{"id":"bgbl1-1967-23-8","kind":"bgbl1","year":1967,"number":23,"date":"1967-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_23.pdf#page=2","order":8,"title":"Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)","law_date":"1967-04-20T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["482                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten\nim Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)\nVom 20. April 1967\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nAnderung der Verordnung über die Laufbahnen der\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und\nim Bundesministerium des Innern (BGS-LV) vom\n20. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 173) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung über die Lauf-\nbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-\ngrenzschutz und im Bundesministerium des Innern\n(BGS-LV) in der jetzt geltenden Fassung bekannt-\ngegeben, wie sie sich aus der oben angeführten\nAnderungsverordnung ergibt.\nBonn, den 20. April 1967\nDer Bundesminister des Innern\nLücke","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967                             483\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz\nund im Bundesministerium des Innern (BGS-LV)\nin der Fassung vom 20. April 1967\nAbschnitt I                                                     § 6\nAllgemeines                                                 Befähigung\nPolizeivollzugsbeamte erwerben als Laufbahnbe-\n§ l                           werber die Befähigung für ihre Laufbahn durch eine\nAnwendungsbereich                     erfolgreiche Ausbildung und durch Bestehen der\nvorgeschriebenen Prüfungen.\nDiese Verordnung findet auf die Polizeivollzugs-\nbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundes-                                            § 7\nministerium des Innern Anwendung.\nBeförderung\n§ 2\n(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die\ndem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-\nGrundsatz\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung ver--\nBei Einslellung, Anstellung und Beförderung der       liehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn\nPolizeivollzugsbeamten ist nach Eignung, Befähi-         dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung\ngun~1 und fachlicher Leistung zu entscheiden.            ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-\nhalt übertr<;1gen wird. Unwiderrufliche und ruhe-\ngehaltfähige Stellenzulagen gelten als Bestandteile\n§ 3\ndes Grundgehalts.\nOrdnung der Laufbahnen\n(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\n(1) Es bestehen die Laufbahnen                        dürfen nicht übersprungen werden.\n1. der Grenzjäger und Unterführer,                          (3) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-\n2. der Grenzschutzoffiziere.                             stimmt, ist eine Beförderung unzulässig\nBeide Laufbahnen beginnen mit einer einheitlichen        1. vor Ablauf eines Jahres nach der Einstellung\nGrundausbildung in dem Amt des Grenzjägers oder              oder der letzten Beförderung in ein Amt, das\ndes Matrosen. Die Beamten der Laufbahn der Grenz-            durchlaufen werden muß,\nschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der Aus-           2. innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze für\nbildung auch in Ämtern der Laufbahn der Grenz-               das nächsthöhere Beförderungsamt.\njäger und Unterführer bewährt haben. Die Sätze 2\n(4) Als Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung\nund 3 gelten nicht, soweit in dieser Verordnung\nVoraussetzung für Beförderungen sind, gelten die\netwas anderes bestimmt ist.\nim Polizeivollzugsdienst geleisteten Dienstzeiten;\n(2) Die Amtsbezeichnungen in den Bundesbesol-         sie rechnen von der Anstellung oder, falls die\ndungsordnungen A und B für Polizeivollzugsbeamte         Dienstzeit in einem bestimmten Amt geleistet sein\nim Bundesgrenzschutz werden in dieser Verordnung         muß, vom Tage der Ernennung ab.\nmit dem abgekürzten Zusatz ,,i.BGS\" verwendet.\nGruppen von Ämtern werden unter einer Sammel-                                          § 8\nbezeichnung (SB) zusammengefaßt.                              Einstellung, Ausbildung, Prüfung und Beförderung\n(1) Der Bundesminister des Innern erläßt Bestim-\n§ 4                           mungen über die Einstellung, Ausbildung, Prüfung\nAusschreibung und Auslese                 und Beförderung, die sich im Rahmen dieser Ver-\nordnung halten müssen. Bei der Vorbereitung der\nFür die Ausschreibung der Stellen und die Aus-         Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen wirkt der\nlese der Bewerber gilt § 4 der Bundeslaufbahnver-        Bundespersonalausschuß mit.\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmun-\n14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322) entsprechend.\ngen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nAllgemeine Werbemaßnahmen gelten als Ausschrei-\nbung im Sinne dieser Bestimmungen.                       Sehr gut          (1) = eine besonders hervorragende\nLeistung,\n§ 5\ngut               (2) = eine erheblich über dem Durch-\nschnitt liegende Leistung,\nEinstellung und Anstellung\nbefriedigend      (3) ~= eine über dem Durchschnitt lie-\nBei der Begründung des Beamtenverhältnisses                                     gende Leistung,\n(Einstellung) wird den Bewerbern sogleich ein Amt        ausreichend       (4) =\" eine Leistung, die durchschnitt-\nverliehen (Anstellung).                                                           