{"id":"bgbl1-1967-27-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":27,"date":"1967-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_27.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes","law_date":"1967-05-08T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["518                                                    Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Ändemng des Bundespolizeibeamtengesetzes\nVom 8. Mai 1967\nDer Bundesli:lg      hell das            Gesetz be-     4. § 11 wird wie folgt geändert:\nschlossen:                                                   a) In den Absätzen 1, 2 und 4 werden die Worte\nArtikel                                  „fachliche Ausbildung oder Weiterbildung\nÄnderung des Bundespolizeibeamtengesetzes                    für das spätere Berufsleben\" durch das Wort\n,,Fachausbildung\" ersetzt.\nDas Bundespolizeibeamtengesetz vom 19. Juli 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 569), zuletzt geändert durch das       b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDritte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und                    ,, (3) Der Bundesminister des Innern oder\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August                die von ihm bestimmte Behörde kann im\n1965 {Bundesgesetzbl. I S. 1007), wird wie folgt ge-             Rahmen der bewilligten Ausbildungsart die\nändert:                                                          Dauer der Teilnahme an der allgemeinberuf-\nlichen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 auf\n1. § 8 wird wie folgt geändert:                                 Antrag über die Dienstzeit hinaus verlän-\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen und fol-                gern, jedoch höchstens um sechs Monate.\"\ngender neuer Satz 3 angefügt:                     5. § 12 erhält folgende Fassung:\n„Die Zeit, für die ein Polizeivollzugsbeamter\nauf Widerruf ohne Dienstbezüge beurlaubt                                      ,,§ 12\nist, gilt nicht als Dienstzeit im Sinne dieses           Fachausbildung für das spätere Berufsieben\nGesetzes, es sei denn, daß der Bundesmini-\nster des Innern ihre Berücksichtigung allge-            (1) Die Art der Fachausbildung richtet sich\nmein zugestanden hat.\"                               nach der persönlichen Neigung und Eignung,\nihr Umfang und die Höhe der aufzuwendenden\nb) Es wird folgender Absatz 3                            Mittel richten sich nach der Dauer der Dienstzeit.\n,, (3) Das BeamtenverhäHnis eines Polizei-           (2) Fachausbildung wird auf Antrag gewährt,\nvollzugsbeamten au.f Widerruf endet abwei-           wenn eine Dienstzeit von mindestens vier Jah-\nchend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats,            ren abgeleistet worden ist. Die Fachausbildung\nin dem er das zweite Dienstjahr vollendet,           dauert bei einer Dienstzeit von\nwenn der Beamte spätestens bei der Be-\nvier und weniger als sechs Jahren\nrufung in das Beamtenverhältnis schriftlich\nbis zu sechs Monaten,\nerklärt hat, nur eine Dienstzeit von zwei\nJahren ableisten zu wollen. Die Ernennungs-             sechs und weniger als acht Jahren\nbehörde kann den Beamten auf seinen An-                     bis zu einem Jahr,\ntrag, der spätestens einen Monat vor Ablauf             acht und weniger als zwölf Jahren\nder Dienstzeit zu stellen ist, in die Rechts-              bis zu einem Jahr und sechs Monaten,\nstellung eines Beamten auf Widerruf nach\nAbsatz 1 übernehmen; in diesem Falle ist                zwölf Jahren bis zu drei Jahren.\nAbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß             Die Fachausbildung kann vor oder nach Beendi-\nüber die Anrechnung bei der Ubernahme in             gung des Dienstverhältnisses begonnen werden.\ndie Rechtsstellung nach Absatz 1 zu entschei-        Der Bundesminister des Innern oder die von\nden ist.\"                                            ihm bestimmte Behörde kann im Rahmen der\nbewilligten Ausbildungsart die Dauer der Teil-\n2. In § 9 Abs. 4 wird hinter dem bisher einzigen            nahme an per Fachausbildung auf Antrag ver-\nSatz folgender Satz 2 angefügt:                          längern, sofern die Verlängerung für einen Zeit-\n„Ein Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, der            raum nach Beendigung des Dienstverhältnisses\neine Dienstzeit von mehr als zwei Jahren im              beantragt wird; die Verlängerungszeit darf je-\nBundesgrenzschutz abgeleistet hat, kann auf              doch einschließlich einer Verlängerungszeit nach\nseinen Antrag nach § 30 des Bundesbeamten-               § 11 Abs. 3 ein Jahr nicht überschreiten.\ngesetzes nur entlassen werden, wenn sein Ver-               (3) Sind bei Entlassung auf eigenen Antrag\nbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher,            Ubergangsgebührnisse nach § 17 Abs. 3 bewil-\ninsbesondere häuslicher, beruflicher oder wirt-          ligt worden, kann Fachausbildung ganz oder\nschaftlicher Gründe eine besondere Härte be-             teilweise bis zum Ende des Zeitraums gewährt\ndeuten würde.