{"id":"bgbl1-1967-22-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":22,"date":"1967-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_22.pdf#page=1","order":4,"title":"Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen","law_date":"1967-04-07T00:00:00Z","page":473,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["473\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                         Ausgegeben zu Bonn am 21. April 1967                                                                                              Nr. 22\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n7. 4. 67 Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  473\nBundesgcsetzbl. III 5:J-6\n12. 4. 67  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes . . . . .                                                          478\nBundesgesetzbl. III 802-1-1\n17. 4. 67  Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          479\nBunclesgeselzbl. III 4112-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   480\nPrüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen\nVom 7. April 1967\nAuf Grund des § 4 Abs. 4 des Soldatenversor-                                   (6) In der Prüfung des Aufbaulehrgangs Verwal-\ngungsgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1967                            tung soll der Prüfling die Kenntnisse und geistigen\n(Bundesgcsctzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregie-                        Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbildung als\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                         Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwal-\ntungsdienstes gefordert werden.\n§ 1                                               (7) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung\nZweck der Prüfung                                        des Bildungsstandes, der der Hochschulreife ent-\nspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und geisti-\n(1) Die Prüfung bildet den Abschluß des Grund-\ngen Fähigkeiten nachweisen, die für das Studium an\nlehrgangs (Absatz 2) und der weiterführenden Lehr-\neiner wissenschaftlichen Hochschule oder für die\ngänge (Absätze 3 bis 7) der Bundeswehrfachschule.\nAusbildung zu anderen höheren Berufen gefordert\n(2) In der Prüfung des Grundlehrgangs soll der                             werden.\nPrüfling eine allgemeine und fachtheoretische Bil-\ndung nachweisen, die über den durch die allgemeine                                                                               § 2\nSchulpflicht begründeten Bildungsstand hinausgeht\nund eine Ausbildung zu mittleren Berufen ermög-                                                           Zeit und Ort der Prüfung\nlicht.                                                                            Die Prüfung findet am Ende des Lehrgangs an der\n(3) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung                             Bundeswehrfachschule statt.\ndes Bildungsstandes, der der Fachschulreife Technik\nentspricht, soll der Prüfling die gehobene allgemeine\nund fachtheoretische Bildung nachweisen, die für                                                                                 § 3\nden Besuch einer Ingenieurschule oder vergleich-                                                              Meldung zur Prüfung\nbarer Bildungseinrichtungen gefordert wird.\n(1) Die Meldung zur Prüfung des Grundlehrgangs\n(4) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung                             setzt die Teilnahme an diesem Lehrgang, die Mel-\ndes Bildungsstandes, der der Fachschulreife Wirt-                             dung zur Prüfung eines weiterführenden Lehrgangs\nschaft entspricht, soll der Prüfling die gehobene all-                        mindestens die Teilnahme am letzten Studienhalb-\ngemeine und fachtheoretische Bildung nachweisen,                              jahr voraus.\ndie für den Besuch einer Höheren Wirtschaftsfach-\nschule oder vergleichbarer Bildungseinrichtungen                                   (2) Die Meldung zur Prüfung hat der Prüfling\ngefordert wird.                                                               rechtzeitig vor Beendigung des Lehrgangs dem Lei-\nter der Bundeswehrfachschule vorzulegen. Der Mel-\n(5) In der Prüfung des Lehrgangs zur Erlangung                            dung sind beizufügen\ndes Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß ent-\nspricht, soll der Prüfling die Kenntnisse und gei-                            1. ein handgeschriebener Lebenslauf,\nstigen Fähigkeiten nachweisen, die für die Ausbil-                            2. die Angabe des für die mündliche Prüfung ge-\ndung zu gehobenen Berufen gefordert werden.                                         