{"id":"bgbl1-1967-30-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":30,"date":"1967-06-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_30.pdf#page=1","order":3,"title":"Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer)","law_date":"1967-05-29T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":22,"content":["545\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                             Z1997A\n1967                           Ausg·cgeben zu Bonn am 2. Juni 1967                                                                                      Nr.30\n1\nTag                                                              Inhalt                                                                               Seite\n29. 5. 67   Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer)                                                                                                          545\nßundesqcsclzbl JJl Gl1-10, 611-10-1, 611-11, 611-12, 611-12-1, 612-8, 4100-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblatt Teil II Nr. 22 und Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     565\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   566\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               567\nU msa tzs teuergesetz (Mehrwertsteuer}\nVom 29. Mai 1967\nDer Bundestag hat das folriende Gesetz beschlos-                          Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete zu verstehen.\nsen:                                                                          Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet,\ndas danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im\nSteuergegenstand und GeHungsbereich                                    Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung\nnicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher\n§ 1                                            Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im\nSteuerbare Umsätze                                       Inland hat, im Inland eine Betriebstätte unterhält,\ndie Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.\n(1)  Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden\nUmsätze:\n§2\n1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die\nein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im                                                   Unternehmer, Unternehmen\nRahmen seines Unternehmens ausführt. Die                                      (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder\nSteuerpflicht entfällt nicht, wenn der Umsatz auf                         berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter-\nGrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung                            nehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder be-\nbewirkt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift                            rufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich\nals bewirkt gilt;                                                         oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur\n2. der Eigenverbrauch, Er liegt vor,                                          Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,\nGewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenver-\na) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände                             einigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.\naus seinem Unternehmen für Zwecke ent-\nnimmt, die außerhalb des Unternehmens lie-                                (2) Die       gewerbliche oder berufliche                                Tätigkeit\ngen,                                                                  wird nicht selbständig ausgeübt,\nb) soweit ein Unternehmer im Inland dem Unter-                            1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusam-\nnehmen dienende Gegenstände für Zwecke                                     mengeschlossen, einem Unternehmen so einge-\nverwendet, die außerhalb des Unternehmens                                  gliedert sind, daß sie den Weisungen des Unter-\nliegen,                                                                    nehmers zu folgen verpflichtet sind,\nc) soweit ein Unternehmer im Inland Aufwen-                               2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamt-\ndungen tätigt, die nach § 4 Abs. 5 des Ein-                                bild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell,\nkommensteuergesetzes hei der Gewinnermitt-                                 wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unter-\nlung ausscheiden. Das gilt nicht für Geld-                                 nehmen eingegliedert ist (Organgesellschaft).\ngeschenke 1\n(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts\n3. die Einfuhr von Gegenstctnden in das Zollgebiet                            sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher\n(Einfuhrumsatzsteuer).                                                    Art (§ 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergeset-\nzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Be-\n(2) Unter Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das                          triebe gewerblich oder beruflich tätig. Die Tätigkeit\nGebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom                               der Rundfunkanstalten gilt als gewerbliche oder\n31. Dezember 1937 (Reichsgebiet) mit Ausnahme der                             berufliche Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes.","546                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§3                            ehern Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung\nLieierung, sonstige Leistung                des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Ent-\ngelt für die Leistung nach Art eines Werklohns\n(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistun-      unabhängig vom Unterschied zwischen dem Markt-\ngen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter     preis des empfangenen Stoffes und dem des über-\nden Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten        lassenen Gegenstandes berechnet wird.\nbefähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand\nzu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).             (10) Eine sonstige Leistung wird im Inland aus-\ngeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder\n(2) Schließen mehrere Unternehmer über den-           zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird, eine\nselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und erfüllen        Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland\nsie diese Geschäfte dadurch, daß der erste Unter-        duldet oder eine Handlung im Inland unterläßt.\nnehmer dem lclzten Abnehmer in der Reihe un-             Erstreckt sich eine Beförderungsleistung sowohl auf\nmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegen-            das Inland als auch auf das Ausland (grenzüber-\nstand verschafft, so gilt die Lieferung an den letzten   schreitender Beförderungsverkehr), so fällt der in-\nAbnehmer gleichzeitig als Lieferung eines jeden          ländische Teil der Leistung unter dieses Gesetz. Ent-\nUnternehmers in der Reihe (Reihengeschäft).              sprechendes gilt für die Vermietung von Beförde-\n(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Han-          rungsmitteln.\ndelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten\nund dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der            (11) Als im Ausland ausgeführt gilt die Besor-\nVerkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der        gung von Beförderungen, wenn die besorgten Lei-\nEinkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.          stungen im Ausland bewirkt werden. Die Bundes-\nregierung kann durch Rechtsverordnung zur Ver-\n(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder          e·infachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen,\nVerarbeitung eines Gegenstandes übernommen und           daß im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr\nverwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft,    kurze inländische Beförderungsstrecken als auslän-\nso ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werk-       dische Beförderungsstrecken und kurze ausländi-\nlieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um    sche Beförderungsstrecken als inländische Beförde-\nZutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das           rungsstrecken angesehen werden.\ngilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem\nGrund und Boden fest verbunden werden.                      (12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für\neine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein\n(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Neben-          tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt\nerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung\nfür eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder\noder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegen-\nsonstigen Leistung besteht.\nstandes entstehen, zurückzugeben, so beschränkt\nsich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstandes\nan den Bestandteilen, die dem Abnehmer verblei-\nben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an                              Steuerbefreiungen\nStelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung\nentstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Ge-                                       §4\ngenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in sei-\nnem Unternehmen regelmäßig anfallen.                               Steuerbefreiungen bei Lieferungen,\nsonstigen Leistungen und Eigenverbrauch\n(6) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich\nder Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Ver-           Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 fallenden\nfügungsmacht befindet.                                   Umsätzen sind steuerfrei:\n(7) Wird der Gegenstand der Lieferung an den            1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 6);\nAbnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten          2. die Lohnveredelungen für ausländische Auftrag-\nbefördert oder versendet, so gilt die Lieferung mit           geber (§ 7);\ndem Beginn der Beförderung oder mit der Ubergabe          3. die in § 8 aufgeführten Leistungen für auslän-\ndes Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer\ndische Auftraggeber;\noder Verfraditer als ausgeführt. Versenden liegt vor,\nwenn der Unternehmer einen Gegenstand durch               4. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen,\neinen Frachtführer (z. B. Eisenbahn, Post) oder Ver-          Vercharterungen und Vermietungen von Was-\nfrachter (z. B. Reeder) zu einem Dritten befördern            serfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem\noder eine solche Beförderung durch einen Spediteur            Erwerb durch die Seeschiffahrt zu dienen be-\n(§ 407 des Handelsgesetzbuchs) besorgen läßt.                 stimmt sind (aus Nr. 89.01 - B - I und aus Nr.\n89.02 des Zolltarifs);\n(8) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die\nkeine Lieferungen sind. Sie können auch in einem          5. die Beförderungen. von Gegenständen im grenz-\nUnterlassen oder im Dulden einer Handlung oder                überschreitenden Beförderungsverkehr und im\neines Zustandes bestehen.                                     internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie\ndie Besorgung dieser Leistungen;\n(9) Uberläßt ein Unternehmer einem Auftrag-\ngeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines          6. a) die Beförderungen auf Wasserstraßen und\nGegenstandes übergeben hat, an Stelle des herzu-                  das Schleppen von Schiffen und Flößen,\nstellenden Gegenstandes einen gleichartigen Gegen-            b) die Vercharterung und Vermietung von\nstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus sol-                  Schiffen für die Binnenschiffahrt,","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                          547\nc) die Benutzung von Anstalten an natürlichen          c) die Bestellung von Erbbaurechten und die\nund künstlichen Wasserstraßen (einschließ-             Bestellung und Veräußerung von Dauer-\nlich der Häfen), wenn die Entgelte nur in              wohnrechten und Dauernutzungsrechten.\nHöhe der zur Herstellung und Unterhaltung          Nicht befreit sind die Beherbergung in Wohn-\nl~inschließlich der Zinsen und Tilgungsbeträge     und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur\nerforderlichen Mittel erhoben werden oder          vorübergehenden Beherbergung von Fremden\nwenn die Entgelte die Sätze nicht über-            bereithält, sowie die Verpachtung und Vermie-\nsteigen, die von gleichartigen Anstalten des       tung von Maschinen und sonstigen Vorrichtun-\nBundes, der Länder oder der Gemeinden              gen aller Art, die zu einer Betriebsanlage\nunter den gleichen Voraussetzungen erhoben         gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile\nwerden;                                            eines Grundstücks sind;\n7. die Umsätze des Bundes im Post- und Fern-          13. die Leistungen, die die Gemeinschaften der\nmeldeverkehr und für den Rundfunk sowie die            Wohnungseigentümer im Sinne des Gesetzes\nauf Gesetz beruhenden Leistungen der Beförde-          über das Wohnungseigentum und das Dauer-\nrungsunternehmer für diesen Verkehr. Das gilt          wohnrecht vom 15. März 1951 (Bundesgesetz-\nnicht für die Beförderung von Personen mit             blatt I S. 175) in der jeweils geltenden Fassung\nKraftomnibussen und Landkraftposten;                   an die Wohnungseigentümer erbringen, soweit\n8. die Kreditgewährungen, die Umsätze von Geld-           die Leistungen in der Uberlassung des gemein-\nforderungen, Wertpapieren, Anteilen an Gesell-         schaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner\nschaften und anderen Vereinigungen, gesetz-            Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen\nlichen Zahlungsmitteln und inländischen amt-           Verwaltung sowie. der Lieferung von Wärme\nlichen Wertzeichen, die Ubernahme von Ver-             und ähnlichen Gegenständen bestehen;\nbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen\n14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahn-\nSicherheiten, die Vermittlung der Umsätze von\narzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast,\nWertpapieren und gesetzlichen Zahlungsmitteln,\nHebamme oder aus einer ähnlichen heilberuf-\ndie Verwaltung von Krediten, die Verwahrung\nlichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1\nund Verwaltung von Wertpapieren, die Umsätze\ndes Einkommensteuergesetzes. Das gilt nicht\nim Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr\neinschließlich Zahlungs- und Uberweisungsver-          a) für die Umsätze aus der Tätigkeit als Tierarzt,\nkehr, das Inkasso von Handelspapieren sowie            b) für die Lieferung oder Wiederherstellung\ndie sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft;             von Einzelkronen, Brücken, herausnehm-\n9. a) die Umsätze, die unter das Grunderwerb-                 barem Zahnersatz sowie von kieferorthopädi-\nsteuergesetz, das Versicherungsteuergesetz             schen Apparaten, soweit sie in praxiseigenen\noder Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes           Laboratorien durch angestellte Zahntechniker\nfallen,                                                hergestellt werden;\nb) die Umsätze, die unter das Rennwett- und        15. die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozial-\nLotteriegesetz fallen, sowie die Umsätze der       versicherung, der örtlichen und überörtlichen\nzugelassenen öffentlichen Spielbanken, die         Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungs-\ndurch den Betrieb der Spielbank bedingt            behörden und sonstigen Stellen der Kriegsopfer-\nsind. Nicht befreit sind die unter das Renn-       versorgung einschließlich der Träger der Kriegs-\nwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze,        opferfürsorge\ndie von der Rennwett- und Lotteriesteuer be-       a) untereinander,\nfreit sind oder von denen diese Steuer all-        b) an die Versicherten, die Empfänger von\ngemein nicht erhoben wird;                             Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten.\n10. die Leistungen aus Versicherungs- und Rück-            Das gilt nicht für die Lieferungen von Brillen\nversicherungsverträgen, bei denen die Zahlung          und Brillenteilen sowie von den in Nummer 46\ndes Versicherungsentgelts nicht unter das Ver-         der Anlage 1 bezeichneten Gegenständen;\nsicherungsteuergesetz fällt, weil die Voraus-\nsetzungen des § 1 Nr. 1 und 2 des Versicherung-    16. die mit dem Betrieb der Krankenanstalten und\nsteuergesetzes nicht vorliegen;                        Altersheime üblicherweise verbundenen Um-\nsätze, wenn diese Anstalten\n11. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bauspar-\na) von juristischen Personen des öffentlichen\nkassenvertreter, Versicherungsvertreter und\nRechts oder in der Form privatrechtlicher\nVersicherungsmakler;\nGesellschaften betrieben werden, deren An-\n12. a) die Verpachtung und Vermietung von Grund-               teile nur juristischen Personen des öffent-\nstücken, von Berechtigungen, für die die               lichen Rechts gehören und deren Erträge nur\nVorschriften des bürgerlichen Rechts über              diesen juristischen Personen zufließen, oder\nGrundstücke gelten, und von staatlichen            b) in besonderem Maße der minderbemittelten\nHoheitsrechten, die Nutzungen von Grund                Bevölkerung dienen. Das ist der Fall, wenn\nund Boden betreffen,                                   Krankenanstalten die in § 10 Abs. 2 oder 3\nb) die Uberlassung von Grundstücken und                    und Altersheime die in § 8 Abs. 3 der Ge-\nGrundstücksteilen zur Nutzung auf Grund                meinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezem-\neines auf Ubertragung des Eigentums gerich-            ber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) bezeich-\nteten Vertrages oder Vorvertrages,                     neten Voraussetzungen erfüllen;","548                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n17. die Lief(~rungen von Blulkonserven zwischen                 wenn durch eine Bescheinigung der zustän-\nBlutsammelstellen, zwischen Krankenanstalten                digen Landesbehörde nachgewiesen wird,\nund zwischen Blutsammelstellen und Kranken-                 daß sie die gleichen kulturellen Aufgaben\nanstalten oder Arzten sowie die Lieferungen                 wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen\nvon Frauenmilch. Blutsammelstellen im Sinne                 erfüllen. Museen im Sinne dieser Vorschrift\ndes Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen unter             sind wissenschaftliche Sammlungen, Kunst-\närztlicher Aufsicht für die Krankenpflege Blut-             sammlungen sowie Denkmäler der Bau- und\nkonserven hergestellt, gesammelt oder bereit-               Gartenbaukunst;\ngehalten werden (z.B. Blutspendedienste, Blut-          b) die Veranstaltung von Theatervorführungen\nbanken, Blutzentralen);                                     und Konzerten durch andere Unternehmer,\n18. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver-                 wenn die Darbietungen von den unter Buch-\nbände der freien Wohlfahrtspflege und der der               stabe a bezeichneten Theatern oder Orche-\nfreien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaf-              stern erbracht werden;\nten, Personenvereinigungen und Vermögens-           21. die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck\nmassen, die einem Wohlfahrtsverband als Mit-            dienenden Leistungen privater Schulen und an-\nglied angeschlossen sind, wenn                          derer allgemeinbildender oder berufsbildender\na) diese Unternehmer ausschließlich und un-             Einrichtungen, wenn sie\nmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder          a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4\nkirchlichen Zwecken dienen,                             des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder\nb) die Leistungen unmittelbar dem nach der                  nach Landesrecht erlaubt sind oder\nSatzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung          b) durch eine Bescheinigung der zuständigen\nbegünstigten Personenkreis zugute kommen                Landesbehörde nachweisen, daß sie auf einen\nund                                                     Beruf oder eine vor einer juristischen Person\nc) die Entgelte für die in Betracht kommenden               des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung\nLeistungen hinter den durchschnittlich für              ordnungsgemäß vorbereiten;\ngleichartige Leistungen von Erwerbsunter-       22. die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltun-\nnehmen verlangten Entgelten zurückbleiben.          gen wissenschaftlicher oder belehrender Art,\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti-         die von juristischen Personen des öffentlichen\ngung und die üblichen Naturalleistungen, die            Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsaka-\ndiese Unternehmer den Personen, die bei den             demien, von Volkshochschulen oder von Ein-\nLeistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung        richtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder\nfür die geleisteten Dienste gewähren;                   dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durch-\ngeführt werden, wenn die Einnahmen überwie-\n19. a) die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als\ngend zur Deckung der Unkosten verwendet wer-\nzwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als\nden;\nArbeitnehmer gelten der Ehegatte, die min-\nderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des         23. die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung\nBlinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist        und der üblichen Naturalleistungen durch Per-\nnach den für die Besteuerung des Einkom-            sonen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend\nmens maßgebenden Vorschriften nachzuwei-            Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder\nsen;                                                Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säug-\nlingspflege bei sich aufnehmen, soweit die Lei-\nb) die folgenden Umsätze der nicht unter Buch-\nstungen an die Jugendlichen oder an die bei\nstabe a fallenden Inhaber von anerkannten\nihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder\nBlindenwerkstätten und der anerkannten\nPflege tätigen Personen ausgeführt werden.\nZusammenschlüsse von Blindenwerkstätten             Jugendliche im Sinne dieser Vorschrift sind alle\nim Sinne des § 5 Abs. 1 des Blindenwaren-\nPersonen vor Vollendung des 27. Lebensjahres.\nvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (Bundes-\nSteuerfrei sind auch die Beherbergung, Bekösti-\ngesetzbl. I S. 311):\ngung und die üblichen Naturalleistungen, die\naa) die Lieferungen und der Eigenverbrauch          diese Unternehmer den Personen, die bei den\nvon Blindenwaren und Zusatzwaren im             Leistungen nach Satz 1 tätig sind, als Vergütung\nSinne des Blindenwarenvertriebsgeset-          für die geleisteten Dienste gewähren;\nzes,\n24. die Leistungen des Deutschen Jugendherbergs-\nbb) die sonstigen Leislungen, soweit bei\nwerkes, Hauptverband für Jugendwandern und\nihrer Ausführung ausschließlich Blinde\nJugendherbergen e. V. einschließlich der diesem\nmitgewirkt haben;\nVerband angeschlossenen Untergliederungen,\n20. a) die Umsätze der vom Bund, von den Ländern,           Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die\nden Gemeinden oder den Gemeindeverbän-              Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar\nden geführten Theater, Orchester, Museen,           dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen\nbotanischen Gärten, zoologischen Gärten,            tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die\nTierparks, Archive und Büchereien. Das              üblichen Naturalleistungen als Vergütung für\ngleiche gilt für die Umsätze der von anderen        die geleisteten Dienste gewährt werden. Das\nUnternehmern geführten Theater, Orchester,          gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereini-\nMuseen, botanischen Gärten, zoologischen            gungen, die gleiche Aufgaben unter denselben\nGärten, Tierparks, Archive und Büchereien,          Voraussetzungen erfüllen;","Nr. 30 - Tag_ der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                            549\n15. die folgenden Leistungen der förderungswürdi-           b) eine Zweigniederlassung oder Organgesell-\ngen Träger und Einrichtungen der freien Jugend-            schaft eines im Reichsgebiet ansässigen Unter-\nhilfe und der Organe der öffentlichen Jugend-              nehmers, die ihren Sitz außerhalb des Reichs-\nhilfe:                                                     gebietes hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im\na) Die Durchführung von Lehrgängen, Freizei-               eigenen Namen abgeschlossen hat,\nten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen sowie         c) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz\nvon Veranstaltungen, die der Leibeserziehung           in einem Zollausschluß hat; das gleiche gilt für\noder der Erholung dienen, soweit diese Lei-            eine in einem Zollausschluß befindliche Zweig-\nstungen Jugendlieben oder Mitarbeitern in              niederlassung oder Organgesellschaft eines im\nder Jugendhilfe unmittelbar zugute kommen,             sonstigen Reichsgebiet ansässigen Unterneh-\nb) in Verbindung mit den unter Buchstabe a                 mers, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen\nbezeichneten Leistungen die Beherbergung,              Namen abgeschlossen hat.\nBeköstigung und die üblichen Naturalleistun-       Eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft\ngen, die den Jugendlichen und Mitarbeitern         im Reichsgebiet mit Ausnahme der Zollausschlüsse\nin der Jugendhilfe sowie den bei diesen            ist kein ausländischer Abnehmer. Ein Abnehmer,\nLeistungen tätigen Personen als Vergütung          der seinen Wohnort oder Sitz außerhalb des\nfür die geleisteten Dienste gewährt werden,        Reichsgebietes hat, ist nicht als ausländischer\nc) die Durchführung von kulturellen Veranstal-         Abnehmer anzusehen, wenn der Gebietsteil, in\ntungen im Rahmen der Jugendhilfe, wenn             dem er ansässig ist, dem deutschen Zollgebiet\ndie Darbietungen von den Jugendlichen              angeschlossen ist.\nselbst erbracht oder die Einnahmen über-       2. Der Gegenstand der Lieferung muß in das Aus-\nwiegend zur Deckung der Unkosten verwen-           land gelangt sein (Ausfuhr). Er kann durch\ndet werden.                                        inländische Beauftragte des ausländischen Ab-\nFörderungswürdig im Sinne dieser Vorschrift            nehmers oder eines folgenden ausländischen Ab-\nsind Träger und Einrichtungen der freien Jugend-       nehmers vor der Ausfuhr bearbeitet oder verar-\nhilfe, die von der obersten Landesjugendbehörde        beitet worden sein.\noder einer von dieser beauftragten Stelle öff ent-\n3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen durch\nlich anerkannt sind. Jugendliche im Sinne dieser       Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnachweis).\nVorschrift sind alle Personen vor Vollendung\ndes 27. Lebensjahres. Die Vorschriften in den      4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buch-\nSätzen 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden            mäßig nachgewiesen sein.\nauf die Leistungen von Vereinigungen, wenn es\nsich um eine Betätigung von ihnen angeschlos-         (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nsenen Jugendgruppen handelt und für diese die      Rechtsverordnung bestimmen, wie der Ausfuhrnach-\nin Satz 2 bezeichnete öffentliche Anerkennung      weis und der buchmäßige Nachweis zu führen sind.\nnachgewiesen wird;\n26. die ehrenamtliche Tätigkeit,                                                    §7\na) wenn sie für juristische Personen des öffent-       Lohnveredelung für ausländische Auftraggeber\nlichen Rechts ausgeübt wird oder                  (1) Eine Lohnveredelung für ausländische Auf-\nb) wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in     traggeber (§ 4 Nr. 2) liegt vor, wenn die folgenden\nAuslagenersatz und einer angemessenen          Voraussetzungen erfüllt sind:\nEntschädigung für Zeitversäumnis besteht.      1. Der Unternehmer muß für einen ausländischen\nAuftraggeber einen Gegenstand bearbeitet oder\nverarbeitet oder eine Werkleistung im Sinne 'des\n§ 3 Abs. 9 bewirkt haben. Ausländischer Auftrag-\n§5\ngeber ist ein Auftraggeber, der die für den aus-\nSteuerbefreiungen bei der Einfuhr               ländischen Abnehmer geforderten Voraussetzun-\nSteuerfrei ist die Einfuhr der in § 4 Nr. 4, 8 und        gen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt.