{"id":"bgbl1-1967-29-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":29,"date":"1967-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_29.pdf#page=5","order":5,"title":"Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"1967-05-22T00:00:00Z","page":541,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 -- Tcig der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967   541\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 22. Mai 1967\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verord-\nnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nvom 22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540) wird\nnc1chstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs-\nverordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 529) in der vom 1. Januar 1967 an geltenden Fas-\nsung unter Berücksichtigung der Änderungsverord-\nnungen vom\n21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658),\n19. DE~zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),\n13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281) und\n22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. T S. 540)\nlwk c1 nntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28\nAbs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Sol-\ndc1 l.(:ngesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 114) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Än-\ndnung des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bun-\nd(:sw~setzhl. I S. 305) erlassen worden.\nBonn, den 22. Mcli 1967\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber den Urlaub der Soldaten\n(Soldatenurlaubsverordnung)\nErster Abschnitt                                        Zweiter Abschnitt\nErholungs- und Heimaturlaub                             Urlaub aus besonderen Anlässen\n(Sonderurlaub)\n§ 1\n§ 5\nErholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                        Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit\nFür den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs-            (1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch des-\nsoldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor-        sen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-\nschriften fürBundesbeamte entsprechend, sofern sich       lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Ein-\naus den folgenden Vorschriften nichts anderes er-         satzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis\ngibt.                                                     zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sach-\nbezüge gewährt werden.\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in\n§ 2                           Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit\nUbertragung des Erholungsurlaubs              außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und\nbestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-\nSoweiL Erholungsurlaub im laufenden Urlaubs-            zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt wer-\njahr versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwin-      den kann.\ngende dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist\ner auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Die-                                  § 6\nser Urlaub verfäll1 mit dem Ende des nächsten Ur-                       Urlaub zur Wiederherstellung\nlaubshalbjahn!s.                                                         der vollen Dienstfähigkeit\nEinern Soldaten kann zur Wiederherstellung der\nvollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-\n§ 3\närztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der\nErholungsurlaub der Soldaten auf Zeit          Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-\nim letzten Urlaubsjahr                  stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zustän-\nLäuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein     dige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf\nDienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubs-       den Erholungsurlaub anzurechnen ist.\njahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses\nUrlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für                                      § 7\njeden vollen Monat der Dienstzeit.                                     Urlaub aus persönlichem Anlaß\nEinern Soldaten kann aus besonderem persön-\nlichem oder familiärem Anlaß, insbesondere bei\n§ 4                           Todesfällen, schweren Erkrankungen oder festlichen\nEreignissen in seiner Familie, der erforderliche\nDauer des Erholungsurlaubs                Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge\nwährend des Grundwehrdienstes                gewährt werden.\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den                                  § 8\nGrundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle\nUrlaub aus wichtigem Grunde\nVierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer ungeraden\nOrdnungszahl j€:! fünf Werktage und für jedes volle          (1) Einern Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\nVierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer geraden Ord-       kann, abgesehen von den Fällen der §§ 5 bis 7, aus\nnungszahl je vier Werktage Erholungsurlaub zu.            wichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld-\nZur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer Wehr-          und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge bis\nübung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst             zu sechs Monaten gewährt werden. Der Bundes-\nabgeleistet wird.                                         minister der Verteidigung kann in besonderen Aus-\n(2) Soldaten, die wi:ihrend des Grundwehrdienstes      nahmefällen einen längeren Urlaub bewilligen.\nauf Grund ihrer durch Lt~bens- und Berufserfahrung           (2) Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen\nerworbenen besonderen Eignung militärf achlich ver-       Zwecken dient, können dem Soldaten Geld- und\nwendet werden (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes), er-         Sachbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für\nhalten Erholungsurlaub wie Soldaten auf Zeit in           die sechs Wochen übersteigende Zeit Geldbezüge\nentsprechender Anwendun9 der §§ 1 bis 3.                  