{"id":"bgbl1-1967-3-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":3,"date":"1967-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_3.pdf#page=2","order":3,"title":"Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung","law_date":"1967-01-03T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAusbildungs- und Prüfungsordnung\ngemäß § 12 der Patentanwaltsordnung\nVom 3. Januar 1967\nAuf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung               oder technischen Studiums an einer wissenschaJt-\nvom 7. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 557)              lichen Hochschule und über eine etwaige Pro-\nwird verordnet:                                               motion,\n5. eine Bescheinigung über eine mindestens ein-\njährige praktische technische Tätigkeit,\nErster Teil                        6. eine Erklärung darüber,\nDie Ausbildung auf dem Gebiet des                   a) ob der Bewerber gerichtlich bestraft ist oder\ngewerblichen Rechtsschutzes                          ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren\noder ein staatsanwaltschaftliches ErmitHungs-\nverf ahren anhängig ist,\nErster Abschnitt                          b) ob der Bewerber in einem Dienststrafverfah-\nZulassung zur Ausbildung                            ren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent-\nfernung aus dem Dienst bestraft worden ist,\n§ 1                            7. ein polizeiliches Führungszeugnis,\nVoraussetzung für die Zulassung               8. ein amtsärztliches Zeugnis,\nzur Ausbildung                       9. ein Lichtbild aus neuester Zeit,\n(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerb-        10. die Erklärung eines Patentanwalts darüber, daß\nlichen Rechtsschutzes (§ 7 der Patentanwaltsordnung)          er bereit sei, die Ausbildung des Bewerbers zu\nkann ein Bewerber nur zugelassen werden, wenn er              übernehmen.\ndie Voraussetzungen des § 6 oder des § 176 der\nPatentanwaltsordnung erfüllt.                               (3) Bewerber, die ein Studium an einer wissen-\nschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungs-\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn feststeht,\nbereichs der Patentanwaltsordnung abgeleistet oder\ndaß der Bewerber nach Abschluß der Ausbildung\ndort eine staatliche oder akademische Abschluß-\naus einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 der Patent-\nprüfung abgelegt haben, müssen außerdem nach-\nanwaltsordnung genannten Gründe nicht zur Prü-\nweisen, daß dieses Studium oder diese Ab-\nfung zugelassen werden kann.\nschlußprüfung im Geltungsbereich der Patent-\nanwaltsordnung anerkannt ist. Für Studien und\n§ 2                           Abschlußprüfungen, die vor dem 8. Mai 1945 an\nZulassungsgesuch                     einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule abge-\nlegt worden sind, bedarf es des Nachweises nicht\n(1) Das Gesuch um Zulassung zur Ausbildung ist\nFalls der Nachweis nicht geführt werden kann, ist\n~n den Präsidenten des Patentamts zu richten.\ndem Gesuch ein an den Präsidenten des Patentamts\n(2) Dem Gesuch sind beizufügen:                      gerichteter Antrag, über die Gleichwertigkeit des\nStudiums oder der Abschlußprüfung zu entscheiden,\n1. eine Geburtsurkunde,\nbeizufügen.\n2. ein Lebenslauf,\n(4) An Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10\n3. Bescheinigungen der wissenschaftlichen Hoch-\nkann der Bewerber dem Gesuch um Zulassung zur\nschulen über die Vorlesungen, die der Bewerber\nAusbildung die Erklärung eines Unternehmens bei-\nbelegt hat, und über die Ubungen, an denen er\nfügen, daß er in der Patentabteilung dieses Unter-\nteilgenommen hat,\nnehmens unter Leitung eines Patentassessors aus-\n4. Zeugnisse über die staatliche oder akademische       gebildet wird. Aus der Erklärung muß sich ergeben,\nAbschlußprüfung eines naturwissenschaftlichen      daß der Bewerber während der Zeit der Ausbildung","Nr. J    Tctg der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967                         119\nia dc1 Pc1t\"nldbleilun~J des Unternehmens nicht zu                            Zweiter Abschnitt\nTjti~Jk c:i 1en licrdn~Jezogen wird, die außerhalb dieser\nAusbildung liegen.                                                             Die Ausbildung\nBewerber, die ihre Ausbildung bei einem                                 1. Allgemeines\nRechlsan waH (§ 7 Abs. J Scttz 2 der Patentanwalts-\nordnung) oder ctußerhalb des Geltungsbereichs\n§ 6\nder PcllenlanwaHsordnung (§ 7 Abs. 2 der Patent-\nanwaltsordnung) beginnen wollen, haben an Stelle                              Ziel der Ausbildung\nder Erklärung nach Absatz 2 Nr. 10 eine entspre-               (1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Bewerber auf\nchende Erklärung des Rechtsanwalts oder des Aus-            der Grundlage seiner technischen Befähigung um-\nbilders vorzulegen.                                         fassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerb-\n(6) Falls eine der nach Absalz 2 Nr. 1 und 3 bis 5       lichen Rechtsschutzes und die erforderlichen allge-\nerforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden              meinen Rechtskenntnisse zu vermitteln und ihn mit\nkann, so ist der Nachweis ihres Inhalts auf andere          der praktischen Arbeit vertraut zu machen, die\nWeise zu erbringen.                                         einem Patentanwalt oder Patentassessor obliegt.\n(7) Einern Antrag irnf Befreiung von dem Erfor-\n(2) Das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbar-\ndernis des praktischen technischen Jahres nach § 6          machung seiner Arbeitskraft, bestimmt Maß und\nAbs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung sind Nach-           Art der dem Bewerber zu übertragenden Arbeiten.\nweise dafür beizufügen, auf welche· andere Weise\nder Bewerber die praktische technische Erfahrung\nerworben hat; einer Bescheinigung nach Absatz 2\nNr. 5 bedarf es in diesem Fall nicht.                                                  § 7\nAusbildungsgang\n§ 3\n(1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge\nEntscheidung über die Zulassung               durchzuführen:\nOber die Zulassung zur Ausbildung auf dem Ge-            1. wenigstens zwei Jahre bei einem Patentanwalt\nbiet des gewerblichen Rechtsschutzes entscheidet der            oder bei einem Patentassessor in der Patentabtei-\nPräsident des Patentamts durch schriftlichen Bescheid.          lung eines Unternehmens,\n§ 4                            2. vier Monate beim Patentamt und\nWiderruf der Zulassung zur Ausbildung               3. acht Monate beim Patentgericht.\n(1) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-\n(2) Der Präsident des Patentamts kann in begrün-\nlassung zur Ausbildung widerrufen, wenn ein wich-           deten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen\ntiger Grund vorliegt.                                       