{"id":"bgbl1-1967-23-9","kind":"bgbl1","year":1967,"number":23,"date":"1967-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_23.pdf#page=12","order":9,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Infektion durch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten","law_date":"1967-04-20T00:00:00Z","page":492,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zum Schutze gegen Infektion\ndurch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiprodukten\nVom 20. April 1967\nA ut Crund des § 5 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Lebens-      sonstige Uberlassen an andere. Dem gewerbs-\nmittdriesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz-              mäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn\nblatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über         dü~ Erzeugnisse für Mitglieder von Genossen-\nden lHwrg,rng von Zuständigkeiten auf dem Gebiete              schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in\ndes Recbls des GesundheitswPsens vom 29. Juli 1964             Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-\n(Bunciesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Ar-             gegeben werden.\"\ntikel 129 des Gnmdgesetzes wird rnil Zustimmung\ndes fh,ndc!srnles v0rordn(~t:                               3. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz l wird das Klammerzitat          ,, (§ 2\nArtikel                                   Abs. 2)\" gestrichen.\nDi(• Vc:rordnunrJ zum Schulz<' gegen Infektion              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndurch Erreger der Salmonella-Gruppe in Eiproduk-                     ,, (3) Auf den Packungen, Behältnissen oder\nten vom 17. Dezember 1956 (Bundcsgesctzbl. I S. 944)               Umhüllungen, in denen vorbehandelte Eipro-\nwird wie folgt getindert:                                          dukte von Betrieben im Sinne des Absatzes 1\nl. In § l werden hinter dem Wort „Enten-\" ein                      abgegeben werden, müssen deutlich sichtbar\nKomma und das Wort „Puten-\" eingefügt; das                      und in leicht lesbarer Schrift der Name oder\nWort „Konservierungsmilteln\" wird ersetzt durch                 die Firma und die Anschrift des Betriebes un-\ndas Worl „Konservierun9sstoffen\".                               ter Verwendung der Angabe ,Vorbehand-\nlungsbetrieb' sowie die Art der Vorbehand-\nlung angegeben werden.\"\n2. § 2 (:rhält folgende Fi.!ssung:\n,,§ 2                         4. § 4 erhält folgende Fassung:\n(l) Es isl verholen, Eipro<lukle ohne ausrei-                                    ,,§ 4\nchende Vorbehandlung als Lebensmittel gewerbs-                 (1) Auf den Packungen, Behältnissen oder Um-\nmäßig in den Verkehr zu brin~Jen. Dies gilt nicht          hüllungen, in denen zur Verwendung als Lebens-\nfür die Abgabe zum Zwecke der Vorbehandlung                 mittel bestimmte Eiprodukte in den Geltungsbe-\ndurch Betriebe, in denen die Eiprodukte herge-              reich des Lebensmittelgesetzes -- ausgenommen\nstellt werden oder anfallen, an Betriebe, für die          in Zollfreigebiete -- eingeführt werden, müssen\neine Genehmigung nach § 3 Abs. l erteilt ist.               deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift das\n(2) Es ist ferner verboten, Eiprodukte ohne aus-        Ursprungsland, der Name oder die Firma und die\nreichende Vorbehandlung bei der gewerbsmäßi-               Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse herge-\ngen Herstellung oder Zubereitung anderer Lebens-            stellt oder eingeführt hat, und, sofern die Erzeug-\nmittel zu verwenden. Dies gilt nicht für Eipro-            nisse vorbehandelt sind, die Art der Vorbehand-\nduktc,, die in demselben Betrieb verwendet wer-             lung angegeben sein.\nden, in dem sie herges1elH oder angE!fallen sind,             (2) Die Zolldienststellen dürfen vorbehandelte\nsofern sie                                                  Eiprodukte zollamtlich erst abfertigen, wenn eine\n1. am Tage der Herstellung oder des Anfallens              Bescheinigung der zuständigen Behörde vorge-\nverwendet werden oder                                  legt wird, nach der die betreff ende Partie\n2. am Tage nach der Herstellung oder dem Anfal-            1. einer amtlichen bakteriologischen Stichproben-\nlen verwendet und bis zu ihrer Verwendung                  untersuchung nach § 5 unterzogen worden ist\nbei einer Temperatur von höchstens + 6° Cel-               und hierbei Erreger der Salmonella-Gruppe\nsius aufbewc1hrt werden oder                               nicht und andere Keime der Gruppe der Entero-\nbakteriaceen in nicht mehr als einem Drittel\n3. unmittelbar nach der Herstellung oder dem\nder Proben aus dieser Partie nachweisbar\nAnfallen eingefroren und bis zu ihrE'r Verwen-\nwaren oder\ndung in diesem Zustand gehalten werden.