{"id":"bgbl1-1967-33-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":33,"date":"1967-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_33.pdf#page=1","order":5,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Durchführungsgesetz EWG Fette)","law_date":"1967-06-12T00:00:00Z","page":593,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["593\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z1997 A\n1967                          Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1967                                                                                   Nr. 33\nTag                                                       Inhalt                                                                                  Seite\n12. 6. 67 Gesetz zur Durchführung der Verordnung Nr. 136/66/EWG (Durchführungsgesetz EWG Fette)                                                      593\nBuntlcsgcsctzbl. llf 7400-1, 7852-3\n9. 6. 67 Verordnung über eine Statistik der Lohnsummen 1965 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 597\n12.6.61   Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen (DVPaßG)                                                                        598\nBundcsgesetzbl. III 210-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   599\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             600\nGesetz\nzur Durchführung der Verordnung Nr.136/66/EWG\n(Durchführungsgesetz EWG Fette)\nVom 12. Juni 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      blik Deutschland zu leisten. Die Kaution wird von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               der Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr-\nund Vorratsstelle) verwaltet.\n§ 1                                      (4) Für die Entscheidung über den Verfall der\n(1) Die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz nach                          Kaution ist die Einfuhr- und Vorratsstelle zuständig.\nDie Kaution verfällt zugunsten der Bundesrepublik\n1. der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom\nDeutschland.\n22. September 1966 über die Errichtung einer ge-\nmeinsamen Marktorganisation für Fette (Amts-                                                                     § 2\nblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 3025),                     (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n2. der Verordnung Nr. 162/66/EWG des Rates vom                       schaft und Forsten (Bundesminister) wird ermäch-\n27. Oktober 1966 über den Handel mit Fetten                      tigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für\nzwischen der Gemeinschaft und Griechenland                       Wirtschaft und der Finanzen durch Rechtsverord-\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                       nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nS. 3393) und                                                     bedarf, Vorschriften zu erlassen über\n3. den Durchführungsvorschriften des Rates oder                      1. die Voraussetzungen, das Verfahren und die\nder Kommission der Europäischen Wirtschafts-                         Höhe bei Erstattungen für die Verwendung von\ngemeinschaft zu den genannten Verordnungen                           Olivenöl nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 136/\n66/EWG,\nist die Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung nach dem\nAußenwirtschaftsgesetz.                                              2. die Voraussetzungen und den Umfang der Aus-\nsetzung der Einfuhrabschöpfung nach Artikel 19\n(2) Auf die Einfuhr- und Ausfuhrlizenz finden die                     der Verordnung Nr. 136/66/EWG und Artikel 8\nVorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und die                        der Verordnung Nr. 162/66/EWG und\ndazu ergangenen Rechtsvorschriften Anwendung,\nsoweit sich nicht aus den Verordnungen Nr. 136/66/                   3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei Bei-\nEWG, Nr. 162/66/EWG und den dazu ergangenen                              hilfen und bei Vergütungen für frühe Aufnahme\nDurchführungsvorschriften etwas anderes ergibt                           nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG,\noder dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-                      soweit dies zur Durchführung der in Nummer 1 bis 3\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas                     genannten Vorschriften und der dazu erlassenen\nanderes bestimmen.                                                   Durchführungsvorschriften des Rates oder der Kom-\nmission erforderlich ist.