{"id":"bgbl1-1967-34-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":34,"date":"1967-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_34.pdf#page=3","order":5,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1967-06-19T00:00:00Z","page":603,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967                            603\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\nVom 19. Juni 1967\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1               ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,\nund Absatz 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fas-               regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem\nsung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645),            Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-              würdig ist. Uber die Zulassung wird eine\nrung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967                Bezugserlaubnis nach vorgeschriebenem Mu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 601), wird verordnet:                     ster ausgestellt. In unbedenklichen Fällen\nkann die Zollstelle eine Vergällung aner-\nArtikel 1                                kennen, die vor der Einfuhr durchgeführt\nist.\nDie Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A\nzu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                   (5) Unversteuerter und unvergällter Zucker\ndarf einem Händler oder Verwender nur ge-\nsteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-\ngen Vorlage der Bezugserlaubnis (Absatz 4\nblatt I S. 647), zuletzt geändert durch die Vierte\nVerordnung zur Änderung der Durchführungsbe-                    Satz 4) überlassen werden. Für die Versen-\ndung des unversteuerten -und unvergällten\nstimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 15. No-\nZuckers in den Betrieb eines zugelassenen\nvember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 649) - wird wie\nHändlers oder Verw 2nders gelten § 11 Abs. 1\nfolgt geändert:\nSatz 1 bis 4 und Absatz 2 und 3 sowie § 12\n1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:           Abs. 1 bis 3 der Durchführungsbestimmungen\nsinngemäß. Der Zucker ist in dem Betrieb\n„1. Steuerbefreiung für Zucker zur Herstellung              alsbald zu vergällen. Das Hauptzollamt er-\nvon anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln              läßt die erforderlichen Uberwachungsbe-\noder Futtermitteln\".                                    stimmungen.\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                    (6) Die Vergällung im Erhebungsgebiet\nist unter amtlicher Aufsicht durchzuführen.\n,,§ 1                               Sie ist der Zollstelle spätestens drei Tage\nUmfang der Steuerbefreiung                      vorher mit einer Anmeldung nach vorge-\nZucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach          schriebenem Muster anzumelden. Das Haupt-\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen zur Her-                 zollamt kann auf Antrag zulassen, daß der\nstellung von anderen Erzeugnissen als Lebens-               Zucker unter Aufsicht eines auf die Steuer-\nmitteln oder Futtermitteln verwendet wird.\"                 belange verpflichteten Betriebsangehörigen\nvergällt wird, und das Verfahren bei solchen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                Vergällungen regeln. Wer Zucker vergällen\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Klammer um das               will, hat auf seine Kosten die Vergällungs-\nWort „Eigengewicht\" gestrichen und in Num-              mittel und die zur Vergällung erforderlichen\nmer 15 nach dem Wort „beta-Naphthol\" der                Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und\nPunkt durch das Wort „oder\" ersetzt; danach             die nötigen Arbeitskräfte zu stellen.\"\nwird angefügt:                                   4. § 5 wird wie folgt geändert:\n„16. 10 kg Kalziumchloridhydrate oder\na) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.\n17. 5 kg wasserfreies Kalziumchlorid oder\n18. 10 kg Harnstoff oder                           b) Folgende Absätze werden angefügt:\n19. 1 kg Paraformaldehyd.\"                               ,,(3) Die Steuerschuld nact,. Absatz 2 Nr. 2\nwird nicht unbedingt vor der Entscheidung\nb) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fas-\nüber\nsung:\n1. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist nach\n,, (4) Der Zucker ist im Zuckerherstellungs-\n§ 3 Abs. 3 gestellten Antrag auf Erteilung\nbetrieb oder im Betrieb eines vom Haupt-\neines neuen Erlaubnisscheins oder auf\nzollamt zugelassenen Händlers zu vergällen.