lichen Anforderungen entspricht,","484                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nn1cm9f!lhc1I I             eine Leistung mit erheblichen         Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser\nMängeln,                             Verordnung Amts- oder Sammelbezeichnungen der\nHDfJf!Il (iq <~n<I (6)    <~ine vüll ig unbrnuchbare Lei-       Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer ange-\nstung.                               geben sind, treten an ihre Stelle für die Polizei-\nvollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes See die\nvergleichbaren Amts- und Sammelbezeichnungen\n§ 9\nnach Satz 1.\nPachverwendungen\n(1) In den A t1sbildungs- und Prüfungsbestimmun-                                          § 12\nqen sind die von den ßt!amten in Fachverwendungen                            Voraussetzungen für die Einstellung\nwahrzunehtrn!ndcn Aufgaben zn berücksichtigen.\nIn die Laufbahn kann eingestellt werden, wer\n(2) Der Bun<ksrninisler des Innern bestimmt die\nArten der fidcl1v<!f'W<'ndnng<!n.                                1. bei der Einstellung mindestens 18 und höchstens\n24 Jahre alt ist,\n2. eine Volksschule mit Erfolg besucht hat oder eine\n§ 10                                  entsprechende Schulbildung besitzt.\nGrenzschulzfochschule\nDer Bnndesminisler des Innern bestimmt, inwie-\nweit Beförderungen in der Grenzjäger- und Unter-                                              § 13\nfühn~rlaufbahn und die Zulassung zur Grenzschutz-                                       Grundausbildung\noffizierlaufbahn von der erfolgreichen Teilnahme an\ndem Unterricht eirn~r CrPnzschulzfachschule abhän-                  (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr; sie\ngig zu machen sind.                                              schließt mit der Eignungsprüfung ab, durch die der\nBeamte nachweisen muß, daß er für den Polizei-\nvollzugsdienst befähigt ist.\nAbschnitt II                             (2) Beamte, die die Prüfung nach einmaliger\nLa uibahnbewerber                         Wiederholung, erforderlichenfalls unter Verlänge-\nrung der Grundausbildung, nicht bestehen, werden\nentlassen.\n1. Titel\nLaufbahn cler Crenzjäg<>r und Unterführer\n§ 14\nAusbildung zum Unterführer\n§ 11\nÄ.mler der Laufbahn                          Geeignete Grenzjäger (SB) können nach bestan-\ndener Eignungsprüfung zur Unterführerausbildung\nDie Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer                   zugelassen werden; diese dauert mindestens sechs\numfaßt folgende Amler:                                           Monate, sie schließt mit der Unterführerprüfung ab.\nDie Prüfung darf einmal wiederholt werden. Ist der\nAmtsbezeichnung                        Samrnelbezeichnung        Beamte erst zwölf Monate nach beendeter Grund-\nausbildung zur Ausbildung zugelassen worden, so\nGrenzjäger, Malms<! i. BGS                                       darf die Ausbildungszeit bis auf drei Monate abge-\nGrenztruppjäger,                                                 kürzt werden.\nVormatrose i. BGS\nGrenzjäger (SB)\nGrenzoberjäger,                                                                              § 15\nObermatrose i. BGS                  Matrosen (SB)\nBeförderung\nGrenzhauptjäger,\nHauptmatrose i. BGS                                              (1) Die Beförderung zum Grenztruppjäger ist nach\neiner Dienstzeit von mindestens sechs Monaten zu-\nWachtmeister i. BGS,                1\nlässig.\nMaat i. BGS\n(2) Die Beförderung zum Grenzhauptjäger ist nur\nOberwachtmeister i. BGS,            1GS- W aditmei s ter (SB)    zulässig, wenn der Beamte nach Beendigung der\nObermaat i. BGS                  1· GS-Maate (SB)             Grundausbildung mindestens sechs Monate in einer\nI--Iauptwachlrneister i. BC~S,                                   Dienststellung verwendet worden ist, die eine Spe-\nBootsmimn i. BCS                 J\nzialausbildung erfordert und wenn er eine einschlä-\nMeister i. BGS,                                                  gige Gehilfen-, Gesellen- oder Facharbeiterprüfung\nOberbootsmann i. BGS                                          oder eine entsprechende Prüfung im Bundesgrenz-\nschutz bestanden hat.\nObermeister i. BGS,\nHauptbootsmann i. BGS                                            (3) Die Ämter Grenzoberjäger und Grenzhaupt-\nCS-Meister (SB)\nStabsmeister i. BGS,                                             jäger brauchen nicht durchlaufen zu werden.\nCS-Bootsmänner (SB)\nStabsbootsmann i. BGS                                            (4) Grenzjäger (SB) mit erfolgreich abgeschlosse-\nOberstabsmeister i. BGS,                                         ner Unterführerausbildung können nach einer Ge-\nObersta bsbootsmann                                         , samtdienstzeit von mindestens achtzehn Monaten\ni. BGS                                                        zum Wachtmeister i. BGS befördert werden.","Nr. 23 -·-· Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967                             485\n(5) Weitere Beförderungen sind erst nach folgen-\nAmtsbezeichnung                   Sammelbezeichnung\nden Mindestdienstzeilen im Bundesgrenzschutz zu-\nlässig:\nHauptmann i. BGS,\n1. Zum Hauptwachtmeister i. BGS nach vier Jahren,              Kapitänleutnant i. BGS\n2. zum Meister j_ BGS nach sechs Jahren, wenn der                                           )\nMajor i. BGS,\nPolizeivollzugsbeamte nach § 21 des Bundespoli-\nKorvettenkapitän i. BGS\nzeibeamtengesetzes zum Beamten auf Lebenszeit\nernannt oder seine Dienstzeit nach § 8 Abs. 1 des       Oberstleutnant i. BGS,          1G_S-Stabsolfizicre (SB)\nBundespolizcibeamtengeset.zes auf zwölf Jahre              Fregattenkapitän L BGS\nverlängert worden ist..                                 