\"                                           werden, für den Ubergangsgebührnisse gezahlt\n3. In den §§ 10, 13 und 14 werden die Worte „fach-          werden.\nliche Ausbildung oder Weiterbildung\" durch das              (4) Der Bundesminister des Innern soll einem\n\"Nort „Fachausbildung\" ersetzt.                          Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf, der wegen","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1967                            519\nPolizeidienstunfähigkeit infolge einer Beschädi-       6. § 13 wird wie            ,geändert:\ngung im Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundes-                 a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 17\"\nbeamtengesetzes vor Ablauf einer Dienstzeit                    durch die vVorte „oder Ubergangsbeihilfe\"\nvon vier Jahren entlassen wird, auf Antrag                      ersetzt.\nFachausbildung bis zu einem Jahr bewilligen.\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „dem\n(5) Die Fachausbildung erfolgt außerhalb der                Arbeitgeber ein Anlernzuschuß\" durch die\nGrenzschutzfachschulen in öffentlichen und pri-                Worte ,,,ein Einarbeitungszuschuß\", in Satz 4\nvaten Einrichtungen, die auch sonst für das                     wird das Wort „Anlernzuschusses\" durch\nspätere Berufsleben aus- und weiterbilden. Auf                 das Wort „Einarbeitungszuschusses\" ersetzt.\nAntrag kann Fachausbildung unter Freistellung\nvom Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz         7. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfund-\ndurch zeitweilige Dienstbefreiung, Beurlaubung            dreißigste\" durch das Wort „ vierzigste ersetzt.\nII\noder im Wege der Abordnung gewährt werden\n8. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\nbei einer Dienstzeit von mindestens acht Jah-\nren im letzten halben Jahr,                                                  ,,§ 16a\nbei einer Dienstzeit von zwölf Jahren                        Verlust der Rechte nach den §§ 10 bis 15\nim letzten Jahr,                                       Ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf Wi-\nbei einer Dienstzeit von weniger als acht Jah-         derruf verliert die Rechte nach den §§ 10 bis 15,\nren in den letzten drei Monaten der Dienst-        wenn er einen Tatbestand erfüllt, der nach § 162\nzeit, jedoch nur im Falle der Entlassung            des Bundesbeamtengesetzes bei einem Ruhe-\nwegen Polizeidienstunfähigkeit infolge einer       standsbeamten zum Verlust seiner Rechte\nBeschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des           führt. § 51 des Bundesbeamtengesetzes gilt ent-\nBundesbeamtengesetzes.                             sprechend.''\nSoweit aus der Fachausbildung ein Einkommen            9. § 17 wird wie folgt geändert:\nbezogen wird, kann die Beurlaubung auch unter\n\\iVegfall oder teilweisem Wegfall der Dienst-              a) Die Absätze 1 bis 5 werden durch folgende\nbezüge erfolgen.                                                Absätze ersetzt:\n(6) Wird durch die Teilnahme an einer Fach-                       ,,(1) Der Polizeivollzugsbeamte auf Wi-\nausbildung nach Beendigung des Dienstverhält-                   derruf, der nach einer Dienstzeit von minde-\nnisses die Arbeitskraft überwiegend in An-                      stens vier Jahren wegen Ablaufs der Dienst-\nspruch genommen, so wird während der Dauer                      zeit ausgeschieden oder wegen Polizei-\ndes Bezuges von Ubergangsgebührnissen ein                       dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\nAusbildungszuschuß in Höhe des Betrages ge-                     grobes Verschulden zurückzuführen ist, ent-\nwährt, um den die Ubergangsgebührnisse ein-                     lassen worden ist, erhält Dbergangsgebühr-\nschließlich eines Einkommens aus der Fachaus-                   nisse in der gleichen Höhe und für die\nbildung hinter neunzig vom Hundert der Dienst-                  gleiche Dauer wie die ehemaligen Soldaten\nbezüge des letzten Monats zurückbleiben. In den                 auf Zeit nach § 11 Abs. 2 des Soldatenversor-\nFällen des Absatzes 4 kann ein Ausbildungs-                     gungsgesetzes.\nzuschuß bis zur Höhe von neunzig vom Hundert                         (2) Wird die Fachausbildung nach § 12\nder Dienstbezüge des letzten Monats gewährt                     Abs. 2 Satz 4 verlängert, so kann der Bun-\nwerden; ein Unterhaltsbeitrag nach § 19 oder                    desminister des Innern für diese Zeit die\n§ 20 und ein Einkommen aus der Fachausbil-                      Ubergangsgebührnisse über die sich aus Ab-\ndung sind auf den Ausbildungszuschuß anzu-                      satz 1 ergebenden Zeiträume hinaus weiter-\nrechnen.                                                        gewähren.