\nGewährung einer Nachfrist,\nBei nachgewiesenem Bedürfnis kann das\nHauptzollamt auch zulassen, daß der Zucker               2. eineIJ. vor Ubergang des Betriebes auf\nin dem Betrieb vergällt wird, in dem er ver-                 einen neuen Inhaber von diesem gestell-\nwendet werden soll. Die Zulassung wird nur                   ten Antrag auf Erteilung eines neuen Er-\neinem Händler oder Verwender erteilt, der                    laubnisscheins,","604                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist oder            d)      kg Futterblutmehl oder\nder Nachfrist (§ 3 Abs. 3) gestellten An-            e) 2,5 kg Viehsalz,\ntrag, den Zucker an den Lieferer zurück-\nzugeben oder an einen anderen Erlaubnis-         2. der zur Fütterung von Bienen verwendet wer-\nschcininhaber abgeben oder vergällen                 den soll\noder vernichten zu dürfen.                           a) 0,25 kg Eisenoxyd mit einem Gehalt von\nmindestens 50 vom Hundert Fe203\n(4) Die unbedingt gewordene Steuerschuld\noder\nwird im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 sofort, im\nübrigen zwei Wochen nach dem Tage, an                   b) 0,05 kg Octosan (Octaacetylsaccharose).\ndem sie unbedingt geworden ist, fällig.\"             Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen\nFalle im Verwaltungswege zugelassen werden,\n5. Dem § 6 werden folgende Absätze angefügt:                  sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Für die An-\n., (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5          erkennung der Vergällungsmittel gilt § 2 Abs. 3\nkann das Hauptzollamt den Erben, dem Kon-                  entsprechend.\nkursverwalter oder den Liquidatoren zur Fort-                 (3) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb\nführung des Betriebes bis zu seinem endgültigen            oder bei einem vom Hauptzollamt zugelassenen\nUbergang auf einen neuen Inhaber oder zur Ab-              Händler oder Futtermittelhersteller zu vergällen.\nwicklung des Betriebs die Inanspruchnahme der              Die Zulassung wird nur einem Händler oder\nbisher gewährten Vergünstigung für eine an-                einem gewerblichen Futtermittelhersteller erteilt,\ngemessene Zeit gestatten oder die Abgabe der               der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,\nRestbestände cm einen Erluubnisscheininhaber               regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem Er-\noder Hersteller genehmigen.                                messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig\n(4) Der Erlaubnisschein und das Verwen-               ist. § 2 Abs. 4 Sätze 4 und . 5 sowie Absatz 5\ndungsbuch sind einen Monat nach dem Erlöschen              und 6 gilt entsprechend.\nder Vergünstigung über den Oberbeamten des                    (4) Soll ordnungsmäßig vergällter Zucker zur\nAufsichtsdienstes dem I Iauptzollamt zu über-              Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von\nsenden.\"                                                   Futtermitteln verwendet werden, so bedarf es\nkeiner besonderen Genehmigung. Für die Ab-\n6. Vor § 8 wird die Uberschrift                               gabe des Zuckers gilt § 2 Abs. 7 Satz 2 entspre-\n,,A. zur Füttenm~J von anderen Ticr(m als Bienen\"          chend. Tierhalter, die eine Brennerei betreiben,\ngestrichen.                                                haben den Bezug von Futterzucker unverzüglich\nder Zollstelle anzuzeigen.\"\n7. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:\n8. Vor § 12 wird die Uberschrift\n,,§ 8                                       ,,B. zur Fütterung von Bienen\"\nUmfang der Steuerbefreiung                  gestrichen.\nZucker darf zur Fütterung von Tieren oder          9. Die §§ 12 bis 18 werden gestrichen.\nzur Herstellung von Futtermitteln nach Maß-\ngabe der folgen.den Bestimmungen steuerfrei            10. Die bisherigen §§ 19 bis 22 werden §§ 12 bis 15.\nverwendet werden.                                      11. In dem neuen § 14 wird im letzten Satz die An-\ngabe „Abs. 2\" durch „Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n§ 9\nVergällung                                                Artikel 2\n(1) Der Zucker ist zu vergällen (§ 2 Abs. 1).       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Vergällungsmittel sind für     1 dz Eigen-    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngewicht Zucker,                                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des\nDritten Uberleitungsgesetzes und Artikel 2 des\n1. der zur Fütterung von anderen Tieren als            Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-\nBienen oder zur Herstellung von Futtermitteln    gesetzes auch im Land Berlin.