{"id":"bgbl1-1967-34-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":34,"date":"1967-06-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_34.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung","law_date":"1967-06-16T00:00:00Z","page":602,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["602          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Freistellungs-Verordnung\nVom 16. Juni 1967\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 1 des Personen-\nbclörclcrungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-\ngesdzbl. I S. 241), geändert durch das Gesetz zur\n.i\\ ndcrung des Personenbeförderungsgesetzes vom\n24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 906), wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nIn § 1 Nr. 4 der Verordnung über die Befreiung\nbestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften\ndes Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-\nV crordnung} vom 30. August 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 601) wird folgender Buchstabe g eingefügt:\n,,g) von körperlich, geistig oder seelisch behinder-\nten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von\nEinrichtungen, die der Betreuung dieser Per-\nsonenkreise dienen,\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlcitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-\nbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 16. Juni 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juni 1967                            603\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\nVom 19. Juni 1967\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 1               ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,\nund Absatz 3 des Zuckersteuergesetzes in der Fas-               regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem\nsung vom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645),            Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-\nzuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Ände-              würdig ist. Uber die Zulassung wird eine\nrung des Zuckersteuergesetzes vom 15. Juni 1967                Bezugserlaubnis nach vorgeschriebenem Mu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 601), wird verordnet:                     ster ausgestellt. In unbedenklichen Fällen\nkann die Zollstelle eine Vergällung aner-\nArtikel 1                                kennen, die vor der Einfuhr durchgeführt\nist.\nDie Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A\nzu § 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zucker-                   (5) Unversteuerter und unvergällter Zucker\ndarf einem Händler oder Verwender nur ge-\nsteuergesetz vom 19. August 1959 (Bundesgesetz-\ngen Vorlage der Bezugserlaubnis (Absatz 4\nblatt I S. 647), zuletzt geändert durch die Vierte\nVerordnung zur Änderung der Durchführungsbe-                    Satz 4) überlassen werden. Für die Versen-\ndung des unversteuerten -und unvergällten\nstimmungen zum Zuckersteuergesetz vom 15. No-\nZuckers in den Betrieb eines zugelassenen\nvember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 649) - wird wie\nHändlers oder Verw 2nders gelten § 11 Abs. 1\nfolgt geändert:\nSatz 1 bis 4 und Absatz 2 und 3 sowie § 12\n1. Die Uberschrift vor § 1 erhält folgende Fassung:           Abs. 1 bis 3 der Durchführungsbestimmungen\nsinngemäß. Der Zucker ist in dem Betrieb\n„1. Steuerbefreiung für Zucker zur Herstellung              alsbald zu vergällen. Das Hauptzollamt er-\nvon anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln              läßt die erforderlichen Uberwachungsbe-\noder Futtermitteln\".                                    stimmungen.\n2. § 1 erhält folgende Fassung:                                    (6) Die Vergällung im Erhebungsgebiet\nist unter amtlicher Aufsicht durchzuführen.\n,,§ 1                               Sie ist der Zollstelle spätestens drei Tage\nUmfang der Steuerbefreiung                      vorher mit einer Anmeldung nach vorge-\nZucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach          schriebenem Muster anzumelden. Das Haupt-\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen zur Her-                 zollamt kann auf Antrag zulassen, daß der\nstellung von anderen Erzeugnissen als Lebens-               Zucker unter Aufsicht eines auf die Steuer-\nmitteln oder Futtermitteln verwendet wird.\"                 belange verpflichteten Betriebsangehörigen\nvergällt wird, und das Verfahren bei solchen\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                Vergällungen regeln. Wer Zucker vergällen\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Klammer um das               will, hat auf seine Kosten die Vergällungs-\nWort „Eigengewicht\" gestrichen und in Num-              mittel und die zur Vergällung erforderlichen\nmer 15 nach dem Wort „beta-Naphthol\" der                Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und\nPunkt durch das Wort „oder\" ersetzt; danach             die nötigen Arbeitskräfte zu stellen.\"\nwird angefügt:                                   4. § 5 wird wie folgt geändert:\n„16. 10 kg Kalziumchloridhydrate oder\na) In Absatz 2 wird der letzte Satz gestrichen.\n17. 5 kg wasserfreies Kalziumchlorid oder\n18. 10 kg Harnstoff oder                           b) Folgende Absätze werden angefügt:\n19. 1 kg Paraformaldehyd.