{"id":"bgbl1-1967-21-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":21,"date":"1967-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO)","law_date":"1967-04-05T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":1,"num_pages":60,"content":["413\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                Zl997A\n1967                       Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1967                                                                               Nr.21\nTag                                                 Inhalt                                                                                   Seite\n5. 4. 67 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   413\nBundes9csctzbl. Ill 96-1-4\nPrüfordnung für Luftfahrtpersonal\n(LuftPersPO)\nVom 5. April 1967\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                           Zweiter Abschnitt\nErlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrer                    Erlaubnisse und Berechtigungen für sonstiges\nLuftfahrtpersonal\n1. Privatflugzeugführer (§§ 1-5)\n1. Fallschirmabspringer (§§ 80-84)\n2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse (§§ 6-9)\n2. Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 85-89)\n3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse (§§ 10-13)\n3. Flugdienstberater (§§ 90--92)\n4. Linienflugzeugführer (§§ 14-17)\n4. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen\n5. Privathubschrauberführer (§§ 18-22)                          Flugmodellen und von nach § 6 Nr. 10 der Luftver-\n6. Berufshubschrauberführer (§§ 23-26)                          kehrs-Zulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichti-\ngen Luftfahrtgeräten (§§ 93 und 94)\n7. Linienhubschrauberführer (§§ 27-30)\n8. Führer von Motorseglern (§§ 31 und 32)\nDritter Abschnitt\n9. Segelflugzeugführer (§§ 33-39)\nGemeinsame Vorschriften\n10. Freiballonführer (§§ 40-43)\n1. Alleinflüge für den Erwerb oder zur Wiedererlangung\n11. Luftschifführer (§§ 44-47)                                   einer Erlaubnis oder Berechtigung (§§ 95-97)\n12. Führer von Luftfahrzeugen besonderer Art (§ 48)           2. Nachweis der fliegerischen und fachlichen Vorausset-\n13. Flugnavigatoren (§§ 49-52)                                   zungen, Flugstundenberechnung und erweiterte Gültig-\nkeitsdauer einer Erlaubnis (§§ 98-103)\n14. Flugingenieure (§§ 53-56)\n3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat (§ 104)\n15. Bordfunker (§§ 57 und 58)\n4. Erleichterungen für den Erwerb und die Erneuerung\n16. Musterberechtigung (§§ 59-61)                                von Erlaubnissen, Erlaubnisse für den Bundesgrenz-\n17. Instrumentenflugberechtigung (§§ 62-66)                      schutz und die Polizei (§§ 105-107)\n18. Berechtigungen für Kunstflug, Schleppflug, Wolken-        5. Zuständige Behörden, Antragstellung und Flugfunkver-\nflug und für das Abstreuen und Absprühen von Stof-           kehr (§§ 108-110)\nfen (§§ 67-71)\nVierter Abschnitt\n19. Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luft-\nfahrzeugführern (§§ 72-79)                                                                   Schlußvorschriften","414                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967. Teil I\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 9a       Satz 2 zehn Flugstunden durch den Nachweis von\nund 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung vom        Segelflugzeit oder Flugzeit auf Motorseglern oder\n22. Oktober 1965 (Bundcsgesetzbl. I S. 1729) wird im      Drehflüglern als verantwortlicher Luftfahrzeugführer\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen          ersetzen. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.\nund mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 3\nErster Abschnitt                                              Prüfung\nErlaubnisse und Berechtigungen                    (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und\nfür Luftfahrer                      theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen\n1. Privatflugzeugführer                  Wissen die an einen Privatflugzeugführer zu stel-\nlenden Anforderungen erfüllt.\n§ 1\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\nFachliche Voraussetzungen\n1. die Kenntnis der einschlägigen Rechts- und Ver-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der           waltungsvorschriften,\nErlaubnis für Privatflugzeugführer sind\n2. die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum\n1. die Motorflugausbildung,                                    Führen und Bedienen von Flugzeugen der Muster,\n2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver-              auf denen der Bewerber ausgebildet ist oder die\nkehrs.                                                     als gleichwertig anerkannt sind,\n(2) Die Motorflugausbildung umfaßt mindestens          3. das Verhalten bei gefährlichen Flugzuständen, in\n40 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Monate vor             Notfällen und bei Unfällen.\nAblegung der Prüfung nach § 3 auf Flugzeugen ver-\nschiedener Muster, davon 20 Stunden Alleinflug. Für                                   § 4\nBewerber, die an einem amtlich anerkannten Aus-                      Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nbildungslehrgang für Privatflugzeugführer teilge-                               Luftfahrerschein\nnommen haben, ermäßigt sich die Motorflugausbil-\ndung auf 30 Flugstunden, davon 15 Stunden Allein-             (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nflug. Verteilen sich die Flugstunden nach Satz 1 auf      Luftfahrerscheins für Privatflugzeugführer nach Mu-\neinen Zeitraum von mehr als 12 Monate, so müssen          ster 1 erteilt.\n10 Flugstunden, davon 6 Stunden Alleinflug, inner-           (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßi-\nhalb der letzten 12 Monate vor der Prüfung liegen.        gen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht-\n(3) In der Motorflugausbildung nach Absatz 2          berufsmäßigen Tätigkeit\nmüssen enthalten sein                                     1. als verantwortlicher oder zweiter Flugzeugführer\n1. je 50 Starts und Landungen, davon 10 Alleinstarts          auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra-\nund 10 Alleinlandungen auf 3 verschiedenen                genen Muster bis zu einem höchstzulässigen Flug-\nLandeplätzen außerhalb des Flugplatzes, auf dem           gewicht von 5 700 kg,\ndie Ausbildung durchgeführt wird,                    2. als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen nicht\n2. je 5 An- und Abflüge in Begleitung eines Flug-             im Luftfahrerschein eingetragener Muster bis zu\nlehrers mit mindestens einer Zwischenlandung              einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg.\nauf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs-\nkontrolle,                                                                       § 5\n3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung           Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\neines Navigationsdreiecksfluges von mehr als                                der Erlaubnis\n3 Stunden Flugdauer als Alleinflug mit einer Zwi-        (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nschenlandung auf einem mindestens 100 km ent-        von 24 Monaten erteilt.\nfernten Flugplatz sowie einer weiteren Zwischen-\nlandung,                                                 (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\n4. eine theoretische und praktische Einweisung zur\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nBeherrschung des Flugzeuges in Gefahrenzustän-\n24 Flugstunden, darunter 10 Stunden Uberlandflug,\nden, darunter mindestens je 3 Einweisungsübun-\nals verantwortlicher Flugzeugführer innerhalb der\ngen in den Bereich der Grenzflugzustände, zum\nrechtzeitigen Erkennen und Beenden des Abkip-         letzten 24 Monate sowie mindestens je 25 Starts\npens und zum Verhindern einer Weiterentwick-         und Landungen innerhalb der letzten 6 Monate vor\nlung zum Trudeln,                                     Stellung des Antrages auf Verlängerung der Er-\nlaubnis nachweist. Bei Flugzeugführern, die eine\n5. 5 Außenlandeübungen in Begleitung eines Flug-          Gesamtflugzeit von mehr als 250 Stunden auf Flug-\nlehrers mit oder ohne Aufsetzen,                      zeugen haben, ermäßigt sich die Anzahl der nach\n6. eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen          Satz 1 nachzuweisenden Flugstunden auf 18 Stunden.\nund bei Unfällen.                                     Von den nachzuweisenden Flugstunden können 6\n§ 2                            Flugstunden durch den Nachweis von 6 Flugstunden\nErleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge        als verantwortlicher Führer von Drehflüglern, Mo-\ntorseglern oder.Segelflugzeugen ersetzt werden.\nSegelflugzeugführer, Führer von Motorseglern\noder Drehflüglern können im Falle des § 1 Abs. 2              (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nSatz 1 fünfzehn Flugstunden, im Falle des § 1 Abs. 2      ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                           415\nnerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des An-               der Beförderung von Personen, Post oder\ntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2              Fracht, soweit es sich nicht um Rund- oder Ge-\nbestimmten Voraussetzungen erfüllt und den in § 1                sundheitsflüge in der Umgebung des Startflug-\nAbs. 3 Nr. 3 bezeichneten Navigationsdreiecksflug                platzes handelt,\nunter Aufsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat.          b) als zweiter Flugzeugführer auf Flugzeugen\nDie Erlaubnisbehörde kann die Erneuerung von                     nicht im Luftfahrerschein eingetragener Mu-\neiner Prüfung durch einen von ihr bestimmten Sach-               ster bis zu einem höchstzulässigen Flugge-\nverständigen abhängig machen. Für die Erneuerung                 wicht von 5 700 kg, jedoch mit Ausnahme der\neiner Erlaubnis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre             Beförderung von Personen, Post oder Fracht,\nabgelaufen ist, hat der Bewerber zusätzlich die theo-\nc) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flug-\nretische Prüfung nach § 3 zu wiederholen.\nfunkverkehrs in englischer Sprache berechtigt\nist, als verantwortlicher oder zweiter Flug-\n2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse                     zeugführer zur Beförderung von Personen,\n§ 6\nPost oder Fracht auf Flugzeugen der im Luft-\nfahrerschein eingetragenen Muster bis zu\nFadtlidle Voraussetzungen                        einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der             kg,\nErlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse sind           d) sofern der Inhaber die Instrumentenflugberech-\n1. die Erlaubnis für Privatflugzeugführer,                       tigung besitzt, als zweiter Flugzeugführer auf\n2. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.                 Flugzeugen der im Luftfahrerschein eingetra-\ngenen Muster bis zu einem höchstzulässigen\n(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer              Fluggewicht von 20 000 kg einschließlich der\nmuß mindestens 200 Flugstunden innerhalb der letz-               Beförderung von Personen, Post oder Fracht;\nten 5 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung              die Gewichtsbegrenzung entfällt, wenn der In-\nder Erlaubnis umfassen. Für Bewerber, die an einem               haber den theoretischen Teil der Prüfung nach\namtlich anerkannten Ausbildungslehrgang für Be-                  § 15 bestanden hat,\nrufsflugzeugführer 2. Klasse teilgenommen haben,\nermäßigt sich die Flugzeit auf 150 Stunden.             3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\nschutzes und der Polizei auf Flugzeugen der im\n(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthal-        Luftfahrerschein eingetragenen Muster im nicht-\nten sein                                                    gewerbsmäßigen Luftverkehr in berufsmäßiger\n1. 100 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug-           Ausübung als verantwortlicher oder zweiter Flug-\nführer mit nicht weniger als 40 Stunden Uber-          zeugführer für technische Zwecke, Ausbildung,\nlandflug, in denen ein Navigationsflug über eine       Vorführung, Uberführung und Beförderung von\nGesamtstrecke von 600 km mit mindestens 2 Zwi-         Personen und Fracht. Das gleiche gilt für den Be-\nschenlandungen und einem zusammenhängenden              reich der Luftverkehrsverwaltung, der gemein-\nFlugabschnitt von mindestens 200 km ausgeführt         nützigen Forschungsanstalten, der Entwicklungs-\nsein muß,                                              und Herstellungsbetriebe von Luftfahrtgerät so-\n2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwort-         wie der sonstigen luftfahrttechnischen Betriebe\nlicher Flugzeugführer,                                  mit der Maßgabe, daß die Beförderung von Per-\n3. eine Ausbildung von 10 Stunden Ubungsflug nach            sonen und Fracht nur im Rahmen von Flügen für\nInstrumenten ohne Sicht nadl außen in Begleitung       technische Zwecke, Ausbildung, Vorführung und\neines Fluglehrers.                                      Uberführung zulässig ist.\n§ 7\n§ 9\nPrüfung\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\nDer Bewerber hat in einer praktischen und theore-                          der Erlaubnis\ntischen Prüfung nadlzuweisen, daß er nach seinem\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen\ndie an einen Berufsflugzeugführer 2. Klasse zu stel-    1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse\nlenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn-         mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\ngemäß.                                                  2. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit\n§ 8                              einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,              (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-\nLuitiahrersdlein                   gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des       satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber 18\nFlugstunden, davon 10 Stunden Uberlandflug, als\nLuftfahrerscheins für Berufsflugzeugführer 2. Klasse\nnach Muster 2 erteilt.                                  verantwortlicher Flugzeugführer oder 30 Flugstun-\nden als zweiter Flugzeugführer innerhalb der letzten\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit          12 Monate sowie einen Start und eine Landung bei\nl. als Privatflugzeugführer,                            Nacht innerhalb der letzten 3 Monate vor Stellung\n2. im gewerbs- und nidltgewerbsmäßigen Luftver-         des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nach-\nkehr                                               weist.\na} als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug-        (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nführer auf Flugzeugen der im Luftfahrerschein   ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-\neingetragenen Muster, jedoch mit Ausnahme       nerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des An-","416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ntrages auf Erneuerung- der Erlaubnis die in Absatz 2         (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\nbestimmten Voraussetzungen erfüllt und den in § 6\n1. als Privatflugzeugführer,\nAbs. 3 Nr. 1 bezeichneten Navigationsflug unter Auf-\nsicht eines Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaub-     2. als Berufsflugzeugführer 2. Klasse,\nnisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung          3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver-\ndurch einen von ihr bestimmten Sachverständigen               kehr\nabhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-\na) als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug-\nnis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen\nführer zur Beförderung von Personen, Post\nist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-\noder Fracht auf Flugzeugen der im Luftfahrer-\nfung nach § 7 zu wiederholen.\nsdiein eingetragenen Muster bis zu 20 000 kg\nhöchstzulässigem Fluggewicht,\n3. Berufsflugzeugführer 1. Klasse                   b) sofern der Inhaber die theoretische Prüfung\nnach § 15 bestanden hat, als zweiter Flugzeug-\n§ 10\nführer auf Flugzeugen aller im Luftfahrer-\nFachliche Voraussetzungen                         schein eingetragenen Muster zur Beförderung\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der               von Personen, Post oder Fradit.\nErlaubnis für Berufsflugzeugführer 1. Klasse sind\n1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. Klasse,                                § 13\n2. die Instrumentenflugberechtigung,                         Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\n3. eine Einweisung nach § 59 auf einem Flugzeug                                 der Erlaubnis\neines Musters mit mehr als 5 700 kg höchstzuläs-..\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt\nsigem Fluggewicht,\n4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.          1. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 1. Klasse\nfür die Gültigkeitsdauer der Instrumentenflugbe-\n(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer\nrechtigung, jedoch höchstens mit einer Gültig-\nmuß mindestens 700 Flugstunden innerhalb der letz-\nkeitsdauer von 6 Monaten,\nten 6 Jahre vor Stellung des Antrages auf Erteilung\nder Erlaubnis umfassen.                                   2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse\nmit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\n(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthal-\nten sein                                                  3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit\n1. 25 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Flug-            einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\nzeugführer, davon 10 Stunden Naditüberlandflug.          (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-\nDie 10 Stunden Nachtüberlandflug können durch         gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-\n10 Stunden Uberlandflug nach den Instrumenten-       satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber die\nflugregeln nach Erwerb der Instrumentenflugbe-        Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung sowie\nrechtigung ersetzt werden,                           30 Flugstunden als verantwortlicher oder 45 Stunden\n2. je 10 Nachtstarts und -landungen als verantwort-       als zweiter Flugzeugführer innerhalb der letzten\nlicher Flugzeugführer,                                6 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge-\n3. weitere 175 Flugstunden als verantwortlicher           rung der Erlaubnis nachweist. In der Flugzeit müs-\nFlugzeugführer, von denen 50 Flugstunden durch       sen 3 Starts und 3 Landungen innerhalb der letzten\neine Tätigkeit als zweiter Flugzeugführer ersetzt    3 Monate vor Stellung des Antrages enthalten sein.\nwerden können, wenn hierbei die Tätigkeit des           (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nverantwortlichen Flugzeugführers übernommen          ist, kann erneuert werden, wenn der Antragsteller\nund unter dessen Aufsicht ausgeübt worden ist.       innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An-\ntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2\n§ 11                          bestimmten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaub-\nnisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung\nPrüfung\ndurch einen von ihr bestimmten Sachverständigen\n(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und         abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach          nis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen           ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-\nWissen die an einen Berufsflugzeugführer 1. Klasse        fung nach § 11 zu wiederholen.\nzu stellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt\nsinngemäß.\n(2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehr-                       4. Linienflugzeugführer\nmotorigen Flugzeug möglichst mit mehr als 5 700 kg\nhöchstzulässigem Fluggewicht durchgeführt werden.                                    § 14\nFachliche Voraussetzungen\n§ 12\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\nErlaubnis für Linienflugzeugführer sind\nLuftfahrerschein\n1. die Erlaubnis für Berufsflugzeugführer 2. oder 1.\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nLuftfahrerscheins für Berufsflugzeugführer 1. Klasse           Klasse,\nnach Muster 3 erteilt.                                    2. die Instrumentenflugberechtigung,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                          417\n3. die Musterberechtigung für ein mehrmotoriges                                     § 16\nFlugzeug mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem               Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nFluggewicht,                                                            Luftfahrerschein\n4. eine praktische Tätigkeit als Flugzeugführer.            (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\n(2) Die praktische Tätigkeit als Flugzeugführer\nLuftfahrerscheins für Linienflugzeugführer nach Mu-\nmuß mindestens 1 200 Flugstunden, davon 400 Stun-       ster 4 erteilt.\nden im Linien- oder linienähnlichen Verkehr, inner-         (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\nhalb der letzten 7 Jahre vor Stellung de-s Antrages      1. als Privatflugzeugführer,\nauf Erteilung der Erlaubnis umfassen.                   2. als Berufsflugzeugführer 2. und 1. Klasse,\n(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen enthal-    3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver-\nten sein                                                     kehr als verantwortlicher oder zweiter Flugzeug-\n1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeug-            führer zur Beförderung von Personen, Post oder\nführer, in denen je 50 Nachtstarts und -landungen       Fracht auf Flugzeugen aller im Luftfahrerschein\nsowie 100 Stunden Uberlandflug enthalten sein           eingetragenen Muster.\nmüssen,\n§ 17\n2. weitere 200 Stunden Uberlandflug als verantwort-\nlicher oder zweiter Flugzeugführer,                    Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\n3. 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher oder                             der Erlaubnis\nzweiter Flugzeugführer,                                (1) Die Erlaubnis wird erteilt\n4. 75 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln       1. für die Tätigkeit als Linienflugzeugführer und Be-\nals verantwortlicher Flugzeugführer bei oder un-        rufsflugzeugführer 1. Klasse für die Gültigkeits-\nter Annahme von Instrumentenflug-Wetterbedin-           dauer der Instrumentenflugberechtigung, jedoch\ngungen nach Erwerb der Instrumentenflugberech-          höchstens mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Mona-\ntigung, von denen 25 Stunden durch Ubungen auf          ten,\neinem Instrumentenflugübungsgerät ersetzt wer-     2. für die Tätigkeit als Berufsflugzeugführer 2. Klasse\nden können.                                             mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\n(4} Von der Flugzeit nach Absatz 2 können bis zu     3. für die Tätigkeit als Privatflugzeugführer mit\n400 Stunden durch eine jeweils dreifache Anzahl von          einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\nFlugstunden als Flugnavigator oder Flugingenieur            (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-\nim Linienverkehr oder linienähnlichen Verkehr er-        gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-\nsetzt werden.                                            satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber die\nGültigkeit der Instrumentenflugberechtigung sowie\n(5) Von der Flugzeit nach Absatz 3 Nr. 1 können      30 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer\n100, von der Flugzeit nach Absatz 3 Nr. 4 alle Flug-    oder 45 Flugstunden als zweiter Flugzeugführer in-\nstunden durch entsprechende Flugstunden als zwei-        nerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An-\nter Flugzeugführer ersetzt werden, wenn hierbei die     trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist. In\nTätigkeit des verantwortlichen Flugzeugführers un-       der Flugzeit müssen 3 Starts und 3 Landungen inner-\nter dessen Aufsicht ausgeübt worden ist.                halb der letzten 3 Monate vor Stellung des Antrages\nenthalten sein.\n§ 15                             (3} Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nPrüfung                        ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-\n(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und       nerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des An-\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach         trages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen         bestimmten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Erlaub-\nWissen die an einen Linienflugzeugführer zu stel-       nisbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung\nlenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinnge-   durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen\nmäß.                                                    abhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-\nnis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen\n(2) Die praktische Prüfung soll auf einem mehr-     ist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-\nmotorigen Flugzeug mit mehr als 5 700 kg höchstzu-      fung nach § 15 Abs. 1 zu wiederholen.