\n(7) Zeiten der Fachausbildung nach Absatz 2                      (3) Ubergangsgebührnisse können nach\nkönnen auch für die Vorbereitung auf die Hoch-                  Richtlinien, die der Bundesminister des In-\nschulreife, die Fachschulreife oder für die Teil-               nern erläßt, ganz oder teilweise auch einem\nnahme am Aufbaulehrgang der Grenzschutz-                        Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf bewil-\nfachschule in Anspruch genommen werden,                         ligt werden, der nach einer Dienstzeit von\nwenn die Vorbereitung auf die Fachausbildung                    mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag\nnach § 11 Abs. 1 Nr. 2 nicht ausreicht, um den                  entlassen worden ist, weil das Verbleiben\nangestrebten Abschluß zu erreichen.                            im Beamtenverhältnis für ihn wegen außer-\n(8) Der Anspruch auf Fachausbildung ent-                    gewöhnlicher persönlicher Gründe eine be-\n11\nfällt, wenn das Dienstverhältnis als Polizeivoll-              sondere Härte bedeutet hätte.\nzugsbeamter auf Widerruf aus anderen Gründen               b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden\nals wegen Ablaufs der Dienstzeit endet, bei                     die Absätze 4 bis 6. In dem neuen Absatz 5\nEntlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit je-                   Satz 1 erhält der Klammerzusatz die Fassung\ndoch nur, wenn die Polizeidienstunfähigkeit auf                                      11\n., (Absatz 4 Satz 2) .\neigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist.\n10. § 18 erhält folgende Fassung:\n(9) Die Bewilligung einer Fachausbildung\nkann widerrufen werden, wenn nicht erwartet                                            11§ 18\nwerden kann, daß das Ausbildungsziel erreicht                 (1) Der      Polizeivollzugsbeamte auf Wider-\nwird.\"                                                     ruf, der wegen Ablaufs der Dienstzeit ausge-","520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nschieden oder nach einer Dienstzeit von mehr               hilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen\nals einem Jahr und sechs Monaten wegen Poli-               Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizei-\nzeidienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes gro-           vollzugsbeamten des Bundes vom 6. August\nbes Verschulden zurückzuführen ist, entlassen              1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) gewährt wor-\nworden ist, erhält eine Ubergangsbeihilfe in               den ist.\"\ngleicher Höhe wie die ehemaligen Soldaten auf\nZeit nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungs•        12. § 19 wird wie folgt geändert:\ngesetzes. Sie wird in einer Summe bei Beendi·\ngung des Dienstverhältnisses gezahlt.                      a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender\nSatz 2 eingefügt:\n(2) Der Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf,\nder nach einer Dienstzeit bis zu einem Jahr und                 ,,Das gleiche gilt, wenn ein Polizeivollzugs•\nbeamter auf Widerruf, dessen Dienstverhält•\nsechs Monaten wegen Polizeidienstunfähigkeit\nentlassen worden ist, die nicht auf eigenes gro•               nis wegen Ablaufs der Dienstzeit endet, in\nbes Verschulden zurückzuführen ist, erhält eine                diesem Zeitpunkt infolge einer Dienstbe-\nschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1 des\nUbergangsbeihilfe in entsprechender Anwen•\nBundesbeamtengesetzes polizeidienstunfähig\ndung des § 13 des Soldatenversorgungsgesetzes.                 ist. II\n(3) Für Inhaber des Zulassungsscheins (§ 15)           b) Der bisherige Satz 2 des Absatzes 1 wird\nbeträgt die Ubergangsbeihilfe zwanzig vom                      Satz 3.\nHundert des nach• Absatz 1 oder 2 jeweils zu•\nstehenden Betrages.                                        c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „7\" durch\ndie Zahl „5\" und im Klammerzusatz des\n(4) Inhaber des Zulassungsscheines können                   Satzes 2 die Zahl „6\" durch die Zahl „4\"\ninnerhalb der Zeit, für die ihnen Ubergangs·                   ersetzt.\ngebührnisse zustehen, unter Rückgabe des Zu•\nlassungsscheines die· Ubergangsbeihilfe nach\nAbsatz 1 oder 2 wählen. Der nachträgliche Er·        13. In § 20 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nwerb des Zulassungsscheines gegen Rückzah·                 „Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein\nJung der nach Absatz 1 oder 2 gewährten Uber•             Polizeivollzugsbeamter auf Widerruf, dessen\ngangsbeihilfe ist nicht zulässig.                         Dienstverhältnis wegen Ablaufs qer Dienstzeit\nendet, in diesem Zeitpunkt infolge eines Dienst'-\n(5) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 17                 unfalls polizeidienstunfähig ist.\"\nAbs. 3 ganz oder zum Teil bewilligt worden,\nso wird die Ubergangsbeihilfe in dem entspre•\nchenden Umfang gewährt.                              14. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:\n,,§ 20 a\n(6) Die in § 17 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten\nHinterbliebenen eines Polizeivollzugsbeamten                                   Heilfürsorge\nauf Widerruf, der nach einer Dienstzeit von                  Einern früheren Polizeivollzugsbeamten auf\nmehr als einem Jahr und sechs Monaten ver·                 Widerruf, der nicht auf eigenen Antrag ent-\nstarben ist, erhalten die Ubergangsbeihilfe, die           lassen worden ist, kann wegen einer Gesund-\ndem Polizeivollzugsbeamten bei Entlassung im               heitsstörung, die während des Dienstverhält-\nZeitpunkt des Todes nach Absatz 1 zugestanden              nisses im Bundesgrenzschutz entstanden und\nhätte.\"                                                   nicht die Folge eines Dienstunfalles ist, freie\nHeilfürsorge in entsprechender Anwendung des\n11. Nach § 18 wird folgender neuer § 18 a einge•               § 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30\nfügt:                                                      des Bundesbesoldungsgesetzes bis zur Dauer\nvon drei Jahren nach Beendigung des Dienst-\n,,§ 18 a                             verhältnisses bewilligt werden, wenn er bei\ndessen Beendigung heilbehandlungsbedürftig\nWiederverwendung eines früheren Polizeivoll-               ist. Leistungen nach Satz 1 dürfen nicht bewil•\nzugsbeamten auf Widerruf                       ligt werden, wenn die Gesundheitsstörung auf\nWird ein früherer Polizeivollzugsbeamter auf            eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist;\nWiderruf erneut in das Dienstverhältnis eines              das gleiche gilt, wenn die Leistungen nach Satz 1\nPolizeivollzugsbeamten auf Widerruf berufen,               nach den wirtschaftlichen und persönlichen Ver-\nso ist bei dessen Beendigung der Berechnung               hältnissen im Einzelfall nicht erforderlich sind\nder Bezüge nach den §§ 17 und 18 die Gesamt·              oder die Behandlung der Gesundheitsstörung\ndienstzeit zugrunde zi.I legen; Beträge, die auf           anderweitig gesetzlich sichergestellt ist.\"\nGrund des früheren Beamtenverhältnisses nach\nden §§ 17 und 18 gezahlt worden sind, sind\n15. In § 22 wird hinter Satz 1 folgender Satz ein-\nanzurechnen. Der Umfang einer Berufsförderung\ngefügt:\nrichtet sich nach der Gesamtdienstzeit; eine auf\nGrund des früheren Beamtenverhältnisses ge•                „Besitzt er die Befähigung nicht, so ist ihm\nwährte Berufsförderung ist auf die nunmehr                 Gelegenheit zu geben, nach entsprechender Ein-\nzustehende Berufsförderung anzurechnen. Satz 1             führung die für das andere Amt maßgebende\nist aud1 anzuwenden, wenn eine Ubergangsbei-              Laufbahnprüfung abzulegen.\"","Nr. 27       Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1967                            521\nl G. NcJch § 22 wird lol~Jcndn § 22       d   eingefügt:                 2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der\n,,§ 22 d\nNummer 1 nicht vorhanden, so erhalten\ndie Eltern und die in Nummer 1 bezeich-\nBeruJsfürd(~rLtng     Lwi   Polizeidienstunfähigkeit                  neten Kinder, die nach beamtenrechtli-\n(l) Ein Polizeivollzugsbectmler auf Lebens-                         chen Vorschriften nicht versorgungsbe-\nzeit, dessen Diensl.verhäl tnis wegen Polizei-                         rechtigt sind, eine Flugunfallentschädi-\ndienstunfähigkeit infolge einer Beschädigung                           gung in Höhe von insgesamt zehntau-\nim Sinne des § 46 Abs. 1 des Bundesbeamten-                            send Deutsche Mark.\ngeselzes vor Vollendung des vierzigsten Le-                         3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der\nbensjahres endet, erhält auf Antrag Fachaus-                           Nummern 1 und 2 nicht vorhanden, so\nbildung nach § 12 Abs. 2 in dem Umfang, wie                            erhalten die Großeltern und Enkel eine\nsie einem Po.lizeivoJJzugsbeamten auf Widerruf                         Flugunfallentschädigung in Höhe von\nmit einer Dienstzeit von zwölf Jahren zusteht;                         insgesamt fünftausend Deutsche Mark.\neinem Polizeivollzugsbeamlen auf Lebenszeit\nder Grenzjäger- und Unlerführerlaufbahn wird                        Der Bundesminister des Innern bestimmt die\nin diesen Fällen iluch der Zulassungsschein nach                    Person des Zahlungsempfängers; er kann\n§ 15 erteilt.                                                       diese Befugnis auf eine nachgeordnete Be-\nhörde übertragen.\"\n(2) Beruht d ic Dienslunfähigkeit nicht auf\neiner Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1                    c) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3\ndes Bundesbeamtengesetzes, so können auf An-                        gestrichen.\ntrag Leislungen nctch Absatz 1 gewährt werden.                 d) In Absatz 4 werden die Worte „Beamte\n(3) § 16 a gilt enl.sprechrmd.