{"id":"bgbl1-1967-35-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":35,"date":"1967-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/35#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-35-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_35.pdf#page=6","order":4,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1967-06-29T00:00:00Z","page":614,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nElite V erorduung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 29. Juni 1967\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                      Wartung oder Ausbesserung in fremden\n10 Abs. 5, § 26 Abs. 1, § 33 Abs. 4 Nr. 2 und § 46                    Wirtschaftsgebieten oder nach Wartung\nAbs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April                     oder Ausbesserung im Wirtschaftsgebiet\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bun-                     ausgeführt werden;\".\ndesregierung:\n4. In § 27 Abs. 3 erhält die Nurnrner 2 folgende\n§ 1                             Fassung:\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung             „2. rnit der Zollanmeldung, wenn sie Waren aus\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-                   mehreren Gestellungen umfaßt oder für Wa-\ndesgesetzbl. 1.967 I S. 1), zuletzt geändert durch die           ren abgegeben wird, die von der Gestellung\nZehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirt-                    befreit sind,\".\nschaftsverordnung vorn 14. Februar 1967 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 193), wird wie folgt geändert:            5. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nurnrner 10 werden die Worte „Tonträger,\n1. § 7 wird aufgehoben.                                         die nur Mitteilungen enthalten, und\" ge-\nstrichen.\n2. In § 17 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nb) In Nummer 33 wird der Buchstabe b wie\n„Die für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung                folgt gefaßt:\nzuständige Stelle kann in besonders gelagerten               ,,b) Photographien, Ton- und Datenträger,\nFällen von dern Erfordernis befreien, die in den                  Drucke,\".\nNummern 1 bis 3 bezeichneten Unterlagen beizu-\nfügen, sofern hierdurch die in § 7 Abs. 1 des         6. In § 33 b Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nAußenwirtschaftsgesetzes genannten Belange nicht\ngefährdet werden, insbesondere die internationale        „Eine Einfuhrerklärung oder Einfuhrgenehmigung\nZusammenarbeit bei der Durchführung einer ge-            sowie die Einfuhrabfertigung sind nicht erforder-\nmeinsamen Ausfuhrkontrolle nicht beeinträchtigt          lich für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines zoll-\nwird.\"                                                   begünstigten Veredelungsverkehrs nach Wartung\noder Ausbesserung in fremden Wirtschaftsgebie-\n3. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     ten eingeführt werden.\"\na) Nummer 4 erhält folgende Fassung:                  7. § 71 wird wie folgt geändert:\n,,4:. Tonträger und Datenträger, insbesondere        a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.\nTonbänder, Magnetbänder, Platten, Loch-\nb) In Absatz 2 erhält die Nurnrner 9 folgende\nkarten und Lochstreifen, wenn sie nur              Fassung:\nMitteilungen oder Daten enthalten, Fern-\nsehbandaufzeichnungen sowie bespielte              „9. eine Einfuhrerklärung, die er irn Namen\nTonträger und belichtete Filme, auch ent-               des Einführers oder nach § 24 Abs. 3 an\nwickelt, für Rundfunk- und Fernsehan-                   Stelle des Einführers abgibt, unrichtig\nstalten,                                                oder nicht vollständig abgibt\nes sei denn, daß die bezeichneten Gegen•                oder\".\nstände als Handelsware ausgeführt wer-      8. Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung wird\nden;\".\nwie folgt geändert:\nb) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a              a) In der Länderliste F 2 werden eingefügt:\neingefügt:\naa) die Landbezeichnung „Barbados\" nach\n,,8 a. Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines zoll-                ,,Bahrain; Katar; Befriedetes Ornan (Ara-\nbegünstigten Veredelungsverkehrs zur                   bische Vertragsstaaten)\" und","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967                        615\nbb) die Landbezeichnung        „Marokko\"   nach        bb) die Landbezeichnung „Italien\" nach „Is-\n,,Malta\".                                               rael\" und\ncc) die Landbezeichnung „Luxemburg\" nach\nb) aa) In der Länderliste G 1 wird das Zeichen *)              ,,Libyen\".\nbei den Li:indern „Frankreich\", ,,Griechen-                            § 2\nland\", ,,Italien\", ,,Luxemburg\" und „Tür-·\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nkei\" gestrichen.                