\nlässigem Fluggewicht durchgeführt werden.\n(3) Bewerber, die an einem amtlich anerkannten\nAusbildungslehrgang für Linienflugzeugführer teil-\n5. Privathubschrauberführer\nnehmen und anschließend im Linien- oder linienähn-\nlichen Luftverkehr als Flugzeugführer tätig werden,                                 § 18\nkönnen die theoretische Prüfung am Schluß des Lehr-                     Fachliche Voraussetzungen\ngangs ohne den Nachweis der vollen Flugzeit nach\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n§ 14 ablegen. Die praktische Prüfung muß in diesem\nErlaubnis für Privathubschrauberführer sind\nFalle innerhalb von 3 Jahren nach der theoretischen\nPrüfung abgelegt werden. In Ausnahmefällen kann          1. die Hubschrauberflugausbildung,\ndie Erlaubnisbehörde die Frist auf 4 Jahre verlän-       2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver-\ngern.                                                         kehrs.","418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Die Hubschraubcrflugausbildung umfaßt min-          (2) Die Erlaubnis berechtigt im nichtgewerbsmäßi-\ndestens 45 Flugstunden innerhalb der letzten 24 Mo-     gen Luftverkehr zu einer nichtgewerbs- und nicht-\nnate vor Ablegung der Prüfung nach § 20, davon lO       berufsmäßigen Tätigkeit\nStunden Alleinflug. Für Bewerber, die an einem amt-     1. als verantwortlicher oder zweiter Hubschrauber-\nlich anerkannten Ausbildungslehrgang für Privat-             führer auf Hubschraubern der im Luftfahrerschein\nhubschrauberführer teilgenommen haben, ermäßigt              eingetragenen Muster bis zu einem höchstzulässi-\nsich die Hubschrauberflugausbildung auf 35 Flug-             gen Fluggewicht von 5 700 kg,\nstunden, davon 10 Stunden Alleinflug. Verteilen sich    2. als zweiter Hubschrauberführer auf Hubschrau-\ndie Flugstunden nach Satz 1 auf einen Zeitraum von           bern nicht im Luftfahrerschein eingetragener Mu-\nmehr als 12 Monaten, so müssen 20 Flugstunden, da-           ster bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht\nvon 6 Stunden Alleinflug, innerhalb der letzten 12           von 5 700 kg.\nMonate vor der Prüfung liegen.\n§ 22\n(3) In der Hubschrauberflugausbildung nach Ab-\nsatz 2 müssen enlhalten sein:                              Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung\n1. ein Ubungsflug mit 2 Zwischenlandungen in Be-                               der Erlaubnis\ngleitung eines Fluglehrers, davon eine Landung          (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nauf einem Verkehrsflughafen mit Flugverkehrs-       von 24 Monaten erteilt.\nkontrolle; jeder Start ist mit höchstzulässigem\nFluggewicht durchzuführen,                              (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-\ngelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-\n2. 15 Außenlandungen auf ;- verschiedenen Gelän-        satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber 24\nden, davon 5 Alleinlandungen unter Aufsicht         Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauberfüh-\neines Fluglehrers,                                 rer innerhalb der letzten 24 Monate, davon 6 Flug-\n3. die selbständige Vorbereitung und Durchführung       stunden innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung\neines Uberlandfluges von 3 Stunden Flugdauer als    des Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nach-\nAlleinflug mit einer Zwischenlandung auf einem      weist. Bei Hubschrauberführern, die eine Gesamt-\nwenigstens 50 km entfernten Flugplatz,              flugzeit von mehr als 250 Stunden als Hubschrauber-\n4. eine theoretische und praktische Einweisung zur      führer haben, ermäßigt sich die nachzuweisende\nBeherrschung des Hubschraubers in Gefahrenzu-       Flugzeit auf 18 Stunden.\nständen, einschließlich Autorotationsziellandun-        (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\ngen,                                                ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-\n5. eine Einweisung über das Verhalten in Notfällen      nerhalb der letzte:\"J. 24 Monate vor Stellung des An-\nund bei Unfällen.                                   ti ages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Absatz 2\n§ 19                          bestimmten Voraussetzungen erfüllt und einen Ge-\nschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines Fluglehrers\nErleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge\ndurchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die\nFlugzeugführer sowie Luftfahrer, die Inhaber einer   Erneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr\nnach § 48 erteilten Erlaubnis zum Führen von son-       bestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für\nstigen Drehflüglern sind, können von den nach § 18      die Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit\nAbs. 2 geforderten Flugstunden 10 Flugstunden durch     länger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber\nden Nachweis von Motorflugzeit oder Flugzeit auf        zusätzlich die theoretische Prüfung nach § 20 zu wie-\nsonstigen Drehflüglern als verantwortlicher Luft-       derholen.\nf ahrzeugf.ührer ersetzen. § 18 Abs. 3 bleibt unbe-\nrührt. Ferner kann der Uberlandflug nach § 18 Abs. 3        (4) Von der Flugzeit von 24 Stunden nach den Ab-\nNr. 3 durch einen entsprechenden Uberlandflug auf       sätzen 2 und 3 können 6 Stunden durch Flugzeit als\nsonstigen Drehflüglern ersetzt werden.                  verantwortlicher Luftfahrzeugführer auf sonstigen\nDrehflüglern ersetzt werden.\n§ 20\nPrüfung\n6. Berufshubschrauberführer\n(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen                                    § 23\nWissen die an einen Privathubschrauberführer zu                        Fachliche Voraussetzungen\nstellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nsinngemäß.\nErlaubnis für Berufshubschrauberführer sind\n(2) Für Flugzeugführer oder Führer von sonstigen\n1. die Erlaubnis für Privathubschrauberführer,\nDrehflüglern kann die theoretische Prüfung auf die\nden Hubschrauberflug betreffenden Gebiete be-          2. eine praktische Tätigkeit als Hubschrauberführer.\nschränkt werden.\n(2) Die praktische Tätigkeit als Hubschrauberfüh-\n§ 21                           rer muß mindestens 200 Flugstunden innerhalb der\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,            letzten 5 Jahre vor Stellung des Antrages auf Ertei-\nLuftiahrerschein                     lung der Erlaubnis umfassen. Für Bewerber, die ~-n\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des        einem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang fur\nLuftfahrerscheins für Privathubschrauberführer nach     Berufshubschrauberführer teilgenommen haben, er-\nMuster 5 erteilt.                                       mäßigt sich die Flugzeit auf 150 Flugstunden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                            419\n(3) In clcr Flugzeit nach .Absutz 2 müssen ent-                nen, Post oder Fracht, soweit es sich nicht um\nhalten sein                                                       Rund- und Gesundheitsflüge in der Umge-\n1. 35 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrau-                 bung des Startflugplatzes handelt,\nberführcr, duvon 10 Stunden in den letzten               c) sofern der Inhaber zur Ausübung des Flug-\n6 Monaten vor Stellung des Antrages auf Er-                   funkverkehrs in englischer Sprache berech-\nteilung der Erlaubnis,                                        tigt ist, zur Beförderung von Personen, Post\n10 Slunden Uberlandflug, darunter ein Naviga-                 oder Fracht als verantwortlicher Hubschrau-\ntionsdreiecksflug als verantwortlicher Hubschrau-             berführer auf Hubschraubern der im Luftfah-\nberführer möglichst über eine Gesamtstrecke von               rerschein eingetragenen Muster bis zu einem\n400 km mit 2 Zwischenlandungen, davon eine                    höchstzulässigen Fluggewicht von 5 700 kg\nZwischenlandung auf einem Verkehrsflughafen                   und als zweiter Hubschrauberführer auf Hub-\nmit Flugverkehrskontrolle,                                    schraubern aller im Luftfahrerschein einge-\n3. 5 Außenlandungen in schwierigem Gelände mit                    tragenen Muster,\nFluglehrer,                                          3. im Bereich der Bundeswehr, des Bundesgrenz-\n4~ je ein Flug von 15 Minuten Dauer mit starr be-            schutzes und der Polizei auf Hubschraubern der\nfestigter und mit pendelnder Außenlast, deren            im Luftfahrerschein eingetragenen Muster im\nGewicht etwa ein Zehntel des Leergewichts des            nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr in berufs-\nHubschraubers betragen soll,                             mäßiger Ausübung als verantwortlicher oder\nS. Nachtflug mit mindestens 10 Landeanflügen, da-\nzweiter       Hubschrauberführer    für   technische\nvon 2 Alleinflüge,                                       Zwecke, Ausbildung, Vorführung, Uberführung\nund Beförderung von Personen und Fracht. Das\n6. Autorotationsübungen.\ngleiche gilt für den Bereich der gemeinnützigen\n(4) Inhaber einer nach § 48 erteilten Erlaubnis           Forschungsanstalten mit der Maßgabe, daß die\nfür sonstige Drehflügler sind von dem Erfordernis            Beförderung von Personen und Fracht nur im\ndes Absatzes 3 Nr. 2 befreit. § 19 ist mit der Maß-          Rahmen von Flügen für technische Zwecke, Aus-\ngabe anzuwenden, daß von der nach Absatz 2 vor-              bildung, Vorführung und Uberführung zulässig\ngeschriebenen Flugzeit 25 Flugstunden ersetzt wer-           ist.\nden können.                                                                          § 26\n§ 24\nGültigkeitsdauer,\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\nPrüfung                           (1) Die Erlaubnis wird erteilt\n(1)   Der Bewerber hat in einer praktischen und       1. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach              mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen          2. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer\nWissen die an einen Berufshubschrauberführer zu              mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\nstellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt\nsinngemäß.                                                  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann Berufsflugzeug-\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nführer 1. Klasse oder Linienflugzeugführer auf An-       18 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber-\ntrag von der theoretischen Prüfung teilweise be-         führer innerhalb der letzten 12 Monate, davon\nfreien.\n6 Flugstunden innerhalb der letzten 6 Monate, vor\n§ 25                         Stellung des Antrages auf Verlängerung der Er-\nlaubnis nachweist.\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\nluitiahrerschein                       (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des         innerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des\nLuftfahrerscheins für Berufshubschrauberführer nach      Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab-\nMuster 6 erteilt.                                        satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit            einen Geschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines\n1. als Privathubsc:hrauberführer,                        Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde\nkann die Erneuerung von einer Prüfung durch\n2. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver-\neinen von ihr bestimmten Sachverständigen abhän-\nkehr\ngig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,\na) als verantwortlicher Hubschrauberführer auf       deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist,\nHubschraubern der im Luftfahrerschein ein-       hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-\ngetragenen Muster, jedoch mit Ausnahme           fung nach § 24 zu wiederholen.\nder Beförderung von Personen, Post oder\nFracht, soweit es sich nicht um Rund- und Ge-\nsundheitsflüge in der Umgebung des Start-                      7. Linienhubschrauberführer\nflugplatzes handelt,\nb) als zweiter Hubschrauberführer auf Hub-                                       § 27\nschraubern aller Muster bis zu einem höchst-                      Fachliche Voraussetzungen\nzulässigen Fluggewicht von 20 000 kg, jedoch        (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nmit Ausnahme der Beförderung von Perso-          der Erlaubnis für Linienhubschrauberführer sind","420                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1. die Erlaubnis für Berufshubschrauberführer,                                       § 30\n2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-                         Gültigkeitsdauer, Verlängerung\nverkehrs bei Flügen nach den Instrumentenflug-                      und Erneuerung der Erlaubnis\nregeln,\n(1) Die Erlaubnis wird erteilt\n3. eine Einweisung nach § 59 auf mehrmotorigen           1. für die Tätigkeit als Linienhubschrauberführer\nHubschraubern eines Musters mit mehr als                 mit einer Gültigkeitsdauer von 6 Monaten,\n5 700 kg höchstzulässigem Fluggewicht,\n2. für die Tätigkeit als Berufshubschrauberführer\n4. eine praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder            mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten,\nFlugzeugführer.                                      3. für die Tätigkeit als Privathubschrauberführer\n(2) Die praktische Tätigkeit als Drehflügler- oder         mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten.\nFlugzeugführer muß mindestens 1 200 Stunden                  (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\ninnerhalb der letzten 7 Jahre vor Stellung des An-       abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\ntrages auf Erteilung der Erlaubnis umfassen.             Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\n(3) In der Flugzeit nach Absatz 2 müssen ent-         l8 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrauber-\nhalten sein                                              führer innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung\ndes Antrages auf Verlängerung der Erlaubnis nach-\n1. 250 Flugstunden als verantwortlicher Hubschrau-       weist.\nberführer oder als zweiter Hubschrauberführer,\nwenn hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen          (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nHubschrauberführers übernommen und unter des-        ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber\nsen Aufsicht ausgeübt worden ist,                    innerhalb der letzten 6 Monate vor Stellung des\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab-\n2. 300 Stunden Uberlandflug als verantwortlicher         satz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und\nDrehflügler- oder Flugzeugführer,                    einen Geschicklichkeitsflug unter Aufsicht eines\n3. 5 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Hub-         Fluglehrers durchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde\nschrauberführer.                                    kann die Erneuerung von einer Prüfung durch\neinen von ihr bestimmten Sachverständigen abhän-\n(4) Bei Bewerbern, die mindestens 500 Hub-           gig machen. Für die Erneuerung einer Erlaubnis,\nschrauberflugstunden an Stelle der nach Absatz 3         deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen ist,\nNr. 1 geforderten 250 Flugstunden nachweisen, er-        hat der Bewerber zusätzlich die theoretische Prü-\nmäßigt sich die nach Absatz 2 geforderte Flugzeit        fung nach § 28 zu wiederholen.\nauf 900 Stunden. Absatz 3 Nr. 2 und 3 bleibt unbe-\nrührt.\n8. Führer von Motorseglern\n§ 28\n§ 31\nPrüfung                                          Fachliche Voraussetzungen\n(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach          der Erlaubnis zum Führen von Motorseglern sind\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen\nWissen die an einen Linienhubschrauberführer zu          1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II\nstellenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt             oder eine Erlaubnis für Flugzeugführer,\nsinngemäß.                                               2. eine Ausbildung in der praktischen Führung und\n(2) Die praktische Prüfung soll auf einem Hub-            Bedienung von Motorseglern im Normalflug, bei\nschrauber mit mehr als 5 700 kg höchstzulässigem              Gefahrenzuständen und bei Notverfahren.\nFluggewicht durchgeführt werden.                             (2) In der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 müs-\nsen enthaiten sein\n1. sofern die Erlaubnis für den Selbststart von\n§ 29                               Motorseglern erteilt werden soll, 5 Selbststarts\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                   ohne Fluglehrer,\nLuftfahrerschein                    2. sofern die Erlaubnis für den Start von Motor-\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des             seglern unter Verwendung von Fremdhilfe er-\nLuftfahrerscheins für Linienhubschrauberführer nach            teilt werden soll\nMuster 7 erteilt.                                              a) für Windenstarts 10 Alleinstarts,\nb) für Flugzeugschleppstarts 5 Alleinstarts,\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit\nc) für eine sonstige Startart 5 Alleinstarts.\n1. als Privathubschrauberführer,\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann allge-\n2. als Berufshubschrauberführer,                         mein oder im Einzelfall zulassen, daß die Erlaubnis\n3. im gewerbs- und nichtgewerbsmäßigen Luftver-           zum Führen von Motorseglern auch dann erteilt\nkehr als verantwortlicher oder zweiter Hub-         wird, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1\nschrauberführer zur Beförderung von Personen,        nicht vorliegt. Für die Ausbildung und die Prüfung\nPost oder Fracht auf Hubschraubern aller im         sind in diesem Fall die Vorschriften des § 33 Abs. 2\nLuftfahrerschein eingetragenen Muster.               und 3 und der §§ 34 und 35 sinngemäß anzuwenden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                           421\n§ 32                        Wissen die an einen Segelflugzeugführer zu stel-\nlenden Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn-\nErteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,\ngemäß.\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,\nLuftfahrerschein                                               § 36\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines     Erleichterung der Prüfung für Segelflugzeugführer\nauf das Führen von Motorseglern beschränkten                                     Klasse II\nLuftfahrerscheins nach Muster 8 erteilt. Die zuläs-       Zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeug-\nsige Startart wird in den Luftfahrerschein einge-      führer Klasse II bedarf es der Prüfung nach § 35\ntragen.                                                nicht, wenn der Bewerber die Erlaubnis für Segel-\n(2) Für die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung      flugzeugführer Klasse I besitzt.\nund Erneuerung der Erlaubnis ist § 39 sinngemäß\nanzuwenden.                                                                         § 37\n(3) Die hiernach nachzuweisenden Flugstunden                   Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nund Starts können Inhaber einer gültigen Erlaub-                              Luftfahrerschein\nnis für Flugzeugführer durch die gleiche Anzahl\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nvon Motorflugstunden und Starts ersetzen. Inhaber\nLuftfahrerscheins für Segelflugzeugführer nach Mu-\neiner Erlaubnis für Segelflugzeugführer können\nster 8 erteilt. Die Klasse der Erlaubnis und die zu-\n2 Flugstunden durch Flugstunden als verantwort-\nlässige Startart nach § 38 werden in den Luftfahrer-\nlicher Segelflugzeugführer ersetzen. § 39 Abs. 2\nschein eingetragen.\nSatz 2 bleibt unberührt.\n(2) Die     Erlaubnis      für   Segelflugzeugführer\nKlasse I berechtigt zum Führen einsitziger Segel-\n9. Segelflugzeugführer                 flugzeuge sowie mehrsitziger Segelflugzeuge im\nAlleinflug.\n§ 33                            (3) Die     Erlaubnis      für   Segelflugzeugführer\nFachliche Voraussetzungen                Klasse II berechtigt zur Tätigkeit als Segelflugzeug-\nführer Klasse I sowie zur Mitnahme von Personen\n(1) Die Erlaubnis für Segelflugzeugführer wird       in mehrsitzigen Segelflugzeugen.\nin den Klassen I und II für die Startarten nach § 38\nerteilt.                                                                            § 38\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der                       Zulässige Startarten\nErlaubnis Klasse I sind eine Segelflugausbildung,\ndie mindestens 10 Flugstunden innerhalb der letz-          Die Erlaubnis nach § 37 wird für diejenigen Start-\nten 3 Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 35,         arten erteilt, in denen der Bewerber ausgebildet\ndarunter 3 Stunden Alleinflug und mindestens je         worden ist. Die Ausbildung muß mindestens um-\n20 Starts und Landungen auf Segelflugzeugen ver-        fassen\nschiedener Muster sowie eine theoretische und prak-     1. für den Windenstart 10 Starts mit Lehrer und\ntische Einweisung in die Beherrschung des Segel-             10 Alleinstarts,\nflugzeuges in Gefahrenzuständen, in das Verhalten       2. für den Flugzeugschleppstart 5 Starts mit Lehrer\nbei Seilrissen sowie in die Handhabung des Ret-             und 5 Alleinstarts,\ntungsfallschirmes umfaßt.                               3. für die Ausführung einer sonstigen Startart\n(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der        5 Starts mit Lehrer und 5 Alleinstarts.\nErlaubnis Klasse II sind eine Segelflugausbildung\nnach Absatz 2 und zusätzlich 20 Stunden Alleinflug                                  § 39\nauf ein- oder mehrsitzigen Segelflugzeugen, in                                Gültigkeitsdauer,\ndenen mindestens je 20 Starts und Landungen auf                Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\nmehrsitzigen Segelflugzeugen enthalten sein müs-\nsen.                                                       (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nvon 24 Monaten erteilt.\n§ 34\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nErleichterungen für Führer anderer Luftfahrzeuge     abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nFlugzeugführer und Führer von Motorseglern          Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nkönnen für den Erwerb der Erlaubnis für Segelflug-      3 Flugstunden als verantwortlicher Segelflugzeug-\nzeugführer Klasse I eineinhalb, für den Erwerb der     führer innerhalb der letzten 24 Monate, davon eine\nErlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II zehn       Flugstunde und 10 Starts innerhalb der letzten\nSegelflugstunden durch Motorflugzeit oder Flugzeit     9 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge-\nauf Motorseglern ersetzen.                             rung der Erlaubnis nachweist. Die Verlängerung\nbeschränkt sich auf diejenigen eingetragenen Start-\n§ 35                         arten, für die in den letzten 24 Monaten vor Stel-\nlung des Antrages mindestens 5 Starts nachgewie-\nPrüfung für Segelflugzeugführer             sen sind. Die Flugzeit und die Anzahl der Starts\nDer Bewerber hat in einer praktischen und theo-     können durch die doppelte Flugzeit und die dop-\nretischen Prüfung nachzuweisen, dafJ er nach sei-       pelte Zahl von Starts auf Motorseglern ersetzt\nnem praktischen Können und seinem fachlichen           werden. Satz 2 bleibt unberührt.","422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen           (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht ab-\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber               gelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach Ab-\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des           satz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber eine\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis die in Ab-           Fahrt als verantwortlicher Freiballonführer inner-\nsatz 2 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und              halb der letzten 24 Monate vor Stellung des An-\neinen Flug mit Vollkreisen nach rechts und links          trages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.\nund anschließender Ziellandung in ein Rechteck\nvon 50 X 250 m Größe unter Aufsicht eines Flug-               (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nlehrers durchgeführt hat. Die Erneuerung einer Er-        ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die\nlaubnis, deren Gültigkeit länger als 5 Jahre abge-        nach § 41 geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten\nlaufen ist, kann zusätzlich von einer Prüfung durch        erneut durch eine Prüfungsfahrt nachweist.