{"id":"bgbl1-1967-35-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":35,"date":"1967-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_35.pdf#page=2","order":3,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 44/67/EWG (Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker)","law_date":"1967-06-30T00:00:00Z","page":610,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["610                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung Nr. 44/67/EWG\n(Erstes Durchführungsgesetz EWG Zucker)\nVom 30. Juni 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             Saccharose- und Invertzuckersirupen, aromati-\nrates das folgende Gesc!tz beschlossen:                     siert oder gefärbt, mit einem Gehalt an Zucker\nim Trockenstoff von mehr als 70 Gewichtshundert-\n§1                               teilen aus Tarif-Nr. 17.05 -A- I und\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft         Saccharose- und Invertzucker, aromatisiert oder\nund Forsten (Bundesminister) setzt im Einverneh-            gefärbt (ausgenommen Vanille- und Vanillin-\nmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und              zucker), mit einem Gehalt an Zucker im Trocken-\nder Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der          stoff von mehr als 70 Gewichtshundertteilen aus\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Schwellen-               Tarif-Nr. 17.05 - B - II - a des Deutschen Zoll-\npreise für Weiß- und Rohzucker nach Maßgabe des             tarifs\nArtikels 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG          aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ndes Rates vom 21. Februar 1967 über einzelne Maß-       gemeinschaft wird eine Abschöpfung in Höhe der\nnahmen zur gemeinsamen Marktorganisation für            Drittlandabschöpfung, vermindert um acht Deutsche\nZucker für das Wirtschaftsjahr 1967/1968 (Amtsblatt     Mark und den Zollbetrag je 100 Kilogramm, erho-\nder Europäischen Gemeinschaften S. 597/67) fest.        ben.\n§2                                                        §4\nDie Einfuhr und die Ausfuhr der in Artikel 1            Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit\nAbs. 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG genannten           den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan-\nWaren bedürfen ab 1. Juli 1967 einer Einfuhr- oder      zen für Einfuhren von festem, nicht denaturiertem\nAusfuhrlizenz. Diese ist die Einfuhr- oder Ausfuhr-     Rüben- und Rohrzucker aus Frankreich in das Saar-\ngenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Auf        land im Rahmen der Kontingente, die nach Ar-\ndie Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die Vorschrif-    tikel 63 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nten des Außenwirtschaftsger;ctzes und die dazu er-      Deutschland und der Französischen Republik zur\ngangenen Rechtsvorschriften Anwendung, soweit           Regelung der Saarfrage vom 27. Oktober 1956\nsich nicht aus Verordnungen des Rates oder der          (Bundesgesetzbl. II S. 1587) vereinbart worden sind,\nKommission der Europäischen Wirtschaftsgemein-          durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Ab-\nschaft etwas anderes ergibt oder dieses Gesetz oder    gabenvergünstigungen gewähren, die im wesent-\ndie auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-    lichen den Abgabenvergünstigungen gleichwertig\nordnungen nicht etwas anderes bestimmen. Bei der        sind, die auf Grund des Artikels 63 des Saarver-\nErteilung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenz sind auch      trages in Anspruch genommen werden könnten.\ndie Belange dE~r Verordnung Nr. 44/67/EWG und des\nZuckergesetzes zu berücksichtigen.\n§5\n§3                               Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und\n(1) Bei der Einfuhr von festem, nicht denaturier-\nder Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\ntem Rüben- und Rohrzucker setzt die Einfuhrstelle\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften\nfür Zucker (Einfuhrstelle) die Abschöpfungssätze in\nzu erlassen über\nder Einfuhrlizenz fest. Im übrigen werden die Ab-\nschöpfungssätze für die in Artikel 1 Abs. 2 der Ver-    1. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-\nordnung Nr. 44/67/EWG genannten Waren von ihr              fahren bei der Gewährung von Denaturierungs-\nerrechnet und durch Aushang in ihrem Dienstgebäude         prämien nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung\nbekanntgegeben.                                            