{"id":"bgbl1-1967-32-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":32,"date":"1967-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_32.pdf#page=2","order":5,"title":"Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft","law_date":"1967-06-08T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["582                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft\nVom 8. Juni 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             (2) Der Bundesminister für Wirtschaft hat die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   Orientierungsdaten auf Verlangen eines der Betei-\nligten zu erläutern.\n§ 1                                                    § 4\nBund und Länder haben bei ihren wirtschafts- und         Bei außenwirtschaftlichen Störungen des gesamt-\nfinanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des        wirtschaftlichen Gleichgewichts, deren Abwehr durch\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten.       binnenwirtschaftliche Maßnahmen nicht oder nur\nDie Maßnahmen sind so zu treffen, daß sie im Rah-        unter Beeinträchtigung der in § 1 genannten Ziele\nmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig       möglich ist, hat die Bundesregierung alle Möglich-\nzur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Be-      keiten der internationalen Koordination zu nutzen.\nschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleich-      Soweit dies nicht ausreicht, setzt sie die ihr zur\ngewicht bei stetigem und angemessenem Wirt-              Wahrung des außenwirtschaftlichen Gleichgewichts\nschaftswachstum beitragen.                               zur Verfügung stehenden wirtschaftspolitischen Mit-\ntel ein.\n§ 2\n§ 5\n(1) Die Bundesregierung legt im Januar eines             (1) Im  Bundeshaushaltsplan sind Umfang und\njeden Jahres dem Bundestag und dem Bundesrat             Zusammensetzung der Ausgaben und der Ermächti-\neinen Jahreswirtschaftsbericht vor. Der Jahreswirt-      gungen zum Eingehen von Verpflichtungen zu\nschaftsbericht e~1thält:                                 Lasten künftiger Rechnungsjahre so zu bemessen,\n1. die Stellungnahme zu dem Jahresgutachten des          wie es zur Erreichung der Ziele des § 1 erforder-\nSachverständigenrates auf Grund des § 6 Abs. 1       lich ist.\nSatz 3 des Gesetzes über die Bildung eines Sach-        (2) Bei einer die volkswirtschaftliche Leistungs-\nverständigenrates zur Begutachtung der gesamt-       fähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung sol-\nwirtschaftlichen Entwicklung vom 14. August 1963     len Mittel zur zusätzlichen Tilgung von Schulden\n(Bundesgesetzbl. I S. 685) in der Fassung des Ge-    bei der Deutschen Bundesbank oder zur Zuführung\nsetzes vom 8. November 1966 (Bundesgesetzbl. I       an eine Konjunkturausgleichsrücklage veranschlagt\ns. 633);                                             werden.\n2. eine Darlegung der für das laufende Jahr von der         (3) Bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden\nBundesregierung angestrebten wirtschafts- und        Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit\nfinanzpolitischen Ziele (Jahresprojektion); die      sollen zusätzlich erforderliche Deckungsmittel zu-\nJahresprojektion bedient sich der Mittel und der     nächst der Konjunkturausgleichsrücklage entnom-\nForm der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,       men werden.\ngegebenenfalls mit Alternativrechnungen;\n§ 6\n3. eine Darlegung der für das laufende Jahr ge-\nplanten Wirtschafts- und Finanzpolitik.                 (1) Bei der Ausführung des Bundeshaushaltsplans\nkann im Falle einer die volkswirtschaftliche Lei-\n(2) Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 und 3 und nach          stungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageauswei-\nden §§ 15 und 19 dieses Gesetzes sowie nach § 51         tung die Bundesregierung den Bundesminister der\nAbs. 3 des Einkommensteuergesetzes und nach§ 19 c        Finanzen ermächtigen, zur Erreichung der Ziele des\ndes Körperschaftsteuergesetzes dürfen nur getroffen      § 1 die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel,\nwerden, wenn die Bundesregierung gleichzeitig            den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen\ngegenüber dem Bundestag und dem Bundesrat be-            von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Rechnungs-\ngründet, daß diese Maßnahmen erforderlich sind,          jahre von dessen Einwilligung abhängig zu machen.\num eine Gefährdung der Ziele des § 1 zu verhin-          Die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft\ndern.                                                    schlagen die erforderlichen Maßnahmen vor. Der\n§ 3                           Bundesminister der Finanzen hat die dadurch nach\nAblauf des Rechnungsjahres freigewordenen Mittel\n(1) Im Falle der Gefährdung eines der Ziele des\nzur zusätzlichen Tilgung von Schulden bei der Deut-\n§ 1 stellt die Bundesregierung Orientierungsdaten\nschen Bundesbank zu verwenden oder der Kon-\nfür ein gleichzeitiges aufeinander abgestimmtes Ver-\nhalten (konzertierte Aktion) der Gebietskörperschaf-     junkturausgleichsrücklage zuzuführen.\nten, Gewerkschaften und Unternehmensverbände                (2) Die Bundesregierung kann bestimmen, daß\nzur Erreichung der Ziele des § 1 zur Verfügung.          bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden Abschwä-\nDiese Orientierungsdaten enthalten insbesondere          chung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit zusätz-\neine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusam-       liche Ausgaben geleistet werden; Absatz 1 Satz 2\nmenhänge im Hinblick auf die gegebene Situation.         ist anzuwenden. Die zusätzlichen Mittel dürfen nur","Nr. 32 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967                         583\nfür Zw('Cke vcrw(~ndcL werden, die im Finanzplan                                       § 10\n(§ 9 in Verbindung mit § 10) vorgesehen sind. Zu                 (1) Als Unterlagen für die Finanzplanung stellen\nihrer Deckun~J sollen die notwendigen Mittel                   die Bundesminister für ihren Geschäftsbereich\n'.L:unJchsL der Konjunk turausgleichsrücklage entnom-          mehrjährige Investitionsprogramme auf und über-\nmen werden.                                                    