{"id":"bgbl1-1967-33-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":33,"date":"1967-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_33.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen (DVPaßG)","law_date":"1967-06-12T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über das Paßwesen\n(DVPaßG)\nVom 12. Juni 1967\nAuf Grund des § 3 Abs. l Buchstaben a und b des         5. Lizenzen und Besatzungsausweise für Fluglinien-\nGesetzes über das Paßwesen vorn 4. März 1952 (Bun-            personal (Crew Mernber Certificates - Anlage\ndesgcsetzbl. I S. 290) in der Fassung des Gesetzes            des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung\nvorn 24. Mai 1956 (Bundesgesctzbl. I S. 435) wird mit         zum Abkommen über die Internationale Zivil-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         luftfahrt vorn 7. Dezember 1944);\n6. Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und\n§ 1                                den Touristenverkehr;\nBefreiung vom Paßzwang                    7. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher\nVom Paßzwang sind befreit                                   Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;\n1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende        8. Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-\nauf Schiffen der Sec- und Küstenschiffahrt, auf          sammlung des Europarats und Ausweise für Mit-\nFischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeu-            glieder der Versammlung der Europäischen Ge-\ngen, wenn weder ein ausländischer Hafen ange-            meinschaften (Europäisches Parlament);\nlaufen noch auf andere Weise Landverbindung\nmit der ausländischen Küste aufgenommen wird;        9. Vorläufige Reiseausweise (Ternporary Travel\nDocurnents);\n2. deutsche Lotsen der See- und Küstenschiffahrt in\nAusübung ihres Berufes, die sich durch amt-         10. Reiseausweise, die von den mit der Paßnach-\nliche Papiere über ihre Person und ihre Lotsen-          schau beauftragten Behörden der Bundesrepu-\neigenschaft ausweisen;                                   blik Deutschland ausgestellt werden;\n3. Deutsche für den Verkehr von und nach denZoll-       11. Reiseausweise, die zur Rückkehr in die Bundes-\nanschlußgebieten Mittelberg und Jungholz so-             republik Deutschland ausgestellt werden.\nwie Deutsche mit ständigem Aufenthalt in die-          (2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist\nsen Zollanschlußgebieten für den Grenzüber-         auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-\ntritt über die deutsch-österreichische Grenze,      ren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-\nwenn sie sich durch einen amtlichen Lichtbild-      schränkt.\nausweis ausweisen, aus dem die Eigenschaft als\nDeut.scher hervorgeht;                                 (3) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Ge-\n4. Deut.sehe im Verkehr mit den europäischen            biet des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausge-\nStaaten sowie mit den außereuropäischen Mit-        wiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder über-\ngliedstaaten der Organisation für Wirtschaft-       nommen werden, gelten - sofern dies nach den\nliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),        bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nwenn sie sich durch einen gültigen Personalaus-     nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen\nweis ausweisen;                                     Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Paßersatz.\n5. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Ver-\neinbarungen vorn Paßzwang befreit sind;                                         § 3\n6. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophen-                             Berlin-Klausel\nfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen           Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nwollen.                                             Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 2                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nPaßersatz                        über das Paßwesen auch im Land Berlin.\n(1) Als Paßersatz werden zugelassen\n§ 4\n1. Sammellisten;\n2. Kinderausweise für Kinder unter 10 Jahren                                   Inkrafttreten\nohne Lichtbild und für Kinder über 10 bis 16 J ah-     (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.\nren mit Lichtbild;                                     (2) Die Verordnung über Reiseausweise als Paß-\n3. Seefahrtbücher;                                      ersatz und über die Befreiung vorn Paß- und Sicht-\n4. Ausweise für Binnenschiffer und deren Fami-          verrnerkszwang (Paßverordnung) in der Fassung der\nlienangehörige für die Flußschiffahrt auf der       Bekanntmachung vorn 15. Februar 1964 (Bundesge-\nDonau;                                              setzbl. I S. 125) tritt am gleichen Tage außer Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1967\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}