          15. § 45 wird wie folgt geändert:\ndertfünfundzwanzig Deutsche Mark\" durch\na) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 34 Abs. 3\ndie Worte „dem Dreifachen des Kinder-\nNr. 2 und des § 34 Abs. 9 in Verbindung mit\"\nzuschlages\" ersetzt.\ngestrichen.\nb) In Absatz 3 werden die Worte „in den Be-\n9. Kapitel I Abschnitt II 4. Titel erhält folgende\nsoldungsgruppen A 1 bis A 6 und, werin sie\nFassung:\ninnerhalb von drei Jahren nach ihrer Einstel-\n„4. Titel                               lung in die Bundeswehr zu Offizieren er-\nZulagen und Zuwendungen                            nannt werden, auch in der Besoldungsgruppe\nA 9 abweichend von § 34\" gestrichen.\n§ 21\n16. Hinter § 45 wird folgender § 45 a eingefügt:\nAmtszulagen und Stellenzulagen\n{1) Amtszulagen dürfen in den Besoldungs-                                     ,,§ 45a\nordnungen nur für solche Ämter vorgesehen                    (1) Soldaten in technischer Verwendung in\nwerden, deren Amtsinhalt sich von dem der                 Strahlflugzeug-Verbänden und -Schulen erhal-\nGrundämter (§ 5 Abs. 3) abhebt. Die Amtszu-               ten ohne Unterscheidung nach Besoldungsgrup-\nlagen dürfen 75 v. H. des Unterschiedsbetrages            pen eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige\nzwischen dem Endgrundgehalt der jeweiligen                Stellenzulage\nBesoldungsgruppe und dem der nächsthöheren                a) als Elektronik-Fachpersonal von Strahlflug-\nBesoldungsgruppe im Sinne des § 5 Abs. 3 nicht                 zeugen bis zur Höhe von monatlich 80 Deut-\nübersteigen. Amtszulagen sind unwiderruflich                   sche Mark oder\nund ruhegehaltfähig; sie gelten als Bestandteil           b) als Wartungs- und Instandsetzungspersonal\ndes Grundgehalts.                                              von Strahlflugzeugen bis zur Höhe von\n(2) Für die Dauer der Wahrnehmung heraus-                   monatlich 50 Deutsche Mark.\ngehobener Dienstposten dürfen in den Be-                     (2) Die Zulage wird Soldaten gewährt, die\nsoldungsordnungen Stellenzulagen vorgesehen               nach der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschrei-\nwerden. Stellenzulagen sind widerruflich. Für             bung als erster Spezialist oder in höherwertige-\ndie Höhe der Stellenzulagen gilt Absatz 1 Satz 2          ren Funktionen verwendet werden.\nentsprechend.\n(3) Die Verwaltungsvorschriften zu den Ab-\n§ 22                             sätzen 1 und 2 erläßt der Bundesminister der\nSonstige Zuwendungen                       Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister des Innern.\"\nSonstige Zuwendungen, die nicht gesetzlich\ngeregelt sind, dürfen nur gewährt werden, wenn        17. § 48 a wird wie folgt geändert:\nder Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung              a) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden ge-\nstellt und wenn                                              . strichen.\na) aus dienstlicher Veranlassung Aufwendun-               b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab-\ngen entstehen, deren Ubernahme dem Be-                     sätze 3 bis 6.\namten nicht zuzumuten ist oder                        c) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die\nb) besondere bei der Bewertung des Amts nicht                  Worte „bis 3\" durch die Worte „und 2\" er-\nberücksichtigte und nach Zeit und Umfang                   setzt.\nunterschiedliche Erschwernisse abzugelten         18. In § 51 Abs. 1 wird hinter „Kinderzuschlag\" ein-\nsind.\"                                                gefügt: ,,Amtszulagen\".","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                             633\n•\n19. § 53 erhält folgende Fassung:                                           in der Besoldungsgruppe A 9      am  Er-\n.,§ 53                                            sten ·des Monats, in dem ·das fünf-\nundvierzigste Lebensjahr vollendet\n(1) Für Beamte und Richter im Geltungs-                                  wird,\nbereich des § 49 Abs. 1 ist ·§ 5. sinngemäß anzu-\nwenden. § 5 Abs. 4 _ist auf Richter und Staats- .                       in der Besoldungsgruppe A 13 am· Er-\nanwälte nicht anzuwenden.                                                   sten des Monats, in dem das sieben-\nundvierzigste. Lebensjahr vollendet\n(2) In Sonderlaufbahnen, bei denen                                       wird.\"\n1. die Ausbildung mit einer gegenüber dem\nnichttedmisdien oder tedmischeJ,1 Verwal-            22. § 58 erhält folgende Fassung·: ·\ntungsdienst besonders _gestalteten Prüfung                                         ,,§ 58\nabgeschlossen wird oder .die Ablegung einer\nzusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ·ist und                 Amtszulagen, S~ellenzulagen und sonstige Zu-\nwendungen dürfen nur nach den· Grundsätzen\n2. im Eingangsamt Anforderungen gestellt wer-                der§§ 21, 22 vorgesehen werden: Für Ämter im\nden, die zwingend die Zuweisung zu · einer                Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 dür_feµ auch Zwi-\nanderen als der Eingangsgruppe . nach § 5                schenbesoldungsgruppen eingerichtet werden.\nAbs. 2. ~rfordern,                                        F~r die Höhe· der Grundgehälter in den Zwi-\nist das Eingangsamt der Besoldungsgruppe zu-                  schenbesoldungsgruppen gilt § 21 ·Abs. J Satz 2\nzuweisen, in die gleichwertige Amter nach § 5                 entsprechend.\"                  ·\nAbs. 3 eingereiht sind.\n23. § 61 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(3) Bei der Anwendung des § S Abs. 3 stehen\n.,§ 23 Abs. 2, § 36 Abs. 4 und § 45a Abs. 3 blei-\ngleich dem Verwaltungsgerichtsrat\nben unberührt.\"        ·\nder Amtsgerichtsrat,\nder Arbeitsgerichtsrat,                              24. a) Die B~desbesoldungsordnung A und die\nder Finanzgerichtsrat,                                         Besoldungsgruppen 1 bis 3 der Bundesbesol-\nder. Landgerichtsrat, .                                        dungsordnung B erhalten die aus der Anlage\nder Sozialgerichtsrat und                                      dieses G~setzes ersichtliche Fassung.\nder Staatsanwalt;                                          b) In der Bundesbesoldungsordnung B werden\n.dem Verwaltungsgerichtsdirektor                                   in der Besoldungsgruppe 5 die Worte . .,Prä-\nder Finanz_geriditsrat {von der dreizehnten                    sident der Außenhandelsstelle für Erzeug-\nnisse der Ernährung un9 Landwirtschaft\"\nDienstaltersstufe ~n),\nersetzt durch die Worte „Präsident des\nder -Landessozialgerichtsrat,                                  Bundesamtes für Ernährung und Forstwirt-\nder Landgerichtsdirektor {als Kammervorsit-                    schaft\"; außerdem wird in diese Besoldungs- .\nzender),                                                       gruppe eingefügt: ,.Präsident und Professor\nder Oberlandesgerichtsrat und                                  der Bundesanstalt für Straßenwesen\". In der\nder Oberverwaltungsgerichtsrat~                                Besoldungsgruppe 1 werden die Worte .Ku-\nDie Endgrundgehälter für Staatsanwälte in den                     rator der Stiftung Preußis~er Kulturbesitz•\nBesoldungsgruppen A 14 und A 15 müssen denen                      en,etzt durch die Worte „Präsident der Stif-\nfür Richter dieser Besoldungsgrupp~n einschließ-                  tung Preußischer Kulturbesitz {als Kuratort .·\nlich . der weiteren . Dienstalterszulagen ent-                c) Die Grundgehaltssätze in allen Besoldungs-\nsprechen.\"                                                        gruppen der Besoldungsordn,ungen A und B\n20. § 54 Abs. 1·Satz 2 erhält folgende Fassung:                       erhalten die,aus der Obersicht am Schluß der\nAnlage dieses Gesetzes ersichtliche Fassung.\n.,Amtszulagen und Stellenzulagen gelten hier-                    Die ruhegehaltfähigen Zulagen in den An-\nbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.\"                     lagen IV und. VII des Bundesbesoldungs-\n21. § 55 wird wie folgt geändert:                                     gesetzes werden wie folgt festgesetzt:\na) Absatz 3 erhält folge11de Fassung:                                Anlage IV Nr. 1 Fußnote 1,-\n,, (3) D'as Besoldungsdienstalter darf frühe-                          Anlage VII Fuß,note 3: 79,- DM\nstens am Ersten des Monats beginnen, in dem                      Anlage IV Nr. 1 Fußnote 2,\nder Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr                             .Anlage· VII Fußnöte 4: 42,20 DM\nvollendet hat.\"                                                  Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3,\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                        Anlage VII Fußnote 7: 35,70 DM. •\n,,(5) Das Endgrundgehalt · darf frühestens\n§ 2\nerreidit werden\nin der Besoldungsgruppe A 1 am Er-             (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\nsten des Monats, in dem das sieben- tigt, die nach diesem Gesetz unmittelbar eintreten-\nunddreißigste -Leb.ensjahr .vollendet den Änderungen in der Einreihung von Beamten in\nwird,                                   die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie .Ände-\nin der Besoldungsgruppe A 5 am .Er-          rungen    von   Amtsbezeichnungen     in  einer Ober-\n'                sten des Monats, in dem das ein-      - leitungsübersicht.   