Oberst i. BGS                   J\n(6) Vor der Beförderung zum Hauptwachtmeister\nBrigadegeneral i. BGS,\nsoll der Beamte sechs Mona le im Grenzschutzeinzel-\ndienst tätig gewesen sein.\n(7) Voraussetzungen\nStabsmeister i. BGS sind\nfür   die Beförderung zum\n1. eine Dienstzeit im Bundesgrenzschutz von minde-\nStabsarzt i. BGS,\nOberstabsarzt i. BGS,\nOberfeldarzt i. BGS,\nOberstarzt i. BGS,\nl  ~ttnitätsoflizierc\nstens zehn Jahren,\n2. das Bestehen der Stabsmeisterprüfung.                    Soweit in den nachfolgenden Vorschriften dieser\nVerordnung Amtsbezeichnungen der Laufbahn der\n(8) Die Stabsmeisterprüfung darf einmal wieder-          Grenzschutzoffiziere angegeben sind, treten an ihre\nholt werden. Zum Stabsmeister i. BGS dürfen nur             Stelle für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes-\nPolizeivollzugsbeamte       auf    Lebenszeit    befördert  grenzschutzes See die entsprechenden Amtsbezeich-\nwerden.\nnungen nach Satz 1.\n(2) Das Amt des Inspekteurs der Bereitschafts-\n§ 16                             polizeien der Länder wird außerhalb der regelmäßi-\nBeamte auf Lebenszeit                    gen Laufbahn erreicht; die Vorschriften dieser Ver-\nordnung über Grenzschutzoffiziere sind auf dieses\nUnterführer in den Amtern vom Hauptwacht-\nAmt sinngemäß anzuwenden.\nmeister i. BGS an aufwärts können zu Beamten auf\nLebenszeit ernannt werden, wenn sie die Prüfung\nfür die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit                                          § 18\nbestanden haben und wenn sie die sonstigen                              Voraussetzungen fi.ir die Einstellung\nbeamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem\nBundespolizeibeamtengesetz erfüllen. Zur Prüfung               (1) Als Grenzschutzoffizieranwärter kann einge-\nkönnen Unterführer erst dann zugelassen werden,             stellt werden, wer\nwenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Die            1. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder eine\nPrüfung kann einmal wiederholt werden.                           entsprechende Schulbildung besitzt und bei der\nEinstellung höchstens 24 Jahre alt ist oder\n2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister\n2. Titel                               des Innern anerkannten Ingenieurschule für das\nBau- oder Maschinenwesen besitzt und bei der\nLaufbahn der Grenzschutzoffiziere                     Einstellung höchstens 27 Jahre alt ist.\n(2) Grenzschutzoffizieranwärter, mit Ausnahme\n§ 17                             der Fahnenjunker i. BGS oder Fähnriche i. BGS,\nÄmter der Laufbahn                      führen im Schriftverkehr ihre Amtsbezeichnung mit\ndem Zusatz ,, (OA) \".\n(1) Die Laufbahn der Grenzschutzoffiziere umfaßt\nfolgende Amter:\n§ 19\nAusbildung und Beförderung der\nAmtsbezeichnung                   Sammelbezeichnung\nGrenzschutzoffizieranwärter\nGrenzjäger, Matrose i. BGS l                                   (1) Die Ausbildung der Grenzschutzoffizieranwär-\nI\nGrenztruppjäger,                1\nter mit dem Reifezeugnis oder einer entsprechenden\nVormatrose i. BGS                                         Schulbildung (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) dauert mindestens\n.  k   .  BGS            GS-Offizieranwärter        drei Jahre.\nF a h nenJun er 1.     ,          (SB)\n(2) Die Anwärter legen nach der Grundausbildung\nl\nSeekadett i. BGS\nFähnrich i. BGS,                                             eine Eignungsprüfung, nach dem Fahnenjunkerlehr-\nFähnrich zur See i. BGS     J\ngang die Fahnenjunkerprüfung und nach dem Offi-\nzierlehrgang die Offizierprüfung ab. Die Prüfungen\nLeutnant i. BGS,                                             können einmal wiederholt werden. Anwärter, die\nLeutnant zur See i. BGS                                   eine dieser Prüfungen nach einmaliger Wieder-\nOberleutnant i. BGS,              GS-Leutnante (SB)          holung nicht bestehen oder vorzeitig auf ihre wei-\nOberleutnant zur See                                      tere Ausbildung in der Laufbahn der Grenzschutz-\ni. BGS                                                    offiziere verzichten, können auf eigenen Antrag","486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\noder mil ihrem Einverständnis in ein entsprechendes        gültig nicht bestehen, treten in ein entsprechendes\nAmt der Laufbahn der Crenzjüger und Unterführer            Amt der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn zu-\nübergeführt werden. Sie führen nach Uberführung            rück und führen die Amtsbezeichnung dieses Amtes.\nin diese Lau !bahn die~ Amtsbezeichnung des ent-\nsprechenden Amtes. Wird die Uberführung in ein\n§ 22\nentsprechendes Aml der Lcrnfbahn der Grenzjäger\nund Unterfühn!r nicht beantragt oder das Einver-                       Beförderung der Grenzschutzoffiziere\nständnis hierzu nicht gegeben oder wird der Antrag            (1) Die Beförderung zum Hauptmann i. BGS ist\nwegen mangelnder Ei9nung der Beamten abgelehnt,            zulässig nach\nso sind die Anwärt<~r zu entl21ssen.\n1. einer Dienstzeit von sieben Jahren seit Ernen°\n(3) Während     der Ausbildung kann der Grenz-              nung zum Leutnant i. BGS und\nschutzoffizicranwärter nach Bestehen der Prüfungen\n2. Vollendung des 27. Lebensjahres.\nin folgende Amtcr befördert W<'rden:\n(2) Die Beförderung zum Major i. BGS ist zulässig\n1. Nach der Eignungsprüfung zum Crenztruppjäger,\nnach\n2. nach der FahnenjunkerprüJung zum Fahnenjunker\n1. Bestehen der Stabsoffizierprüfung, die einmal\ni. BGS,\nwiederholt werden kann, und\n3. nach der Olfizil!rprüJung zum Fähnrich i. BGS.