\"                                  und Angestellte\" durch die Worte „ andere\nAngehörige\" ersetzt.\n17. In § 24 wird folgender Sc1lz 2 angefügt:                        e) Absatz 5 wird gestrichen.\n\"Wird der Eintritt in den Ruhestand hinaus-               20. In § 27 Abs. 4 wird die Jahreszahl \"1963\" durch\ngeschoben, verbleibt dem Polizeivollzugsbeam-                  die Jahreszahl \"1972\" ersetzt.\nten mindestens der Hundertsatz des Ruhege-\nhalts, der ihm bei Eintritt in den Ruhestand vor          21. In § 27 a werden die Worte ,,§ 17 Abs. 7\"\ndem vollendeten sechsundfünfzigsten Lebens-                    durch die Worte ,,§ 17 Abs. 5\" ersetzt.\njahr nach Satz 1 zu~Jestanden hätte.        11\n18. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Poli-                                      Artikel II\nzeivollzugsbeamten auf Widerruf, der Anspruch                                        § 1\nauf Berufsförderung nach § 12 Abs. 2 hat\"\nersetzt durch die Worte „Polizeivollzugsbeam-                Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nlen auf Lebenszeit oder duf Widerruf, der An-             Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-\nspruch auf Fi:!chausbildung hat     11\n•\ngesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Fünfte\nBesoldungserhöhungsgesetz vom 23. Dezember 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 2118), wird wie folgt geändert\n19. § 26 wird wie folgt geändert:\nund ergänzt:\na) In Absalz 1 werden die Worte „des Ab-\n11                                          1. Abschnitt VII erhält folgende Uberschrift:\nsatzes 5 f-~rsetzl durch die Worte „der ent-\nsprechenden Vorschriften der Verordnung                   „Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues\nüber die einmalige Unfallentschädigung                   der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und\ngemüß § 63 dPs Soldcllenversorgungsgeset-                des Zivilschutzkorps\".\nzes11.\n2. In § 45 Abs. 1 tritt an Stelle der Jahreszahl \"1965\"\nb) Absatz 2 erhält. folgende Fassung:                        die Jahreszahl \"1970\".\n\"(2) Ist ein Polizeivollzugsbeamter auf Le-           3. § 46 wird wie folgt geändert:\nbensz(~it oder auf Widerruf an den Folgen                                           11\na) Die Jahreszahl \"1965 wird durch die Jahres-\neines Unfalles der in Absatz 1 bezeichne-\nzahl „ 1970\" ersetzt.\nten Art verstorben, wird seinen Hinterblie-\nbenen eine einmalige Flugunfallentschädi-                b) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ngung nach Maßgabe der folgenden Bestim-\n,,Dies gilt auch für Angehörige des Zivil-\nmungen gewährt:\nschutzkorps, die bis zum 31. März 1970 ein-\n1. Die \\J\\Titwe sowie die nach beamtenrecht-                 gestellt werden.\"\nlichen Vorschriften versorgungsberech-\ntigten ehelichen, für ehelich erklärten\n§ 2\noder an Kindes Stcttt angenommenen Kin-\nder und Kinder aus einer nichtigen Ehe,               Fachschuloberlehrer mit herausgehobenem Auf-\ndie die rechtliche Stellung eines ehelichen       gabenkreis erhalten nach Maßgabe des Haushalts-\nKindes haben, erhalten eine Flugunfall-            planes in der Besoldungsgruppe A 12 eine unwider-\nentschädigung in Höhe von insgesamt               rufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von monat-\nzwanzigtausend Deutsche Mark.                     lich sechzig Deutsche Mark.","522                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 3                          Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr\nals fünfzig vom Hundert beschränkt ist.\n(1) Für die Zei1    vom 1. Januar 1967 bis zum\n31. Dezember 1968 finden § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Ver-          (2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch ge-\nordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten           währt, wenn der Beamte\n(Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der           1. in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-\nBekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundesge-                  lichen rechtswidrigen Angriff oder\nsetzbl. I S. 322), geändert durch die Dritte Verord-    2. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-\nnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung                lichen Angriff im Sinne des § 135 Abs. 4\nvom 18. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1722),\neinen Dienstunf all mit den in Absatz 1 genannten\nund andere laufbahnrechtliche Vorschriften des Bun-\nFolgen erleidet.\ndes, die dem § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahn-\nverordnung entsprechen, keine Anwendung.                     (3) Besteht auf Grund derselben Ursache auch ein\nAnspruch auf Flugunfallentschädigung nach § 26 des\n(2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom           Bundespolizeibeamtengesetzes oder auf Unfallent-\n1. Januar 1966 bis zum 3l. Dezember 1968 aus einem      schädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsge-\nAmt in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangs-     setzes, so finden die Absätze 1 und 2 nur Anwen-\ngruppe seiner Laufbahn angehört, und der die Dienst-    dung, wenn auf die Entschädigung verzichtet wird.