\n17 bezeichneten Gegenstände.\n2. Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand\noder der überlassene Gegenstand muß in das\nAusland gelangt sein (Ausfuhr). § 6 Abs. 1 Nr. 2\n§6                                Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nAusfuhrlieferung                    3. Die Voraussetzungen der Nummer 2 müssen\n(1) Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1) liegt vor,         durch Belege nachgewiesen sein (Ausfuhrnach-\nwenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:             weis).\n4. Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buch-\n1. Der Unternehmer muß die Lieferung an einen\nausländischen Abnehmer bewirkt haben. Auslän-            mäßig nachgewiesen sein.\ndischer Abnehmer ist                                   (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\na) ein Abnehmer, der seinen Wohnort oder Sitz        Rechtsverordnung bestimmen, wie der Ausfuhrnach-\naußerhalb des Reichsgebietes hat,                weis und der buchmäßige Nachweis zu führen sind.","550                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§8                           dem Finanzamt erklären, daß sie diese Umsätze der\nLeistungen für ausländische Auftraggeber         Besteuerung nach diesem Gesetz unterwerfen wol-\nlen. Die Erklärung braucht sich nicht auf alle be-\n(1) Nach § 4 Nr. 3 sind die folgenden Leistungen      zeichneten Befreiungsvorschriften zu erstrecken; sie\nsteuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auf-        muß jedoch alle unter eine Befreiungsvorschrift fal-\ntraggeber (§ 7 Abs. l Nr. 1 Satz 2) bewirkt werden:      lenden Umsätze umfassen, die nach Satz 1 der Be-\n1. Die technische und wirtsdl<lftliche Beratung und      steuerung unterworfen werden können.\nPlanung für Anlagen im Ausland einschließlich\nder Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula-\ntions- und Betriebsunterlagen und der Uberwa-\nchung d,)r Ausführung;                                               Bemessungsgrundlage\n2. die Uberlassung von gewerblichen Verfahren und\n§ 10\nErfahrungen sowie die Datenverarbeitung, wenn\ndie Leistungen zur Auswertung im Ausland be-                   Bemessungsgrundlage für Lieferungen,\nstimmt sind;                                                 sonstige Leistungen und Eigenverbrauch\nJ. die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung            (1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und son-\nvon Gegenständen der Ausfuhr, der Durchfuhr          stigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) nach dem Ent-\nund der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen     gelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger\nsowie die Besorgung der Versicherung der be-         einer Lieferung oder sonstigen Leistung verein-\nzeichneten Gegenstände;                             barungsgemäß aufzuwenden hat, um die Lieferung\noder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüg-\n4. die Besorgung des Umschlages und der Lagerung         lich der Umsatzsteuer (Solleinnahme). Zum Entgelt\nvon Gegenständen, wenn die besorgten Leistun-        gehört auch, was ein anderer als der Empfänger\ngen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besor-     dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige\ngung der Versicherung im Ausland beförderter,       Leistung gewährt; das gilt nicht für Zuschüsse aus\numgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;         öffentlichen Kassen. Die Beträge, die der Unterneh-\n5. die Leistungen der Handelsvertreter, Handels-         mer im Namen und für Rechnung eines anderen ver-\nmakler,      Schiffsmakler,    Havariekommissare,    einnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten),\nSchiffs- und Güterbesichliger;                      gehören nicht zum Entgelt.\n6. die Leistungen der Hafenbetriebe sowie die Be-            (2) Ausländische Werte sind auf Deutsche Mark\nsorgung dieser Leistungen;                          nach den amtlichen Kursen umzurechnen, die der\n7. das Schleppen, Lotsen und Bergen sowie die Be-        Bundesminister der Finanzen als Durchschnittskurse\nsorgung dieser Leistungen;                          für den Monat öffentlich bekanntgibt, in dem die\nLeistung ausgeführt oder - bei der Besteuerung\n8. die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den      nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) - das Entgelt\nunter Nummern 1 bis 7 bezeichneten Leistungen       vereinnahmt wird. Das Finanzamt kann auf Antrag\nvorkommen;                                          die Umrechnung nach dem Tageskurs gestatten,\n9. die sonstigen Leistungen, wenn sie im Ausland         wenn die einzelnen Beträge durch Bankabrechnun-\nausgewertet werden und wenn der Unternehmer         gen belegt werden.\nnachweist, daß er für diese Leistungen auslän-\ndische Umsatzsteuer entrichtet hat.                     (3) Werden Rechte übertragen, die mit dem Be-\nsitz eines Pfandscheines verbunden sind, so gilt als\n(2). Bei den in Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 auf-       vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheines\ngeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt           zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12\nderj'enige als Auftraggeber, dem die Rechnung er-         Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12\nteilt wird.                                              Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs· Statt gilt der\nWert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen\n(3) Als ausländischer Auftraggeber gilt auch ein\nUmsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.\ninländischer Unternehmer der Seeschiffahrt, wenn\ndie in Absatz 1 Nr. 3 bis 8 bezeichneten Leistungen          (4) Wird ein Unternehmen oder ein in der Glie-\nan ihn für Zwecke der Seeschiff ahrt bewirkt werden.      derung eines Unternehmens gesondert geführter Be-\n(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-     trieb im ganzen übereignet (Geschäftsveräußerung),\naussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.          so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf\nDer Bundesminister der Finanzen kann durch Rechts-        den Erwerber übertragenen Gegenstände (Besitz-\nverordnung bestimmen, wie der buchmäßige Nach-            posten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unbe-\nweis zu führen ist.                                       rührt. Die übernommenen Schulden können nicht\nabgezogen werden.\n(5) Der Umsatz wird bemessen\n§9\n1. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des\nVerzicht auf Steuerbefreiungen                  § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a nach dem Teilwert,\nUnternehmer, die nach § 4 Nr. 6, 8, 9 Buchstabe a,         wenn dieser nach den einkommensteuerrecht-\n12 oder 19 steuerfreie Umsätze an andere Unter-               lichen Vorschriften bei der Entnahme anzusetzen\nnehmer für deren Unternehmen ausführen, können                ist, im übrigen nach dem gemeinen Wert;","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                            551\n2. in den Fällen des Eig(:nverbrnuchs im Sinne des           stände. Das gilt nicht für die Lieferungen von\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b nach den auf die           Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und\nVerwendung des Gegenslcmdes entfallenden                Stelle;\nKosten;\n2. die Vermietung der in der Anlage 1 bezeich-\n3. in den Fällen des Eigenverbrauchs im Sinne des\nneten Gegenstände;\n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c nach den Aufwen-\ndungen.                                             3. die Aufzucht und das Halten von Vieh, die An-\nDie Umsatzsteuer 9ehört nicht zur Bemessungs-                zucht von Pflanzen und die Teilnahme an\ngrundlage.                                                  Leistungsprüfungen für Tiere;\n(6) Bei Beförderungen von Personen durch aus-        4. die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhal-\nländische Befördercr im Gelegenheitsverkehr mit              tung, der Förderung der Tierzucht, der künst-\nKraftomnibussen trill in den Fällen des grenzüber-          lichen Tierbesamung oder der Leistungs- und\nschreitenden Beförderungsverkehrs an die Stelle              Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der\ndes vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeför-            Milchwirtschaft dienen;\nderungsentgelt von 3,34 Pfennigen je Personenkilo-\n5. die Lieferungen und sonstigen Leistungen sowie\nmeter der inländischen Beförderungsstrecke. Aus-\nder Eigenverbrauch aus der Tätigkeit als Ange-\nländischer Beförderer ist ein Beförderer, der die für\nhöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18\nden ausländischen Abnehmer geforderten Voraus-\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes;\nsetzungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) erfüllt.\n6. die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechenden\nLeistungen\na) der     Steuerberatungsgesellschaften,    Wirt-\n§  11\nschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprü-\nBemessungsgrundlage für die Einfuhr                    fungsgesellschaften, der genossenschaftlichen\nDer Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3)            Prüfungsverbände, der genossenschaftlichen\nnach dem Werl des eingeführten Gegenstandes                      Treuhandstellen, der Ingenieur- und Archi-\nnach den jeweiligen zollrechtlichen Vorschriften                 tektengesellschaften und der wohnungswirt-\nüber den Zollwert und seine Feststellung bemessen;               schaftlichen Betreuungsunternehmen,\n§ 32 Abs. 5 des Zollgesetzes und seine Durchfüh-             b) der in § 107 a Abs. 2 Nr. 1, 7 und 8 und Abs. 3\nrungsvorschriften sind nicht anzuwenden. Unter-                  Nr. 4 Buchstabe b der Reichsabgabenordnung\nliegen einfuhrumsa tzstcuerpflichtige Gegenstände                genannten Unternehmer bei der Hilfe in\naus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates der                 Steuersachen sowie im betrieblichen Buch-\nEuropäischen Gemeinschaften nicht dem Wertzoll,                  führungs- und Rechnungswesen;\nso wird der Umsatz bei der Einfuhr nach dem Ent-\ngelt (§ 10 Abs. 1) dieser Gegenstände bemessen;.         7. a) die Leistungen der Rundfunkanstalten, so-\nliegt ein Entgelt nicht vor, so gilt auch für diese              weit die Entgelte in Rundfunkgebühren be-\nGegenstände Satz 1. Dem Wert oder dem Entgelt ist                stehen,\nder im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatz-           b) die Leistungen der Theater, Orchester und\nsteuerschuld auf den Gegenstand entfallende Betrag               Museen sowie die Veranstaltung von\nan Zoll einschließlich der Abschöpfung hinzuzu-                  Theatervorführungen und Konzerten durch\nrechnen; das gleiche gilt für die Verbrauchsteuern               andere Unternehmer,\naußer der Einfuhrumsatzsteuer, soweit die Steuer-\nschuld unbedingt entstanden ist. Dem Wert oder               c) die Uberlassung von Filmen zur Auswertung\ndem Entgelt sind ferner die Beförderungskosten bis               und Vorführung sowie die Filmvorführungen,\nzum ersten inländischen Bestimmungsort hinzuzu-              d) die Einräumung, Ubertragung und Wahrneh-\nrechnen, soweit sie im Wert oder Entgelt nicht ent-              mung von Rechten, die sich aus dem Urheber-\nhalten sind.                                                     rechtsgesetz ergeben,\ne) die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus\nder Tätigkeit als Schausteller sowie die un-\nmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen\nSteuersätze                                Gärten verbundenen Umsätze;\n8. die Leistungen der Körperschaften, Personen-\n§ 12                               vereinigungen und Vermögensmassen, die ge-\n(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen       meinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen\nUmsatz zehn vom Hundert der Bemessungsgrund-                 Zwecken dienen (§§ 17 bis 19 des Steueranpas-\nlage (§§ 10 und 11).                                         sungsgesetzes}. Das gilt nicht für die Leistungen,\ndie im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäfts-\n(2) Die Steuer ermäßigt sich auf fünf vom Hun-           betriebes ausgeführt werden;\ndert für\n9. die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimm-\n1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die             bäder verbundenen Umsätze sowie die Ver-\nEinfuhr der in der Anlage 1 bezeichneten Gegen-        abreichung von Heilbädern;","552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n10. die     Beförderung von Personen im Schienen-         3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\nbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im              der gelieferten Gegenstände oder die Art und\nVerkehr mit Oberleitungsomnibussen, im geneh-            den Umfang der sonstigen Leistung;\nmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und         4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Lei-\nim Kraftdroschkenverkehr                                 stung;\na) innerhalb einer Gemeinde oder                     5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Lei-\nb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als           stung (§ 10) und\nfünfzig Kilometer beträgt.                      6. den auf das Entgelt (Nummer 5) entfallenden\nSteuerbetrag.\n(2) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für\neine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren\nSteuerschuld und Steuerschuldner               Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den\nUmsatz schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet\n§ 13                           er auch den ·Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuer-\n(1) Die Steuerschuld entsteht                          betrag gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder\ndem Empfänger der sonstigen Leistung, ist § 17\n1. für Lieferungen und sonstige Leistungen\nAbs. 1 entsprechend anzuwenden.\na) bei der Besteuerung nach vereinbarten Ent-\ngelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit-             (3) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag\nraums, in dem die Leistungen ausgeführt wor-      gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder\nden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie   sonstige Leistung nicht ausführt oder zum gesonder-\nliegen vor, wenn für bestimmte Teile einer Lei-   ten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet\nstung das Entgelt gesondert vereinbart wird;      diesen Betrag, auch wenn er nicht Unternehmer ist.