senden sie mit den sonstigen Bedarfsschätzungen\n(3) Der ßund('srninisLcr der Finanzen wird ermäch-         dem Bundesminister der Finanzen zu dem von ihm\nLigl, zu dem in Absdtz 2 bezeichneten Zweck Kredite           zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Geschäftsbereiche,\nüber dit> im llaushaHsgesetz erteilten Kreditermäch-          für die Investitionsprogramme aufzustellen sind,\ntigungen hinaus bis zur Höhe von fünf Milliarden               bestimmt die Bundesregierung.\nDeutsche Mark, gegebenenfalls mit Hilfe von Geld-                 (2) Die Investitionsprogramme haben nach Dring-\nmarktpapieren, aufzunehmen. Soweit solche Kredite              lichkeit und Jahresabschnitten gegliedert die in den\nauf eine nachlräglich in einem Haushaltsgesetz aus-            nächsten Jahren durchzuführenden Investitionsvor-\ngesprochene Kreditermächtigung angerechnet wer-                haben zu erfassen. Jeder J ahresabsdmitt soll die\nden, kcmn das Recht zur Kreditaufnahme erneut in               fortzuführenden und neuen Investitionsvorhaben\nAnspruch genommen werden.                                      mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teil-\nbeträgen wiedergeben. Finanzierungshilfen des\n§ 7                            Bundes für Investitionen Dritter sind bei Anwen-\ndung gleicher Gliederungsgrundsätze unter Kennt-\n(1) Die Konjunklurausgleichsrücklage ist bei der\nlichmachung der Finanzierungsart in einem beson-\nDeutschen Bundesbank anzusammeln. Mittel der\nderen Teil zu erfassen.\nKonjunkturausgleichsrücklage dürfen nur zur Dek-\nkung zusätzlicher Ausgaben gemäß § 5 Abs. 3 und                   (3) Die Investitionsprogramme sind jährlich der\n§ 6 Abs. 2 verwendPL werden.                                   Entwicklung anzupassen und fortzuführen.\n(2) Ob und in welchem Ausmaß über Mittel der\n§ 11\nKonjunkturausglcichsrücklage bei der Ausführung\ndes Bundeshaushaltsplans verfügt werden soll, ent-                Bei einer die Ziele des § 1 gefährdenden Ab-\nscheidet die Bnndcsrc~qierung; § 6 Abs. 1 Satz 2 ist           schwächung der allgemeineu Wirtschaftstätigkeit\nanzuwenden.                                                    ist die Planung geeigneter Investitionsvorhaben so\nzu beschleunigen, daß mit ihrer Durchführung kurz-\n§ 8                            fristig begonnen werden kann. Die zuständigen\n(1) In den Bundeshcmshaltsplan ist ein Leertitel           Bundesminister haben alle weiteren Maßnahmen zu\nlür Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 einzu-              treffen, die zu einer beschleunigten Vergabe von\nstellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit             Investitionsaufträgen erforderlich sind.\nZustimmung des Bundestages und nur insoweit ge-\nleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunktur-                                       § 12\nausgleichsrücklage oder aus Krediten nach § 6\n(1) Bundesmittel, die für bestimmte Zwecke an\nAbs. 3 vorhcrnden sind. Die Vorlage ist gleichzeitig\nStellen außerhalb der Bundesverwaltung gegeben\ndem Bundesla~J und eiern Bundesrat zuzuleiten. Der\nwerden, insbesondere Finanzhilfen, sollen so ge-\nBundesrat kr:rnn binnen zwei Wochen dem Bundes-\nwährt werden, daß es den Zielen des § 1 nicht wider-\ntag gegenüber Stellung nehmen. Die Zustimmung\nspricht.\ndes Bundestages gill als erteilt, wenn er nicht bin-\nnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der                      (2) Uber die in Absatz 1 bezeichneten Finanzhil-\nBundesregierung die Zustimmung verweigert hat.                 fen legt die Bundesregierung dem Bundestag und\ndem Bundesrat zusammen mit dem Entwurf des\n(2) ln den Bundeshaushaltsplan ist            ferner ein\nBundeshaushaltsplans alle zwei Jahre eine zahlen-\nLeertitel für Einnahmen aus der Konjunkturaus-\nmäßige Ubersicht vor, die insbesondere gegliedert\ngleichsrücklage lmd aus Krediten nach § 6 Abs. 3\nist in Finanzhilfen, die\neinzustellen.\n1. der Erhaltung von Betrieben oder Wirtschafts-\n§ 9                                zweigen,\n2. der Anpassung von Betrieben oder Wirtschafts-\n(1) Der I-Iaushaltswirtschaft des Bundes ist eine\nzweigen an neue Bedingungen und\nfünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In ihr\nsind Umfang und Zusammensetzung der voraus-                   3. der Förderung des Produktivitätsfortschritts und\nsichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglich-                     des Wachstums von Betrieben oder Wirtschafts-\nkeiten in ihren Wc)chselbeziehungen zu der mut-                   zweigen, insbesondere durch Entwicklung neuer\nmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen                  Produktionsmethoden und -richtungen\nLeistungs v erm ög e n s darzustellen, gegebenenfalls          dienen.\ndurch Al !()rrlcl ti v rechn ungen.                              (3) In entsprechender Gliederung des Absatzes 2\n(2) Der Finanzpl,rn ist vom Bundesminister der             wird eine Ubersicht der Steuervergünstigungen zu-\nFinanzen c1ufz.uslellen und zu begründen. Er wird              sammen mit den geschätzten Mindereinnahmen\nvon der Bundesregierung beschlossen und Bundes-               beigefügt.\ntag und Bundesrat vorgelegt.                                     (4) Zu den in Absatz 2 und 3 genannten Uber-\n(3) Dr~r Finanzplc1n ist jährlich der Entwicklung         sichten gibt die Bundesregierung an, auf welchen\ni:lnzupasscn und fo1 Lzuführen.                               Rechtsgründen oder sonstigen Verpflichtungen die","584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\njeweiligen Findn:t.hilfen und Sleuervergünstigungen     mensteuergesetzes und die Körperschaftsteuer auf\nberuhen und wann rrnch der gegebenen Rechtslage         Grund des § 19 c des Körperschaftsteuergesetzes\nmit einer Beendigung der Finanzhilfen und Steuer-       erhöht, so haben der Bund und die Länder zusätz-\nvergünstigungen zu rechnen ist. Sie macht zugleich      lich laufend ihren Konjunkturausgleichsrücklagen\nVorschläge hinsichtlich der ges~tzlichen oder son-      aus dem Aufkommen an Einkommensteuer und Kör-\nstigen Voraussetzungen für eine frühere Beendigung      perschaftsteuer während des Zeitraums, für den die\noder einen stufenweisen Abbau der Verpflichtungen.      Erhöhung gilt, jeweils Beträge in dem Verhältnis\nHierzu wird ein Zeitplan entsprechend der in Ab-        zuzuführen, in dem der Hundertsatz, um den die\nsatz 2 beschriebenen Gliederung aufgestellt.            Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer er-\nhöht worden sind, zu der aus 100 und diesem Hun-\n§ 1]                          dertsatz gebildeten Summe steht.\n(1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2        (5) Die den Konjunkturausgleichsrücklagen auf\ngelten für das ERP-Sondervermögen entsprechend.         Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder\ngemäß Absatz 4 zugeführten Beträge dürfen nur in-\n(2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt der Bun-\nsoweit entnommen werden, als sie durch Rechtsver-\ndesminister für Verkehr, für die Deutsche Bundes-       ordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des\npost der Bundesminister für das Post- und Fern-\nBundesrates freigegeben sind. Die Freigabe ist nur\nmeldewesen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bun-        zur Vermeidung einer die Ziele des § 1 gefährden-\ndesminister der Finanzen, die nach § 1 erforder-\nden Abschwächung der allgemeinen Wirtschafts-\nlichen Anordnungen.                                     tätigkeit zulässig. Die Sätze 1 und 2 sind auf die\n(3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, An-      in Absatz 3 Satz 3 bezeichneten Mittel anzuwen-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sol-     den.\nlen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben                                      § 16\ndie Ziele des § 1 berücksichtigen.\n(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei\nihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des § 1 Rech-\n§ 14                          nung zu tragen.\nDie §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie           (2) Die Länder haben durch geeignete Maßnah-\n§ 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushalts-         men darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirt-\nwirtschaft der Länder. Die Regelung der Zuständig-      schaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den\nkeiten bleibt den Ländern überlassen.                   konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.\n§ 15                                                     § 17\n(1) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirt-             Bund und Länder erteilen sich gegenseitig die\nschaftlichen Gleichgewichts kann die Bundesregie-       Auskünfte, die zur Durchführung einer konjunktur-\nrung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des          gerechten Haushaltswirtschaft und zur Aufstellung\nBundesrates anordnen, daß der Bund und die Län-        ihrer Finanzpläne notwendig sind.\nder ihren Konjunkturausgleichsrücklagen Mittel zu-\nzuführen haben.                                                                   § 18\n(2) In der Rechtsverordnung ist der Gesamtbetrag         (1) Bei der Bundesregierung wird ein Konjunk-\nzu bestimmen, der von Bund und Ländern auf-             turrat für die öffentliche Hand gebildet. Dem Rat\nzubringen ist. Er soll unbeschadet der nach Ab-         gehören an:\nsatz 4 den Konjunkturausgleichsrücklagen zuzu-          1. die Bundesminister für Wirtschaft und der Finan-\nführenden Beträge in einem Haushaltsjahr drei\nzen,\nvom Hundert der von Bund und Ländern im voran-\ngegangenen Haushaltsjahr erzielten Steuereinnah-        2. je ein Vertreter eines jeden Landes,\nmen nicht überschreiten.                                3. vier Vertreter der Gemeinden und der Gemeinde-\nverbände, die vom Bundesrat auf Vorschlag der\n(3) Soweit Bund und Länder keine andere Auf•-            kommunalen Spitzenverbände bestimmt werden.\nbringung vereinbaren, haben sie den Gesamtbe-\ntrag im Verhältnis der von ihnen im vorangegan-         Den Vorsitz, im Konjunkturrat führt der Bundes-\ngenen Haushaltsjahr erzielten Steuereinnahmen           minister für Wirtschaft.\nunter Berücksichtigung der Ausgleichszuweisungen            (2) Der Konjunkturrat berät nach einer vom\nund Ausgleichsbeiträge nach dem Länderfinanzaus-        Bundesminister für Wirtschaft zu erlassenden Ge-\ngleich aufzubringen. Bei der Berechnung der Steuer-     schäftsordnung in regelmäßigen Abständen:\neinnahmen der Länder bleiben die Gemeinde,              1. alle zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes\nsteuern der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und               erforderlichen konjunkturpolitischen Maßnah-\ndie nach § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu          men;\nleistenden Zuschüsse außer Betracht. Haben der\n2. die Möglichkeiten der Deckung des Kreditbedarfs\nBund oder einzelne Länder ihrer Konjunkturaus-\nder öffentlichen Haushalte.\ngleichsrücklage im gleichen Haushaltsjahr bereits\nMittel zugeführt, so werden diese auf ihre Ver-         Der Konjunkturrat ist insbesondere vor allen Maß-\npflichtung angerechnet.                                 nahmen nach den §§ 15, 19 und 20 zu hören.\n(4) Werden die Einkommensteuer auf Grund der             (3) Die Bundesbank hat das Recht, an den Beratun-\nErmächtigung in § 51 Abs. 3 Ziff. 2 des Einkorn-        gen des Konjunkturrates teilzunehmen.","Nr. ]2 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Junj 1967                          585\n§ 19                          der Bundestag binnen sechs Wochen nach ihrer Ver-\nkündung verlangt.\nZur Abwehr einer Slörung des gesamlwirtschaft-\nJichen Gleichgewichts kann die Bundesregierung                                    § 21\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-             Nimmt eine der in § 19 bezeichneten Stellen einen\ndesrates anordnen, daß die Beschaffung von Geld-        im Rahmen des Höchstbetrages nach § 20 Abs. 1\nmitteln im Wege des Kredits im Rahmen der in            Nr. 1 auf sie entfallenden Kredit nicht auf, so kann\nden Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen           mit deren Zustimmung eine andere der in § 19\nausgewiesenen Kreditermächtigungen durch den            bezeichneten Stellen insoweit den Kredit in An-\nBund, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde~           spruch nehmen. Davon abweichend können die Län-\nverbände sowie die öffentlichen Sondervermögen          der bestimmen, daß von den Höchstbeträgen der\nund Zweckverbände beschränkt wird. Satz 1 gilt          Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckver-\nnicht für Kredite, die von Gemeinden, Gemeinde-         bände diejenigen Teilbeträge, welche die Kredit-\nverbänden oder Zweckverbänden zur Finanzierung          ermächtigung in der Haushaltssatzung übersteigen,\nvon Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen         anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder\nUnternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf-       Zweckverbänden mit einem zusätzlichen Kredit-\ngenommen werden.                                        bedarf zugewiesen werden.