\neinen von der Erlaubnisbehörde bestimmten Sach-\nverständigen abhängig gemacht werden.\n11. Luftschifführer\n10. Freiballonführer\n§ 40                                                      § 44\nFadtliche Voraussetzungen                                 Fachliche Voraussetzungen\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der          (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nErlaubnis für Freiballonführer sind                       Erlaubnis für Luftschifführer sind\n1. die Freiballonführerausbildung,                        1. die Luftschifführerausbildung,\n2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-            2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver-\nverkehrs.                                                kehrs.\n(2) Die Freiballonführerausbildung umfaßt min-           (2) Die Luftschifführerausbildung umfaßt minde-\ndestens 6 Ausbildungsfahrten innerhalb der letz-          stens 40 Stunden Luftschiffahrzeit innerhalb der\nten 3 Jahre vor Ablegung der Prüfung nach § 41            letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach\nmit einer durchschnittlichen Dauer von je 2 Stunden.      § 45 bei verschiedenen Wetterlagen, Temperaturen\nüber 20° Celsius, gemessen in Bodennähe und, so-\n(3) In den Ausbildungsfahrten nach Absatz 2           weit möglich, bei Bodenfrost.\nmüssen enthalten sein:\n(3) In der Ausbildung nach Absatz 2 müssen ent-\n1. soweit möglich eine Fahrt mit Leuchtgas- und           halten sein,\neine Fahrt mit Wasserstoffüllung,\n1. 20 Fahrten mit Lehrer, davon eine selbständig\n2. eine Fahrt in den Monaten Mai bis einschließlich\nvorbereitete Fahrt über eine Strecke von 150 km,\nSeptember bei Temperaturen über 20° Celsius,\ngemessen in Bodennähe,                                2. 15 Alleinfahrten mit mindestens 10 Fahrstunden,\n3. eine Fahrt in den Monaten November bis ein-            3. je eine Landung mit und ohne Lehrer während\nschließlich Februar.                                      der Nacht,\n4. das Lösen und Verbringen des - Luftschiffes am\n§ 41                               Mast,\nPrüfung                          5. eine theoretische Einweisung in die Beherrschung\nDer Bewerber hat in einer praktischen und theo-            und eine praktische Einweisung zur Verhinderung\nretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem            von Gefahrenzuständen.\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen\ndie an einen Freiballonführer zu stellenden An-\nforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n§ 45\n§ 42                                                    Prüfung\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,                Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-\nLuftfahrerschein                     tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des          praktischen Können und seinem fachlichen Wissen\nLuftfahrerscheins für Freiballonführer nach Muster 9      die an einen Luftschifführer zu stellenden Anforde-\nerteilt.                                                  rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von\nFreiballonen am Tage. Sie kann auf das Führen\n§ 46\nvon Freiballonen bei Nacht erweitert werden, wenn\nder Bewerber 2 Ausbildungsfahrten während der                       Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nNacht mit einer durchschnittlichen Dauer von je                                Luftfahrerschein\n2 Stunden nachweist.                                         (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\n§ 43                           Luftfahrerscheins für Luftschifführer nach Muster 10\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung           erteilt.\nder Erlaubnis                          (2) Die Erlaubnis berechtigt zum Führen von Luft-\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer      schiffen der im Luftfahrerschein eingetragenen\nvon 24 Monaten erteilt.                                   Muster.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                        423\n§ 47                             (4) Mindestens die Hälfte der Flugstunden nach\nGültigkeitsdauer,\nden Absätzen 1 und 3 müssen in den letzten 12 Mo-\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis       naten vor Stellung des Antrages auf Erteilung der\nErlaubnis liegen.\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nvon 12 Monaten erteilt.                                                           § 50\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht                             Prüfung\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach         Der Bewerber hat in einer praktischen und theore-\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber          tischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n5 Fahrten als verantwortlicher Luftschifführer inner-\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen\nhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des Antra-     die an einen Flugnavigator zu stellenden Anforde-\nges auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.          rungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die\nin Absatz 2 geforderten Fahrten sowie erneut eine                                §  51\nselbständig vorbereitete Fahrt über eine Strecke                 Erteilung und Umfang der Erlaubnis,\nvon 150 km innerhalb der letzten 12 Monate vor                             Luftfahrerschein\nStellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaubnis        (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\ndurchgeführt hat. Die Erlaubnisbehörde kann die        Luftfahrerscheins für Flugnavigatoren nach Mu-\nErneuerung von einer Prüfung durch einen von ihr\nster 11 erteilt.\nbestimmten Sachverständigen abhängig machen. Für\ndie Erneuerung einer Erlaubnis, deren Gültigkeit          (2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\nlänger als 3 Jahre abgelaufen ist, hat der Bewerber    Flugnavigationstätigkeit bei der Vorbereitung und\nzusätzlich die theoretische Prüfung nach § 45 zu       Durchführung von Flügen auf Luftfahrzeugen aller\nwiederholen.                                           Art.\n§ 52\nGültigkeitsdauer,\n12. Führer von Luftfahrzeugen\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\nbesonderer Art\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\n§ 48                         von 12 Monaten erteilt.\nSinngemäße Anwendung von Vorschriften             (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nFür den Erwerb, die Verlängerung und Erneue-        Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nrung von Erlaubnissen zum Führen und Bedienen          50 Stunden Flugzeit als Flugnavigator innerhalb der\nvon Luftfahrzeugen, für die in dieser Verordnung       letzten 12 Monate vor Stellung des Antrages auf\neine Erlaubnis nicht besonders geregelt ist, sind      Verlängerung der Erlaubnis nachweist.\ndie Vorschriften für Erlaubnisse und Berechtigungen\nzum Führen oder Bedienen derjenigen Luftfahrzeuge         (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nsinngemäß anzuwenden, deren Führung oder Be-           ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die\ndienung mit der eines solchen Luftfahrzeugs ver-       Voraussetzung nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnis-\ngleichbar ist.                                         behörde kann die Erneuerung von einer Prüfung\ndurch einen von ihr bestimmten Sachverständigen\nabhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-\n13. Flugnavigatoren                   nis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen\nist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische\n§ 49                         Prüfung nach § 50 zu wiederholen.\nFachliche Voraussetzungen\n(1) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der\n14. Flugingenieure\nErlaubnis für Flugnavigatoren ist die Ausübung der\nTätigkeit eines Flugnavigators während einer Flug-\nzeit von 200 Stunden unter Aufsicht eines Flugnavi-                              § 53\ngators.                                                               Fachliche Voraussetzungen\n(2) In der Flugzeit nach Absatz 1 müssen minde-        (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nstens 50 Standortbestimmungen, davon 25 bei Nacht      der Erlaubnis für Flugingenieure sind\nmittels astronomischer Navigation und 25 auf           1. eine berufliche Tätigkeit von 12 Monaten auf\nGrund astronomischer Beobachtungen in Verbindung           dem Gebiet der Fertigung, Instandhaltung oder\nmit anderen Navigationshilfen durchgeführt worden          Kontrolle von Flugzeugen, Drehflüglern oder\nsein. Die Standortbestimmungen müssen bei der              Luftschiffen, davon 6 Monate innerhalb der letz-\nNavigation des Flugzeugs Anwendung gefunden                ten 24 Monate, vor Stellung des Antrages auf\nhaben.                                                     Erteilung der Erlaubnis,\n(3) Für Bewerber, die Linienflugzeugführer sind,    2. die Ausübung der Tätigkeit eines Flugingenieurs\nermäßigt sich die Flugzeit nach Absatz 1 auf 100           unter Aufsicht eines Inhabers der Erlaubnis wäh-\nStunden.                                                   rend 250 Flugstunden auf Luftfahrzeugen des","424                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nMusters, für das die Erlaubnis erteilt werden                             15. Bordfunker\nsoll, innerhalb der letzten 24 Monate vor Stel-\nlung des Antrages auf Erteilung der Erlaubnis,                                  § 57\n3. der erfolgreiche Besuch einer technischen Lehr-                        Fachliche Voraussetzung\nanstalt.\nFachliche Voraussetzung für den Erwerb der Er-\n(2) Von den 250 Flugstunden nach Absatz 1 Nr. 2        1aubnis für Bordfunker ist die Berechtigung zur Aus-\nkönnen 50 Stunden durch eine vergleichbare Ausbil-        übung des Telegraphie- und Sprechfunkverkehrs\ndung auf einem Flugübungsgerät ersetzt werden.            bei Flügen nach den Instrumentenflugregeln.\n(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3\nkann abgesehen werden, wenn in einer praktischen                                     § 58\nund theoretischen Prüfung durch einen von der                       Erteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,\nErlaubnisbehörde bestimmten Sachverständigen ein                Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,\nmindestens gleichhoher Wissensstand nachgewiesen                               Luftfahrerschein\nwird.                                                         (1) Die Erlaubnis für Bordfunker wird durch Aus-\n§ 54                          händigung des Luftfahrerscheins nach Muster 13\nerteilt.\nPrüfung\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der\nDer Bewerber hat in einer praktischen und theo-        Tätigkeit eines Bordfunkers an Bord von Luftfahr-\nretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem        zeugen.\npraktischen Können und seinem fachlichen Wissen\ndie an einen Flugingenieur zu stellenden Anforde-            (3) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nrungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.                von 12 Monaten erteilt, jedoch nicht über die Gül-\ntigkeitsdauer der Berechtigung nach § 57 hinaus.\n§ 55                              (4) Für die Verlängerung und die Erneuerung\nder Erlaubnis ist die Berechtigung nach § 57 erneut\nErteilung und Umfang der Erlaubnis,\nnachzuweisen.\nLuftfahrerschein-\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nLuftfahrerscheins für Flugingenieure nach Muster 12                       16. Musterberechtigung\nerteilt.\n(2) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der                                     § 59\nFlugingenieurtätigkeit an Bord von Luftfahrzeugen                 Musterberechtigung für Luftfahrzeugführer\ndes im Luftfahrerschein eingetragenen Musters.                (1) Flugzeugführer, Führer von Hubschraubern,\n(3) Für den Erwerb einer Musterberechtigung            Luftschiffen und Luftfahrzeugen nach § 48 bedürfen\nsind die §§ 59 und 60 sinngemäß anzuwenden.                zum Führen oder Bedienen der Luftfahrzeuge eines\nbestimmten Musters der Musterberechtigung.\n§ 56                              (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der\nMusterberechtigung ist, daß der Luftfahrzeugführer\nGültigkeitsdauer,                    innerhalb der letzten 2 Jahre vor Antragstellung\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis           theoretisch und praktisch auf diesem Muster einge-\n(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer      wiesen worden ist.\nvon 12 Monaten erteilt.                                       (3) Die Einweisung hat sich auf die Kenntnis des\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht        Aufbaues und der Ausrüstung des Luftfahrzeugs so-\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach          wie auf die Fähigkeit zur Führung des Luftfahr-\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber              zeugs im Normalflug, bei Gefahrenzuständen und bei\n30 Flugingenieurstunden innerhalb der letzten              Notverfahren zu erstrecken. Die Einweisung ist von\n12 Monate vor Stellung des Antrages auf Verlänge-          dem Fluglehrer oder dem nach § 73 berechtigten\nrung der Erlaubnis nachweist. Soll die Verlängerung        Luftfahrer zu bescheinigen. In der Bescheinigung\nfür mehrere Muster erteilt werden, so sind für jedes       ist die sorgfältige Durchführung der Einweisung\nMuster mindestens 10 Flugingenieurstunden nach-            nach den hierfür von dem Bundesminister für Ver-\nzuweisen.                                                  kehr erlassenen Richtlinien zu versichern.\n(3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen            (4) Soll sich eine im Luftfahrerschein eingetra-\nist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber die           gene Instrumentenflugberechtigung auf Luftfahr-\nVoraussetzung nach Absatz 2 erfüllt. Die Erlaubnis-        zeuge des Musters erstrecken, für das die Einwei-\nbehörde kann die Erneuerung von einer Prüfung              sung erfolgt, so muß die Einweisung nach Absatz 3\ndurch einen von ihr bestimmten Sachverständigen            Satz 1 auch für Flüge nach den Instrumentenflug-\nabhängig machen. Für die Erneuerung einer Erlaub-          regeln erfolgen.\nnis, deren Gültigkeit länger als 3 Jahre abgelaufen           (5) In besonderen Fällen, insbesondere bei Neu-\nist, hat der Bewerber zusätzlich die theoretische          entwicklungen, können Musterberechtigungen ohne\nPrüfung nach § 54 zu wiederholen.                          die Voraussetzungen des Absatzes 3 erteilt werden,\n(4) Für die Erneuerung eines eingetragenen Mu-          wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs und\nsters ist Absatz 3 Satz 1 und 2 sinngemäß anzu-            die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ge-\nwenden.                                                    fährdet werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                        425\n§ 60                                   17. Instrumentenflugberechtigung\nErteilung und Umfang der Musterberechtigung\n§ 62\n(1) Die Musterberechtigung für Luftfahrzeugfüh-\nrer wird durch Eintragung in den Luftfahrerschein       Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer\nerteilt. Der Inhaber ist im Rahmen der erteilten         (1) Flugzeugführer bedürfen zur Durchführung\nErlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge des eingetrage-   von Flügen nach den Instrumentenflugregeln der\nnen Musters zu führen und zu bedienen.                Instrumentenflugberechtigung.\n(2) Die Musterberechtigung kann mit Auflagen          (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nversehen und insbesondere auf die Tätigkeit als       der Instrumentenflugberechtigung sind\nzweiter Luftfahrzeugführer oder auf Flüge nach den\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\nSichtflugregeln beschränkt werden. Die Erlaubnis-\nFlugzeugführer von 150 Flugstunden, davon 20\nbehörde kann die Erteilung der Musterberechtigung\nStunden innerhalb der letzten 12 Monate vor\nvon einer theoretischen und praktischen Prüfung\nStellung des Antrages auf Erteilung der Berechti-\ndurch einen von ihr bestimmten Sachverständigen\ngung; in den 150 Flugstunden müssen 50 Stunden\nabhängig machen.\nUberlandflug enthalten sein,\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann ver-\n2. eine Instrumentenflugausbildung, in der enthal-\nschiedene Luftfahrzeugmuster als gleichwertig aner-\nten sein müssen\nkennen. Wird eines der als gleichwertig anerkann-\nten Muster im Luftfahrerschein eingetragen, so er-        a) 40 Flugstunden ohne Sicht nach außen nach\nstreckt sich die Musterberechtigung auch auf die             den Instrumentenflugregeln mit Fluglehrer,\nübrigen Muster (Sammeleintragung).                           möglichst auf einem mehrmotorigen Flugzeug,\nhiervon können 10 Flugstunden durch\n(4) Bei einer Sammeleintragung hat sich der Luft-         30 Ubungsstunden auf einem Instrumenten-\nfahrzeugführer vor Antritt eines Fluges mit den Be-          flugübungsgerät ersetzt werden,\nsonderheiten des jeweiligen Musters theoretisch und\nb) 5 Stunden Nachtflug mit je 20 Nachtstarts\npraktisch vertraut zu machen.\nund Nachtlandungen sowie einem Uberland-\n(5) Die Berechtigung, Luftfahrzeuge der Bundes-           flug mit einer Zwischenlandung auf einem\nwehr zu führen und zu bedienen, kann auf Antrag              mindestens 50 km entfernten Flugplatz,\nder Bundeswehr durch Eintragung der Sonder-\n3. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-\nerlaubnis der Bundeswehr in den Luftfahrerschein\nverkehrs bei Flügen nach den Instrumentenflug-\nerteilt werden. Der Inhaber des Luftfahrerscheins\nregeln.\nist im Rahmen der nach dieser Verordnung erteilten\nErlaubnis berechtigt, Luftfahrzeuge des in der Son-                            §  63\ndererlaubnis aufgeführten Musters im Rahmen der\nPrüfung\nerteilten Sondererlaubnis zu führen und zu be-\ndienen.                                                  Der Bewerber hat in einer praktischen und theo-\nretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem\n§ 61                         praktischen Können und seinem fachlichen Wissen\nGültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung      die zur Durchführung von Flügen nach den Instru-\nmentenflugregeln notwendigen Kenntnisse und\n(1) Die Gültigkeitsdauer der Musterberechtigung\nFähigkeiten besitzt. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nfür Luftfahrzeugführer bestimmt sich nach der zu-\ngrundeliegenden Erlaubnis.\n(2) Für die Verlängerung oder Erneuerung der                                § 64\nMusterberechtigung hat der Luftfahrzeugführer in·             Erteilung und Umfang der Berechtigung\neinem Prüfungsflug vor einem Fluglehrer oder\neinem nach § 73 berechtigten Luftfahrer nachzu-          Die Berechtigung wird du-rch, Eintragung in den\nweisen, daß seine Eignung zum Führen und Bedie-       Luftfahrerschein erteilt. Der Inhaber ist berechtigt,\nnen von Luftfahrzeugen des Musters sowie zum          Flüge nach den Instrumentenflugregeln auszuführen.\nAusführen von Notverfahren fortbesteht. Inhaber\nder Instrumentenflugberechtigung haben diesen                                  § 65\nNachweis auf Luftfahrzeugen des Musters, auf das\nsich die Instrumentenflugberechtigung erstrecken                         Gültigkeitsdauer,\nsoll, auch unter angenommenen Instrumentenflug-        Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung\nbedingungen zu erbringen. Die Erlaubnisbehörde           (1) Die Berechtigung wird mit einer Gültigkeits-\nkann zulassen, daß der Prüfungsflug teilweise durch   dauer von 12 Monaten erteilt. Erwirbt der Inhaber\neine entsprechende Ubung auf einem von dem            einer gültigen Berechtigung die Erlaubnis für Be-\nLuftfahrt-Bundesamt anerkannten Flugübungsgerät       rufsflugzeugführer 1. Klasse oder für Linienflug-\ndes betreffenden Musters ersetzt wird.                zeugführer, so ist eine ablaufende Berechtigung\n(3) Bei einer Sammeleintragung ist nur ein Prü-    ohne den Nachweis nach Absatz 2 zu verlängern und\nfungsflug auf einem Luftfahrzeug der als gleich-      an die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis anzupassen.\nwertig anerkannten Muster durchzuführen. Der Bun-        (2) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht\ndesminister für Verkehr kann bestimmen, daß der       abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nPrüfungsflug für Luftfahrzeuge bis zu einem höchst-   Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nzulässigen Fluggewicht von 2 000 kg entfällt.         nachweist, daß er in den letzten 3 Monaten vor","426                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nStellung des Antrages auf Verlängerung der Be-                                     § 69\nrechtigung einen Flug nach den Instrumentenflug-            Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeugführer\nregeln unter der Aufsicht eines von der Erlaubnis-\nbehörde bestimmten Sachverständigen durchgeführt            (1) Segelflugzeugführer bedürfen zum Fliegen mit\nhat. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen, daß der         Segelflugzeugen in Wolken der Wolkenflugberech-\nUberprüfungsflug teilweise durch eine entspre-           tigung.\nchende Ubung auf einem Instrumentenflugübungs-              (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\ngerä t ersetzt wird.                                     der Wolkenflugberechtigung sind\n(3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht län-    1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\nger als 3 Jahre abgelaufen ist, kann unter den               Segelflugzeugführer von 70 Flugstunden,\nVoraussetzungen des Absatzes 2 erneuert werden.          2. die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunk-\nverkehrs.\n§ 66                             (3) In der Flugzeit nach Absatz 2 Nr. 1 müssen\n10 Stunden Instrumentenflugübungen unter Aufsicht\nInstrumentenflugberechtigung               eines Segelfluglehrers mit Wolkenflugberechtigung\nfür Führer anderer Luftfahrzeuge             innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des\nFür den Erwerb, den Umfang und die Gültigkeits-       Antrages enthalten sein. Für Inhaber der Instrumen-\ndauer der Instrumentenflugberechtigung für Führer        tenflugberechtigung ermäßigt sich die nachzuwei-\nanderer Luftfahrzeuge sind die §§ 62 bis 65 sinn-        sende Instrumentenflugübungszeit auf 3 Stunden.\ngemäß anzuwenden.                                           (4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prü-\nfung nachzuweisen, daß er die zur Durchführung\nvon Wolkenflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.\n18. Berechtigungen für Kunstflug, Schleppflug,\nWolkenflug und für das Abstreuen                                          § 70\nund Absprühen von Stoffen\nBerechtigung zum Abstreuen und Absprühen\nvon Stoffen aus Luftfahrzeugen\n§ 67\n(1) Luftfahrzeugführer bedürfen zum Abstreuen\nKunstflugberechtigung                  oder Absprühen von Stoffen aus Luftfahrzeugen\n(1) Flugzeugführer, Führer von Motorseglern und       einer Berechtigung. Die Berechtigung wird Flug-\nSegelflugzeugführer bedürfen zur Durchführung von        zeugführern und Hubschrauberführern erteilt.\nKunstflügen der Kunstflugberechtigung.                      (2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der\n(2) Fachliche Voraussetzung für den Erwerb der        Berechtigung, Stoffe aus Luftfahrzeugen abzustreuen\nKunstflugberechtigung ist eine Kunstflugausbildung.      oder abzusprühen, ist, daß der Bewerber die Fähig-\nkeit zur Vorbereitung und Durchführung entspre-\n(3) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung\nchender Flüge in 3 Flügen unter Anleitung von\nnachzuweisen, daß er die zur Durchführung von\nSachverständigen, die von der Erlaubnisbehörde\nKunstflügen notwendigen Fähigkeiten besitzt.\nbestimmt sind, nachweist.\n§  68                                                    § 71\nBerechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen                 Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer der\noder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen                             Berechtigungen\n(1) Flugzeugführer bedürfen zum Schleppen von            (1) Die Berechtigungen nach den §§ 67 bis 70 wer-\nSegelflugzeugen oder anderen Gegenständen hinter         den durch Eintragung in den Luftfahrerschein er-\nFlugzeugen einer B_ere~htigung.                          teilt. Bei der Eintragung einer Schleppberechtigung\nist die Art der Aufnahme des Schleppgegenstandes\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb          festzulegen.\nder Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeu-\ngen oder anderen Gegenständen hinter Flugzeugen             (2) Die Gültigkeitsdauer der Berechtigungen be-\nsind                                                     stimmt sich nach der zugrunde liegenden Erlaubnis.\n1. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\nFlugzeugführer von 30 Flugstunden,\n19. Berechtigung zur praktischen Ausbildung\n2. die Durchführung von 5 Flügen mit Segelflug-               von Luftfahrzeugführern und Einweisung\nzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp                     auf weitere Luftfahrzeugmuster\nohne Beanstandung unter Anleitung und Auf-\nsicht eines Motorfluglehrers mit Schleppberechti-                              § 72\ngung oder eines Segelfluglehrers, der Inhaber\neines Luftfahrerscheins für Flugzeugführer mit                             Berechtigung\nSchleppberechtigung ist, innerhalb der letzten         zur praktischen Ausbildung von Flugzeugführern\n6 Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung        (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nder Berechtigung.                                    der Berechtigung, Privatflugzeugführer praktisch\nFür die Durchführung der Schleppflüge ist § 95 sinn-     auszubilden, sind\ngemäß anzuwenden.                                        1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                         427\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher       einem höchstzulässigen Fluggewicht von 2 000 kg\nFlugzeugführer von 250 Flugstunden,                 erfolgen soll, in der Prüfung besonders gute Kennt-\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an-      nisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden und\nerkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer        eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und\nsowie eine daran anschließende Ausbildung von       Ordnung nicht zu erwarten ist.\n3 Flugschülern unter der Aufsicht eines hierzu\nbeauftragten Fluglehrers bis zum Erwerb der                                   § 74\nErlaubnis für Privatflugzeugführer.\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung und\nAuf die geforderten Flugstunden können die als                 Umschulung von Hubschrauberführern und\nverantwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen               Einweisung auf Hubschrauber weiterer Muster\nStunden zur Hälfte, jedoch höchstens 100 Stunden,\nangerechnet werden.                                        Für den Erwerb der Berechtigung, Hubschrauber-\nführer praktisch auszubilden und auf Hubschrauber\n(2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb         weiterer Muster einzuweisen, sind die §§ 72 und 73\nder Berechtigung, Berufsflugzeugführer 2. Klasse        sinngemäß anzuwenden.\npraktisch auszubilden, sind\n1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer,                                       § 75\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\nBerechtigung\nFlugzeugführer von 350 Flugstunden,\nzur Ausbildung von Segelflugzeugführern\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an-\nerkannten Ausbildungslehrgang für Fluglehrer.           (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerh\nder Berechtigung, Segelflugzeugführer praktisch\nAuf die geforderten Flugstunden können die als          auszubilden, sind\nverantwortlicher Segelflugzeugführer geflogenen\n1. die Erlaubnis für Segelflugzeugführer Klasse II,\nStunden zur Hälfte, jedoch höchstens 100 Stunden,\nangerechnet werden.                                     2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\nSegelflugzeugführer von 75 Flugstunden,\n(3) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbil-\nder Berechtigung, Flugzeugführer im Instrumenten-\nflug praktisch auszubilden, sind                             dungslehrgang für Segelfluglehrer.\n1. eine Erlaubnis für Berufsflugzeugführer und die          (2) In der Flugzeit nach Absatz 1 Nr. 2 müssen\nInstrumen tenfl ugberech tigung,                    enthalten sein\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher       1. 250 Starts auf Segelflugzeugen mehrerer Muster\nFlugzeugführer von 400 Flugstunden, davon                nach Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeug-\n50 Stunden Flug nach den Instrumentenflugregeln,         führer Klasse II innerhalb der letzten 5 Jahre\nvor Stellung des Antrages auf Erteilung der Be-\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem amtlich an-           rechtigung,\nerkannten Lehrgang für Instrumentenfluglehrer.\n2. ein Uberlandflug nach einem von dem Bewerber\n(4) Der Bewerber hat in einer praktischen und             vorher bestimmten, mindestens 50 km entfernt\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach              gelegenen Ziel.\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen\nWissen in der Lage ist, Flugzeugführer auszubilden.         (3) Der Bewerber hat in einer praktischen und\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\n(5) Inhaber der Lehrberechtigung nach Absatz 1       seinem praktischen Können und seinem fachlichen\noder Absatz 2 sind, sofern sie selbst Inhaber der       Wissen in der Lage ist, Segelflugzeugführer auszu-\nBerechtigung sind, auch zur Ausbildung von Flug-        bilden.\nzeugführern im Kunstflug und zur Anleitung im\nSchleppflug berechtigt.                                                           § 76\n§ 73                                                Berechtigung\nzur praktischen Ausbildung von Motorsegleriührern\nBerechtigung zur Einweisung von Flugzeugführern\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb         der Berechtigung, Luftfahrer auf Motorseglern prak-\nder Berechtigung, Flugzeugführer auf Flugzeugen\ntisch auszubilden, sind\neines nicht im Luftfahrerschein eingetragenen Mu-\nsters einzuweisen, sind                                 1. eine Berechtigung zur Ausbildung von Flugzeug-\nführern oder Segelflugzeugführern,\n1. eine Erlaubnis für Flugzeugführer,\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher            Führer von Motorseglern mit mindestens\nFlugzeugführer von 200 Flugstunden.                      20 Starts.\n(2) Der Bewerber hat in einer Prüfung vor einem          (2) Für Inhaber der Erlaubnis zum Führen von\nvon der Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverstän-        Motorseglern, die nicht zur Ausbildung von Flug-\ndigen nachzuweisen, daß er für diese Tätigkeit ge-      zeugführern oder Segelflugzeugführern berechtigt\neignet ist.\nsind, ist § 31 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Der\n(3) Die zum Erwerb der Berechtigung nach Ab-         Bewerber hat in einer praktischen und theoretischen\nsatz 1 geforderten Flugstunden können im Einzel-         Prüfung nachzuweisen, daß er nach seinem prak-\nfall bis auf 100 Stunden vermindert werden, wenn         tischen Können und seinem fachlichen Wissen in\ndie Einweisung auf Flugzeuge der Muster bis zu          der Lage ist, Führer von Motorseglern auszubilden.","428                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 77                                            Zweiter Abschnitt\nBerechtigung\nzur Ausbildung von Freiballonführern                      Erlaubnisse und Berechtigungen\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nfür sonstiges Luftfahrtpersonal\nBerechtigung, Freiballonführer praktisch auszubil-\nden, sind                                                               1. Fallschirmabspringer\n1. die Erlaubnis für Freiballonführer,                                             § 80\n2. eine praktische Tätigkeit als Freiballonführer mit                   Fachliche Voraussetzungen\n10 selbständig durchgeführten Freiballonfahrten.\nDie Erlaubnis für Fallschirmabspringer wird in\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und        den Klassen A und M erteilt. Fachliche Voraus-\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach          setzung für den Erwerb der Erlaubnis der Klasse A\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen          ist, daß der Bewerber innerhalb der letzten 12 Mo-\nWissen in der Lage ist, Freiballonführer auszu-          nate 6 Ausbildungsabsprünge mit automatischer\nbilden.                                                  Auslösung ausgeführt hat. Fachliche Voraussetzung\nfür den Erwerb der Erlaubnis der Klasse M ist, daß\n§ 78                          der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate\n6 Ausbildungsabsprünge mit Auslösung durch den\nBerechtigung zur Ausbildung von Luftschifführern         Fallschirmabspringer ausgeführt hat.\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nder Berechtigung, Luftschifführer praktisch auszu-                                  § 81\nbilden, sind                                                                      Prüfung\n1. die Erlaubnis für Luftschifführer,                       (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und\n2. eine praktische Tätigkeit als verantwortlicher        theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nLuftschifführer von 400 Fahrstunden.                seinem praktischen Können und seinem fachlichen\nWissen die an einen Fallschirmabspringer zu stellen-\n(2) Der Bewerber hat in einer praktischen und        den Anforderungen erfüllt. § 3 Abs. 2 gilt sinn-\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach          gemäß.\nseinem praktischen Können und seinem fachlichen\nWissen in der Lage ist, Luftschifführer auszubilden.        (2) Für Bewerber, äie bereits Inhaber der Erlaub-\nnis für Fallschirmabspringer einer Klasse sind, be-\nschränkt sich die Prüfung auf die für die andere\nKlasse nachzuweisenden besonderen Kenntnisse und\n§ 79                          Fähigkeiten. Die Erlaubnisbehörde kann zulassen,\nErteilung,                       daß die Prüfung in diesem Falle vor einem von\nUmfang und Gültigkeitsdauer der Berechtigungen           ihr bestimmten Sachverständigen abgelegt wird.\n(1) Die Berechtigungen nach § 72 Abs. 1 und 2\nund den §§ 73 bis 78 werden mit einer Gültigkeits-                                 §  82\ndauer von 4 Jahren, die Berechtigung nach § 72                Erteilung und Umfang der Erlaubnis, Ausweis\nAbs. 3 mit einer Gültigkeitsdauer von 2 Jahren              (1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\ndurch Eintragung in den Luftfahrerschein erteilt.        Ausweises für Fallschirmabspringer nach Muster 14\nerteilt. Die Klasse der Erlaubnis wird in den Aus-\n(2) Der Inhaber einer Berechtigung nach Absatz 1\nist befugt, Flugschüler auf Luftfahrzeugen derjeni-      weis eingetragen.\ngen Muster auszubilden oder auf Luftfahrzeuge wei-          (2) Die    Erlaubnis     für  Fallschirmabspringer\nterer Muster einzuweisen, die er selbst verantwort-      Klasse_ A berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit\nlich führen darf. Die Berechtigung kann auf Luft-        automatischer Auslösung. Die Erlaubnis für Fall-\nfahrzeuge bestimmter Muster und bestimmte Tätig-         schirmabspringer Klasse M berechtigt zu Fallschirm-\nkeiten beschränkt werden.                                absprüngen mit Auslösung durch den Fallschirm-\n(3) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit noch nicht   abspringer.\n§ 83\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber                               Gültigkeitsdauer,\nnachweist, daß er während der Gültigkeitsdauer                 Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis\nder Berechtigung nach Absatz 1 als Fluglehrer, als          (1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer\nLuftfahrer nach § 73 oder als Prüfungsratsmitglied       von 24 Monaten erteilt.\ntätig war.\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\n(4) Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelau-      abgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\nfen ist, kann erneuert werden, wenn der Inhaber          Absatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\ndurch eine Prüfung vor einem von der Erlaubnis-          einen Absprung mit der in der Klasse zugelassenen\nbehörde bestimmten Sachverständigen das Fort-            Auslösung innerhalb der letzten 12 Monate vor\nbestehen seiner Eignung als Fluglehrer nachweist.        Stellung des Antrages auf Verlängerung der Er-\n(5) Die Einholung einer besonderen Ausbildungs-       laubnis nachweist.\nerlaubnis nach § 5 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes          (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nbleibt unberührt.                                        ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                         429\neiner Prüfung vor einem von der Erlaubnisbehörde                                    § 86\nbestimmten SachversU.indigen 2 Absprünge nach                           Fachliche Voraussetzungen\nAbsatz 2 ausgeführt und erneut die theoretischen\nKenntnisse nach § 81 nachgewiesen hat.                       (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\nErlaubnis der Klasse 1 sind, daß der Bewerber Indu-\nstrie- oder Handwerksmeister oder Betriebstechni-\n§ 84                         ker auf einem für die Ausübung der Prüftätigkeit\nförderlichen Fachgebiet ist und mindestens 3 Jahre\nBerechtigung zur praktischen Ausbildung von        auf dem Gebiet der Fertigung, Instandhaltung oder\nFal1 schinnabspringern                  Kontrolle von Flugzeugen, Drehflüglern oder Luft-\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb          schiffen beruflich tätig war.\nder Berechtigung,        Fallschirrnabspringer praktisch     (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb\nauszubilden, sind                                         der Erlaubnis der Klassen 2 bis 4 sind, daß der Be-\n1. die Erlaubnis für Fallschirmabspringer in den          werber Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschluß-\nKlassen A und M,                                     prüfung auf einem für die Ausübung der Prüftätig-\nkeit förderlichen Fachgebiet ist und mindestens\n2. eine praktische Tätigkeit als Fallschirmabspringer\n3 Jahre auf dem Gebiet der Fertigung, Instand-\nvon 40 Absprüngen innerhalb der letzten 3 Jahre\nhaltung oder Kontrolle von Luftfahrtgerät, bei einem\nvor Stellung des Antrages auf Erteilung der Be-\nBewerber um die Erlaubnis der Klasse 2 davon min-\nrechtigung, davon 20 Absprünge mit Auslösung\ndurch den Fallschirmabspringer,                      destens 6 Monate bei dem Betrieb von Flugzeugen,\nDrehflüglern oder Luftschiffen beruflich tätig war.\n3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbil-\ndungslehrgang für Fallschirmsprunglehrer.               (3) Sechs Monate der beruflichen Tätigkeit nach\nden Absätzen 1 und 2 müssen innerhalb der letzten\n(2) Die Lehrberechtigung kann abweichend von           24 Monate vor der Stellung des Antrages auf Er-\nAbsatz 1 an ehemalige Inhaber der Erlaubnis für           teilung der Erlaubnis liegen.\nFallschirmabspringer mit langjähriger Ausbildungs-           (4) Besitzt der Bewerber das Abschlußzeugnis\nund Sprungerfahrung erteilt werden, wenn deren            einer technischen Hochschule oder einer höheren\nErlaubnis allein wegen mangelnder körperlicher            technischen Lehranstalt, so wird als fachliche Vor-\nTauglichkeit nicht verlängert oder erneuert wurde.        aussetzung für den Erwerb der Erlaubnis aller\n(3) Die Lehrberechtigung wird durch Eintragung        Klassen nur eine mindestens dreijährige berufliche\nin den Ausweis für Fallschirmabspringer, im Falle         Tätigkeit auf einem für die Ausübung der Prüftätig-\ndes Absatzes 2 durch Aushändigung einer entspre-          keit förderlichen Fachgebiet gefordert.\nchenden Bescheinigung erteilt.                               (5) Besitzt der Bewerber besonders gute Kennt-\n(4) Die   Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung       nisse und Fähigkeiten, so wird als fachliche Vor-\nbestimmt sich nach der zugrundeliegenden Erlaub-          aussetzung für den Erwerb der Erlaubnis aller Klas-\nnis. Im Falle des Absatzes 2 wird sie mit einer Gül-      sen eine mindestens fünfjährige, bei der Nachprü-\ntigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.                     fung von Fallschirmen und Ballonen mindestens\ndreijährige berufliche Tätigkeit in der Fertigung,\nInstandhaltung oder Kontrolle von Luftfahrtgerät,\nbei einem Bewerber um die Erlaubnis der Klasse 2\n2. Prüfer von Luftfahrtgerät                davon eine mindestens sechsmonatige berufliche\nTätigkeit bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ge-\n§ 85                         fordert.\nArten der Prüferlaubnis                                            § 87\n(1) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät                Anrechnung von sonstigen Tätigkeiten\nwird in den Klassen 1 bis 4 wie folgt erteilt:\n(1) Die Erlaubnisbehörde kann auf die in § 86\n1. Klasse 1 für Stück- und Nachprüfungen von Flug-        geforderte berufliche Tätigkeit eine gleichwertige\nzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen mit Aus-        oder der beruflichen Tätigkeit förderliche Beschäfti-\nnahme der Nachprüfungen im Wartungsdienst,            gungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.\n2. Klasse 2 für Nachprüfungen im Wartungsdienst               (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 3\nvon Flugzeugen, Drehflüglern und Luftschiffen,        kann ferner von dem Nachweis der beruflichen\n3. Klasse 3 für Stück- und Nachprüfungen von               Tätigkeit nach § 86 Abs. 2 abgesehen werden, wenn\nMotorseglern, Segelflugzeugen, Startgeräten, Bal-    eine gleichwertige Tätigkeit nichtberuflich ausgeübt\nlonen und Fallschirmen,                              worden ist.\n4. Klasse 4 für Stück- und Nachprüfungen von son-\nstigem Luftfahrtgerät und Teilen von Luftfahrt-                               § 88\ngerät.                                                                       Prüfung\n(2) Die Erlaubnis wird für bestimmte Gerätearten         (1) Der Bewerber hat in einer praktischen und\nund Muster und in den Klassen 1 und 2 in den Fach-        theoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nrichtungen Flugwerk, Triebwerk und elektronische           seinem praktischen Können und seinem fachlichen\nAusrüstung erteilt. Sie kann auf bestimmte Prüf-           Wissen die an einen Prüfer für Luftfahrtgerät zu\nvorgänge beschränkt werden.                                stellenden Anforderungen erfüllt.","430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf                                  § 91\n1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-                                  Prüfung\nschriften,\n(1) Der Bewerber hat in einer praktischen und\n2. die zur praktischen Ausübung der Prüftätigkeit\ntheoretischen Prüfung nachzuweisen, daß er nach\nnotwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.             seinem praktischen Können und seinem fachlichen\n(3) Für Bewerber der Klasse 4 kann die Abnahme       Wissen die an einen Flugdienstberater zu stellenden\nder Prüfung durch einen von der Erlaubnisbehörde        Anforderungen erfüllt.\nbestimmten Sachverständigen erfolgen.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf\n1. die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvor-\n§ 89\nschriften,\nErteilung, Umfang, Gültigkeitsdauer,          2. die zur praktischen Ausübung der Tätigkeit eines\nVerlängerung und Erneuerung der Erlaubnis,              Flugdienstberaters notwendigen Kenntnisse und\nAusweis                             Fähigkeiten.\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nAusweises für Prüfer von Luftfahrtgerät nach Mu-                                    § 92\nster 15 mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten                 Erteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer\nerteilt. In den Ausweis sind die Klasse, die Geräte-                       der Erlaubnis, Ausweis\narten und -muster, die Art der Prüferlaubnis und\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\ndie Fachrichtung, für die die Erlaubnis erteilt wird     Ausweises für Flugdienstberater nach Muster 16 mit\neinzutragen. Im Falle des § 88 Abs. 3 wird die Er~\neiner Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie\nlaubnis auf einen bestimmten Arbeitsplatz be-\nberechtigt, die betriebstechnische Vorbereitung von\nsc~_ränkt. Die Erlaubnis berechtigt zur Tätigkeit als    Flügen berufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen.\nPrufer nach Maßgabe der Prüfordnung für Luftfahrt-\ngerät.                                                      (2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\n(2) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit noch nicht\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\nabgelaufen ist, kann um die Gültigkeitsdauer nach\neine halbjährige Tätigkeit als Flugdienstberater\nAbsatz 1 verlängert werden, wenn der Bewerber\ninnerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des\nei°:e mindestens halbjährige hauptberufliche Tätig-\nAntrages auf Verlängerung der Erlaubnis nachweist.\nkeit oder gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit als\nPrüfer innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf           (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen\nder Gültigkeit nachweist.                                ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber eine\nhalbjährige Tätigkeit als Gehilfe nach § 90 Abs. 1\n. (3) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen        Nr. 2 oder eine halbjährige Tätigkeit nach § 90\n1st, kann erneuert werden, wenn der Bewerber\nAbs. 2 Satz 2 innerhalb der letzten 24 Monate vor\ninnerhalb der letzten 12 Monate vor Stellung des\nStellung des Antrages auf Erneuerung der Erlaub-\nAntrages auf Erneuerung der Erlaubnis auf dem\nnis nachweist. Die Erneuerung kann von einer Prü-\nFachgebiet, auf dem die Prüftätigkeit erfolgen soll,\nfung des Bewerbers durch einen von der Erlaubnis-\n6 Mo°:ate praktisch tätig war. Die Erneuerung kann\nbehörde bestimmten Sachverständigen abhängig ge-\nvon emer Prüfung des Bewerbers durch einen von\nmacht werden.\nder Erlaubnisbehörde bestimmten Sachverständi-\ngen abhängig gemacht werden.\n4. Starter und Steuerer von\n3. Flugdienstberater                      verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen\nund von nach § 6 Nr. 10\n§ 90                                 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nFachliche Voraussetzungen                 verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgeräten\n(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb                                    §  93\nder Erlaubnis für Flugdienstberater sind\n1. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten                       Fachliche Voraussetzungen, Prüfung\nAusbildungslehrgang für Flugdienstberater,             Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der\n2. eine praktische Tätigkeit als Gehilfe in der Flug-    Erlaubnis, verkehrszulassungspflichtige Flugmodelle\ndienstberatung.                                     oder nach § 6 Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung verkehrszulassungspflichtige Luftfahrt-\n(2) Die praktische Tätigkeit als Gehilfe in der       geräte zu starten und zu steuern, sind, daß der Be-\nFlugdienstberatung muß mindestens 24 Monate\nwerber nach seinem praktischen Können und seinem\ninnerhalb der letzten 3 Jahre vor Stellung des An-       fachlichen Wissen die zum Starten und Steuern der\ntrages auf Erteilung der Erlaubnis umfassen. Sie         Flugmodelle oder Luftfahrtgeräte notwendigen\n~~nn durch eine einjährige Tätigkeit als Flugzeug-       Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere über\nfuhrer oder Flugnavigator im Linien- oder linien-\näh~lichen Verkehr oder durch eine zweijährige Tätig-     1. die einschlägigen Vorschriften des Luft- und Poli-\nkeit als sonstiges technisches Bordpersonal oder im          zeirechts und der Flugsicherung,\nFlugwetter- oder Flugsicherungsbetriebsdienst inner-     2. die Haftungs- und Versicherungsvorschriften,\nhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung ersetzt      3. die Sicherheitsvorkehrungen bei der Startvorbe-\nwerden.                                                      reitung und während des Betriebs der Geräte","Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                         431\nbesitzt. Dc:r Nilchweis ist in einer Prüfung durch           (3) Bei Flügen nach Absatz 2 muß der Flugauftrag\neinen von der Erl<1ubnisbchördc bestimmten Sach-          die Erklärung enthalten, daß die Voraussetzungen\nversti.imligen zu erbringen.                              des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind. Der Bewerber\nhat den schriftlichen Flugauftrag bei der Durchfüh-\n§ 94                          rung des Fluges als Ausweis mitzuführen.\nErteilung, Umfang und Gültigkeitsdauer             (4) Personen, die nicht zur Besatzung gehören,\nder Erlaubnis, Ausweis                  dürfen bei Flügen nach den Absätzen 1 und 2 nicht\nmitgenommen werden.\n(1) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des\nAusweises für Steuerer von sonstigen für die Be-             (5) Auf Motorseglern und Segelflugzeugen sind\nnutzung des Luftraums bestimmten Geräten nach             Alleinflüge außerhalb der Sichtweite des ausbilden-\nMuslcr 17 erteilt. Sie berechtigt zum Starten und         den Fluglehrers nicht zulässig.\nSteuern der in dem Ausweis bezeichneten Luftfahrt-\ngeräte.                                                                             § 96\n(2) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer                Alleinfahrten von Luftschifführern\nvon 3 Jahren erteilt.                                       Für Alleinfahrten eines Luftschifführers, der eine\nErlaubnis nach § 4 des Luftverkehrsgesetzes erst-\nmalig erwerben oder eine abgelaufene Erlaubnis\nDritter Abschnitt                    erneuern lassen will, ist § 95 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß auch der Auftrag für Alleinfahrten\nGemeinsame Vorschriften                   in Sichtweite des ausbildenden Fluglehrers erst nach\nVorliegen der in § 95 Abs. 2 Nr. 2 bestimmten Vor-\n1. Alleinflüge für den Erwerb                aussetzungen erteilt werden darf.