\nb) bei der Besteuerung nach vereinnahmten Ent-\ngelten mit Ablauf des Voranmeldungszeit-             (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\nraums, in dem die Entgelte vereinnahmt wor-       Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch\nden sind;                                         Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen\nund unter welchen Voraussetzungen\nc) in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 16\nAbs. 5 im Zeitpunkt des Grenzübergangs;           1. Gutschriftsanzeigen, Abrechnungen, periodische\nSammelnachweise oder ähnliche Nachweise als\n2. für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Vor-                 Rechnung im Sinne des Absatzes 1 anerkannt\nanmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer\nwerden können,\nGegenstände für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nstaben a und b bezeichneten Zwecke entnommen          2. auf einzelne Angaben bei der Ausstellung von\noder verwendet oder Aufwendungen der in § 1               Rechnungen (Absatz 1) verzichtet werden kann\nAbs. 1 Nr. 2 Buchstabe c bezeichneten Art getätigt        oder\nhat;                                                  3. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Aus-\n3. im Fall des § 14 Abs. 3 im Zeitpunkt der Ausgabe           stellung von Rechnungen mit gesondertem\nder Rechnung.                                             Steuerausweis (Absatz 1) entfällt.\n(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Nr. 1\nund 2 der Unternehmer.\n(3) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.                          Vorsteuerabzug\n§ 15\n(1) Der Unternehmer, der im Inland oder in einem\nAusstellung von Rechnungen                   Zollfreigebiet Lieferungen oder sonstige Leistungen\nausführt oder in diesen Gebieten seinen Sitz oder\n§ 14                           eine Betriebstätte hat, kann die folgenden Vor-\n(1) Führt der Unternehmer steuerpflichtige Liefe-      steuerbeträge abziehen:\nrungen oder sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1           1. Die ihm von anderen Unternehmern gesondert in\nNr. 1 aus, so ist er berechtigt und, soweit er die            Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen oder\nUmsätze an einen anderen Unternehmer für dessen               sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen\nUnternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen               ausgeführt worden sind;\nverpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die\n2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegen-\nSteuer gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnun-\nstände, die für sein Unternehmen eingeführt wor-\ngen müssen die folgenden Angaben enthalten:\nden sind.\n1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder\nleistenden Unternehmers;                                 (2) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:\n2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers              1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr\nder Lieferung oder des Empfängers der sonstigen           von Gegenständen, die der Unternehmer zur Aus-\nLeistung;                                                 führung steuerfreier Umsätze verwendet;","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                           553\n2. die Steuer für sonstige Leistungen, die der Unter-       Steuer für den Vorsteuerabzug verzichtet werden\nnehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze in          kann und in welcher Weise der Vorsteuerabzug\nAnspruch nimmt.                                        in diesen Fällen vorzunehmen ist und\nGegenstände, die der Unternehmer zur Ausfüh-            2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem\nrung einer Einfuhr verwendet oder sonstige Lei-             Umfang zur Vermeidung von Härten in den Fäl-\nstungen, die er dafür in Anspruch nimmt, sind den           len, in denen ein anderer als der Abnehmer der\nUmsälzen zuzurechnen, für die der eingeführte               Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung\nGegenstand verwendet wird. Der Ausschluß vom                ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der an-\nVorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze            dere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen\nnach § 4 Nr. 1 bis 5 steuerfrei sind.                       kann und\n(3) Führt der Unternehmer neben Umsätzen, die        3. wie der Ausgleich nach Absatz 7 durchzuführen\nzum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2              ist und in welchen Fällen er zur Vereinfachung\nführen, auch Umsätze aus, bei denen ein solcher             des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von\nAusschluß nicht eintritt, so sind die Vorsteuer-            Härtefällen oder zur Vermeidung von ungerecht-\nbeträge des Unternehmers nach dem Verhältnis der            fertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat.\nzum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Um-\nsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare\nund abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Ein-\nfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vor-\nschrift.                                                                  Steuerberechnung\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 kann das\n§ 16\nFinanzamt auf Antrag gestatten, daß der Unter-\nnehmer                                                       Veranlagungszeitraum und Einzelbesteuerung\n1. nur die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis            (1) Bei der Berechnung der Steuer für die Um-\nder Umsätze aufteilt, die den zum Ausschluß vom    sätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist, soweit nicht\nVorsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Um-          Absatz 5 gilt, auszugehen von der Summe der Um-\nsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht aus-        sätze, die der Unternehmer in einem Kalenderjahr\nschließlich zuzurechnen sind, oder                 (Veranlagungszeitraum) ausgeführt hat. Der Steuer\n2. die gesamten Vorsteuerbeträge nicht nach dem         sind die nach § 14 Abs. 2 und 3 geschuldeten Steuer-\nVerhältnis der Umsätze, sondern danach aufteilt,    beträge hinzuzurechnen.\nwie diese Beträge den zum Ausschluß vom Vor-          (2) Von der nach Absatz 1 berechneten Steuer\nsteuerabzug nach Absatz 2 führenden Umsätzen       sind die in den Veranlagungszeitraum fallenden,\nund den übrigen Umsätzen ganz oder teilweise       nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen.\nzuzurechnen sind.                                  Einfuhrumsatzsteuer ist von der Steuer für den Ver-\nanlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie entrichtet\n(5) Führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge        worden ist. Im Falle des Zahlungsaufschubs kann\nnach Absatz 3 zu ungerechtfertigten Steuervorteilen,    sie bereits von der Steuer für den Veranlagungs-\nkann das Finanzamt verlangen, daß der Unterneh-\nzeitraum abgesetzt werden, der dem Kalendermonat\nmer die Vorsteuerbeträge nach Absatz 4 aufteilt.\nvorangeht, in dem sie zu entrichten ist.\n(6) Bei Anwendung der Absätze 3 bis 5 kann ein         (3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder\nin der Gliederung des Unternehmens gesondert ge-        berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalender-\nführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen       jahres ausgeübt, so tritt dieser Teil an die Stelle\nbehandelt werden.                                       des Kalenderjahres.\n(7) Andern sich bei einem Wirtschaftsgut, das der       (4) Das Finanzamt kann, wenn der Eingang der\nUnternehmer in seinem Unternehmen als Anlage-           Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer\nvermögen verwendet oder nutzt, in den auf das           damit einverstanden ist, anordnen, daß der Steuer-\nJahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden          berechnung abweichend von den Absätzen 1 bis 3\nvier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den       ein kürzerer Zeitraum zugrunde gelegt wird.\nVorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes\nJahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berich-         (5) Bei Beförderungen von Personen durch aus-\ntigung des Vorsteuerabzugs durchzuführen. Bei der        ländische Beförderer im Gelegenheitsverkehr mit\nBerichtigung ist für jedes Jahr der Änderung von        Kraftomnibussen wird in den Fällen des grenzüber-\neinem Fünftel der gesamten auf das Wirtschaftsgut        schreitenden Beförderungsverkehrs die Steuer für\nentfallenden Vorsteuer auszugehen. Die Sätze 1           jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die\nund 2 gelten auch für entsprechende Wirtschafts-         zuständige Zollstelle als Hilfsstelle der Oberfinanz-\ngüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.      direktion berechnet (Einzelbesteuerung). Eine ent-\nsprechende Anwendung des Absatzes 2 entfällt. Zu-\n(8) Der Bundesminister der Finanzen kann durch       ständige Zollstelle ist die erste oder letzte an der\nRechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber             Zollstraße gelegene Zollstelle (Eingangs-, Ausgangs-\ntreffen,                                                 zollstelle).\n1. in welchen Fällen zur Vereinfachung auf die Vor-        (6) Der ausländische Beförderer kann bei dem zu-\naussetzung    des   gesonderten    Ausweises  der   ständigen Finanzamt beantragen, daß an die Stelle","554                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nder Einzelbesteuerung die Steuerberechnung nach          Steuerbescheid ist nicht zu erteilen, wenn der Unter-\nden Absätzen 1 bis 4 tritt. Weist er diese Voraus-      nehmer auf ihn unter der Voraussetzung verzichtet\nsetzung durch eine Bescheinigung des Finanzamts          hat, daß die Steuer nicht abweichend von der Steuer-\nnach, so unterbleibt die Berechnung der Steuer           erklärung festgesetzt wird.\ndurch die Zollstelle. Bei der Einzelbesteuerung ge-\nzahlte Umsatzsteuer ist vom Finanzamt anzurechnen.           (2) Der Unternehmer hat, soweit nicht Absatz 5\ngilt, binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Kalender-\n(7) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.    monats (Voranmeldungszeitraum) eine Voranmel-\ndung nach einem vom Bundesminister der Finanzen\nzu bestimmenden Muster abzugeben, in der er die\n§ 17\nSteuer für den Voranmeldungszeitraum (Voraus-\nzahlung) selbst zu berechnen hat. § 16 Abs. 1 und 2\nÄnderung der Bemessungsgrundlage              und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Der Unter-\n(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen       nehmer hat gleichzeitig die Vorauszahlung zu ent-\nsteuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1         richten. Ergibt sich in der Voranmeldung ein Dber-\nNr. 1 und 2 geändert, so haben                           schuß zugunsten des Unternehmers, wird er in den\nfolgenden Voranmeldungszeitraum vorgetragen. Ein\n1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt         Dberschuß von mehr als 1 000 Deutsche Mark ist\nhat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und       auf Antrag zurückzuzahlen. Beträgt die Steuerschuld\nfür das vorangegangene Kalenderjahr weniger als\n2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausge-\n1 200 Deutsche Mark, ist das Ki;ilendervierteljahr\nführt worden ist, den dafür in Anspruch ge-\nVoranmeldungszeitraum. Das Finanzamt kann auf\nnommenen Vorsteuerabzug\nAntrag gestatten, daß anstelle des Kalenderviertel-\nentsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind     jahres der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum\nfür den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem         ist. Ist zu erwarten, daß die Steuerschuld für das\ndie Änderung des Entgelts eingetreten ist.               laufende Kalenderjahr den Betrag von 360 Deutsche\nMark nicht übersteigt, kann das Finanzamt den\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn das verein-         Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe\nbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder   der Voranmeldungen und Entrichtung der Voraus-\nsonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird      zahlungen entbinden ..\ndas Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuer-\nbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.             (3) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.\nDie Vorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichs-\n(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer ab-    abgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum\ngezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder er-      Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung\nstattet worden, so hat der Unternehmer den Vor-          nicht ab oder hat er in einer Voranmeld.ung die Vor-\nsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1        auszahlung nicht richtig berechnet, setzt das Finanz-\nSatz 2 gilt sinngemäß.                                   amt die Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer\nFälligkeit gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Vor-\n(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich be-       anmeldungszeitraums.\nsteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines\nbestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z. B.          (4) Dbersteigt die vom Unternehmer nach Ab-\nJahresboni,J ahresrückvergütungen), so hat der Unter-    satz 1 für den Veranlagungszeitraum berechnete\nnehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem             Steuer die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergeben-\nEmpfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu        den Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag binnen\nerteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Än-       einem Monat nach Abgabe der Steuererklärung zu\nderung der Entgelte auf die unterschiedlich be-          entrichten. Die Verpflichtung, rückständige Voraus-\nsteuerten Umsätze verteilt.                              zahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-\nberührt. Ist die bei der Veranlagung festgesetzte\nSteuer höher als die vom Unternehmer für den Ver-\nanlagungszeitraum berechnete Steuer, so ist der\nUnterschiedsbetrag binnen einem Monat nach Be-\nVeranlagung, Voranmeldung                    kanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Ergibt\nund Vorauszahlung                       sich durch die Veranlagung ein Dberschuß zugunsten\ndes Unternehmers, wird er an ihn zurückgezahlt.