{"id":"bgbl1-1967-25-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":25,"date":"1967-05-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Vorbereitung der Volkszählung 1970","law_date":"1967-04-28T00:00:00Z","page":506,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["506                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nzur Vorbereitung der Volkszählung 1970\nVom 28. April 1967\nDer    Bundt sl21q\n1\nhdl     dils            Gesetz  be-       (2) Hierbei können erfaßt werden:\nschlossen:\n1. Art der Arbeitsstätte und der ausgeübten\n§ 1                                keit,\nZur Vodwn•il un9 cirwr Volks-, Berufs- und                2. Eintragung des Inhabers oder Leiters der Ar-\nArbeilsstättenzühlunn im Jahre 1970 werden in den                beitsstätte in die Handwerksrolle sowie Vertrie-\nJahren 1967 bis ] %9 Probebdrngungen und metho-                . benen-(Flüchtlings-)eigenschaft,\ndische lJn                  clmchqdühr1.\n3. in der Arbeitsstätte tätige Personen, ihr G~-\nschlecht, ihre Stellung im Betrieb und Zahl der\n§ 2                                ausländischen Arbeitnehmer,\n(1) Zur Vorbereitung der Volks- und Berufszäh-            4. Rechtsform der Unternehmen, in den Unterneh-\nlung werden Probebefragtmuen bis zu dreimal jähr-                men tätige Personen, ihre Stellung im Betrieb.\nlich durchgeführt In jedem Jahr dürfen in die Er-\nhebungen höchsl ('Ds 60 000 Haushalte einbezogen\nwerden.                                                                                § 4\n(1) Befraqt werden für die Haushalte die Haus-\n(2) Hierbei können   f 1 rfaßt  werden:\nhaltsvorstände oder die volljährigen Mitglieder, für\n1. Merkmale der Persern, der Familie, des Haushalts,         die Arbeitsstätten und Unternehmen deren Inhaber\nStaatsangehörigkeit, Vertriebenen-(Flüchtlings-)         oder Leiter.\neigenschaft und Wohnsitz,\n(2) Die Erteilung der Auskünfte ist freiwillig.\n2. berufliche, wirtschaftliche und soziale Verhält-\nnisse, insbesondere Erwerbstätigkeit und soziale\nSicherheit sowie Anqdben zur Pendelwanderung,                                      § 5\n3. schulische und berufliche Ausbildung.                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\n(1) Zur Vorbereitung der Arbeitsstättenzählung\n§ 6\nwerden zwei Probebefragungen in höchstens 10 000\nnichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten durchge-               Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nführt.                                                       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. April 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nLücke"]}