{"id":"bgbl1-1967-36-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":36,"date":"1967-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_36.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch (Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch)","law_date":"1967-06-30T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["617\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                                 A11sp;cgeben zu Bonn am 6. Juli 1967                                                                                            Nr. 36\nTag                                                                Inhalt                                                                                          Seite\n30. 6. 67 Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide, Reis, Schweine-\nfleisch, Eier und Geflügelfleisch (Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch,\nEier und Geflüge1fleisch} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   617\nD11ndtiS\\J<es0!.zbl. lll 7400-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBlrnclE)sgescl.zbldLI. Teil II Nr. 30 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     621\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  622\nRcchlsvorschriflen der :Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             622\nGesetz\nzur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide,\nReis, Schweinefleisch, Eier und Geflügelfleisch\n(Durchführungsgesetz EWG Getreide, Reis, Schweinefleisch,\nEier und Geflügelfleisch)\nVom 30. Juni 1967\nDer Bundcslüq hal mit Zustimmung des Bundes-                                     ist die Kaution durch Hinterlegung einer Geldsumme\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             ;zugunsten oder durch Bankbürgschaft gegenüber der\nBundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Kaution\n§ 1                                             wird von der . zuständigen Marktordnungsstelle\n(§ 11) verwaltet.\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-                                          (2) Die Entscheidung über den Verfall der Kau-\nnen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für                                   tion trifft die zuständige Marktordnungsstelle. Die\nGetreide, für Reis, für Schweinefleisch, für Eier und                              Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik\nfür Geflügelfleisch (gemeinsame Marktorganisatio-                                  Deutschland.\nnen).\n§ 2                                                                                                § 4\n(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach den ge-                                    Die zuständige Marktordnungsstelle setzt auf An-\nmeinsamen Marktorganisationen ist die Einfuhr-                                      trag die Abschöpfungssätze und die Prämien in der\noder Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirt-                                         Einfuhrlizenz fest, soweit dies im Rahmen der ge-\nschaftsgesetz.                                                                      meinsamen Marktorganisationen vorgesehen ist.\n(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die\nVorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und die\n§ 5\ndazu ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung, so-\nweit sich nicht aus Verordnungen im Rahmen der                                          Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\ngemeinsamen Marktorganisationen etwas anderes                                       und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im\nergibt oder dieses Gesetz oder die auf Grund dieses                                 Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas                                 schaft und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die\nanderes bestimmen.                                                                  nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vor-\nschriften zu erlassen über die Voraussetzungen, die\n§ 3                                             Höhe und das Verfahren bei\n(1) Ist die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr-                                 1. Ausfuhrerstattungen,\nlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig, so                                 2. Produktionserstattungen und","618                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. Ubergangsvergütungen,                                  selbe gilt, soweit in Rechtsverordnungen nach § 5\nNr. 1 und 2 eine Marktordnungsstelle als zuständige\nsoweit dies zur Durchführung der gemeinsamen\nStelle bestimmt ist. Für das außergerichtliche Vor-\nMarktorganisationen erforderlich ist.\nverfahren gelten die Vorschriften der §§ 228 bis 259\nder Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe sinn-\ngemäß, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der\nEinspruch gegeben ist und an die Stelle des Finanz-\n§ 6                           amtes die zuständige Marktordnungsstelle tritt.\n(1) Interventionsstelle ist die zuständige Markt-\nordnungsstelle.                                              (2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid zu-\ngrunde gelegte Abschöpfungssatz oder der in einem\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des      Erstattungsbescheid zugrunde gelegte Erstattungs-\nBundesministers die zur Durchführung der Inter-           satz in einem Verfahren nach Absatz 1 geändert\nvention erforderlichen Richtlinien bekannt.               worden, so wird der Abschöpfungsbescheid oder der\nErstattungsbescheid von Amts wegen durch einen\nneuen Bescheid ersetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der\nReichsabgabenordnung gilt sinngemäß.