{"id":"bgbl1-1967-29-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":29,"date":"1967-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_29.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung","law_date":"1967-05-22T00:00:00Z","page":540,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["540                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 22. Mai 1967\nAuf Crund des§ '.W Abs. 4 in Vc!rbindung mit§ 72                      nung militärfachlich verwendet werden (§ 40\nAbs. 1 Nr. ] des Soldd lengesclzes vom 19. März 1956                     des Wehrpflichtgesetzes), erhalten Erholungs-\n(Bundc!S9€'scl.zbl. l S. 114), zuldzl. gE~ändert durch das               urlaub wie Soldaten auf Zeit in entsprechen-\nFünfte Ces(dz zur Änderung dPs Soldatengesetzes                          der Anwendung der §§ 1 bis 3.\"\nvom 6. April 1%5 (131111desqt'sdzhl. I S. 305), ver-\nordne'\\ dic' l~u11d<'srP(Ji(•rt1ng:                               2. § 8 wird wie folgt geändert:\nIn den Absätzen 1 und 3 werden jeweils hinter\nden Worten ,;und Sachbezüge\" die Worte „ein-\nArtikel l\nschließlich der Heilfürsorge\" eingefügt.\nDie Soldctlf•11url<1t1bsvt'rordnung vom 20. Mai 1957\n(ßtmd<'S~Jt'sd:;,bl. l S. :529), zu lel.zl. geündert durch die                           Artikel 2\nDritte V(:rordnunq Zlll i\\nd(-!rung der Soldaten-\nurlaubsvc'rord1111nq vorn U. April 1966 (Bundesge-                   Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nsetzbl. l S. '.!.BlJ, wi1d wic' lolqt. (J('iind(!r1 und ergänzt:  mächtigt, den Wortlaut der Soldatenurlaubsverord-\nnung unter Berücksichtigung der Änderungen die-\n1. § 4  wird wie lolqt. q<:~tnderL:                               ser Verordnung bekanntzugeben, nötigenfalls die\na) Der hislwriqc Wort li:!ul. d<'S § 4 wird Absatz 1.          Pa_ragraphenfolge zu ändern und dabei Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nb) An dPn /\\ bst11 z l wi I d lol(J('ncl(!r Absatz 2 an-\ngdüq L:\nArtikel 3\n,,(2) Solcli1lc•11, di(: wdhr('nd des Grundwehr-\ndienslc's illll Cnin<I ihrer durch Lf~bens- und               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nBerufs<'rfilh1111HJ c:rwo,hPrwn besonderen Eig-            nuar 1967 in Kraft.\nBonn, dc)n 22. Mai 1967\nDc'.r Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDr~r Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","Nr. 29 -- Tcig der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967   541\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenurlaubsverordnung\nVom 22. Mai 1967\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verord-\nnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung\nvom 22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 540) wird\nnc1chstehend der Wortlaut der Soldatenurlaubs-\nverordnung vom 20. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 529) in der vom 1. Januar 1967 an geltenden Fas-\nsung unter Berücksichtigung der Änderungsverord-\nnungen vom\n21. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 658),\n19. DE~zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),\n13. April 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 281) und\n22. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. T S. 540)\nlwk c1 nntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 28\nAbs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des Sol-\ndc1 l.(:ngesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I\nS. 114) in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Än-\ndnung des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bun-\nd(:sw~setzhl. I S. 305) erlassen worden.\nBonn, den 22. Mcli 1967\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber den Urlaub der Soldaten\n(Soldatenurlaubsverordnung)\nErster Abschnitt                                        Zweiter Abschnitt\nErholungs- und Heimaturlaub                             Urlaub aus besonderen Anlässen\n(Sonderurlaub)\n§ 1\n§ 5\nErholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten\nund der Soldaten auf Zeit                        Urlaub zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit\nFür den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufs-            (1) Soldaten kann nach einem Einsatz, durch des-\nsoldaten und der Soldaten auf Zeit gelten die Vor-        sen Besonderheiten sie außergewöhnlichen Be-\nschriften fürBundesbeamte entsprechend, sofern sich       lastungen ausgesetzt waren, zur Erhaltung ihrer Ein-\naus den folgenden Vorschriften nichts anderes er-         satzfähigkeit angemessener Urlaub im Einzelfall bis\ngibt.                                                     zu einer Woche unter Belassung der Geld- und Sach-\nbezüge gewährt werden.\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung stellt in\n§ 2                           Verwaltungsvorschriften fest, welcher Einsatz mit\nUbertragung des Erholungsurlaubs              außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist, und\nbestimmt, in welchem Umfang Urlaub für die ein-\nSoweiL Erholungsurlaub im laufenden Urlaubs-            zelnen Arten eines solchen Einsatzes gewährt wer-\njahr versagt worden ist, weil seiner Erteilung zwin-      den kann.