von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge\n(2J Ein wichtiger Cru nd liegt insbesondere vor,         des Ausbildungsgangs genehmigen.\nwenn\n(3) Erreicht ein Bewerber das Ziel eines Ausbil-\n1. sich nachträglich herausstellt, daß der Bewerber\ndungsabschnitts nicht, so kann der Präsident des\nnicht hätte zur Ausbildung zugelassen werden\nPatentamts den Ausbildungsabschnitt einmal bis zur\ndürfen,\nDauer von sechs Monaten verlängern.\n2. nachträglich ein Umstand eintritt, der geeignet\ngewesen wäre, die Zulassung des Bewerbers zur\nAusbildung abzulehnen,                                                             § 8\n3. der Bewerber das Ziel eines Ausbildungs-                                      Beurteilungen\nabschnitts trotz Verlängerung (§ 7 Abs. 3) nicht\nerreicht oder                                              (1) Jeder Ausbilder hat sich in einer eingehenden\nBeurteilung über den Bewerber zu äußern. Ein Aus-\n4. der Bewerber schuldhaft die ihm während seiner           bilder, bei dem ein Bewerber länger als ein Jahr\nAusbildung obliegenden Pflichten verletzt oder          tätig ist, hat nach Ablauf eines Jahres eine vor-\nseine Ausbildung bewußt verzögert.                      läufige Beurteilung zu erteilen.\n§ 5                               (2) In der Beurteilung ist anzugeben, zu welchen\nTätigkeiten der Bewerber während der Ausbildung\nAusscheiden aus der Ausbildung                herangezogen worden ist. In der Beurteilung hat\nWird ein Bewerber, der auf eigenen Wunsch aus            sich der Ausbilder eingehend über die Eignung, die\nder Ausbildung ausgeschieden ist, zu einem späte-           Fähigkeiten, die Kenntnisse, die praktischen Lei-\nren Zeitpunkt erneut zur Ausbildung zugelassen, so          stungen, den Stand der Ausbildung und die Führung\nkönnen die vor dem Ausscheiden abgeleisteten Aus-           des Bewerbers zu äußern. Jede Beurteilung am\nbildungszeiten angerechnet werden, wenn der Be-             Schluß eines Ausbildungsabschnitts oder -teil-\nwerber nicht ausgeschieden ist, um einem Widerruf           abschnitts muß erkennen lassen, ob der Bewerber\nnach § 4 zu entgehen. Die Anrechnung erfolgt nur,           das Ziel dieses Abschnitts oder Teilabschnitts er-\nsoweit das Ausbildungsziel gleichwohl erreicht wer-         reicht hat. Die Gesamtleistung des Bewerbers ist\nden kann. Dber die Anrechnung entscheidet der               mit einer der in § 33 festgesetzten Noten zu be-\nPräsident des Patentamts.                                   werten.","120                                 Bunclesgeselzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Die Beu rLeilun~Jen sind dem Präsidenten des       4. der Patentassessor seine Pflicht zur gewissen-\nPdlentamts zuzuleiten. Dem Bewerber ist auf An-               haften Ausbildung grob vernachlässigt und eine\ntrag von dem Inhalt der Beurteilung Kenntnis zu               zweimalige Ermahnung durch den Präsidenten\nqeben; ihm kann cil1ch Pi nc Abschrift der Beurteilung        des Patentamts erfolglos geblieben ist.\nerteilt werden.\n(2) Vor der Entscheidung ist der Patentassessor\n(4) Soweit    die Ausbildung IH~i einem Patent-        zu hören. Die Entscheidung über die Entziehung der\n,mwalt erfolgt, ist die Patentanwaltskammer berech-       Ausbildungsbefugnis ist zu begründen und dem\ntigt, von dem Patentanwalt Berichte über den Stand        Patentassessor zuzustellen.\nder Ausbildung des Bewerbers und Abschriften der\nBeurteilungen zu verlimgen.\n§ 12\n§ 9\nPflichten des Ausbilders\nAnrechnung von Urlaub und Krankheit\n(1) Patentanwälte und Patentassessoren haben\n(1) Ein    dem Bewerber gewährter Erholungs-           die Ausbildungstätigkeit gewissenhaft auszuüben.\nurlaub wird bis zu 24 Arbeitstagen innerhalb des\nAusbildungsjahres auf die in den Zeitraum dieses             (2) Mehr als zwei Bewerber soll ein Ausbilder\nJahres fallenden Ausbildungsabschnitte angerechnet.       nicht gleichzeitig ausbilden.\nWährend der Ausbildung beim Patentamt, beim\nPatentgericht und gegebenenfalls beim Gericht für\nPatentstreitsachen wird der gewährte Urlaub, auch                                    § 13\nwenn er insgesamt im Zeitraum eines dieser Ab-                 Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis\nschnitte liegt, auf diese Ausbildungsabschnitte ver-\nhältnismäßig angerechnet.                                    Die Ausbildung bei einem Patentanwalt, die ein\nBewerber bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der\n(2) Krankheitszeiten werden nur auf das einzelne       Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21, 22 der\nAusbildungsjahr und nur insoweit angerechnet, als         Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft\nsie zusammen mit dem Erholungsurlaub während              eines ehrengerichtlichen Urteils auf Ausschließung\ndieses Jahres einen Zeitraum von zwei Monaten             aus der Patentanwaltschaft geleistet hat, bleibt im\nnicht überschreiten.                                      Rahmen der Gesamtausbildung auch dann wirksam,\nwenn der Verlust der Zulassung auf Umständen\n2. Die Ausbildung                       beruht, die den Patentanwalt als ungeeignet für die\nbei einem Patentanwalt                      Ausübung der Ausbildungsbefugnis erscheinen\noder bei einem Patentassessor                   lassen. Das gleiche gilt im Falle der Entziehung\nder Ausbildungsbefugnis eines Patentassessors.\n§ 10\nAufsicht über ausbildende Patentassessoren\n§ 14\nPatentassessoren unterliegen hinsichtlich der Aus-\nübung der Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des                       Beginn und Ende der Ausbildung\nPräsidenten des Patentamts. Sie haben dem Präsi-             (1) Der Ausbilder hat den Beginn der Ausbildung\ndenten des Patentamts alle zur Ausübung der Auf-         dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen. Geht\nsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und auf          die Anzeige vor der Zulassung zur Ausbildung\nVerlangen die über die Ausbildung geführten Unter-        (§ 3) ein, so bestimmt der Präsident des Patentamts\nlagen vorzulegen.                                         im Zulassungsbescheid den Zeitpunkt des Beginns\nder Ausbildung; jedoch darf der Zeitpunkt frühe-\n§ 11                           stens auf den Zeitpunkt des Zugangs der Anzeige\nEntziehung der Ausbildungsbefugnis             festgelegt werden.\n(1) Einern   Patentassessor ist die   Ausbildungs-        (2) Der Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung ist\nbefugnis zu entziehen, wenn                               für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 der Patent-\n1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2          anwaltsordnung vorgeschriebenen Ausbildungszeit\nbis 4 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme          maßgebend.