\n§ 18                              (5) In den Fällen des § 16 Abs. 5 (Einzelbesteue-\n(1) Der Unternehmer wird nach Ablauf des              rung) ist abweichend von den Absätzen 1 bis 4 wie\nKalenderjahres oder des kürzeren Veranlagungs-           folgt zu verfahren:\nzeitraums zur Steuer veranlagt. Er hat nach Ablauf\n1. Der ausländische Beförderer hat für jede einzelne\ndes Kalenderjahres eine Steuererklärung nach einem\nFahrt eine Steuererklärung nach einem vom Bun-\nvom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden\ndesminister der Finanzen zu bestimmenden\nMuster abzugeben, in der er die Steuer nach § 16\nMuster in zwei Stücken bei der zuständigen Zoll-\nAbs. 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat. In\nstelle abzugeben.\nden Fällen des § 16 Abs. 3 und 4 ist die Steuer-\nerklärung binnen einem Monat nach Ablauf des             2. Die Zollstelle setzt als Hilfsstelle der Oberfinanz-\nkürzeren Veranlagungszeitraums abzugeben. Ein                direktion die Steuer auf beiden Stücken der","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                         555\nSteuererklärung fest und gibt ein Stück dem aus-         Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten\nländischen Beförderer zurück, der die Steuer\ngleichzeitig zu entrichten hat.                                               § 20\n3. Hat sich die Besteuerungsgrundlage nachträglich          (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten,\ngeändert, so hat der ausländische Beförderer der     daß ein Unternehmer,\nAusgangszollstelle eine neue Steuererklärung in\nder in Nummer 1 bestimmten Stückzahl abzu-           1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im voran-\ngeben. Die Ausgangszollstelle berichtigt die             gegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250 000\nSteuerfestsetzung. Gleichzeitig ist eine Mehr-          Deutsche Mark betragen hat,\nst.euer nachzuentrichten oder eine Uberzahlung           oder\nzu erstatten.                                       2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und\nauf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regel-\nmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 161 Abs. 2\nder Reichsabgabenordnung befreit ist,\nBesteuerung von Unternehmern                 die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten für\nmit niedrigem Gesamtumsatz                  die ausgeführten Umsätze (Solleinnahmen), sondern\nnach den vereinnahmten Entgelten (Isteinnahmen)\n§ 19                         berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Num-\n(1) Für Unternehmer, deren Gesamtumsatz zu-          mer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers\nzüglich der darauf entfallenden Steuer im voran-        und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht\ngegangenen Kalenderjahr 60 000 Deutsche Mark            vor, so ist die Erlaubnis zur Besteuerung nach den\nnicht überstiegen hat, beträgt die Steuer für ihre      Isteinnahmen auf diese Betriebe zu beschränken. Bei\nUmsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vier        einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze\nvom Hundert der Bemessungsgrundlage zuzüglich           nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert\nder Umsatzsteuer. Die Vorschriften über den geson-      bleiben.\nderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14           (2) Ist die Besteuerung nach den Isteinnahmen\nAbs. 1) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) sind         gestattet, so treten in diesem Gesetz an die Stelle\nfür diese Unternehmer nicht anzuwenden. § 4 bleibt      der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Ent-\nunberührt. Die Steuer für die Umsätze ist nach ver-      gelte. Bei der Berechnung der Steuer nach § 16\neinnahmten Entgelten zu berechnen.                      Abs. 1 und § 18 Abs. 2 ist anstatt von den ausge-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unter-     führten Umsätzen von den für die Umsätze verein-\nnehmer von seinem Gesamtumsatz zuzüglich der            nahmten Entgelten auszugehen.\ndarauf entfallenden Steuer einen Umsatzfreibetrag\nvon 12 000 Deutsche Mark absetzen. Ubersteigt der\nGesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden\nSteuer 40 000 Deutsche Mark, wird der Freibetrag\num drei Fünftel des Betrages gekürzt, um den der        Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer\nGesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden\nSteuer 40 000 Deutsche Mark übersteigt.                                            § 21\n(3) Gesamtumsatz ist die Summe der steuerpflich-         (1) Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauch-\ntigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2        steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.\nzuzüglich der nach § 4 Nr. 1 bis 5 steuerfreien\nUmsätze, abzüglich der Geschäftsveräußerungen               (2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vor-\n(§ 10 Abs. 4). Hat der Unternehmer seine gewerb-         schriften für Zölle - ausgenommen § 5 Abs. 5 NL 1,\nliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des    §§ 24, 25 und 53 Abs. 4 Satz 1 des Zollgesetzes -\nKalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche         sinngemäß. Die Vorschriften der §§ 40 und 52 des\nGesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzu-           Zollgesetzes gelten nur dann sinngemäß, wenn der\nrechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei         Antragsteller hinsichtlich des wieder auszuführen-\nzugunsten des Unternehmers als volle Kalender-          den (§ 40 des Zollgesetzes) oder veredelt wieder\nmonate zu behandeln.                                     einzuführenden.(§ 52 des Zollgesetzes) Gegenstan-\ndes nicht oder nicht in vollem Umfange nach § 15\n(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum          Abs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.\nzehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmel-           Die Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 3 des Zoll-\ndungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber            gesetzes gelten nur dann sinngemäß, wenn bei einer\ndem Finanzamt erklären, daß er seine Umsätze            Veredelung im Werklohn der Auftraggeber hin-\nnicht der Besteuerung nach den Absätzen 1 bis 3,        sichtlic.h des veredelt wieder einzuführenden Gegen-\nsondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses        standes nicht oder nicht in vollem Umfange zum\nGesetzes unterwerfen will. Die Erklärung bindet den     Vorsteuerabzug berechtigt ist; sind hinsichtlich des\nUnternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie      veredelt eingeführten Gegenstandes die Vorausset-\nkann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalender-         zungen für die Zollfreiheit erfüllt (§ 53 Abs. 4 des\njahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spä-      Zollgesetzes), so gelten für die Bemessung der Ein-\ntestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses          fuhrumsatzsteuer die Vorschriften des § 52 Abs. 4\nKalenderjahres zu erklären.                             und 5 des Zollgesetzes. Gegenstände, die nicht dem","556                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nWertzoll unterlicg(!n, sind wie solche zu behandeln,      beträge den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug\ndie dem Wertzoll unterliegen. Soweit die Einfuhr-         nach § 15 Abs. 2 führenden Umsätzen zuzurechnen\numsatzsteuer für die Einfuhr abschöpfungspflichtiger      sind. Macht der Unternehmer von der Vorschrift des\nGegenstände erhoben wird, gelten die Vorschriften         § 15 Abs. 6 Gebrauch, so hat er die Aufzeichnungs-\ndes Abschöpfungsc>rlwbungsgcsetzes sinngemäß.             pflichten der Absätze 1 bis 3 für jeden Betrieb ge-\nsondert zu erfüllen. In den Fällen des § 15 Abs. 7\n(3) Entsteht   für den einge1 ührten Gegenstand\nhat der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für\nnach dem Zei lpunk L des Entstehens der Einfuhr-          den Ausgleich aufzuzeichnen, der von ihm in den in\numsatzsteuerschu ld c~ine Zoll- oder Verbrauchsteuer-\nBetracht kommenden Kalenderjahren durchzuführen\nschuld oder wird für den (~ingeführten Gegenstand\nist.\nnach diesem Zeitpunkt eine Verbrauchsteuerschuld\nunbedingt, so entstr~ht eine weitere Einfuhrumsatz-          (4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nsteuerschuld; ihre Bemessungsgrundlage ist die ent-       Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber\nstandene Zollschuld oder die entstandene oder un-         treffen, wie die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen\nbedingt gewordene Verbrauchsteuerschuld. Das gilt         sind und in welchen Fällen Erleichterungen bei der\nauch, wenn der Cegenstand nach dem Zeitpunkt              Erfüllung dieser Pflichten gewährt werden können.\ndes Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld bear-\nbeitet oder verarbeitet worden ist. Steuerschuldner\nist, wer den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu ent-\nrichten hat. Die Sätze 1 bis 3 ~Jelten nur, wenn der-\njenige, der den Zoll oder die Verbrauchsteuer zu                  Besteuerung nach Durchschnittsätzen\nentrichten hat, hinsichtlich des eingeführten Gegen-\nstandes nicht oder nicht in vollem Umfang nach § 15                                 § 23\nAbs. 1 Nr. 2 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.\nAllgemeine Durchschnittsätze\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann durch            (1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur\nRechtsverordnung unter den sinngemäß anzuwen-             Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für\ndenden Voraussetzungen der §§ 24 und 25 Abs. 2            Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich\nund 4 des Zollgesetzes Steuerfreiheit oder Steuer-        der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche\nermäßigung anordnen, soweit durch sie nicht unan-         Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet\ngemessene Steuervorteile entstehen.                       sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher\n(5) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.          Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu\nmachen (§ 160 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1 der Reichs-\nabgabenordnung), durch Rechtsverordnung Durch-\nschnittsätze festsetzen für\n1. die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder\nA uizeichn ungs pflichten                      die Grundlagen ihrer Berechnung oder\n2. die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen\n§ 22\nihrer Berechnung.\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Fest-\nstellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Be-             (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer\nrechnung Aufzeichnungen zu machen.                        führen, die nicht wesentlich von dem Betrage ab-\nweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwen-\n(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen          dung der Durchschnittsätze ergeben würde.\nsein\n(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ge-\n1. die vereinbarten Entgelte für die vom Unter-          statten, daß die nach Absatz 1 festgesetzten Durch-\nnehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen        schnittsätze auch von Unternehmern in Anspruch\nLeistungen; dabei ist ersichtlich zu machen, wie     genommen werden, die verpflichtet sind, Bücher zu\nsich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Um-      führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnah-\nsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die       men regelmäßig Abschlüsse zu machen, deren Ge-\nsteuerfreien Umsätze verteilen;                      samtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen\n2. die Bemessungsgrundlagen für          den Eigenver-    Kalenderjahr jedoch nicht mehr als 250 000 Deutsche\nbrauch;                                              Mark betragen hat.\n3. die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und         (4) Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen\nsonstige Leistungen, die an den Unternehmer für      für eine Besteuerung nach Durchschnittsätzen im\nsein Unternehmen ausgeführt worden sind, und         Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, können späte-\ndie auf diese Umsätze entfallende Steuer;            stens bis zum zehnten Tage nach Ablauf des ersten\n4. die eingeführten Gegenstände nach ihrer Menge,         Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres beim\ndie Bemessungsgrundlage (§ 11) und die für die       Finanzamt beantragen, nach den festgesetzten\nEinfuhr entrichtete oder im Falle des Zahlungs-      Durchschnittsätzen besteuert zu werden. Die Erklä-\naufschubs zu enlrichtende Einfuhrumsatzsteuer.       rung bindet den Unternehmer mindestens für zwei\nKalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Be-\n(3) In den Fällen des § 15 Abs. 4 muß aus den         ginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden.\nAufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und             Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tage\nleicht nachprüfbar hervorgehen, welche Vorsteuer-         nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.","Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                         551\nEine erneute Besteuerung nach Durchschnittsätzen                                    Steueraufsicht\nist frühestPns nach Ablauf von fünf Kalenderjahren\nzulässig.                                                                                § 25\n(1) Bei einer Beförderung von Personen im grenz-\n§ 24\nüberschreitenden Beförderungsverkehr mit Kraft-\nDurchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche            fahrzeugen hat der ausländische Beförderer in den\nBetriebe                           Fällen des § 16 Abs. 5 die Steuerfestsetzung mit der\n(1) Bei Unt.crn(:hmPrn, die Umsätze im Rahmen               Steuerquittung (§ 18 Abs. 5 Nr. 2) und in den FäHen\neines land- und lorsl.wirlschalllichen Betriebes aus-           des § 16 Abs. 6 die Bescheinigung des zuständigen\nführen, wird die SteuPr f(ir diese Umsätze wie folgt            Finanzamts während der Fahrt im Inland mit sich zu\nfestrJesctzL:                                                   führen. Unterliegt die Beförderung nicht der Einzel-\nbesteuerung nach § 16 Abs. 5, hat der ausländische\n1. Für die Lid(:n1n~J<:n und den Eigenverbrauch                 Beförderer der zuständigen Zollstelle eine schrift-\nvon lo rstw irl.sdliJ fll icb(:n Erzeuqnissen, ausge-      liche Anzeige über die grenzüberschreitende Beför-\nnommen Sägewcrkserzcu~Jnisse, auf drei vom                  derung nach einem vom Bundesminister der Finan-\nHundert und                                                 zen zu bestimmenden Muster einzureichen. Das\n2. für die übrigen Umsälzc im Sinne des § 1 Abs. 1              nicht für Beförderungen im grenzüberschreitenden\nNr. 1 und 2 auf fünf vom Hundert                            Linienverkehr.