{"id":"bgbl1-1967-26-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":26,"date":"1967-05-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG)","law_date":"1967-05-03T00:00:00Z","page":509,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["509\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z1997 A\n1967                               Ausgeg·ehen zu Bonn am 10. Mai 1967                                                                                         Nr.26\nTag                                                            Inhalt                                                                                        Seite\n3.5.67      Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (19. ÄndG LAG)                                                                        509\nßunrh,sqnsf'lzhl. Tri (i21--1, b22-l\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesqesetzblalt Teil II Nr. 19 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  515\nNeunzehntes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(19. ÄndG LAG)\nVom 3. Mai 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   gestellte Schaden wie ein Schaden im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            Sinne des § 243 zu berücksichtigen wäre.\nDieser Betrag ist vom Ausgleichsamt durch\nErster Abschnitt                                                          Bescheid nach § 335 Abs. 1 Satz 2 festzu-\nÄnderung von Gesetzen                                                           stellen.\n2. Stundungsbetrag ist der Betrag, dessen\n§ 1                                                            Zeitwert (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a)\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes                                                     zum 1. Januar 1967 dem Betrag nach Num-\nmer 1 entspricht.\nDas Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom                                            3. Sind die Vierteljahrsbeträge nach Ab-\n1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I                                               satz 1 herabgesetzt worden, so ist der\nS. 87) wird wie folgt geändert:                                                                   Stundungsbetrag nach Nummer 2 um den\n1. § 55 a wird wie folgt geändert:                                                              Minderungsbetrag nach Absatz 1 zu kür-\nzen.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden an-                                                 (4) Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb\ngefügt:                                                                             einer Frist yon einem Jahr nach Unanfecht-\nbarkeit oder Rechtskraft des Feststellungs-\n,, (2) Sind für einen Sowjetzonenflüchtling\nbescheids (§ 37 des Beweissicherungs- und\n(§§ 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes)\nFeststellungsgesetzes) zu stellen. Die An-\noder für eine Person, die er beerbt hat, Schä-\ntragsfrist ist eine Ausschlußfrist. § 86 der\nden nach dem Beweissicherungs- und Fest-\nReichsabgabenordnung findet entsprechende\nstellungsgesetz vom 22. Mai 1965 (Bundes-\nAnwendung.\ngesetzbl. I S. 425) festgestellt worden, so sind\ndie nach dem 31. Dezember 1966 fällig ge-                                              (5) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,\nwordenen oder fällig werdenden Vierteljahrs-                                       in welcher Weise ein Betrag im Sinne des\nbeträge, die er als Abgabepflichtiger oder als                                      Absatzes 3 Nr. 1 zu berechnen ist. Dabei ist\nErbe eines Abgabepflichtigen schuldet, auf                                          von den Grundsätzen der§§ 245, 246, 247, 249\nAntrag bis zur Höhe des aus Absatz 3 Nr. 2                                         und 250 auszugehen und insbesondere Be-\nund 3 sich ergebenden Betrags (Stundungs-                                           stimmung darüber zu treffen,\nbetrag) bis auf weiteres zu stunden.                                                1. mit welchem Betrag Schäden an privat-\n(3) Der Stundungsbetrag nach Absatz 2 ist                                           rechtlichen geldwerten Ansprüchen, die\nwie folgt zu ermitteln:                                                                  auf Reichsmark, Deutsche Mark der Deut-\n1. Es ist der Betrag festzustellen, der sich als                                         schen Notenbank oder Mark der Deut-\nGrundbetrag der Hauptentschädigung er-                                             schen Notenbank lauten, anzusetzen sind.,\ngeben oder um den sich ein bereits vor-                                      2. in welcher Weise abweichend von den\nhandener Grundbetrag der Hauptentschä-                                             Grundsätzen des § 249 Abs. 1 Vermögen\ndigung erhöhen würde, wenn der fest-                                               außer Betracht zu lassen ist, das am","510                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n21. Juni 1948 im Schadensgebiet im Sinne              wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die\ndes Beweissicherungs- und Feststellungs-              deutsche Staatsangehörigkeit am L Januar 1967\ngesetzes belegen war, soweit an ihm nach              aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein\ndiesem Zeitpunkt Schäden im Sinne des                 unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die\nbezeichneten Gesetzes entstanden sind.