{"id":"bgbl1-1967-31-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":31,"date":"1967-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_31.pdf#page=1","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes","law_date":"1967-05-31T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["569\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1967                               Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1967                                                                                         Nr. 31\nTag .                                                              Inhalt                                                                                     Seite\n31. 5. 67   IJ1sle Verordnung zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes                                                             569\nßu11dt!sq0sPlzbl. III 7690-1-1\n31. 5. 67   Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        571\nBundesncsclzbl. IIT fil:l-1-1\n6. 6.67    Verordnung zur Änderung der Brennereiordnung ..                                                                                                     572\nBund<'sqeselzbl. III fil~-7-l\n17.5.67     ßc!kannlmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                                     574\n17.5.67 Bekanntmachung w § 4 des Warenzeichengesetzes                                                                                                           577\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nV<-!rkiindung()ll    i111  Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  579\nRechlsvorschrilLPn dC'r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         57q\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes\nVom 31. Mai 1967\nAuf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-                                          bb) Der vorletzte und letzte Satz werden ge--\nPrärniengesetzes in der Fassung vorn 6. Februar 1963                                               strichen.\n(Bundesgesetzbl. I S. 92), zuletzt geändert durch das\nSteueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember 1966                                      c) Abs:ltz 2 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. J S. 702), verordnet die Bundes-                                             ,, (2) Nicht zu den prämienbegünstigten Auf-\nregierung mi I Zustimrmm(J des Bunclesra les:                                              wendungen für den Erwerb gehören besonders\nberechnete Stückzinsen sowie Aufwendungen,\ndie für den Erwerb von Bezugsrechten gelei-\nArtikel 1\nstet worden sind.\"\nDie Verordnung zur Durchführung d€s Spar-Prä-\nrniengesetzes in der Fassung vom 30. Juli 1963                                        d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n(Bllndesgesel.zbl. T S. 580) wird wie folgt geändert:                                      „Die in Absatz 1 bezeichneten Wertpapiere\n(Anteilscheine, Schuldbuchforderungen) sowie\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „fünf\" durch                                         die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes bezeich-\ndas Wort „sechs\" ersPtzl.\nneten Schuldbuchforderungen und Schuldver-\nschreibungen müssen in dern Kalenderjahr, in\n2. In§2wird\ndern sie erworben sind, für die Dauer von\na) in Absalz 1 dc1s Wort „Iünf\" durd1 das Wort                                          sechs Jahren auf den Namen des Prämien-\n„sechs\" und                                                                        sparers festgelegt werden.\"\nb) in Absatz 2 das Wort „sechs\" durch das Wort\n,, sieben\" ersetzt.                                                      5. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 werden die \"Worte \"als Erst-\nerwerber\" gestrichen.\n3. In§ 3 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „fünfjährigen\"\ndurch das Wort „sechsjährigen\" ersetzL\n6. § 14 wird wie folgt geändert:\n4. § 5 wird wie folgt. geändert:                                                      a) Der bisherige Absatz 1 wird durch die folgen-\nden Absätze 1 bis 4 ersetzt:\na) In der Uberschrift wird das Wort Erslerwerb\"    11\ndurch das Wort „Erwerb\" ers(~tzt.                                                    ,, (1) Die vorstehende Fassung dieser Verord-\nnung ist, soweit in den folgenden Absätzen\nb) Absatz 1 wird wie folgt geiinderl ·                                                  nichts anderes bestimmt ist, erstmals auf Spar-\naa) In Satz 1 werden die \\!\\Torte „unmittel-                                       beiträge anzuwenden, die auf Grund von nach\nbaren oder mittelbaren Ersterwerb\" durch                                     dem 31, Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-\ndas Wort „Erwerb\" ersetzt.                                                   trägen geleistet werden.","570                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 ist erstmals     c) Hinter dem neuen Absatz 7 wird der folgende\nauf Sparbeil.rüge anzuwenden, die nach dem                Absatz 8 angefügt:\n31. Dczc'.mbcr 1964 geleistet worden sind.\n,,(8) Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 ist\n(:3) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 ist, wenn           erstmals anzuwenden, wenn Wertpapiere nach\ndie Aufwendungen nach dem 31. Dezember                    dem 31. Dezember 1964 eingelöst werden.