\n2. einer Dienstzeit von zwölf Jahren seit Ernennung\n(4) Nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbil-                zum Leutnant i. BGS.\ndungszeit kann der Fähnrich i. BGS zum Leutnant\n(3) Die Beförderung zum Oberst i. BGS ist zulässig\ni. BGS befördert werden.\nnach einer Dienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung\nzum Leutnant i. BGS.\n§ 20                               (4) Grenzschutzoffiziere mit einer Vorbildung und\nAusbildung und Beförderung der Grenzschutzoffizier-\nAusbildung nach § 20 können befördert werden\nanwärter mit dem Ingenieurzeugnis             1. zum Hauptmann i. BGS nach einer Dienstzeit von\nfünf Jahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,\n(1) Bewerber mi.t dem Ingenieurzeugnis (§ 18\n2. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von zehn\nAbs. 1 Nr. 2) werden als Fahnenjunker i. BGS einge-\nJahren seit Ernennung zum Leutnant i. BGS,\nstellt. Die Ausbildung dieser Grenzschutzoffizier-\nanwärter dauert mindestens zwei Jahre.                     3. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit von\nsechzehn Jahren seit Ernennung zum Leutnant\n(2) Die Anwärter legen nach dem Offizierlehrgang            i. BGS.\ndie Offizierprüfung ab. § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt\nentsprechend.                                              Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 finden Anwen-\ndung.\n(3) Der Grenzschutzoffizieranwärter kann nach\nBestehen der Offizierprüfung zum Fähnrich i. BGS                                        § 23\nund nach Ablauf der vorgeschriebenen Ausbildungs-                           Grenzschutzsanitätsoffiziere\nzeit zum Leutnant i. BGS befördert werden.\n(1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier kann einge-\nstellt werden, wer nach der Bestallung als Arzt ein\nJahr im Arztberuf praktisch tätig gewesen, bei der\n§ 21\nEinstellung höchstens 40 Jahre alt ist und eine Offi-\nGrenzschutzoffizieranwärter aus der            zierprüfung oder eine Eignungsprüfung nach näheren\nGrenzjäger- und Unterführerlauibahn            Vorschriften gemäß § 8 Abs. 1 bestanden hat.\n(1) Beamte der Grenzjäger- und Unterführerlauf-            (2) Der Bewerber wird bei der Einstellung in das\nbahn, die sich für den Offizierberuf eignen, können        Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum\nzur Offizierausbildung zugelassen werden, wenn sie         Stabsarzt i. BGS ernannt. Nach erfolgreicher Beendi-\ndie Reifeprüfung nach Besuch der Sonderstufe der           gung einer Einführungszeit von einem Jahr kann\nGrenzschutzf achschule bestanden oder auf andere           der Grenzschutzsanitätsoffizier zum Beamten auf\nWeise die Hochschulreife oder das Ingenieurzeugnis         Lebenszeit ernannt werden, wenn er die sonstigen\neiner vom Bundesminister des Innern anerkannten            beamtenrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bun-\nIngenieurschule für Bau- oder Maschinenwesen er-           despolizeibeamtengesetz erfüllt.\nlangt haben. Die bisherige Ausbildung kann, mit\n(3) Grenzschutzsanitätsoffiziere können nach einer\nAusnahme des Offizierlehrgangs, bis zu zwei Jahren\nDienstzeit von sechs Jahren seit Ernennung zum\nauf die Offizierausbildung (§ 19 Abs. 1 und § 20\nStabsarzt i. BGS zum Oberfeldarzt i. BGS befördert\nAbs. 1) angerechnet werden.\nwerden.\n(2) Nach der Zulassung zur Offizierausbildung\nführt der Wachtmeister i. BGS die Amtsbezeichnung                                       § 24\n,,Fahnenjunker i. BGS\". Im übrigen gilt § 18 Abs. 2.            Grenzschutzoffiziere mit Befähigung zum Richteramt\n(3) Nach Bestehen der Offizierprüfung wird der             (1) Zur Verwendung als Grenzschutzoffizier mit\nGrenzschutzoffizieranwärter zum Fähnrich i. BGS er-        Befähigung zum RichteI1amt kann eingestellt wer-\nnannt, soweit er nicht bereits GS-Meister (SB} ist.        den, wer außer der zweiten juristischen Staats-\n(4) Grenzschulzoffizieranwärter, die sich als un-       prüfung eine Offizierprüfung bestanden hat und bei\ngeeignet erweisen oder die Offizierprüfung end-            der Einstellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Be-","Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967                               487\nwe.rber wird in das Beamlenverhällnis auf Wider-               (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-\nruf berufen und zum Major i. BGS ernannt.                  rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden,\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-\nwenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus-\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\nsetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wer-\nerfüllt.\nden, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen\nVoraussetzungen nach dem Bundespolizeibeamten-                 (3) Für die Beförderung der Grenzschutzoffiziere\ngese tz erfüllt.                                           nach Absatz 1 gilt § 22 Abs. 4 entsprechend.\n(3) Die Befördi~ rung z Llm Oberst i. BGS ist nach\neiner Dienstzeit von elf Jahren seit Ernennung zum\n§ 27\nMajor i. BGS zulässig.\nGrenzschutzoffiziere als Leiter eines Musikkorps\n§ 25                              (1) Als Grenzschutzoffizier zur Verwendung als\nLeiter eines Musikkorps kann eingestellt werden,\nGrenzschutzoffiziere für technische Verwendungen\nwer ein Studium an einer staatlichen Hochschule für\nmit wissenschaftlicher Vorbildung\nMusik mit dem Kapellmeisterexamen abgeschlossen,\n(1) Als   Grenzschutzoffizier .für technische Ver-      eine Offizierprüfung bestanden hat und bei der Ein-\nwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbildung            stellung höchstens 40 Jahre alt ist. Der Bewerber\nerfordern, kann eingestellt werden, wer ein der            wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen\ntechnischen Verwendung entsprechendes Studium              und zum Oberleutnant i. BGS ernannt.