\n§ 7\n(3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs-\nFür Maßnahmen, die im Rahmen der gemein-               beträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Ein-\nsamen Marktorganisationen bei Marktstörungen              fuhrlizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung\noder drohenden Marktstörungen vorgesehen sind,            des Abschöpfungsbetrages in dem Abschöpfungs-\ngelten, sofern die Maßnahmen nicht vom Rat oder           bescheid nicht mit der Begründung angefochten\nder Kommission der Europäischen Wirtschafts-              werden, daß die in der Einfuhrlizenz getroffene Ent-\ngemeinschaft unmittelbar getroffen werden, die fol-       scheidung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann\ngenden Vorschriften:                                      nur in dem Verfahren gegen die Festsetzung des\n1. Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes zu-         Abschöpfungssatzes in der Einfuhrlizenz erhoben\nlässigen Maßnahmen können auch zur Wahrung            werden.\nder durch die gemeinsamen Marktorganisationen\ngeschützten Belange getroffen werden. Die Maß-\nnahmen können im Genehmigungsverfahren nach                                    § 9\ndem Außenwirtschuftsgesetz, insbesondere durch           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\ndie Aussetzung der Erteilung von Lizenzen oder        stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\nerforderlichenfalls durch Rechtsverordnung nach       erlassen, soweit dies zur Durchführung von Ver-\ndem Außenwirtschaftsgesetz getroffen werden;          ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des\ndie Rechtsverordnungen werden vom Bundes-             Rates oder der Kommission der Europäischen Wirt-\nminister im Einvernehmen mit dem Bundes-              schaftsgemeinschaft erforderlich ist, die im Rahmen\nminister für Wirtschaft ohne Zustimmung des           der Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisatio-\nBundesrates erlassen.                                 nen ergehen, und soweit diese Verordnungen, Richt-\n2. Im übrigen kann der Bundesminister im Einver-          linien und Entscheidungen nicht auf Grund der Er-\nnehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft          mächtigungen der §§ 5 und 7 durchgeführt werden\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-         können.\nmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen\n(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse\nMaßnahmen treffen und hierbei insbesondere\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVorschriften erlassen über eine Erhöhung oder\nErmäßigung von Eingangsabgaben, über Mindest-         mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister\npreise, Verwendungsbeschränkungen und Ver-            übertragen.\npflichtungen des Einführers, die einzuführenden\nErzeugnisse der zuständigen Marktordnungsstelle\nzur Ubernahme zu überlassen, sowie bei Getreide                               § 10\nauch über Vermahlungsregelungen und Bei-                 (1) In Rechtsverordnungen nach § 5 Nr. 1 und 2\nmischungspflichten. Für die Mitwirkung des Bun-       kann eine Marktordnungsstelle oder die Bundes-\ndestages und des Bundesrates bei den Rechts-          finanzverwaltung, in Rechtsverordnungen nach § 5\nverordnungen gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirt-          Nr. 3, §§ 7 und 9 kann eine Marktordnungsstelle als\nschaftsgesetzes entsprechend.                         für die Durchführung zuständige Stelle bestimmt\nwerden.\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\n§ 8                           nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die  bedarf, eine Marktordnungsstelle als zuständige\nFestsetzung von Abschöpfungssätzen und Prämien in         Stelle für die Durchführung der vom Rat oder der\nEinfuhrlizenzen sowie über Ausfuhr- und Produk-           Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-\ntionserstattungen ist der Finanzrechtsweg gegeben.        schaft im Rahmen der gem2insamen Marktorganisa-\nAn die Stelle des Finanzamtes tritt dabei im Falle        tionen erlassenen Durchführungsvorschriften be-\ndes § 4 die zuständige Marktordnungsstelle; das-          stimmen.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1967                           619\n§ 11                              liehen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht\nordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheim-\nZuständige Markl.ordnunrJsstelle im Sinne dieses\nGesetzes ist                                                licht.\n1. für die gemeinsamen Marktorganisationen für             (2) Eine Ordnungswidrigkeit\nGetreide und für Reis                               1. nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und      zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\nFuttermittel,                                    2. nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 kann mit einer Geld-\n2. für die gemeinsame Marktorganisation für                 buße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nSchweinefleisch                                     geahndet werden.\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\nFleisch und Fleischerzeugnisse,                                             § 14\n3. für die gemeinsame Marktorganisation für Eier           (1) Die Bußgeldvorschriften des § 13 gelten auch\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-       für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-\nschaft und                                       gan einer juristischen Person, als Mitglied eines\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\n4. für die gemeinsame Marktorganisation für Ge-\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\nflügelfleisch\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-       gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche\nschaft.                                          