\neiner Zulassung zur Patentanwaltschaft gerecht-          (3) Der Ausbilder hat das Ende der Ausbildung\nfertigt hätten; von der Entziehung der Ausbil-        dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.\ndungsbefugnis kann abgesehen werden, wenn in\ndem Zeitpunkt, in dem der Sachtverhalt bekannt\nwird, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nr. 2                                  § 15\nder Patentanwaltsordnung erfüllt sind;\nWechsel des Ausbilders\n2. der Patentassessor eine Tätigkeit ausübt, die mit\nden Rechten und Pflichten einPs ordentlichen Aus-        (1) Der Bewerber darf seinen Ausbilder während\nbilders unvereinbar ist;                              des Ausbildungsabschnitts beim Patentanwalt oder\nPatentassessor wechseln.\n3. der Patentassessor seiner Verpflichtung aus § 10\nSatz 2 ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen           (2) Die Ausbildung soll jedoch bei jedem Aus-\nist;                                                  bilder nicht weniger als sechs Monate betragen.","Nr. :3 -- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967                          121\n§ 16                               (2) Der Bewerber hat den Beginn und das Ende\nInhalt der Ausbildung                    der Ausbildung nach Absatz 1 dem Präsidenten des\nPatentamts anzuzeigen. § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\n(1) Die   Ausbildung des Bewerbers bei einem            und § 15 gelten entsprechend.\nPatentanwalt oder bei einem Patentassessor ist auf\nden Erwerb von Rechtskenntnissen und von prak-                (3) Nach Beendigung der Ausbildung hat der\ntischen Erfahrungen bei Anwendung der Rechts-              Bewerber dem Präsidenten des Patentamts eine\nkenntnisse zu richlen.                                     Beurteilung des ausländischen Ausbilders vorzu-\nlegen, aus der sich ergibt, ob er mit Erfolg ausgebil-\n(2) Dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben,              det worden ist. Die Beurteilung soll den Erforder-\n1. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen               nissen des § 8 entsprechen.\nRechts, des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts\neinschließlich des Kartellrechts, des Zivilprozeß-                              § 19\nrechts, des Verwaltungsrechts, des Steuerrechts                        Arbeitsgemeinschaften\nund des Arbeitsrechts, soweit diese für die Tätig-\nkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von           (1) Die Patentanwaltskammer hat in Bezirken, in\nBedeutung sind,                                        denen ständig eine ausreichende Zahl von Bewer-\nbern bei einem Patentanwalt oder Patentassessor\n2. umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des                ausgebildet wird, Arbeitsgemeinschaften zu bilden.\ndeutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbeson-       Der Leiter einer Arbeitsgemeinschaft hat die Rechte\ndere des Patent-, Gebrauchsmuster- und Waren-          und Pflichten eines Ausbilders.\nzeichenrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmer-\nerfindungen,                                              (2) Die Bewerber sind verpflichtet, während der\nZeit der Ausbildung beim Patentanwalt oder Patent-\n3. Kenntnisse des Inhalts zwischenstaatlicher Ver-         assessor an der für den Bezirk ihres Ausbildungs-\neinbarungen auf dem Gebiet des gewerblichen            ortes von der Patentanwaltskammer gebildeten\nRechtsschutzes,                                        Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Bewerber, die\n4. Kenntnisse der Grundzüge des ausländischen              bei einem Gericht für Patentstreitsachen ausgebil-\nPatent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichen-            det werden, haben an der Arbeitsgemeinschaft, die\nrechts,                                                im Bezirk des Gerichts von der Patentanwalts-\nkammer gebildet worden ist, teilzunehmen.\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet des Geschmacks-\nmusterrechts und                                          (3) Die Patentanwaltskammer teilt den Bezirk, für\nden eine Arbeitsgemeinschaft gebildet worden ist,\n6. Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und des             und die Anschrift des Leiters der Arbeitsgemein-\nStandesrechts der Patentanwälte\nschaft dem Präsidenten des Patentamts mit. Dieser\nzu erwerben und, soweit möglich, praktische Erfah-         beruft die Bewerber zur Teilnahme an der Arbeits-\nrungen in der Anwendung dieser Rechtskenntnisse            gemeinschaft ein. Der Präsident des Patentamts\nzu sammeln.                                                kann einen Bewerber von der Teilnahme befreien,\nwenn diesem das Erscheinen am Ort der Arbeits-\n(3) Während der Ausbildung soll der Bewerber\ngemeinschaft aus persönlichen Gründen oder wegen\nzur selbständigen Erledigung der im Büro des               zu großer Entfernung vom Ort seiner Ausbildung\nPatentanwalts oder Patentassessors auszuführenden\nnicht zugemutet werden kann.\nArbeiten sowie beim Verkehr mit den Auftrag-\ngebern herangezogen werden.                                   (4) Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften ist es, die\nKenntnisse der Bewerber in Rechtsfragen auf dem\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes durch Vor-\n§ 17\nträge und praktische Ubungen zu erweitern. Dabei\nAusbildung bei einem Rechtsanwalt                sollen auch Fragen behandelt werden, die bei der\nFür die Ausbildung bei einem Rechtsanwalt (§ 7          Berufsausübung eines Patentanwalts oder Patent-\nAbs. 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung) gelten die         assessors nicht regelmäßig wiederkehren.\nVorschriften der §§ 12 bis 16 über die Ausbildung\nbeim Patentanwalt oder Patentassessor entsprechend.\n3. Die Ausbildung beim Patentamt\n§ 18                                            und Patentgericht\nAusbildung aunerhalb des Geltungsbereichs                                      § 20\nder Patentanwaltsordnung\nAntrag auf Ausbildung beim Patentamt\n(1) Der Antrag, eine Ausbildung auf dem Gebiet                            und Patentgericht\ndes gewerblichen Rechtsschutzes außerhalb des\nGeltungsbereichs der Patentanwaltsordnung auf die             (1) Der Bewerber bedarf für die Ausbildung beim\nAusbildung bei einem Patentanwalt oder Patent-             Patentamt und Patentgericht einer besonderen Zu-\nassessor anzurechnen (§ 7 Abs. 2 der Patentanwalts-        lassung.\nordnung), soll möglichst vor Beginn der Ausbildung            (2) Der Antrag auf Ausbildung beim Patentamt\naußerhalb des Geltungsbereichs der Patentanwalts-          und Patentgericht ist spätestens drei Monate vor\nordnung gestellt werden; er muß jedoch spätestens          dem Ende der Ausbildung beim Patentanwalt oder\ngleichzeitig mit dem Antrag auf Ausbildung beim            Patentassessor beim Präsidenten des Patentamts\nPatentamt und Patentgericht (§ 20) gestellt werden.         