{"id":"bgbl1-1967-28-10","kind":"bgbl1","year":1967,"number":28,"date":"1967-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_28.pdf#page=3","order":10,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung","law_date":"1967-05-03T00:00:00Z","page":527,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 28   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1967                               521\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung\nVom 3. Mai 1967\nAuf Gnmd des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes        3. Hinter § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\nin der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz-\nblat.l I S. 17), zuletzt geändert. durch das Gesetz über                                  ,,§ 4a\nden Ubergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete\n(1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Stoffe,\ndes Rechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964\nauch in Vermischung untereinander oder mit an-\n(Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Ar-\nderen Lebensmitteln, dürfen, sofern sie für die\ntikel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam mit               dort genannten Verwendungszwecke bestimmt\ndem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nsind, gewerbsmäßig nur in Packungen oder Be-\nund Forsten und auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1\nhältnissen abgegeben werden.\nund 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung,                (2) Auf den Packungen oder Behältnissen müs-\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit            sen an einer in die Augen fallenden Stelle in\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                        deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,\nleicht lesbarer Schrift angegeben sein:\nArtikel 1                          1. Der Name oder die Firma und der Ort der\nDie Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. De-                    gewerblichen Hauptniederlassung des Herstel-\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. l S. 751), zuletzt ge-              lers oder desjenigen, der die Stoffe oder Ver-\nändert. durch die Vierte Verordnung zur Änderung                 mischungen in den Verkehr bringt; wenn die-\nder Fruchtbehandlungsverordnung vom 16. Juli 1965                ser Ort außerhalb des Geltungsbereiches\n(Bund(~sgesetzbl. T S. 622), wird wie folgt geändert:            dieser Verordnung liegt, die Stoffe oder Ver-\nmisch1mgen jedoch im Geltungsbereich dieser\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  Verordnung hergestellt sind, außerdem der Ort\na) In Nummer 1 Buchstabe c wird der Klammer-                  der Herstellung;\nhinweis ,, (Reinheitsanforclerung für Schellack:     2. die Bezeichnung des Stoffes in der Form\narsenfrei)\" gestrichen.                                  ,,E220 Schwefeldioxid\", E221 Natriumsulfit\",\n11\nb) Jm Eingang der Nummer 3 werden die Worte                   ,,E 222 Natriumhydrogensulfit (Natriumbisul-\n,,Kalziumhydrogensulfit, Natrium- und Ka-                fit) 11\n1 11 E 223 Natriumdisulfit (Natriumpyrosul-\nliumpyrosulfit\" durch die Worte „Natrium-,               fit oder Natriummetabisulfit)\", ,,E 224 Kalium-\nKalium- und Calciumpyrosulfit\" ersetzt.                  disulfit (Kaliumpyrosulfit oder Kaliummeta-\nbisulfit)\" oder E 225 Calciumdisulfit (Calcium-\n11\nc) In Nummer 3 Buchstabe c werden hinter dem                  pyrosulfit oder Calciummetabisulfit)\";\nWort „Marmelade\" ein Komma und das Wort\n., Pflaumenmus\" eingefügt.                           3. der Hinweis „für Lebensmittel (beschränkte\nVerwendung)\" ;\nd) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n4. bei Vermischungen der Stoffe untereinander\n,, (2) Die in Absatz 1 aufgeführten fremden           oder bei Vermischungen dieser Stoffe mit an-\nStoffe müssen, soweil sie in der Anlage auf-             deren Lebensmitteln außerdem das Mischungs-\ngeführt sind, den dort festgesetzten Reinheits-          verhältnis und die Bezeichnung der anderen\nanforderungen entsprechen.\"                              Lebensmittel.\n2. § 3 Abs. 4 erhäli folgenden Satz 1:                          (3) Werden in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannte Stoffe\n„Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung              aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Ver-             Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungsbereich\nkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes             dieser Verordnung verbracht, genügt es für die\nsonstige Uberlassen an andere.