\"                               ,,(3) Die Steuerschuld nact,. Absatz 2 Nr. 2\nwird nicht unbedingt vor der Entscheidung\nb) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fas-\nüber\nsung:\n1. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist nach\n,, (4) Der Zucker ist im Zuckerherstellungs-\n§ 3 Abs. 3 gestellten Antrag auf Erteilung\nbetrieb oder im Betrieb eines vom Haupt-\neines neuen Erlaubnisscheins oder auf\nzollamt zugelassenen Händlers zu vergällen.\nGewährung einer Nachfrist,\nBei nachgewiesenem Bedürfnis kann das\nHauptzollamt auch zulassen, daß der Zucker               2. eineIJ. vor Ubergang des Betriebes auf\nin dem Betrieb vergällt wird, in dem er ver-                 einen neuen Inhaber von diesem gestell-\nwendet werden soll. Die Zulassung wird nur                   ten Antrag auf Erteilung eines neuen Er-\neinem Händler oder Verwender erteilt, der                    laubnisscheins,","604                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist oder            d)      kg Futterblutmehl oder\nder Nachfrist (§ 3 Abs. 3) gestellten An-            e) 2,5 kg Viehsalz,\ntrag, den Zucker an den Lieferer zurück-\nzugeben oder an einen anderen Erlaubnis-         2. der zur Fütterung von Bienen verwendet wer-\nschcininhaber abgeben oder vergällen                 den soll\noder vernichten zu dürfen.                           a) 0,25 kg Eisenoxyd mit einem Gehalt von\nmindestens 50 vom Hundert Fe203\n(4) Die unbedingt gewordene Steuerschuld\noder\nwird im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 sofort, im\nübrigen zwei Wochen nach dem Tage, an                   b) 0,05 kg Octosan (Octaacetylsaccharose).\ndem sie unbedingt geworden ist, fällig.\"             Weitere Vergällungsmittel können im einzelnen\nFalle im Verwaltungswege zugelassen werden,\n5. Dem § 6 werden folgende Absätze angefügt:                  sofern dafür ein Bedürfnis besteht. Für die An-\n., (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5          erkennung der Vergällungsmittel gilt § 2 Abs. 3\nkann das Hauptzollamt den Erben, dem Kon-                  entsprechend.\nkursverwalter oder den Liquidatoren zur Fort-                 (3) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb\nführung des Betriebes bis zu seinem endgültigen            oder bei einem vom Hauptzollamt zugelassenen\nUbergang auf einen neuen Inhaber oder zur Ab-              Händler oder Futtermittelhersteller zu vergällen.\nwicklung des Betriebs die Inanspruchnahme der              Die Zulassung wird nur einem Händler oder\nbisher gewährten Vergünstigung für eine an-                einem gewerblichen Futtermittelhersteller erteilt,\ngemessene Zeit gestatten oder die Abgabe der               der ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,\nRestbestände cm einen Erluubnisscheininhaber               regelmäßig Abschlüsse macht und nach dem Er-\noder Hersteller genehmigen.                                messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig\n(4) Der Erlaubnisschein und das Verwen-               ist. § 2 Abs. 4 Sätze 4 und . 5 sowie Absatz 5\ndungsbuch sind einen Monat nach dem Erlöschen              und 6 gilt entsprechend.\nder Vergünstigung über den Oberbeamten des                    (4) Soll ordnungsmäßig vergällter Zucker zur\nAufsichtsdienstes dem I Iauptzollamt zu über-              Fütterung von Tieren oder zur Herstellung von\nsenden.\"                                                   Futtermitteln verwendet werden, so bedarf es\nkeiner besonderen Genehmigung. Für die Ab-\n6. Vor § 8 wird die Uberschrift                               gabe des Zuckers gilt § 2 Abs. 7 Satz 2 entspre-\n,,A. zur Füttenm~J von anderen Ticr(m als Bienen\"          chend. Tierhalter, die eine Brennerei betreiben,\ngestrichen.                                                haben den Bezug von Futterzucker unverzüglich\nder Zollstelle anzuzeigen.\"\n7. Die §§ 8 und 9 erhalten folgende Fassung:\n8. Vor § 12 wird die Uberschrift\n,,§ 8                                       ,,B. zur Fütterung von Bienen\"\nUmfang der Steuerbefreiung                  gestrichen.\nZucker darf zur Fütterung von Tieren oder          9. Die §§ 12 bis 18 werden gestrichen.\nzur Herstellung von Futtermitteln nach Maß-\ngabe der folgen.den Bestimmungen steuerfrei            10. Die bisherigen §§ 19 bis 22 werden §§ 12 bis 15.\nverwendet werden.                                      11. In dem neuen § 14 wird im letzten Satz die An-\ngabe „Abs. 2\" durch „Abs. 2 bis 4\" ersetzt.\n§ 9\nVergällung                                                Artikel 2\n(1) Der Zucker ist zu vergällen (§ 2 Abs. 1).       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(2) Vergällungsmittel sind für     1 dz Eigen-    Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngewicht Zucker,                                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des\nDritten Uberleitungsgesetzes und Artikel 2 des\n1. der zur Fütterung von anderen Tieren als            Zweiten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuer-\nBienen oder zur Herstellung von Futtermitteln    gesetzes auch im Land Berlin.\nverwendet werden soll\na)      kg Fischmehl oder                                                  Artikel 3\nb)      kg Tierkörpcrrnt~hl oder                    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nc)      kg Fleischmehl oder                      kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Juni 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}