\"               vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Per-\nsonenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder\n2. § 230 wird wie folgt geändert:\nvor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklä-\na) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:                rungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß\n„Gleichgestellt ist, wer am 31. Dezember 1950            die Erben des Verstorbenen die deutsche Staats-\nseinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-                 angehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls be-\nbereich des Grundgesetzes einschließlich Ber-             saßen oder durch Erklärung wieder erworben\nlin (West) gehabt hat oder wer seinen stän-              oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen\ndigen Aufenthalt in diesem Gebiet seit                   besessen haben.\nEintritt des Schadens und vor dem 31. Dezem-\nSchäden in den :i.n Absatz 1 bezeichneten\nber 1952 mindestens ein Jahr gehabt und von\nGebieten bleiben unberücksichtigt, wenn der\ndort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu\nunmittelbar Geschädigte nach dem Zeitpunkt\nden Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3)\ngehört.\"                                                 der Schädigung und vor Erfüllung der Voraus-\nsetzungen des § 230 eine fremde Staatsange-\nb) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Zahl „ 1965\" durch              hörigkeit erworben hat; ist der unmittelbar Ge-\ndie Zahl „ 1969\" ersetzt.                                 schädigte verstorben, ohne die Voraussetzungen\n3. Nach§ 230 wird folgender§ 230a eingefügt:                     des § 230 erfüllt und ohne eine fremde Staats-\nangehörigkeit erworben zu haben, bleiben seine\n,,§ 230a                            Schäden bei solchen Erben unberücksichtigt, die\nBesondere persönliche Voraussetzungen                   ihrerseits eine fremde Staatsangehörigkeit be-\n(1) Schäden in den zur Zeit unter fremder                  sessen oder vor Erfüllung der Voraussetzungen\nVerwaltung stehenden deutschen Ostgebieten                    des § 230 erworben haben. Satz 1 gilt nicht,\noder in Gebieten außerhalb der Grenzen des                    wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der\nDeutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom                    unmittelbar Geschädigte erworben oder der\n31. Dezember 1937 müssen einer Person ent-\nErbe besessen oder erworben hat, weder durch\nstanden sein, die im Zeitpunkt der Schädigung                 Gewährung von Leistungen noch in anderer\nWeise eine Schadensminderung herbeigeführt\n1. deutsche Staatsangehöriye war                              hat oder noch herbeiführt und die Bundesrepu-\noder                                                      blik Deutschland durch keinerlei finanzielle Auf-\n2. als deutsche Volkszugehörige keine Staats-                 wendungen auf Grund besonderer Verträge zur\nangehörigkeit oder nur diejenige eines                    Gewährung von Leistungen für Schäden im\nStaates hatte, in dessen Gebiet gegen diese               Sinne dieses Gesetzes beiträgt. Satz 1 ist ferner\nPerson Vertreibungs- oder Entziehungsmaß-                 nicht anzuwenden bei Schäden, die Verfolgten\nnahmen getroffen worden sind.                             an entzogenen Wirtschaftsgütern entstanden\nsind (§ 359 Abs. 2).\n(2) Personen, die unter die Gesetze zur Rege-\nlung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom                      (4) Artikel 4 des Gesetzes zu dem Vertrag\n22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zu-               vom 27. November 1961 zwischen der Bundes-\nletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember                  republik Deutschland und der Republik Oster-\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17. Mai              reich zur Regelung von Schäden der Vertrie-\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten                benen, Umsiedler und Verfolgten, über weitere\nnicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne                  finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen\ndes Absatzes 1 Nr. 1, wenn sie die deutsche                   Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) vom\nStaatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Ge-                   21. August 1962 (Bundesgesetzbl. II S. 1041)\nsetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend                    bleibt unberührt.