\nan einer wissenscha.ftlichen Hochschule mit einer              (2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-\nersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschul-             rungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\nprüfung abgeschlossen, eine Offizierprüfung bestan-        offizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.,\nden hat und bei der Einstellung höchstens 40 Jahre         wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus-\nalt ist. Der Bewerber wird in das Beamtenverhältnis        setzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz\nauf Widerruf berufen; die Ernennung ist zulässig           erfüllt.\n1. zum Hauptmann i. BGS, wenn nicht Nummer 2\n(3) Grenzschutzoffiziere nach Absatz         1 können\nAnwendung findet,\nnach einer Dienstzeit seit Ernennung zum Ober-\n2. zum Major i. BGS, wenn der Bewerber nach Ab-\nleutnant i. BGS von drei Jahren zum Hauptmann\nschluß eines der technischen Verwendung ent-           i. BGS befördert werden. § 22 Abs. 1 Nr. 2 findet\nsprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung          Anwendung.\nabgelegt hat.\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung einer Einfüh-\n§ 28\nrungszeit von einem Jahr kann der Grenzschutz-\noffizier zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden,                                Offizierprüfung\nwenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraus-               (1) Offizierprüfung im Sinne der §§ 23 bis 27 ist\nsetzungen nach dem Bundespolizeibeamtengesetz               auch\nerfüllt.\n1. die in der Polizei des Reiches, in der früheren\n(3) Grenzschutzoffi:,dere nach Absatz 1 können be-           Wehrmacht oder in der Bundeswehr bestandene\nfördert werden                                                  Prüfung zum Berufsoffizier,\n1. zum Major i. BGS nach einer Dienstzeit von vier         2. die Prüfung zum Polizeioberbeamten im Polizei-\nJahren seit Ernennung zum Hauptmann i. BGS,                 vollzugsdienst der Länder.\n2. zum Oberst i. BGS nach einer Dienstzeit                     (2) An Stelle der Offizierprüfung nach Absatz 1\na) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 von zwölf      wird auch die Befähigung zum Offizier der Reserve\nJahren,                                             oder auf Zeit als Einstellungsvoraussetzung im\nSinne der §§ 23 bis 27 anerkannt\nb) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 von zehn\nJahren\nseit Ernennung zum Grenzschutzoffizier.\n3. Titel\n§ 26                                           Gemeinsame Vorschriften\nGrenzschutzoffiziere für technische Verwendungen mit\ndem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für das                                   § 29\nBau- oder Maschinenwesen                        Einstellung von früheren Soldaten der Bundeswehr\n(1) Als Grenzschutzoffizier für technische Verwen-          Bewerber, die in der Bundeswehr als Soldat auf\ndungen kann eingestellt werden, wer das Ingenieur-          Zeit oder als Berufssoldat Wehrdienst geleistet\nzeugnis einer Ingenieurschule für das Bau- oder             haben, können in ein Amt, das dem in der Bundes-\nMaschinenwesen besitzt, eine Offizierprüfung be-            wehr erreichten Dienstgrad entspricht, eingestelH\nstanden hat und bei der Einstellung höchstens               werden, wenn sie wegen ihrer auf besonderer Vor-\n35 Jahre alt ist. Der Bewerber wird in das Beamten-        bildung und Ausbildung beruhenden Fachkenntnisse\nverhältnis auf Widerruf berufen und zum Leutnant            für eine Verwendung im Bundesgrenzschutz geeig-\ni. BGS ernannt.                                             net sind.","488                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAbschnitt III                                                   § 32\nAndere Bewerber                                               Beförderung\n(1) Für die Beförderung gelten die §§ 7, 15, 22.\n§ 30\n(2) Während der Einführungszeit ist eine Beför-\nBesondere Voraussetzungen für die Ernennung         derung nicht zulässig.\n(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-\nund Berufserfahrung befähi~Jt sein, im Polizeivoll-\nzugsdienst die Aufgaben, die ihnen übertragen wer-                                Abschnitt IV\nden sollen, wahrzunehmen und auch die sonstigen\nAufgaben der Laufbahn zu erledigen. Ein bestimmter                          Dienstliche Beurteilung\nVorbildungsgang und die für Laufbahnbewerber\nvorgeschriebene Ausbildung dürfen von ihnen nicht                                      § 33\ngefordert werden.                                                                  Allgemeines\n(2)  Für die Wahrnehmung von Aufgaben, für die             (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind mindestens\neine bestimmte Vorbildung, Ausbildung und Prü-             alle drei Jahre zu beurteilen. Beim Wechsel der\nfung zwingend erforderlich sind (§§ 23 bis 27), dür-       Dienststelle oder des für die Beurteilung zuständi-\nfen andere Bewerber nicht eingestellt werden.              gen Dienstvorgesetzten ist die letzte planmäßige\nBeurteilung mit einem abschließenden Vermerk zu\n(3)  Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-        versehen. Die Beurteilungen sind zu den Personal-\nden,                                                       akten zu nehmen.