\"\nbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr er-\nhalten hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1\nerster Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes die Be-                                Artikel IV\nzüge des von ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhe-                2-\\nderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\ngehaltfähig. Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 1            Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung\nSatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.                 der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1753) in Verbindung mit Artikel 13 des\n§ 4                          Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember-1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:\nIn den Anlagen A und B w Artikel IX § 1 Abs. 2\nund 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamten-        § 80 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nvom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007)           ,, (2) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß\nwerden die ruhegehaltfähigen Zulagen wie folgt          sich bei der Berechnung des Unfallruhegehaltes die\nerhöht:                                                 ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der nächst-\nhöheren Besoldungsgruppe bemessen, wenn der Be-\n13 DM auf 14,07 DM,\namte,\n50 DM auf 54,08 DM,\n1. der bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der\n53 DM auf 57,33 DM,\nfür ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden\n54 DM auf 58,42 DM,                         ist, sein Leben einsetzt, infolge dieser Gefähr-\n67 DM auf 72,47 DM,                         dung oder\n73 DM auf 78,96 DM,                    2, in Ausübung des Dienstes durch einen vorsätz-\n102 DM auf 110,33 DM,                        lichen rechtswidrigen Angriff oder\n116 DM auf 125,47 DM.                   3. außerhalb seines Dienstes durch einen vorsätz-\nlichen Angriff im Sinne des § 79 Abs. 5\nArtikel III                       einen Dienstunfall mit der Folge der Zurruhe-\nÄnderung des Bundesbeamtengesetzes              setzung erleidet; dies gilt nur, wenn der Beamte\ninfolge dieses Dienstunfalles im Zeitpunkt des Ein-\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-       tritts in den Ruhestand in seiner Erwerbsfähigkeit\nkanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesge-             um mehr als fünfzig vom Hundert beschränkt ist\nsetzbl. I S. 1776) in Verbindung mit Artikel 13 des     und eine Entschädigung im Sinne des § 63 Abs. 3\nHaushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965        nicht in Anspruch nimmt.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 2065) wird wie folgt geändert:\nArtikel V\n§ 141 a erhäll folgende Fassung:\nÄnderung des Personalvertretungsgesetzes\n,,§ 141 a\nDas Personalvertretungsgesetz vom 5. August, 1955\n(1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Dienst-     (Bundesgesetzbl. I S. 477), geändert durch das Ge-\nhandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensge-      setz vom 13. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1),\nfahr verbunden ist, sein Leben ein und erleidet er      wird wie folgt geändert:\ninfolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so\nHinter § 81 werden folgende §§ 81 a und 81 b ein-\nsind bei der Bemessung des Unfallruhegehaltes\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-          gefügt:\n,,§ 81 a\ngen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöhe-\nren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er              (1) Im Bundesnachrichtendienst wählen die Be-\ninfolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig gewor-      diensteten jeder Dienststelle je einen Vertrauens-\nden und in den Ruhestand getreten und im Zeit-          mann und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von\npunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des        drei Jahren.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1967                            523\n(2) Der Verlrc1nensmann nimmt Anregungen, An-             standes des Personalrates eingesehen werden.\n1.räge und Beschwerden in innerdienstlichen sozia-           Wenn die Unterlagen ihrem Wesen nach geheim-\nlen und persönlichen Angelegenheiten von den Be-             gehalten werden müssen, kann ihre Vorlage\ndiensteten entgegen und vertritt sie bei dem Leiter          verweigert werden. Die Entscheidung hierüber\nder Dienststelle. Er soll zur verantwortungsvollen           trifft der Leiter des Bundesamtes für Verfassungs-\nZusammenarbeit zwischen Dienststelle und Bedien-             schutz nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird die\nsteten sowie zu einem guten Vertrauensverhältnis             Vorlage von Unterlagen verweigert, entscheidet\nzwischen den Bediensteten beitragen.                         