wünschten Prüfungsfaches (§ 9 Abs. 1),","474                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 3                                       § 5\ndas Zeugnis über eine abgeschlossene Lehrausbil-                         Zulassung zur Prüfung\ndung oder über einen als gleichwertig anerkann-\nten Abschluß einer Berufsfachschule oder                 (1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem\ndie Bescheinigung über ein mindestens zwei-           Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor\njähriges gelenktes Praktikum, wenn der Prüfling       1. die Meldungen der Prüflinge nach § 3 Abs. 2,\ndas Abschlußzeugnis einer Realschule (Mittel-         2. eine Liste der Prüflinge mit Angabe der Lehr-\nschule) oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt,          gangsleistungen (Prüfungsliste),\n3. für die Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7\n4. von Prüflingen des Lehrgangs nach § 1 Abs. 4\nGutachten der Klassenkonferenz über Begabung,\ndas Zeugnis über eine abgeschlossene Lehrausbil-          Fähigkeiten und Neigungen der Prüflinge.\ndung und eine Bescheinigung über eine ein-\njährige prnktische Tätigkeit nach der Lehrausbil-        (2) Der Vorsitzende entscheidet über die Zulas-\ndung.                                                 sung der Prüflinge. Er teilt dem Leiter der Bundes-\nwehrfachschule seine Entscheidung mit. Dieser gibt\nsie unverzüglich den Prüflingen bekannt.\n§ 4\nPrüfungsausschuß\n§ 6\n(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an\nPrüfungsfächer\n1. als Vorsitzender\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen\na) in der Prüfung des Grundlehrgangs der Schul-       und einem mündlichen Teil.\naufsichtsbeamte der Wehrbereichsverwaltung,\nim Falle seiner Verhinderung der Leiter der          (2) Zur schriftlichen Prüfung des Grundlehrgangs\nBundeswehrf achschule,                            gehören\n1. eine Arbeit in Deutsch (drei Zeitstunden),\nb) in der Prüfung eines weiterführenden Lehr-\ngangs ein Beauftragter der Obersten Schul-        2. eine Arbeit im Rechnen (zwei Zeitstunden),\naufsichtsbehörde des Landes, in dem die           3. eine Arbeit in Wirtschaftskunde und Schrift-\nBundeswehrfachschule ihren Sitz hat,                  verkehr oder in Rechts- und Verwaltungskunde\noder im Technischen Zeichnen (zwei Zeitstunden).\n2. als weitere Mitglieder\n(3) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach\na) der Leiter der Bundeswehrfachschule,               § 1 Abs. 3 gehören\nb) die Lehrer, die zuletzt den Unterricht erteilt     1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),\nhaben und die eine entsprechende Lehramts-        2. eine Arbeit in Englisch (zwei Zeitstunden),\nprüfung abgelegt haben sollen,\n3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\nc) der Schulaufsichtsbeamte der Wehrbereichs-         4. eine Arbeit in Physik (zwei Zeitstunden),\nverwaltung,\n5. eine Arbeit im Technischen Zeichnen (zwei Zeit-\nd) bei der Prüfung der Lehrgänge nach § 1 Abs. 3          stunden).\nund 4 als Fachbeisitzer bis zu zwei von der\nObersten Schulaufsichtsbehörde des Landes zu         (4) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach\nbenennende Lehrer von Berufsaufbauschulen         § 1 Abs. 4 gehören\noder Ingenieurschulen oder von entsprechen-       1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),\nden Bildungseinrichtungen,                        2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),\ne) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 5      3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\nals Fachbeisitzer bis zu zwei von der Obersten    4. eine Arbeit in Wirtschaftskunde (drei Zeit-\nSchulaufsichtsbehörde des Landes zu be-               stunden).\nnennende Lehrer von Realschulen (Mittel-\nschulen),                                            (5) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach\n§ 1 Abs. 5 gehören\nf) bei der Prüfung des Lehrgangs nach § 1 Abs. 7     1. ein deutscher Aufsatz (drei Zeitstunden),\nals Fachbeisitzer bis zu vier von der Obersten\nSchulaufsichtsbehörde des Landes zu be-           2. eine Arbeit in Englisch (drei Zeitstunden),\nnennende Lehrer von Gymnasien.                    3. eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\n4. eine Arbeit in Gemeinschaftskunde (drei Zeit-\n(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind            stunden).