Nr. 44/67/EWG,\n(2) Bei der Einfuhr von                              2. die Voraussetzungen, die Höhe und das Ver-\nfahren bei Erstattungen nach Artikel 6 Abs. 2\nSäften und Abläufen aus der Rüben- und Rohr-\nSatz 1 der Verordnung Nr. 44/67/EWG,\nzuckergewinnung sowie Rüben- und Rohrzucker-\nsirup der Tarif-Nr. 17.02 D - I,                    3. die Maßnahmen nach Artikel 8 Abs. 5 der Ver-\nordnung Nr. 44/67/EWG zum Ausgleich des Un-\nInvertzucker aus Zuckerrüben, Zuckerrohr oder\nterschiedes zwischen den innerstaatlichen Zucker-\nMelasse sowie Sirupen daraus mit einem Gehalt\npreisen und den ab 1. Juli 1968 geltenden Preisen,\nan Rüben-, Rohr- oder Invertzucker im Trocken-\nstoff von mehr als 70 Gcwichtshundertteilen aus     soweit dies zur Durchführung der in Nummern 1 bis\nTarif-Nr.17.02-D-II,                                3 genannten Vorschriften und der dazu erlassenen","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967                          611\nDurchführungsvorschriflen des Rates oder der Kom-        angefochten werden, daß die in der Einfuhrlizenz\nmission der Europüischcn Wirtschaftsgemeinschaft         getroffene Entscheidung unzutreffend sei. Dieser\nerforderlich isl.                                        Einwand kann nur in dem Verfahren gegen die\n§6                           Festsetzung des Abschöpfungssatzes in der Einfuhr-\nlizenz erhoben werden.\nDer Bundesminister kann im Einvernehmen mit\nden Bundesministern für Wirlschaft und der Finan-\nzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                                 § 10\nmung des Bundcsrntes bcclürf, nach Artikel 6 Abs. 2         (l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nSa.tz 2 der Verordnung Nr. 44/67/EWG die dort ge-        Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen\nnannten :Erzeugnisse von der Abschöpfung ganz            zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von Ver-\noder teilweise freistellen und nach Artikel 9 Abs. 2     ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des\ndieser Verordnung die Abschöpfung ganz oder teil-        Rates oder der Kommission erforderlich ist, die im\nweise aussetzen, falls die Bundesrepublik Deutsch-       Rahmen der durch die Verordnung Nr. 44/67/EWG\nland durch den Rat oder die Kommission hierzu            vorgesehenen Maßnahmen zur Uberleitung auf die\nermächtigt wird.                                         gemeinsame Marktorganisation für Zucker ergehen,\n§7                            und soweit diese Verordnungen, Richtlinien und\nEntscheidungen nicht auf Grund der Ermächtigungen\nDer Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nder § § 5 bis 7 durchgeführt werden können.\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und\nder Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der          (2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften          nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe und       mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister\ndas Verfahren bei Erstattungen nach Artikel 5            übertragen.\nAbs. 1 der Verordnung Nr. 44/67/EWG, soweit dies\nzur Durchführung dieser Vorschrift und der dazu\n§ 11\nerlassenen Durchführungsvorschriften des Rates\noder der Kommission erforderlich ist.                       (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-\n§8                                licher Art macht oder benutzt, um für sich oder\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über         einen anderen eine Genehmigung oder Bescheini-\nErstattungen nach § 7 ist der Finanzrechtsweg ge-            gung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-\ngeben.                                                       führung der Verordnung Nr. 44/67/EWG vom\n(2) Soweit die Einfuhrstelle die für das Erstat-          Rat oder der Kommission erlassenen Verordnung\ntungsverfahren zuständige Stelle ist, tritt sie dabei        oder nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes\nan die Stelle des Finanzamtes. Für das außergericht-         erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,\nliche Vorverfahren gelten in diesem Falle die Vor-       2. entgegen einer der in Nummer 1 bezeichneten\nschriften der §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung        Rechtsvorschriften einer Meldepflicht zuwider-\nmit der Maßgabe sinngemäß, daß als außergericht-             handelt oder entgegen § 19 dieses Gesetzes in\nlicher Rechtsbehelf der Einspruch gegeben ist und            Verbindung mit § 44 des Außenwirtschaftsgeset-\nan die Stelle des Finanzamtes die Einfuhrstelle tritt.       zes eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht voll-\nständig oder nicht fristgemäß erteilt, Geschäfts-\n§9                               unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht\n(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über         fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prü-\ndie Festsetzung von Abschöpfungssätzen in Einfuhr-           fungen verweigert oder\nlizenzen (§ 3 Abs. 1 Satz 1) ist der Finanzrechtsweg     3. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschafts-\ngegeben; an die Stelle des Finanzamtes tritt dabei           gesetzes) von Umständen, die nach der Ver-\ndie Einfuhrstelle. Für das außergerichtliche Vorver-         ordnung Nr. 44/67/EWG, nach einer zur Durch-\nfahren gelten di.e Vorschriften der § § 228 bis 259          führung der genannten Verordnung vom Rat\nder Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe sinn-               oder der Kommission erlassenen Verordnung,\ngemäß, daß als außergerichtlicher Rechtsbehelf der           nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durch-\nEinspruch gegeben ist und an die Stelle des Finanz-          führung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\namtes die Einfuhrstelle tritt.                               ordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder\n(2) Ist der in einem Abschöpfungsbescheid der             erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen,\nZollstelle zugrunde gelegte Abschöpfungssatz in              deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach\neinem V erfahren nach Absatz 1 geändert worden, so           handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ob-\nwird der Abschöpfungsbescheid von Amts wegen                  liegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht\nvon der Zollstelle durch einen neuen Bescheid er-             aufbewahrt oder verheimlicht.\nsetzt. § 146 a Abs. 2 Satz 1 der Reichsabgabenord-\n(2) Eine Ordnungswidrigkeit\nnung gilt sinngemäß.\n1. nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis\n(3) Liegen der Festsetzung von Abschöpfungs-               zu fünfzigtausend Deutsche Mark,\nbeträgen Entscheidungen zugrunde, die in der Ein-\nfuhrlizenz getroffen sind, so kann die Festsetzung       2. nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 kann mit einer Geld-\ndes Abschöpfungsbctragcs in dem Abschöpfungs-                 buße bis zu zehntausend Deutsche Mark\nbescheid der Zollstelle nicht mit der Begründung         geahndet werden.","612                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 12                          Voraussetzungen der Einziehung, das selbständige\n{1) Die Bußgeldvorschrillen des § 11 gelten auch     Einziehungsverfahren und die Entschädigung ent-\nfür denj(migen, der als vertretungsberechtigtes Or-     sprechend.\ngan einer juristischen Person, als Mitglied eines                                   § 17\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\nDie §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirtschafts-\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als\ngesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies\ndie Rechtsverordnung des Bundesministers der Fi-\ngilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die\nnanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der Zustim-\nVertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam\nmung des Bundesrates bedarf.\nist.\n(2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\n§ 18\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung\ndes Unternehmens oder eines Teils des Unterneh-            Das Außenwirtschaftsgesetz wird wie folgt ge-\nmens eines anderen beauftrn~Jt oder von diesem          ändert:\nausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verant-      1. § 28 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nwortung Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz\noder die zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-         „3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide\nmmgen auferlegen.                                               und Futtermittel im Bereich des Waren- und\nDienstleistungsverkehrs mit den\n§ 13                                  a) in Artikel 1 der Verordnung Nr. 19 (Ge-\ntreide) des Rates der Europäischen Wirt-\n(1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine in                   schaftsgemeinschaft vom 4. April 1962\n§ 11 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann                        (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\ngegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens                      ten S. 933),\noder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder\nb) in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe f der Ver-\nein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung beru-\nordnung Nr. 13/64/EWG (Milch und Milch-\nfenen Organs einer juristischen Person oder einen\nerzeugnisse) des Rates vom 5. Februar 1964\nvertretungsberechtigten Gesellschafter einer Per-\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nsonenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt\nten S. 549),\nwerden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre\nAufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß                 c) in Artikel 1 der Verordnung Nr. 16/64/\nhierauf beruht.                                                     