\"\n4. In § 246 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet und folgende Grund-\nbeträge festgesetzt:\ndarin ent-\nScha-                                                                 haltener\nSchadensbetrag              Grundbetrag in                Erhöhungs-\ndens-\nin Reichsmark               Deutscher Mark\ngruppe                                                                   betrag\nDM\n4\nbis      5 000       der Scha-          4 800\n2\n3\nbis\nbis\n5 500\n6 200\ndensbetrag,\nhöchstens\njedoch\n{    5 150\n5 550\n4      bis      7 200                          6 100","Nr. 26 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1967                         511\ndarin ent-\nScha-                                                                    haltener\nSchadensbetraq                Grundbetrag in\ndens-                                                                  Erhöhungs-\nin Reichsmark                Deutscher Mark\nqruppe                                                                     betrag\nDM\n5      bis        8 500                           7 100                  300\n6      bis       10 000                           8 050                  450\n7      bis       12 000                           9 100                  550\n8      bis       14 000                         10 250                   700\n9      bis      16 000                         11 250                    900\n10       bis       18 000                         12 150                 1 100\n11       bis      20 000                          13 050                 1 300\n12       bis      23 000                         13 800                  1 350\n1 ,J''   bis      26 000                         14 650                  1 400\n14       bis      29 000                         15 400                  1 400\n15       bis      32 000                         16 150                  1 500\n16        bis      36 000                         16 950                  1 600\n17        bis      40 000                         17 650                  1 600\n18        bis      44 000                         18 250                  1 600\n19        bis      48 000                         18 850                  1 700\n20        bis      53 000                         19 400                  1 800\n21        bis      58 000                         20 000                  1 900\n22        bis      63  000                       20 600                   2 000\n23        bis      68  000                       21 200                   2 100\n24        bis      74  000                       21 850                   2 200\n25        bis      80  000                       22 550                   2 300\n26        bis      86 000                        23 250                   2 400\n27        bis      93 000                        24 000                   2 500\n28        bis     100 000                        44 800                   2 600\n29        bis     110 000                        25 750                   2 700\n30        bis   2 000 000                        25 7 50 + 10 v. H.       2 800\ndes 110 000 RM\nübersteigenden\nSchadensbetrags\n31      über    2 000 000                       214 750    + 6,5 V. H.    2 800\"\ndes 2 000 000 RM\nübersteigenden\nSchadensbetrags\n5. In § 248 wird die Zahl „ 1965\" durch die Zahl                 b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 werden je-\n,1 1969\" ersetzt                                                 weils nach dem Wort \"ist\" die Worte „ vor-\nbehaltlich des Absatzes 5\" eingefügt.\n6. § 249 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden an Satz 3 die Worte                     c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n„zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags                     ,, (5) Ubersteigt der zuerkannte Endgrund-\nnach§ 246 Abs. 2\" angefügt.                                 