\noder zur Wiedererlangung einer Erlaubnis\noder Berechtigung                                               § 97\nMusterberechtigung\n§ 95\nDie §§ 95 und 96 sind auf Alleinflüge zum Erwerb\nAlleinflüge                       von Musterberechtigungen sinngemäß anzuwenden.\n(1) Wer eine Erlaubnis nach § 4 des Luftverkehrs-\ngesetzes zum Führen von Flugzeugen, Drehflüglern,\nMotorseglern und Segelflugzeugen erstmalig erwer-                    2. Nachweis der fliegerischen\nben oder eine abgelaufene Erlaubnis erneuern las-                  und fachlichen Voraussetzungen,\nsen will, darf die notwendigen Flüge ausführen,                 Flugstundenberechnung und erweiterte\nwenn der Fluglehrer hierfür einen Flugauftrag er-                  Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis\nteilt hat. Dies gilt auch für die Ausbildung in den\neinzelnen Startarten von Segelflugzeugen.                                           § 98\n(2) Außerhalb der Sichtweite des ausbildenden                Nachweis der fliegerischen Voraussetzungen\nFlugk:hrcrs dürfen Flüge nach Absatz 1 auf Flug-             (1) Die geforderten fliegerischen Voraussetzungen\nzeugen und Drchflüglern nur ausgeführt werden,            sind durch ein Flugbuch oder fortlaufend geführte\nwenn der Fluglehrer hierfür einen schriftlichen Flug-     Aufzeichnungen nachzuweisen, in denen die Flüge\nduflrag erteilt hat. Der Fluglehrer darf den Flugauf-     unter Angabe der ausgeübten Tätigkeit und des\ntrag nur erteilen, wenn der Bewerber                      Luftfahrzeugmusters nach Datum, Abflugzeit, Lande-\n1. zur Ausübung des Flugfunkverkehrs berechtigt           zeit, der sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflug-\nist,                                                  und Landeort von dem Bewerber angegeben sind.\n2. eine Einweisung zum Erkennen und Verhindern            Die Angaben müssen durch den Beauftragten für\nvon Gefahrenzuständen erhalten hat,                   Luftaufsicht oder den Flugleiter des Flugplatzes, auf\n3. die für die Durchführung des Ausbildungsfluges         dem die Landung erfolgt ist, als richtig bescheinigt\nnotwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten         sein. Die Luftfahrtbehörde kann weitere sachkundige\nbesitzt:                                              Personen oder Personengruppen ermächtigen, die\nBescheinigung zu erteilen.\na) Luftverkehrsvorschriften,\nb) Flugsicherung,                                        (2) Soweit bei der Durchführung von Flügen die\nBegleitung oder Aufsicht eines Fluglehrers oder die\nc) terrestrische Flugnavigation einschließlich der\nDberwachung durch den Inhaber einer Erlaubnis als\nGeographie Deutschlands,\nLuftfahrer notwendig ist, sind die Angaben zu Ab-\nd) Flugwetterkunde,                                   satz 1 auch von diesen Personen als richtig zu be-\ne) Führung und Bedienung des verwendeten              scheinigen. Hierbei ist die Art und die Nummer\nLuftfahrzeugs einschließlich der Flugvorberei-   ihres Luftfahrerscheins anzugeben. Der Nachweis\ntung sowie Verhalten während des Fluges, in      von Navigationsflügen ist zusätzlich durch ein\nNotfällen und bei Unfällen,                      Höhenbarogramm, dessen Richtigkeit von dem Flug-\n4. im Alleinflug 2 von 3 hintereinander auszuführen-      lehrer zu· bescheinigen ist, zu erbringen.\nden Landungen, bei Flugzeugführern je eine mit           (3) Für. den Nachweis von Dbungen auf einem\nund ohne Motorhilfe, ohne Beanstandung ausge-         Flugübungsgerät ist Absatz 1 mit der Maßgabe an-\nführt hat.                                            zuwenden, daß die Ubungen von Personen zu be-","432                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nscheinigen sind, die auf Grund ihrer besonderen          Gültigkeitsdauer, wenn die Nachuntersuchung inner-\nSachkunde und Fertigkeit von der Erlaubnisbehörde        halb der letzten 30 Tage vor diesem Zeitpunkt\nhierzu ermächtigt sind.                                  durchgeführt worden ist.\n§ 99                             (3) Ist das fliegerärztliche Tauglichkeitszeugnis\nauf einen Zeitraum beschränkt, der kürzer ist als\nNachweis                         die vorgeschriebene Gültigkeitsdauer der angestreb-\nbesonders bestimmter fliegerischer Voraussetzungen       ten Erlaubnis, so wird die Erlarrbnis für den kürze-\nDie Angaben nach § 98 müssen die Art der Flug-        ren Zeitraum erteilt. Wird ein fliegerärztliches Zeug-\ndurchführung enthalten, wenn der Flug zur Erfül-         nis für einen weiteren Zeitraum vorgelegt, so wird\nlung von Voraussetzungen dient, die für den Er-          die Erlaubnis für diesen Zeitraum ohne Nachweis\nwerb, für die Verlängerung oder Erneuerung von           der sonstigen Voraus~etzungen verlängert, läng-\nErlaubnissen oder Berechtigungen besonders nach-         stens jedoch bis zu der vorgeschriebenen Gültig-\ngewiesen werden müssen.                                  keitsdauer der Erlaubnis.\n§ 100\n§ 103\nNachweis der praktischen Voraussetzungen für               Erweiterte Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis\nFallschirmabspringer\n(1) Setzt die Erteilung einer Erlaubnis voraus, daß\nDie praktischen Voraussetzungen für Fallschirm-       der Bewerber Inhaber einer Erlaubnis engeren Um-\nabspringer sind durch ein Sprungbuch oder fort-          fangs ist, so ist in dem Ausweis zu vermerken, für\nlaufend geführte Aufzeichnungen unter Angabe der         welche Zeitdauer der Inhaber zu einer Tätigkeit im\nFallschirmabsprünge nach Datum, Uhrzeit und Ab-          Rahmen der engeren Erlaubnis berechtigt ist. Der\nsprungort, Sprunghöhe und -art von dem Bewerber          Ausweis über die engere Erlaubnis ist einzuziehen.\nnachzuweisen. § 98 Abs. 1 und 2 und § 99 gelten\nsinngemäß.                                                  (2) Wird die weitere Erlaubnis nicht verlängert\noder erneuert, so ist auf Antrag eine engere Erlaub-\n§ 101\nnis in entsprechender Anwendung der für diese gel-\nFür Luftfahrzeugführer voll oder teilweise        tenden Vorschriften über die Verlängerung oder Er-\nanzurechnende Flugzeiten                  neuerung zu erteilen. Der Ausweis über die weitere\n(1) Als Flugzeiten für die Erlangung, Verlänge-       Erlaubnis ist einzuziehen.\nrung oder Erneuerung der Erlaubnisse für Luftfahr-\nzeugführer rechnen unbeschadet des Absatzes 2\n1. Flugzeit als verantwortlicher Luftfahrzeugführer,      3. Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat\n2. Flugzeit als zweiter Luftfahrzeugführer, soweit\nfür die Führung des Luftfahrzeugs ein zweiter                                 § 104\nLuftfahrzeugführer im Betriebshandbuch oder                 Durchführung der Prüfungen, Prüfungsrat\ndurch den Halter mit Zustimmung der Behörde\nvorgeschrieben ist, sowie bei Flügen nach § 60          (1) Die Prüfungen sind vor einem durch die Er-\nAbs. 4,                                              laubnisbehörde bestimmten Prüfungsrat abzulegen,\nder aus dem Vorsitzenden und 2 weiteren Mitglie-\n3. Flugzeit als Lehrer bei der Ausbildung von Luft-\ndern besteht. Der Vorsitzende kann bestimmen, daß\nfahrern sowie Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,   die Prüfung ganz oder zum Teil vor einem einzelnen\n4. Flugzeit bei der Einweisung auf Luftfahrzeuge         Mitglied des Prüfungsrates abzulegen ist. Der Able-\nweiterer Muster,                                     gung der Prüfung vor dem Prüfungsrat bedarf es\n5. Flugzeit in Ausübung eines Prüfungs- oder             nicht in den Fällen, in denen nach den Vorschriften\nUberprüfungsauftrages.                               dieser Verordnung die Abnahme einer Prüfung\n(2) Flugzeiten als zweiter Luftfahrzeugführer sind    durch einen Sachverständigen oder Fluglehrer vor-\nabweichend von Absatz 1 Nr. 2 nur zur Hälfte anzu-       gesehen ist.\nrechnen, wenn sie als fachliche Voraussetzungen zur        (2) Die Mitglieder des Prüfungsrates müssen sach-\nErlangung einer weiteren Erlaubnis dienen, es sei        verständig sein. An der Ausbildung der Bewerber\ndenn, daß hierbei die Tätigkeit des verantwortlichen     beteiligte Personen dürfen dem Prüfungsrat nicht an-\nLuftfahrzeugführers unter dessen Aufsicht ausgeübt       gehören.\nworden ist. Privatflugzeugführern und Privathub-\nschrauberführern dürfen jedoch nicht mehr als              (3) Das Prüfungsergebnis wird mit „bestanden\"\n50 Flugstunden angerechnet werden.                       oder „nicht bestanden\" beurteilt. Uber das Ergebnis\nentscheidet der Prüfungsrat mit Stimmenmehrheit.\n§ 102\nBei Nichtbestehen kann der Prüfungsrat eine ein-\nmalige Wiederholung zulassen. Dabei ist zu bestim-\nBerücksichtigung der fliegerärztlichen Untersuchung      men, ob und gegebenenfalls mit welchen Auflagen\n(1) Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse für Luft-    die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.\nfahrer und Fallschirmabspringer beginnt bei der Er-      Eine weitere Wiederholung ist nur mit Zustimmung\nteilung und Erneuerung am Tage des Abschlusses           der Erlaubnisbehörde zulässig.\nder letzten fliegcrärztlichen Untersuchung.                (4) Der Vorsitzende des Prüfungsrates kann Leh-\n(2) Bei der Verlängerung einer Erlaubnis beginnt      rern und weiteren Personen gestatten, bei den Prü-\ndie Gültigkeitsdauer mit dem Ablauf der bisherigen       fungen anwesend zu sein.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1967                         433\n(5) Uber den Inhalt, den Verlauf und das Ergebnis   kehrs-Zulassungs-Ordnung für die Erteilung der ent-\nder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie      sprechenden Erlaubnisse und Berechtigungen zustän-\nist von den Mitgliedern des Prüfungsrates zu unter-      digen Luftfahrtbehörden.\nschreiben. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 ist die\nNiederschrift von dem einzelnen Mitglied des Prü-                                  § 109\nfungsrates zu unterschreiben und von dem Vorsit-\nzenden des Prüfungsrates gegenzuzeichnen.                                     Antragstellung\n(1) Der Antrag auf Durchführung der vorgeschrie-\nbenen Prüfungen oder Uberprüfungen soll, sofern\n4. Erleichterungen für den Erwerb             nichts anderes bestimmt ist, mit dem Antrag auf Er-\nund die Erneuerung von Erlaubnissen,            teilung, Verlängerung oder Erneuerung der Erlaub:\nErlaubnisse für den Bundesgrenzschutz            nis oder Berechtigung verbunden werden. Dem An-\nund die Polizei                    trag sind außer den Nachweisen über die fachlichen\n~oraussetzungen nach dieser Verordnung die nach\n§ 105                        der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung geforderten\nNachweise und Erklärungen beizufügen, es sei denn,\nBerfüksidttigung einer ßiegerisdten Vorbildung      diese Unterlagen liegen der Erlaubnisbehörde be-\nin Sonderfällen                   reits vor.\nInhabern einer nicht nach den Vorschriften dieser      (2) Weitere oder zu sonstigen Anträgen zu er-\nVerordnung erteilten Erlaubnis, deren Gültigkeit         bringende Nachweise und Erklärungen werden von\nabgelaufen ist, kann bei Nachweis besonderer flie-       der Erlaubnisbehörde im Einzelfall bestimmt.\ngerischer Kenntnisse und Fähigkeiten a~uf Antrag die\nErlaubnis für Segelflugzeugführer, Privatflugzeug-\nführer, Privathubschrauberführer oder Freiballon-                                  § 110\nführer unter den für die Erneuerung dieser Erlaub-         Beredttigung zur Ausübung des Flugfunkverkehrs\nnisse bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.\nDie Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkver-\nkehrs wird durch ein gemäß den Vorschriften des\n§ 106                        Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen\nerteiltes Flugfunkzeugnis für den Sprechfunkverkehr\nErleidtterung für die Erneuerung einer\noder den Telegraphie- und Sprechfunkverkehr nach-\nabgelaufenen Erlaubnis\ngewiesen.\nDie Erlaubnisbehörde kann eine Erlaubnis, deren\nGültigkeit nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist,\nbei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlän-                           Vierter Abschnitt\ngerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlänge-\nrung aus Gründen, die nicht von dem Bewerber zu                             Schlußvorschriften\nvertreten sind,' unterblieben ist.\n§ 111\n§ 107                                          Ordnungswidrigkeiten\nErlaubnisse für den Bundesgrenzsdtutz            Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\nund die Polizei                   des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer\n(1) Für den Erwerb des Berufshubschrauberführer-    1. vorsätzlich als ausbildender Fluglehrer nach § 95\nscheines für Angehörige des Bundesgrenzschutzes             Abs. 2 Satz 2 oder § 96 oder § 97 einen Flugauf-\nund der Polizei ist der Besitz des Privathubschrauber-       trag erteilt, obwohl die in diesen Vorschriften\nführerscheines nicht erforderlich, wenn die Ausbil-          aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,\ndung zum Berufshubschrauberführer im Bereich des         2. vorsätzlich oder fahrlässig als Flugschüler entge-\nBundesgrenzschutzes nach den dort geltenden Aus-             gen § 95 Abs. 3 Satz 2 oder § 96 oder § 97 den\nbildungsrichtlinien erfolgt.                                 schriftlichen Flugauftrag nicht mitführt,\n(2) Für den Bundesgrenzschutz und die Polizei       3. vorsätzlich als Bewerber in ein Flugbuch, ein\ntritt anstelle der „Erlaubnis für Flugingenieure\" die        Sprungbuch oder in fortlaufend geführte Auf-\n.. Erlaubnis für Bordwarte•. Diese Erlaubnis kann er-       zeichnungen unrichtige Angaben einträgt, um\nteilt werden, wenn die Ausbildung zum Bordwart im            eine aescheinigung nach § 98 oder § 100 zu er-\nBereich des Bundesgrenzschutzes nach den dort gel-           schleichen, oder\ntenden Ausbildungsrichtlinien erfolgt.                   4. vorsätzlich als nach § 98 zur Erteilung von Be-\nscheinigungen Befugter oder Ermächtigter unrich-\ntige Angaben eines Bewerbers in einem Flugbuch,\n5. Zuständige Behörden, Antragstellung               einem Sprungbuch oder fortlaufend geführten\nund Flugfunkverkehr                       Aufzeichnungen als richtig bescheinigt.\n§ 108                                                  § 112\nZuständige Behörden                          Frühere Erlaubnisse und Berechtigungen\nZuständige Behörden für Verwaltungstätigkeiten         Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung gül-\nnach dieser Verordnung sind die nach der Luftver-        tigen Erlaubnisse und Berechtigungen sind bei der","434                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerlüngerung an die neuen Vorschriften anzuglei-         funkverkehn, bei dem Erwerb der Erlaubnis für Privat-\nchen. Dabei kann lwi der erslmaligen Verlängerung        flugzeugführer, Privathubschrauberführer und Frei-\neiner Erluubnis oder Berechtigung von den bisheri-       ballonführer. Diese Vorschriften treten erst mit der\ngen Vorschriften ausgegangen werden, sofern dies         Rechtsverordnung in Kraft, in der das Mitführen von\nfür den Bewerber ~JÜnsli~Jcr ist. Privatflugzeugführer   Flugfunkgeräten in Flugzeugen, Hubschraubern und\noder l3erufsflu~1zeugführcr 2. Klasse, welche die Be-    Freiballonen allgemein vorgeschrieben wird. Die\nrechtigung zum Führen von Flugzeugen eines Mu-           Verpflichtung zum Nachweis einer Berechtigung zur\nsters mit einem höchstzulässigen Fluggewicht von         Ausübung des Flugfunkverkehrs für Fluglehrer, die\nmehr als 5 700 kg in ihrem Luftfahrerschein einge-       Inhaber der Erlaubnis für Privatflugzeugführer sind,\ntragen haben, können bis zum 31. Dezember 1967           bleibt unberührt.\nbeantragen, daß das Muster entsprechend dem bis-            (3) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung nach\nherigen Rechtszustand in ihrem Luftfahrerschein wei-     Absatz 1 tritt die Prüfordnung für Luftfahrer vom\nterhin eingetragen bleibt.                               21. August 1936 (Nachrichten für Luftfahrer S. 659)\nin der Fassung der Änderungsverordnung vom\n§ 113                           21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749) und der\nInkrafttreten                        .Änderungsverordnung vom 21. Juni 1955 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 321) außer Kraft.\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1967 in Kraft.\n(2) Ausgenommen sind die Vorschriften des § 1\nAbs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 95                           § 114\nAbs. 2 Nr. 1 und § 97 über die Verpflichtung zum            Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen\nNachweis der Berechtigung zur Ausübung des Flug-         der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\nBonn, den 5. April 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","III.        Nr.\nI.              Bundesrepublik Deutsch land\nFederal Republic of Germany\nz\n;'\nN\n.....\nII.\n•\nLuftfahrerschein\nVII.\nIV.\nUnterschrift des Inhabers\nSignature of holder\nName des Inhabers: ................................................................. .\nName of holder\n....,\nOl\ntO\n0..\n(1)\n~\n~\nCl)\ntO\nOl\nfür                                                  geboren am:                                                                             in ............................................... .\ner\n(1)\nborn on                                                                                  at                                                                                     td\nPrivatflugzeugführer                                                                                                                                                                                                                                  0\n:::::i\nV.         Wohnsitz:                                                                                                                                                                      .?\nPrivate Pilot licence                                        Address                                                                                                                                                                         0..\n(1)\n::::i\n.....\ns,,\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                   VI.           Staatsangehörigkeit:                                                                                                                                                           ,G\"·\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                Nationality                                                                                                                                                                     8=\n.....\nValid only in connection with the attached                                                                                                                                                                                                               <O\n0)\ncertification concerning validity and ratings                                                                                     VIII.                                                                                                                  ...__J\nXI.\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                                                                                                                                         den\nlssued in accordance with the standards of ICAO\n(::::::::::)                                                  :, (.\n··················\nUnterschrift\nMuster 1 (§ 4 LuftPers PO)\nhellbraun, Leinen (DIN A 6, Hochformat}\n.-- ........... ------ .. -.. --.. -. -.... -----....... -.......... --- ..... -- ----- -- --- ............. -.... ---- --... ------- ..... -------- . -- .. -..... ----.. --- --- --.. ---...... --- -..\nil,l,,,\n~\n'11",".~\n0,\n-------------------------·--··............................................................................................................................................................ .\nXII. MusterberPrhtiqungen - Type Ratings\nI.                                           Bu,ndesrepublik Deutschland                                                                                                                                                              ------------\nFederol Republic of Germany                                                                                                                                        als verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\n----------------------------------\nII,\n·-                td\nals zweiter Flugzeug führer - as co-pilot                                                                                                                            ~\n-------------------------------                                                                                                                                          :::::1\n0..\nCi)\ncn\nc.o\nCO\ncn\nCi)\nNr.........................                                                                                                                                                                                                                                                                                                 .....\nN\nO\"'\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                                                                                                                                      pj\"'\n-------------------------------                                                                                                                                          F\ngültig bis                                                                                                                                                                                                                                     C-t\nIX. Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         P>\nP\"\"'\nPrivate Pilot Licence valid until                                                                                                                                                                           -----------------------------                                                                                                                                  '\"\"I\nc.o\nP>\ngültig bis                                                                                                                                                                                                                                     :::::1\nXIII. Berechtigung für IFR-Flüge\nInstrument Rating valid until\n----------------------------------\n-\nc.o\nCO\nO\")\n:i--1\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                         ~\n----------------------------------                                                                                                                                                       §:\n1-1\nXI.\n(..···••\"·'\"••,\\                               VIII.\n. ............................. , den ..................\n........... ______...........                     X .............................................................\nUnterschrift\nzu Muster 1\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellbraun                                                                                                                                                      j\n..................................................................................................................................................................................................   ·............................................................................................................................................................................................ .","Nr.\nI.             Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz\nN\nit                           VII.      Unterschrift des Inhabers\nSignature of holder\n;:\n<.Ci\n0...\n(t:\n1-j\nII.                    Luftfahrerschein                        IV. Name des Inhabers:                                       •\nC:\n(f)_\nName of holder                                          (Q\nfür                                                                                    Pl\nü\"'\ngeboren am:                  _........ in                (D\nBerufsflugzeugführer 2. Klasse                            born on                                 at\nt:d\n0\nCommercial Pilot Licence                V. Wohnsitz:                                                ;::i\nAddress                                                 ?\n0..\n(D\n;::i\n.......\nUl\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nVI.  Staatsangehörigkeit:\nNationalitv\n•\n'D\n~-\n>-'\nValid only in connection with the attached                                                                  .....\ncertification concerning validity and ratings                              VIII.                            (D\nÜ)\nXI.                                                          --.J\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                                               den\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nX.              