einzureichen.","122                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Dem Antrag sind beizufügen:                         (2) Die Arbeitsgemeinschaften beim Patentamt\n1. eine Erklärung des Ausbilders darüber, ob der         und beim Patentgericht werden von rechtskundigen\nBewerber das Ziel der Ausbildung beim Patent-      Mitgliedern des Patentamts oder des Patentgerichts\nanwalt oder Patentassessor voraussichtlich errei-   geleitet.\nchen wird;                                             (3) Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften geben\n2. eine Erklärung d<,s Bewerbers, auf welche Patent-    über die ihnen zugewiesenen Bewerber eine Beurtei-\nklassen sich seine bisherige Tätigkeit erstreckt    lung nach § 8 ab.\nhat.\n(4) Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der                                    § 25\nBewerber die Ausbildung beim Patentanwalt oder              Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen\nPatentassessor voraussichtlich mit Erfolg ableisten\nwird.                                                      Der Präsident des Patentamts hat dem Bewerber\ndie Ausbildung beim Gericht für Patentstreitsachen\n§ 21                          bis zur Dauer des nach § 7 der Patentanwaltsordnung\nVerschwiegenheitspflicht                anrechenbaren Zeitraums zu gestatten, wenn dieser\nnachweist, daß die nach Landesrecht zuständige Be-\nDie Bewerber haben über die ihnen bei ihrer          hörde die Ubernahme der Ausbildung genehmigt\nAusbildung beim Patentamt und Patentgericht             hat. Die Ausbildung beim Gericht für Patentstreit-\nbekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegen-         sachen soll frühestens im Anschluß an die Aus-\nheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn ihrer Aus-        bildung beim Patentanwalt oder Patentassessor\nbildung zur Verschwiegenheit besond,~rs zu ver-         erfolgen.\npflichten.\n§ 22\nAusbildung beim Patentamt                                      zweiter Teil\n(1) Der Präsident des Patentamts stellt einen Plan                        Die Prüfung\nfür die Ausbildung beim Patentamt auf.\n(2) Bei der Zuweisung zu einzelnen Ausbildungs-                         Erster Abschnitt\nstellen soll auf die naturwissenschaftliche oder\ntechnische Vorbildung des Bewerbers Rücksicht\nAllgemeines\ngenommen werden.\n§ 26\n(3) Der Leiter jeder Ausbildungsstelle erteilt dem\nPrüfungskommission\nBewerber eine Beurteilung nach § 8. Aus diesen\nBeurteilungen bildet der Präsident des Patentamts          (1) Die Prüfungskommission setzt sich aus dem\neine zusammenfassende Beurteilung.                      Vorsitzenden, fünf Richtern des Patentgerichts, fünf\nMitgliedern des Patentamts und zehn Patentanwäl-\nten oder zur Ausbildung befugten Patentassessoren\n§ 23\nzusammen. Als Richter des Patentgerichts oder\nAusbildung beim Patentgericht               Mitglieder des Patentamts können auch Personen\n(1) Nach Abschluß der Ausbildung beim Patent-        in die Prüfungskommission berufen werden, die vor\nflmt überweist der Präsident des Patentamts den         Eintritt in den Ruhestand eine solche Funktion aus-\nBewerber, sofern er das Ziel der Ausbildung beim        geübt haben. Von den Mitgliedern des Patentgerichts\nPatentamt erreicht hat, zur Fortsetzung der Aus-        und des Patentamts müssen insgesamt fünf Mit-\nbildung an den Präsidenten des Patentgerichts.          glieder rechtskundig sein.\nDieser weist den Bewerber den Ausbildungsstellen           (2) Der Bundesminister der Justiz beruft den Vor-\nbeim Patentgericht zu.                                  sitzennen und die übrigen Mitglieder der Prüfungs-\n(2) Der Präsident des Patentgerichts stellt einen    kommission für die Dauer von zwei Jahren. Die\nPlan für die Ausbildung beim Patentgericht auf.         wiederholte Berufung eines Mitglieds ist zulässig.\nScheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den\n(3) Für die Beurteilung des Bewerbers gilt § 22      Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.\nAbs. 3 entsprechend.\n(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind\n§ 24                          bei den Entscheidungen über die Prüfungsleistungen\nArbeitsgemeinschaften                  unabhängig. Sie haben über den Verlauf der Prü-\nfung und der Beratungen Verschwiegenheit zu\n(1) Beim Patentamt und beim Patentgericht wer-       wahren. Die Genehmigung zur Aussage in gericht-\nden Arbeitsgemeinschaften gebildet, an denen der        lichen Verfahren und vor Behörden erteilt der Prä-\nBewerber teilzunehmen hat. Die Arbeitsgemein-           sident des Patentamts. § 28 Abs. 2 des Gesetzes\nschaften werden als Lehrgänge durchgeführt, deren       über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.\nGestaltung der Präsident des Patentamts und der\nPräsident des Patentgerichts für die in ihrem Ge-          (4) Die Aufsicht über die Mitglieder der Prüfungs-\nschäftsbereich gebildeten Arbeitsgemeinschaften         kommission führt der Vorsitzende der Prüfungs-\nnach dem allgemeinen Ausbildungsstand der Be-           kommission, der der Aufsicht des Präsidenten des\nwerber bestimmen.                                       Patentamts unterliegt.","Nr.]----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967                           123\n§ 27                           Prüflinge angehören, die zu gleichen Terminen für\ndie Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geladen wor-\nZulassung zur Prüfung\nden sind (§ 27- Abs. 4). Der Vorsitzende der Prü-\n(l) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an       fungskommission bestimmt ferner die Termine für\nden Präsidenten des Patentamts zu richten. Er kann        die mündliche Prüfung. Er lädt die Prüflinge zur\nfrühestens zwei Monate vor Ablauf der Ausbildungs-        mündlichen Prüfung und teilt ihnen gleichzeitig die\nzeit beim Patentgericht gestellt werden und ist über      Mitglieder des Prüfui:igsausschusses mit.\nden Präsidenten des Patentgerichts zu leiten, der\ndazu Stellung nimmt, ob der Bewerber voraussicht-\n§ 30\nlich das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht\nerreichen wird.                                                               Prüfungsgebühr\n(2) Hat der Bewerber bis zum Ablauf der Aus-              (1) Innerhalb eines Monats nach Zugang des Zu-\nbildung einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung            lassungsbescheids (§ 27 Abs. 4) ist an die Amtskasse\noder einen Antrag auf Verlängerung des letzten            des Deutschen Patentamts eine Prüfungsgebühr von\nAusbildungsabschnitts nicht gestellt, so ist die Aus-     150,- DM zu zahlen.