\n(2) Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer\nder Bemcssungsgrundla~Je. Die diesen Umsätzen zu-               gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer\nzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher                solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen\nHöhe festgesetzt. Für die Lieferungen und den                   Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze\nEigenverbrauch der in der Anlage l nicht aufgeführ-             ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuer-\nten Getränke und dc)r c1 lkoholischen Flüssigkeiten             heft nach einem vom Bundesminister der Finanzen\nist eine zusätzliche Skuer von fünf vom Hundert der             zu bestimmenden Muster zu führen. Der Bundes-\nBemessungsgrundlage zu ('ntrichtcn. § 14 Abs. 1                 minister der Finanzen kann Gruppen von Unterneh-\nund 2 sind anzuwenden.                                          mern, bei denen sich die Grundlagen der Besteue-\nrung aus anderen Unterlagen ergeben, durch Rechts-\n(2) Als   land-    und      forstwirtschaftlicher Betrieb\ngelten                                                          verordnung von der Führung des Steuerheftes be-\nfreien und diese Befreiung an Auflagen knüpfen.\n1. die Landwirtschafl, die Forstwirtschaft, der Wein-,\n(3) Zur Sicherung des Steueranspruchs kann der\nGarten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen,\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nalle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit\nnung bestimmen, daß die Steuer in den Fällen, in\nHilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfische-\ndenen ein Unternehmer im Inland weder einen\nrei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die\nWohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt,\nBinnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei,\nnoch seinen Sitz oder eine Betriebstätte hat, im\ndie Wanderschäferei sowie die Saatzucht;\nAbzugsverfahren durch Dritte zu entrichten ist und\n2. Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre             daß in diesen Fällen der Dritte für die Einbehaltung\nTierbestände nach § 51 des Bewertungsgesetzes               und Abführung der Steuer haftet.\nzur landwirtschaftlichen Nutzung gehören oder\nwenn für sie die Voraussetzungen des§ 122 Abs. 2\ndes bezeichneten Cesetzes vorliegen.\nDurchführung\nZum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören\nauch die Nebenbelriebe, die dem land- und forst-                                         § 26\nwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n(3) Führt der Unternehmer rwben den in Absatz                ordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der\nbezeichneten Umsälzen auch andere Umsätze aus, so               Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in\nist der land- und forslwirtschafliche Betrieb als ge-           Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteue-\nsondert geführter Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 6              rungsverfahrens den Umfang der in diesem Gesetz\nzu behandeln.                                                   enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäßigun-\ngen und des Vorsteuerabzugs näher bestimmen so-\n(4) Der Unternehmer kann spälestens bis zum                  wie die zeitlichen Bindungen nach § 19 Abs. 4, § 23\nzehnten Tage nach Ablauf des ersten Voranmel-                   Abs. 4 und § 24 Abs. 4 verkürzen.\ndungszeitraums eines Kalenderjahres gegenüber\ndem Finanzamt erklären, daß seine Umsätze vom                      (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nBeginn dieses Kalenderjahres an nicht nach den Ab-              Rechtsverordnung den Wortlaut derjenigen Vor-\nsätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vor-               schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen.              Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, in denen\nDie Erklärung bindet den Unternehmer mindestens                 auf den Zolltarif hingewiesen wird, dem Wortlaut\nfür fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung                des Zolltarifs in der jeweils geltenden Fassung\nvom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen                   anpassen.\nwerden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehn-                  (3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbe-\nten Tage nach Beginn dieses Kalenderjahres zu                   schadet der Vorschrift des § 131 der Reichsabgaben-\nerklären.                                                       ordnung die Steuer für folgende Umsätze erlassen,","558                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsoweit der Unternehmer keine Rechnungen mit ge-            (4) Hat der Unternehmer Entgelte für nach dem\nsondertem Ausweis der Steuer {§ 14 Abs. 1) ausge-       31. Dezember 1967 ausgeführte Lieferungen oder\nstellt hat:                                             sonstige Leistungen den bis zum Inkrafttreten dieses\n1. Für   Beförderungen im grenzüberschreitenden         Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder be-\nBeförderungsverkehr mit Luftfahrzeugen. Das gilt    förderungsteuerrechtlichen Vorschriften unterwor-\nfür Beförderungen durch Luftverkehrsunterneh-       fen, so ist er berechtigt, die Steuer, die er für den\nmen mit Sitz im Ausland nur dann, wenn in dem       ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes schuldet, um die insoweit ent-\nLande, in dem das Luftverkehrsunternehmen sei-\nnen Sitz hat, eine Umsatzsteuer oder ähnliche       richteten Steuerbeträge zu kürzen. § 18 Abs. 2\nSätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.\nSteuer von den Luftverkehrsunternehmen der\nBundesrepublik nicht erhoben wird;                     (5) Für die Einfuhrumsatzsteuer ist dieses Gesetz\nanzuwenden, soweit der für die Entstehung dieser\n2. für Beförderungen im Luftverkehr mit Berlin\nSteuer maßgebende Zeitpunkt nach dem 31. Dezem-\n(West), solange und soweit sich aus der gegen-\nber 1967 liegt.\nwärtigen Stellung Berlins (West) im Hinblick auf\n§ 28\nden Luftverkehr Besonderheiten ergeben.\nUbergangsregelung für das Vorratsvermögen\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im\n(1) Der Unternehmer, auf dessen Umsätze § 19\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-\noder § 24 nicht anzuwenden ist, kann für seine am\nschaft unbeschadet der Vorschrift des § 131 der\nSchluß des Jahres 1967 im Inland vorhandenen\nReichsabgabenordnung die Interessen des innerdeut-\nGegenstände des Vorratsvermögens als Vorsteuer\nschen Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen\neinen Betrag abziehen, der sich aus der Anwendung\nden Währungsgebieten der DM-West und der DM-\ndes für diese Gegenstände nach § 25 des Umsatz-\nOst durch vollen oder teilweisen Steuererlaß berück-\nsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung\nsichtigen.\njeweils in Betracht kommenden Vergütungssatzes für\n(5) Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die zur      die Ausfuhrvergütung ergibt. Für auftragsbezogene\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf Grund          Vorräte, die der Unternehmer für die Herstellung,\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen er-       den Umbau und die Großreparatur eines Wasser-\nforderlich sind, erläßt der Bundesminister der Finan-   fahrzeugs der Zolltarifnummern 89.01 bis 89.03 (aus-\nzen.                                                    genommen Sportboote ohne eingebauten Motor und\nSchlauchboote) verwendet und die bei ihm am\nSchluß des Jahres 1967 dem Auftrag entsprechend\nUbergangs- und Schlußvorschriiten               verbucht sind, gilt der Vergütungssatz, der für den\nGegenstand des Auftrags anzuwenden ist. Für Was-\nserfahrzeuge der in Satz 2 bezeichneten Art, ihre\n§ 27\nUmbauten, für Großreparaturen an ihnen und für\nAllgemeine Ubergangsvorschriften              auftragsbezogene Vorräte im Sinne des Satzes 2 kann\n(1) Dieses Gesetz ist auf Umsätze im Sinne des       der Unternehmer einen Abzug auch dann vorneh-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 anzuwenden, die nach dem\nmen, wenn sie bei ihm als Gegenstände des Vor-\nratsvermögens am Schluß des Jahres 1967 in einem\n31. Dezember 1967 ausgeführt worden sind. Für\nFreihafen vorhanden sind; in diesen Fällen sind die\nLieferungen und sonstig& Leistungen gilt dies ohne\nin § 25 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1951 in der\nRücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder\nzuletzt geltenden Fassung bezeichneten Vergütungs-\nvereinnahmt worden ist. Die Vorschrift des § 15\nsätze anzuwenden.\nAbs. 7 ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden,\ndie der Unternehmer nach Ablauf der in § 30 Abs. 1         (2) Bei der Berechnung des abziehbaren Betrages\nbezeichneten Ubergangszeit der Verwendung oder          ist auszugehen\nNutzung als Anlagevermögen zuführt.                     1. bei Unternehmern, die zum Schluß des Jahres 1961\n(2) Auf Umsätze, Ausfuhrvorgänge oder Beför-             für die steuerliche Gewinnermittlung eine Ver-\nderungen, die der Unternehmer vor dem 1. Januar             mögensübersicht aufzustellen haben, von dem in\n1968 bewirkt hat, sind die bis zum Inkrafttreten die-       dieser Ubersicht anzusetzenden Wert;\nses Gesetzes geltenden umsatzsteuerrechtlichen oder     2. bei anderen Unternehmern von den Anschaffungs-\nbeförderungsteuerrcchtlichen Vorschriften anzuwen-          oder Herstellungskosten. Ist der Teilwert oder,\nden.                                                        falls er nicht in Betracht kommt, der gemeine\n(3) Ein Unternehmer, der die Steuer für die bis          Wert niedriger, ist dieser anzusetzen. Bei Gegen-\nzum 31. Dezember 1967 ausgeführten Umsätze nach             ständen, die bereits am Schluß des letzten vor\nden Isteinnahmen berechnet, kann die am Schluß              dem 31. Dezember 1967 endenden Wirtschafts-\ndes Jahres 1967 für diese Umsätze noch nicht ver-           jahres zum Vorratsvermögen des Unternehmers\neinnahmten Entgelte den im Dezember 1967 ver-               gehört haben, darf der Wertansatz nicht über den\neinnahmten Entgelten hinzurechnen und gleichzeitig          Bilanzansatz am Schluß dieses Wirtschaftsjahres\nmit ihnen der Besteuerung unterwerfen. Auf An-              hinausgehen.\ntrag hat das Finanzamt unbeschadet der Vorschrift       Der nach den Nummern 1 oder 2 maßgebliche Wert\ndes § 127 der Reichsabgabenordnung die Entrich-         erhöht sich für die Gegenstände, die der Unter-\ntung der auf die noch nicht vereinnahmten Entgelte      nehmer erworben und nicht bearbeitet oder ver-\nentfallenden Steuer entsprechend dem voraussicht-       arbeitet hat, um fünfzig vom Hundert und für die\nlichen Zahlungseingang zu stunden.                      übrigen Gegenstände um zwanzig vom Hundert.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                          559\n(3) Der Unternehmer ist zum Abzug nicht berech-     5. der Zeitpunkt _der Entrichtung der Ausgleich-\ntigt, wenn die Gegensti.inde                               steuer, wenn der Gegenstand für das Unter-\n1. für sein Unternehmen ohne Erhebung von Aus-             nehmen eingeführt worden ist.\ngleichstEmer eingeführt worden sind,                  (7) Der Unternehmer kann den abziehbaren Be-\n2. nach § 4 Ziff. 1 Buchstabe a des Umsatzsteuer-      trag in der Weise berechnen, daß er für alle Gegen-\ngesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fassung     stände seines Vorratsvermögens anstelle der in\nsteuerfrei eingeführt und an ihn nach § 4 Ziff. 2  Betracht kommenden Vergütungssätze folgende Pau-\ndes bezeichneten Gesetzes steuerfrei geliefert     schalsätze wählt:\nworden sind,                                       1. Eins vorn Hundert für alle in der Anlage 2 be-\n3. zugleich in den in § 4 ZiJf. 1 und 4 des Umsatz-        zeichneten Gegenstände;\nsteuergesetzes 1951 in der zuletzt geltenden Fas-\nsung bezeichneten Freilisten aufgeführt sind,      2. einundeinhalb vom Hundert für alle         in der\nAnlage 1 bezeichneten Gegenstände;\n4. von ihm zur Ausführung steuerfreier Umsätze im\nSinne des § 4 Nr. 6 bis 26 verwendet werden oder   3. zweiundeinhalb vom Hundert für alle anderen\nGegenstände.\n5. noch nicht gewonnene Bodenschätze sind.\nNummer 3 entfällt, wenn der Unternehmer nach-                                    § 29\nweist, daß er die Gegenstände hergestellt hat oder                Umstellung langfristiger Verträge\nihre Lieferung an ihn oder eine vorausgegangene\nLieferung steuerpflichtig gewesen ist.                    (1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der\nvor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden ist,\n(4) Der abzi<~hbare Betrag ist spätestens von       so kann, falls auf Grund der Vorschriften dieses\nder Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungs-       Gesetzes die umsatzsteuerliche Belastung der Lei-\nzeitraum des ersten Kalenderjahres nach Inkraft-       stung sich nicht unwesentlich erhöht oder vermin-\ntreten dieses Gesetzes abzusetzen. Will der Unter-     dert, der eine Vertragsteil von dem anderen einen\nnehmer den Betrag früher geltend machen; so kann       angemessenen Ausgleich verlangen; soweit vor\ner die Hälfte des Betrages von der Vorauszahlung       Inkrafttreten dieses Gesetzes Vergütungssätze für\neines Voranmeldungszeitraumes absetzen. Der ver-       die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlerver-\nbleibende Betrag ist auf die restlichen Voranmel-      gütung festgesetzt worden sind, sollen diese bei der\ndungszeiträume dieses Kalenderjahres · gleichmäßig     Ermittlung der bisherigen umsatzsteuerlichen Be-\nzu verteilen. Ist der abziehbare Gesamtbetrag nicht    lastung berücksichtigt werden. Satz 1 gilt nicht, so-\nhöher als 1 000 Deutsche Mark, kann er in einem        weit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.\nBetrag abgesetzt werden.                               