festzustellen.\nundvierzigste Lebensjahr vollendet         (2) Fachschuldirektoren und Studienräten; denen\nwird,                                   am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ,nach","634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nder Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 eine Stel-             (2) Liegt den Versorgungsbezügen ein nach § 48 a\nlenzulage von 125,47 Deutsche Mark zustand, behal-          Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes er-\nten diese Zulage, bis sie in die Besoldungsgruppe           mitteltes Grundgehalt zugrunde, so wird die Dienst-\nA 14 aufsteigen.                                            altersstufe gemäß der genannten Vorschrift neu\n(3) Ein Beamter, Richter oder Soldat, der am Tage      bestimmt, wenn sich in der Besoldungsgruppe des\nvor dem Inkrafttreten des § 1 Nr. 9 eine Stellenzu-         Versorgungsempfängers die Zahl der Dienstalters-\nlage nach § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes          stufen nach der Anlage dieses Gesetzes geändert\nerhält, behält diese Zulage solange, wie die Voraus-        hat. Hierbei tritt in den Besoldungsgruppen A 1 bis\nsetzungen des § 21 Abs. 2 in der bisher geltenden           A 6, außerdem in den Besoldungsgruppen A 7 und\nFassung erfüllt sind. Die Stellenzulage vermindert          A 8 an die Stelle des sich nach Satz 1 ergebenden\nsich jedoch um alle Erhöhungen des Grundgehaltes.           Grundgehalts ein um zwei Dienstaltersstufen er-\n(4) Stellenzulagen und andere Zulagen und Zu-          höhtes Grundgehalt; die Begrenzung nach § 48 a\nwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens              Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\ndieses Gesetzes den Grundsi.ilzen der §§ 21, 22 des         darf nicht überschritten werden.\nBundesbesoldungsgesetzes widersprechen, dürfen                 (3) Das Recht, einen Antrag auf Festsetzung des\nweitergewährt, jedoch nicht erhöht werden.                  Besoldungsdienstalters nach § 48 a Abs. 2 des Bun-\ndesbesoldungsgesetzes zu stellen, bleibt erhalten.\n§ 3\nAnträge, die innerhalb. eines Jahres nach dem In-\nDas Besoldungsdienstalter der bei Inkrafttreten        krafttreten des § 1 Nr. 3 gestellt werden, gelten als\ndes § 1 Nr. 3 vorhandenen Beamten, Richter und              im Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vor-\nSoldaten wird vom 1. Juli 1967 an nach den Vor-             schrift gestellt.\nschriften dieses Gesetzes neu festgesetzt.\n(4) Ist oder wird das Besoldungsdienstalter nach\n§ 4                            § 48 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder\n(1) An die Stelle der Grundgehälter sowie der          von Amts wegen festgesetzt, so sind die durch § 1\nZulagen in der Anlage VII des Bundesbesoldungs-             dieses Gesetzes geänderten Vorschriften des Bun-\ngesetzes, die den Versorgungsbezügen der unter              desbesoldungsgesetzes über die Festsetzung des Be-\n§ 48 a des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Ver-          soldungsdienstalters sinngemäß anzuwenden.\nsorgungsempfänger nach Artikel II § 2 Abs. 1 des                (5) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Versor-\nFünften Besoldungserhöhungsgesetzes vorn 23. De-            gungsbezüge, auf die ein Anspruch in der Zeit vom\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2118) am 30. Juni         1. April 1957 bis zum Tage vor dem Inkrafttreten\n1967 zugrunde liegen, treten vorn 1. Juli 1967 an           des § 1 Nr. 3 entstanden ist, wenn den Bezügen ein\ndie Sätze der am Schluß der Anlage dieses Geset-            Grundgehalt nach einer Besoldungsordnung des\nzes zusammengestellten Grundgehälter sowie der              Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt. Das Be-\nsich aus Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes            soldungsdienstalter wird entsprechend § 3 dieses\nund Artikel IX des Dritten Gesetzes zur Änderung            Gesetzes neu festgesetzt.\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\n(6) Auf Versorgungsempfänger, die unter § 5 a\nschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\ndes Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des\nS. 1007) in der Fassung dieses Gesetzes ergebenden\nBundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI\nZulagen. Die nach § 48 a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-\ndes Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrecht-\nbesoldungsgesetzes der Berechnung der Versor-\nlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom\ngungsbezüge zugrunde liegenden Ausgleichszulagen\n31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) fallen,\nvermindern sich um den Betrag, um den sich die\nfindet Absatz 1 Satz 1 sinngemäß Anwendung. Das\nGrundgehälter und Zulagen nach Satz 1 erhöhen. In\nBesoldungsdienstalter ist wie in den Fällen des\nder Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes wer-\nAbsatzes 5 neu festzusetzen. Eine Ausgleichszulage\nden bei den nachstehenden Besoldungsgruppen\nnach § 5 a Abs. 5 des in Satz 1 genannten Gesetzes\nder Besoldungsordnungen A und B des Retchsbesol-\nmindert sich um den Betrag, um den sich nach den\ndungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 die Spalten\nSätzen 1 und 2 das Grundgehalt (einschließlich der\n3 und 4 wie folgt geändert:\nruhegehaltfähigen Zulagen) erhöht.\nSpalte\nBesoldungsgruppe\n3                4                                § 5\nA 1c                                 A  16             13.       (1) In den Anlagen A und B zu Artikel IX § 1\nA2e                                  A  12             13.  Abs. 2 und 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung\nA3a                                  A  12             12.  beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nA 3c 8)                                                     schriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I ,\nA  1l8)           13.\nS. 1007) in der Fassung des Artikels II § 4 des Ge-\nA3d                                 A   11            11.  setzes zur Änderung des Bundespolizeibeamten-\n12, A 12 (Besoldungspläne                                   gesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518)\nder Reichs- und Bundes-                                 werden die ruhegehaltfähigen Zulagen wie folgt\nbahnbeamten)                    A4                 9.   erhöht:\nDie Fußnote 8 erhält folgende Fassung:                                       14,07 DM auf 14,10 DM,\n8\n,, ) Die   Kürzung des Grundgehaltes und der Stellen-                       54,08 DM auf 54, 10 DM,\nzulagen bei weiblichen LQhrkräften um zehn vom                         57 ,33 DM auf 57,40 DM,\nHundert, von der bei Eintritt des Versorgungsfalles\nauszugehen war, entfällt.\"                                            58,42 DM auf 58,60 DM,","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                           635\n72,47 DM auf   72,50 DM,                   (4) Ist im übrigen bei einem der in Absatz 3 ge-\n78,96 DM auf   79,- DM,                 nannten Dienstherren ein Amt am 1. Januar 1966\n110,33 DM auf  110,40 DM,                einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als\n§ 53 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Bundesbesol-\n125,47 DM auf  125,50 DM.\ndungsgesetzes vorschreibt, so darf es bis zum 31. De-\n(2) In Artikel II § 7 Abs. 1 des Vierten Gesetzes     zember 1969 in der höheren Besoldungsgruppe be-\nzur Anderung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-        lassen bleiben. Für die gegenwärtigen Stelleninhaber\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-        bleibt der Besitzstand gewahrt.\nzes fallenden Personen vom 9. September 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1203), zuletzt geändert durch Arti-        (5) Zwischenbesoldungsgruppen,       Stellenzulagen\nkel 10 § 2 des Ersten Gesetzes zur Uberleitung der        und andere Zulagen und Zuwendungen bei den in\nHaushaltswirlscbaft des Bundes in eine mehrjährige        § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genann-\nFinanzplanung vom 23. Dezember 1966 (Bundes-              ten Dienstherren, die im Zeitpunkt des Inkrafttre-\ngesetzbl. 1 S. 697), erhält der letzte Satz folgende      tens dieses Gesetzes den in § 58 in Verbindung mit\nFassung:                                                  §§ 21, 22 enthaltenen Grundsätzen widersprechen,\ngelten vorläufig als mit den Rahmenvorschriften des\n„In der neuen Besoldungsgruppe A 7 ist § 4 Abs. 2\nBundesbesoldungsgesetzes vereinbar, dürfen jedoch\nSatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ncmregelung des Be-\nfür die Dauer der vorläufigen Vereinbarkeit nicht\nsoldungsrechts vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nerhöht werden.\nS. 629) nicht anzuwenden.\"\n§ 7\n§ 6\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die in § 5 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgeset-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nzes ausgewiesenen Vomhundertsätze sind vorläufig;         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsi.e gelten bis zum 31. Dezember 1969.