{"id":"bgbl1-1967-31-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":31,"date":"1967-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_31.pdf#page=3","order":1,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1967-05-31T00:00:00Z","page":571,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. Jl -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967                                   571\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 31. Mai 1967\nAul CruncJ des § 24 Abs. 1, des § 78 Abs. 1 und           5. In § 104 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „außer-\nII\ndes § 79 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961              halb des Zollgebiets          ersetzt durch „im Zollaus-\n(Bundesgeselzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das          land\".\nSteueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967 (Bun-\n6. Dem § 127 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\ndesgesetzbl. T S. 385), wird verordnPt:\n„Die Bewilligung ist im Falle der Nummer 1 nur\nerteilt, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1\n§ 1                               des Gesetzes vorg2legen haben; sie kann jeder-\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                  zeit widerrufen werden.\"\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert\n7. In § 148 Abs. 2 wird\ndurch die Neunte Verordnung zur Änderung der\nAllgemeinen Zollordnung vom 25. August 1966                     a) die Nummer 7 wie folgt gefaßt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 543), wird wie folgt geändert:                 11 7. a) Wein aus frischen Wein-\ntrauben, in Behältnissen DM je      Liter\n1. In § 33 erhält                                                              mit einem Inhalt\na) die Uberschrift folgende Fassung:                                        aa) von 2 Litern\noder weniger              0,10   1,-\n,,Fotografien, Ton- und Datenträger, Drucke\",\nbb) von mehr\nb) Nummer 2 folgende Fassung:                                                    als 2 Litern             0,10   -,50\n,,2. Lochkarten,     Tonbänder, Magnetbänder,                      b) Wermutwein und ande-\nMagnetplatten und dergleichen, die zum                          rer aromatisierter Wein\ninternationalen Austausch von Mitteilun-                        in Behältnissen mit einem\ngen      auch in Form von Daten - be-                           Inhalt\nstimmt sind oder waren und nicht auf                            aa) von 2 Litern\nGrund eines Kaufs oder ähnlichen Vertra-                             oder weniger             1,-    1,70\nges eingeführt werden,\".\nbb) von mehr\nals 2 Litern             1,-    1,40\"  1\n2. In § 44\nb) die Nummer 9 Buchstabe a\na) wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 ein-\nwie folgt gefaßt:\ngefügt:\n„Zigaretten, bis zu 600 Stück          0,06   0,10\"  1\n11 (7) Fährl ein in der gewerblichen Personen-\nschiffahrt eingesetztes Schiff auf der Mosel            c) die Nummer 10 wie folgt gefaßt:\nein, so gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 sinngemäß.\",                                                           DM\nje volle 5 Liter\nb) erhalten die bisherigen Absätze 7 und 8 die\n,,10. a) Vergaserkraftstoff            1,85   1,90\nBezeichnungen 8 und 9.\nb) Dieselkraftstoff             1,70   1,75\n3. In § 47 Abs. 5 erhält der Klammerzusatz folgende                          c) Schmieröl                    2,-    2,35\".\nFassung:\n8. Anlage 1 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:\n„ (jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf einem\nPersonenschiff auf der Mosel)\".                              ,,9. kürzeste Strecken durch das Zollfreigebiet\nder Unterems und durch den Freihafen Emden.\"\n4. In § 56 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgende1 Satz\neingefügt:                                                                               § 2\n„Unter den gleichen Voraussetzungen sind Waren              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nzollfrei, die aus einer bleibenden Zollgutverwen-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\ndung ausgeführt worden sind, wenn sie unter              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nzollamtlicher Uberwachung zu den gleichen                 auch im Land Berlin.\nZwecken verwendet werden, zu denen sie vor\n§ 3\nihrer Ausfuhr nach § 55 des Gesetzes hätten ver-\nwendet werden dürfen.\"                                      Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in Kraft.\nBonn, den 31. Mai 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","572                                  ßundesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Brennereiordnung\nVom 6. Juni 1967\nAuf Grund des     9 TL1 Abs. 4 und des  § 178 Satz 1      6. Weingeistmenge, die mit der Betriebseinrich-\ndes Cesetzes über dds Branntweinmonopol vom                      tung\n8, April 1922 (Reichsgesetzbl. J S. 335, 405), zuletzt           a) täglich\ngeändert durch das Steueri:inderungsgesetz 1967 vom\nb) während der Dauer der Brennkampagne\n29. März 1967 (ßundesgeselzbl. J S. 385), in Verbin-\ndung mil Arlil«:I 129 Abs. 1 d<'s Crundgesdzes wird              hergestellt werden kann, wenn nur zwischen\nverordn<'I:                                                      6 und 18 Uhr eingemaischt und gebrannt wird.