auf Antrag des Personalrates der Bundesminister\n(3) Der Vertrauensmann ist mit allen Vorschlägen          des Innern endgültig, ob die Entscheidung des\nzu hören. Geht sein Vorschlag über die Zuständig-            Leiters des Bundesamtes für Verfassungsschutz\nkeit des Leiters seiner Dienststelle hinaus, so hat          gerechtfertigt ist.\ndieser den Vorschlag dem nächsthöheren Vorgesetz-        5. Soweit nach § 61 Abs. 4 Satz 2, § 74 die Stufen-\nten vorzulegen. Wird seinem Vorschlag nicht ent-             vertretung zuständig ist, ist an ihrer Stelle der\nsprochen, muß ihn der Vertrauensmann dem Haupt-              Personalrat des Bundesamtes für Verfassungs-\nvertrauensmann im Bundesnachrichtendienst vor-               schutz zu beteiligen.\nlegen.                                                  6. An die Stelle des § 62 Abs. 4, 5 und des § 63 tritt\n(4) Der Hauptvertrauensmann wird aus einer                folgende Regelung:\nZahl von mindestens drei Bediensteten, die der               Ergibt sich zwischen dem Leiter des Bundesamtes\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes vorschlägt,          für Verfassungsschutz und dem Personalrat keine\nvon den Vertrauensleuten der am Sitz des Präsiden-           Einigung, entscheidet nach Anhörung des Per-\nten befindlichen Dienststellen für eine Amtszeit von         sonalrates des Bundesamtes für Verfassungs-\ndrei Jahren gewählt. Er darf keine seine Unpartei-           schutz der Bundesminister des Innern.\nlichkeit beeinflussenden sonstigen Dienstobliegen-      7. § 73 ist anzuwenden, soweit wichtige Belange des\nheiten wahrnehmen.                                           Verfassungsschutzes nicht entgegenstehen.\"\n(5) Soweit der Präsident des Bundesnachrichten-\ndienstes Vorschlägen des Hauptvertrauensmannes                                   Artikel VI\nnicht zustimmt, ist die Entscheidung diesem gegen-             Ergänzung von Sozialversicherungsgesetzen\nüber schriftlich zu begründen.\nIn § 1403 Abs. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       der Reichsversicherungsordnung und in § 125 Abs. 1\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des          Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Angestellten-\nBundesrates bedarf, die Wahl und die Geschäfts-         versicherungsgesetzes werden nach den Worten\nführung der Vertrauensleute und des Hauptver-            „soldatenrechtlichen Vorschriften\" und nach dem\ntrauensmannes unter Berücksichtigung der Grund-         Wort „Soldatenversorgungsgesetz\" die Worte „oder\nsätze des Gesetzes über die Wahl und die Amts-          nach dem Bundespolizeibeamtengesetz\" eingefügt.\ndauer der Vertrauensmänner der Soldaten vom\n26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1052) zu regeln.\nArtikel VII\n§ 81 b                                          Dbergangsvorschriiten\nFür das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt             (1) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im\ndieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:               Bundesgrenzschutz, die im Zeitpunkt des Inkraft-\ntretens des Artikels I eine Dienstzeit von weniger\n1. Die Tagesordnung der Personalversammlung und         als achtzeha Monaten abgeleistet haben, gilt § 8\ndie im Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte     Abs. 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes mit der\nlegt der Personalrat im Einvernehmen mit dem        Maßgabe, daß die in Satz 1 bezeichnete Erklärung\nLeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz        innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ver-\nfest.                                               kündung dieses Gesetzes abgegeben werden kann.\n2. Der Leiter des Bundesamtes für Verfassungs-              (2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, die\nschutz kann nach Anhörung des Personalrates         im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels I eine\nbestimmen, daß Bedienstete, bei denen dies          Dienstzeit von mindestens achtzehn Monaten abge-\nwegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend ge-      leistet haben, gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-\nboten ist, nicht an Personalversammlungen teil-     polizeibeamtengesetzes nicht.\nnehmen. § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 ist nicht anzuwen-\n(3) Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der\nden.\nvor dem Inkrafttreten des Artikels I ausgeschiede-\n3. Die Vorschriften über eine Beteiligung der           nen Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf richten\nGewerkschaften oder ihrer Beauftragten in den       sich nach den Vorschriften des Bundespolizei-\n§§ 35, 38 Abs. 1 sind nicht anzuwenden.             