\n(2) Uberschrcitet bei einem der in § 49 Abs. 1 des                               § 8\nBundesbesoldungs~reset.zes genannten Dienstherren\nder Anteil der eingerichteten Beförderungsämter              Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nbeim Inkrafttreten des § 1 Nr. 2 dieses Gesetzes die      das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. Juli 1967\nObergrenzen der in Absatz 1 9enannten Vorschrift,         an geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt-\nso gilt die Uberschreitung bis zum 31. Dezember           zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\n1969 übergangsweise als mit § 53 Abs. 1 des Bun-          lautes zu beseitigen.\ndesbesoldungsgesetzes vereinbar, soweit über die\nvom 1. Januar 1966 an gellenden Verhältnisse nicht                                   § 9\nhinausgegangen wird.                                         (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli\n(3) Ist bei einem der in § 49 Abs. 1 des Bundesbe-    1967 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes vor-\nsoldungsgesetzes genannten Dienstherren das Amt           schreibt.\ndes Oberverwalt:ungsgerichtsrats am 1. Januar 1966           (2) § 1 Nr. 21 tritt am 1. Januar 1968 in Kraft; dies\neiner höheren Besoldungsgruppe zugewiesen als             gilt auch für die in diesem Gesetz enthaltenen Ände-\n§ 53 Abs. 3 vorschreibt, so darf es vorläufig in der      rungen der im § 55 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-\nhöheren Besoldungsgruppe belassen bleiben.                gesetzes in Bezug genommenen Grundsätze.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. Juli 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","636                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage\nBesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen\n1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der\nBuchstabenfolge geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnun-\ngen der Soldaten sowie der Angehörigen des Zivilschutzkorps\nsind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur\nBesoldungsordnung A enthält künftig. wegfallende Ämter und\nAmtsbezeichnungen.\n2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen\nForm.\n3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle\nBesoldungsgruppen in einer Ubersicht am Schluß dieser Anlage\nzusammengestellt.\n4. Soldaten der Besoldun.gsgruppen A 5 bis A 16 und Beamte im\nErprobungs- und Abnahmeflugdienst erhalten als Flugzeugführer\nmit der Erlaubnis zum Führen von Strahlflugzeugen und bei ent-\nsprechender Verwendung eine Stellenzulage in Höhe von monat-\nlich 250 Deutsche Mark. Diese Zulage wird auch nach Beendigung\ndieser Verwendung gewährt\na} nach mindestens fünfjähriger Verwendung als Strahlflugzeug-\nführer oder\nb) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen Dienstunfall im\nFlugdienst oder einer durch die Besonderheiten dieser Ver-\nwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung, die eine\nweitere Verwendung als Strahlflugzeugführer ausschließen,\nund zwar für die ersten fünf Jahre in voller Höhe und sodann in\nHöhe von monatlich 125 Deutsche Mark. Die Zulage ist ruhe-\ngehaltfähig, während der ersten fünf Jahre der Verwendung als\nStrahlflugzeugführer jedoch nur bei Beendigung des Dienstverhält-\nnisses durch Tod oder Dienstunfähigkeit, wenn sie infolge eines\ndurch die Verwendung als Strahlflugzeugführer erlittenen Dienst-\nunfalles oder infolge einer durch die Besonderheiten dieser Ver-\nwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung eingetreten sind.","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                             631\nBundesbesoldungsordnung A\nAufsteigende Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n368,40 -   385,90 -  403,40 - 420,90 - 438,40 -     455,90 -   473,40 -\n490,90 - 508,40 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                  Mittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe                                                 Amtsgehilfe\nBauaufseher                                                Museumsaufseher\nSignalwärter\nGrenzjäger\nMatrose im Bundesgrenzschutz                               1)  In die,se Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten\nGrenadier, Flieger, Matrose    1)                              des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der\nBundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen\nSchutzkorpsmann                                               festgesetzt hat.\nBesoldungsgruppe 2\n389,10 -   407,40 -    425,70 -   444,00 - 462,30 - 480,60 -        498,90 -   517,20 -\n535,50 - 553,80 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Zollwachtmeister\nBahnwärter                                                 Grenztrupp j äger\nBetriebsaufseher 1 )                                       Vormatrose im Bundesgrenzschutz\nBundesbahnschaffner 1 )\nGefreiter\nDrucker\nJustizwachtmeister                                         Truppführer im Zivilschutzkorps\nMaschinenwärter                                               Mittelbarer Bundesdienst\nOberamtsgehilfe\nOberbauaufseher                                            Museumsoberaufseher\nObersignalwärter                                           Oberamtsgehilfe\nPostschaffner 1 )\nZollbootsmann                                              1)  Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhe-\nZollmaschinenwärter                                            gehaltfähige Stellenzulage von 33,70 DM.","638                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBesoldungsgruppe 3\n422,80 -  441,10 -  459,40 -- 477,70 - 496,00 - 514,30 -        532,60 -   550,90 -!\n569,20 - 587,50 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Postoberschaffner\nPostwart\nBetriebsoberaufseher (soweit nicht    jn  der Besol-    Schleusenbetriebswart\ndungsgruppe A 4)                                     Zollmaschinenoberwärter\nBundesbahnbetriebswart                                  Zolloberbootsmann\nBundesbahnoberschaffner                                 Zolloberwachtmeister\nFernmeldewart                                           Grenzoberjäger\nGeldzähler                                              Obermatrose im Bundesgrenzschutz\nGleiswart\nHauptamtsgehilfe                                        Obergefreiter\nJustizoberwachtmeister                                  Obertruppführer im Zivilschutzkorps\nLeitungswart (soweit nicht in der Besoldungsgruppe\nA 4)\nMaschinenoberwärter                                         Mittelbarer Bundesdienst\nOberbahnwärter\nOberdrucker                                            Hauptamtsgehilfe\nPanzerwart                                              Museumshauptaufseher\nBesoldungsgruppe 4\n451,10 -  470,20 - 489,30 .- 508,40 - 527,50 - 546,60 -         565,70 -   584,80 -\n603,90 - 623,00 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Zollhauptwachtmeister 2)\n2\nZollmaschinenhauptwärter )\nAmtsmeister 1)\nBetriebsmeister 2)                                     Grenzhauptjäger\nBetriebsoberaufseher (soweit nicht in der Besol-       Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz\ndungsgruppe A 3)                                     Hauptgefreiter\nBundesbahnhauptschaffner 2)\nFernmeldeoberwart                                      Haupttruppführer im Zivilschutzkorps\nJustizhauptwachtmeister\nLeitungswart (soweit nicht in der Besoldungsgruppe         Mittelbarer Bundesdienst\nA 3)                                                 Amtsmeister\nPanzeroberwart\nPosthauptschaffner 2)\nPostoberwart                                            1) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bun-\nSchleusenoberbetriebswart                                   deskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTriebwagenführer                                            zulage von 29,30 DM.\nZollhauptbootsmann 2)                                   2)  Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 5","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                            639\nBesoldungsgruppe 5\n467,00 -  486,40 -  505,80 - 525,20 - 544,60 - 564,00 -            583,40 -  602,80 -\n622,20 - 641,60 - 661,00 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Verwaltungsassistent\nBetriebsmeister 1 )                                     Werkführer\nBundesbahnassistent                                     Zollassistent\nBundesbahnbetriebsmeister                               Zollhauptbootsmann 1 )\nBundesbahnhauptschaffner 1)                             Zollhauptwachtmeister 1)\nBundesbahnoberbetriebswart                              Zollmaschinenführer\nErster Justizhauptwachtmeister                          Zollmaschinenhauptwärter 1)\nFernmeldeassistent                                      Zollschiffsassistent\nFernmeldehauptwart                                      Zugführer\nForstwart                                               Wachtmeister im Bundesgrenzschutz--\nJustizassistent                                         Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz\nLeitungsmeister                                                                                        2\nOberwachtmeister im Bundesgrenzschutz            )\nMaschinenführer                                         Maat im Bundesgrenzschutz\nOberamtsmeister                                         Seekadett im Bundesgrenzschutz\nObergeldzähler                                           Obermaat im Bundesgrenzschutz 2)\nObertriebwagenführer                                    Unteroffizier\nPanzerhauptwart                                         Fahnenjunker\nPostassistent                                           Maat\nPosthauptschaffner 