\"\n1964 und vor dem l.Januar 1967 geleistet\nworden sind, mit der Maßgabe anzuwenden,                                   Artikel 2\ndaß auch Kosten, die durch den Erwerb ent-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstanden sind, nicht zu den prämienbegünstig-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nten Aufwendungen gehören.                          setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Spar-Prä-\nmiengesetzes in der Fassung vom 6. Februar 1963\n(4) Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 ist für die\n(Bundesgesetzbl. I S. 92), Artikel 5 des Steuerände-\nnach dem 31. Dezember 1962 und vor dem\nrungsgesetzes 1964 vom 16. November 1964 (Bundes-\n1. Januar 1967 erworbenen Schuldbuchforde-\ngesetzbl. I S. 885) und Artikel 10 des Steuerände-\nrungen und Schuldverschreibungen im Sinne\nrungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes mit der\ngesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.\nMaßgabe anzuwenden, daß diese auf fünf\nJahre festzulegen sind.\"\nArtikel 3\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-1           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsätze 5 bis 7.                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. Jl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967                                   571\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 31. Mai 1967\nAul CruncJ des § 24 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und           5. In § 104 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „außer-\nII\ndes § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961              halb des Zollgebiets          ersetzt durch „im Zollaus-\n(Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das          land\".\nSteueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 (Bun-\n6. Dem § 127 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ndesgesetzbl. T S. 385), wird verordnPt:\n„Die Bewilligung ist im Falle der Nummer 1 nur\nerteilt, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1\n§ 1                               des Gesetzes vorg2legen haben; sie kann jeder-\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                  zeit widerrufen werden.\"\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert\n7. In § 148 Abs. 2 wird\ndurch die Neunte Verordnung zur Änderung der\nAllgemeinen Zollordnung vom 25. August 1966                     a) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 543), wird wie folgt geändert:                 11 7. a) Wein aus frischen Wein-\ntrauben, in Behältnissen DM je      Liter\n1. In § 33 erhält                                                              mit einem Inhalt\na) die Uberschrift folgende Fassung:                                        aa) von 2 Litern\noder weniger              0,10   1,-\n,,Fotografien, Ton- und Datenträger, Drucke\",\nbb) von mehr\nb) Nummer 2 folgende Fassung:                                                    als 2 Litern             0,10   -,50\n,,2. Lochkarten,     Tonbänder, Magnetbänder,                      b) Wermutwein und ande-\nMagnetplatten und dergleichen, die zum                          rer aromatisierter Wein\ninternationalen Austausch von Mitteilun-                        in Behältnissen mit einem\ngen      auch in Form von Daten - be-                           Inhalt\nstimmt sind oder waren und nicht auf                            aa) von 2 Litern\nGrund eines Kaufs oder ähnlichen Vertra-                             oder weniger             1,-    1,70\nges eingeführt werden,\".\nbb) von mehr\nals 2 Litern             1,-    1,40\"  1\n2. In § 44\nb) die Nummer 9 Buchstabe a\na) wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ein-\nwie folgt gefaßt:\ngefügt:\n„Zigaretten, bis zu 600 Stück          0,06   0,10\"  1\n11 (7) Fährl ein in der gewerblichen Personen-\nschiffahrt eingesetztes Schiff auf der Mosel            c) die Nummer 10 wie folgt gefaßt:\nein, so gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 sinngemäß.\",                                                           DM\nje volle 5 Liter\nb) erhalten die bisherigen Absätze 7 und 8 die\n,,10. a) Vergaserkraftstoff            1,85   1,90\nBezeichnungen 8 und 9.\nb) Dieselkraftstoff             1,70   1,75\n3. In § 47 Abs. 5 erhält der Klammerzusatz folgende                          c) Schmieröl                    2,-    2,35\".\nFassung:\n8. Anlage 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\n„ (jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf einem\nPersonenschiff auf der Mosel)\".                              ,,9. kürzeste Strecken durch das Zollfreigebiet\nder Unterems und durch den Freihafen Emden.\"\n4. In § 56 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgende1 Satz\neingefügt:                                                                               § 2\n„Unter den gleichen Voraussetzungen sind Waren              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzollfrei, die aus einer bleibenden Zollgutverwen-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\ndung ausgeführt worden sind, wenn sie unter              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nzollamtlicher Uberwachung zu den gleichen                 auch im Land Berlin.\nZwecken verwendet werden, zu denen sie vor\n§ 3\nihrer Ausfuhr nach § 55 des Gesetzes hätten ver-\nwendet werden dürfen.\"                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}