\"                           in Absatz 2 Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen An-","528                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngab<:n, wenn siP i11 <'iner qerrrnrnisdwn und einer                 Angaben nicht oder nicht in der vorgeschrie-\nromanischen /\\rnl.ssprdche dPr Europctischen Wirt-                  benen Weise macht, wird nach § 12 des Lebens-\nschci ftsgemei nsch<1 lt dl1CJ<'hr(ichl sind.\"                      mittelgesetzes bestraft.\"\n4. § 6 wird geslridwn.                                          6. Die Verordnung erhält die dieser Verordnun~r\nbeigefügte Anlage „Reinheitsanforderungen an\n5. § 7 wird w i<: folg I g<!Jnd<~rl:                               fremde Stoffe\".\na) Nurnm<:r 1 Prhi:ilt lolgPtHi<: Fassung:\nArtikel 2\n,, 1. Lebensmittel, die dazu bestim~nt sind, ge-\nwerbsrnJßig oder in einer in § 3 Abs. 4             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nSi!lz 2 twzeichnel<!Jl Weise in den Verkehr       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes~;esetz-\ngebr,:ichl zu werden, Jremde Stoffe über          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\ndie in § 2 lesltJesPlzl.en Höchstmengen           Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Lebens-\nhind11s od<!r 11nl<•r V<•rsloß gegen Rein-       mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes~JE~-\nh<'ilsdnlordc0rurHJ<'n 11,wh § 1 Abs. 2 zu-      sPtzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nsetzt od<!r\".\nb) Fol9end<'.r 1\\bsdlz 2 wird c1n~Jelügl.:                                           Artikel 3\n,,(2) W<~r vorsicil.zlich od,)r ldbrlctssig E-mtgegen    Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Ar-\n§ 4d /\\bs. 1 in§ l Abs. 1 Nr. 3 genannte Stoffe          tikels 1 Nr. l Buchstabe d, Nr. 3, 4 und 5 arn Tage\nnicht in Pc1ckungen oder Behältnissen abgibt             nach der Verkündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 1 Buch-\noder c1u ! diesen Pilck ungen oder Behältnissen          stabe d, Nr. 3, 4 und 5 tritt sechs Monate nach der\nent9cqc:n § 4 d /\\bs. 2 odPr '.3 die erforderlichen      Verkündung in Kraft.\nBonn, dc!n 3. Mai 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 28       Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1967                              529\nAnlage\nReinheitsanforderungen an fremde Stoffe\n1. Allgemeine Reinheitskriterien                   Eisen              nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nden S0 2-Gehalt des Produktes.\nJeder Stoff d<lff im Kilogramm nicht mehr als 3 mg\nArsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr als            Selen              nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\n25 mg Zink enthc:1Jten.                                                            den S0 2-Gehalt des Produktes.\nJeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im                                 E 222 Natriumhydrogensulfit\nKilogramm nichl 111ehr dls SO mg und keine nachweis-\nbaren Spuren anderer qesundheitlich bedenklicher Ver-           Aussehen           weißes, kristallines Pulver.\nunreinigungen (mlhalten.                                        Gehalt             nicht weniger als 95 0/o NaHS03 und\nnicht weniger als 58,4 0/o S02.\nII. Besondere Reinheitskriterien                   Eisen              nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nfür die einze]nen Stoffe                                         den S0 2-Gehalt des Produktes.\nder Nummern E 220 bis E 225\nSelen              nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nAllgemeine B<~merkun9c)n:                                                       den S02-Gehalt des Produktes.\na) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Men-                              E 223 Natriumdisulfit\ngen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen\nauf das wasserfreie Erzeugnis.                              Aussehen           farblose Kristalle oder weißes,    kri-\nh) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein                              stallines Pulver.\nwasserfrei, so isl bei den „flüchtigen Bestandteilen\"       Gehalt             nicht weniger als 95 0/o Na2S2Ü5 und\nWasser mit einbegriffen.                                                       nicht weniger als 64 0/o S02.\nc) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trock-          Eisen             nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nnen\" ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen                               den S02-Gehalt des Produktes.\nbis zur Cewichlskonsl.dnz\" zu verstehen.\nSelen             nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nE 220 Schwefeldioxid                                          den S0 2-Gehalt des Produktes.\nAussehen             fMbloses Gas.                                                 E 224 Kaliumdisulfit\nGehalt               nictil unter 99 11 /o.                     