die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirk-\nsam ist.\n§ 12                             (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\nWird in Rechtsverordnungen nach § 28 Abs. 2 a\ndes Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-\nSatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes einer bestimm-\nmens eines anderen beauftragt oder von diesem\nten Stelle die Zuständigkeit für einzelne Erzeugnisse\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwor-\nder in § 28 Abs. 2 a Satz 1 des Außenwirtschafts-\ntung Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz\ngesetzes genannten Marktorganisationen der Euro-\noder die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft übertragen, so ist\nnungen auferlegen.\ndiese Stelle insoweit auch zuständig für die Durch-\nführung dieser Marktorganisation. Dies gilt nicht,\n§ 15\nsoweit die Durchführung der Bundesfinanzverwal-\ntung übertragen ist.                                       (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine in\n§ 13 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann\ngegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens\n§ 13\noder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                      ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-\nfenen Organs einer juristischen Person oder einen\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-\nvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Perso-\nlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder\nnenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt\neinen anderen eine Genehmigung oder Bescheini-\nwerden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre\ngung zur erschleichen, die nach einer zur Durch-\nAufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen\nhierauf beruht.\nvom Rat oder der Kommission der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft erlassenen Verordnung          (2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher\noder nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes    Aufsichtspflichtverletzung nach dem Höchstmaß der\nerlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,       für den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-\nlässiger Aufsichtspflichtverletzung beträgt sie bis zur\n2. entgegen einer der in Nummer 1 bezeichneten          Hälfte dieses Höchstmaßes.\nRechtsvorschriften einer Meldepflicht zuwider-\nhandelt oder entgegen § 20 dieses Gesetzes in\nVerbindung mit § 44 des Außenwirtschaftsgeset-                                 § 16\nzes eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht voll-         (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nständig oder nicht fristgemäß erteilt, Geschäfts-   lichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht      schen Person oder als vertretungsberechtigter Gesell-\nfristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfun-     schafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\ngen verweigert oder                                 Ordnungswidrigkeit nach § 13 oder § 15, so kann\n3. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgeset-     auch gegen die juristische Person oder die Personen-\nzes) von Umständen, die nach den gemeinsamen        handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe\nMarktorganisationen, nach diesem Gesetz oder         dieser Vorschriften festgesetzt werden.\nnach einer zur Durchführung dieses Gesetzes er-         (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nlassenen Rechtsverordnung erheblich sind, da-       gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person\ndurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher      oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-\noder Aufzeichnungen, deren Führung oder Auf-        nungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,\nbewahrung ihm nach handels- oder steuerrecht-       den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.\n'","620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 17                             schaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland\nDie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im                 zu leisten. Die Kaution wird von der Einfuhr-\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.                 und Vorratsstelle verwaltet.\n(4) Der Bundesminister bestimmt durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\n§ 18                             desrates bedarf, die Höhe der Kaution im Rahmen\nder hierzu vom Rat oder der Kommission erlasse-\nGegenstände, auf die sich eine der in § 13 mit             nen Verordnungen.\nGeldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können\neingezogen werden. Im übri~Jcn gelten die Vor-                      (5) Die Entscheidung über den Verfall der\nschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die               Kaution trifft die Einfuhr- und Vorratsstelle. Die\nVoraussetzungen der Einziehung, das selbständige              Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik\nEinziehungsverfahren und die Entschädigung ent-                Deutschland.\"\nsprechend.                                                 3. In § 8 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte „für\ndie Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 2 Buchsta-\n§ 19                             ben b bis e der Verordnung Nr. 13/64/EWG\" ge-\nDie §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirt-                strichen.\nschaftsgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-\ngabe, daß die Rechtsverordnung des Bundesministers                                      § 22\nder Finanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der               § 28 des Außenwirtschaftsgesetzes wird wie folgt\nZustimmung des Bundesrates bedarf.                         