Ist streitig, ob die umsatzsteuerliche Belastung sich\n(5) Wird Ausgleichsteuer für einen eingeführten     nicht unwesentlich erhöht oder vermindert hat und\nGegenstand nach den bis zum Inkrafttreten dieses       in welcher Höhe ein Ausgleich verlangt werden\nGesetzes geltenden Vorschriften erst nach dem In-      kann, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung\nkrafttreten erhoben, so kann der abziehbare Be-        entsprechend anzuwenden.\ntrag für den Gegenstand abweichend von Absatz 4           (2) Weist der Unternehmer nach, daß er einen\nSatz 1 für den Voranmeldungszeitraum geltend           angemessenen Ausgleich im Sinne des Absatzes 1\ngemacht werden, in dem die Ausgleichsteuer zu ent-\nfür die Erhöhung der umsatzsteuerlichen Belastung\nrichten ist. Im ersten Kalenderjahr nach dem In-\nseiner Leistung nicht erlangen kann, weil der Ver-\nkrafttreten dieses Gesetzes ist der Betrag in entspre-\ntrag deutschem Recht nicht unterliegt, so kann der\nd1ender Anwendung von Absatz 4 Sätze 2 und 3           Bundesminister der Finanzen unbeschadet der Vor-\nauf die Voranmeldungszeiträume zu verteilen. Ab-       schrift des § 131 der Reichsabgabenordnung einen\nsatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.\nSteuererlaß bis zur Höhe der Mehrbelastung gewäh-\n(6) Die Voraussetzungen für den Abzug sind          ren.\nbuchmäßig nachzuweisen. Aus den Aufzeichnungen\nmüssen eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen                               § 30\nsein\nUbergangsvorschriiten zur stufenweisen Einführung\n1. die Menge, der anzusetzende Wert und die han-\ndes sofortigen Vorsteuerabzugs bei Wirtschafts-\ndelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes,                        gütern des Anlagevermögens\n2. die Zolltarifnummer, der Vergütungssatz und der\n(l) In der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 31. De-\nfür den einzelnen Gegenstand berechnete Ab-\nzember 1972 unterliegt neben den in § 1 Abs. 1\nzugsbetrag,\nNr. 1 bis 3 bezeichneten Umsätzen auch der Selbst-\n3. in den Fällen, in denen sich der für die Berech-    verbrauch der Umsatzsteuer.\nnung des abziehbaren Betrages maßgebliche Wert\n(2) Selbstverbrauch liegt vor, wenn ein Unter-\num fünfzig vom Hundert erhöht, der Nachweis,       nehmer körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnut-\ndaß die Gegenstände erworben und nicht bear-       zung unterliegen und deren Anschaffungs- oder\nbeitet oder verarbeitet worden sind,\nHerstellungskosten nach den einkommensteuerrecht-\n4. bei Gegenständen, die in den in § 4 Ziff. 1 und 2   lichen Vorschriften im Jahr der Anschaffung oder\ndes Umsatzsteuergesetzes 1951 in der zuletzt        Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsaus-\ngeltenden Fassung bezeichneten Freilisten auf-      gaben abgesetzt werden können, im Inland der Ver-\ngeführt sind, der Nachweis, daß die Vorausset-     wendung oder Nutzung als Anlagevermögen zuführt.\nzungen des Absatzes 3 Nr. 2 nicht vorliegen, und   Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuführung","560                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nWirlschaflsgüler der in § 4 Nr. 4 bezeichneten Art          (9) Hat ein Wirtschaftsgut am Schluß des Jahres\nbetrifft oder soweit es sich um Wirtschaftsgüter han-    1967 in fertigem oder unfertigem Zustand zum An-\ndelt, die der Unternehmer durch einen nach § 4 Nr. 9     lagevermögen eines Unternehmers gehört und ist\nBuchstabe a steuerfreien Umsatz erworben hat. Die        dafür ein Vorsteuerabzug nach § 28 nicht in An-\nSätze 1 und 2 geltf~n auch für entsprechende Wirt-       spruch genommen worden, kann der Bundesminister\nschaftsgüter, die nicht zu einem Betriebsvermögen        der Finanzen unbeschadet der Vorschrift des § 131\ngehören.                                                 der Reichsabgabenordnung die durch die Besteue-\nrung nach Absatz 1 eintretende steuerliche Bela-\n(3) Die Sleuerpflicht   trill nicht ein, wenn der\nstung auf Antrag des Unternehmers durch Steuer-\nUnternehmer nur Umsätze bewirkt, die nach § 15\nerlaß angemessen mildern.\nAbs. 2 zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen\noder wenn auf seine Umsätze § 19 oder § 24 anzu-\nwenden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 15\nAbs. 3 oder 4 vor, tritt die Steuerpflicht insoweit                                 § 31\nnicht ein, als der Unternehmer zum Vorsteuerabzug                Aufhebung und Änderung von Gesetzen\nnicht berechtigt ist.                                                         und Verordnungen\n(4) Bemessungsgrundlage ist der Wert, der im             (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\nZeitpunkt des Selbstverbrauchs nach den einkom-          aufgehoben\nmensteuerrechtlichen Vorschriften bei der Berech-        1. das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\nnung der Absetzung für Abnutzung für das Wirt-               kanntmachung vom 1. September 1951 (Bundes-\nschaftsgut anzusetzen ist. In den Fällen des Ab-             gesetzbl. I S. 791), zuletzt geändert durch das\nsatzes 3 Satz 2 ist von dem Anteil der Bemessungs-           Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. Dezember\ngrundlage auszugehen, zu dem der Unternehmer                 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und das Sieb-\nzum Vorsteuerabzug berechtigt ist.                           zehnte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuer-\n(5) Die Steuer beträgt für den Selbstverbrauch            gesetzes vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 709);\ndes Jahres  1968                 acht vom Hundert,\ndes Jahres  1969                 sieben vom Hundert,     2. die Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung\ndes Jahres  1970                 sechs vom Hundert,\nvom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796),\ndes Jahres  1971                 vier vom Hundert und        zuletzt geändert durch das Steueränderungs-\ndes Jahres  1972                 zwei vom Hundert            gesetz 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundes-\nder Bemessungsgrundlage. Für den Selbstverbrauch             gesetzbl. I S. 702);\nder in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände er-         3. die Ausgleichsteue1ordnung (Durchführungsbe-\nmäßigt sich die Steuer auf die Hälfte. Die Steuer für        stimmungen zum Umsatzsteuergesetz)            vom\nden Selbstverbrauch ist vom Vorsteuerabzug aus-              19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 35), zuletzt\ngeschlossen.                                                 geändert durch die Sechste Verordnung zur Än-\nderung der Ausgleichsteuerordnung vom 23. De-\n(6) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Vor-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 773);\nanmeldungszeitraums, in dem der Unternehmer den\nSelbstverbrauch ausgeführt hat.                          4. das Beförderungsteuergesetz in der Fassung vom\n13. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 366), zuletzt\n(7) Wird ein Wirtschaftsgut, das bei dem Unter-           geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung\nnehmer dem Selbstverbrauch unterlegen hat, vor               des Beförderungsteuergesetzes vom 13. April\ndem 1. Januar 1973 veräußert oder zum Eigenver-              1965 (Bundesgesetzbl. I S. 317);\nbrauch entnommen und sind diese Umsätze steuer-\npflichtig oder nach § 4 Nr. 1 steuerfrei, so kann der    5. die Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung\nUnternehmer die von ihm geschuldete Steuer kür-              vom 8. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 659),\nzen. Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus der Anwen-           zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur\ndung des im Jahr der Veräußerung oder Entnahme               Änderung der Beförderungsteuer-Durchführungs-\nfür den Selbstverbrauch geltenden Steuersatzes (Ab-          verordnung 1955 vom 22. März 1962 (Bundes-\nsatz 5) auf die Bemessungsgrundlage nach § 10,               gesetzbl. I S. 182);\nhöchstens auf den Wert, der nach Absatz 4 Satz 1         6. § 11 des Schaumweinsteuergesetzes in der Fas-\nfür den Selbstverbrauch anzusetzen war. War im               sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958\nJahr des Selbstverbrauchs Absatz 3 Satz 2 anzu-              (Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch\nwenden, so mindert sich der Kürzungsbetrag um den           das Haushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember\nAnteil, zu dem der Unternehmer in diesem Jahr               1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2065);\nnicht zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen ist.\n7. die in anderen als in den vorstehend unter den\n(8) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmel-           Nummern 1 bis 6 aufgeführten Rechtsvorschriften\ndung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1             enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen und beför-\nbis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwen-           derungsteuerrechtlichen Vorschriften, soweit sie\nden. § 22 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden,            diesem Gesetz widersprechen und nicht auf völ-\ndaß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die              kerrechtlichen Verträgen beruhen. Das gilt insbe-\nBemessungsgrundlage und der Zeitpunkt des Selbst-            sondere für die nicht in dieses Gesetz übernom-\nverbrauchs sowie der Kürzungsbetrag zu ersehen              menen Steuerbefreiungen und Steuerermäßigun-\nsein müssen.                                                 gen.","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                           561\n(2) In § 87 b des Handelsgesetzbuchs wird dem      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nAbsatz 2 folgender Satz 3 angefügt:                   verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n„Die Umsatzsteuer, die lediglich auf Grund der        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsteuerrechtlichen Vorschriften in der Rechnung ge-    Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsondert ausgewiesen ist, gilt nicht als besonders in\nRechnung gestellt.\"\n§ 33\n§ 32\nInkrafttreten\nGeltung im Land Berlin                    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1968 in Kraft. Die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1     in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen treten\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952   am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Mai 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","562                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 1\n(zu§ 12 Abs. 2 Nr. l)\nListe\nder dem Steuersatz von fünf vom Hundert unterliegenden Gegenstände\n1. Lebende Tiere, und zwar                               18. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifs, und zwar\na) Pferde (Nr. 01.01 -A-- I, II und III a des Zoll-       a) Olsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl\nlarifs),                                                  hiervon (Nr. 12.01 und 12.02 des Zolltarifs),\nb) Maultiere und Maulesel (Nr. 01.01 -- C des             b) verschiedene Samen und Früchte (Nr. 12.03,\nZolltarifs),                                              12.04 - A, 12.05, 12.06 und 12.08 des Zoll-\nc) Hausrinder, lfousschweine, Hausschafe, Haus-               tarifs) r\nziegen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Haus-            c) Dost, Minzen, Salbei und Kamilleblüten\ntauben, Bienen und ausgebildete Blinden-                  (Nr. 12.07 - K - I des Zolltarifs),\nführhunde (aus Nr. 01.02 bis 01.06 des Zoll-\nd) Haustee (aus Nr. 12.07 - K - II des Zolltarifs),\ntarifs).\ne) Stroh und Futter (Nr. 12.09 und 12.10 des\n2. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall (Kapitel2\nZolltarifs).\ndes Zolltarifs).\n19. Pektin, Pektinate und Pektate {Nr. 13.03 - B des\n3. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere und\nZolltarifs).\nWeichtiere, ausgenommen Langusten, Hummern,\nAustern und Schnecken (aus Kapitel 3 des Zoll-        20. Korbweiden, ungeschält, weder gespalten noch\ntarifs).                                                  sonst bearbeitet; Schilf und Binsen, roh, weder\ngespalten noch sonst bearbeitet (aus Nr. 14.01\n4. Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Ei-\ndes Zolltarifs).\ngelb (ausgenommen Eier ohne Schale und\nEigelb, ungenießbar); natürlicher Honig (aus Ka-      21. Genießbare Fette und Ole tierischer und pflanz-\npitel 4 des Zolltarifs).                                  lich.er Herkunft, auch verarbeitet, und zwar\n5. Bettfedern und Daunen, roh (Nr. 05.07 - B - I des         a) Schweineschmalz und           Geflügelfett (aus\nZolltarifs).                                                  Nr. 15.01 des Zolltarifs),\n6. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und              b) Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, aus-\nWurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in                     geschmolzen (aus Nr. 15.02 des Zolltarifs),\nBlüte (Nr. 06.01 des Zolltarifs).                         c) Oleomargarin (aus Nr. 15.03 - B - II des Zoll-\n7. Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, ein-                     tarifs) r\nschließlich Stecklinge und Edelreiser (Nr. 06.02          d) fette pflanzliche Ole (aus Nr. 15.07 des Zoll-\ndes Zolltarifs).                                              tarifs),\n8. Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu                 e) gehärtete tierische und pflanzliche Fette und\nBinde- oder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.03 - A                Ole (aus Nr. 15.12 des Zolltarifs),\ndes Zolltarifs).                                           f) Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-\n9. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzen-               nießbare verarbeitete Fette (Nr. 15.13 des\nteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde-                  Zolltarifs).\noder Zierzwecken, frisch (Nr. 06.04 - A des Zoll-     22. Bienenwachs, roh (aus Nr. 15.15 -A des Zoll-\ntarifs).                                                  tarifs).\n10. Gemüse und Küchenkräuter, trockene aus-               23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren\ngelöste Hülsenfrüchte (Nr. 07.01 bis 07.05 des            und Weichtieren, ausgenommen Kaviar, Lan-\nZolltarifs).                                              gusten, Hummern, Austern und Schnecken (aus-\n11. Topinambur (Nr. 07.06 -·Ades Zolltarifs).                 Kapitel 16 des Zolltarifs).\n12. Genießbare Früchte (Nr. 08.01 bis 08.12 des Zoll-     24. Zucker und Zuckerwaren (Kapitel 17 des Zoll-\ntarifs).                                                  