\nbildung durch den Präsidenten des Patentamts für             (2) Im Falle der Mittellosigkeit des Prüflings kann\nbeendet zu erklären.                                      der Präsident des Patentamts die Prüfungsgebühr\n(3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung         ganz oder teilweise stunden oder von der Erhebung\nzur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung           der Gebühr ganz oder teilweise absehen.\nerfüllt, so läßt der Präsident des Patentamts den            (3) Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen\nBewerber zur Prüfung zu, bestimmt die Termine für        der Prüfung nicht erstattet. Tritt der Prüfling aus\ndie Aufsichtsarbeiten (§ 34) und übergibt dem Vor-       triftigem Grund von der Prüfung zurück, so kann\nsitzenden der Prüfungskommission die über den            ihm der Präsident des Patentamts die Prüfungs-\nBewerber geführten Unterlagen.                           gebühr ganz oder teilweise erstatten oder bei\n(4) Der Zulassungsbescheid ist dem Prüfling mit-       Wiederholung der Prüfung anrechnen.\nzuteilen. In dem Zulassungsbescheid sind die Ter-            (4), Wird die Prüfungsgebühr nicht oder nicht\nmine für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten           fristgemäß gezahlt, so ist der Prüfling zum nächst-\nbekanntzugeben.\nmöglichen Prüfungstermin erneut zu laden. Mit der\n(5) Der Präsident des Patentamts kann die Zu-         Ladung beginnt die Frist des Absatzes 1 erneut zu\nlassung zur Prüfung widerrufen, wenn sich nachträg-      laufen. Wird die Zahlungsfrist wieder versäumt, so\nlich herausstellt, daß der Prüfling nicht zur Prüfung    gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen. Die\nhätte zugelassen werden dürfen.                          Ausbildung ist für beendet zu erklären (§ 27- Abs. 2).\n§ 28                                                      § 31\nRücktritt von der Prüfung                                Die Prüfung im allgemeinen\nDer Prüfling kann jederzeit von der Prüfung zu-           (1) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht\nrücktreten. Erfolgt der Rücktritt aus einem triftigen     anzufertigenden schriftlichen Arbeiten und einer\nGrund, so gilt der Prüfungsantrag als nicht gestellt.     mündlichen Prüfung.\nLiegt ein triftiger Grund nicht vor, so gilt die Prü-\nfung als nicht bestanden. Ob ein Grund als triftig           (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.\nanzusehen ist, entscheidet der Prüfungsausschuß.             (3) Der Bundesminister der Justiz, der Präsident\ndes Patentgerichts und der Präsident des Patent-\n§ 29                           amts haben das Recht, persönlich oder durch ein\nbeauftragtes Mitglied ihrer Behörde der Prüfung\nPrüfungsausschuß\nmit Ausnahme der Beratung (§ 35 Abs. 2, § 37-) bei-\n(1) Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung          zuwohnen. Das gleiche gilt für den Präsidenten der\nin der Besetzung von vier Mitgliedern (Prüfungs-         Patentanwaltskammer oder ein von ihm beauftrag-\nausschuß) ab.                                            tes Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskam-\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Mit-       mer sowie für die Mitglieder der Prüfungskommis-\nglied des Patentgerichts und einem Mitglied des          sion, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören.\nPatentamts, von denen wenigstens eines rechts-               (4) Der Präsident des Patentamts kann Bewer-\nkundig sein muß, sowie einem Patentanwalt und            bern, die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung\neinem weiteren Patentanwalt oder Patentassessor.         gestellt haben, auf Antrag gestatten, bei der münd-\nDen Vorsitz führt das rechtskundige Mitglied; bei         lichen Prüfung zuzuhören.\nmehreren rechtskundigen Mitgliedern führt das\nranghöhere, bei Gleichrangigkeit das dem Dienst-\n§ 32\nalter, bei gleichem Dienstalter das der Geburt nach\nältere Mitglied den Vorsitz. Sofern der Vorsitzende             Entscheidungen über die Prüfungsleistungen\nder Prüfungskommission dem Prüfungsausschuß                  Die Entscheidungen über die Prüfungsleistungen\nangehört, führt dieser den Vorsitz.                      werden von dem Prüfungsausschuß getroffen. Der\n(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be-        Ausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehr-\nstimmt die Zusammensetzung des Prüfungsaus-              heit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\nschusses jeweils für eine Prüfungsgruppe, der alle        Vorsitzenden den Ausschlag.","124                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 33                          nem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so hat\nPrüfungsnoten                      die Aufsichtsperson dies in der Niederschrift unter\nAngabe der Einzelheiten zu vermerken; die Nieder-\n(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie        schrift ist dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-\nfolgt zu bewerten:                                      sion unverzüglich vorzulegen. Die Arbeit ist mit\nsehr gut (1) , .                                        der Note ungenügend (6) zu bewerten. In schweren\neine besonders hervorragende Leistung,                  Fällen ist der Prüfling von der Prüfung auszuschlie-\ngut (2) \"'\"                                             ßen; er hat die Prüfung nicht bestanden. Die Ent-\neine erheblich über dem Durchschnitt liegende Lei-      scheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuß.\nstung,                                                     (6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung\nbefriedigend (3)                                        einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge\neine über dem Durchschnitt liegende Leistung,           leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß\nausreichend (4)                                         abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden\neine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen     Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen.\nentspricht,                                             Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer\nLadung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit\nunzulänglich (5)\nunentschuldigt keine Folge oder liefert er eine\neine Leistung mit erheblichen Mängeln,\nArbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, so gilt die\nungenügend (6)                                          Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft\neine völlig unbrauchbare Leistung.                      der Prüfungsausschuß.