\nEine Beschreibung der Betriebseinrichtung ist\nbeizufügen.\nAdikeJ 1\nDie Anlayt! 1 der Crundbeslimrnungen vom 12. Sep-          7. Kartoffelmenge, die notwendig ist, um mit der\nt('rnber 1922 (Zenlrcllblat.L lür das Deutsche Reich             Betriebseinrichtung\nS. 707)       die Bn~nncreiordnung    , zuletzt geändert         a) einen Hektoliter Weingeist\ndurch die V(~rorclnung zur Änderung d(~r Brennerei-              b) die nach Nummer 4 als Brennrecht bean-\nordnung vom l. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. l                       tragte Weingeistmenge\nS. 1466). wird wie folgt. ge~indcrl:                             herzustellen.\nl. ln § 18 Abs. 1 wird nach ., § 32\" das Worl „oder\"          8. Schlempemenge, die bei der Herstellung\ndurch einen Beistrich ersetzt und nach ., § 33               a) von einem Hektoliter Weingeist\nAbs. 3\" eingefügt „oder § 33 a\".                             b) der nach Nummer 4 als Brennrecht bean-\ntragten W eingeistmenge\n2. In der Uberschrift zu den §§ 19 bis 38 wird nach\ndem Wort „Veranlagung\" eingefügt:                            durchschnittlich anfällt.\n,, von anderen Brennereien als Kartoffelgemein-           9. Für jeden mit der Kartoffelgemeinschaftsbren-\nschaftsbrennereien\".                                         nerei verbundenen landwirtschaftlichen Be-\ntrieb:\n3. In § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 3 und § 38 wird jeweils             a) Name und Wohnort des Besitzers.\nnach ,,§ 32\" die Absatzbezeichnung „2\" in „3\" ge-            b) Flächeninhalt der mit dem landwirtschaft-\nändert.                                                          lichen Betrieb\naa) dauernd\n4. Nach § 38 wird eingefügt:\nbb) zeitweilig\n,,3. Veranlagung von Kartoffelgemeinschaftsbren-\nverbundenen landwirtschaftlich genutzten\nnereien zum Bnmnrecht\nGrundstücke in Hektar. Für die nur zeit-\nweilig verbundenen Grundstücke ist die\n§ 39                                    Dauer der Verbindung anzugeben. Wird\n(1) Der Antrag auf Festsetzung eines Brenn-                  die Festsetzung eines höheren Brennrechts\nrechts nach § 33 a des Gesetzes muß spätestens                   nach § 33 a Abs. 2 des Gesetzes beantragt,\nam 31. März des Veranlagungsjahres beim Haupt-                   so sind entsprechende Angaben für die\nzollamt, in dessen Bezirk die zu veranlagende                    letzten zehn Betriebsjahre zu machen.\nBrennerei liegt, schriftlich eingereicht oder zur            c) Flächeninhalt der durchschnittlich mit Kar-\nNiederschrift erklärt werden.                                    toffeln bebauten Grundstücke in Hektar.\n(2) ln dem Anlrc1g müssen angegeben werden:              d) Kartoffelmenge, die im Durchschnitt\n1. Firma und Sitz der Vereinigung, die die Kar-                  aa) auf einem Hektar\ntoffelgemeinschaftsbrennerei betreiben will.                bb) auf der regelmäßig mit Kartoffeln be-\nIst die Vereinigung nicht Eigentümerin der                       bauten Fläche\nBrennerei, so sind auch Name und Wohnort                    geerntet wird.\ndes Eigentümers anzugeben.                              e) Menge und durchschnittlicher Stärkegehalt\n2. Lage der Brennerei nach Ort, Straße und Haus-                 der selbstgewonnenen Kartoffeln, die der\nnummer.                                                     landwirtschaftliche Betrieb nach Abzug des\nsonstigen Bedarfs, des Schwundes und der\n3. Tag, an dem die Brennerei betriebsfähig her-\ngerichtet war.                                               sonstigen Verluste jährlich durchschnittlich\nan    die   Kartoffelgemeinschaftsbrennerei\n4. Höhe des Brennrechls, das beantragt wird.                      liefern kann.\n5. Durchschnittliche Dauer der jährlichen Brenn-               f) Größe und Zusammensetzung des regel~\nkampagne.                                                    mäßig gehaltenen Viehbestandes.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967                             573\ng) Durchschnittlicher Schlempebedarf des land-        Bodenverhältnissen auf den Anbau von Kartoffeln\nwirtschaftlichen Betriebes                        und ihre Verarbeitung zu Branntwein dringend\naa) täglich                                       angewiesen sind.\nbb) während der Dauer der Brennkam-                  (3) Die Brennerei, für die die Festsetzung eines\npagne.                                     Brennrechts beantragt wird, muß im Zeitpunkt\nh) Schlempemcnge, die bei der Herstellung\nder Antragstellung unter Beachtung der §§ 71\nder nach Nummer 4 als Brennrecht bean-            bis 108 betriebsfähig hergerichtet sein.\"\ntragten Weingeislmenge im Betriebsjahr         5. Die Nummer „3\" in der Uberschrift nach § 42 1 die\nauf den landwirtschaftlichen Bet:rieb ent-         Nummer ,,4\" in der Uberschrift vor § 43 und die\nfällt.                                            