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nbb) Die Fußnote *) am Schluß der Seiten 29       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nund 30 Spalte 2 wird gestrichen.           Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nc) In der Länderliste G 2 werden eingefügt:                                   § 3\naa) die Landbezeichnung „Frankreich\" nach           Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung\n,,Finnland\",                                in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","616                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                           Inhalt                                                                                      Seite\nNr. 28, ausgegeben am 23. Juni 1967\n16. 6. 67      Zw<'iundncunzi~Jste Vt!rordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür Rohalurniniurn) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1809\n17. 5. 67     Bekann lrnochung über den Gellungsbereich des Ubereinkommens vom 15. April 1958 über die\nJ\\ 1wrkcnnung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht\ngegenüber Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1810\n17. 5. 67     Bekonn Lrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Befreiung ausländischer\nöffcnllid1cr Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1811\n24. 5. 67      Bckannlrnadrnng über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internatio-\nnale Klilssifikalion von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . .                                                                1811\n26. 5. 67     Bekannlrnachung über dos Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nIJrrichlung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen an dem Straßen-\ngrenzübergang Neuenburg (Baden)-Chalampe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1812\n30. 5. 67      Bekannlmadrnng über den Geltungsbereich der Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1813\n31. 5. 67      Bekanntmt1chun9 über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Dcutscliland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Durchführung\nder Verordnun~Je~n Nr. :3 und Nr. 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über\ndie Sozii:lle Sichcrhc~it der Wanderarbeitnehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1814\n7. 6. 67     Dekanntmadrnng ülwr das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeulschland und der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ur-\nsprungsbezeichnun~Jen und anderen geographischen Bezeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1815\n7. 6. 67     Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheilen (Anerkennung der Zuständigkeit der Europäischen Kommission für\nMenschcnn)cl1te und cl()S Europäischen Gerichtshofs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1816\nNr. 29, ausgegeben am 29. Juni 1967\n20. 6.67       Veronlnun~J ,.ur i\\nd<'nmg der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung 1966                                                                                           1817\n22. 6. 67      Zolltdlir-Vcrordnung (Deutscher Zolltarif 1967) .......................................... .                                                                  1819\n22. 6.67       Erste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Verlängerung der Zollaus-\nsetzungen für Waren der gewerblichen Wirtschaft) ....................................... .                                                                    1925\n22. 6. 67      Verordnung über Erlüutmungen zum Deutschen Zolltarif 1967 ............................ .                                                                      1935\n9. 6. 67     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben,\nUrsprun9sbezeichnun9en und anderen geographischen Bezeichnungen .................... .                                                                        1944\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz.                             Ver I a q: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. -- Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bunclesgcse1zblall erscheint in d1ci Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrl.i1Junq ve, k iindd. 1n Teil JII wird das als for lqcltend festqestelllc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1(Vi8 (Bumlcsqr,sct,.1,1. l S. 4'.l7) ,weh Sach;Jebiden geordnet vc1 öffentlicht. Bezuqsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBcZU\\JSlJcdinq11nrJ<!n fiir Teil l u11d JJ: J. il 11 f P n der D c: zu q um durch die                 Bezugspreis vierteljährlich für Teil 1 und Teil II je DM 8,50,\nEI n z e Ist ü c k e _je illHJr;f illl'.J<!nr, 1(i Sc: i l<'ll DM 0,40      Voreinsendung            erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln :l 9D oder t1ilcl1 Dc,.r1lilun(J i!lli Ci und einer nr~11~1rc,r•11n11n11 Prnis                Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}