tarifs).\n13. Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des          25. Kakaopulver, nicht gezuckert; Schokolade und\nZolltarifs).                                              andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n(Nr. 18.05 und 18.06 des Zolltarifs).\n14. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs).\n26. Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide,\n15. Müllereierzeugnisse, Mehl von Hülsenfrüchten,             Mehl oder Stärke; Backwaren (Kapitel 19 des\nMehl aus Früchten (Nr. 11.01 bis 11.04 des Zoll-          Zolltarifs).\ntarifs).\n27. Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern,\n16. Mehl, Grieß und Flocken           von    Kartoffeln       Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzen-\n(Nr. 11.05 des Zolltarifs).                               teilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte\n17. Stärke (Nr.11.08-A des Zolltarifs).                        (Nr. 20.01 bis 20.06 des Zolltarifs).","Nr. 30 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                             563\n28. Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Kapi-              der Fassung vom 29. April 1961 (Bundesgesetz-\ntel 21 des Zolltarifs).                                    blatt I S. 498) in eine Liste aufgenommen sind,\nund zwar\n29. Wasser (aus Nr. 22.01      B des Zolltarifs).\na) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke,\n30. Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch                   auch in losen Bogen oder Blättern, auch an-\nvon mindestens fünfundsiebzig vom Hundert des                  tiquarisch (aus Nr. 49.01 und aus Nr. 99.06\nFertigerzeugnisses (aus Nr. 22.02 des Zolltarifs).             des Zolltarifs),\n31. Speiseessig (Nr. 22.10 des Zolltarifs).                    b) Zeitungen und andere periodische Druck-\nschriften, auch mit Bildern (aus Nr. 49.02 des\n32. Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindu-                   Zolltarifs),\nstrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 des Zoll-           c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder\ntarifs).                                                       Maibücher, broschiert, kartoniert oder ge-\n33. Tabakpflanzen und Tabakblätter, grün oder                      bunden, für Kinder (aus Nr. 49.03 des Zoll-\ndachgetrocknet, nicht weiter bearbeitet; Abfälle               tarifs),\nhiervon (aus Nr. 24.01 des Zolltarifs).                    d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit\noder ohne Bilder, auch gebunden (aus\n34. Speisesalz (aus Nr. 25.01 - A     II - b - 2 des Zoll-         Nr. 49.04 des Zolltarifs),\ntarifs).\ne) kartographische Erzeugnisse aller Art, ein-\n35. Ammonium- und Natriumkarbonat (Nr. 28.42 -                     schließlich Wandkarten und topographische\nA - I und II des Zolltarifs).                                  Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Him-\nmelsgloben (aus Nr. 49.05 des Zolltarifs),\n36. Essigsäure (Nr. 29.14 -A - II - a des Zolltarifs).\nf) Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganz-\n37. Benzoesäuresulfimid-Natrium         (aus Nr. 29.26 -           sachen, vorphilatelistische Briefe, freigestem-\nA- II des Zolltarifs).                                         pelte Briefumschläge) als Sammlungsstücke\n(aus Nr. 49.07 - A und aus Nr. 99.04 des Zoll-\n38. Natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel              tarifs).\n(ausgenommen Guano), auch untereinander ge-\nmischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet (aus          44. Wolle, roh, nicht bearbeitet (aus Nr. 53.01 des\nNr. 31.01 des Zolltarifs).                                 Zolltarifs).\n45. Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke\n39. Aromengemische in Aufmachungen für den\noder Körperbehinderte, und zwar\nKüchengebrauch (aus Nr. 33.04 des Zolltarifs).\na) mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewe-\n40. Gelatine (aus Nr. 35.03 - B des Zolltarifs).                   gung (Nr. 87.11 des Zolltarifs),\n41. Rohe Häute und Felle im ganzen, frisch, gesal-             b) ohne Vorrichtung zur mechanischen Fort-\nzen oder getrocknet, nicht weiter bearbeitet (aus              bewegung (aus Nr. 87 .13 des Zolltarifs).\nNr. 41.01 des Zolltarifs).                             46. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und\n42. Holz, und zwar                                             andere orthopädische Vorrichtungen für Men-\nschen, und zwar\na) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten,\na) künstliche Menschenaugen (Nr. 90.19-A - II\nZweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle,\ndes Zolltarifs),\neinschließlich Sägespäne (Nr. 44.01 des Zoll-\ntarifs),                                               b) künstliche Hände, Arme, Beine, Füße, Nasen\nund dergleichen (aus Nr. 90.19 - A - III des\nb) Rohholz, auch entrindet oder nur grob zu-\nZolltarifs),\ngerichtet, ausgenommen tropische Hölzer\n(Nr. 44.03 - B des Zolltarifs),                        c) Schwerhörigengeräte (Nr. 90.19 - B des Zoll-\ntarifs),\nc) Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zu-\nd) Apparate und andere Vorrichtungen, die zum\ngerichtet, aber nicht weiter bearbeitet, aus-\nVerhüten oder zum Korrigieren von körper-\ngenommen tropische Hölzer (Nr. 44.04 - B des\nlichen Mißbildungen der Hüften, Hände,\nZolltarifs),\nArme, Beine oder Füße oder zum Aufrichten\nd) Pfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, ge-                  des Kopfes und der Wirbelsäule verwendet\nspitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt                  werden, Krücken aller Art, Streckapparate\n(Nr. 44.09 - B des Zolltarifs).                            gegen die Verkrümmung des Rückgrates so-\n43. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des                      wie medizinisch-chirurgische Gürtel und Kor-\ngraphischen Gewerbes mit Ausnahme der Er-                      sette (aus Nr. 90.19 - C des Zolltarifs).\nzeugnisse, die auf Grund des Gesetzes über die         47. Kunstgegenstände und Sammlungsstücke (Nr.\nVerbreitung jugendgefährdender Schriften in                99.01 bis 99.03 und 99.05 des Zolltarifs).","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 28 Abs. 7 Nr. 1)\nListe\nder bei der Uhergangsregelung für das Vorratsvermögen dem Pauschalsatz\nvon eins vom Hundert unterliegenden Gegenstände\n1. Waren tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,           12. Seide, Schappeseide und Bourretteseide (Nr. 50.01\nsoweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Ab-                 bis 50.08 des Zolltarifs).\nschnitt I und II des Zolltarifs).\n13, Wolle, feine und grobe Tierhaare und Roßhaar,\n2. Tierische oder pfümzliche Fette und Ole 1 auch              soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 53.01\nverarbeitet; Erzeugnisse ihrer Spaltung; Wachse             und Nr. 53.02 bis 53.10 des Zolltarifs).\ntierischen oder pflanzlichen Ursprungs; alle Ge-\ngenstände, soweit nicht in Anlage 1 enthalten           14. Flachs und Ramie (Nr. 54.01 bis 54.04 des ZoU-\n(aus Abschnitt III des Zolltarifs).                         tarifs).\n3. Waren der Lebensmittelindustrie (ausgenommen            15. Baumwolle (Nr. 55.01 bis 55.06 des Zolltarifs).\nGetränke, alkoholische Flüssigkeiten und Ta-            16. Andere pflanzliche Spinnstoffe und Papiergarne\nbak), soweit nicht in Anlage 1 enthalten (aus               (Nr. 57.01 bis 57.08 des Zolltarifs).\nAbschnitt IV des Zolltarifs).\n17. Altwaren und Lumpen (Kapitel 63 des Zoll-\n4. Mineralische Stoffe (ausgenommen Speisesalz,                tarifs).\npräparierter Steinkohlenteer, Steinkohlenteer-\npech, Steinkohlenteerpechkoks sowie mittel-             18. Glas (Nr. 70.01 bis 70.03 des Zolltarifs).\nschwere und schwere Heizöle); elektrischer              19. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und der-\nStrom (aus Abschnitt V des Zolltarifs).                     gleichen; Edelmetalle, Edelmetallplattierungen\n5. Kautschuk (Nr. 40.02 bis 40.05 des Zolltarifs).             (Nr. 71.01 bis 71.11 des Zolltarifs).\n6. Rohe Häute und Felle, soweit nicht in Anlage           20. Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder\nenthalten (aus Nr. 41.01 des Zolltarifs).                   Stahl, gebrauchte Schienen aus Eisen oder Stahl\n(Nr. 73.03 und aus Nr. 73.16 des Zolltarifs).\n7. Leder, nicht zugerichtet (aus Kapitel 41 des Zoll-\ntarifs).                                                21. Andere unedle Metalle als Eisen oder Stahl, roh,\nBearbeitungsabfälle und Schrott (Nr. 74.01, 75.01,\n8. Pelzfelle, roh, nur lederartig gegerbt; Abfälle\n76.01, 77.01, 77.04, 78.01, 79.01, 80.01 und 81.01\nund Uberreste von Pelzfellen, nicht genäht (aus\nbis 81.04 des Zolltarifs).\nKapitel 43 des Zolltarifs).\n9. Holz, Holzkohle und Holzwaren, soweit nicht in          22. Wasserfahrzeuge zum Abwracken (Nr. 89.04 des\nAnlage 1 enthalten (Nr.44.02, 44.03-A, 44.04-A,             Zolltarifs).\n44.05, 44.08, 44.09 -A, C und D, 44.10, 44.11 und       23. Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus\n44.13 des Zolltarifs).                                      Schnitz- und Formstoffen (Kapitel 95 des Zoll-\n10. Kork (Nr. 45.01 und 45.02 des Zolltarifs).                  tarifs).\n11. Papier- und     Pappabfälle; Papier- und Papp-          24. Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, soweit\nwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwend-              nicht in Anlage 1 enthalten (aus Nr. 99.06 des\nbar (Nr. 47.02 des Zolltarifs).                             Zolltarifs).","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juni 1967                                                                                                565\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                         Inhalt                                                                                        Seite\nNr. 22, ausgegeben am 20. Mai 1967\n9. 5. 67  Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich Marokko über die Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    1641\n9. 5. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 23. August 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Zentralafrikanischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1657\n9. 5. 67 Zweite Verordnung zur Dbertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des gewerblichen\nBinnenschiffsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1667\nBundcsucsetzbl. IlI 9500-4-2\n10. 5. 67 Einhundertundvierte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür Schappeseidengarne - 1966) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1668\n19. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im\nTouristenverkehr, des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorüber-\ngehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1669\n27. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-\nfreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1670\n28. 4. 67 Bekanntmachung zur Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1671\n3. 5. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung                                                                           1672\nNr. 23, ausgegeben am 27. Mai 1967\n18. 5. 67 Gesetz zu dem Abkommen vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische\nZusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten\neinerseits und der Libanesischen Republik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1673\n23. 5. 67 Einhundertundneunte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-\nzölle -- 8. Neufestsetzung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1690\n20. 4. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen . .                                                                        1692\n27. 4. 67 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der luxemburgischen Regierung über Vergünstigungen für luxemburgische Deportierte\nund ihre Familienangehörigen zum Besuch von Deportationsstätten in der Bundesrepublik\nDeutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1694","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                            Bundesanzeiger      Inkraft-\nNr.       vom      tretens\n10. 5. 67  Verordnung Nr. 13/67 über die Festsetzung von\nEntgelten Jü1 Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                      89      13. 5. 67  15. 5.67\n28. 3. 67  Erste Rechtsverordnung des Präsidenten des\nBundesausgleichsamtes zur Durchführung des Be-\nweissicherungs- und FeststeHungsgesetzes\n(1. BAA-BFDV)                                                   91      18. 5. 67  1-9. 5.67\n16. 5. 67  Zweite Verordnung über den Zeitpunkt des\nUbergangs von Aufsichtsbefugnissen über private\nVersicherungsunternehmen mH Sitz im Saarland\nauf das Bundesaufsicht samt für das Versicherungs-\nund Bausparwesen                                                92      19. 5.67   20. 5.67\n5. 5. 67 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdirektion Bremen für die Fahrt\nauf dem Küstenkanal östlich des Seitenkanals\nGleesen-Papenburg                                               92      19. 5. 67    1. 6. 67\n12. 5. 67  Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser-\nund Schiffahrtsdirek lion Münster für die Fahrt\nauf dem Küstenkana1 westlich des Seitenkanals\nGleesen-Papenburg                                               92      19. 5.67     1. 6. 67\n17. 5. 67  Verordnung TSF Nr. 5/67 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                            93      20. 5.67     1. 6. 67\n19. 5. 67  Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung des\nAbschöpfungstarifs (PI!uumen usw.)                              94      23. 5.67   Siehe§ 3\n1'6. 5. 67 Verordnung Nr. 14.:57 über die Festsetzung von\nEntgelten für V erk ,'rnsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                      94      23. 5.67   20. 5. 67\n13. 5. 67  Verordnung zur Anclerung der Verordnung über\nGebühren für Nebentelegraphen und für den\nFernschreibdienst                                               94      23. 5. 67  Siehe§ 4\n24. 4. 67  Strom- und schifü1hrtpolizeiliche Anordnung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen zur\nSicherung des Verkehrs im Bereich der Tanker-\nreinigungsanlage des Norddeutschen Lloyd auf der\nUnterweser                                                      95      24. 5.67   15. 5. 67\n24.  5. 67 Neunte Verordnung zur Änderung der Verord-\nnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-\ngesetzes                                                        96      27.  5. 67 28.  5.67"]}