{"id":"bgbl1-1967-29-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":29,"date":"1967-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_29.pdf#page=2","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes","law_date":"1967-05-12T00:00:00Z","page":538,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["536                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n538                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes\nVom 12. Mai 1967\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-          der Anwartschaft ergeben würde, im Falle einer\nAbwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (Bun-         Anwartschaft auf Waisengeld jedoch der Brutto-\ndesgesetzbl. I S. 1065) wird im Einvernehmen mit        betrag des Halbwaisengeldes zugrunde zu legen.\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung         Die Bruttobeträge sind um 1/36 zu erhöhen. Die Vor-\nmit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               schriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamtengesetzes\nfinden keine Anwendung.\n§ 1\n(1) Ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen-                                                                            § 4\nversorgung nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes gilt an                 Für Zeiten zwischen dem 1. April 1951 und der\nden Träger der Versorgungslast in der Höhe als          Beendigung der Abwicklung, spätestens dem 30.\nabgetreten, in der dieser an die anspruchsberechtigte   April 1967, in denen an eine nach § 11 Abs. 2 des\nPerson nach den Vorschriften des Kapitels I des         Gesetzes anspruchsberechtigte Person oder an deren\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der        Hinterbliebene eine auf der Nachversicherung nach\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-      § 72 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes\nsonen und den ergänzenden Ubergangs- und Schluß-        beruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenver-\nvorschriften Zahlungen der folgenden Art geleistet      sicherungen gezahlt wurde oder wird, gilt der An-\nhat oder leistet:                                       spruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung\n1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisen-          an den Träger der Versorgungslast in der Höhe der\ngeld, Unterhaltsbeitrag, Ubergangsgehalt,           Versorgungsbezüge als abgetreten, die sich bei An--\nwendung der Vorschriften des Kapitels I des Geset-\n2. Ruhevergütung, Ruhelohn, Ubergangsvergütung,         zes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und der ergän-\nUbergangslohn, Ubergangsbezüge,                     zenden Ubergangs- und Schlußvorschriften, auch auf\n3. Bezüge nach den §§ 37 b, 37 c, 37 d,                 Grund von Soll- oder Kannvorschriften, ergeben\nwürden.\n4. Kapitalabfindung,\n5. Entlassungsgeld.                                                                                                             § 5\nWird eine auf der Nachversicherung nach § 72\n(2) Zu den Zahlungen nach Absatz 1 gehören auch\ndes Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes be\njährliche Sonderzuwendungen nach dem Gesetz vom\nruhende Rente aus den gesetzlichen Rentenversiche-\n15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) und frühere\nrungen erst nach Beendigung der Abwicklung, spä-\nauf Gesetz beruhende einmalige Zahlungen (z. B.\ntestens nach dem 30. April 1967 fällig oder ist de1\nWeihnachtszuwendungen, Uberbrückungszulagen).\nVersicherungsfall zu diesen Zeitpunkten noch nicht\neingetreten, so findet § 3 mit der Maßgabe Anwen-\n§ 2                           dung, daß an die Stelle der in ihm bezeichneten\nDer Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenen-        Zahlungen die Bruttoversorgungsbezüge treten, die\nversorgung gilt in Höhe der Bruttobeträge der Zah-      sich bei Anwendung der Vorschriften des Kapitels I\nlungen (§ 1) als abgetreten, die sich nach Anwen-       des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes und\ndung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungs-           der ergänzenden Ubergangs- und Schlußvorschriften,\nvorschriften ergeben, zuzüglich der bis zum Ablauf      auch auf Grund von Soll- oder Kannvorschriften,\ndes 30. April 1967 gezahlten Kinderzuschläge.           ergeben würden.