\n2. in einem, im Zollfreigebiet gelegenen Vorbe-\n(3) Als ausreichende Vorbehandlung im Sinne                 handlungsbetrieb ausreichend vorbehandelt\ndieser Verordnung sind Verfahren anzusehen,                    worden ist.\ndurch die die Erreger der Salmonella-Gruppe und               (3) Nicht oder nicht ausreichend vorbehandelte\ndie anderen Keime der Gruppe der Enterobak-                Eiprodukte dürfen zollamtlich erst abgefertigt\nteriaceen in Eiprodukten abgetötet werden.                 werden, wenn die für den Bestimmungsort zu-\n(4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-            ständige Behörde unterrichtet worden ist und\nnung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum              sichergestellt ist, daß die Partie unverändert\nVerkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes           der Aufsicht dieser Behörde unterstellt wird. Die","Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967                          493\nfü'.hi>rdc hctt dit) Ubcrnc1hmc der [)artie in den                  oder in der in § 2 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten\nZoll- oder i\\bfL)rligungspi:!pieren zu vermerken                     Weise als Lebensmittel in den Verkehr bringt\noder d,uübPr eine BesdH!inigung c1uszustellen, die                  oder\n/.ll den Zoll- oder ;\\ blcrligungspapieren zu neh-              2. entgegen § 2 Abs. 2 nicht ausreichend vorbe-\nmen        isl. Die BPhörde darf die Eiprodukte dem                 handelte Eiprodukte bei der gewerbsmäßigen\nVerlügungsbercchtiglen c!rst zur freien Verfü-                      Herstellung oder Zubereitung anderer Lebens-\nqung überlassen, michdcm sie durch einen Vor-                       mittel verwendet oder\nbchandlm19sbelricb <111sreidwnd vorbehandelt\n3. entgegen § 3 Abs. 1 Eiprodukte ohne Genehmi-\nworden sind.\"\ngung vorbehandelt oder entgegen § 3 Abs. 2\n5. § 5 wird wk lolql qC'ünrkrl:                                         der Verpflichtung zu Aufzeichnungen über die\nein- und ausgehenden Eiprodukte nicht oder\ni!) /\\bsillz 1 erhfüt folgende Fassung:                              nicht in der vorgeschriebenen Weise nach-\n,, (1) 1n dem An tra~J auf Erteilung der Beschei-           kommt oder\nnigung nach § 4 Abs. 2 sind die Art der Ei-              4. in Zollfreigebiete verbrachte Eiprodukte ent-\nproduk te, die Anzahl der Packstücke und deren                gegen § 6 bei der gewerbsmäßigen Herstellung\nKcnnz(~ichmmg sowiE-! ck!r Ort ihrer Lagerung                 oder Zubereitung anderer Lebensmittel ver-\ncmzugebcm.\"                                                   wendet,\nb) ln Absatz 2 Sdlz 2 werdtm das Wort „Sen-                      wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des\ndungen\" durch das Wort „Partien\", in dem                 Lebensmittelgesetzes bestraft.\nSalzteil „bis zu 1 000 Packstücken ist aus min-\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndestens 5 v. H.\" die Zahl „5\" durch die Zahl\n„ 10\" und in Satz 3 die Zahl „3\" durch die Zahl           1. entgegen § 3 Abs. 3 auf den Packungen, Be-\n,,5\" und die Zahl „2\" durch die Zahl „3\" er-                  hältnissen oder Umhüllungen die erforderlichen\n\",          setzt.                                                         Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise macht oder\nc) In Absatz 2 Salz 3 und Absatz 3 Satz 1 wird\ndas Wort „Sendung\" durch das Wort „Partie\"                2. Eiprodukte in den Geltungsbereich des Lebens-\njeweils ersetzt.                                               