\n(2) Jede schriftliche Arbeit und die mündliche                                  § 35,\nPrüfung sind gesondert mit einer Note nach Absatz 1\nzu beurteilen.                                                     Begutachtung der Aufsichtsarbeiten\n(1) Die Aufsichtsarbeiten werden von jedem Mit-\nglied des Prüfungsausschusses in einer vom Vor-\nZweiter Abschnitt                     sitzenden zu bestimmenden Reihenfolge begutach-\ntet und bewertet.\nDer Prüfungsgang\n(2) Vor der Ladung zur mündlichen Prüfung tau-\nschen die Mitglieder des Prüfungsausschusses in\n§ 34\neiner vom Vorsitzenden anzuberaumenden Sitzung,\nAufsichtsarbeiten                    zu der sämtliche Unterlagen über die Prüflinge vor-\n(1) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden        liegen sollen, die Ansichten über die Persönlichkeit\nArbeiten haben die Lösung einer wissenschaftlichen      und die Prüfungsleistungen des Prüflings aus und\nund einer praktischen Aufgabe auf dem Gebiet des        bewerten die schriftlichen Arbeiten abschließend.\ngewerblichen Rechtsschutzes zum Gegenstand. Der         Ist nach dem Ergebnis dieser Bewertung nicht zu\nVorsitzende der Prüfungskommission wählt die Ar-        erwarten, daß der Prüfling die Prüfung besteht, so\nbeiten aus und bestimmt die Frist für deren Anferti-    teilt ihm der Vorsitzende das Ergebnis der Bewer-\n~ung, die einen Zeitraum von fünf Stunden je Arbeit     tung mit. Erklärt der Prüfling auf Grund dieser\nm der Regel nicht überschreiten soll. Er bezeichnet     Mitteilung seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt\nferner die Hilfsmittel, die den Prüflingen für die      die Prüfung als nicht bestanden.\nAnfertigung der Arbeiten zur Verfügung gestellt\nwerden; andere Hilfsmittel dürfen nicht benutzt                                    § 36\nwerden.                                                                    Mündliche Prüfung\n(2) Jede Aufsichtsarbeit ist an je einem Tag zu         (1) Zu einem Prüfungstermin sollen nicht mehr\nfertigen.                                               al~ vier Prüflinge geladen werden. Vor der münd-\n(3) Die Aufsichtsperson, die vom Präsidenten des     lichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungs-\nPatentamts für jede Aufsichtsarbeit besonders be-       ausschusses mit jedem Prüfling Rücksprache neh-\nstimmt wird, stellt die Anwesenheit der Prüflinge       men, um schon vor der Prüfung ein Bild von der\nfe~~ und händigt jedem erschienenen Prüfling die        Persönlichkeit des Prüflings zu gewinnen.\nP:ufun~saufgabe . aus. Die Aufsichtsperson fertigt          (2) Die mündliche Prüfung dauert je Prüfling im\neme Niederschrift an, in welcher die erschienenen       Durchschnitt eine Stunde. Sie ist durch eine ange-\nPrüflinge, der Beginn und das Ende der Aufsichts-       messene Pause zu unterbrechen.\narbeit, das Verlassen des Prüfungsraumes durch den\nPrüfling sowie besondere Vorkommnisse während               (3) Die mündliche Prüfung soll sich auf folgende\nder Arbeit zu vermerken sind.                            Rechtsgebiete erstrecken:\n(4) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei     1. Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Wettbewerbs-\nAblauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift         recht einschließlich des Kartellrechts und Zivil-\nversehen an die Aufsichtsperson abzugeben. Nach              prozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die\nAbgabe sämtlicher Arbeiten verschließt diese die             Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentasses-\nArbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.               sors von Bedeutung sind;\n(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer          2. Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der\nschriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder            Arbeitnehmererfindungen;\nBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eige-        3. Warenzeichenrecht;","Nr. 3    Tctg der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967                           125\n4. Gescbmacksm11sU~rr1'cl1 I.;                              der Prüfung auf. den mündlichen Teil unter der\nBedingung beschränkt werden, daß der Antrag auf\n5. zwischenstaal.lid1c V1~reinb,:1rLmgen auf dem Ge-\nZulassung zur wiederholten Prüfung innerhalb eines\nbiet des gewerblidH:n R<)chlsschutz<=)S; Grundzüge\nJahres seit dem Tage der nicht bestandenen Prüfung\ndes a usländ isdwn Pclt<·n 1-- und Warenzeichen-\ngestellt wird.\nrechts;\n(2) Der Prüfungsausschuß bestimmt im Falle des\n6. Palen Lctnwall.sordnt1 ng    1111d St.a ndesrecht  der\nerstmaligen Nichtbestehens der Prüfung Art und\nPatentanwälte.\nDauer der weiteren Ausbildung des Bewerbers. Die\n(4) Wird die rnündlid1<) Priilun~J ohne genügende       weitere Ausbildung soll nicht weniger als sechs\nEntschuldigung versü uml, so qill. die gesdmie Prü-         Monate und in der Regel nicht mehr als ein Jahr\nfung als nicht bestanden. Wird eine mündliche               betragen.\nPrüfung wegen Erkrank unq des Prüflings abge-                  (3) Der Prüfungsausschuß hat seine Entscheidung\nbrochen, so ist der Prüfling ·;:u einem neuen Prü-          nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bei der Verkün-\nJungstermin zur mündlichen Prüfung zu laden.                dung des Gesamtergebnisses nach § 38 bekanntzu-\n(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lc~i-       geben.\ntet die mündlidw Prüfung. Er hat darauf zu achten,             (4) Prüflinge, die die Prüfung auch das zweite Mal\ndaß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt wer-          nicht bestanden haben, können auf Antrag aus-\nden, und beteiligt sich selbst an der Prüfung. Ihm          nahmsweise ein drittes Mal zur Prüfung zugelassen\nobliegt die Auf rech terhcdl.ung der Ordnung.               werden, wenn ihre bisherigen Leistungen vermuten\nlassen, daß sie bei erneuter Wiederholung die Prü-\n§]7                              fung bestehen werden. Der Antrag ist spätestens\ndrei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der\nSchlußberatung\nerslen Wiederholungsprüfung oder nach der Mittei-\n(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät          lung, daß die Wiederholungsprüfung als nicht be-\nder Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prü-             standen gilt, beim Vorsitzenden der Prüfungs-\nfung. Das Gesamlergebnis d<:r Prüfung wird aus den          kommission einzureichen. Der Prüfungsausschuß,\nEinzelergebnissen der scbri ft.lichen Arbeiten und          vor dem die zweite Prüfung abzulegen war, hat zu\ndem Gesamtf~rgelrnis dPr mündlichen Prüfung ge-             dem Antrag Stellung zu nehmen. Dber den Antrag\nbildet.                                                     