\n(3) Ist vor Erteilung der Einfuhr- oder Ausfuhr-\nlizenz eine Kaution erforderlich, so ist diese durch                    (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nHinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder                          vernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\ndurch Bankbürgschaft gegenüber der Bundesrepu-                       und der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht","594                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für die       Schutzmaßnahmen nicht vom Rat oder der Kommis-\nUberwachung erforderlichen Vorschriften zu erlas-        sion unmittelbar getroffen werden, die folgenden\nsen, um sicherzustellen, daß                             Vorschriften:\n1. für Olivenöl Beihilfen nach Artikel 10 der Ver-       1. Die auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes zu-\nordnung Nr. 136/66/EWG und                              lässigen Schutzmaßnahmen können auch zur\n2. für Olsaaten Beihilfen und Vergütungen für frühe         Wahrung der durch Artikel 20 der Verordnung\nAufnahme nach Artikel 27 der Verordnung                 Nr. 136/66/EWG und Artikel 6 und 9 der Verord-\nNr. 136/66/EWG                                          nung Nr. 162/66/EWG geschützten Belange ge-\ntroffen werden. Die Maßnahmen können im\nnicht zu Unrecht in Anspruch genommen werden.               Genehmigungsverfahren nach dem Außenwirt-\nDie Rechtsverordnung kann insbesondere Melde-               schaftsgesetz, insbesondere durch die Aussetzung\npflichten, Buchführungspflichten und die Verwen-            der Erteilung von Lizenzen, oder erforderlichen-\ndung von Begleitscheinen und Schlußscheinen vor-             falls durch Rechtsverordnung nach dem Außen-\nschreiben.                                                   wirtschaftsgesetz getroffen werden; die Rechts-\n(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann,            verordnungen werden vom Bundesminister im\nwenn dies für die Uberwachung erforderlich ist,             Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\nferner vorgeschrieben werden, daß die Einfuhr von            schaft ohne Zustimmung des Bundesrates er-\nOlsaaten nur nach Vorlage eines Einfuhrscheines              lassen.\nzulässig ist. Der Einfuhrschein wird erteilt, wenn die   2. Im übrigen kann der Bundesminister im Einver-\nStellung einer Kaution nachgewiesen wird. Für die           nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nKaution gilt § 1 Abs. 3 und 4. Der Einfuhrschein ist         durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nohne vorherige Stellung einer Kaution zu erteilen,           mung des Bundesrates bedarf, im Rahmen des\nwenn die zweck- und fristgerechte Verwendung der            Artikels 20 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und\nOlsaaten zollamtlich überwacht wird. Für die Uber-           der Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 162/66/\nwachung gilt § 55 des Zollgesetzes entsprechend. Die        EWG die erforderlichen Schutzmaßnahmen tref-\nKaution ist in den Fällen des Satzes 4 zu stellen,           fen und hierbei insbesondere Vorschriften über\nwenn die Olsaaten in den freien Verkehr entnom-              eine Erhöhung der Abschöpfungssätze sowie über\nmen werden; sie ist durch Hinterlegung einer Geld-          Mindestpreise erlassen. Für die Mitwirkung des\nsumme zu leisten.                                           Bundestages und des Bundesrates bei den Rechts-\n§ 3                                verordnungen gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirt-\nschaftsgesetzes entsprechend.\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft\nund der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht                                 § 6\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschrif-\nten zu erlassen über die Voraussetzungen, die Höhe          (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nund das Verfahren bei Erstattungen nach den Ar-          stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu\ntikeln 18 und 28 der Verordnung Nr. 136/66/EWG           erlassen, soweit dies zur Durchführung von Verord-\nund nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 162/66/EWG,        nungen, Richtlinien und Entscheidungen des Rates\nsoweit dies zur Durchführung dieser Vorschriften         oder der Kommission erforderlich ist, die im Rah-\nund der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften        men der Grundsätze der durch die Verordnung\ndes Rates oder der Kommission erforderlich ist.          Nr. 136/66/EWG errichteten gemeinsamen Markt-\norganisation für Fette ergehen, und soweit diese\n(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über     Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen nicht\nErstattungen nach Absatz 1 ist der Finanzrechtsweg       auf Grund der Ermächtigungen der §§ 2, 3 Abs. 1,\ngegeben; an die Stelle des Finanzamtes tritt dabei       § § 5 und 7 durchgeführt werden können.\ndie Einfuhr- und Vorratsstelle. Für das außergericht-\n(2) Die Bundesregierung kann ihre Befugnisse\nliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§§ 228 bis 259 der Reichsabgabenordnung mit der\nMaßgabe sinngemäß, daß als außergerichtlicher            mung des Bundesrates auf einzelne Bundesminister\nRechtsbehelf der Einspruch gegeben ist und an die        übertragen.\nStelle des Finanzamtes die Einfuhr- und Vorrats-\nstelle tritt.                                                                      § 7\n§ 4                               Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einver-\nnehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, der\n(1) Interventionsstelle für Olsaaten ist die Ein-\nFinanzen und für Gesundheitswesen durch Rechts-\nfuhr- und Vorratsstelle.\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\n(2) Die Interventionsstelle gibt nach Weisung des     rates bedarf, für den innergemeinschaftlichen Handel\nBundesministers die zur Durchführung der Inter-          sowie für den Einfuhrhandel mit dritten Ländern\nvention erforderlichen Richtlinien bekannt.              und Griechenland gemäß dem Anhang zur Verord-\nnung Nr. 136/66/EWG\n§ 5                            1. Vorschriften über die Verwendung von Bezeich-\nFür Schutzmaßnahmen nach Artikel 20 der Ver-              nungen für Olivenöl zu erlassen und\nordnung Nr. 136/66/EWG und nach Artikel 6 und 9          2. für diese Bezeichnungen Begriffsbestimmungen\nder Verordnung Nr. 162/66/EWG gelten, sofern die             aufzustellen;","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967                            595\n§ 8                              (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht\ngleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nUnternehmens oder eines Teils des Unternehmens\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-         eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrück-\nlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder        lich damit betraut ist, in eigener Verantwortung\neinen anderen eine Genehmigung oder Beschei-           Pflichten zu erfüllen, welche dieses Gesetz oder die\nnigung zu erschleichen, die nach einer zur Durch-      zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\nführung der Verordnungen Nr. 136/66/EWG oder           auf erlegen.\nNr. 162/66/EWG vom Rat oder der Kommission\nerlassenen Verordnung oder nach einer zur                                       § 10\nDurchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nverordnung erforderlich ist,                              (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine in\n§ 8 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen\n2. entgegen einer der in Nummer 1 bezeichneten             den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den\nRechtsvorschriften einer Melde- oder Buchfüh-          gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mit-\nrungspflicht oder einer Pflicht zur Verwendung        glied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen\nvon Begleit- oder Schlußscheinen zuwiderhandelt        Organs einer juristischen Person oder einen ver-\noder entgegen § 15 dieses Gesetzes in Verbin-         tretungsberechtigten Gesellschafter einer Personen-\ndung mit § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eine       handelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt wer-\nAuskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig, oder     den, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Auf-\nnicht fristgemäß erteilt, Geschäftsunterlagen nicht,   sichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf\nnicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt        beruht.\noder die Duldung von Prüfungen verweigert oder\n3. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschafts-                (2) Die Geldbuße bestimmt sich bei vorsätzlicher\nAufsichtspflichtverletzung nach dem Höchstmaß der\ngesetzes) von Umständen, die nach den Verord-\nnungen Nr. 136/66/EWG, Nr. 162/66/EWG, nach            für den Verstoß angedrohten Geldbuße. Bei fahr-\nlässiger Aufsichtspflichtverletzung beträgt sie bis\neiner zur Durchführung der genannten Verord-\nnungen vom Rat oder der Kommission erlassenen         zur Hälfte dieses Höchstmaßes.\nVerordnung, nach diesem Gesetz oder nach einer\nzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen                                     § 11\nRechtsverordnung erheblich sind, dadurch ver-\n(1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetz-\nhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Auf-\nlichen Vertretung berufenen Organs einer juristi-\nzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung\nschen Person oder als vertretungsberechtigter Ge-\nihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vor-\nschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, sellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine\nnicht aufbewahrt oder verheimlicht.                   Ordnungswidrigkeit nach § 8 oder § 10, so kann auch\ngegen die juristische Person oder die Personen-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich       handelsgesellschaft eine Geldbuße nach Maßgabe\noder fahrlässig einer nach § 7 erlassenen Rechtsver-       dieser Vorschriften festgesetzt werden.\nordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\n(2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist.                                                  gilt auch für das Entgelt, das die juristische Person\noder die Personenhandelsgesellschaft für die Ord-\n(3) Eine Ordnungswidrigkeit                            nungswidrigkeit empfangen und für den Gewinn,\n1. nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis         den sie aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark,\n2. nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 kann mit einer Geld-                                   § 12\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark,                   Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im\n3. nach Absatz 2 kann, wenn sie vorsätzlich be-            Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren.\ngangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\nDeutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist,                                § 13\nmit einer Geldbuße bis zur Hälfte dieses Betrages\nGegenstände, auf die sich eine der in § 8 mit Geld-\ngeahndet werden.                                            buße bedrohten Handlungen bezieht, können ein-\ngezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften\ndes Außenwirtschaftsgesetzes über die Vorausset-\n§ 9\nzungen der Einziehung, das selbständige Einzie-\n(1) Die Bußgeldvorschriften des § 8 gelten auch        hungsverfahren und die Entschädigung entsprechend.\nfür denjenigen, du als vertretungsberechtigtes·\nOrgan einer juristischen Person, als Mitglied eines\n§ 14\nsolchen Organs, als vertretungsberechtigter Gesell-\nschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als           Die §§ 42 und 43 Abs. 4 bis 6 des Außenwirt-\ngesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies         schaftsgesetzes gelten entsprechend mit der Maß-\ngilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die        gabe, daß die Rechtsverordnung des Bundesministers\nVertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam             der Finanzen gemäß § 43 Abs. 4 Satz 2 nicht der Zu-\nist.                                                       stimmung des Bundesrates bedarf.","596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 15                                                     § 17\n§ 44   des Außenwirtschaftsgesetzes gilt für die          (1) In Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nVerwaltungsbehörde und die :Einfuhr- und Vorrats-         und 3, Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 5 Nr. 2 und § 6\nstelle auch, soweit dies erforderlich ist, um die Ein-    kann die Einfuhr- und Vorratsstelle als die für die\nhaltung der Verordnungen Nr. 136/66/EWG, Nr. 162/         Durchführung zuständige Stelle bestimmt werden.\n66/EWG, der zur Durchführung der genannten Ver-\n(2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\nordnungen vom Rat oder der Kommission erlassenen\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nVerordnungen, dieses Gesetzes und der zur Durch-\ndarf, die Einfuhr- und Vorratsstelle als die zustän-\nführung dieses Gesetzes erlussenen Rechtsverord-\ndige Stelle für die Durchführung der vom Rat oder\nnungen zu überwachen.\nder Kommission nach Artikel 10, 18, 19, 20, 27, 28,\n36 und 43 der Verordnung Nr. 136/66/EWG und nach\nArtikel 6, 8, 9 und 10 der Verordnung Nr. 162/66/\n§ 16\nEWG erlassenen Durchführungsvorschriften be-\n§ 28 des Außenwirtschaftsgesetzes wird wie folgt       stimmen.\ngeändert:\n§ 18\n1. In Absatz 2 Nr. 3 und 4 und in Absatz 3 Nr. 2             Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nwerden am Ende jeweils die Worte „nach den            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§§ 5, 6, 8 bis 16\" durch die Worte „nach den §§ 5     gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nbis 16\" ersetzt.                                      nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wer-\n2. Absatz 2 Nr. 5 erhält die folgende Fassung:            den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes.\n„5. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette im\n§ 19\nBereich des Waren- und Dienstleistungsver-\nkehrs mit den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben         (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 4 am\na bis e der Verordnung Nr. 13/64/EWG (Milch       Tage nach der Verkündung in Kraft. § 4 tritt am\nund Milcherzeugnisse) des Rates vom 5. Fe-        1. Juli 1967 in Kraft.\nbruar 1964 {Amtsblatt der Europäischen Ge-           (2) Am 1. Juli 1967 treten außer Kraft:\nmeinschaften S. 549) sowie mit den in Arti-\nkel 1 Abs. 2 Buchstaben c bis e der Verord-       1. die Verordnung M Nr. 1/60 über Preise für in-\nnung Nr. 136/66/EWG (Fette) des Rates vom             ländischen Raps und Rübsen vom 28. Juli 1960\n22. September 1966 (Amtsblatt der Europä-             (Bundesanzeiger Nr. 145 vom 30. Juli 1960) und\nischen Gemeinschaften S. 3025) und ab 1. Juli     2. die Meldeverordnung Raps vom 19. August 1966\n1967 mit den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstaben           (Bundesanzeiger Nr. 157 vom 24. August 1966).\na und b der Verordnung Nr. 136/66/EWG be-\nzeichneten Erzeugnissen nach den §§ 5 bis 16,\".      (3) Das Gesetz über die Unterbringung von Rüböl\naus inländischem Raps und Rübsen vom 12. August\n3. In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „nach den           1966 (Bundesgesetzbl. I S. 497) findet keine Anwen-\n§§ 6, 18 bis 20\" durch die Worte „nach den §§ 5       dung auf Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen,\nbis 7 und 18 bis 20\" ersetzt.                         