\n§ 20\n§ 22\n(1) In Rechtsverordnungen nach § 19 kann vor-\ngesehen werden, daß                                         (1) Der Konjunkturrat (§ 1~ stellt unter Berück-\nsichtigung der Lage am Kapitalmarkt einen Zeitplan\n1. für einen zu bestimmenden Zeitraum die Kredit-\nfür jeweils längstens drei Monate auf. In dem Plan\naufnahme durch die in § 19 bezeichneten Stellen\nsind für die in der Rechtsverordnung nach § 20\nauf einen Höchstbetrag begrenzt wird;\nAbs. 1 Nr. 2 bestimmten Kredite die Reihenfolge der\n2. im Rahmen der nach Nummer 1 festgesetzten            Kreditaufnahme und die Höhe des Betrages festzu-\nHöchstbeträge Kredite bestimmter Art oder Höhe,    legen; die Kreditbedingungen können festgelegt\ninsbesondere Anleihen oder Schuldscheindar-        werden.\nlehen, nur nach Maßgabe eines Zeitplans und nur\nunter Einhaltung von Kreditbedingungen (§ 22          (2) Durch den Bundesminister für Wirtschaft kann\nAbs. 1 und 2) aufgenommen werden dürfen.           der nach Absatz 1 aufgestellte Zeitplan für ver-\nbindlich erklärt oder, wenn im Konjunkturrat keine\n(2) Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 muß        Ubereinstimmung erzielt worden ist, mit Zustim-\nfür die einzelne Stelle für ein Haushaltsjahr min-      mung des Bundesrates ein Zeitplan festgestellt wer-\ndestens 80 vom Hundert der Summe betragen, die          den.\nsie im Durchschnitt der letzten fünf statistisch er-\nfaßten Haushaltsjahre vor Erlaß der Rechtsverord-           (3) Bei einer drohenden Verschlechterung der\nnung als Kredit aufgenommen hat; Kassen- und            Lage am Kapitalmarkt kann der Bundesminister\nBetriebsmittelkredite, Kredite, die die Deutsche        für Wirtschaft im Benehmen mit der Deutschen\nBundesbank oder eine in § 19 bezeichnete Stelle         Bundesbank den Vollzug des Zeitplans vorläufig\ngewährt hat, sowie Kredite für die in § 19 Satz 2       aussetzen. Er tritt in diesem Fall innerhalb von zwei\nbezeichneten Zwecke bleiben hierbei unberücksich-       Wochen mit dem Konjunkturrat in erneute Beratun-\ntigt. Zum Ausgleich von Schwankungen im Kredit-         gen ein.\nbedarf der Gemeinden, Gemeindeverbände und                  (4) Die in § 19 bezeichneten Stellen sind ver-\nZweckverbände kann für diese der Höchstbetrag           pflichtet, auch bei solchen Krediten, die nicht Gegen-\nauf 70 vom Hundert gekürzt werden. Die hierdurch        stand der Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2\nfreiwerdenden Beträge sind von den Ländern sol-         sind, in der Zeitfolge der Kreditaufnahme und der\nchen Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweck-            Gestaltung der Kreditbedingungen der Lage am\nverbänden zuzuweisen, die besonders dringende           Kapitalmarkt Rechnung zu tragen.\nInvestitionsaufgaben zu erfüllen haben.\n(3) In Rechtsverordnungen nach § 19 ist zu be-                               § 23\nstimmen, inwieweit Kreditaufnahmen Dritter, die             Die einzelnen Länder haben durch geeignete\nwirtschaftlich der Kreditaufnahme einer der in          Maßnahmen sicherzustellen, daß die Beschaffung\n§ 19 bezeichneten Stellen gleichkommen, auf den          von Geldmitteln im Wege des Kredits durch das\nHöchstbetrag nach Absatz 1 Nr. 1 anzurechnen sind.      Land, seine Gemeinden, Gemeindeverbände und\nInsbesondere sind Kreditaufnahmen Dritter zu be-         Zweckverbände sich im Rahmen der auf Grund die-\nrücksichtigen, soweit diese Aufgaben der Finanzie-       ses Ges~tzes angeordneten Beschränkungen hält.\nrung für eine der in § 19 bezeichneten Stellen\nwahrnehmen oder soweit eine solche Stelle die                                     § 24\nKreditaufnahme durch Zinsverbilligungsmittel oder\n(1) Bei Maßnahmen nach den §§ 20 bis 23 ist der\nZuwendungen gleicher Wirkung fördert.\nGrundsatz der Gleichrangigkeit der Aufgaben von\n(4) Rechtsverordnungen nach § 19 sind auf läng-     Bund, Ländern und Gemeinden zu beachten.\nstens ein Jahr zu befristen.\n(2) Die besonderen Verhältnisse der Länder Ber-\n(5) Rechtsverordnungen nach § 19 sind unverzüg-     lin, Bremen und Hamburg, die gleichzeitig Landes-\nlich nach ihrer Verkündung dem Bundestag mit-           aufgaben und Kommunalaufgaben zu erfüllen haben,\nzuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn es      sind zu berücksichtigen.","586                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 25                                        gütern, die innerhalb des Begünsti-\nDie zuständige oberste Landesbehörde erteilt dem                     gungszeitraums bestellt und angezahlt\nBundesminister für Wirtschaft auf Anforderung Aus-                     werden oder mit deren Herstellung\nkunft über den Kreditbedarf des Landes, der Ge-                        innerhalb des Begünstigungszeitraums\nmeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände,                           begonnen wird, wenn sie innerhalb\nüber Art und Höhe der von diesen aufgenommenen                         eines Jahres, bei Schiffen innerhalb\nKredite sowie über Kreditaufnahmen Dritter, die                        zweier Jahre nach Ablauf des Be-\nwirtschaftlich einer eigenen Kreditaufnahme gleich-                    günstigungszeitraums geliefert oder\nkommen. Die öffentlichen Sondervermögen erteilen                       fertiggestellt werden. Soweit beweg-\ndie Auskunft nach Satz 1 unmittelbar.                                  liche Wirtschaftsgüter im Sinne des\nSatzes 1 mit Ausnahme von Schiffen\nnach Ablauf eines Jahres, aber vor\n§ 26\nAblauf zweier Jahre nach dem Ende\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                        des Begünstigungszeitraums geliefert\n10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901) wird                     oder fertiggestellt werden, dürfen bei\nwie folgt geändert:                                                    Bemessung des Abzugs von der Ein-\n1. Dem § 35 Abs. 2 werden die folgenden Sätze an-                      kommensteuer die bis zum Ablauf\ngefügt:                                                             eines Jahres nach dem Ende des Be-\ngünstigungszeitraums aufgewendeten\n„Eine Anpassung kann auch noch in dem auf                          Anzahlungen und Teilherstellungs-\ndiesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalen-                        kosten berücksichtigt werden,\ndei;jahr vorgenommen werden. In diesem Fall ist\nbei einer Erhöhung der Vorauszahlungen der                     cc) die Herstellungskosten von Gebäu-\nnachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats                        den, bei denen innerhalb des Begün-\nnach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids                        stigYDgszeitraums der Antrag auf Bau-\nzu entrichten.