\nzur Amtsverschwiegenheit über den gesamten Prü-\nfungsverlauf verpflichtet. Sie sind vom Vorsitzenden         (6) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach\ndarauf hinzuweisen.                                       § 1 Abs. 6 gehören\n1.  ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),\n(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn\naußer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte              2.  eine Arbeit in Englisch (drei Zeitsunden),\nseiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit        3.  eine Arbeit in Mathematik (drei Zeitstunden),\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die           4.  eine Arbeit in Geschichte/Staatsbürgerkunde (drei\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                        Zei tstt;mden_).","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967                           475\n(7) Zur schriftlichen Prüfung des Lehrgangs nach     3. für die Arbeit in Mathematik im Lehrgang nach\n§ 1 Abs. 7 gehören                                           § 1 Abs. 7 drei Auf gaben, davon eine über die\n1. ein deutscher Aufsatz (fünf Zeitstunden),                Behandlung eines mathematischen Themas,\n2. eine Arbeit in Englisch (vier Zeitstunden),         4. für die Arbeit in Physik im Lehrgang nach § 1\n3. eine Arbeit in Mathematik (fünf Zeitstunden),            Abs. 7 drei physikalische Einzelaufgaben oder die\nzusammenhängende Darstellung eines physika-\n4. eine Arbeit in Physik (vier Zeitstunden).\nlischen Problems.\n(8) Für den deutschen Aufsatz, für die Arbeit in        (4) Der Vorsitzende wählt aus den Vorschlägen\nGemeinschaftskunde und für die Arbeit in Ge-            die Aufgaben für die Prüfung aus. Er kann die Vor-\nschichte/Staatsbürgerkunde stehen den Prüflingen       schläge ändern oder neue anfordern.\ndrei Themen zur Wahl.\n(5) Der Vorsitzende sendet die Prüfungsaufgaben\n(9) In der mündlichen Prüfung kann in allen          und die nicht gewählten Vorschläge nach Fächern\nFächern geprüft werden, in denen im Grundlehr-          getrennt im verschlossenen Umschlag an den Leiter\ngang oder im letzten Studienhalbjahr des weiter-        der Bundeswehrfachschule zurück.\nführenden Lehrgangs unterrichtet wurde.\n§ 8\n§ 7                                             Schriftliche Prüfung\nPrüfungsvorbereitungen                      (1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule bestimmt\n(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule legt dem     im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prü-\nVorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes          fungsausschusses den Termin der schriftlichen Prü-\nschriftliche Prüfungsfach zwei Vorschläge von Prü-      fung.\nfungsaufgaben mit Angabe der zugelassenen Hilfs-           (2) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht\nmittel vor. In Ländern, in denen eine zentrale          eines Lehrers, der dem Prüfungsausschuß angehört,\nAufgabenstellung üblich ist, sind für sämtliche Bun-    anzufertigen. Der aufsichtführende Lehrer öffnet in\ndeswehrfachschulen in dem betreffenden Land ein-        Gegenwart der Prüflinge den Umschlag mit den Prü-\nheitlich die gleichen Prüfungsaufgaben zu stellen.      fungsaufgaben und gibt diese sowie die zugelasse-\nnen Hilfsmittel bekannt.\n(2) Für die Prüfung des Grundlehrgangs soll jeder\nVorschlag enthalten                                        (3) Hat ein Prüfling seine Arbeit vor Ablauf der\nvorgeschriebenen Zeit beendet, so gibt er sie dem\n1. für die Arbeit in Deutsch ein Diktat und einen\naufsichtführenden Lehrer ab und verläßt den Raum.\nBericht,\nWer nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit seine\n2. für die Arbeit im Rechnen fünf Aufgaben,            Arbeit nicht fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet\n3. für die Arbeit in Wirtschaftskunde und Schrift-      ab. Der Arbeit sind in allen Fällen sämtliche Auf-\nverkehr oder in Rechts- und Verwaltungskunde        zeichnungen beizufügen. Der zuletzt die Aufsicht\noder im Technischen Zeichnen zwei Aufgaben.         führende Lehrer übergibt die Arbeiten mit der Nie-\nderschrift über die schriftliche Prüfung (§ 10 Abs. 2)\n(3) Für die Prüfung der weiterführenden Lehr-        dem Leiter der Bundeswehrfachschule.