jedoch nur in halber Höhe belassen werden. Der","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967                                        543\nBundesminister der Verteidigung kann mit Zustim-                                Dritter Abschnitt\nmung des Bundesministers des Innern Ausnahmen\nSchlußbestimmungen\nvon dieser Regelung zulassen.\n(3) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr-                                          § 10\npflicht Wehrdienst leistet, kann aus wichtigem                                      Zuständigkeit\nGrunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sach-\nbezüge einschließlich der Heilfürsorge gewährt wer-        Der Urlaub wird vom Bundesminister der Vertei-\nden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn         digung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.\nwegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-\nlicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere                                       § 11\nHärte bedeuten würde.\nUrlaub nach dem Eignungsübungsgesetz\n§ 9\nDie §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-\nWahlurlaub                      übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-\nEin Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der seiner    blatt I S. 71) bleiben unberührt. Der nach diesen\nAufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu          Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren\neinem Landtag zugestimmt hat, hat Anspruch auf          Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf den Er-\nden für die Vorbereitung seinerWahl erforderlichen      holungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen\nUrlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.        Zeitraum zusteht, angerechnet.\n§ 9a                                                         § 12 *)\nUrlaub zur Ausübung einer Tätigkeit                                     Inkrafttreten\nin einer kommunalen Vertretungskörperschaft\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nZur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer\nkommunalen Vertretungskörperschaft ist den Be-\n*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nrufssoldaten und den Soldaten auf Zeit der erforder-       ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des In-\nliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach-           krafttretens der späteren Änderungen ergibt sieb aus den in der\nvorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Anderungs-\nbezüge zu gewähren.                                        verordnungen.","544                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Verordnung zu§ 143 i Abs. 2 A VAVG)\nVom 24. Mai 1967\nAuJ Grund des § 143 i Abs. 2 des Gesetzes über                          Anlage mit höheren Leistungen ersetzt, so mindert\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung                            sich die Zahl 1,4 in dem Verhältnis, in dem sich das\n(AVA VG) in der Fassung der Bekanntmachung vom                            für einen Stundenlohn von 4,97 Deutsche Mark je\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. l S. 321), zuletzt ge-                     Ausfallstunde zu gewährende Schlechtwettergeld\nändert durch das Siebente Änderungsgesetz zum                             erhöht.\nA VA VG vom l 0. März 1967 (B u ndesgesetzbl. I S. 266),\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                             § 2\nBeträge, die die Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\n§                                     lung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab\n(1) Die KrankcnkdSS<! erhdll als Pauschbetrag                           1. November 1963 auf Grund der Elften Verordnung\neinen Vomhunderlsc:llz des an ihre Mitglieder aus-                        zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\ngezahlten Schlechtwel.1.Prgeldes.                                         lung und Arbeitslosenversicherung vom 15. Juni 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 338) gezahlt hat, sind auf die\n(2) Für die Zeil. vom 1. November 1963 bis 31. Ok-                      Pauschbeträge nach § 1 anzurechnen.\ntober 1966 sind als Pauschbetrag 14,5 vom Hundert\ndes an die Mitglieder der Krankenkasse gezahlten\nSchlechtwettergeldes zn entrichten.                                                                        § 3\n(3) Vom 1. Novernbc'.r 1966 an ist zur Ermittlung                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Vomhundertsatzes der zu Beginn der jeweiligen                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nSchlechtwetterzeii gelt.ende, in vom Hundert ausge-                        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 AVAVG\ndrückte allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse                           auch im Land Berlin.                                     '\nmit 1,4 zu vervielfachen. Der Vomhundertsatz ist\nauf volle Zehntel auf- oder abzurunden.                                                                    §  4\n(4) Wird die am 1. November 1966 geltende An-                              Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-\nlage zu § l 43 g Abs. 3 A VA VG durch eine neue                            vember 1963 in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver! a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - D u c k: Bundesdruckerei,\nDas Bundesgesetzblatt e1scbeint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend testqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes         die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sacbqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen       Teil III durch den Verlag.\nBezugshcdinqungcn für Tell I und II: La II f e II der Bezug nm durch die Post. Bez u q s preis viertel jährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k c je angcf<111qcnc IG Seilen DM 0,40 gegen Voreir,senduug des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bewhlunu auf Gnrnd einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}