\"                                                     genehmigung gestellt wird, wenn sie\nbis zum Ablauf von zwei Jahren nach\n2. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „im Veran-                          dem Ende des Begünstigungszeit-\nlagungszeitraum fällig gewordenen\" durch die                        raums fertiggestellt werden;\nWorte „im Veranlagungszeitraum und nach § 35                   dabei scheiden geringwertige Wirtschafts-\nAbs. 2 Sätze 3 und 4 nach Ablauf des Veran-\ngüter im Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirt-\nlagungszeitraums fällig gewordenen\" ersetzt.                   schaftsgüter, die in gebrauchtem Zustand\n3. § 51 wird wie folgt geändert:                                  erworben werden, aus. Von der Begünsti-\na) Absatz 1 Ziff. 2 Buchstabe s erhält folgende                gung können außerdem Wirtschaftsgüter\nausgeschlossen werden, für die Sonder-\nFassung:\nabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder\n,,s) nach denen bei Anschaffung oder Herstel-              die Investitionszulage nach § 19 des Berlin-\nlung von abnutzbaren beweglichen und bei              hilfegesetzes in Anspruch genommen wer-\nHerstellung von abnutzbaren unbeweg-                  den. In den Fällen der Doppelbuchstaben\nlichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-               bb und cc können bei Bemessung des von\nmögens auf Antrag ein Abzug von der Ein-              der Einkommensteuer abzugsfähigen Be-\nkommensteuer für den Veranlagungszeit-                trags bereits die im Begünstigungszeit-\nraum der Anschaffung oder Herstellung                 raum, im Fall des Doppelbuchstabens bb\nbis zur Höhe von 1,5 vom Hundert der An-              Satz 2 auch die bis zum Ablauf eines Jah-\nschaffungs- oder Herstellungskosten dieser            res nach dem Ende des Begünstigungszeit-\nWirtschaftsgüter vorgenommen werden                   raums aufgewendeten Anzahlungen und\nkann, wenn eine Störung des gesamtwirt-               Teilherstellungskosten berücksichtigt wer-\nschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist           den; der Abzug von der Einkommensteuer\noder sich abzeichnet, die eine nachhaltige            kann insoweit schon für den Veranlagungs-\nVerringerung der Umsätze oder der Be-                 zeitraum vorgenommen werden, in dem\nschäftigung zur Folge hatte oder erwarten             die Anzahlungen oder Teilherstellungs-\nläßt, insbesondere bei einem erheblichen              kosten aufgewendet worden sind. Uber-\nRückgang der Nachfrage nach Investitions-             steigt der von der Einkommensteuer ab-\ngütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes-             zugsfähige Betrag die für den Veranla-\nsung des von der Einkommensteuer ab-                  gungszeitraum der Anschaffung oder Her-\nzugsfähigen Betrags dürfen nur berück-                stellung geschuldete Einkommensteuer, so\nsichtigt werden                                       kann der übersteigende Betrag von der\naa) die Anschaffungs- oder Herstellungs-              Einkommensteuer für den darauffolgenden\nkosten von beweglichen Wirtschafts-              Veranlagungszeitraum abgezogen werden.\ngütern, die innerhalb eines jeweils              Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen\nfestzusetzenden Zeitraums, der ein               der Doppelbuchstaben bb und cc der Ab-\nJahr nicht übersteigen darf (Begünsti-           zug von der Einkommensteuer bereits für\ngungszeitraum), angeschafft oder her-            Anzahlungen oder Teilherstellungskosten\ngestellt werden,                                 geltend gemacht wird. Der Abzug von der\nbb) die Anschaffungs- oder Herstellungs-              Einkommensteuer darf jedoch die für den\nkosten von beweglichen Wirtschafts-              Veranlagungszeitraum der Anschaffung","Nr. 32   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967                            587\noclcr llcrstcllung und den folgenden Ver-          2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für\nanlagungszcitrmnn insgesamt zu entrich-                Gebäude, die in dem in Ziffer 1 bezeich-\nLcnde Einkommcnsleuer nicht übersteigen.               neten Zeitraum bestellt werden oder mit\nIn den Fällen des Doppelbuchstabens bb                 deren Herstellung in diesem Zeitraum be-\nSatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an               gonnen wird. Als Beginn der Herstellung\ndie Stelle des Veranlagungszeitraums der               gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem\nAnschaffung oder Herstellung der Veran-                der Antrag auf Baugenehmigung gestellt\nlagungszeil.raum tritt, in dem zuletzt An-             wird.\nzahlungen oder Teilherstellungskosten\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Ermäch-\naufgewendet worden sind. Werden begün-\nstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften         tigung bedürfen der Zustimmung des Bundes-\nim Sinne dt~s § 15 Ziff. 2 und 3 angeschafft       tages und des Bundesrates. Die Zustimmung\noder hergestellt, so ist der abzugsfähige          gilt als erteilt, wenn der Bundesrat nicht\nbinnen drei Wochen, der Bundestag nicht\nBetrag nach dem Verhältnis der Gewinn-\nanteile einschließlich der Vergütungen auf-        binnen vier Wochen nach Eingang der Vor-\nzuteilen. Die Anschaffungs- oder Herstel-          lage der Bundesregierung die Zustimmung\nlungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei          verweigert hat.\nBemessung des von der Einkommensteuer                 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nabzugsfähigen Betrags berücksichtigt wor-          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nden sind, werden durch den Abzug von               Bundesrates Vorschriften zu erlassen, nach\nder Einkommensteuer nicht gemindert.               denen die Einkommensteuer einschließlich des\nRechtsverordnungen auf Grund dieser Er-            Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuer-\nmächtigung bedürfen der Zustimmung des             abzugs vom Kapitalertrag und des Steuer-\nBundestages. Die Zustimmung gilt als er-           abzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen .\nteilt, wenn der Bundestag nicht binnen\nvier Wochen nach Eingang der Vorlage               1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt\nwerden kann. Der Zeitraum, für den die\nder Bundesregierung die Zustimmung ver-\nweigert hat;\".                                         Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht über-\nsteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr\nb) Nach Absatz l werden die folgenden Absätze                    decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-\n2 und 3 eingefügt:                                            rung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-\n,, (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,                gewichts eingetreten ist oder sich abzeich-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlas-                 net, die eine nachhaltige Verringerung der\nsen, nach denen die Inanspruchnahme von Son-                  Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge\nderabschreibungen und erhöhten Absetzungen                    hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei\nsowie die Bemessung der Absetzung für Ab-                     einem erheblichen Rückgang der Nachfrage\nnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder                 nach Investitionsgütern und Bauleistungen\nteilweise ausgeschlossen werden können,                       oder Verbrauchsgütern;\nwenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen              2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht wer-\nGleichgewichts eingetreten ist oder sich ab-                  den kann. Der Zeitraum, für den die Er-\nzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit                höhung gilt, darf ein Jahr nicht über-\nsich gebracht hat oder erwarten läßt, insbeson-               steigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr\ndere wenn die Inlandsnachfrage nach Investi-                  decken. Voraussetzung ist, daß eine Stö-\ntionsgütern oder Bauleistungen das Angebot                    rung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-\nwesentlich überstei.gt. Die Inanspruchnahme                   gewichts eingetreten ist oder sich abzeich-\nvon Sonderabschreibungen und erhöhten Ab-                     net, die erhebliche Preissteigerungen mit\nsetzungen sowie die Bemessung der Abset-                      sich gebracht hat oder erwarten läßt, ins-\nzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträ-                  besondere, wenn die Nachfrage nach In-\ngen darf nur ausgeschlossen werden                            vestitionsgütern und Bauleistungen oder\n1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die inner-                Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich\nhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit-                  übersteigt.\nraums, der frühestens mit dem Tage be-\nginnt, an dem die Bundesregierung ihren               Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er-\nBeschluß über die Verordnung bekanntgibt,             mächtigung bedürfen der Zustimmung des\nund der ein Jahr nicht übersteigen darf,              Bundestages.\"\nangc~schafft oder hergestellt werden. Für\nbewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Be-           c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\nginn dieses Zeitrg.ums bestellt und an-\ngezahlt worden sind oder mit deren                                         § 27\nHerstellung vor Beginn dieses Zeitraums\nangefangen worden ist, darf jedoch die In-       Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\nanspruchnahme von Sonderabschreibungen          vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449), ge-\nund erhöhten Absetzungen sowie die Be-          ändert durch das Gesetz über die Ermittlung des\nmessung der Absetzung für Abnutzung in          Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durch-\nfallenden Jahresbeträgen nicht ausge-           schnittsätzen vom 15. September 1965 (Bundes-\nschlossen werden;                               gesetzbl. I S. 1350, 1354), wird wie folgt geändert:","588                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nl. Hinler § 19b wird der folgende§ 19c eingefügt:                                   § 29\n,,§ 19 C                         Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom\nlforabsdzung oder Erhöhung                 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-\nder Körperschaflsteuer                  ändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes über\nKreditermächtigungen aus Anlaß der Erhöhung der\nWird die Einkommensteuer auf Grund der             Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an\nErmächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommen-           dem Internationalen Währungsfonds und an der\nsteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so er-       Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-\nmäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer        lung vom 12. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. II S.\nentsprechend. 11                                      wird wie folgt geändert:\n2. In § 23 a Abs. 1 Ziff. 2 werden die folgenden         1. § 42 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBuchstaben i und k angefügt:\n,, (1) Der Bund als Schuldner der der Deutschen\n„i) über die Herabsetzung oder Erhöhung der              Bundesbank nach den Vorschriften zur Neuord-\nKörperschaftsteuer nach § 19 c,\nnung des Geldwesens zustehenden Ausgleichs-\nk) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung            forderung hat der Bank auf Verlangen Schatz-\nvon abnutzbaren beweglichen und bei Her-              wechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen\nstellung von abnutzbaren unbeweglichen                in einer Stückelung und Ausstattung nach deren\nWirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf             Wahl (Mobilisierungspapiere) bis zum Nenn-\nAntrag ein Abzug von der Körperschaft-                betrag der Ausgleichsforderung auszuhändigen.\"\nsteuer für den VeranJagungszeitraum der\nAnschaffung oder Herstellung bis zur Höhe         2. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:\nvon 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder                                    ,,§  42 a\nHerstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter\nvorgenommen werden kann. Die Vorschriften                        Ausgabe von Liquiditätspapieren\ndes § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe s des Ein-             (1) Sind die Mobilisierungspapiere durch die\nkommensteuergesetzes gelten entsprechend.