Aussehen          farblose Kristalle oder weißes, kri-\nNichtnüchlige        nicht mehr c:1ls 0,01 °/o.                                    stallines Pulver.\nBestandteile                                                    Gehalt             nicht weniger als 95 0/o K2S205 und\nSchwefeltrioxid      11icht mPhr als 0,1 11 /o.                                    nicht weniger als 54,7 0/o S02.\nFremdgase            nicht nachweisbar,                         Eisen             nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\n(ausgenommen                                                                       den S0 2-Gehalt des Produktes.\nLuftbestand-                                                    Selen             nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nteile)                                                                             den S0 2-Gehalt des Produktes.\nSelen                nicht mehr als 10 mg/kg.\nE 225 Calciumdisulfit\nZur Herstellung wäßriger Lösungen von Schwefeldioxid\n(schwefliger Säure) dürfen nur ein Schwefeldioxid, das          Aussehen           weißes Pulver; in Stücken weiß bis\ndiesen Reinheitsanforderungen entspricht, und Trink-                              leicht gelblich.\nwasser, entsalztes Trinkwasser oder destilliertes Wasser        Gehalt             nicht weniger als 95 0/o CaS205 und\nverwendet werden.                                                                  nicht weniger als 66 0/o S02.\nE 221 Natriumsulfit*)                      Eisen              nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf\nden S0 2 -Gehalt des Produktes.\nAussE~hen            farblose Kristalle oder weißes, kri-\nstallin es Pulver.                         Selen             nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf\nGehalt                                                                             den S0 2 -Gehalt des Produktes.\nwasserfrei        nicht weniger als 95 11 /o Na2S0 3 und\nnicht weniger als 48 °/o S0 2.\nHepli-1hydrnt     nicht weniger als 48 °/o Na2SO:i und\nnicht weniger als 24 0/o S0 2.                           Acetyliertes Monoglyzerid\nThiosulfi:lt         nicht mehr als 0,1 °/o, ausgedrückt als\nDie Reichert-Meißl-Zahl darf nicht weniger als 75 und\nNa:.>S20:1, bezogen auf den S0 2-Gehalt\nnicht mehr als 150, die Säurezahl darf nicht mehr als 6\n(fos Produktes\nbetragen; Reste von Katalysatoren dürfen nicht nach„\nweisbar sein.","530                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ausführungsbestimmungen A\nüber die Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung der Schlachttiere\nund des Fleisches bei Schlachtungen im Inland - AB.A -\nVom 8. Mai 1967\nAuf Crnnd des § 25 Abs. 1 cfos Fleischbeschau-            b) in der Mitte die Bezeichnung „Bundeswehr\",\ngesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1940\nc) im unteren Teil die Bezeichnung „T. U.\" und,\n(RekhsgescLzbl. J S. 1463), zuletzt geändert durch das\nsoweit erforderlich, Ziffern zur weiteren Unter-\nDurchführungsgesclz EWG-Richtlinie Frisches Fleisch\nscheidung der bei den Einheiten tätigen\nvom 28. Juni 1965 (Bundesgcselzbl. I S. 547), in Ver-               Veterinäroffiziere.\"\nbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird mit\nZLtstimmlrnq d(!S Bundesrates verordnet:                 2. Folgender Absatz 9 wird angefügt:\n,, (9) Bei der Trichinenschau des Fleisches von\nArtikel 1                             Tieren, die im Bereich der Bundeswehr ge-\n§ 50 der Ausführungsbestimmungen A über die               schlachtet worden sind, treten an die Stelle des\nUntersuchung und gesundheitspolizeiliche Behand-            Namens oder des Zeichens des Trichinenschau-\nlung der Schldchltiern und des Fleisches bei                bezirks die Kennziffer der Schlächtereieinheit\nSchlachtungen im Inland        AB.A - --, Beilage 1 zur      oder des Veterinär-Feldlaboratoriums und die\nVerordnung über die Durchführung des Fleisch-               Bezeichnung ,Bundeswehr' und, soweit erforder-\nbeschaugesctzes vom 1. November.1940 (Reichs-               lich, Ziffern zur weiteren Unterscheidung der\nministerialblatt S. 289), zuletzt geändert durch die        Beschauer.     11\nVerordnung vom 1. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\nS. 625), wird wie folgt geändert:                                                   Artikel 2\n1. Nach Absalz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngefügt:                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\n\"(2 a) Bei der Beschau des Fleisches von Tieren,    zes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom\ndie im Bereich der Bundeswehr geschlachtet wor-       15. März 1960 (Bundesgesetzbl. l S. 186) auch im Land\nden sind, haben die für die Fleischbeschau zu-        Berlin.