\n§ 6\n§ 3\n(1) Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Ge-\nFür Zahlungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die erst  setzes bezeichnete Kapitalbetrag der auf der Nach-\nnach Beendigung der Abwicklung, spätestens nach         versicherung nach § 72 des Gesetzes zu Artikel 131\ndem 30. April 1967 fällig werden oder für zu diesen     des Grundgesetzes beruhenden Rente ist aus den in\nZeitpunkten bestehende Anwartschaften der nach          der Zeit vom 1. April 1951 bis zur Beendigung der\n§ 11 Abs. 2 des Gesetzes anspruchsberechtigten Per-     Abwicklung, spätestens bis zum 30. April 1967 ge-\nsonen einschließlich der Ehefrauen oder Kinder auf      zahlten Rentenbeträgen und dem in entsprechender\nVersorgung nach den Vorschriften des Kapitels I         Anwendung der in § 19 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes\ndes Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes ist       bezeichneten Tabellen I bis V und des § 3 Satz 2\nzur Feststellung der Höhe des als abgetreten gelten-    ermittelten Schätzwert der Rente und der Renten-\nden Anspruchs der Schätzwert in entsprechender          anwartschaften zu errechnen. Bei der Berechnung\nAnwendung der Tabellen I bis V zu § 19 Abs. 3           des Schätzwertes laufender Renten sind Kinder-\n........ ,...,..1-.'! ... -.. .... 1-,....: ..J ........ n . . . _,..._t.._ .... __ ,,1 ......... C-t....:.;,,1.,..,..,.,\"\"_,....,_,..,.t\"'I rln,,..","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967                         539\nemer AnwMLschafl. aul Versichertenrente ist ein       bestellte Treuhänder oder die die Treuhänderauf-\nAnspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit      gaben wahrnehmende Einrichtung ermächtigt und\nanzunehmen. Beruhen die Rente und die Renten-         verpflichtet, für die den Träger der Versorgungslast\nanwartschaften nur zum Teil auf der Nachversiche-     bildenden Aufnahmeeinrichtungen Ansprüche nach\nrung nach § 72 dc!S Gesetzes zu Artikel 131 des       dem Gesetz anzumelden und Zahlungen entgegen-\nGrundgesetzes, so ist nur dieser Teil der gezahlten   zunehmen. Die sich aus dem Gesetz ergebenden\noder noch zu :.,,ahlenden Rente und der Renten-       Rechte des Bundes hinsichtlich der von den Auf-\ncmWcHl.schaften zugrunde zu legen.                    nahmeeinrichtungen noch nicht erstatteten, nach § 61\nAbs. 4 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgeset-\n(2) Der Trliger der qesetzlichen Rentenversiche-\nzes aus Bundesmitteln vorschußweise geleisteten\nrung hat den Kapitalbetrag nach Absatz 1 auf Ver-\nZahlungen bleiben unberührt.\nlangen des Trägers der Versorgungslast zu ermit-\nteln und ihm den Kapitalbetrag und dessen Berech-\nnung mitzuteilen. Der Tröger der Versorgungslast                                § 8\nhat dem Träger der Rentenversicherung die Ver-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwaltungskosten in Höhe von 1 v. H. des in Satz 1      leitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngenannten Kapitalbel.rnges zu ersetzen.               blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 30 des Rechtsträger-\nAbwicklungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 7\nBesleht. der Träger der Versorgungslast aus meh-                              § 9\nreren Aufnahmeeinrichtungen (§ 61 des Gesetzes zu        Diese Verordnung tritt mit            vom 1. No-\nArtikPl 131 des Grundqesetzes), so ist der von ihnen  vember 1965 in Kraft.\nBonn, den 12. Mai 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","540                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 22. Mai 1967\nAuf Crund des§ '.W Abs. 4 in Vc!rbindung mit§ 72                      nung militärfachlich verwendet werden (§ 40\nAbs. 1 Nr. ] des Soldd lengesclzes vom 19. März 1956                     des Wehrpflichtgesetzes), erhalten Erholungs-\n(Bundc!S9€'scl.zbl. l S. 114), zuldzl. gE~ändert durch das               urlaub wie Soldaten auf Zeit in entsprechen-\nFünfte Ces(dz zur Änderung dPs Soldatengesetzes                          der Anwendung der §§ 1 bis 3.\"\nvom 6. April 1%5 (131111desqt'sdzhl. I S. 305), ver-\nordne'\\ dic' l~u11d<'srP(Ji(•rt1ng:                               2. § 8 wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 und 3 werden jeweils hinter\nden Worten ,;und Sachbezüge\" die Worte „ein-\nArtikel l\nschließlich der Heilfürsorge\" eingefügt.\nDie Soldctlf•11url<1t1bsvt'rordnung vom 20. Mai 1957\n(ßtmd<'S~Jt'sd:;,bl. l S. :529), zu lel.zl. geündert durch die                           Artikel 2\nDritte V(:rordnunq Zlll i\\nd(-!rung der Soldaten-\nurlaubsvc'rord1111nq vorn U. April 1966 (Bundesge-                   Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nsetzbl. l S. '.!.BlJ, wi1d wic' lolqt. (J('iind(!r1 und ergänzt:  mächtigt, den Wortlaut der Soldatenurlaubsverord-\nnung unter Berücksichtigung der Änderungen die-\n1. § 4  wird wie lolqt. q<:~tnderL:                               ser Verordnung bekanntzugeben, nötigenfalls die\na) Der hislwriqc Wort li:!ul. d<'S § 4 wird Absatz 1.          Pa_ragraphenfolge zu ändern und dabei Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nb) An dPn /\\ bst11 z l wi I d lol(J('ncl(!r Absatz 2 an-\ngdüq L:\nArtikel 3\n,,(2) Solcli1lc•11, di(: wdhr('nd des Grundwehr-\ndienslc's illll Cnin<I ihrer durch Lf~bens- und               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nBerufs<'rfilh1111HJ c:rwo,hPrwn besonderen Eig-            nuar 1967 in Kraft.\nBonn, dc)n 22. Mai 1967\nDc'.r Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDr~r Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}