betrag den Endgrundbetrag, der sich nach\nb) In Absatz 5 erhält Nummer 1                      Fas-         der vor dem 1. Januar 1967 geltenden Fas-\nsung:                                                       sung der §§ 243 bis 249 a ergeben hätte (frü-\nherer Endgrundbetrag), wird der Zinszuschlag\n„ 1. über die Abgrenzung und Bewertung des\nnach Absatz 1 für den 21.Juni 1948 zu-                 für den übersteigenden Betrag (Mehrgrund-\n1\ngrunde zu legenden Vermögens sowie                     betrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, so-\nüber den Zeitpunkt, für den das Vermö-                 fern nicht der Zinszuschlag nach Absatz 4\ngen im Falle des Todes des unmittelbar                 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab zu\nGeschädigten vor diesem Stichta,g zu                   gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 4\nermitteln ist,\".                                       Satz 2 der Zinszuschlag für einen Teil des\nEndgrundbetrags von einem Zeitpunkt nach\n7. § 250 wird wie            geändert:                              dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt die-\na) In Absatz 3 treten an Stelle der \\A/orte des    11\nser Zeitpunkt auch für den entsprechenden\nAbsatzes 4\" die \\l\\forte „der Absätze 4 und 5\".             Teil des Mehrgrundbetrags.\"","512                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n8. § 251 wird wie folgt geändert:                            werden, wenn es ihm an der Fähigkeit zum ge-\na) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                     eigneten schriftlichen oder mündlichen Vortrag\nmangelt; dasselbe gilt für Personen, welche die\n,, (2) Sind Aufbaudadehen nach § 258 oder          Vertretung für Verbände (Absatz 2 Nr. 3) aus-\nZahlungen an Kriegsschadenrente nach                 üben. Personen, die als Angehörige der Aus-\n§§ 278 a, 283 und 283 a mit Wirkung auf einen\ngleichsbehörden, der bei diesen gebildeten Aus-\nvor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt           schüsse, der Heimatauskunftstellen (§ 24 des\nauf die Hauptentschädigung anzurechnen, hat          Feststellungsgesetzes), der Auskunftstellen (§ 28\ndie Anrechnung auf den früheren Endgrund-            des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes)\nbetrag Vorrang vor der Anrechnung auf den            oder der bei diesen gebildeten Kommissionen\nMehrgrundbetrag (§ 250 Abs. 5). Für die Fälle        tätig waren, dürfen während eines Zeitraumes\ndes § 250 Abs. 4 gilt dies entsprechend. 11\nvon drei Jahren nach Beendigung dieser Tätig-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                  keit nicht für Auftraggeber tätig werden, mit\nderen Angelegenheiten sie innerhalb der letzten\n9. § 252 wird wie folgt geändert:                            drei Jahre vor Beendigung materiell befaßt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                waren.\n,,werden\" die Worte „vorbehaltlich des Ab-              (2) Zur geschäftsmäßigen Vertretung vor den\nsatzes 5 eingefügt.\n11\nAusgleichsbehörden unj den bei diesen gebil-\nb) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:            deten Ausschüssen sind neben Rechtsanwälten\n„Der für Zeiträume nach dem 31. Dezember             und den auf Grund des Rechtsberatungsgesetzes\n1962 entstehende Zinszuschlag (§ 250 Abs. 3          vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478),\nbis 5) wird vorbehaltlich des Absatzes 5             zuletzt geändert durch das Außenwirtschafts-\njährlich ausgezahlt.  11                             gesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 481), befugten Personen und Vereinigungen\nc) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:                     nur zugelassen                  ·\n,, (5) Mehrgrundbeträge (§ 250 Abs. 5) zu-\n1. die in Artikel 1 § 3 des Rechtsberatungs-\nzüglich der hierauf entfallenden Zinszu-\ngesetzes bezeichneten Behörden, Körperschaf-\nschläge werden vom 1. Januar 1972 ab er-\nten und Personen, soweit die Vertretung zu\nfüllt. Durch Rechtsverordnung kann unter der\nihrem Aufgabenbereich gehört,\nVoraussetzung, daß Mittel hierfür zur Ver-\nfügung stehen, bestimmt werden, daß solche           2. Personen und Gesellschaften, soweit sie auf\nAnsprüche schon vor diesem Zeitpunkt er-                 Grund von § 107 a Abs. 1 und Abs. 2 Nm. 2\nfüllt werden können.     11\nbis 4 der Reichsabgabenordnung geschäfts-\nmäßig Hilfe in Steuersachen leisten dürfen,\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\n3. von den zuständigen obersten Bundesbehör-\n10. In § 301 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „spä-                 den oder den Landesregierungen anerkannte\ntestens am 31. Dezember 1965,\" gestrichen.                    