{"id":"bgbl1-1967-31-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":31,"date":"1967-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/31#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_31.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung","law_date":"1967-06-06T00:00:00Z","page":572,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["572                                  ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Brennereiordnung\nVom 6. Juni 1967\nAuf Grund des     9 TL1 Abs. 4 und des  § 178 Satz 1      6. Weingeistmenge, die mit der Betriebseinrich-\ndes Cesetzes über dds Branntweinmonopol vom                      tung\n8, April 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 335, 405), zuletzt           a) täglich\ngeändert durch das Steueri:inderungsgesetz 1967 vom\nb) während der Dauer der Brennkampagne\n29. März 1967 (ßundesgeselzbl. J S. 385), in Verbin-\ndung mil Arlil«:I 129 Abs. 1 d<'s Crundgesdzes wird              hergestellt werden kann, wenn nur zwischen\nverordn<'I:                                                      6 und 18 Uhr eingemaischt und gebrannt wird.\nEine Beschreibung der Betriebseinrichtung ist\nbeizufügen.\nAdikeJ 1\nDie Anlayt! 1 der Crundbeslimrnungen vom 12. Sep-          7. Kartoffelmenge, die notwendig ist, um mit der\nt('rnber 1922 (Zenlrcllblat.L lür das Deutsche Reich             Betriebseinrichtung\nS. 707)       die Bn~nncreiordnung    , zuletzt geändert         a) einen Hektoliter Weingeist\ndurch die V(~rorclnung zur Änderung d(~r Brennerei-              b) die nach Nummer 4 als Brennrecht bean-\nordnung vom l. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. l                       tragte Weingeistmenge\nS. 1466). wird wie folgt. ge~indcrl:                             herzustellen.\nl. ln § 18 Abs. 1 wird nach ., § 32\" das Worl „oder\"          8. Schlempemenge, die bei der Herstellung\ndurch einen Beistrich ersetzt und nach ., § 33               a) von einem Hektoliter Weingeist\nAbs. 3\" eingefügt „oder § 33 a\".                             b) der nach Nummer 4 als Brennrecht bean-\ntragten W eingeistmenge\n2. In der Uberschrift zu den §§ 19 bis 38 wird nach\ndem Wort „Veranlagung\" eingefügt:                            durchschnittlich anfällt.\n,, von anderen Brennereien als Kartoffelgemein-           9. Für jeden mit der Kartoffelgemeinschaftsbren-\nschaftsbrennereien\".                                         nerei verbundenen landwirtschaftlichen Be-\ntrieb:\n3. In § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und § 38 wird jeweils             a) Name und Wohnort des Besitzers.\nnach ,,§ 32\" die Absatzbezeichnung „2\" in „3\" ge-            b) Flächeninhalt der mit dem landwirtschaft-\nändert.                                                          lichen Betrieb\naa) dauernd\n4. Nach § 38 wird eingefügt:\nbb) zeitweilig\n,,3. Veranlagung von Kartoffelgemeinschaftsbren-\nverbundenen landwirtschaftlich genutzten\nnereien zum Bnmnrecht\nGrundstücke in Hektar. Für die nur zeit-\nweilig verbundenen Grundstücke ist die\n§ 39                                    Dauer der Verbindung anzugeben. Wird\n(1) Der Antrag auf Festsetzung eines Brenn-                  die Festsetzung eines höheren Brennrechts\nrechts nach § 33 a des Gesetzes muß spätestens                   nach § 33 a Abs. 2 des Gesetzes beantragt,\nam 31. März des Veranlagungsjahres beim Haupt-                   so sind entsprechende Angaben für die\nzollamt, in dessen Bezirk die zu veranlagende                    letzten zehn Betriebsjahre zu machen.\nBrennerei liegt, schriftlich eingereicht oder zur            c) Flächeninhalt der durchschnittlich mit Kar-\nNiederschrift erklärt werden.                                    toffeln bebauten Grundstücke in Hektar.\n(2) ln dem Anlrc1g müssen angegeben werden:              d) Kartoffelmenge, die im Durchschnitt\n1. Firma und Sitz der Vereinigung, die die Kar-                  aa) auf einem Hektar\ntoffelgemeinschaftsbrennerei betreiben will.                bb) auf der regelmäßig mit Kartoffeln be-\nIst die Vereinigung nicht Eigentümerin der                       bauten Fläche\nBrennerei, so sind auch Name und Wohnort                    geerntet wird.\ndes Eigentümers anzugeben.                              e) Menge und durchschnittlicher Stärkegehalt\n2. Lage der Brennerei nach Ort, Straße und Haus-                 der selbstgewonnenen Kartoffeln, die der\nnummer.                                                     landwirtschaftliche Betrieb nach Abzug des\nsonstigen Bedarfs, des Schwundes und der\n3. Tag, an dem die Brennerei betriebsfähig her-\ngerichtet war.                                               sonstigen Verluste jährlich durchschnittlich\nan    die   Kartoffelgemeinschaftsbrennerei\n4. Höhe des Brennrechls, das beantragt wird.                      liefern kann.\n5. Durchschnittliche Dauer der jährlichen Brenn-               f) Größe und Zusammensetzung des regel~\nkampagne.                                                    mäßig gehaltenen Viehbestandes.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967                             573\ng) Durchschnittlicher Schlempebedarf des land-        Bodenverhältnissen auf den Anbau von Kartoffeln\nwirtschaftlichen Betriebes                        und ihre Verarbeitung zu Branntwein dringend\naa) täglich                                       angewiesen sind.\nbb) während der Dauer der Brennkam-                  (3) Die Brennerei, für die die Festsetzung eines\npagne.                                     Brennrechts beantragt wird, muß im Zeitpunkt\nh) Schlempemcnge, die bei der Herstellung\nder Antragstellung unter Beachtung der §§ 71\nder nach Nummer 4 als Brennrecht bean-            bis 108 betriebsfähig hergerichtet sein.\"\ntragten Weingeislmenge im Betriebsjahr         5. Die Nummer „3\" in der Uberschrift nach § 42 1 die\nauf den landwirtschaftlichen Bet:rieb ent-         Nummer ,,4\" in der Uberschrift vor § 43 und die\nfällt.                                            Nummer „5\" in der Uberschrift nach § 46 werden\nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der An-            in Nummer „4\", ,,5\" und „6\" geändert.\ngaben zu Nummer 3, 6 bis 8 und 9 Buchstaben b\nbis f glaubhaft zu machen. Der Flächeninhalt der                             Artikel 2\nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücke ist durch       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVorlage von Auszügen aus dem Liegenschafts-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkataster oder ähnlichen amtlichen Unterlagen          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nnachzuweisen. Außerdem sind dem Antrag der            setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\nGesellscha.ftsvertrag und in den in § 33 a Abs. 1     weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nSatz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichne-\nS. 224) auch im Land Berlin.\nten Fällen der Bescheid des Bundesministers für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten beizu-\nfügen, wonach die landwirtschaftlichen Betriebe,                            Artikel 3\nderen Besitzer die Kartoffelgemeinschaftsbrenne-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nrei betreiben wo1len, nach ihrer Lage und ihren       kündung in Kraft\nBonn, den 6. Juni 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}