Unterschrift\nMuster 2 (§ 8 LuftPers PO)\nhellblau, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\ni,l;o.\n~\n-.;J","~\nw\n=\n·-·····--·-···......... _............................................................... ....................................................................... .\n.,\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nL                                                 epublik Deutschlond                                                                                                                     ----------~---------\nals verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nFederal Repul Jlic of Germany                                                                                                                             -----\n@l,r0(fc\nII.                                                z.vffl,·tvftfethr~f;,che·\nals zweiter Flugzeugführer - as co-pilot\n,-----\n~\nac..\nc::\ncn\n<O\n(1)\ncn\nNr........................ .                                                                                                                                                                         ~\nN\nO'\n~\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n-------------\n~\nIX. Luftfahrerschein für Berufsflugzeug-                                                                                    gültig bis                                                                                                            P.J\n;:7'\nführer 2. Klasse\nCommercial Pilot Licence valid until\nc2P.J\n----------------------------------                                                                                                                                                                                                                    :::i\n<O\nGültig als Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer für                                                                                                                                                                                      ,-.,.\nweitere 12 Monate                                                                                                                                                                                                                             CD\nO'l\nValid as Private Pilot Licence for further 12 months                                                                                                                                                                                         _.....:i\nXIII. Berechtigung für IFR-Flüge                                                                                               gültig bis                                           XIII. Bemerkungen - remarks                                      1--j\nInstrument Rating valid until                                                                                                                                                                                                                 ~\n1--1\nXI.      • • · · · · · - -..............\nVIII.\n:,/'                               ...\\\n:                                      :               .............................. , den ..................\n__\n\\........ ....../\nX.····························································\nUnterschrift\nzu Muster 2\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellblau","III.     Nr.\nI.                                Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz'.4\n-t,.:>\n1--:)\nVII.                     Unterscb.:rift des Inhabers                                                                                                                                                          Al\nC.Q\nSignature of holder\n0..\n.,\n([)\n· II.                                               Luftfahrerschein                                                                                                                                      IV.       Name des Inhabers:                                                                                                                                                                               ~\nUl\nName of holder                                                                                                                                                                                  tQ\nAl\nfür                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               O\"\n([)\ngeboren am: ........................... in\nBerufsflugzeugführer 1. Klasse                                                                                                                                                               born on                                                                                  at\n0\ntel\nSenior Commercial Pilot Licence\nV.       Wohnsitz:                                                                                                                                                                                       ~\nAddress                                                                                                                                                                                          0..\n([)\n-\n::i\n~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                                                                          VI.       Staatsangehörigkeit:                                                                                                                                                                             •\n\"O\nNationality                                                                                                                                                                                      ~\n-\nüber Gültigkeitsdauer und BerechtigiJngim\nValid only in connection with the attached                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       c.o\ncertifi<::ation concerning validity and ratings                                                                                                                                                                                         VIII.                                Luftfahrt-Bundesamt                                                                                 O\")\n\"'+.J\nXI.\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\n(:······:~)                                                                                                                 den .................... .\n...............................................................................................                   :\n) C.                                          Unterscb.rift\nUnterschrift                                                                    \\\nMuster 3 (§ 12 LuftPers PO)\ndunkelblau, Leinen (DIN A 6, Hochformat)                                                                                                                                                       :\n• ............................................................................................................................................................................................................= ------·------------····......................................................................................................................... ___ ........................................................... .\nt\nCQ",".r.:.\n.r.:.\n0\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings                  ~\n-----------------------------\nals verantwortlichet Fiugzeugführer - as pilot-in-command\n-    ---          ------------------\n)\n- a::,\n~c.,\n::::..\n:-'.)\nU':\nCO\n0\nU':\n(D\n~\nO\"\nIX. Luftfahrerschein für Berufsflugzeug-                       gültig bis\nführer 1. Klasse\nSenior Commercial Pilot Licence valid until\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n$\n'-<\nOJ\nGültig als Luftfahrerschein für Berufsflugzeugführer 2. Kl.                                                                             ~\n>--l\nfür weitere 6 Monate                                                                                                                   CO\nOJ\nValid as Commercial Pilot Licence for further 6 months                                                                                  :::i\nCO\nGültig als Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer für                                                                                ,_.\n<.o\nweitere 18 Monate                                                                                                                       O'l\n\"IJ\nValid as Private Pilot Licence for further 18 months\nXIII. Bemerkungen - remarks                                        >--l\nXIII. Berechtigung für !FR-Flüge\nInstrument Rating valid until\ngültig bis\ns\nXL                            VlII.          Luftfahrt-Bundesamt\nden\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 3\nweiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelblau","III. Nr.\nL               Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz\n::--..,;\nUnterschrift des Inhaber&                           'Q)\n\"\"1\nVII.\nc.Q\nSignature of holder\n0..\n(D\n....,\nII.                     Luftfahrerschein                       IV.   Name des Inhabers:                                         >\nr:::\n'(J'l\nName of holder                                            c.Q\nPJ\nfür                            geboren am:                                                C\"\n(D\nborn on                            at\nLinienflugzeugführer                                                                                         b:J\nC\nV.  Wohnsitz:                                                  :::::i\nAirline Transport Pilot Licence                 Address                                                   ?\n0...\n(D\n:::::i\n......\nc.ri\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.   Staatsangehörigkeit:\nNationality\n>\n\"O\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                      2:\nValid only in connection with the attached\ncertification concerning validity and ratings  XI.              ·· .....    )    VIII.    Luftfahrt-Bundesamt  (D\nO'J\n-..J\nden\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                 .................•·.·\nX.\nMuster 4 (§ 16 LuftPers PO)\ndunkelgrün, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n-\n~\n~","~\n~\n~\nXII. Musterberechtigungen - Type R<ltings\nI.                Bundesrepublik Deutschland                                                  - - -~----            ----------\ndlS verantwortlicher Flugzeugführer - as pilot-in-command\nFederal Republic of Germany\nII.                                                                                      als zweiter Flugzeugführer - as co-pilot\nt:c\n5\n0..\n(t)\n(Jl\n(Q\n(t)\n(Jl\nNr.........................                                                                                          ;E.\nN\ncr'\n~\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n'-i\ngültig bis                                                                   OJ\nIX. Luftfahrerschein für Linienflugzeugführer                                                                                                   ::r'\n>-,;\n(Q\nOJ\nGültig als Luftfahrerschein für Berufsflugzeugführer 2. Kl.                                                                                 r:s\n(Q\nfür weitere 6 Monate                                                                                                                        ....\n(0\nValid as Commercial Pilot Licence for further 6 months                                                                                      O')\n:-,-J\nGültig als Luftfahrerschein für Privatflugzeugführer für                   XIII. Bemerkungen - remarks                                       >-l\nweitere 18 Monate\nValid as Private Pilot Licence for further 18 months\nsi-i\nXIII. Berechtigung für IFR-Flüge                                 _ _gülti~~is\nInstrument Rating valid until\nXI.                         VIII.              Luftfahrt-Bundesamt\nden\nc: .                      X.\nUnterschrift\nzu Muster 4\nweiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrün","III. Nr.\nI.             Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz\n~\n•\n-----\n----------\n---------\n>-l\nVII.          Unterschrift des Inhabers                          p_;\n9\nSignature of holder                          c.Q\n0..\n(l)\n>-;\nII.                    Luftfahrerschein                        IV.  Name des Inhabers:                                         •\nC:\n[/l\nName of holder                                            c.Q\nPJ\nfür                            geboren am:              ............... in                u\n(l)\nborn on                                   at\ntJ:I\nPrivath ubsch rau berfü hrer                                                                                     0\nt:,\nV.  Wohnsitz:\n::J\nPrivate Helicopter Pilot Licence                 Address\n0..\nCD\n::J\n,_.\nUl\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.  Staatsangehörigkeit:\nNationality\n•\n'u\nLiber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                     2:\nValid only in connection with the attached\nVIII.                         (D\ncertification concerning validity and ratings  XI.\n(······                                           den\n0,\n';.J\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\n....\n·••··•········\nX.           Unterschrift\nMuster 5 (§ 21 LultPers PO)\nhellgrau, Leinen (DIN A 6, Hochfornial)\n~\n~\n~",".;;.\n.i.\n,f.,.\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nI.                        Bundesrepublik Deutschland\nals verantwortlicher Hubschrauberführn . as pilot-in-command\nFederal Republic of Germany\nII.\nals zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot           :;:\n~\n~\n;\nc.c\n(/l\nNr........................ .                                                                                                     CS.\nN\nü\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\niC-;\nIX. Luftfahrerschein für Privat-                                                  gültig bis                                                                       p_,\n:=\"\n...,\nhubschrauberführer\nPrivate Helicopter Pilot Licence valid until\nc.o\np_,\ni:::l\nc.o\nXIII. Berechtigung für !FR-Flüge                                                     gültig bis\n(.I)\nInstrument Rating valid until                                                                                                                                  Ol\n-..J\nXIII. Bemerkungen - remarks                                  .-l\ns\nXI.         .,.--···-...           VIII.\n/                   ..\\                  ...................       ,den ................. .\n·· .•............···          X........            ··········································\nUnterschrift\nzu Muster 5\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrau","III. Nr.\nI.              Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz\nN\n•\n------\nVII.            Unterschrift des Inhabers                   -1\nC!\nSignature of holder                   lO\nCL\n;)\n,-;\nIL                      Luftfahrerschein                        IV.  Name des Inhabers:\nName of holder\n•~\n[Jl\nlO\nC!\nfür                            geboren am:                                           6-\nro\nborn on                              at\nBerufshubschrauberführer                                                                                    0\nbj\nV.  ·w ohnsitz:                                           ::::J\n::,\nCommercial Heiicopter Pilot Licence                 Address\n0...\n8\nÜ1\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.   Staatsangehörigkeit:\nNationality\n•\n1j\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                 ~\nValid only in connection with the attached\nVIII.                  (0\ncertification concerning validity and ratings  XI.\n(·······\\                                    den\nO'l\n--;.J\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO              \\ ...................../\nX.    Unterschrift\nMuster 6 (§ 25 LuftPers PO)\ndunkf'!lgrau, Leinen (DIN A ß, Hochformat)\n,:...\n.i:;..\ni:J1","~\n~\nQ)\nBundesrepublik Deutschland                                       XII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nI.                                                                                   -----------------------\nFederal Republic of Germany                                  als verantwortlicher Hubschrauberführer - as pilot-in-command\n-------\nII.\nals zweiter Hubschrauberführer - as co-pilot             tti\nC\n::::l\n0..\n(D\nU1\n(Q\n(D\nU1\nNr........................ .                                                                                        (D\nN\nO\"'\n~\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\nIX. Luftfahrerschein für Berufs-                                      gültig bis                                                                '-<\np;\nhubschrauberführer                                                                                                                        ~\nCommercial Helicopter Pilot Licence valid until                                                                                           \"\"p;\n(Q\n::::i\n. Gültig als Luftfahrerschein für Privathubschrauberführer\n-\n(Q\nfür weitere 12 Monate\n<D\nValid as Private Helicopter Pilot Licence for further 12 months                                                                           0)\n_--..J\ngültig bis XIII. Bemerkungen - remarks\nXIII. Berechtigung für IFR-Flüge                                                                                                                   ,-J\nInstrument Rating valid until                                                                                                             ~\nXI.                          VIII.\nden\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 6\nweiß, Leinen, Diagonalstrich dunkelgrau","III. Nr.\nI.             Bundesrepublik Deutsch}\nfoderal Republic of Ger\nz\nN\nUnterschrift des Inhabers                                      >--l\nVII.                                                                      QJ\nSignature of holder                                       <O\n0..\n(1)\n--:\nII.                                                              IV.  Name des Inhabers:\nName of holder\n•\n.::::\nr.tl\n<O\nPl\ncr'\ngeboren am:           .................... in                       (1)\nborn on                                     at\ntJ:j\n0\nV.  Wohnsitz:                                                           ö\nAddress                                                            .?\n0..\n(D\n:::s\n.....\nY1\nmit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.   Staatsangehörigkeit:\nNationality\n•\n\"Cl\nigkeitsdauer und Berechtigungen                                                                               ~\nnly in connection with the attached                                                                              .......\nVIII.                 Luftfahrt-Bundesamt  c.o\ncation concerning validity and ratings    XI.                                                                      O')\n--.J\nden\nsgestellt nach den Richtlinien der ICAO\ned in accordance with the standards of ICAO                  .......·~.~ :~,\nX.                    Unterschrift\nMuster 7 (§ 29 LuftPers PO)\nweiß, Leinen, 2 Diagonalstricbe dunkelgrau (DIN A 6, Hochformat)\n\"\"'\"\"'\"'tJ",",....\n.1,.\n0.,\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nI.                 Bundesrepublik Deuts~hl9'rtd                                     - ... ._ - -- - -- --- ~- - --- -- - -- ·- ---- - · -- - -\nals verantwortlicher Hubschrauberführer - as pilot-in-command\nFederal Republic oLGermony\nII.\nfür\nLinienhubscbrauberführer\n,,,.    .  Attuchment to the                                               als nvPiter Hnbschrauberfü!1rer - as co-pilot     t;rj\nC\nAirlirt~Transport Helicopter Pilot Licence\n,...,\nr.::\nNr.........................                                                                                        v':\ntO\nr:,\nr.r.\n(';\niS\nIX. Luftfahrerschein für Linien-                                      gültig bis                                                                v\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\nhubschrauberführer                                                                                                                         ~\nAirline Transport Helicopter Pilot Licence                                                                                                 c_\nvalid until\n~\n~\nGültig als Luftfahrerschein für Berufshubschrauberführer                                                                                  tO\nfür weitere 6 Monate                                                                                                                       P!\n;::l\nValid as Commercial Helicopter Pilot Licence for further 6 months                                                                         c.o\n,_.\n(0\nGültig als Luftfahrerschein für Privathubschrauberführer                                                                                   Ci)\n-.,J\nfür weitere 18 Monate\nValid as Private Helicopter Pilot Licence for further 18 mönths             XIII. Bemerkungen - remarks\n>--l\nXIII. Berechtigung für IFR-Flüge                                        gültig bis                                                                ~\n1-s\n-~~~~·----\nInstrument Rating valid until\nXI.                          VIII.              Luftfahrt-Bundesamt\nden\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 7\nweiß, Leinen, 2 Diagonalstriche dunkelgrau","III.         Nr.~~~~\n1                                     1\n1.                Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nz\n;i\n-N\n1-j\nUnterschrift des Inhabers                                                                                                    P.l\nSignature of holder                                                                                                  tO\n0..\n('[)\n>-j\nII.                        Luftfa hrersch ein                                                                                    IV.           Name des Inhabers:                                                                                                                     •i:::\nVl\nName of holder                                                                                                                        (Q\nP.l\nfür                                                                                                  geboren am:                                                             in\n0-\nro\nborn on                                                                  at                                                             t::d\nSegelflugzeugführer                                                                                                                                                                                                                                             0\n:;J\nV.          Wohnsitz:\nGlider Pilot Licence                                                                                           Address                                                                                                                                .P\n0..\n('[)\n-\n~\n~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.           Staatsangehörigkeit:\nNationality\n•\n\"d\n2=\n-\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with the attached                                                                                                                                                                                                                         CO\ncertification concerning validity and ratings\nVIII .                                                                                   0)\nXI.                                                                                                                                                   -,.J\n(=) .\n........................... , den\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO\nJ!\n·····················u~~~•..................\nUnterschrift\n!\nMuster 8 (§ 37 LuftPers PO)                                                                                                                                                                             \"                                                                           !\n........ rosa, ..Leinen. (DIN .A 6,. Hochformat)··········································································· l ·------·······....................................................................................                      ------- ............................ .\ni,l;a,.\ni,l;a,.\nC,0","il:,l,,\n'11\nQ\n........................................................................................................................................................................................................... . ......................................................................................................................................................... ,. .................................................. .