1)                                   Seekadett\nPosthauptwart                                           Stabsunteroffizier 2)\nRegierungsassistent                                      Obermaat 2)\nRegierungsvermessungsassistent\nReservelokomotivführer                                  Wachtmeister im Zivilschutzkorps\nSchiffsassistent                                         Oberwachtmeister im Zivilschutzkorps 2)\nSchleusenhauptbetriebswart                                   Mittelbarer Bundesdienst\nSteuerassistent                                          Bankassistent\nTechnischer Bundesbahnassistent                          Oberamtsmeister\nTechnischer Fernmeldeassistent                           Verwaltungsassistent\nTechnischer Postassistent\nTechnischer Regierungsassistent                          1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4\nUnterbrandmeister                                        2\n)  Erhält eine Amtszulage von 25 DM.","640                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBesoldungsgruppe 6\n499,60 -  523,:10 -- 547,00 - 570,70 - 594,40 - 618,10 -        641,80 - 665,50 -\n689,20 - '112,90 - 736,60 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Verwaltungssekretär\nBrandmeister 1 )                                            Werkmeister 1)\nBundesbahnoberbctricbsmcisl.er                              Zollmaschinenmeister 1)\nBundesbahnsekretär                                          Zollschiffsführer 1)\nFernmeldesekretär                                           Zollsekretär\nJ ustizsekrctär                                             Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz 2)\nLei tungso bcrmeister                                       Fähnrich im Bundesgrenzschutz 2)\nLokomotivführer 1 )                                         Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2)\nMaschinenmeister 1 )                                        Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 2 )\nOberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-\nFeldwebel 2)\ngruppe A 7)\nFähnrich 2 )\nPostsekretär                                                Bootsmann 2 )\nPos tverw alter                                             Fähnrich zur See     2\n)\nRegierungssekretär                                                                                     2\nHauptwachtmeister im Zivilschutzkorps        )\nRegierungsvermessungssekretär 1 )\nRevierforstwart                                                 Mittelbarer Bundesdienst\nSchiffsführer 1)\nSteuersekretär                                              Banksekretär\nTechnischer Bundesbahnsekretär 1)                           Verwaltungssekretär\nTechnischer Fernmeldesekretär 1)\nTechnischer Postsekretär 1 )                                1)   Erhält eine Amtszulage von 29,30 DM.\nTechnischer Regierungssekretär 1)                           2\n)  Erhält eine Amtszulage von 35 DM.\nBesoldungsgruppe 7\n561,50 -   585,20 - 608,90 - 632,60 - 656,30 - 680,00 - 703,70 -               727,40 -\n751,10 - 774,80 - 798,50 - 822,20 -845,90 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Technischer Fernmeldeobersekretär\nBundes bahno bersekretär                                    Technischer Postobersekretär\nFernmeldeo bersekretär                                      Technischer Regierungsobersekretär\nJustizobersekretär                                          Verwaltungsobersekretär\nKriminalmeister                                             Zollobermaschinenmeister\nOberbrandmeister                                            Zolloberschiffsführer\nOberforstwart                                               Zollobersekretär\nOberlokomotivführer                                         Meister im Bundesgrenzschutz 1)\nObermaschinenmeister                                        Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 1 )\nOberschiffsführer                                           Oberfeldwebel 1 )\nOberwerkmeister                                             Oberbootsmann 1 )\nOberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-              Meister irn Zivilschutzkorps 1)\ngruppe A 6)\nPostobersekretär                                                Mittelbarer Bundesdienst\nPosto berverw alter                                         Bankobersekretär\nRegierungsobersekretär                                      Verwaltungsobersekretär\nRegierungsvermessungsobersckretär\nSteuerobersekretär                                          1)   Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-\nTechnischer Bundesbahnobersekretär                               fähige Stellenzulage von 30 DM.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                         641\nBesoldungsgruppe 8\n586,50 -   614,60 -- 642,70 - 670,80 - 698,90 - 727,00 - 755,10 -          783,20 -\n811,30 - 839,40 - 867,50 - 895,60 - 923,70 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Zollhauptmaschinenmeister 1)\nBundcsbahnhauptsekreU.ir                                Zollhauptschiffsführer\nFernmeldeh aup lsekre lär                               Zollhauptsekretär\nHauptbrandmeister 1 )                                   Zugrevisor\nHauptlokomoti vführcr                                   Obermeister im Bundesgrenzschutz 2)\nHauptmaschinenmeister 1 )                               Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)\nHauptschiffsführer 1 )                                  Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz\nHauptwerkmeister                                        Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz\nJustizhauptsekretär 1 )                                 Hauptfeldwebel 2)\nKriminalobermeister                                     Hauptbootsmann 2)\nPosthauptsekretär                                       Oberfähnrich\nPosthauptverw (11 ter                                   Oberfähnrich zur See\nRegierungshauptsekretär                                 Obermeister im Zivilschutzkorps 2)\nRegierungsvermessungshauptsekretär 1)\nRevieroberforstwart 1 )                                    Mittelbarer Bundesdienst\nSteuerhauptsekretär                                     Bankhauptsekretär\nTechnischer Bundes b ahnha uptsekretär                  Verwaltungshauptsekretär\nTechnischer Fernmeldehauptsekretär\nTechnischer Posthauptsekretär                           1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9\nTechnischer Regierungshauptsekretär                     2)  Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-\nVerw al tungsha u ptsekretär                                fähige Stellenzulage von 30 DM.","642                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBesoldungsgruppe 9\n666,40 -   695,60 - 124,80 - 754,00 - 783,20 - 812,40 - 841,60 -            870,80 -\n900,00 - 929,20 - 958,40 - 987,60 - 1016,80 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Technischer Regierungsinspektor      2)\nAmtsinspektor                                           Verwaltungsinspektor 2)\nArchivinspektor                                         Zollbetriebsinspektor\nBetriebsinspektor                                       Zollhauptmaschinenmeister 1 )\nBibliotheksinspektor                                    Zollinspektor 2)\nBundesbahnbetriebsinspektor                             Zollkapitän\nBundesbahninspektor                                     Stabsmeister im Bundesgrenzschutz\nFemmeldebetriebsinspektor                               Leutnant im Bundesgrenzschutz 2)\nFernmeldeinspektor                                      Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nHauptbrandmeister 1 )                                   Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz 2)\nHauptmaschinenmeister 1)\nHauptschiffsführer 1 )                                  Stabsfeldwebel\nJustizhauptsekretär 1)                                  Stabsbootsmann\nJustizinspektor                                         Leutnant 2)\nLokomotivbetriebsinspektor                              Leutnant zur See 2)\nKapitän 2)\nStabsmeister im Zivilschutzkorps\nKonsulatssekretär\nZugführer im Zivilschutzkorps 2)\nKriminalkommissar\nLotse 2 )\nPostbauinspektor 2)                                        Mittelbarer Bundesdienst\nPostbetriebsinspektor                                   Amtsinspektor\nPostinspektor                                           Archivinspektor\nPostmeister                                             Bankamtsinspektor\nRegierungsbauinspektor 2)                               Bankinspektor\nRegierungsinspektor                                     Bibliotheksinspektor\nRegierungsvermessungshauptsekretär 1 )                  Verwaltungsinspektor 2)\nRegierungsvermessungsinspektor 2 )\nRevierförster\nRevieroberforstwart 1 )\n1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8\nSteuerinspektor\n2)  Beamte, Soldaten und Angehörige des Zivilschutz-\nTechnischer Amtsinspektor\nTechnischer Bundesbahnbetriebsinspektor                     korps, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Ab-\nschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt\nTechnischer Bundesbahninspektor 2)\nals Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, er-\nTechnischer Fernmeldebetriebsinspektor                      halten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von\nTechnischer Fernmeldeinspektor 2)                           58,60 