EWG {Reis) des Rates vom 5. Februar 1964\n{Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\n(2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher                 ten S. 574) bezeichneten Erzeugnisse sowie\nAufsichtspflichtverletzung nach d(:-)m Höchstmaß der                den\nfür den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-\nd) in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe b der Ver-\nlässiger Aufsichtspflichtverletzung beträgt sie bis zur\nordnung Nr. 44/67/EWG (Zucker) des Rates\nHälfte dieses Höchstmaßes.\nvom 21. Februar 1967 {Amtsblatt der Euro-\npäischen Gemeinschaften S. 597) bezeich-\n§ 14                                      neten frischen, getrockneten oder gemahle-\nnen Schnitzeln\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-               nach den §§ 5 bis 16,\".\nschen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-\n2. IJ1 § 28 Abs. 2 wird hinter Nr. 5 folgende Nr. 6\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\nangefügt:\nOrdnungswidrigkeit nach § 11 oder 13, so kann auch\ngegen die juristische Person oder die Personen-            „6. die Einfuhrstelle für Zucker im Bereich des\nhandelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe                  Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit den\ndieser Vorschriften festgesetzt werden.                         in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c der\nVerordnung Nr. 44/67/EWG {Zucker) des Rates\n(2) § 6 des Gesetzes über' Ordnungswidrigkeiten\nvom 21. Februar 1967 (Amtsblatt der Euro-\ngilt auch für das Entgelt, das die juristische Person\npäischen Gemeinschaften S. 597) bezeichneten\noder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-\nErzeugnissen mit Ausnahme von frischen,\nnungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,\ngetrockneten oder gemahlenen Schnitzeln nach\nden sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.\nden §§ 5 bis 16.\"\n§ 15                          3. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nDie Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im              a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nSinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.                 ,,Die Verwaltungsbehörde, die Deutsche Bun-\ndesbank, das Bundesamt für gewerbliche\nWirtschaft, das Bundesamt für Ernährung und\n§ 16                                 Forstwirtschaft, die Einfuhr- und Vorratsstelle\nGegensti.inde, auf die sich eine der in § 11 mit            für Getreide und Futtermittel, die Einfuhr- und\nGeldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können                  Vorratsstelle für Schlachtvieh, Fleisch und\neingezogen werden. Im übrigen gelten die Vor-                  Fleischerzeugnisse, die Einfuhr- und Vorrats-\nschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über die                stelle für Fette und die Einfuhrstelle für Zucker","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1967                         613\nkönnen Auskünfte verlangen, soweit dies           der genannten Verordnung vom Rat oder der Kom-\nerforderlich ist, um die Einhaltung dieses        mission erlassenen Verordnungen, dieses Gesetzes\nGesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen      und der zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-\nRechtsordnungen zu überwachen.\"                    nen Rechtsverordnungen zu überwachen.\nb) Satz 3 erhült folgende Fassung:\n§ 20\n„Die Vcrwoltungsbchörde und die Deutsche\nBundesbank können zu dem genannten Zweck             In Rechtsverordnungen nach § 5 Nr. 1 bis 3 und\nauch Prüfungen bei den Auskunftspflichtigen       § 7 kann die Durchführung der Einfuhrstelle oder\nvornehmen; das Bundesamt für gewerbliche          der Bundesfinanzverwaltung übertragen werden.\nWirtschaft, das Bundesamt für Ernährung und\nForstwirtschaft, die Einfuhr- und Vorratsstelle                             § 21\nfür Getreide und Futtermittel, die Einfuhr- und      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVorratssleJle für Schlachtvieh, Fleisch und       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nFleischerzeugnisse, die Einfuhr- und Vorrats-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nstelle für Fette und die Einfuhrstelle für Zucker verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nkönnen zu den Prüfungen Beauftragte ent-          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsenden.\"\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 19\n§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die\n§ 22\nVerwaltungsbehörde und die Einfuhrstelle auch, so-         Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 11 bis 16\nweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der       mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in Kraft. §§ 11 bis 16\nVerordnung Nr. 44/67/EWG, der zur Durchführung          treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}