\nständigen Veterinäroffiziere Stempel mit folgen-\nder Aufschrift zu verwenden:                                                     Artikel 3\na) fm oberen Teil die Kennziffer der Schlächterei-      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\neinheit oder des Veterinär-Feldlaboratoriums,     dung in Kraft.\nBonn, den 8. Mai 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","Nr. 28 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1967                                 531\nZweiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Fach- und Führungskräite aus Entwicklungsländern)\nVom 11. Mai 1967\n,\\uf C rund des § 1 !\\ bs. 2 des Gesetzes über                   3. bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung\n,.\\ dwitsvPrmiltlun~J und Arbeitslosenversicherung                       erforderlichen Geldleistungen.\n(i\\ VA. VG) in der f<<1ss1Lng der Bekanntmachung vom\n5. April 1957 (Bundesgeselzbl. l S. 321), zuletzt ge-\ncindert durch das Siebente Anderungsgesetz zum                                                 § 2\nA VAVG vom lO. MJ.rz 1%7 (Bundesgesetzbl. I\nDie Bundesanstalt führt eine Kartei der in der\nS. 266), verordnd die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des BundesralPs:                                                Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fort-\nbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern,\ndie eine Arbeitserlaubnis nach § 43 A VA VG be-\n§ 1\nnötigen.\nDie Bundesdl1sluH für Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (Bundesanstalt) wird be-\nauftragt, c1n der beru fliehen Aus-- und Fortbildung                                           § 3\nvon Fach- und Führungskräften aus Entwicklungs-                         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nländern auf Anforderung des Trägers eines Aus-                       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\nund Fortbildungsprogramms mitzuwirken                                blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 209 Abs. 2 AVAVG\n1. bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und                        auch im Land Berlin.\nFortbildungsprogrammen,\n2. bei der Aufstellung und Anpassung der indi-\n§ 4\nviduellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem\nZiPl einer angemessenen betrieblichen Aus- und                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nPortbildung,                                                    kündung in Kraft.\nBonn, dr~n 11. Mai 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nD (! r 13 u n d c s m i n i s t e r f ü r Arb e i t und Sozial o r d nun g\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nHans-Jürgen Wischnewski","532                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten\ngegenüber den Angehörigen des Königreichs Dänemark\nVom 28. April 1967\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung\ndes Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910\n(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß\ndurch die Gesetzgebung des Königreichs Dänemark\ndie Gegenseitigkeit verbürgt ist.\nHonn, den 28. April 1967\nDer Bundesminister der Jus iz\nDr. Heinemann\nBekanntmachung\nüber die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten\ngegenüber den Angehörigen des Königreichs Norwegen\nVom 28. April 1967\nAuf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung\ndes Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910\n(Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß\ndurch die Gesetzgebung des Königreichs Norwegen\ndie Gegenseitigkeit verbürgt ist.\nBonn, den 28. April 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 28        T<1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1967   533\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 17. Januar 1967 -- 2 BvL 28/63 --, ergangen auf\nVorlage des Verwaltungsgerich'ts Braunschweig,\nwird nach folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 69 Absatz 1 des Zweiten Wohnungsbaugeset-\n1/.t~s vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)\nist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er\nsich gemäß § 109 Absatz 3 des genannten Ge-\nsc~tzes auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngewährte kommunale Baudarlehen bezieht.\nDer vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ :31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\nlc1ssLmgsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 21. April 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","534                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBund esgesetzhla t t\nTeil II\nTag                                                                Inhalt                                                                                    Seite\nNr. 20, ausgegeben am 12. Mai 1967\n28. 4. 67 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Dezember 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik. Liberia zur Förderung und zum gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen                                                             1537\n28. 