\ngänge soll jeder Vorschlag enthalten                       (4) Der Fachlehrer, der zuletzt den Unterricht er-\n1. für den deutschen Aufäatz, für die Arbeit in         teilt hat, korrigiert die Arbeiten und gibt ein be-\nGemeinschaftskunde und für die Arbeit in Ge-        gründetes Urteil unter Verwendung einer der\nschichte/Staatsbürgerkunde je drei Themen,          festgelegten sechs Noten ab. Alle schriftlichen\nArbeiten einschließlich des begründeten Urteils\n2. für die Arbeit in Englisch                           sollen zusätzlich von einem Korreferenten durch-\na) im Lehrgang nach § 1 Abs. 3 den Text für eine    gesehen werden. Die Arbeiten können von den\nNacherzählung oder für ein Diktat und eine       Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen\nUbertragung ins Deutsche,                        werden.\nb) im Lehrgang nach § 1 Abs. 4 den Text für eine        (5) Der Vorsitzende setzt die Noten für die schrift-\nUbertragung ins Deutsche und kurze Angaben       lichen Arbeiten nach Aussprache mit den Mitglie-\nzur Erstellung eines kaufmännischen Brief-       dern des Prüfungsausschusses endgültig fest. Die\nwechsels,                                        Noten sind in die Prüfungsliste einzutragen.\nc) im Lehrgang nach § 1 Abs. 5 den Text für eine\nNacherzählung oder für ein Diktat und eine                                   § 9\nUbertragung ins Deutsche,\nd) im Lehrgang nach § 1 Abs. 6 den Text für eine                       Mündliche Prüfung\nNacherzählung von 600 bis 800 Wörtern,               (1) Jeder Prüfling ist mindestens in einem vom\ne) im Lehrgang nach § 1 Abs. 7 den Text für eine    Vorsitzenden zu bestimmenden Fach zu prüfen. Bei\nNacherzählung von 800 bis 1 000 Wörtern und      der Prüfung in weiteren Fächern ist möglichst das\nLeitfragen zu einer persönlichen Stellung-       vom Prüfling nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 benannte Fach\nnahme (Comment) oder einen problemhaltigen       zu berücksichtigen. Die Prüfung soll in der Regel in\nText von 400 bis 500 Wörtern zur Interpreta-      keinem Fach die Dauer von zwanzig Minuten über-\ntion unter Angabe der Themenstellung,             schreiten.","416                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Der PrüfungsaussdJ.uß kann von der münd-                (3) Die NiedersdJ.rift über die mündliche Prüfung\nlidJ.en Prüfung absehen, wenn die Ergebnisse der            muß enthalten\nschriftlichen Prüfung und die Klassenleistungen er-\n1. Namen, Amtsbezeichnung und Dienststelle der\nkennen lassen, daß der Prüfling die Prüfung nicht\nMitglieder des Prüfungsausschusses und der nach\nmehr bestehen kann.\n§ 9 Abs. 4 anwesenden Gäste,\n(3) Der Vorsitzende des PrüfungsaussdJ.usses be-\n2. alle Entscheidungen des Vorsitzenden und alle\nstimmt den Termin der mündlichen Prüfung im\nBeschlüsse des PrüfungsaussdJ.usses,\nBenehmen mit dem Leiter der Bundeswehrfachschule\nund gibt diesem die Namen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2         3. den wesentlichen Inhalt, die Dauer und das Er-\nBuchstabe d bis f zu ladenden Lehrer bekannt. Der               gebnis der Prüfung in den einzelnen Fächern\nLeiter der BundeswehrfadJ.sdJ.ule setzt die Prüflinge           sowie die Namen des Prüflings, des Prüfenden\nund die Mitglieder des Prüfungsausschusses von                  und des Schriftführers.\ndiesem Termin in Kenntnis.\nDie Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unter-\n(4) Der Leiter der BundeswehrfadJ.sdJ.ule kann im        schreiben.\nEinvernehmen mit dem Vorsitzenden Gäste zur\nmündlichen Prüfung einladen. Zur mündlichen Prü-                                      § 11\nfung des Aufbaulehrgangs Verwaltung sollen Ver-                            Festsetzung der Endnoten\ntreter von Behörden des Bundes und der Länder\neingeladen werden. Die Gäste haben kein Stimm-                 (1) Die Endnoten werden vom Prüfungsausschuß\nredJ.t. § 4 Abs. 2 gilt entspredJ.end.                      festgesetzt. Dabei sind die Ergebnisse der schrift-\nlidJ.en und der mündlichen Prüfung in den einzelnen\n(5) Im Prüfungsraum sind auszulegen                      Fächern zugrunde zu legen. Die Klassenleistungen\n1. die Prüfungsliste,                                       sind in angemessener Weise zu berüdc.sichtigen.\n2. alle vom Prüfling angefertigten Prüfungsarbei-              (2) Die Prüfungsleistungen werden bewertet mit\nten,\nsehr gut         (1)  für eine besonders hervor-\n3. alle vom Prüfling im Grundlehrgang oder im letz-\nten Studienhalbjahr des weiterführenden Lehr-                                ragende Leistung,\ngangs angefertigten Klassenarbeiten.                   