\"            Deutsche Bundesbank bis zum Nennbetrag der\nAusgleichsforderung in Umlauf gebracht wor-\n§  28                              den, so hat der Bund der Bank auf Verlangen\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung vom                Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanwei-\n25. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie             sungen in einer Stückelung und Ausstattung nach\nderen Wahl (Liquiditätspapiere) bis zum Höchst-\nfolgt geändert:\nbetrag von acht Milliarden Deutsche Mark auszu-\n1. § 19 wird wie folgt geändert:                             händigen.\na) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch                (2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditäts-\ndie folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:                  papiere ist von der Deutschen Bundesbank auf\n„Die Anpassung kann auch noch in dem auf              einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Be-\ndiesen Erhebungszeitraum folgenden Erhe-              trag auf dem Sonderkonto darf nur zur Einlösung\nbungszeitraum vorgenommen werden; in die-             fälliger oder von der Bundesbank vor Verfall\nsem Fall ist bei einer Erhöhung der Voraus-           zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet\nzahlungen der nachgeforderte Betrag inner-            werden.\nhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vor-              (3) § 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gel-\nauszahlungsbescheids zu entrichten. Hat das                            11\nten sinngemäß.\nFinanzamt wegen einer voraussichtlichen Än-\nderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb die                                    §    30\nVorauszahlungen auf die Einkommensteuer              (1} In die Reichsversicherungsordnung wid nach\noder Körperschaftsteuer der Steuer angepaßt,      § 27 f folgender § 27 g eingefügt:\ndie für den laufenden oder vorangegangenen                                   ,,§ 27 g\nVeranlagungszeitraum voraussichtlich zu er-\nwarten ist, so hat es gleichzeitig für Zwecke           (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nder Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den ein-           Anhörung der Träger der Rentenversicherung\nheitlichen Steuermeßbetrag festzusetzen, der         der Arbeiter, durch Rechtsverordnung, die nicht\nsich voraussichtlich für den laufenden oder          der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die\nvorangegangenen Erhebungszeitraum ergeben            Dauer eines Jahres zu bestimmen, daß die Träger\nwird. An diese Festsetzung ist die Gemeinde          der Rentenversicherung der Arbeiter Mittel im\nbei der Anpassung der Vorauszahlungen nach           Sinne des § 25 Abs. 1 bis höchstens 60 vom Hun-\nden Sätzen 1 und 2 gebunden.   11                    dert der durchschnittlichen Monatsausgabe im\njeweils vorvergangenen Kalenderjahr in Mobili-\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Zahl „3\" durch            sierungs- und Liquiditätspapieren (§§ 42, 42 a\ndie Zahl „5\" ersetzt.                                des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank) an-\n2. In § 20 Abs. 2 werden die Worte „im Erhebungs-           zulegen haben, wenn die Deutsche Bundesbank\nzeitraum fällig gewordenen\" durch die Worte              dies zur Wahrung der Währungsstabilität vor-\n„im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3               schlägt. Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung\nSatz 2 nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig         kann um ein Jahr verlängert werden. Rechtsver-\ngewordenen\" ersetzt.                                     ordnungen auf Grund dieses Absatzes sind unver-","Nr. ]2   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967                            589\nzüglich Ildch ihn~r Verlüindung dem Bundestag          b) In § 209 Abs. 1 wird hinter der Zahl „ 164\" einge-\nmitzuteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben,               fügt: \"§ 166 Abs. 3\".\nwenn es der Bundestag hinnen sechs Wochen\nnach ihrer Verkündung vPrldngt.                                                    § 31\n(2) Durch die Maßnahmen nach Absatz 1 darf            Das Gesetz über die Bildung eines Sachverstän-\ndie Zahlungsflihigkc~it der Versicherungsträger        digenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaft-\nnicht beeinträchtigt werden. Die Deutsche Bundes-      lichen Entwicklung vom 14. August 1963 (Bundes-\nbank ist verpflichtet, Mobilisierungs- und Liquidi-    gesetzbl. I S. 685), geändert durch das Gesetz zur\ntätspapiere vor Fälligkci I zurückzunehmen, soweit     Änderung des Gesetzes über die Bildung eines\ndie darin angelegten Mittel zur Sicherstellung         Sachverständigenrates zur Begutachtung der ge-\nder Zahlungsfähigkeit lwnöti9t w<>rden.\"               samtwirtschaftlichen Entwicklung vom 8. November\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 633), wird wie folgt ge-\n(2)     Dc1s Gesetz über ;\\ rbeilsvermi ttlung und     ändert:\nArbeitslosenversicherung (A VA VG) in der Fassung\nvom 3. April 1957 (Bundesgcsetzbl. l S. 321), zuletzt     § 6    Abs. 2 erhült folgende Fassung:\ngeändert durch das Siebente Anderungsgesetz zum\n,, (2) Der Sachverständigenrat hat ein zusätzliches\nAVAVG vom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. J\nGutachten zu erstatten, wenn auf einzelnen Ge-\nS. 266). wird wie folqt er~Jünzt:\nbieten Entwicklungen erkennbar werden, welche\na) In§ 166 wird lolg<'nder Absc1tz :{ angefügt:           die in § 2 Satz 2 genannten Ziele gefährden. Die\nBundesregierung kann den Sachverständigenrat mit\n,, (3) Die Bundesrngien111g wird t~rmächtigt,     der Erstattung weiterer Gutachten beauftragen. Der\nnach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeits-          Sachverständigenrat leitet Gutachten nach Satz 1\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung, durch       und 2 der Bundesregierung zu und veröffentlicht sie;\nRechtsverordnung für die Dcmer eines Jahres zu        hinsichtlich des Zeitpunktes der Veröffentlichung\nbestimmen, daß die Bundesanstalt ihre Rücklagen       führt er das Einvernehmen mit dem Bundesminister\nbis zu einem Drittel in Mobilisierungs- und           für vVirtschaft herbei.