die nach dem 1. Januar 1967 geerntet worden sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 12. Juni 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. L emke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967                            597\nVerordnung\nüber eine Statistik der Lohnsummen 1965\nVom 9. Juni 1967\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die                                  §2\nStatistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953           Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der\n(Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch     Betriebe und Betriebsstätten.\ndas Agrarstrukturerhebungsgesetz vom 23. Dezem-\nber 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 682), verordnet die\n§3\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§1                             leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung wird in          über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land\njeder Gemeinde, die keine Lohnsummensteuer er-          Berlin.\nhebt, eine Bundesstatistik über die Lohnsumme der\n§4\nBetriebe im Jahre 1965 durchgeführt, soweit diese\n15 000 DM übersteigt. Die Lohnsumme ist nach § 24          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom            kündung in Kraft. Sie tritt drei Jahre nach ihrer\n25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 459) zu errechnen.   Verkündung außer Kraft.\nBonn, den 9. Juni 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen\n(DVPaßG)\nVom 12. Juni 1967\nAuf Grund des § 3 Abs. l Buchstaben a und b des         5. Lizenzen und Besatzungsausweise für Fluglinien-\nGesetzes über das Paßwesen vorn 4. März 1952 (Bun-            personal (Crew Mernber Certificates - Anlage\ndesgcsetzbl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes            des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung\nvorn 24. Mai 1956 (Bundesgesctzbl. I S. 435) wird mit         zum Abkommen über die Internationale Zivil-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         luftfahrt vorn 7. Dezember 1944);\n6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und\n§ 1                                den Touristenverkehr;\nBefreiung vom Paßzwang                    7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher\nVom Paßzwang sind befreit                                   Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;\n1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende        8. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-\nauf Schiffen der Sec- und Küstenschiffahrt, auf          sammlung des Europarats und Ausweise für Mit-\nFischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeu-            glieder der Versammlung der Europäischen Ge-\ngen, wenn weder ein ausländischer Hafen ange-            meinschaften (Europäisches Parlament);\nlaufen noch auf andere Weise Landverbindung\nmit der ausländischen Küste aufgenommen wird;        9. Vorläufige Reiseausweise (Ternporary Travel\nDocurnents);\n2. deutsche Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in\nAusübung ihres Berufes, die sich durch amt-         10. Reiseausweise, die von den mit der Paßnach-\nliche Papiere über ihre Person und ihre Lotsen-          schau beauftragten Behörden der Bundesrepu-\neigenschaft ausweisen;                                   blik Deutschland ausgestellt werden;\n3. Deutsche für den Verkehr von und nach denZoll-       11. Reiseausweise, die zur Rückkehr in die Bundes-\nanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz so-             republik Deutschland ausgestellt werden.\nwie Deutsche mit ständigem Aufenthalt in die-          (2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist\nsen Zollanschlußgebieten für den Grenzüber-         auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-\ntritt über die deutsch-österreichische Grenze,      ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-\nwenn sie sich durch einen amtlichen Lichtbild-      schränkt.\nausweis ausweisen, aus dem die Eigenschaft als\nDeut.scher hervorgeht;                                 (3) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Ge-\n4. Deut.sehe im Verkehr mit den europäischen            biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausge-\nStaaten sowie mit den außereuropäischen Mit-        wiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder über-\ngliedstaaten der Organisation für Wirtschaft-       nommen werden, gelten - sofern dies nach den\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),        bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nwenn sie sich durch einen gültigen Personalaus-     nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen\nweis ausweisen;                                     Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.\n5. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-\neinbarungen vorn Paßzwang befreit sind;                                         § 3\n6. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophen-                             Berlin-Klausel\nfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen           Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nwollen.                                             Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 2                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nPaßersatz                        über das Paßwesen auch im Land Berlin.\n(1) Als Paßersatz werden zugelassen\n§ 4\n1. Sammellisten;\n2. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren                                   Inkrafttreten\nohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 J ah-     (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.\nren mit Lichtbild;                                     (2) Die Verordnung über Reiseausweise als Paß-\n3. Seefahrtbücher;                                      ersatz und über die Befreiung vorn Paß- und Sicht-\n4. Ausweise für Binnenschiffer und deren Fami-          verrnerkszwang (Paßverordnung) in der Fassung der\nlienangehörige für die Flußschiffahrt auf der       Bekanntmachung vorn 15. Februar 1964 (Bundesge-\nDonau;                                              setzbl. I S. 125) tritt am gleichen Tage außer Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1967\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1967                    599\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                           Bundesanzeiger    Inkraft-\nNr.       vom     tretens\n31. 5. 67 Verordnung PR Nr. 2/67 zur Änderung der Ver-\nordnung PR Nr. 14/57 über Preise für stickstoff-\nhaltige Düngemiltel                                           105       9.6.67    1. 7. 67\n5. 6. 67 Verordnung Nr. 17/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                    105       9.6.67   10.6.67\n12. 5. 67 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Kiel über das Wasser-\nskifahren auf der Flensburger Förde, der Schlei,\nder Eckernförder Bucht, der Kieler Förde und der\nEider                                                         105       9,6.67   15.6.67\n7. 6. 67 Verordnung zur Durchführung außerordentlicher\nVeranlagungen von Kartoffelgemeinschaftsbren-\nnereien                                                       106      10. 6, 67 11. 6. 67\n7. 6. 67 Verordnung über Erstattungen für die Ausfuhr\nvon Gerstenmalz in den Monaten Juli und Au-\ngust 1967                                                     106      10.6. 67  10,6.67\n7. 6. 67 Verordnung zur Anderung der Verordnung über\ndie Festsetzung der Schwellenpreise für Milch-\nerzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1967/68                   106      10. 6.67  11. 6. 67","600                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDul.um   und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-   Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr.          vom                  Seite\n6. 6. 67    Verordnung Nr. 113/67/EWG des Rates zur Ver-\nlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen\nNr. 55/65/EWG und Nr. 56/65/EWG, die beson-\ndere Bestimmungen über den Absatz bestimmter\nKäsesorlen enthalten                                                            110          9.6.67                 2177\n1. 6. 67    Entscheidung Nr. 9/67 über die Ergänzung und\nAnderung der Entscheidung Nr. 21/66 über die\nVerpflichtung der Unternehmen der Stahlindu-\nstrie, die beim Absatz von Stahlerzeugnissen\nberechneten Preise zu melden                                                    111         10.6.67                 2192\n6. 6. 67    Verordnung Nr. 114/67/EWG des Rates zur Fest-\nsetzung der Richtpreise und Interventionsgrund-\npreise für Olsaaten für das Wirtschaftsjahr\n1967/1968                                                                       111         10.6.67                 2195\n6. 6. 67    Verordnung Nr. 115/67/EWG des Rates zur Fest-\nsetzung der Kriterien für die Ermittlung des\nWeltmarktpreises für Olsaaten und des Grenz-\nübergangsortes                                                                   111        10.6.67                 2196\n6. 6. 67    Verordnung Nr. 116/67/EWG des Rates über die\nBeihilfe für Olsaa ten                                                           111        10.6.67                 2198\nBerichtigung der Verordnung Nr. 103/67/EWG der\nKommission vom 25. Mai 1967 zur Festsetzung\nder Höhe der im Juni 1967 bei der Einfuhr der\nunter die Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates\nfallenden Waren in die Mitgliedstaaten anwend-\nbaren beweglichen Teilbeträge (ABI. Nr. 99 vom\n29. 5. 1967)                                                                     111        10.6.67                 2202\n9. 6. 67    Verordnung Nr. 117/67/EWG der Kommission zur\nBerichtigung der Verordnung Nr. 103/67/EWG der\nKommission zur Festsetzung der Höhe der im\nJuni 1967 bei der Einfuhr der unter die Verord-\nnung Nr. 160/66/EWG des Rates fallenden Waren\nin die Mitgliedstaaten anwendbaren beweglichen\nTeilbeträge                                                                      112        10.6.67                 2205\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}