gut              (2)  für eine erheblich über dem\n(6) Den Gang der Prüfung und die Reihenfolge                                  DurdJ.schnitt liegende Leistung,\nder PrüfungsfädJ.er bestimmt der Vorsitzende.               befriedigend     (3)  für eine über dem Durchschnitt\n(7) In jedem FadJ. prüft der FadJ.lehrer, der zuletzt                          liegende Leistung,\nden UnterridJ.t erteilt hat, oder ein vom Vorsitzen-        ausreidJ.end     (4)  für eine den durchsdJ.nittlichen\nden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungs-                                        Anforderungen entsprechende\naussdJ.usses. Der Vorsitzende und mit seiner Zu-                                  Leistung,\nstimmung jedes andere Mitglied des Prüfungs-                mangelhaft       (5)  für eine Leistung mit erheb-\naussdJ.usses können in die Prüfung eingreifen.                                    lichen Mängeln,\n(8) Die Noten werden vom Prüfungsausschuß auf            ungenügend       (6)  für eine völlig unzureichende\nVorschlag der fachlich zuständigen Prüfer fest-                                   Leistung.\ngesetzt. Sie sind in die Prüfungsliste einzutragen.\nZwischennoten sind unzulässig.\n§ 10                               (3) In den Fächern, in denen weder mündlidJ. noch\nNiedersdlriften                       schriftlidJ. geprüft worden ist, werden die in der\n(1) Uber den Verlauf der schriftlichen und münd-         Bundeswehrfachschule zuletzt erteilten Noten in das\nlichen Prüfung sind Niederschriften zu fertigen.            AbsdJ.lußzeugnis übernommen.\n(2) Die NiedersdJ.rift über die sdJ.riftliche Prüfung                              § 12\nmuß enthalten\nErgebnis der Prüfung, Einsprudlsredlt\n1. Beginn und Ende der sdJ.riftlidJ.en Prüfung in den\neinzelnen Fächern,                                        (1) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet .be-\n2. die Sitzordnung der Prüflinge,                           standen\" oder .nicht bestanden\".\n3. die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die              (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Endnoten\nZeit ihrer Anwesenheit,                                 in allen FädJ.ern mindestens ausreichend sind. Eine\nAusnahme hiervon ist zulässig, wenn mangelhaften\n4. die Namen der vorübergehend abwesenden Prüf-\nLeistungen in einem Fach mindestens befriedigende\nlinge und die Zeit ihrer Abwesenheit,\nLeistungen in einem anderen FadJ. gegenüberstehen.\n5. die Zeit der Abgabe der Prüfungsarbeiten,                Hierbei können mangelhafte Leistungen in einem\n6. einen Vermerk über die Belehrung der Prüflinge           Fach mit sdJ.riftlicher Prüfungsarbeit nur durch min-\ngemäß § 14 Abs. 4,                                      destens befriedigende Leistungen in einem anderen\nFach mit schriftlicher Prüfungsarbeit ausgeglichen\n7. besondere Vorkommnisse (z. B. Täuschungsver-             werden; ausgenommen sind das Fach Deutsch, wenn\nsuche).                                                 die mangelhafte Note in mangelnder BeherrsdJ.ung\nDie Niederschrift ist von den aufsichtführenden             der deutschen Sprache in Wort und Schrift ihre\nLehrern zu unterschreiben.                                  UrsadJ.e hat, die Fächer Mathematik, Physik und","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967                          477\nTechnisches Zeichnen im Lehrgang nach § 1 Abs. 3         Wird in leichteren Fällen auf Wiederholung einer\nund das Fach Wirtschaftskunde im Lehrgang nach           Prüfungsarbeit erkannt, so soll auf den vom Vor-\n§ 1 Abs. 4. Ungenügende Leistungen in einem schrift-    sitzenden des Prüfungsausschusses nicht gewählten\nlichen Prüfungsfach oder mangelhafte Leistungen in       Vorschlag zurückgegriffen werden.\nzwei schriftlichen Prüfungsfächern können nicht aus-        (2) Dber Täuschungsversuche während der schrift-\ngeglichen werden.                                     •  lichen Prüfung entscheidet der Leiter der Bundes-\n(3) Als Endnoten nach Absatz 2 zählen nur die         wehrfachschule, über alle anderen Täuschungsver-\nNoten der Fächer, in denen im letzten Studienhalb-      suche entscheidet der Vorsitzende.\njahr Pflichtunterricht erteilt wurde.                       (3) Wird der Prüfling von der Prüfung ausge-\nschlossen oder tritt er nach Beginn der schriftlichen\n(4) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschus-\nPrüfung ohne einen vom Vorsitzenden als aus-\nses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prü-\nreichend anerkannten Grund von der Prüfung\nfung der Lehrgänge nach § 1 Abs. 3 bis 7 steht dem\nzurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.