\ngende dienstliche Erfordernisse entgegenstanden, ist\ner auf das nächste Urlaubsjahr zu übertragen. Die-                                  § 6\nser Urlaub verfäll1 mit dem Ende des nächsten Ur-                       Urlaub zur Wiederherstellung\nlaubshalbjahn!s.                                                         der vollen Dienstfähigkeit\nEinern Soldaten kann zur Wiederherstellung der\nvollen Dienstfähigkeit auf Grund eines truppen-\n§ 3\närztlichen Vorschlages Urlaub unter Belassung der\nErholungsurlaub der Soldaten auf Zeit          Geld- und Sachbezüge gewährt werden. Dabei be-\nim letzten Urlaubsjahr                  stimmt der für die Erteilung des Urlaubs zustän-\nLäuft die Zeit, für die ein Soldat auf Zeit in sein     dige Vorgesetzte, ob und inwieweit der Urlaub auf\nDienstverhältnis berufen ist, vor Ende des Urlaubs-       den Erholungsurlaub anzurechnen ist.\njahres ab, so beträgt der Erholungsurlaub für dieses\nUrlaubsjahr ein Zwölftel des Jahresurlaubs für                                      § 7\njeden vollen Monat der Dienstzeit.                                     Urlaub aus persönlichem Anlaß\nEinern Soldaten kann aus besonderem persön-\nlichem oder familiärem Anlaß, insbesondere bei\n§ 4                           Todesfällen, schweren Erkrankungen oder festlichen\nEreignissen in seiner Familie, der erforderliche\nDauer des Erholungsurlaubs                Urlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge\nwährend des Grundwehrdienstes                gewährt werden.\n(1) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht den                                  § 8\nGrundwehrdienst leisten, stehen für jedes volle\nUrlaub aus wichtigem Grunde\nVierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer ungeraden\nOrdnungszahl j€:! fünf Werktage und für jedes volle          (1) Einern Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit\nVierteljahr ihrer Dienstzeit mit einer geraden Ord-       kann, abgesehen von den Fällen der §§ 5 bis 7, aus\nnungszahl je vier Werktage Erholungsurlaub zu.            wichtigem Grunde Urlaub unter Fortfall der Geld-\nZur Dienstzeit rechnet auch die Zeit einer Wehr-          und Sachbezüge einschließlich der Heilfürsorge bis\nübung, die im Anschluß an den Grundwehrdienst             zu sechs Monaten gewährt werden. Der Bundes-\nabgeleistet wird.                                         minister der Verteidigung kann in besonderen Aus-\n(2) Soldaten, die wi:ihrend des Grundwehrdienstes      nahmefällen einen längeren Urlaub bewilligen.\nauf Grund ihrer durch Lt~bens- und Berufserfahrung           (2) Bei einem Urlaub, der auch dienstlichen\nerworbenen besonderen Eignung militärf achlich ver-       Zwecken dient, können dem Soldaten Geld- und\nwendet werden (§ 40 des Wehrpflichtgesetzes), er-         Sachbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für\nhalten Erholungsurlaub wie Soldaten auf Zeit in           die sechs Wochen übersteigende Zeit Geldbezüge\nentsprechender Anwendun9 der §§ 1 bis 3.                  jedoch nur in halber Höhe belassen werden. Der","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1967                                        543\nBundesminister der Verteidigung kann mit Zustim-                                Dritter Abschnitt\nmung des Bundesministers des Innern Ausnahmen\nSchlußbestimmungen\nvon dieser Regelung zulassen.\n(3) Einern Soldaten, der auf Grund der Wehr-                                          § 10\npflicht Wehrdienst leistet, kann aus wichtigem                                      Zuständigkeit\nGrunde Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sach-\nbezüge einschließlich der Heilfürsorge gewährt wer-        Der Urlaub wird vom Bundesminister der Vertei-\nden, wenn die Nichtgewährung des Urlaubs für ihn         digung oder der von ihm bestimmten Stelle erteilt.\nwegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruf-\nlicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere                                       § 11\nHärte bedeuten würde.\nUrlaub nach dem Eignungsübungsgesetz\n§ 9\nDie §§ 2 und 4 der Verordnung zum Eignungs-\nWahlurlaub                      übungsgesetz vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-\nEin Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, der seiner    blatt I S. 71) bleiben unberührt. Der nach diesen\nAufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu          Vorschriften gewährte Urlaub aus dem früheren\neinem Landtag zugestimmt hat, hat Anspruch auf          Arbeits- oder Dienstverhältnis wird auf den Er-\nden für die Vorbereitung seinerWahl erforderlichen      holungsurlaub, der dem Soldaten für den gleichen\nUrlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge.        Zeitraum zusteht, angerechnet.\n§ 9a                                                         § 12 *)\nUrlaub zur Ausübung einer Tätigkeit                                     Inkrafttreten\nin einer kommunalen Vertretungskörperschaft\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1957 in Kraft.\nZur Ausübung einer Tätigkeit als Mitglied einer\nkommunalen Vertretungskörperschaft ist den Be-\n*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nrufssoldaten und den Soldaten auf Zeit der erforder-       ursprünglichen Fassung vom 20. Mai 1957. Der Zeitpunkt des In-\nliche Urlaub unter Belassung der Geld- und Sach-           krafttretens der späteren Änderungen ergibt sieb aus den in der\nvorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Anderungs-\nbezüge zu gewähren.                                        verordnungen."]}