\n1. wenn sie mindestens 28, in der Laufbahn der                (2) Der Bundesminister des Innern erläßt die\nGrenzschutzoffiziere mindestens 32 Jahre alt sind,     näheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er\n2. wenn sie nicht älter als 40 Jahre sind und              kann für Beamte, die das 45. Lebensjahr vollendet\nhaben, Ausnahmen von der regelmäßigen Beurtei-\n3. wenn ihre Befähigung auf Antr,ag des Bundes-\nlung sowie von der Beurteilung beim Wechsel der\nministers des Innern durch den Bundespersonal-\nDienststelle zulassen.\nausschuß oder durch einen von ihm zu bestim-\nmenden unabhängigen Ausschuß festgestellt wor-                                     § 34\nden ist.\nInhalt der Beurteilung\n(4) Die Bewerber werden\nDie Beurteilung soll sich besonders auf den Cha-\n1. in das Beamlenverhältnis auf Widerruf berufen           rakter, die allgemeine geistige Befähigung und den\nund                                                    Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und Lei-\n2. in ein Amt der entsprechenden Laufbahn einge-           stungen, die körperlichen Anlagen und den Gesund-\nstellt; bei einer Verwendung als                       heitszustand sowie auf das soziale Verhalten er-\nstrecken.\na) Grenzjäger (SB) in einem Amt der Besoldungs-\ngruppe 1,\nb) Unterführer in einem Amt der Besoldungs-                                   Abschnitt V\ngruppe 5,                                                                 Fortbildung\nc) Grenzschutzoffizier in einem Amt der Besol-\ndungsgruppe 9                                                                  § 35\nder Bundesbesoldungsordnung A.                            (1) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet,\nsich den Anforderungen ihrer Laufbahn entsprechend\n(5) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung\nfortzubilden.\nregelt der Bundespersonalausschuß.\n(2) Der Bundesminister des Innern fördert und\nregelt die dienstliche Fortbildung.\n§ 31\nEinführungszeit\nAbschnitt VI\n(1) Andere Bewerber haben nach der Einstellung                    Ubergangs- und Schlußvorschriften\neine Einführungszeit zu leisten; diese beträgt\n1. in der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer                                      § 36\nzwei Jahre,\nUbernahme von Polizeivollzugsbeamten und früheren\n2. in der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere drei                  Polizeivollzugsbeamten anderer Dienstherren\nJahre.\n(1} Bei Ubernahme von Polizeivollzugsbeamten\n(2) Nach erfolgreicher Beendigung der Einfüh-           und früheren Polizeivollzugsbeamten anderer Dienst-\nrungszeit kann der Beamte zum Beamten auf Lebens-          herren ist diese Verordnung anzuwenden; sie gilt\nzeit ernannt werden, wenn er die sonstigen beamten-        nicht, wenn die Beamten kraft Gesetzes oder auf\nrechtlichen Voraussetzungen nach dem Bundespoli-           Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen\nzeibeamtengesetz erfüllt.                                  Rechtsstellung übernommen werden.","Nr. 23     Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967                           489\n(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch Be-        zwei Jahre nach Ableistung der Pflichtassistenten-\nstehen der vorgeschriebenen oder üblichen Prüfung         zeit im Arztberuf praktisch tätig gewesen sein.\ndie Befähigung für eine Laufbahn im Polizeivoll-              (6) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber\nzugsdienst erworbcm hat, besitzt die Befähigung für       nach den §§ 23 bis 27 unter Berufung in das Be-\neine vergleichbare Laufbahn im Polizeivollzugs-           amtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden,\ndienst nach dieser Verordnung. Auch ohne diese            wenn sie keine Offizierprüfung abgelegt haben.\nVoraussetzungen kann bei Beamten, deren Rechts-           Dies gilt entsprechend auch für die Eignungsprüfung\nverhältnisse durch das Gesetz zur Regelung der            nach § 23 Abs. 1. In den Fällen nach § 26 muß der\nRechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-       Bewerber jedoch nach dem Erwerb des Ingenieur-\ngesetzes fallenden Personen geregelt werden und           zeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von min-\ndie am 8. Mai 1945 angestellt waren, die Befähigung       destens dreijähriger Dauer ausgeübt haben, die für\nfür die entsprechende Lau.fbahn im Bundesdienst           die Verwendung im Bundesgrenzschutz förderlich\ndurch den Bundesminister des Innern anerkannt             ist.\nwerden. In Zweifelsfällen stellt der Bundesminister\ndes Innern fest, welche Laufbahnen einander ent-              (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber\nsprechen.                                                 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 als Major i. BGS eingestellt\nwerden, wenn sie nach Abschluß des Hochschul-\n(3) In Zweifelsfällen bestimmt der Bundesminister      studiums eine ihrem Studium entsprechende haupt-\ndes Innern, ob bei der Ubernahme ein Amt über-            berufliche Tätigkeit von mindestens viereinhalb-\nsprungen wird.\njähriger Dauer ausgeübt haben, die für die Verwen-\n§ 37                            dung im Bundesgrenzschutz förderlich ist.\nUbergangsregelung für die Einstellung\n§ 38\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 dürfen die für Be-                   Ubergangsregelung für die Einstellung\nwerber nach § 12 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 festgesetzten       von Polizeivollzugsbeamten in den Bundesgrenzschutz See\nAltersgrenzen mit Zustimmung des Bundesministers\ndes Innern bis zu fünf Jahren überschritten und die           (1) Bis zum 31. Dezember 1971 können\nin § 12 Nr. 1 festgesetzte Mindestaltersgrenze unter-      hörige\nschritten werden, wenn dies notwendig ist, um Be-          a) der früheren Wehrmacht (Kriegsmarine),\nwerber in ausreichender Zahl zu gewinnen.                  