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs\nTechnischer Postbetriebsinspektor                           der höheren technischen Lehranstalt keine Dienst-\nTechnischer Postinspektor 2)                                bezüge gezahlt wurden.","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                              643\nBesoldungsgruppe 10\n737,90 -  777,90 -    817,90 -   857,90 -   897,90 -    937,90 -   977,90 -  1017,90 -\n1057,90 -   1097,90 -   1137,90 -   1177,90 -  1217,90 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nAr chi vo berinspek tor                                      Oberleutnant im Bundesgrenzschutz 1)\nBibliotheksoberinspektor                                     Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz 1)\nBundesbahnoberinspektor                                      Oberstabsfeldwebel\nFernmeldeo berinspek tor                                     Oberstabsbootsmann\nJ ustizo berinspek tor                                       Oberleutnant 1)\nKonsulatssekretär Erster Klasse                              Oberleutnant zur See 1)\nKriminaloberkommissar                                        Oberstabsmeister im Zivilschutzkorps\nOberförster                                                  Oberzugführer im Zivilschutzkorps 1)\nOberlotse 1)\nOberpostmeister\nMittelbarer Bundesdienst\nPostoberbauinspektor 1)\nPostoberinspektor                                            Ar chi vo berinspektor\nRegierungsoberbauinspektor 1)                                Bankoberinspektor\nRegierungsoberinspektor                                      Bibliotheksoberinspektor\nRegierungsvermessungsoberinspektor 1)                        Verwaltungsoberinspektor 1)\nSeekapitän 1)\nSteueroberinspektor\nTechnischer Bundesbahnoberinspektor 1)                       1)  Beamte, Soldaten und Angehörige des Zivilschutz-\nTechnischer Fernmeldeoberinspektor 1)                            korps, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Ab-\nTechnischer Postoberinspektor 1)                                 schlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt\nTechnischer Regierungsoberinspektor 1 )                          als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, er-\nVerwaltungsoberinspektor 1)                                      halten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von\n58,60 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs\nZolloberinspektor 1)\nder höheren technifichen Lehranstalt keine Dienst-\nOberstabsmeister im Bundesgrenzschutz                            bezüge gezahlt wurden.\nBesoldungsgruppe 11\n887,40 -  928,30 -  969,20 -   1010,10 -   1051,00 -    1091,90 -  1132,80 -  1173,70 -\n1214,60 -   1255,50 -   1296,40 -   1337,30 -   1378,20 -  1419,10 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                                 Technischer Fernmeldeamtmann\nArchivamtmann                                                 Technischer Postamtmann\nBibliotheksamtmann                                           Technischer Regierungsamtmann\nBundesbahnamtmann                                             Verwaltungsamtmann\nFernmeldeamtmann                                             Zollamtmann\nForstamtmann                                                  Hauptmann im Bundesgrenzschutz\nJustizamtmann                                                 Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz\nKanzler\nHauptmann\nKriminalhauptkommissar\nKapitänleutnant\nPostamtmann\nPostbauamtmann                                               Bereitschaftsführer im Zivilschutzkorps\nRegierungsamtmann\nMittelbarer Bundesdienst\nRegierungsbauamtmann\nRegierungsvermessungsamtmann                                 Archivamtmann\nSeeoberkapitän                                               Bankamtmann\nSteueramtmann                                                Bibliotheksamtmann\nTechnischer Bundesbahnamtmann                                Verwaltungsamtmann","644                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBesoldungsgruppe 12\n965,20 - 1011,10 - 1057,00 - 1102,90 -   1148,80 - 1194,70 - 1240,60 -\n1286,50 - 1332,40 - 1378,30 - 1424,20 -       1470,10 - 1516,00 - 1561,90 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Verwaltungsoberamtmann\nAmtsrat                                                Zollrat\nArchivoberamtmann                                      Hauptmann im Bundesgrenzschutz 2 )\nBibliotheksoberamtmann                                 Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 2)\nBundesbahnoberamtmann\nFachschuloberlehrer 1 )                                Hauptmann 2)\nFernmeldeoberamtmann                                   Kapitänleutnant 2)\nForstoberamtmann                                       Bereitschaftsführer im Zivilschutzkorps    2)\nJ ustizo beram tmann\nKanzler Erster Klasse (soweit nicht in der Besol-         Mittelbarer Bundesdienst\ndungsgruppe A 13)                                   Ar chi vo beram tmann\nPostoberamtmann                                        Bankamtsrat\nPostoberbauamtmann                                     Bankoberamtmann\nRegierungsoberamtmann                                  Bibliotheksoberamtmann\nRegierungsoberbauamtmann                               Verw al tungso ber am tmann\nRegierungsvermessungsober am tmann\nSeehauptkapitän (soweit nicht in der Besoldungs-\nL) Fachschuloberlehrer mit herausgehobenem Aufgaben-\ngruppe A 13)\nkreis erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine\nSteuerrat                                                  ruhegehaltfähige Stellenzulage von 80 DM.\nTechnischer Bundesbahnoberamtmann                      2)  Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nTechnischer Fernmeldeoberamtmann                          Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl\nTechnischer Postoberamtmann                                der für diese .Ämter/Dienstgrade ausgebrachten. Plan-\nTechnischer Regierungsoberamtmann                          stellen.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                               645\nBesoldungsgruppe 13\n1081,00 - 1126,90 - 1172,80 - 1218,70 - 1264,60 - 1310,50 - 1356,40 -\n1402,30 - 1448,20 - 1494,10 - 1540,00 - 1585,90 - 1631,80 - 1677,70 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Technischer Bundesbahnoberamtsrat\nTechnischer Fernmeldeoberamtsrat\nArchivober mn tsra l\nTechnischer Postoberamtsrat\nArchivrat\nTechnischer Regierungsoberamtsrat\nBergrat\nVerwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol-\nBibliotheksoberamtsrat\ndungsgruppe A 14) 2)\nBibliotheksrat\nVerwaltungsoberamtsrat\nBundesbahnoberamtsrat\nVerwaltungsrat\nBundesbahnrat\nWissenschaftlicher Rat\nFachschuldirektor 1)\nFernmeldeoberamtsrat                                     Major im Bundesgrenzschutz\nForstmeister                                             Stabsarzt im Bundesgrenzschutz\nForstoberamtsrat                                         Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz\nJustizoberamtsrat                                        Stabsingenieur\nKanzler Erster Klasse (soweit nicht in der Besol-        Major\ndungsgruppe A 12)                                      Korvettenkapitän\nKonsul                                                   Stabsapotheker\nKustos                                                   Stabsarzt\nLegationsrat                                             Stabsveterinär\nMilitärpfarrer (soweit nicht in der Besoldungs-\ngruppe A 14)                                           Abteilungsführer im Zivilschutzkorps\nOberamtsrat                                              Stabsarzt im Zivilschutzkorps\nObersteuerrat\nOberzollrat                                                 Mittelbarer Bundesdienst\nPostbaurat\nPosto beram tsr a t                                      Archivoberamtsrat\nPostoberbauamtsrat                                       Archivrat\nPostrat                                                  Bankoberamtsrat\nRegierungsapotheker                                      Bankrat\nRegierungsbaurat                                          Bi bliothekso beram tsra t\nRegierungsfischereirat                                   Bibliotheksrat\nRegierungsgeologe                                        Kustos\nRegierungsgewerberat                                     Medizinalrat\nRegierungskriminalrat                                     Verwaltungsoberamtsrat\nRegierungslandwirtschaftsrat                             Verwaltungsrat\nRegierungsmedizinalrat                                   Wissenschaftlicher Rat\nRegierungsoberamtsrat\nRegierungsoberbauamtsrat\nRegierungsrat                                            1)   Fachschuldirektoren mit besonderen Aufgaben erhal-\nRegierungsvermessungsrat                                      ten, wenn ihr Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12\nRegierungsveterinärrat                                        ist, nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der neun-\nSeehauptkapitän (soweit nicht in der Besoldungs-              ten Dienstaltersstufe an eine ruhegehaltfähige Stellen-\ngruppe A 12)                                                zulage von 126 DM.