Nummer „5\" in der Uberschrift nach § 46 werden\nDer Antragsteller hat die Richtigkeit der An-            in Nummer „4\", ,,5\" und „6\" geändert.\ngaben zu Nummer 3, 6 bis 8 und 9 Buchstaben b\nbis f glaubhaft zu machen. Der Flächeninhalt der                             Artikel 2\nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücke ist durch       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVorlage von Auszügen aus dem Liegenschafts-           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkataster oder ähnlichen amtlichen Unterlagen          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-\nnachzuweisen. Außerdem sind dem Antrag der            setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\nGesellscha.ftsvertrag und in den in § 33 a Abs. 1     weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nSatz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes bezeichne-\nS. 224) auch im Land Berlin.\nten Fällen der Bescheid des Bundesministers für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten beizu-\nfügen, wonach die landwirtschaftlichen Betriebe,                            Artikel 3\nderen Besitzer die Kartoffelgemeinschaftsbrenne-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nrei betreiben wo1len, nach ihrer Lage und ihren       kündung in Kraft\nBonn, den 6. Juni 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","574          Bundl!sgeset:zblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 17. Mai 1967\n/\\ uJ Crund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-\n(JPSP!zes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundes-\nW'Setzbl. I S. 549, 574) werden in der Anlage amt-\nliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die\nim KönirJTeich der Niederlande für Käse eingeführt\nsind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom\n15. September 1936        (Reichsgesetzbl. II S. 307),\nJ. Juni 1937            (Reichsgesetzbl. II S. 169),\n28 . .Juli 1939           (Reichsgesetzbl. II S. 949),\n28. Apri 1 1958           (Bundesgesetzbl. I  S. 340) und\n:rn. Juni 1962            (Bundesgesetzbl. I  S. 480).\nBonn, den 17. Mai 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. '.H ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1967             575\nAnlage\nNiederländische Prüf- und Gewährzeichen für Käse\n~o~o~\n0                           0\n~RENK\"\nlt~\n0\nv0LV\n0   0\n0\n0\nET     0\nt.i      0\n~HOLLAND~\nr                      1/\n0\nYJi    o o      o'gt\n~o~o~\n0      0 0\noooooo\n0                   0\n0     60+           0\n0000000\nHOLLAND\n0000000\n0   0    0\n0                   0\n0000000\n0                   0\n0 ,........_....... 0\nOooooo","576           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\no0 o o 0o\ngVOLVElg\n0000000\no o o                                    HOLLAND\n0000000\n0                      0\n0000000\n0                      0\n0      .......__...... 0\nOooooo\noo o o 0o                                   oooooo\n0                       0\ngVOLVETg\n0000000\no\n0000000\ntiD+            o\nRANDEN\n0000000\nRANDEN\n0000000\n0           0                              0                       0\n0000000                                    0000000\n0           0                              0                       0\n0           0                               0                      0\nOooooo                                      Oooooo\no0 o o 0o                                   oooooo\n0                       0\ngVOLVETg\n0000000\n0\n0000000\n0\nRAB\n0000000\nMAGER\n0000000\n0           0                               0                      0\n0000000                                     0000000\n0           0                               0                      0\n0           0                               0                      0\noooooo                                       Oooooo","Nr.  :n     Tag der Aus9abe: Bonn, den 10. Juni 1967  517\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 17. Mai 1967\n/\\ul Crund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des \\!\\!arenzei_;\nd1enges<!l.zcs in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bun-\ndesgc·selzbl. r S. :549, 574) wird bekanntgemacht, daß\ndie in der Anlage 1 wiedergegebenen Bezeichnungen\nder Lateinamerikanischen Freihandelszone und die\nin der ;\\ nldge 2 wiedergegebenen Bezeichnungen\ntmd Iü·nnzeicben der Europäischen Organisation für\nKernforschung von der Eintragung als \\l\\!aren-\nze ichen c1 usqE~schlossen sind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 16. Juni 1966 (Bundes-\ngeselzbl. I S. 390).\nBonn, den l 7. Mai 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","578                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 1\nBezeichnungen der Lateinamerikanischen Freihandelszone\nLi L<!i 11c1rnerikanische Freihandelszone\nLt Li n ;\\rn erican Free Trade Association\nAsoci,1ci6n Latinoamericana de Libre Comercio\nAssocia~:ao Latino-Americana de Livre Comercio\nALALE\nLAFTA\nALALC\nAnlage 2\nBezeichnungen und Kennzeichen\nder Europäischen Organisation für Kernforschung\nEuropäische Organisation für Kernforschun,g\nOrganisation Europeenne pour la Recherche\nNucleaire\nEuropean Organization for Nuclear Research\nC:ERN"]}