Verbände, deren Zweck nicht auf einen wirt-\nschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, so-\n11. In § 301 a Abs. 3 erhält der letzte Satz folgende             fern die Verbände ihre Mitglieder unentgelt-\nFassung:                                                      lich vertreten und die Vertretung in unter\n„ In der Rechtsverordnung kann auch                           den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden\nAngelegenheiten zu ihren satzungsmäßigen\n1. in Anlehnung an die Grundsätze des § 5, des                Aufgaben gehört; diesen Verbänden kann\n§ 7 Abs. 5 und des § 11 Abs. 3 des Beweis-\ndie Vertretung durch den Leiter des Landes-\nsicherungs- und Feststellungsgesetzes be-                  ausgleichsamts untersagt werden,\nstimmt werden, daß nach dem 31. Dezember\n1944 bezogene Einkünfte oder nach diesem                   a) wenn die Vertretung ganz oder überwie-\nZeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter ganz                     gend von Personen ausgeübt wird denen\noder teilweise unberücksichtigt bleiben,                      die Zulassung nach §§ 4 bis 8 der 1. Aus-\nführungsverordnung zum Rechtsberatungs-\n2. die Umrechnung für nach dem 23. Juni 1948                      gesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsge-\nbezogene Einkünfte geregelt werden.    11\nsetzbl. I S. 1481) zu versagen wäre, und\nwenn gerügte Mängel in dieser Hinsicht\n12. § 327 erhält folgende Fassung:                                    nicht in angemessener Zeit abgestellt wer-\nden,\n,,§ 327\nb) wenn ihre Rechtsform zur Umgehung der\nVertretung                                  erforderlichen Zulassung mißbraucht wird,\n(1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren                c) ·wenn sie für ihre rechtsbesorgende Tätig-\nvor den Ausgleichsbehörden und den bei diesen                     keit Werbung treiben, es sei denn, daß es\ngebildeten Ausschüssen vertreten lassen; je--                     sich nur um Hinweise handelt, die für ihre\ndoch kann sein persönliches Erscheinen ange-                      Mitglieder bestimmt sind.\nordnet werden. Wer nicht geschäftsmäßig die\nVertretung von Geschädigten vor den Aus-                      (3) Die in Absatz 2 Nm. 1 bis 3 genannten\ngleichsbehörden und den bei diesen gebildeten             Behörden, Körperschaften, Personen und Ver-\nAusschüssen übernimmt, kann zurückgewiesen                bände sind, soweit sie zur geschäftsmäßigen","Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Mai 1967                           513\nVertretung vor den J\\ usgleichsbehörden und                     schüssen sind § 327 des Lastenausgleichs-\nden bei diesen gebildeten Ausschüssen zugelas-                  gesetzes und § 5 des Neunzehnten Gesetzes\nsen sind, auch zur geschäftsmäßigen Rechts-                     zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\nberatung in den unter den Dritten Teil dieses                   vom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) an-\nGesetzes fallenden Angelegenheiten befugt.                      zuwenden.\"\n(4) Durch Rechtsverordnung können die Ge-               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nbühren für die Vertretung vor den Ausgleichs-           2. In § 39 Abs. 2 werden die Worte \"und 2\" ge-\nbehörden und den bei diesen gebildeten Aus-                 strichen.\nschüssen sowie für die Rechtsberatung in den\nunter den Dritten Teil dieses Gesetzes fallenden\nAngelegenheiten geregelt werden; hierbei kön-\nnen die Sätze der Gebühren unter Berücksichti-                             Zweiter Abschnitt\ngung der besonderen wirtschaftlichen Verhält-\nnisse der Geschädigten, der Höhe des Schadens                  Sonstige und Uberleitungsvorschriiten\nsowie der Schwierigkeit und des Aufwands an\nArbeit durch die Vertretung und Rechtsbera-                                        § 4\ntung für die einzelnen Ausgleichsleistungen                 Kosten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren\nunterschiedlich bemessen werden.\"                                          bei Klaglosstellung\nSoweit ein Beteiligter während eines im Zeitpunkt\n§ 2                           des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen ver-\nÄnderung des Feststellungsgesetzes              waltungsgerichtlichen Verfahrens über die Schadens-\nfeststellung oder die Gewährung von Ausgleichs-\nDas Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. De-         leistungen dadurch klaglos gestellt wird, daß in\nzember 1965 (Bundes~Jesetzbl. I S. 2049) wird wie            Durchführung dieses Gesetzes ein Bescheid zu sei-\nfolgt geändert:                                              nen Gunsten erlassen wird, oder wenn ein Be-\n1. § 9 wird wie folgt geändE-\\rl.:                           teiligter wegen eines solchen Bescheids ein Rechts-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      mittel zurücknimmt, werden Gerichtskosten nicht er-\nhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen\n11 (1) Die  Ft!ststellung eines Vertreibungs-      Kosten.