entscheidet der Bundesminister der Justiz. Vor der\n(2) Die Bewerltmg dPr schriftlichen Arbeiten, die       zweiten Wiederholung der Prüfung ist eine noch-\nGegenstände und das Er{Jebnis der mündlichen Prü-           malige weitere Ausbildung von wenigstens einem\nfung sowie das Cesamter9cbnis der Prüfung sind              Jahr beim Patentamt und beim Patentgericht abzu-\nin einer Niedersch ri fl lesl;:uhallen.                     leisten.\n§38                                                Dritter Abschnitt\nGesamtergebnis                                        Die erleichterte Prüfung\n(1) Genügen die l(!islungen dt~s Bewerbers ins-\ngesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für                                       § 40\nbestanden zu <>rkldren, und zwar als „ausreichend\",                   Erleichterte Zulassung zur Prüfung\n,, befriedigend\", ,,gut\" oder „sehr gut\" bestanden.\nZwischennoten sind nicht zulässig.                             (1) In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur\nPrüfung nach den §§ 171 und 172 der Patentanwalts-\n(2) Die Prüfung   ist nicht bestanden, wenn die         ordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prü-\nGesamtnote der Prüllln(J schlechter als ausreichend         fung die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 9\nist.                                                        genannten Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht\n(3) Das Cesaml.ergebnis der Prüfung sowie die           schon mit dem Antrag auf Erteilung eines Erlaub-\nEinzelergebnisse der schriftlichen Arbeiten und das         nisscheins dem Präsidenten des Patentamts vorge-\nErgebnis der mündlichen Prüfung sind dem Prüf-              legt worden sind. An Stelle der in § 2 Abs. 2 Nr. 3\nling im Anschluß an die Schlußberatung bekannt-             und 4 genannten Unterlagen haben Bewerber, die\nzugeben.                                                    eine technische Ausbildung an einer öffentlichen\noder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule\n(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über\noder an einer gleichwertigen technischen Lehranstalt\ndas Ergebnis eine Urkunde (§ 11 Abs. 2 der Patent-\nabgeschlossen haben, die entsprechenden Zeugnisse\nanwaltsordnung). Sind die Prüfungsleistungen mit\nund Bescheinigungen dieser Schulen dem Antrag\nder Note „ausreichend\" bewertet worden, so ist in\nauf Zulassung zur Prüfung beizufügen. Mit dem\nder Urkunde lediglich imzugeben, daß die Prüfung\nAntrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unter-\nbestanden worden ist.\nlagen über Dauer und Umfang der nach dem § 171\n§ 39                            oder § 172 der Patentanwaltsordnung erforderlichen\nBeratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen.\nWiederholung der Prüfung\nIm Falle des § 172 Abs. 2 müssen an Stelle der Vor-\n(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden,       lage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse\nso darf er sie einmal wiederholen. Genügen nach             Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich ergibt,\ndem einstimmigen Urteil des Prü.fungsausschusses             aus welchen Gründen das Studium nicht abge-\ndie schriftlichen Arbeiten, so kann die Wiederholung         schlossen werden konnte.","126                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Mit dem An trug auf erleichterte Zulassung            (4) Der Präsident des Patentamts leitet die An-\nzur Prüfung ist. in den Fti.Ucn des § 172 Abs. 4 der      träge mit seiner Stellungnahme dem Vorsitzenden\nPatentanwallsorclnung gleichzeitig zu beantragen,         der Prüfungskommission zu, sobald er den Bewerber\nein Studium oder eine Abschlußprüfung an einer            zur Prüfung zugelassen hat.\nwissenschaftlichem Hochschule im Ausland anzu-\nerkennen.                                                                               § 43\n(3) § 2 Abs. 6, § 26, § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3   Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der\nbis 5, §§ 28 bis 30 gelten entsprechend.                              schriftlichen oder mündlichen Prüfung\n(1) Uber einen Antrag auf Befreiung von der\n§ 41                          schriftlichen Prüfung und über einen Antrag auf\nBefreiung von der mündlichen Prüfung entscheidet\nInhalt und Gang der Prüfung                der Prüfungsausschuß, der vom Vorsitzenden der\n(1) Für die Durchführung der Prüfung gelten die       Prüfungskommission für diese Entscheidungen be-\n§§ 31 bis 39, soweit sich nicht aus den Absätzen 2        sonders bestimmt wird.\nbis 7 etwas anderes ergibt.\n(2) Wird der Antrag auf Befreiung von der\n(2) Die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge sind       schriftlichen Prüfung abgelehnt, so gilt ein gleich-\nin gesonderten Prüfungsterminen zu prüfen.                zeitig gestellter Antrag auf Befreiung von der münd-\nlichen Prüfung ebenfalls als abgelehnt. Im Falle der\n(3) Die beiden unter Aufsicht anzufertigenden         Ablehnung bestimmt der Präsident des Patentamts\nArbeiten (§ 34 Abs. 1) sollen nur die Lösung prak-        die Termine für die schriftlichen Arbeiten und teilt\ntischer Aufgaben zum Gegenstand haben. Der Vor-           sie dem Bewerber mit. Das weitere Prüfungsverfah-\nsitzende der Prüfungskommission wählt die Arbeiten        ren richtet sich nach § 29 Abs. 3.\nso aus, daß sie den Erfordernissen des § 173 Abs. 1\nder Patentanwaltsordnung entsprechen.                          (3) Der Antrag auf Befreiung von der mündlichen\nPrüfung ist abgelehnt, wenn wenigstens ein Mit-\n(4) Das Zuhören (§ 31 Abs. 4) ist nur Bewerbern      glied des Prüfungsausschusses gegen den Antrag\nzu gestatten, die den Antrag auf erleichterte Zu-         stimmt. Wird der Antrag abgelehnt, so bestimmt\nlassung zur Prüfung gestellt haben.                       der Vorsitzende der Prüfungskommission den Prü-\n(5) In der mündlichen Prüfung sind die Fragen        fungsausschuß nach § 29 Abs. 3. Wird dem Antrag\nvorwiegend auf Fälle zu beschränken, die bei der          entsprochen, so erhält der Bewerber eine Urkunde,\npraktischen Berufsausübung eines Patentanwalts           in welcher bescheinigt wird, daß er die Befähigung\nregelmäßig wiederkehren.                                  für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat.\n(6) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses der\nPrüfung sind zunächst die nachgewiesene Bewährung                                   Dritter Teil\nin der Beratungs- und Vertretungstätigkeit und so-                   Ubergangs- und Schlußvorschriften\ndann die Ergebnisse der schriftlichen und münd-\nlichen Prüfung zu berücksichtigen.                                                      § 44\n(7) An die Stelle der weiteren Ausbildung in          Fortsetzung der Ausbildung nach bisherigem Recht\n§ 39 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 tritt eine Fortsetzung\n(1) Auf Bewerber, die innerhalb der in § 158\nder praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des ge-\nAbs. 1 der Patentanwaltsordnung vorgesehenen\nwerblichen Rechtsschutzes.