b) des früheren Seegrenzschutzes,\n(2) Bis zum 31. Dezember 1971 können als Wacht-        c) der Bundesmarine\nmeister i. BGS eingestellt werden                          als Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz See\n1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen-           in einem Amt angestellt werden, für das sie die\ndung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser        vorgeschriebene Vorbildung besitzen, den vorge-\nVerwendung entsprechenden Beruf die Gesellen-         schriebenen Ausbildungsgang nachgewiesen und die\noder Facharbeiterprüfung oder eine gleichwertige      vorgeschriebene Prüfung bestanden haben. Dieses\nFachprüfung bestanden haben und anschließend          Amt darf den von ihnen in der früheren Wehrmacht\nin diesem Beruf mindestens zwei Jah;e tätig           oder in der Bundesmarine erreichten Dienstgrad\nwaren,                                                oder das im früheren Seegrenzschutz innegehabte\n2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik-             Amt nicht oder nicht um mehr als eine Besoldungs-\ndienst vorgesehen sind, wenn sie eine Orchester-      gruppe überschreiten. Voraussetzung für die Uber-\nschule mit Erfolg besucht haben und ein ent-          nahme in einen höheren als den letzten Dienstgrad\nspechendes Abschlußzeugnis besitzen.                 oder in ein höheres Amt als nach Satz 1 ist, daß der\nBewerber\n(3) Bis zum 31. Dezember 1971 können als Haupt-\nwachtmeister i. BGS eingestellt werden                         im Falle a) vor dem 8. Mai 1945,\n1. Bewerber, die für eine technische Fachverwen-              im Falle b) vor dem 1. Juli 1956,\ndung vorgesehen sind, wenn sie in einem dieser           im Falle c) bei seinem Ausscheiden\nVerwendung entsprechenden Beruf mindestens            in seinem früheren Dienstverhältnis zu einer Be-\ndie Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder          förderung herangestanden hätte. Als Vergleichs-\nIndustrie- und Handelskammer bestanden haben,         maßstab zu a) gilt die Tabelle der Anlage B zu § 53\n2. Bewerber, die für eine Verwendung im Musik-            Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\ndienst vorgesehen sind, wenn sie die Voraus-         hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nsetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllen und min-        fall enden Personen.\ndestens drei Jahre als Berufsmusiker tätig waren.        (2) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber,\n(4) Bis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber,         die das Befähigungszeugnis A 6 als Kapitän auf\ndie als Leutnant der Reserve aus der Bundeswehr            großer Fahrt besitzen und eine Reserveoffizier-\nausgeschieden sind und das Reifezeugnis einer              prüfung bei der früheren Wehrmacht oder bei der\nhöheren Schule oder eine entsprechende Schulbil-           Bundeswehr bestanden haben, in einem Amt der\ndung besitzen, als Fähnrich i. BGS eingestellt wer-        Laufbahn der Grenzschutzoffiziere (See) angesteIH\nden.                                                       werden.\n(5) Bewerber für    den Dienst als Grenzschutz-            (3) Bei den Bewerbern nach den Absätzen 1 und 2\nsanitätsoffizier, die  ihre Bestallung nach § 76 der       dürfen die für die Einstellung in § 12 Nr. 1, § 18\nBestallungsordnung      für Ärzte vom 17. Juli 1939        Abs. 1 sowie in § 26 Abs. 1 festgesetzten Alters-\n(Reichsgesetzbl. I S.  1273) erhalten haben, müssen        grenzen überschritten werden.","490                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) Bis zum 31. Dezember 1971 kann als Grenz-               (3) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai\nschutzoffizieranwärter für den Bundesgrenzschutz            1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-\nSee eingestellt werden, wer mindestens das Zeugnis          dienst geleistet haben, kann die vor dem 9. Mai\nüber den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule            1945 geleistete Dienstzeit auf die Mindestdienst-\noder eine entsprechende Schulbildung sowie das Ab-          zeiten für Beförderungen angerechnet werden.\nschlußzeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer\nFahrt einer vom Bundesminister des Innern aner-                (4) Polizeivollzugsbeamten, die vor dem 9. Mai\nkannten Seefahrtschule besitzt und bei der Einstel-         1945 berufsmäßig oder während des Krieges Wehr-\nlung höchstens 27 Jahre alt ist. Für die Ausbildung,        dienst geleistet haben, kann die Zeit vom 8. Mai\nPrüfung und Ernennung gilt § 20, für die Beförde-           1945 bis zum 31. Dezember 1953 auf die Dienst-\nrung § 22 Abs. 4 entsprechend.                              zeiten, die Voraussetzung für Beförderungen sind,\nangerechnet werden. Für die Anrechnung von Zeiten\nnach dem 31. Dezember 1953 gilt Absatz 1 Nr. 2 und\n§ 39                          3 entsprechend.\nUbergangsregelung für die Dauer der Ausbildung\n(5) Soweit Dienstzeiten, die Voraussetzung für\nDie Ausbildung der Grenzsdmtzoffizieranwärter,           Beförderungen sind, in einem bestimmten Amt ab-\ndie nach § 37 Abs. 4 eingestellt werden, dauert ein         geleistet sein müssen, ist bei Anrechnung das ver-\nJahr und endet mit der Offizierprüfung, die einmal          gleichbare Amt oder der vergleichbare Dienstgrad\nwiederholt werden kann. § 19 Abs. 2 Satz 3, 4 und 5         zugrunde zu legen.\nfindet entsprechende Anwendung.