\nschadens kann unter den Stichtagsvorausset-\nzungen des § 230 Abs. 1 bis 3 des Lastenaus-\ngleichsgesetzes nur beantragen                                                  § 5\n1. der Geschädigte im Sinne des § 229 des                         Dberleitungsvorschrift zu § 327\nLastenausgleichsgesetzes,                                    des lastenaus9leichsgesetzes\n2. in den Fällen des § 230 Abs. 4 des Lasten-           (1) Personen, die von dem Leiter eines Landes-\nausgleichsgesetzes der Erbe des Geschädig-     ausgleichsamts zur Vertretung vor den Ausgleichs-\nten.                                           behörden und den bei diesen gebildeten Ausschüs-\n§ 230 a und § 234 Abs. 2 des Laslenausgleichs-\nsen zugelassen worden sind und deren Zulassung\ngesefzes gelten entsprechend.\"                       bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nnicht widerrufen wurde, können ihre Zulassung als\nb) In Absatz 2 werden die Worte „nach dem                 Rechtsbeistand unter Beschränkung auf die Beratung\n31. März 1952\" gestrichen.                           und Vertretung im Bereich des Dritten Teils des\n2. In § 30 erhält Absatz 1 folgende Fc1sslmg:                Lastenausgleichsgesetzes und der weiteren der\nDurchführung des Lastenausgleichs dienenden Ge-\n11(1) Für die Vertretung im Verfahren vor den\nsetze beantragen. Bei der Entscheidung über den\nFeststellungsbehörden und den bei diesen gebil-\nAntrag ist die Sachkunde des Bewerbers nicht zu\ndeten Ausschüssen sind § 327 des Lastenaus-\nprüfen. ·Die Zulassung gilt für den Bezirk, auf den\ngleichsgesetzes und § 5 des Neunzehnten Geset-\nsich die Zulassung durch das Landesausgleichsamt\nzes zur Andcrung des Lastenausgleichsgesetzes             erstreckt hat.\nvom 3. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 509) anzu-\nwenden.\"                                                     (2) Anträge nach Absatz 1 müssen innerhalb von\ndrei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes\n§ 3                            gestellt ·werden. Sie sind bei dem Präsidenten des\nÄnderung des Beweissicherungs-                Landgerichts oder eines Amtsgerichts einzureichen,\nund Feststellungsgesetzes                 in dessen Bezirk der Bewerber bei Inkrafttreten die-\nses Gesetzes seinen Wohnsitz hat. Hat der Bewerber\nDas Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz\nzu diesem Zeitpunkt im Geltungsbereich dieses Ge-\nvom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) wird wie\nsetzes keinen \\tVohnsitz, so ist der Präsident des\nfolgt geändert:\nLandgerichts oder eines Amtsgerichts zuständig, in\n1. § 32 wird wie folgt geändert:                             dessen Bezirk das Landesausgleichsamt seinen Sitz\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden             hat, das die Zulassung ausgesprochen hatte.\nAbsatz 1 ersetzt:\n(3) Mit der Zulassung als Rechtsbeistand oder der\n11 (1) Für die Vertretung vor den Ausgleichs-      Ablehnung des Zulassungsantrages erlischt die von\nbehörden und den bei diesen gebildeten Aus-          dem Leiter des Landesausgleichsamts erteilte Zu-","514                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nlassung. Sie erlischt auch, wenn ein Antrag nach          sung maßgebend. § 7 Abs. 3 des Vierzehnten Ge-\nAbsatz 1 nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 vor-      setzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\ngesehenen Frist eingegangen ist.                          vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) gilt ent-\nsprechend mit der Maßgabe, daß eine Abgeltungs-\nsumme bis zum 31. Dezember 1968 zu zahlen ist.\n§ 6\nAnwendungszeitpunkt                                             § 7\n(1) Von den Vorschritten dieses Gesetzes sind                          Anwendung in Berlin\nanzu wendc~n                                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1. § 1 Nr. 2, 3, 5 und Nr. 6 Buchstabe b sowie § 2        und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nNr. 1 mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-       vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nausgleichsgesetzes (§ 375) ab,                        Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\ndieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\n2. § 1 Nr. 1 und 4, Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 7 bis 9 mit    Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nWirkung vom 1. Januar 1967 ab.\n(2) Für die Anwendung der §§ 266, 269, 272, 273,                                § 8\n280 und 282 des Lastenausgleichsgesetzes sind für\nden Zeitraum vor dem 1. Juni 1967 die §§ 246 und                              Inkrafttreten\n249 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndem Tn k ra f tt retcn dieses Gesetzes geltenden Fas-     dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Mai 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Hassel"]}