\nStudienrat                                               2)   His zur siebenten Dienstaltersstufe","646                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBesoldungsgruppe 14\n1111,00 -- 1174,80 -    1238,60 -  1302,40 -    1366,20 -  1430,00 -  1493,80 -\n1557,60 -  1621,40 -    1685,20 -  1749,00 -    1812,80 -  1876,60 -   1940,40 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                                   Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nBibliotheksoberrat                                             Oberstleutnant\nBundesbahnoberrat                                              Fregattenkapitän\nDirektor der Bundeshauptkasse                                  Oberstabsapotheker\nKonsul Erster Klasse                                          Oberstabsarzt\nLegationsrat Erster Klasse 1)                                 Oberstabsveterinär\nMilitärpfarrer (soweit nicht in der Besoldungs-               Oberabteilungsführer im Zivilschutzkorps\ngruppe A 13)\nOberstabsarzt im Zivilschutzkorps\nOberarchivrat\nOberbergrat                                                       Mittelbarer Bundesdienst\nOberforstmeister\nOberpostbaurat                                                Bankoberrat\nOberpostrat                                                   Bibliotheksoberrat\nOberregierungsapotheker                                       Medizinaloberrat\nOberregierungsbaurat                                          Museumsdirektor\nOberregierungsgeologe                                         Oberarchivrat\nOberregierungsgewerberat                                      Oberkustos\nOberregierungskriminalrat                                     Verwaltungsoberrat\n0 b erregi erungsl and wirtschaf tsr a t                      Wissenschaftlicher Oberrat\nOberregierungsmedizinalrat\nOberregierungsrat                                             1)   Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nOberregierungsvennessungsrat                                      schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung \"Bot-\nOberregierungsveterinärrat                                        schafter\" oder „Gesandter\".\nOberstudienrat 2 )                                            2\n) Oberstudienräte als ständige Vertreter von Oberstu-\nStudiendirektor 3)                                                diendirektoren erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nVerwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besol-                 zulage von 150 DM.\ndungsgruppe A 13) 4 )                                       3)  Studiendirektoren erhalten eine Amtszulage von 150\nVerwaltungsoberrat                                                DM.\nWissenschaftlicher Oberrat                                    4)  Von der achten Dienstaltersstufe an. Erhält zwei und\nvier Jahre nach Erreichen der vierzehnten Dienstalters-\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz                               stufe ein um je eine weitere Dienstalterszulage er-\nFregattenkapitän im Bundesgrenzschutz                             höhtes Grundgehalt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                            647\nBesoldungsgruppe 15\n1258,50 - 1328,20 - 1397,90 -     1467,60 - 1537,30 - 1607,00 - 1676,70 -\n1746,40 - 1816,10 - 1885,80 -  1955,50 - 2025,20 - 2094,90 - 2164,60 -\n2234,30 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz\nOberstleutnant 3)\nArchivdirektor\nFregattenkapitän 3 )\nBibliotheksdirektor\nOberfeldapotheker\nBotschaftsrat 1)\nFlottillenapotheker\nBundesbahndirektor\nOberfeldarzt\nDirektor des Bundesschleppbetriebes\nFlottillenarzt\nGeneralkonsul (soweit nicht in den\nOberfeldveterinär\nBesoldungsgruppen A 16, B 3 und B 5)\nLandforstmeister                                           Mittelbarer Bundesdienst\nMilitärdekan (soweit nicht in der\nBesoldungsgruppe A 16)                               Bankdirektor (soweit nicht in den\nOberpostdirektor                                           Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5 und B 8)\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2 )            Bibliotheksdirektor\nOberstudiendirektor                                    Direktor des Geheimen Staatsarchivs\nRegierungsbaudirektor                                      der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nRegierungsdirektor                                     Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts\nRegierungsgewerbedirektor                                  der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nRegierungskriminaldirektor                             Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nRegierungsmedizinaldirek tor                               der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nRegierungsvermessungsdirektor                          Medizinaldirektor\nSenatsrat beim Bundespatentgericht 2)                  Museumsdirektor und Professor (soweit nicht in der\nVerwaltungsdirektor                                        Besoldungsgruppe A 16)\nVortragender Legationsrat                              Verwaltungsdirektor\nVerwaltungsgerichtsdirektor 2 )\nWissenschaftlicher Direktor                            1)  Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nZweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen\nschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nInstitut                                                 schafter\" oder „Gesandter\".\nZweiter Direktor der Römisch-Germanischen              2\n) Erhält zwei und vier Jahre nach Erreichen der fünf-\nKommission in Frankfurt (Main)                           zehnten Dienstaltersstufe ein um je eine weitere\nDienstalterszulage erhöhtes Grundgehalt.\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz 3)                 3\n) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nFregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 3)                    Haushaltsplanes","648                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBesoldungsgruppe 16\n1420,90 -   1499,50 -  1578,10 -  1656,70 -    1735,30 -  1813,90 -    1892,50 -\n1971,10 -- 2049,70 -   2128,30 -  2206,90 - 2285,50 -     2364,10 -    2442,70 -\n2521,30 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Oberlandforstmeister (soweit nicht in der\nAbteilungspräsident                                         Besoldungsgruppe B 3)\nBotschafter (soweit nicht in den                         Vortragender Legationsrat Erster Klasse (soweit\nBesoldungsgruppen B 3, B 5 und B 8)                       nicht in Besoldungsgruppe B 3)\nBotschaftsrat Erster Klasse                              Oberst im Bundesgrenzschutz\nDirektor beim Bundeskartellamt 1)                        Oberstarzt im Bundesgrenzschutz\nDirektor der Bundesstelle                                Oberst\nfür Außenhandelsinformation                            Kapitän zur See\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung             Oberstapotheker\nausländischer Flüchtlinge                              Flottenapotheker\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes                       Oberstarzt\nDirektor einer Erprobungsstelle (soweit nicht in der     Flottenarzt\nBesoldungsgruppe B 3)                                  Oberstveterinär\nFinanzpräsident (soweit nicht in der                     Bereichsführer im Zivilschutzkorps\nBesoldungsgruppe B 3)                                  Bereichsarzt im Zivilschutzkorps\nGeneralkonsul (soweit nicht in den\nBesoldungsgruppen A 15, B 3 und B 5)                      Mittelbarer Bundesdienst\nGesandter (soweit nicht in den                           Bankdirektor (soweit nicht in den\nBesoldungsgruppen B 3 und B 5)                            Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5 und B 8)\nLeitender Direktor beim Bundesmonopolamt                 Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Olden-\nfür Branntwein                                            burg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)\nLeitender Regierungsbaudirektor                          Direktor der Staatsbibliothek der Stiftung\nLeitender Regierungsdirektor                                Preußischer Kulturbesitz\nLeitender Regierungskriminaldirektor                     Leitender Medizinaldirektor\nLeitender Regierungsmedizinaldirektor                    Leitender Verwaltungsdirektor\nLeitender Regierungsvermessungsdirektor                  Museumsdirektor und Professor (soweit nicht\nLeitender Verwaltungsdirektor                               in der Besoldungsgruppe A 15)\nMilitärdekan (soweit nicht in der\nBesoldungsgruppe A 15)                                 1)  Die am 31. Dezember 1962 im Amt befindlichen Be-\nMinisterialrat (soweit nicht in der                          amten erhalten für ihre Person Bezüge der Besoldungs-\nBesoldungsgruppe B 3)                                      gruppe B 3.","Nr. 38 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                            649\nAnhang zur Besoldungsordnung A\nKünftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen\nBesoldun9s9ruppe                                          Besoldungsgruppe 6\nUnmHtelbarer Bundesdienst                                 Unmittelbarer Bundesdienst\nBahnhelfer                                               Betriebsobermeister\nKastellan                                                Oberschleusenmeister\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2)      Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)\nOberbahnwart\nSchleusenoberwä.rter\nTechnischer Gehilfe                                                    Besoldungsgruppe 7\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 