\nFrist von sechs Monaten dem Präsidenten des\nPatentamts nachweisen, daß sie die praktische\n§ 42                           Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-\nAnträge auf Befreiung 1/0n der schriftlichen      schutzes (§ 4 des Patentanwaltsgesetzes vom\noder mündlichen Prüfung                   28. September 1933) vor dem Inkrafttreten der\nPatentanwaltsordnung begonnen haben, sind die\n(1) Anträge auf Befreiung von der schriftlichen       Vorschriften der §§ 3, 7 Abs. 1, §§ 14, 17 und 25\nPrüfung (§ 173 Abs. 2 der Patentanwaltsordnung)           dieser Verordnung nicht anzuwenden.\nund von der mündlichen Prüfung (§ 173 Abs. 3 der\nPatentanwaltsordnung) sind gleichzeitig mit dem                (2) Im übrigen gelten die Vorschriften dieser\nAntrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung beim        Verordnung mit folgenden Maßgaben:\nPräsidenten des Patentamts zu stellen.                    1. Die Voraussetzungen des § 1 werden erst ge-\n(2) Dem Antrag auf Befreiung von der schrift-              prüft, wenn der Bewerber den Antrag auf Aus-\nlichen Prüfung sind Zeugnisse oder sonstige Unter-              bildung beim Patentamt und Patentgericht (§ 20)\nlagen beizufügen, aus denen sich ergibt, daß der                oder den Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 27)\nBewerber die Voraussetzungen des § 173 Abs: 2 der               stellt.\nPatentanwaltsordnung für die Befreiung von der             2. Die in § 2 Abs. 2, 3, 6 und 7 genannten Unter-\nschriftlichen Prüfung erfüllt.                                 lagen sind dem Antrag nach Nummer 1 beizu-\nfügen.\n(3) In dem Antrag auf Befreiung von der münd-\nlichen Prüfung sind die besonderen Gründe aus-            3. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte beim Pa-\nführlich darzulegen, die die Befreiung rechtfertigen           tentamt und beim Patentgericht bestimmt der\nsollen; sie sind glaubhaft zu machen.                          Präsident des Patentamts im Benehmen mit dem","Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Januar 1967                         127\nPräsidenten des Patentgerichts; die Gesamtzeit           (4) An die Stelle der zweijährigen Ausbildung\nder Ausbildung beim Patentamt und Patent-             nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 tritt eine halbjährige Aus-\ngericht kann jedoch gegen den Willen des Bewer-       bildung bei einem Patentanwalt oder bei einem\nbers nicht auf länger als sechs Monate festgesetzt    Patentassessor in der Patentabteilung eines Unter-\nwerden.                                               nehmens.\n§ 46\n(3) Wird ein Antrag nach Absatz 1 nicht oder\nnicht fristgemäß gestellt, so bedarf der Bewerber                        Oberleitung der Prüfungen\neiner Zulassung zur Ausbildung nach den Vorschrif-           Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verord-\nten dieser Verordnung. Wird der Bewerber zuge-            nung zur Prüfung zugelassen worden sind, legen\nlassen, so sind die vor dem Inkrafttreten der Patent-     diese nach den bisher geltenden Bestimmungen ab.\nanwaltsordnung nach den Vorschriften des § 4 des          Ist für diese Bewerber eine Prüfungskommission\nPatentanwaltsgesetzes abgeleisteten Ausbildungs-          bereits bestimmt, so bleibt sie bis zum Ende der\nzeiten nur insoweit auf die mit der Zulassung be-         Prüfung im Amt; anderenfalls ist ein Prüfungsaus-\nginnende Ausbildung anzun~chnen, als sie den Vor-         schuß nach dieser Verordnung zu bestimmen.\naussetzungen des § 7 der Pa lentanwaltsordnung\nentsprechen.\n§ 47\n§ 45                           Ubergangsvorschrift für den Beginn der Ausbildung\nErleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des             Für Bewerber, die ihre Ausbildung nach dem\ngewerblichen Rechtsschutzes                 1. Januar 1967, jedoch vor dem 28. Februar 1967\nbegonnen haben, kann der Präsident des Patentamts\n(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 176        den Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns\nder Patentanwaltsordnung erfüllen, können das Ge-         abweichend von § 1.4 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz\nsuch um Zulassung zur Ausbildung nach den Vor-            als Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung festlegen.\nschriften dieser Verordnung mit den sich aus den\nnachfolgenden Absätzen ergebenden Maßgaben\n§ 48\nstellen.\nGeltung in Berlin\n(2) An Stelle der in§ 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 genannten\nUnterlagen haben Bewerber, die eine technische               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAusbildung an einer öffentlichen oder staatlich           Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nanerkannten privaten Ingenieurschule oder an einer        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 190 der Patent-\ngleichwertigen technischen Lehranstalt abgeschlossen      anwaltsordnung vom 7. September 1966 (Bundes-\nhaben, die entsprechenden Zeugnisse und Beschei-          gesetzbl. I S. 557) auch im Land Berlin.\nnigungen dieser Schulen dem Gesuch um Zulassung\nzur Ausbildung beizufügen.                                                          § 49\nInkrafttreten\n(3) Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 2\nAbs. 2 Nr. 5 entfällt. Der Bewerber hat jedoch eine          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nmindestens zweijährige, mit Erfolg abgeleistete           nuar 1967 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungs-\npraktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerb-           ordnung für Patentanwälte vom 7. Oktober 1933\nlichen Rechtsschutzes nachzuweisen.                       (Reichsministerialblatt S. 502) außer Kraft.\nBonn, den 3. Januar 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Hundes~1csctzblat1, Jahrgang 1967, Teil 1\nNeunte Bekanntmachung\nüber die Wechsel- und Scheckzinsen\nVom 9. Januar 1967\nA ui (;rund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-\nund Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I\nS. 93) wird bekanntgemacht:\nDer Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für\nWechsel ist mit Wirkung vom 6. Januar 1967 auf\nviereinhalb vom Hundert festgesetzt worden.\nRonn, den 9. Januar 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ehmke\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -· Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nB~zugsbedi~gtmger_i für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50~\nE 1 n z e Ist u c k e Je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\nKöln 3 99 oder nacl1 Bezahlung au[ Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0, 15."]}