geändert:\n1. In Absatz 2 werden die Nummern 3 bis 6 ge-\nstrichen.\n§ 20\n§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die Ver-\n2. Es wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\nwaltungsbehörde und die zuständige Marktord-                     ,, (2 a) Ausschließlich zuständig sind im Bereich\nnungsstelle auch, soweit dies erforderlich ist, um            des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Er-\ndie Einhaltung der im Rahmen der gemeinsamen                   zeugnissen der Marktorganisationen der Euro-\nMarktorganisationen vom Rat oder der Kommission                päischen Wirtschaftsgemeinschaft\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlasse-\n1. für Getreide und für Reis\nnen Verordnungen, dieses Gesetzes und der zur\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-                      die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide\nverordnungen zu überwachen.                                          und Futtermittel,\n2. für Schweinefleisch und für Rindfleisch\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\n§ 21                                    Fleisch und Fleischerzeugnisse,\nDas Durchführungsgesetz EWG Milch und Milch-                3. für Milch und Milcherzeugnisse und für Fette\nerzeugnisse vom 28. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I                  die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette,\nS. 821), zuletzt geändert durch die Finanzgerichts-            4. für Zucker\nordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1477), wird wie folgt geändert:                                   die Einfuhrstelle für Zucker und\n5. für Eier und für Geflügelfleisch\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Buchstaben b\ndas Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nbis e\" gestrichen.\nschaft\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                nach den §§ 5 bis 16. Der Bundesminister für\n,, (1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz für die in        Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird er-\nArtikel 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG               mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngenannten Erzeugnisse ist die Einfuhr- oder Aus-           minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung,\nfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschafts-                 die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ngesetz.                                                    zur Vereinfachung der Durchführung der Markt-\norganisationen der Europäischen Wirtschafts-\n(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden\ngemeinschaft und zur Wahrung des Sachzusam-\ndie Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes\nmenhanges für einzelne Erzeugnisse dieser Markt-\nund die dazu ergangenen Rechtsvorschriften An-\nwendung, soweit sich nicht aus Verordnungen                 organisationen die Zuständigkeit abweichend von\nSatz 1 auf eine andere dort genannte Stelle zu\ndes Rates oder der Kommission etwas anderes\nergibt oder dieses Gesetz oder die auf Grund               übertragen. Die Vorschrift des § 27 findet keine\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen              Anwendung.\"\nnicht etwas anderes bestimmen.\n§ 23\n(3) Ist die Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr-\nlizenz von der Stellung einer Kaution abhängig,            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nso ist die Kaution durch Hinterlegung einer             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nGeldsumme zugunsten oder durch Bankbürg-                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.","Nr. 36 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1967                                                                                       621\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes                              fleisch, für Eier und für Geflügelfleisch dient, treten\nerlassen werden, gelten im Lmd Berlin nach § 14                                seine Vorschriften mit Wirkung vom 1. Juli 1967, die\ndes Dritten Ubt)rleitungsgcsetzes.                                             §§ 13 bis 18 jedoch am Tage nach der Verkündung\nin Kraft.\n(2) Soweit dieses Gesetz zur Durchführung der\ngemeinsamen Marktorganisation der Europäischen\n§ 24\nWirtschaftsgemeinschaft für Reis dient, treten seine\n(1) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der                                Vorschriften mit der Errichtung dieser Marktorgani-\ngemeinsamen Mark lorgan isc1Uonen der Europäischen                             sation in Kraft. Der Bundesminister gibt diesen Zeit-\nWirtschüftsgemcinschaft für Getreide, für Schweine-                            punkt im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nInhalt                                                                                         Seite\nNr. 30, ausgegeben am 30. Juni 1967\n23. 6. 67 Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Spanischen Staat über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1945\n28. 6. 67 Einhundertundfünfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaussetzun-\ngen und Zollkontingente 1967 - Agrarwaren -- II. Teil) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1957\n28. 6. 67 Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür Seidengarne -- 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1959\n28. 6. 67 Einhundertvierzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontin-\ngent für Rohmagnesium - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1960"]}