\n(6) Grenzschutzoffiziere, denen erst nach Vollen-\ndung des 27. Lebensjahres das Amt eines Leutnants\n§ 40                          oder ein vergleichbares Amt verliehen worden ist,\nUbergangsregelung für Grenzschutzoffizieranwärter     können bis zum 31. Dezember 1971 nach einer Offi-\naus der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn       zierdienstzei t\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Beamte                von drei Jahren zum Hauptmann i. BGS,\nder Grenzjäger- und Unterführerl.aufbahn, die sich             von zehn Jahren zum Major i. BGS,\nfür den Offizierberuf eignen, zur Offizierlaufbahn im         von fünfzehn Jahren zum Oberst i. BGS\nBundesgrenzschutz See zugelassen werden, wenn sie           befördert werden.\nmindestens das Zeugnis über den erfolgreichen Be-\nsuch einer Mittelschule oder eine entsprechende                 (7) Bis zum 31. Dezember 1971 können Grenz-\nSchulbildung und das Abschlußzeugnis A 5 als See-          schutzoffiziere abweichend von der Mindestdienst-\nsteuermann auf großer Fahrt einer vom Bundes-              zeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 nach fünf Dienstjahren\nminister des Innern anerkannten Seefahrtschule be-          seit Ernennung zum Leutnant i. BGS zum Haupt-\nsitzen.                                                    mann i. BGS befördert werden.\n(2) § 21 findet entsprechende Anwendung.\n§ 42\n§ 41\nAusnahmen\nUbergangsregelung für Beförderungen\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag\n(1) Bei Beamten, die am 8. Mai 1945 angestellt\ndes Bundesministers des Innern für einzelne Fälle\nwaren und deren Rechtsverhältnisse durch das Ge-\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-\nsetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter\ngenden Vorschriften zulassen:\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\ngeregelt werden, sind auf die Zeiten, die Voraus-           1. Höchstalter für die Einstellung\nsetzung für Beförderungen sind, anzurechnen                     § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 1,\n1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember                § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 1,\n1953,                                                      § 38 Abs. 4,\n2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem 31.         2. Mindesteinführungszeit\nDezember 1953 und bis zu zwei Jahren Zeiten des             § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 2,\nGewahrsams nach § 9 des Häftlingshilfegesetzes              § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 1,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli         3. Uberspringen von Ämtern bei der Einstellung\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 578),                           oder Beförderung\n3. die nach dem 31. Dezember 1953 im öffentlichen               § 7 Abs. 2, § 30 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit\nDienst zurückgelegten Zeiten, soweit die Tätig-            § 32 Abs. 2,\nkeit nach Art und Bedeutung mindestens der\n4. Beförderung innerhalb eines Jahres nach der\nTätigkeit in einem Amt der betreffenden Lauf-\nEinstellung oder der letzten Beförderung\nbahn entspricht.\n§ 7 Abs.3 Nr.1,\n(2) Wehrmachtsbeamten, die unter Absatz 1 fal-\nlen, kann die vor dem 9. Mai 1945 vom Zeitpunkt             5. Mindestdienstzeiten für Beförderungen\nder Anstellung ab geleistete Dienstzeit auf die Min-            §§ 15, 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 sowie Ab-\ndestdienstzeiten für Beförderungen angerechnet                  sätze 3 und 4, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3.\nwerden.                                                         § 27 Abs. 3.\nist aud1 anzuwenden, wenn eine Ubergangsbei- 1            Laufbahnprüfung abzulegen.\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1967                                        491\n(2) Der Bundcspersonalausschuß kann auf Antrag                                       § 44 *)\ndes Bundesministers des Innern für einzelne Fälle                                   Inkrafttreten\nAusnahmen von § 7 Abs. 3 Nr. 2 zulassen, wenn\naußergewöhnliche dienst.liehe Gründe für die Beför-        (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1962\nderung innerhalb eines Jahres vor der Altersgrenze      in Kraft.\nvorliegen.                                                 (2) In diesem Zeitpunkt treten die Reichsgrund-\n(3) Wird einem Polizeivollzugsbeamten nach Zu-       sätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung\nlassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 2 bei der           vom 14. Oktober 1936 und die Verordnung über die\nEinstellung ein Beförderungsamt verliehen, so gilt      Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be-\ndic~s zugleich als Beförderung.                         amten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87) außer Kraft.\n§ 43\nGeltung im land Berlin                \") Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung über die\nLaufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und\nim Bundesministerium des Innern in der ursprünglichen Fassung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-       vom 24. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 516). Für das Inkrafttreten\nh~itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-         der Änderungen auf Grund der Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bun-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 29 des Bundes-           desgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern vom 20. Ja-\nnuar       (Bundesgesetzbl. I S. 173) ist Artikel 4 der Ändernngs-\npolizeibeamtengesetzes auch im Land Berlin.                verordm1110 maßgebend."]}