4. 67 Gesef.z zu dem Vertrag vom 11. Juni 1965 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Kolumbien über die Förderung und den gegenseitigen Scnutz von Kapitalanlagen                                                               1552\n8. 5. 67 Eisenhilhn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)                                                                                                           1563\nBttncl<·sqcs<,t,.lll. III !l'.l3-2, 933-/4 und 933-1\n11. 4. 67 BelrnnnLnrnc:hung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 22. März 1965 über die Ver-\nlängcrun9 des InLernalionalen Weizen-Dbereinkommens 1962 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1604\n12. 4. 67 Bc~kanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen\nder Europi.iischcn Or~Janisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern                                                            1605\n14. 4. 67 Bekmmtmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-\nfctchung der Zollförmlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1607\n19. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-\nverkehr                                                                                                                                             1608\nNr. 21, ausgegeben am 13. Mai 1967\n28. 4. 67 Gesetz zu dem Protokoll vom 4. April 1966 zur erneuten Verlängerung des Internationalen\nWeizen-Ubereinkommens 1962 ......................................................... .                                                              1609\n5. 5. 67 Vierte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1966 ......... .                                                           1626\n5. 5. 67 Sechsundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür Zeitungsdruckpapier - 1966) .......... : ............................................ .                                                         1633\n5. 5. 67 Einhundertundzweile Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkon-\ntingent für Schappeseidengarne - 1967) ............................................... .                                                            1634\n5. 5. 67 Einhundertundsechste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Angleichungs-\nzölle -- Verlängerung 1967) ........................................................... .                                                           1635\n5. 5. 67 Einhundcrtundsiebente Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollausset-\nzungen und Zollkontingente 1967 - Agrarwaren - III. Teil) ............................. .                                                           1636\n14. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-\nCorporati.on .......................................................................... .                                                           1638\n19. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die Zoll-\nbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden .............. .                                                           1639\n19.4, 67  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren ..                                                                1639\n19. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige\nGeheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patentan-\nmeldungen bilden ..................................................................... .                                                            1640\n20. 4. 67 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ullereinkommens über die\nWeltorganisalion für Meteorologie .................................................... .                                                            1640","~r. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Mai 1967                     535\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundcsgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDa1urn und Bezeichnung der Verordnung                                 Bundesanzeiger    Inkraft-\nNr.       vom      tretens\n19. 4. 67  Verordnung TSF Nr. 4. 67 über Tarife für den\nCülC'rfomverkehr mit Kraflfohrzeugen                                  77       22. 4.67    1. 5. 67\n26. 4. 67  Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über\ndie Ermäßigung der Abschöpfung für Hartweizen\nzur llerstellung von Dunst und Grieß für be-\nsLim rn le Verwendunqsnvecke                                          80       27.4.67   28.4. 67\n21. 4. 67  Vernrdn unq Nr. 11. 67 über die Festsetzung von\nEnl.9eltc!n llir Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffohrt                                                            81       28.4.67     1. 5.67\n24. 4. 