{"id":"bgbl1-1967-25-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":25,"date":"1967-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/25#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_25.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege","law_date":"1967-04-28T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Mai 1967                             507\nGesetz\nzur Bekämpfung der Dasselfliege\nVom 28. April 1967\nDex ßundeslag          hat   das  folgende  Gesetz  be-                             § 5\nschlossen:\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n§ 1\ndurch Rechtsverordnung, soweit dies zum Schutze\n( 1) Dasselfliegen im Sinne dieses Gesetzes sind          gegen die Verbreitung der Dasselfliege erforderlich\ndie Große Dasselfliege (Hypoderma bovis) und die             ist,\nKleine Dasself1iege (Hypoderma lineatum).\n1. die Besitzer von Rindern eines bestimmten Ge-\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rind mit                  bietes oder ihre Vertreter (§ 2 Abs. 1 Satz 1) zu\nLarven der Dasselfliege befallen, wenn Dasselbeulen               verpflichten, die Rinder gegen die Larven der\nam Tierkörper sichtbar oder fühlbar sind.                        Dasselfliege zu behandeln,\n2. hierfür bestimmte Zeiten, Mittel und Verfahren\n§ 2                               vorzuschreiben,\n(1) Ist ein Rind mit Larven der Dasselfliege be-          3. anzuordnen, daß die Behandlung durch Personen\nfallen, so hat der Besitzer oder sein Vertreter das              durchzuführen ist, die von der zuständigen Be-\nRind mit einem Arzneimittel, durch das die Larven                hörde bestellt sind,\neinschließlich der Wanderlarven abgetötet werden,            4. anzuordnen, daß Rinder, die in ein bestimmtes\nzu behandeln oder behandeln zu lassen. Befindet                  Gebiet verbracht werden, und für die nicht durch\nsich das Rind auf einer Weide, so ist es unverzüglich            eine amtliche Bescheinigung eine Behandlung (§ 2\nnach Satz 1 zu behandeln; diese Verpflichtung ob-                Abs. 1) nachgewiesen wird, behandelt werden.\nliegt auch dem Besitzer der Weide.\n(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Personen sind\n(2) Befallene Rinder dürfen vor der Behandlung\nim Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Nr. 3 ver-\nnicht aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Stand-\npflichtet, die zur Durchführung einer angeordneten\nort entfernt werden. Dies gilt nicht in Notfällen so-\nBehandlung erforderliche Hilfe zu leisten.\nwie für Rinder, die zur Behandlung aufgestallt oder\nzur Schlachtung verbracht werden.                               (3) Die Landesregierung kann ihre Befugnisse\nnach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere\n§ 3                           Stellen übertragen.\n(1) Ist in der Zeit        vom 15. Februar bis 15. Mai\n§ 6\neines Jahres in einem Rinderbestand ein Rind mit\nLarven der Dasselfliege befallen, so sind sämtliche             (1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\nRinder des Bestandes nach § 2 Abs. 1 zu behandeln.           führung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf\nGrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von\n(2) Die Rinder des Bestandes dürfen erst nach der\nnatürlichen und juristischen Personen und nicht\nBehandlung auf Weiden verbracht werden.\nrechtsfähigen Personenvereinigungen die erforder-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht                      lichen Auskünfte verlangen.\n1. für Rinder, die in den letzten 12 Monaten vor der\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der\nFeststellung des Befalls nur im Stall gehalten\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen\nworden sind,\nsind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke,\n2. wenn nur Rinder mit Larven der Dasselfliege be-           Gebäude und Räume, auf oder in denen Rinder ge-\nfallen sind, die nach dem 1. Oktober in den Be-          halten werden, zu betreten und dort Untersuchun-\nstand neu eingestellt worden sind.                       gen der Rinder auf den Befall mit Larven der\n(4) Die Landesregierungen können durch Rechts-            Dasselfliege vorzunehmen. Der Auskunftspflichtige\nvernnJnung weitere Ausnahmen von den Absätzen                hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\n1 und 2 für Rinder zulass(,n, die nach dem Weide-\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nablrieb im vorangeganqenen Jahr nachweislich be-\nkann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nharnfoH worden sind, sofern dadurch die Bekämp-\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nfung der Dasselflie~Je nicht gefährdet wird; die\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-\nLandesrcqiertm9cn können durch Rechtsverordnung\nzeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nihre Bcfuqnis El 111 olH~r.stc Lindcshehörclen oder an-\ndN(~ Behiirdc)n iilwri.rc1q<'.!l.\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n§ 4\n§ 7\nDie jn § 2 1\\ ll:,;, 1 ~wrwnat(•n PcrsPncn haben der\n1:us!ii11c!iq1)n L\\, hii1C:c jcd(: !>Jwndh1n~r und das          Die Länder regeln, inwieweit für Tierverluste in-\nun          scbrift- folge einer nach diesem Gesetz vorgeschriebenen\nlieh 1nil.111:                                               Bel1andlung eine E,ltschädigung zu gewähren ist.","508                                           BundesgesetzblaU, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 8                                                                     § 10\nDie Koslen der Mdßnahmcn rwch den §§ 2, 3 und 5                           (1) Die Bußgeldvorschriften des § 9 gelten auch\nträgt der Tierbesitzer, soweit diese Kosten nicht von                     für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Or-\nGebietskörpersdwllen oder ,mdNen Stellen über-                            gan einer juristischen Person, als Mitglied eines\nnommen werdr~n.                                                           solchen Organs, als vertretungsberechtigter Ge-\nsellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder\n§ 9                                     als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt.\n(1) Ordnun~Jswidrig h,rndell,            W<'r  vorsätzlich oder        Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung,\nfahrlässig                                                                 welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte,\nunwirksam ist.\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Salz l oder Satz 2 oder § 3\nAbs. l Rinder nicht, nicht. ordnungsgemäß oder                           (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen stehi\nnichl lmverzü~Jlich behandell,                                        gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des\nBetriebes oder eines Teils des Betriebes eines ande-\n2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene Rinder aus dem\nren beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit\nGehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt\nbetraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu\noder entgegen § 3 Abs. 2 Rinder eines Bestandes\nerfüllen, die dieses Gesetz oder die auf Grund die-\nauf Weiden verbringt,\nses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen auf-\n3. die schriflliche Mitteilunq nach § 4 nicht oder                         erlegen.\nnicht unverzüglich macht,\n§ 11\n4. einer nach § 5 ergangenen Rechtsverordnung zu-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nTatbestand clll f diese Bußgeldvorschrift verweist,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n5. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrechtzeitig, nichl vollständig oder nicht richtig er-                                                § 12\nteilt oder entgegen § 6 Abs. 2 den Zutritt zu\nGrundstücken, Gebäuden oder Räumen oder die                              Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nVornahme von Untersuchungen nicht duldet.                             kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft\n1. das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom\n(2) Die vorsätzliche Ordnungswidrigkeit kann                              7. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1044), ge-\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche                                 ändert durch das Gesetz zur Änderung des Ge-\nMark, die fahrlässige Ordnungswidrigkeit mit einer                             setzes zur Bekämpfung der Dasselfliege vom\nGeldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Deutsche                                18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 278),\nMark geahndet werden.\n2. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung\n(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten                                des Gesetzes zur Bekämpfung der Dasselfliege\nnach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 verjährt in einem Jahr.                             vom 19. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 467).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. April 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In TeH I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: L ,1 u f ende r Bezug nm durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8.50:\nEin z e Ist ü c k e je auqefanqene 16 Seilen DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln :1 99 oder nach Bezahlung aut Grund einer Vornusrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15,"]}