\nVorsitzenden das Recht des Einspruchs zu. Uber den\nEinspruch entscheidet die Oberste Schulaufsichts-           (4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung hat der\nbehorde des Landes im Benehmen mit der zuständi-        Leiter der Bundeswehrfachschule den Prüflingen die\ngen Bundeswehrverwaltung. Der Einspruch hat auf-        Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 bekanntzugeben.\nschiebende Wirkung; er ist dem Prüfling mitzuteilen.\n(5) Dem Prüfling ist unverzüglich nach der Be-                                § 15\nratung des Prüfungsausschusses das Ergebnis der                       Wiederholung der Prüfung\nPrüfung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.\nDie Prüfung kann nur einmal, und zwar frühe-\nstens nach sechs Monaten wiederholt werden.\n§ 13\nPrüfungszeugnis\n§ 16\n(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling\nVerbleib der Prüfungsakten\nein Abschlußzeugnis, das die Bewertung der Lei-\nstungen in den einzelnen Fächern enthält. Fächer,           Die Prüfungsakten werden fünf Jahre an der\nin denen der Unterricht vor dem letzten Studien-        Bundeswehrfachschule aufbewahrt. Vor ihrer Ver-\nhalbjahr abgeschlossen war, sind besonders zu            nichtung sind die Personalien der Prüflinge, der\nkennzeichnen.                                            Zeitpunkt und das Ergebnis der Prüfung listenmäßig\n(2) Das Abschlußzeugnis ist vom Vorsitzenden          zu erfassen.\ndes Prüfungsausschusses und dem Leiter der Bun-                                  § 17\ndeswehrfachschule zu unterschreiben.\nAufhebung\n(3) Lehrgangsteilnehmer, die die Prüfung nicht\nDie Prüfungsordnung für die Bundeswehrfach-\nabgelegt oder nicht bestanden haben, erhalten auf\nschulen vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I\nAntrag an Stelle des Abschlußzeugnisses eine Be-\nS. 1342) wird aufgehoben.\nscheinigung über den Besuch der Bundeswehrfach-\nschule.\n§  14                                                  § 18\nTäuschungsversudi, Rücktritt                                    Inkrafttreten\n\\\n{1) Täuschungsversuche haben in der Regel den           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nAusschluß von der weiteren Prüfung zur Folge.           kündung in Kraft.\nBonn, den 7. April 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","478                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes\nVom 12. April 1967\nAuf Grund des § 10 Nr. 3 des Tarifvertrags-\ngesetzes vom 9. April 1949 (Gesetzblatt der Ver-\nwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 55)\nin der Fassung des Gesetzes vom 11. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 19) in Verbindung mit dem\nGesetz vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 156)\nund mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgese,tzes wird\nverordnet:\nArtikel 1\nDer Sechste Abschnitt (§ 16) der Verordnung zur\nDurchführung des Tarifvertragsgesetzes vom 7. Juni\n1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten\nWirtschaftsgebietes S. 89) erhält folgende Fassung:\n„Sechster Abschnitt\nKosten\n§ 16\nDas Verfahren bei der Allgemeinverbindlich-\nerklärung von Tarifverträgen und bei der Beendi-\ngung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifver-\nträgen ist kostenfrei.\"\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 12. April 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967                         479\nVerordnung\nüber die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren\nVom 17. April 1967\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Börsenge-        Wirtschaft gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt,\nsetzes vom 22. Juni 1896 (Reichsgesetzbl. S. 157) in    an dem sie in Kraft treten, im Bundesanzeiger be-\nder Fassung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl.           kannt.\nS. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                                § 3\n31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21), in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-             Die Bekanntmachung betreffend die Feststellung\nsetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-         des Börsenpreises von Wertpapieren vom 21. No-\nordnet:                                                 vember 1912 (Reichsgesetzbl. S. 537) wird aufge-\nhoben.