mittelgesetzes -- ausgenommen in Zollfrei-\ngebiete - einführt, deren Packungen, Behält-\n6. § 6 erhält folgende Fc1ssu ng:                                       nisse oder Umhüllungen entgegen § 4 Abs. 1\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\n,,§ 6\ngekennzeichnet sind,\nIn Zollfreigebiele verbrachte Eiprodukte dür-              wird nach § 12 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\"\nfen dort bei der gewerbsmäßigen I-Ierstellung oder\nZubereitung anderer Lebensmittel nur verwendet\nwerden, wenn die zuständige Behörde die Be-                                           Artikel 2\nscheinigung nc1ch § 4 Abs. 2 (~rtf~ilt hat.      11\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n7. Es werden gestrichen:                                        blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\na) § 7 und                                                   zur Anderung und Ergänzung des Lebensmittelge-\nsetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nb) § 8.\nS. 950) auch im Land Berlin.\n8. Hinter§ 8 wird Jolqender § 8 a eingefügt:\nArtikel 3\n\"§ 8a\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\n(1) Wer vorsdtzlich oder fahrlässig\nkels 1 Nr. 7 Buchstabe b einen Monat nach der Ver-\n1. Eiprodukte, die nicht ausreichend vorbehan-               kündung in Kraft; Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b tritt\ndelt sind, cntg0gen § 2 Abs. 1 gewerbsmäßig            sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. April 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nDf'.r Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","494                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts              Entsch,eidun,g des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts          Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 17. Januar 1967 -- 2 Bv L 24/63 - , ergangen auf    vom 14, Februar 1967 -- 1 BvL 17/63 --, ergangen\nVorlage der Kammer Mainz des Verwaltungs-               auf Vorla,ge des Verwaltungsgerichts Neustadt\ngerichls Neustadt an der ·weinslraße, wird nach-        an der \"'\\NeinstraRe, wird nachfolgender Entschei-\nfolgend(!r Entscheidungssatz veröffentlicht:            dungssatz veröHentlicht:\n§ 17 Absatz 1 Satz 1 des rheinland-pfälzischen          § 1 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über\nLandesgesetzes zur Ausführung der Verwal-               Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirt-\ntungsgerichtsordnung vom 26. Juli 1960 (GVBl.           schaft (Vveinwirtschaftsgesetz) vom 29. August\nSeite 145) ist mit Artikel 74 Nummer 1 und              1961 (Bundesgesetzbl. I Seite 1622) sind mit dem\nArtikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes in Ver-           Grundgesetz vereinbar.\nbindung mit § 74 Absatz 1 Satz 1 der Verwal-\nDer vorst,ehende Entscheidungssatz hal gemäß\ntungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bun-\n§ 31 Abs . 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\ndesgesetzbl. I Seite 17) unvereinbar und daher\nverfassun,gsgericht Gesetzeskraft.\nnichtig, soweit darin der Bezirksregierung für\ndie Erhebung der Beanstandungsklage über die\nMonatsfrist des § 74 Absatz 1 Satz 1 der Ver-\nwaltungsgerichtsQrdnung hinaus eine zusätz-        Bonn, den 14. _0,.pril 1967\nliche Frist von einer Woche eingeräumt wird.\nDer Bundesminister der Justiz\nDer vorstehende Ents~heidungssatz hat gemäß\nDr. Heinemann\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverf assungsgerichl Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. April 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts              Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts            Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. April 1967      1 BvR 414/64 --, ergangen auf    vom 4. April 1967 - 1 BvR 84/65 - , ergangen auf\neine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender          eine Verfassungsbeschwerde, wird nachfolgender\nEntscheidungssatz veröffentlicht:                       Entscheidungssatz veröffentlicht:\n§ 37 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Arbeits-        § 37 Absatz 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nvermittlung     und    Arbeitslosenversicherung         lung und Arbeitslosenversicherung (A VA VG)\n(A VA VG) in der Fassung der Bekanntmachung            in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 321) ist        3. April 1957 {Bundesgesetzbl. I Seite 321) ist\nnichtig.                                               nichti,g.\nDer vorstehende Entscheidungssalz hat gemäß             Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-        § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.                       