beamtengesetzes in der bisherigen Fassung.\n4. An die Stelle des § 57 Abs. 2 tritt folgende Rege-       (4) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nlung:                                               Artikels I vorhandenen Polizeivollzugsbeamten auf\nDem Personalrat sind auf Verlangen die zur          Widerruf, deren Dienstverhältnis nach dem Inkraft-\nDurchführung seiner Aufgaben erforderlichen         treten des Artikels I wegen Ablaufs der Dienst-\nUnterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur     zeit nach § 8 Abs. 1 des Bundespolizeibeamten-\nmit Zustimmung des Bediensteten und nur von         gesetzes oder wegen Polizeidienstunfähigkeit in-\neinem von ihm bestimmten Mitglied des Vor-          folge einer Beschädigung im Sinne des § 46 Abs. 1","524                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndc:s Bundesbcc1ml.t·11~J('SCl.zes cndd, erhöht sich die                                                         Artikel VIII\nUbergcwqsbcihille nach § l8 Abs. 1 und 2 des\nErmächtigung zur Neubekanntmachung\nBund,)spoJizeibc~aml<!nDeselz<•s nach einer Dienstzeit\nvon mehr clls einem .lilrH bis zu f~irwinhalb Jah-                               Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nren um di.ls 4,-51ddw                                                         das Bundespolizeibeamtengesetz in der nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geltenden Fassung unter\nvon rnc~hr dls c~irwinhcllb Jc1hrPn und weniger als\nneuem Datum bekanntzumachen und dabei Un-\ndrei .foh ren um dds 2,5fochC'\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nvon mehr clls hin! und wPniger c1ls sechs Jahren\num das b,4fdche\nvon sechs und weniqer als sieben Jahren um das                                                                Artikel IX\n1,4fache                                                                                                    Berlin-Klausel\nvon sieben und weni~Jer <1ls acht Jahren um das\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n2,4fachP\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nvon mehr als c1chl und w<'niger als neun Jahren                                (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\num das 4fc1c:lw\nvon neun und W(~JÜg<'r dlS zehn Jahren um das\n4,5fache                                                                                                       Artikel X\nvon zehn und WPn iU(\\r c:llS (•lf Jahren um das\nEs treten in Kraft:\n3,5fache\nvon elf und wcniqer c1ls zwölf Jahren um das                                   1. Artikel II § 1 Nr. 2 und 3 Buchstabe a mit Wir-\n4,5fache                                                                           kung vom 1. April 1965,\nder Dicnstbczü~Je des lelzlcn Monats. Unberück-                                   2. Artikel II § 1 Nr. l und Nr. 3 Buchstabe b mit\nsichtigt bleibt eine lJberschrei tung der Dienstzeit,                                 Wirkung vom 18. August 1965,\ndie sich daraus ergibt, daß das Beamtenverhältnis                                 3. Artikel II §§ 2 bis 4\nnach § 8 Abs. l des Bundespolizeibeamtengesetzes                                      mit Wirkung vom 1. Januar 1967,\njeweils ersl mit dem Ablauf eines Kalendermonats\nendet. Sa l.z l gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte auf                          4. Artikel IX am Tage nach der Verkündung dieses\nWiderruf, deren Dienstzeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des                                     Gesetzes,\nBund<\\spolizeibeamtengesetzcs) nach dem Inkraft-                                  5. die übrigen Vorschriften am ersten Tage des auf\ntrC'ten des ArtikPls I gek(irzl oder verlängert wird.                                 die Verkündung folgenden Monats.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 8. Mai 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminü·ter des Innern\nLücke\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nHeraus (Je b er: Der Bundcsministn der Justiz. - V eil a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdrucx_erei.\nDas Bundesqt,sctzbl,lll c1sd1t,iril. in d1(,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtiqur,q vc1kii11dei.. In TPil III wird d<1s nls fortqeltend testqestelite Bundesrecht auf Grund des Cesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli l!JSB (B1111d(·sq,,sdzhl. l S. 4:l7) nuch Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. ßezuqshedinqungen für Teil III durd1 den Verlag.\nBezuqsbcdi11qur1qen liir T<,11 1 u11d Il: L ,1 11 1 ende r He zu q [lUI durch d,e Post. Bez u q s p r c i s vierteljährlich für Teil l und Tei1 II je DM 8,5G\nEin z e Ist ü c k c je illl(Jld,rnqi,r1P IG Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendunq des erlorderlidten Betraqes duf Postsdleckkonto „Bu[ldesqesetzblatt''\nKöln :l 99 odl:J nilc'h Bez,1ltlt111q ,rn! Grund eine1 VoliJusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglid1 Ve1sandgebühr DM 0,15."]}