\nverwendet werden soll\na)      kg Fischmehl oder                                                  Artikel 3\nb)      kg Tierkörpcrrnt~hl oder                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nc)      kg Fleischmehl oder                      kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967                           605\nErste Verordnung\nzur Änderung der Aufzugsverordnung\nVom 20. Juni 1967\nAuf Grund des § 24 der Gewerbeordnung verord-                4. Technische Uberwachungs--Verein Berlin e. V.,\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-                       ob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 4\ndesrates:                                                       genanntes Bauteil seiner Bauart und Ausführung\nArtikel 1                             nach den Anforderungen dieser Verordnung ent-\nDie Verordnung über die Errichtung und den Be-               spricht.   11\ntrieb von Aufzugsanlagen vom 28. September 1961              3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das \\tVort „Sachver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1763), geändert durch die Tech-           ständige\" durch die Worte „in Absatz 1 genannte\nnische Verordnung über Aufzugsanlagen vom 6. Ok-                Technische Uberwachungs-Verein\" ersetzt.\ntober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1576). wird wie folgt\ngeändert:                                                    4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „21\" durch die\nZahl 18 ersetzt.\n11\n11\n1. § 1 Abs. 4 erhält nachstehende Fassung:\n,, (4) Diese Verordnung gilt nicht                      5. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten\n,, ein Vertreter des Bundesministers für das Post-\n1. für Aufzugsanlagen der Bundeswehr, bei denen              und Fernmeldewesen,\" die Worte „ein Vertreter\nkE~ine A rbeil.nehmer oder nur vorübergehend           des Bundesministers der VerteidiguniJ,\" einge-\nArbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäf-           fügt.\ntigt werden, und\n2. für Aufzugs,mlagen, die probeweise oder zu                                       Artikel 2\nVersuchszwecken im Herstellerwerk oder in\neiner Erprobungsstelle der Bundeswehr er-                                 Geltung in Berlin\nrichtet und in Betrieb ~Jcnommen werden.\"             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n2. § 13 Abs. l crhfüt nachstehende Fassung:                  blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\n., (l) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers      ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeord-\nprüft der                                                 nung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\n1. Technische Ubcrwachungs-VereinStuttgart e.V.,         auch im Land Berlin.\nob ein in§ 4 Abs. 2 Nr. 1,\n2. Technische Uberwachungs-Verein Bayern e. V.,                                     Artikel 3\nob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 2,                                                Inkrafttreten\n3. Technische Ubcrwachungs-Verein Baden e. V.,               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nob ein in § 4 Abs. 2 Nr. 3,                        dung in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","606                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBu ndesgcsetzbla t t\nTeil II\nTag                                               Inhalt                                                                         Seite\nNr. 27, ausgegeben am 14. Juni 1967\n6. 6. 67 Gesetz über das am 22. Januar 1965 in Straßburg unterzeichnete Protokoll zu dem Europä-\nischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                 1785\n6. 6. 67 Gesetz zu der Erklärung vom 5. März 1964 über den vorläufigen Beitritt Islands zum All-\ngemeinen Zoll- und Handelsabkommen und zum Protokoll vom 14. Dezember 1965 zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 5. März 1964 über den vorläufigen Beitritt\nlslands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1790\n8. 6. 67 Gesetz zu dem Zweiten und Dritten Protokoll vom 12. Dezember 1963 und vom 14. Dezember\n1965 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Erklärung vom 12. November 1959 über den\nvorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . .                    1800"]}