verfassun,gsfiericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 14. April 1967                                Bonn., den 1-t April 1967\nDer Bundesminister der Justiz                          Der Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann                                           Dr. Heinemann","~r. 23 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967                   495\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im    Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                           BunJesanzeiqer   Inkraft-\nNr.       vom     tretens\n7. 4. 67  Siebente Verordnung zur Anderung der Erstat-\ntungsverordnung Getreide und Reis                             70       13.4.67    6. 3. 67\n13. 4. 67  Dreißigste Verordnung zur Anderung der Ein-\nfuhrliste ---Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -              72       15. 4.67 Siehe§ 3\n1 l. 4. 67 Verordnung Nr. l 0/67 über die Festsetzung von\nEntgelten für V(~rkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                    73       18.4.67  15. 4. 67\n14. 4. 67  Fünfunddreißigsle Verordnung zur Änderung des\nAbschöpfungstcuifs (Aufmachung von Käse für\nden Einzelvcrkiluf}                                           74       19.4.67  26. 3. 67","496                                           Rund(•c,gc\",E•tzblatt, Jcthrgang 1967, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDr1lu111 und Bezeidrnunq der Rechlsvorschrifl\n-   Ausgabe in deutscher Sprache\nNr.             vom.                   Seite\n7. 4. 67    Verordnung Nr. 71/67/EWG des Rates zur Ände-\nrung der Verordnung Nr. 68/67/EWG in bezug\nauf die von Frankreich und Italien zu treffenden\nMaßnahmen bei den Preisen für Milch und Milch-\nerzeugnisse im Milchwirtschaftsjahr 1967/1968                                  67             8. 4. 67                 1261\n10. 4. 67    Verordnung Nr. 72/67/EWG der Kornmisson zm\nVerlängerung der Verordnung Nr. 116/65:'EWG\nüber die Geltungsd,rner des Erstattungsbetrags\nbei Ausfuhren von Dauermilcherzeugnissen nach\ndritten Ländern in besonderen Fällen                                           69            12. 4.67                  1273\n12. 4. 67    Verordnung Nr. 73/67/EWG der Kommission zur\nFestsetzung von Puusdwlkoeffizienten für be-\nstimmte Geflügelfleisch-Erzeugnisse zwecks Be-\nrechnung der Erstattun9en bei der Ausfuhr nach\ndritten Lindern für den Zeitri:lum vom 1. JuJj\n1964 bis zum 30. Juni 1965                                                     72            14. 4.67                  1317\n13. 4. 67    Verordnung Nr. 74/67/EWG der Kommission zur\nFestsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl                                      72           14. 4. 67                 1318\n11. 4. 67    Verordnung Nr. 2/67/Euratom des Rates zur An-\nderung der Regelung der Bezüge und der sozialen\nSicherheit df!r Atomanlagenbediensteten der Ge-\nmeinsmnen Kernlorschungsstelle, die :in den Nie-\nderli:lnclen dienstlich verwendet werden                                        74           17. 4. 67                 1357\n17. 4. 67    Vc~rordnung Nr. 75/67/EWG der Kommission zm\nVermeidung von Vt~rkehrsverlagerungen, die\nsich aus der am l. Mai 1967 eintretenden Er-\nhöhung des Schwellenpreises für Reis in den\nMitgliedstaaten ohne eigene Produktion ergeben\nkönnen                                                                          75           19. 4. 67                 1361\n18. 4. 67    Verordnung Nr. 76/67/EWG der Kommission zur\nÄnderung des Zusa1zbetrags für Eier in der\nSchale von Hausgeflügel                                                         75           19,4.67                   1362\n18. 4. 67    Verordnung Nr. 77/67.Ev\\'G der Kommission zur\nAufhebung des Zus,dz1wlra~is für geschlachtete\nPerlhühn<~r                                                                     75           19. 4. 67                 1364\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver Ua g : Bundesanzeiger Verlagsges. m,b.H,, Bonn/Köln, - Druck; Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in d1ei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAuslertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes·\nrechts vom 10. Juli 1958 (BundesgesctzbL I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezugsbedinguugen für Teil III durch den Verlag,\nBezugsbedinqunqen für Tci I I und II: La u I ende r Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e Je anqelangenc 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung aul Grund einei Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebüha- DM 0, 15."]}