\n§ 1\n§ 4\n(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zah-\nlung einer bestimmten Geldsumme versprochen                Soweit die Preise für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 ge-\nwird, werden in Prozenten des Nennbetrages amt-         nannten Wertpapiere bei Inkrafttreten dieser Ver-\nlich festgestellt.                                      ordnung in Prozenten des Nennbetrages festge-\nstellt werden, bleibt diese Regelung bis zum 30.\n(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in      Juni 1969 in Kraft. Bereits vor diesem Zeitpunkt\nDeutscher Mark je Stück amtlich festgestellt. Sind      erfolgt für diese Wertpapiere eine Preisfeststellung\nvon einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung          in Deutscher Mark je Stück\nmit verschiedenen Nennbeträgen zum amtlichen\nHandel zugelassen, so wird nur der Preis für die        1. bei Wertpapieren im Nennbetrag von fünfzig\nStücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich fest-        Deutsche Mark, wenn sich die Börsen, an denen\ngestellt; jedoch werden Stücke mit einem Nennbe-           diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zuge-\ntrag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-       lassen sind, im Einzeltall hierauf einigen,\ngesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I       2. bei allen Wertpapieren, wen.n die Börsen Einver-\nS. 1089} vorgeschriebenen Mindestnennbetmg liegt,          nehmen darüber erzielen, daß der Ubergang zur\nnicht berücksichtigt.                                      Preisfeststellung in Deutscher Mark je Stück für\n§ 2\nalle diese Wertpapiere gleichzeitig erfolgt.\n(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren       Wird eine Einigung nach Nummer 1 oder 2 erzielt,\nsind Ausnahmen von § 1 zulässig, wenn dadurch im        so findet § 2 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\nEinzelfall eine für das Publikum übersichtlichere\noder verständlichere Preisfeststellung erreicht wird                              § 5\nund wenn die Vorstände der Börsen, an denen diese          Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nWertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind,       fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nhierüber Einvernehmen erzielen.\n(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie                                § 6\nin Kraft treten sollen, sind dem Bundesminister            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfür Wirtschaft mitzuteilen. Der Bundesminister für      kündung in Kmft.\nBonn, den 17. April 1967\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","480                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                           Inhalt                                                           Seite\nNr. 17, ausgegeben am 20. April 1967\n11. 4. 67     Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Kon-\nflikten ................................................................................ .                          1233\n10. 3. 67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über den\nAustausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs ........................... .                           1316\n10. 3. 67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkoi;nmens über die vorübergehende\nzollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratorinmsmaterial zur leihweisen\nVerwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Ein-\nrichtungen des Gesundheitswesens ....................... , ............................. .                         1317\n14. 3. 67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums in der am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossenen Fassung                            1317\n17. 3. 67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ubereinkunft über die Inter-\nnationale Patentklassifikation .......................................................... .                         1318\n28. 3. 67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Wäh-\nrungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ......... .                           1318\n29. 3. 67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See ............................................ .                           1319\n30. 3. 67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vorn 16. September 1950 über den\nBau internationaler Hauptverkehrsstraßen .............................................. .                          1320\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruck_erei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug        nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,15."]}