67  Verordnunq Nr. 12. b7 über die Festsetzung von\nEnlqeltcn liir Verkehrsleislungen der Binnen-\nschiffohrl                                                            82       29. 4.67    1. 5. 67\n20. 4. b7  Schilfohrlpoliz.cilichc c\\nordnun~J der Wasser- und\nSdiiff,dnlsdircklion ,\\urich für das Einlaufen in\ndie 4. l l,ilc·1winf<1hrl VVilhelmshaven                              82       29.4.67     1. 5. 67\n24. 4. fi7 Bckc1nn Lmad1unff          der  Neufassun9 der zweiten\nl<.cchtsvcnJrr!nu11cr des Prüsidenten des Bundes-\nil11sqlcichsi\\nücs 1ur Durchführung des Feststel-\n!     ·'\"':,,c:u,,:,-,   B1\\A-Feststel1ungsDV}                        85        9. 5. 67\nIJI","536                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt d.er\nEuropäischen Gemeinschaften\nl)c1lu111 tllld   fü!·1.Pich11u1HJ d<•r Rechlsvorschrifl\nAusgabe in deutscher Sprache\nNr.          vom                  Seite\n18. 4. 67    Vcronlnunq Nr. 78/b7/EWG des Rates über die\nVerlüngerung der Geltungsdauer der Verordnung\nNr. 163/66/EWG zur Festlegung de,r Bedingungen\nfür die Erteilung dC'r Einfuhr-- und Ausfuhrlizenzen\nfür Olivenöl                                                                      77        22. 4.67                 1417\n25. 4. ff7   Verordnung Nr. 7Y.1b'7/EWG der Kommission über\ndie Festsetzung von Pauschalkoeffizienten für\nbeslimmLe MilchcrZt\\U~JIÜsse zur Berechnung der\nErslattungen bei der Ausfuhr nach dritten Län-\ndeirn für den Zeilrmrrn vom 1. November 1964 bis\nzum 30. Juni 196fi                                                               80         26. 4.67                 1571\n18. 4. 67   Verordnung Nr. 80/67/EWG des Rates zur Ände-\nrung der Liste der Waren, auf die die Verord-\nnung Nr. 160/66/EWG des Rates über die Einfüh-\nrung einer l:-fondelsreqelung für bestimmte land-\nwirlschafUiche V(•ra rbei l.un~1serzeu~Jnisse Anwen-\ndung finde!                                                                      81         26. 4.67                 1593\n18. 4. 67    Verordnun~J Nr. Bl/67/Ewc; des Rdles über die\nGlei cl1 s lell un ~J    bes 1. i mm ter landwirtschaftlicher\nErzeu911isse, die zur Herstellung von unter die\nVerordrnm~J Nr. 160/66/EWG des Rates fallenden\nWaren verwendet. werden, mil Grunderzeugnissen\noder rlt:rc)n Vcrar1wil.un~JS<~rzeugniss!~n                                       81         26. 4. 67               159.:Jc\nlB. 4. 67    Verordnung Nr. 82/f:i7/EWG des Rates über die\nZurüc:ksl.elllrni:i ckr Anwendung der Verordnung\nNr. 160/66/EWG des Rates auf Waren de,r Tarif-\nnurnrrn~rn :~S.01 A und ]5.01 C dc,s Gemeinsamen\nZollla ri rs                                                                     81          26. 4. 67               1596\n18. 4. 67    Verordnun!J Nr. B]/67/EWG des Rates zur Fest-\nlegung der ZollspczifikaUonen für unter die Ver-\nordnun~J Nr. 160/66/EWG des Rates fallende Er-\nzeugnisse und zur Festsetzung der auf diese\nanwendbaren festen Teilbeträge sowie der Richt-\nmen9en von verarbeiteten Grunderzeugnissen                                        81         26, 4.67                1597\n26. 4. 67    Verordnung Nr. 84/67/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für Pflaumen                                       83         28. 4.67                1660\n26. 4. 67    Verordnung Nr. 85/67/EWG der Kommission zur\nFestsc'.l.zunq der Referenzpreise für Pfirsiche                                   83         28. 4. 67               1661\n26. 4. 67    Verordnung Nr. 86/67/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Referenzpreise für im Freien an-\nqebcn1 le Tornuten                                                                83         28.4.67                 166]\n26. 4. 67    Verordnung Nr. 87/67 /EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Refernnzpreise für Kirschen                                       83         28.4.67                 1664\n27. 4. 67    Verordnung Nr. 88,167/EWG der Kommission zur\nrestsetzunq der Abschöpfungen für Olivenöl                                        83         28. 4.67                1665\nHerausgeber: Der Bundcsminis1.m der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck:\nDas Bundesg<!setzblalt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II weiden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfoige\nAustertigung verkündet. In Teil III wi1d dr1s als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des\nrechts vom 10. Juli 1!158 (Bundcsqesetzbl. I S. 437) nach Sarhqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingurHJen fiir Teil I und II: L il u l ende, Bezug nur durch dre Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50\nEin z c Ist ü c k e Je illHJcf,11HJene 16 Seilen DM 0,40 riegen Voreinsendung des er!orderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder mich Bezahlung aul Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}