\"\nLiquiditätspapieren (§§ 42, 42 a des Gesetzes\nüber die Deutsche Bundesb1mk) anzulegen hat,                                      § 32\nwenn die Deutsche Bundesbank dies zur Wah-\nrung der VVährungsslabilität vorschlägt. Die            Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13\nGeltungsdauer der Rechtsverordnung kann um            Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nein Jahr verlängert werden. Rechtsverordnungen        nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nauf Grund von Satz 1 und 2 sind unverzüglich          Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nnach ihrer Verkündung dem Bundestag mitzu-            Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nteilen. Sie sind unverzüglich aufzuheben, wenn        nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nes der Bundestag binnen sechs Wochen nach\nihrer Verkündung vPrlangt. Durch die Maß-                                         § 33\nnahmen nach Satz 1 und 2 darf die Zahlungs-\nfähigkeit der Bundeanstalt nicht beeinträchtigt          (1)   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Ab-\nwerden. Die Deutsche Bundesbank ist verpflich-        satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\ntet, Mobilisierungs- und Liquiditätspapiere vor          (2) Die Vorschriften des § 26 Nr. 3 Buchstabe a\nFälligkeit zurückzunehmen, soweit die darin an-       und des § 27 Nr. 2 hinsichtlich des § 23 a Abs. 1\ngelegten Mittel zur Sicherstellung der Zahlungs-      Ziff. 2 Buchstabe k des Körperschaftsteuergesetzes\nfähigkeit benötigt werden.\"                           treten am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\n,Kiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","590                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                               Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 24, ausgegeben am 31. Mai 1967\n24. 5. 67 Einhundertundüchte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Gewebe aus\nSeide oder Schappeseide) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1697\n24. 5. 67 Einhundertelfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollsätze gegenüber\nden USA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1698\n24. 5. 67 Einhundertzwölfte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Handelsregelung\nnach der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1700\nNr. 25, ausgegeben am 8. Juni 1967\n29. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. September 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Kongo über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1733\n23. 2. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana über die Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher . . . . .                                                                           1743\n13. 5. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschlünd und dem Königreich Belgien über die steuerliche Behandlung von Kraftfahr-\nzeugen im deutsch-belgischen Verkehr und im Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           1748\n18. 5. 67 Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr                                                                                                1748\nNr. 26, ausgegeben am 9. Juni 1967\n2. 6. 67 Einhundc~rtdreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollaus-\nsetzung für Sardellen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1'749\n18. 5. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . .                                                                     1750\n23. 5. 67 Bekanntmachung des Protokolls vom 20. Juli 1966 über den Beitritt Jugoslawiens zum All-\ngemeinen Zoll- und Handelsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1751\n24. 5. 67 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des Abkommens\nvom 9. Dezember 1965 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg über persönliche Erleichterungen im Grenz-\nverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1751","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1967                   591\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(BundesgesetzbL S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                         Bundesanzeiqer   Inkraft-\nNr.       vom    tretens\nS. 6. 67   Zehnte Verordnung zur Änderung der Erstattungs-\nVerordnung Schweine/Eier/Geflügel                           104       8. 6.67 11. 6. 67\nh. ö. fi7 Elfle Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch-\nerzeugnissen                                                104       8.6. 67 12. 6. 67\nb 67   Dreizehnte Verordnung über die Höhe der Ab-\n~Jaben und der Stützungsbeträge für den allge-\nmeinen Ausgleich in der Milchwirtschaft (13. Ab-\n9alwn- und Slützungsverordnung     13. AStV)                104       8.6. 67 11. 6. 67","592                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nl)c1!un1 und BP1.cich11u11g der Rcchtsvorschrifl\nAusgabe in deutscher Sprache\nNr.          vom                     Seite\n24 . .5. 67  Entscheidung Nr. 8/67 der Hohe11 Behörde über\ndie Festsetzung des l lml,1q(-!s,üzes für das Rech-\nnungsjc1hr 1%7/1968                                                               106         5.6.67                    2120\n24 . .5. b7   Verordnung Nr. l l 1/b7!EWG des Rales zur vor-\nübergehenden Abweichung bei bl~stimmten Waren\nvon den Hcslimmungen der Verordnung Nr. 160/\n66/EWG in bezug auf das Verfahren zur Berech-\nnung der lwwcglidwn Teilbeträge                                                    107         5.6.67                    2125\n1. 6. 67   Verordnunq Nr. 112/67/EWG der Kommission\nüber die Festsetzung von Pauschalkoeffizienten\nfür MischJuUcrmittel im Hinblick auf die Berech-\nnung der Rück v<:~rgütungen der Erstattungen bei\nder Ausfuhr nach dritten Ländern für die Ver-\nbuchunqszciträumo vom 1. Juli 1964 bis zum\n30. Juni 1965 und vom 1. Juli 1965 bis zum 30. Juni\n1966                                                                              107         5.6.67                   2127\nHerausgeber: Der Bundesminisler der Jusliz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_ereL\nDas Bundesgesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird dns ,1ls fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesclzbl. l S. 4'.l7) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III dl1:rch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: La n f end c r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je DM 8,50.\nEin z c l stücke je ,mqelanr,enc 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung u11.I Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}