2\nLitograph\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Oberpräparator\nLaborant\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)\nOberwerkmann                                                          Besoldungsgruppe 8\nSchiffsführer                                               Unmittelbarer Bundesdienst\nWerkmann                                                 Lokomotivbetriebsinspektor\nGrenzoberjäger\nMittelbarer Bundesdienst                                            Besoldungsgruppe 9\nBetriebsassistent\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBesoldungsgruppe 3                          Kriminalinspektor\nUnmittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                                      Bes o 1 dun g s g r u p p e 13\nMagazinmeister                                              Unmittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst                               Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nKanzleiassistent                                         Oberstabsarzt            „\nMarineoberstabsarzt\nBesoldungsgruppe 4\nUnmittelbarer Bundesdienst\nPostkraftwagenführer                                                  Bes o 1 dun g s g r u p p e 14\nWachtmeister im Bundesgrenzschutz                           Unmittelbarer Bundesdienst\nMilitäroberpfarrer\nBesoldungsgruppe 5                          Wissenschaftlicher Rat und Professor\nUnmittelbarer Bundesdienst                                beim Bundesgesundheitsamt\nPräparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)      Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz\nSchleusenmeister\nOberfeldarzt\nOberwachtmeister im Bundesgrenzschutz                    Flottillenarzt\nBundesbesoldungsordnung B\nFeste Gehälter\nBesoldunQ\"sgruppe 1\n2234,30 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Direktor und Professor bei der Physikalisch-Tech-\nnischen Bundesanstalt 1)\nDirektor und Professor bei der Biologischen Bundes-\nDirektor und Professor beim Bundesgesundheits-\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft 1)\namt 1)\nDirektor und Professor bei der Bundesanstalt für\nDirektor und Professor\nBodenforschung 1)\n(bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten) 1)\nDirektor und Professor bei der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung 1)                                     1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2","650                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBesoldungsgruppe 2\n2659,30 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Leitender Direktor und Professor bei der Physika-\nAbteilungspräsident                                         lisch-Technischen Bundesanstalt 2 )\n- nur als Leiter besonders großer und bedeuten-       Leitender Direktor und Professor\nder Abteilungen bei Mittel- und Oberbehörden -            bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten 2)\nDirektor der Ozeanographischen Forschungsanstalt        Leitender Direktor und Professor beim Bundes-\nder Bundeswehr                                            gesundheitsamt 2)\nDirektor des Instituts für Landeskunde                  Leitender. Direktor und Professor beim Deutschen\nDirektor des Instituts für Raumforschung                    Hydrographischen Institut\nDirektor und Professor bei der Biologischen Bundes-     Senatspräsident beim Bundespatentgericht\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft 1)              Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde\nDirektor und Professor bei der Bundesanstalt für        Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau\nBodenforschung 1 )                                    Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes\nDirektor und Professor bei der Bundesanstalt für        Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nMaterialprüfung 1 )                                       (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)\nDirektor und Professor bei der Physikalisch-Tech-        Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 3 )\nnischen Bundesanstalt 1 )                             Vizepräsident des Bundeskriminalamtes 3)\nDirektor und Professor beim Bundesgesundheits-           Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (sofern\namt 1 )                                                   der Präsident der Besoldungsgruppe B 5 ange-\nDirektor und Professor des Institutes für chemisch-         hört) 3 )\ntechnische Untersuchungen                              Vizepräsident einer Oberpostdirektion (sofern der\nDirektor und Professor                                      Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 3 )\n(bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten) 1)        Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 3 )\nLeitender Direktor und Professor bei der Biolo-\ngischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt-            Mittelbarer Bundesdienst\nschaft                                                 Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (sofern der\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-            Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 3)\nanstalt für Bodenforschung 2)\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung 2 )\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-         1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1\nanstalt für Straßenwesen                               2)  Soweit nicht in dfü Besoldungsgruppe B 3\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-         3)  Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere           einer Abteilung\nBesoldungsgruppe 3\n2797,30 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Direktor im Geophysikalischen Beratungsdienst der\nBotschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen          Bundeswehr\nA 16, B 5 und B 8)                                    Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und                 Institutes in Paris\nBeschaffung                                           Direktor und Professor des Deutschen Historischen\nDirektor beim Bundesausgleichsamt                           Institutes in Rom\nDirektor beim Statistischen Bundesamt                   Erster Direktor und Professor beim Deutschen\nDirektor der Akademie für Wehrverwaltung und                Archäologischen Institut\nWehrtechnik\nD~rektor der Bundeszentrale für politische Bildung      Erster Direktor und Professor der Römisch-Germa-\nnischen Kommission in Frankfurt (Main)\nDirektor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für\nLuftfahrtgerät                                        Erster Direktor und Professor beim Bundesgesund-\nDirektor des Institutes für angewandte Geodäsie             heitsamt\nDirektor einer Erprobungsstelle (soweit nicht in der    Finanzpräsident (soweit nicht in der Besoldungs-\nBesoldungsgruppe A 16)                                    gruppe A 16)\nDirektor eines Marinearsenals                            Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungs-\nDirektor im Bundesnachrichte11dienst 1)                     gruppen A 15, A 16 und B 5)","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1967                              651\nGesandter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen       Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-\nA 16 und B 5)                                            amtes\nInspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder       Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundesan-         nischen Bundesanstalt\nstalt für Bodenforschung 2)                          Vortragender Legationsrat Erster Klasse (soweit\nLeitender Direktor und Professor bei der Bundes-           nicht in der Besoldungsgruppe A 16) 8)\nanstalt für Materialprüfung 2 )\nOberst im Bundesgrenzschutz 6)\nLeitender Direktor und Professor bei der Physika-\nOberstarzt im Bundesgrenzschutz 6)\nlisch-Technischen Bundesanstalt 2 )\nLeitender Direktor und Professor beim Bundesge-         Oberst 6)\nsundheitsamt 2)                                       Kapitän zur See 6 )\nLeitender Direktor und Professor (bei wissenschaft-     Oberstapotheker 6)\nlichen Forschungsanstalten) 2)                        Flottenapotheker 6)\nMinisterialrat (soweit nicht in der Besoldungsgruppe    Oberstarzt 6)\nA 16) 3 )                                             Flottenarzt 6 )\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungs-        Oberstveterinär 6)\nhofes                                                Bereichsführer im Zivilschutzkorps       6)\nOberlandforstmeister (soweit nicht in der Besol-        Bereichsarzt im Zivilschutzkorps 6)\ndungsgruppe A 16) 3 )\nPräsident der Bundesbaudirektion                           Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesarchivs\nPräsident des Bundessortenamtes                        Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgrup-\nPräsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost         pen A 15, A 16, B 5 und B 8)\nPräsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in     Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nden Besoldungsgruppen B 5 und B 6)                       (als Stellvertreter des Kurators)\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion       Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt\n(soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2)               Oldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Ge-\nPräsident und Professor der Biologischen Bundes-           schäftsführung)\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft                 Generaldirektor und Professor der ·Staatlichen\nPräsident und Professor der Bundesforschungsan-            Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nstalt für Viruskrankheiten der Tiere                  Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nPräsident und Professor des Deutschen Hydrogra-            Preußischer Kulturbesitz\nphischen Institutes                                   Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\nVizepräsident der Bundesschuldenverwaltung                 für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nVizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevöl-           rung\nkerungsschutz                                         Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in\nVizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das             den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6)\nVersicherungs- und Bausparwesen\nVizepräsident des Bundeskartellamtes 4)                Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (sofern der\nVizepräsident des Bundespatentgerichtes                    Präsident der Besoldungsgruppe B 6 angehört) 5 )\nVizepräsident des Bundesversicherungsamtes             1)   Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers\nVizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes                eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-\nVizepräsident des Deutschen Patentamtes                     gesehene Amtsbezeichnung zu führen.\nVizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-        2\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2\namtes                                                3\n)  25 v. H. der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundes-\nVizepräsident des Statistischen Bundesamtes                 behörde und der Hauptverwaltung der Deutschen Bun-\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion· (sofern            desbahn für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\nder Präsident der Besoldungsgruppe B 6 ange-         ') Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte\nhört) 5)                                                  erhält für seine Person Bezüge der Besoldungsgruppe\nVizepräsident einer Oberpostdirektion (sofern der           B 5.\n6\n)  Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nPräsident der Besoldungsgruppe B 6 angehört) 5)\neiner Abteilung\nVizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 5)          8\n)  a) im Ministerium 25 v. H. der Gesamtzahl der für\nVizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 5)                 diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen\nVizepräsident und Professor der Bundesanstalt für          b) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen\nMaterialprüfung                                               Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes.","rni:o;;; :i,,o::r:\n-· ro r, c P> ro\n1                                                                                                                                                            O')\n:: ~~~er,...,\nCJl\nN\n~~ cn ~              ~c.\nS°C::~\neJ~c_5~.CO\n....,.0-< C,o C\ng: ;'.'.             <a ~;;           1                                                                  Grundgehaltssätze\nw     r, Co                ro 0-\n~:~~~i~\nc-g =~t:-··                            1           Orts-                                                                                                                             Diensta~ters-\nt;~~~g~                                  :esol- zuschlag\nungs- Tarif_-\nDienstaltersstufe                                                          zulaqe\no~ -lcc~                   (0    tt'l\ngruppe klasse\n~ ;!<0-~~ ~                                                  1       2       3       4      5        6        7         8         9      10      11      12      13      1-1     15\n=:r-5::::;g'=&&\nt:Cr..c   1--!   =..,     rD (\")\nmmt\nCl rD\nC;::\n~g::,~~~~\nt- Ci\"'....,\nC;    :-'\net>\n0..-· 0..\nA\nA\nA\n1\n2\n3\n368,40\n389,10\n422,80\n385,90\n407,40\n441,10\n403,40\n425,70\n459,40\n420,90\n444,00\n477,70\n438,40\n462,30\n496,00\n455,90\n480,60\n514,30\nBesoldungsordnung A\n473,40\n498,90\n532,60\n490,90\n517,20\n550,90\n508,40\n535,50\n569,20\n553,80\n587,50\n17,50\n18,30\n18,30\ni!!ii!~\n~. b ~           ::i  o~.\nA\nA\n4\n5\nIII    451,10\n467,00\n470,20\n486,40\n489,30\n505,80\n508,40\n525,20\n527,50\n544,60\n546,60\n564,00\n565,70\n583,40\n584,80\n602,80\n603,90\n622,20\n623,00\n641,60  661,00\n19,10\n19,40\nw\nc\n::::i\n0..\ncö:c\nPOj  ~\nto~J\nro    ::t' ro ro\n,-.,J I       A   6             499,60  523,30  547,00  570,70  594,40  618,10   641,80   665,50     689,20  712,90  736,60                                      23,70\n(D\nCJl\n<'°        N          -=<                                                                                             727,40    751,10\nCO\n~~~~[~~                                  A   7             561,50  585,20  608,90  632,60  656,30  680,00   703,70                      774,80  798,50  822,20  845,90                      23,70   (D\nCJl\n~ ~og~g;                                 A   8             586,50  614,60  642,70  670,80  698,90  727,00   755,10    783,20    811,30  839,40  867,50  895,60  923,70                      28,10   ~\nro ~ ~ & ~ o..:.o                                                                                                                                                                                   N\n&~·o..[:S:=··                                                                              783,20  812,40   841,60    870,80    900,00  929,20  958,40  987,60 1016,80                      29,20   O'\nA   9             666,40  695,60  724,80  754,00                                                                                                           ;5i'\n=:, (n C ro ro\n~ ro ~ t:l ~:e C\nCO\nA10        II     737,90  777,90  817,90  857,90  897,90  937,90   977,90  1017,90    1057,90 1097,90 1137,90 1177,90 1217,90                      40,00   ,....\n,....\n::, o ::r             t'!l ro o\ntC    c..        -0 -..., 0..\n• c        o. ro      ;:;' c.. ro        A 11              887,40  928,30  969,20 1010,10 1051,00 1091,90  1132,80  1173,70    1214,60 1255,50 1296,40 1337,30 1378,20 1419,10              40,90   '-<\n~:S ro ~ '° ~ g;                                                                          1148,80 1194,70  1240,60  1286,50    1332,40 1378,30 1424,20 1470,10 1516,00 1561,90              45,90\nOJ\n~- c..:::? 5\" g, 0. ~                    A 12              965,20 1011,10 1057,00 1102,90                                                                                                           ::,-'\n\"\"!\n:~ P+-~~ro·]·                                                                             1264,60 1310,50  1356,40  1402,30    1448,20 1494,10 1540,00 1585,90 1631,80 1677,70             45,90\nCO\nA  13            1081,00 1126,90 1172,80 1218,70                                                                                                           OJ\ni~~~~C)~                                                                                                                                                                                            ::::i\n~oroö=~&t;<\n..., N ;::::::P\"\"ro ro\n;p.o..c\nc~:oop.,roP->\n~:::-:U')E~~~\nro ~ i::r::::...\nA\nA\nA\n14\n15\n16\nIb     1111,00\n1258,50\n1420,90\n1174,80\n1328,20\n1499,50\n1238,60\n1397,90\n1578,10\n1302,40\n1467,60\n1656,70\n1366,20\n1537,30\n1735,30\n1430,00\n1607,00\n1813,90\n1493,80\n1676,70\n1892,50\n1557,60\n1746,40\n1971,10\n1621,40\n1816,10\n2049,70\n1685,20\n1885,80\n2128,30\n1749,00\n1955,50\n2206,90\n1812,80\n2025,20\n2285,50\n1876,60\n2094,90\n2364,10\n1940,40\n2164,60\n2442,70\n2234,30\n2521,30\n63,80\n69,70\n78,60\n-\nCO\nc.o\ncn\n:,J\n~~~ g:;g_~\n(0   C1    (D.        '\"1        'fJ                                                                                                                                                                '\"1\n0          --i:o~<\n~tou,('!)Ol'DS\n(D          N Q.\"\"1 •\nBesoldungsordnung B                                                                       ~\n?~~-c§ ~ [ ;                             B 1        Ib    2234,30                                                                                                                                   1-1\n~~~gen~~\nN         .::;:p.C)O to                  B 2              2659,30\n~    p., p.,, ~-ro<.0 o\nN    ~ ::,-0 u, l'D 0\nc5=~~~                 ~ ~ e__            B 3              2797,30\ng:5&<5\n{/)   _,, (D\nf)l  s·s    -\nB 4              3000,60\n<~:;'::, §:~.?                           B 5              3196,40\n~[~~~~I                                  B 6              3398,70\n~~::::,-.,J&,[o\ni[;~~;~\n0-0 0           ,_.lll l'D 0\nB 7\nB 8\nIa    3594,40\n3798,80\n~' c..::: s s: :,;'\ng't,j,-.,J 0.. s § ..                   B 9              4394,70\no§~~[öi:o\n~ g-.::: 9'1.Cl <Cl§                    B 10             4794,30\n?~ -· 0. 0. l'D\n-et) ro ro rot:,\ng-\nCJl\nB 11             5294,00\n~~ C,            0 \"'p,          ~\ng.~~~&R-\n~ijH~-"]}