{"id":"bgbl1-1967-22-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":22,"date":"1967-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_22.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren","law_date":"1967-04-17T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. April 1967                         479\nVerordnung\nüber die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren\nVom 17. April 1967\nAuf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Börsenge-        Wirtschaft gibt die Ausnahmen und den Zeitpunkt,\nsetzes vom 22. Juni 1896 (Reichsgesetzbl. S. 157) in    an dem sie in Kraft treten, im Bundesanzeiger be-\nder Fassung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl.           kannt.\nS. 215), zuletzt geändert durch die Verordnung vom                                § 3\n31. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21), in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundge-             Die Bekanntmachung betreffend die Feststellung\nsetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-         des Börsenpreises von Wertpapieren vom 21. No-\nordnet:                                                 vember 1912 (Reichsgesetzbl. S. 537) wird aufge-\nhoben.\n§ 1\n§ 4\n(1) Die Preise für Wertpapiere, in denen die Zah-\nlung einer bestimmten Geldsumme versprochen                Soweit die Preise für die in § 1 Abs. 2 Satz 1 ge-\nwird, werden in Prozenten des Nennbetrages amt-         nannten Wertpapiere bei Inkrafttreten dieser Ver-\nlich festgestellt.                                      ordnung in Prozenten des Nennbetrages festge-\nstellt werden, bleibt diese Regelung bis zum 30.\n(2) Die Preise für andere Wertpapiere werden in      Juni 1969 in Kraft. Bereits vor diesem Zeitpunkt\nDeutscher Mark je Stück amtlich festgestellt. Sind      erfolgt für diese Wertpapiere eine Preisfeststellung\nvon einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung          in Deutscher Mark je Stück\nmit verschiedenen Nennbeträgen zum amtlichen\nHandel zugelassen, so wird nur der Preis für die        1. bei Wertpapieren im Nennbetrag von fünfzig\nStücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich fest-        Deutsche Mark, wenn sich die Börsen, an denen\ngestellt; jedoch werden Stücke mit einem Nennbe-           diese Wertpapiere zum amtlichen Handel zuge-\ntrag, der unter dem in § 8 Abs. 1 Satz 1 des Aktien-       lassen sind, im Einzeltall hierauf einigen,\ngesetzes vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I       2. bei allen Wertpapieren, wen.n die Börsen Einver-\nS. 1089} vorgeschriebenen Mindestnennbetmg liegt,          nehmen darüber erzielen, daß der Ubergang zur\nnicht berücksichtigt.                                      Preisfeststellung in Deutscher Mark je Stück für\n§ 2\nalle diese Wertpapiere gleichzeitig erfolgt.\n(1) Bei bestimmt zu bezeichnenden Wertpapieren       Wird eine Einigung nach Nummer 1 oder 2 erzielt,\nsind Ausnahmen von § 1 zulässig, wenn dadurch im        so findet § 2 Abs. 2 entsprechende Anwendung.\nEinzelfall eine für das Publikum übersichtlichere\noder verständlichere Preisfeststellung erreicht wird                              § 5\nund wenn die Vorstände der Börsen, an denen diese          Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\nWertpapiere zum amtlichen Handel zugelassen sind,       fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nhierüber Einvernehmen erzielen.\n(2) Die Ausnahmen und der Zeitpunkt, zu dem sie                                § 6\nin Kraft treten sollen, sind dem Bundesminister            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfür Wirtschaft mitzuteilen. Der Bundesminister für      kündung in Kmft.\nBonn, den 17. April 1967\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}