\n1         XII. Startarten - take-off methods\nI.                                             Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                              -------------------------------\nFederal Republic of Germany\nII.\nto\ni::\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                                                                                                                                                       :::::i\n---------------                                                                                                                                                                                     0..\nro\nr;n\ntO\n(D\nr;n\nNr.........................                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        ~\nN\nC\"\npj'\n,....\n~\nc....\nXII. Klasse                                          berechtigt zur Führung aller Segelflugzeug-                                                                                                                                                                                                                                                                                                                  0.,\n::,-'\nmuster im Alleinflug - und zur Mitnahme                                                                                                                XIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                           ~\n------                                                                                                                                                                                               tO\nvon Personen -                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               0.,\n=== -\n~             entitles to act as pilot of any glider in soloflight                                                                                                                                                                                                                                                                                                         :::::i\n-\nClass                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              (Q\nand to carry passengers therein -\n( .0\ngültig bis                                                                                                                                                                                                                                                        O')\nIX. Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer\nGlider Pilot Licence valid until\n:w\n....;i\n~\nXI.                                                            VIII.\n-\n(.··········.:,\n............................. , den ..................\n..................... --··\nX .............................................................\nUnterschrift\nzu Muster 8\n.... weiß, Leinen, .Diagonalstricb. rosa ................................................................................ j","XII. Startarten - take-off methods\nI.               Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nII.                                                                                                                                             z:-,\ntv\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\n----------------------------------              ...,\n0,\n(Q\n0..\n(i)\nNr.........................                                                                                         '\"I\nName· ........................................................................\n•\ni::::\ncn\n(Q\n0,\n0-\n(i)\nXII. Berechtigt zum Führen von Motorseglern\nEntitles to fly motor-driven gliders                                                         XIII. Bemerkungen - remarks                    td\n0\n::,::l\nIX. Gültig bis                                                                                                                                    p\nValid until                                                                                                                                 0..\n(1)\n-\n:::i\n~\n•\n'C\n2:\nXI.                            VIII.\n-\n<O\n0)\n--.J\n.............................. , den ..................\n(::::::::::::::)\nX.································----························\nUnterschrift\nzu Muster 8\nweiß, Leinen, Diagonalstrich rosa\n-\n11:aio\nc.n","i,1:1,.\n'1l\nN\nIII. Nr.\nI.                     Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\n•\nto\ni:::\n:::,\nc..\nVII.        Unterschrift des Inhabers                                             (D\nUl\nSignature of holder                                              t.O\n(D\nUl\n~\nN\nII.                               Luftfahrerschein                                                                              IV.   Name des Inhabers:                                                          O\"\nName of holder\nj\nfür                                                                            geboren am: .......................... in                                    c......,\npi\nborn on                                 at                                  ..,:::::r'\nFreiballonführer                                                                                V.  Wohnsitz:\nt.O\npi\n:::,\nFree Balloon Pilot Licence                                                                          Address                                                                    (Q\n.....\n/,,0\n0)\n_-...i\ni-J\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.  Staatsangehörigkeit:                                                         ~\nNationality                                                                  1-1\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with the attacbed\nVIII.\ncertification concerning validity and ratings                                                           XI.\nden .................... .\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                          (::::::::::::::~:.~\\\nX.             Unterschrift\nMuster 9 (§ 42 LuftPers PO)\nviolett, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••o•••••••••••","Bundesrepublik Deutschland                                  XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\nI.\nII,                                                                                                                                  z\n~\ntv\n--l\nPl\ntQ\ni:,..\nNr........................ .                                                                          ...\n(1)\n•~\ncn\ntQ\nPl\no'\"\ngültig bis                                                 (1)\nIX. Luftfahrerschein für Freiballonführer\nFree Balloon Pilot Licence valid until                                                                                      Cli\n0\nXIII. Bemerkungen - remarks                     ::i\n.?\ni:,..\n(1)\n::i\n....\n'-\"\n•\n'O\n~\nVIII.                                                                                              ....\n(0\nXL   (                                                                                                                         C])\n-,J\nden\n·• ........... --··\nX.\nUntersdirift\nzu Muster 9\nweiß, Leinen, Diagonalstridi violett\n...\nc.r,\n\"\"\nI","i.s:.\n'11\n~\nIII. Nr.\nI.             Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nttJ\nr-\nUnterschrift des Inhabers\n[\nVII.                                                           G\n(f)\nSignature of holder                          CO\nQ\n(f)\nQ\nN\nII.                     Luftfahrerschein                       IV.   Name des Inhabers:                                       g\n~\nName of holder\nfür                            geboren am:                                              '-<\nOJ\nborn on                          at                      ::,\"'\nFührer von Luftschiffen                                                                                      -1\ntO\nV.  Wohnsitz:                                                OJ\n:::i\nAirship Pilot Licence                    Address                                                 tO\n,-...\nCD\n0)\n_-..J\n\"\"1\nVI.   Staatsangehörigkeit:                                     ~-\n......\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nNationality\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with the attached                                     VIII.    Luftfahrt-Bundesamt\ncertification concerning validity and ratings  XI.        ....... .\nden\n.\n~\n.\n-..........•··\nX.          Unterschrift\nMuster 10 (§ 46 LuftPers PO)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)","___ ...................................................................................................................................................................................................................... _. .\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings                                                                                                                                                           1\nI.                   Bundesrepublik Deutschland                                                 ----------------------------------\nFederal Republic of Germany\nII.                   Beiblatt zum Luftfahrerschein                                                                                                                                                                                                                                                                   z;t\nfür\nFührer von Luftschiffen\n- N\nXII. Sonstige Berechtigungen - other ratings                                                                                                                                                                 ....,\nAttachment to the                                               ------------------------------                                                                                                                                                                                        pi\nAirship Pilot Licence                                                                                                                                                                                                                                                                 tQ\n0.\n..,CO\nNr. ....................... .\n>~\nfJl\nName:                                                                                                                                                                                                                                                                                                    tQ\npi\no\"\nCO\nIX. Luftfahrerschein für Führer von                                   gültig bis\nLuftschiffen                                                                                    XIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                                     t.c:I\nAirship Pilot Licence valid until                                                                                                                                                --------------------                                                                                                           0\nffe\n0.\nCO\n=\n->\n~\n\"d\n2=\nXI.                        VIII.               Luftfahrt-Bundesamt\n-\n(.Cl\nO\"l\n\"'+.J\nden\n/·:::: ......•:::)\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 10\nweiß, Leinen\n,.,.,. ................ ,..,,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,. .................................................................................. ,.,..,m .... • ............. ,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,.,..,.,.,.\n•\nC/1\nC/1",".,:..\n~\n0)\n_...................................................................................................    ·---------------\nIII. Nrr.\n===----\nI.              Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nt:d\nC\n::,\n0..\nVII.                        U!lterschrift des Inhabers                                                                              (t)\nVl\nSignature of holder                                                                              (Q\n(t)\nVl\n~\nN\nII.                     Luftfahrerschein                                        IV.           Name des Inhabers:                                                                                                  o'\npi'\nName of holder                                                                                                      .....\n.;+\nfür                                                     geboren am:                                  ..................... in                                               c.....\nPJ\nborn on                                                               at                                            ::;-\nFlugnavigatoren                                                                                                                                                                           '-!\n(Q\nV.           Wohnsitz:                                                                                                           PJ\n::,\n-\nFlight Navigator Licence                                             Address                                                                                                            (Q\nc.o\nO\"l\n_--.J\n>-i\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.            Staatsangehörigkeit:                                                                                                §:\nNationality                                                                                                         1- •\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with the attached                                                                                     VIII.                  Luftfahrt-Bundesamt\ncertification concerning validity and ratings                  XI.            (.......•···········•.....\\\nden\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                      \\..•.............••••··/\n:,                        Unterschrift\nMuster 11 {§ 51 LuftPers PO)                                     --- -------- -- ----- - ---- -- -- --- --- -- -- ----------- (. -- --- -- ---- -- --- -- -- -- --;;~;;;;-.;;;;;;---- ---------------·......... 1\nrot, Leinen (DIN A 6, Hochformat)","-. - ...... -...... -..... -................. --.. -. - ---. -. - -... -....... ---. -....... -.. -. -.. --. -............ -.. -. .. . . . . . . . . . . . ... --. -... --- .... - ------------------···················································································································\nXIII. Bemerkungen - remarks\nI.                               Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nII.                                                                                                                                                                                                                                                                                                            z\n~\n....tv\n\"\"1\nOl\ntQ\n0..\n('!)\n>-1\nNr.........................\n•\nC\nCfl\ntQ\nOl\ngültig bis                                                                                                                                                                         O'\nIX. Luftfahrerschein für Flugnavigatoren                                                                                                                                                                                                                                                                ('!)\nFlight Navigator Licence valid until                                                                                                                                                                                                                                                            t:c\n0\n::s\n.?\n0..\n('!)\n::s\n....\n~\n•\n\"o\n~\nXL\n/ ..···         -·····...\\              VIII.                         Luftfahrt-Bundesamt                                                                                                                                                                                                      ....c.o\nOl\n-.,.J\n:                          ;                                                                     den ................ ..\n.....................•···/\nX ............................................................ .\nUnterschrift\nzu Muster 11\nweiß, Leinen, Diagonalstrich rot\n- .... - .... - ............ - .......... ---... - .... --.... --.. -. --..... - -- . -- -.. ---... -.. --.. -... -...... -... -. --- ------. --------...... ----.. -----\n11:,:,,.\n'1l\n~","...\nc.r,\n=\n·······························································•··············...........................................................\nIII. Nr.\n1.                Bundesrepublik Deutschland\nFederei Republic of Germany\nto\ni::\n~\n0.\nVII.                Unterschrift des Inhabers                                                                                   (t)\nSignature of holder                                                                                  (Q\"'\n(t)\n\"'.....\n(t)\nN\nII.                          Luftfahrerschein                                                                                            IV.       Name des Inhabers:                                                                                                   C\"'\n~\nName of holder\nF\nfür                                                                                            geboren am:                                                                                                         c...,\n~\nborn on                                               at                                                            ~\nFlugingenieure                                                                                                                                                                                                                        (Q\n....\nV.      Wohnsitz:                                                                                                           §\nFlight Engineer Licence                                                                                            Address\n-\n(Q\nCO\n0)\n_-..:i\n>-l\nVI.      Staatsangehörigkeit:                                                                                                ~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nNationality                                                                                                        .....\nValid only in connection wlth the attached                                                                                                                        VIII.                 Luftfahrt-Bundesamt\ncertllication conceming valldlty and ratlngs                                                                         XI.          ..................\n( ........ )\nden\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nlssued in accordonce with the standords of ICAO\nX.                          Unterschrift\nMuster 12 (§ 55 LuftPers PO)\n:        braun, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n····································•··········.. ······································••-'·············································",":\nXII. Musterberechtigungen - Type Ratings\nI.                          Bundesrepublik Deutschland                                                                        ----------------------------------\nFederal Republic of Germany\nII.\nz\n;'\n-\nl:v\n...,\npi\ntQ\n0..\n(P\n>-!\nNr.........................\n•\n~\nUl\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                            tQ\n----------------------------------                                                                                                                                                                             pi\nO\"\ngültig bis                                                                                                                                                                                                                                               (P\nIX. Luftfahrerschein für Flugingenieure\nFlight Engineer Licence valid until                                                                                                                                                                                                                                                                                                 t:d\n0\ni:l\np\n0..\n(P\n-\n:;:!\nyi\n•\n\"Cl\n2=\nXI.                                    VIII.              Luftfahrt-Bundesamt\n-\n<O\nC)\n\"t.J\nden\n.. ........ ... •·\n..\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 12\n...... weiß,. Leinen,_ Diagonalstrich .braun .............................................................................. j\n.....................................................................................................................................................................................................................\n~\n'11\n<0","11:io\n0\">\nQ\nIII. Nr.\nI.              Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\nII.\n•\nLuftfahrerschein\nVII.\nIV.\nUnterschrift des Inhabers\nSignature of holder\nName des Inhabers:\nName of holder\nt:d\n~\nl:i\n0..\nro\nUl\ntQ\n('l)\nUl\n~\nN\nO\"\n~\nfür                                                                                               .r-+\ngeboren am:                .................. in                    c.....\n0,)\nBordfunker                             born on                                        at                   ::i-'\n...,\ntQ\n0,)\nFlight Radio Operator Li-cence              V.  Wohnsitz:                                                           l:i\n-\ntQ\nAddress\nCO\nO\"l\n--.J\n...,\n~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nVI.   Staatsangehörigkeit:\nNationality                                                         t-1\nValid only in connection with the attached\ncertification concerning validity and ratings\nVIII. Bundesanstalt für Flugsicherung\nXI.  ( ..•···········. . .1\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nden\nlssued in accordance with the standards of ICAO              ..                    :\n···················/\nX.               Unterschrift\nMuster 13 (§ 58 LuftPers PO)\norange, Leinen (DIN A 6, Hochformat)","........................................................................................... ,-------·----·-----··\"·\"··- ........................................ .\nXII. Berechtigungen - ratings\nr.                              Bundesrepublik Deutschland                                                                                                                                   ·\nFederei Republic of Germany                                                                                                                                                                Der Inhaber ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bordfunkers\nan Bord von Luftfahrzeugen auszuüben nach Maßgabe des\nihm von der Deutschen Bundespost erteilten\nJ  ~                                                                                                                                                                           Flugfunkzeugnisses ....... Klasse Nr.\nausgestellt am\nu.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                z\n;'\nThe holder is entitled to perform aeronautical radio ser-\nt-s)\nvices aboard aircraft in accordance with the above men-                                                                                                                          ......\ntioned certificate issued by Deutsche Bundespost.\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                                                       1-j\npi\nc.o\n0..\nCD\n'\"1\nN,. .......................\n>\ni:::\nCll\nName· ........................................................................                                                                                                                                                                                                                                                                                                                c.o\npi\nC\"\ngültig bis                                                                                                                                                                                                                                                              CD\nIX. Luftfahrerschein für Bordfunker\nFlight Radio Operator Licence valid until                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                             td\n0\ni:j\np\n0..\nCD\ni:j\n......\nS11\n>\n'ö\n~\nXI.\nVIII. Bundesanstalt für Flugsicherung                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        ......\nc.o\n0)\n\"'i,J\nden\n(::::::::::......\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 13\nweiß, Leinen, Diagonalstridl orange\n.......................                              -\n.......... .................................. ---- .............................................................................................................  . .......................... -.... \" --................ ---- ---- .. -- .. ---- -............................................... -- . --... -... -..................... ........ -............. -....... -... .\n~\n-\nil,;i,,.\n0)","•=\n~\n.......................................................             -------------------· . ···........................................................ ________________ _\nIII.          Nr.\n1.               Bundesrepublik Deutschland\nFederal Republic of Germany\n•\nto\n~\n::s\nVIL                         Unterschrift des Inhabers                                                                                                      0..\n(!)\nSignature of holder                                                                                                      tn\nCQ\n(!)\ntn\n,..,.\n(!)\nN\nII.                               Ausweis                                                                                          IV.            Name des Inhabers: .................................................................... .\nName of holder\n0-\ni:ii\"\n,..,.\n.r+\nfür                                                                                                      geboren am:                                         in·························--···..................                                    c....\nPJ\nborn on                                              at                                                                                   ::r'\nFa llsch irma bspri nger                                                                                        V.          Wohnsitz:\n1-1\nCQ\nPJ\n::s\nParachutist Licence\n-\nAddress                                                                                                                                  CQ\n(0\n~\ni-i\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.            Staatsangehörigkeit:                                                                                                                      ~\nNationality                                                                                                                               t---1\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with the attached                                                                                                                     VIII.\ncertification concerning validity and ratings                                                                  XI.               ..·········-······..••••\n••••••••••\n00\n·············••r den .................... .\n.                                ( ,.___,)                            X.     ················· :;;~;;;;;;;;;;;···················                                      ij\n'                                 Unterschrift\nMuster 14 (§ 82 LuftPers PO)\ni                                                                                                                                                                      i\n· •....... weiß,. Leinen. (DIN A.6, Hochformat)··········································································!\n1...........................................................•············-········-····················································","---·-················· ..................................................................................................................................................... .\nI.                               Bundesrepublik Deutschland                                                                                                               1     XII. Sonstige Berechtigungen - other ratings\nFederal Republic of Germany\nII.                                      Beiblatt zum Ausweis                                                                                                                                                                                                                                                                                          z'.4\nfür                                                                                                                                                                                                                                                                                            N\nFallschirm abspring er\nAttachment to the                                                                                                                                                                                                                                                                                       -l\nParachutist Licence                                                                                                                                                                                                                                                                                      Pl\nt.Q\n0...\n(D\n1-j\nNr.\nName:\n•~\nC/l\nXIII. Bemerkungen - remarks                                                                                                                                            t.Q\nPl\ncr'\n(D\nXII. Klasse                            berechtigt zu Fallschirmabsprüngen mit -\nautomatischer - und eigener - Auslösung                                                                                                                                                                                                                                                                        td\n0\nClass           :== entitles to act as               parachutist with automatical                                                                                                                                                                                                                                                            ::::;\n:== - and manual -                   release                                                                                                                                                                                                                                                                                p\ngültig bis                                                                                                                                                                                                                                0...\n(D\nIX. Ausweis für Fallschirmabspringer\n-\n::::;\nParachutist Licence valid until\nY1\n•\n'Cl\n2=\nXI.               ----- ..........       VIII.\n-CO\nO\"l\n-.,.J\n.............................. , den ..................\n..\n··----\nX.·································· .. ············ ............\nUnterschrift\nzu Muster 14\nweiß, Leinen                                                                                                                                                            j\n·------------------------------------------------------·---------------------·· . ···· ... ------------ ................................................................... .\n~\nQ)\n~","~\nO')\n~\n1\nIII. Nr.\nI,              Bundesrepublik Deutsch\nti::J\nC:\n~\nP-\n(D\nUnterschrift des Inhabers                                   rJl\nVII.                                                                  c.Q\nSignature of holder                                     (D\nrJl\n~\nN\nü\nII.                            AU$-~J$\"                             IV.   Name des Inhabers:                                               [\nName of holder\nc.....,\npi\ngeboren am: ........................... in                       ::,--\n>-;\nborn on                                  at                     c.Q\npi\n~\nV.  Wohnsitz:\n-\nc.Q\nnance Engineer Licence                 Address                                                          i:.o\nOl\n_-...i\n~\n~\nVI.  Staatsangehörigkeit:                                             1-1\nNationality\nVIII.              Luftfahrt-Bundesamt\nXI.\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO\nsued in accordance :with the standards of ICAO                                                                     den\nc:::::::::::·:::)\nuster 15 (§ 89 LuftPers PO)                                                                       X.                     Unterschrift\nweiß, Leinen, Diagonalstrich kastanienbraun (DIN A 6, Hochformat)","3                                         4\nXII.  Prüferlaubnis Klasse\nIX. Gültig bis:\nAircraft Maintenance Engineer Type  1 1      Valid until:\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:\nAdditional ratings:\nXI.\nden    z\n>-i\nN\nFachrichtungen:\nCategories:\n>-l\np;\n<.O\nIX. Gültig bis:\np..\nValid until:                       (D\n>-1\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:\nAdditional ratings:\n•\ni::::\n[Jl\n<.O\np;\nXI.                                    O\"\n(D\nMusterberechtigungen:\nType Ratings:                                                            den    b:i\n0\n:;:l\n··...:::::::::~·)                 .?\np..\n(D\n:;:l\n,.__,.\nIX. Gültig bis:                        :-11\nValid until:                       •\n'O\nXII. Zusätzliche Berechtigungen:        2:\n......\nXIII. Bemerkungen:                                 Additional ratings:                CD\n0,\nRemarks:                                                                        --.J\nXI.\nden\n·• ...........•·\n~\nO')\nCJ\"l",",.i:,.\nO')\nO')\n5                                                                                                      6\nIX.   Gültig bis: ........................................................................ .                  IX.   Gültig bis:\nValid until:                                                                                                  Valid until:\nXII.   Zusätzliche Berechtigungen:                                                                            XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\nAdditional ratings:                                                                                           Additional ratings:\nXI.                                                                                                            XI.\n·····..•..\nden                                                                                                           den\n(~:.-:::_::_~:)                                                                                                                                                                                               1\nt:::i\ni:::\ng_\nG\n[fl\nIX.    Gültig bis:                                                                                            IX.   Gültig bis:                                                                                      (0\nValid until:                                                                                                  Valid until:                                                                                      ~\n~\nN\nXII.   Zusätzliche Berechtigungen:                                                                            XII.   Zusätzliche Berechtigungen:                                                                      O\"'\nAdditional ratings:                                                                                           Additional ratings:\ng\nXI.                                                                                                           XI.                                                                                                     i:....\n~\n::)\nden                                                                                                          den          ..... .... .......... 1  ......\n(:::._,,,            __ ::.)                                                                                             ___\nCO\nOJ\n:::i\n(0\n.......\n(D\n0)\n_--.J\nIX.    Gültig bis: ...................................................................................... .   IX.   Gültig bis: ................................................................... .                 ,-:i\nValid until:                                                                                                  Valid until:                                                                                     s\neo-<\nXII.   Zusätzliche Berechtigungen:                                                                            XII.   Zusätzliche Berechtigungen:\nAdditional ratings:                                                                                           Additional ratings:\nXI.\n(/----- ......)                                                                                          XI.\n/..·····\nden                                                                                                          den\n·...............................,.,\"                                                                          ··•... __","1········································································································································1    ··················.......................................................................................                                  --                                           ------------\nIII. Nrr.\nL                      Bundesrepublik Deutschland\nFederei Republic of Germany\nz'.\"'1\n-~\n~\nVII.                             Unterschrift des Inhabers                                                                                                                                      i:i,\n(Q\nSignatwe o1 holder\np.\nCl)\n\"'1\nII.                                              Ausweis                                                                                                 IV.             Name des Inhabers:                                                                                                                                                           ~\nCII\nName of holder                                                                                                                                                             (Q\nPI\nfür                                                                                                            geboren am:                                ......................... in\nO\"\nCl)\nborn on                                                                           at\ntd\nFlugdienstberater                                                                                                                                                                                                                                                                                                  0\nFlight Operations Offlcer Licence\nV.            Wohnsitz:\nAddress                                                                                                                                                                    ~\np.\nro\n=\n-~\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nVI.              Staatsangehörigkeit:\nNationality                                                                                                                                                               ~\n2:\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nValid only in connection with the attached\ncertification concerning validity and ratings                                                                                 XI.\n-·\n........................\n..\nVIII.                            Luftfahrt-Bundesamt                                                                    -\nc.o\nO')\n\"'iJ\n..··                            ·~\n:                                 :                                                                              den .................... .\nAusgestellt nach den Richtlinien der ICAO                                                                                                            \\ .. __./i\nlssued in accordance with the standards of ICAO                                                                                                                    ···-.\nX.                                       Unterschrift\nMuster 16 (§ 92 LuftPers PO)\nhellgrün, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n........................................ _                           ......................................................................................................................................... .\ni,1:1,,\n0)\n-..1","~\nc,,\nc:o\n..............................................................................................................................................................................\nXIII. Bemerkungen - remarks\nI.                                             Bundesrepublik Deutschland\nII.\nt,::I\ni::\n:::::1\n0..\nC'I)\n'f Operations Officer Licence                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                r:n\n(,0\nC'I)\nr:n\nC'I)\nNr.........................                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                .....\nN\nCi'\npj'\nF=\ngültig bis                                                                                                                                                                                                                                             c.....\nIX. Ausweis für Flugdienstberater                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                              pi\ni:J\"\nFlight Operations Officer Licence valid until                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      1-1\n(,0\npi\n:::::1\n--~\n(,0\nCO\n0)\n~\n~\n1-1\nXI.                                                                   VIII.                                    Luftfahrt-Bundesamt\n(---------- --)\nden\n·•.                          .•·\n··•.............•··\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 16\nweiß, Leinen, Diagonalstrich hellgrün\n; •• •• • •• - ••  - •• - • • ••• • • • • •• • - •\" • • ....... • - •• - - - ••• • - • • •••••• • • • . . . • • • •• • - • • • •• • • • • • • • • • • •• - •• - • • • • • • - • • • • - •• - - • • • - • • - • •••••••••••••••••••••• ~ ·······························-···•-&         ••----•----------············--··                   ................................................................................ .","III.       Nr.\nI.                       Bundesrepublik Deutschland\nz~\nt--.:i\n.....\n>--3\nVII.                    Unterscilrift des Inhaber•                                                                                                    OJ\nc.Q\n0..\n(!)\n>-1\nII.                                               Ausweis\nIV.         Name des Inhabers: .................................................................... .                                               •\n~\n1Jl\nc.Q\nOJ\ncr'\nfür                                                                                                                                                              geboren am: ........................... in .............................................. ..                                            (!)\nt:o\n0\nSteuerer                                                                                                                                                        V.         Wohnsitz:                                                                                                                               ::i\n.?\nvon verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen                                                                                                                                                                                                                                                                                                    0..\n(!)\nund sonstigem LIJftfahrtgerät nach§ 6 Nr. 10                                                                                                                                                                                                                                                                                                   ::i\nder Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                                                                                                                                                                                                                                                                     .....\nY1\nVI.         Staatsangehörigkeit:                                                                                                                    •\n\"o\n2=\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt                                                                                                                                                                                                                                                                                              .....\nüber Gültigkeitsdaiuer und Berechtigungen                                                                                                                                                                                              VIII.                                                                                         c:.o\nC\")\nXI.\nc········--------)                                                                                                                      --..J\nden\n··················/:\nX.                               Unterschrift\nMuster 17 (§ 94 LuftPers PO)\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n····························-·········------•----•----·-·····-··········· .. · · · · · · · - · · · · · · · · - - · - · · · · · · · · · · · · · .. · · · · · · · · - · · · · · .. - · · - · · · · -\n..................................................................................................................................................................\n,1:,,,.\nC)\nC0","~\n~\nQ\n·-···································································································································1 ••• - •••••••••••••••• - •••••••• - ••• - ••••••••••••••••• • - ••••••••••••••••••••••••• - •••• - - •• - •••• - •••\nr-:::::-\n.x..II.    Berechtigt zum Starten und Steuern der nachstehend be-\nI.                             Bundesrepublik Deutschland                                                                                              zeichneten Luftfahrtgeräte\nr\nII.                                     Beiblatt zum Ausweis\nfür\nSteuerer                                                                                                                                                                                             td\nvon verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen                                                                                                                                                                              ~\nlj\nund sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Nr. 10                                                                                                                                                                            0.\n(D\nder Luftverkehrs•Zulassungs•Ordnung                                                                                                                                                                               Cll\ntQ\n(D\nCll\nNr........................ .                                                                                                                                                                              ~\nN\nO\"\nName: ....................................................................... .                                                                                                                                                     ~\n~\ngültig bis                                                                                                                                            '-t\nIX. Ausweis für Steuerer                                                                                                                                                                                                                           Ol\ni:J\"\n'-1\nXIII. Bemerkungen                                                                                        tQ\nOl\nlj\n-\ntQ\nc.o\nO')\n.\"'+J\n>-\"'.1\n~\n1-4\nXI.\n(··············....)             VIII.\nden\n......................•...\nX.\nUnterschrift\nzu Muster 1'1\nweiß, Leinen","-------------------······-·-··-················································· ········-···-··..·····..······-··-···-··--···· .......................................... ______________ ................. __________ . _________ ........................... .\nIII. Nr.\nL              Bundesrepublik Deutschland\nz\n;1\n-\nr:,..:,\nn.\n•\nLuftfahrerschein\nVII.                Unterschrift des Inhabers\nIV. Name des Inhabers: .................................................................... .\n..,\nPJ\ntQ\n0.\n(1)\n1-j\n•\n~\nUl\ntQ\nPJ\nO\"\nfür                                                          geboren am:\n(1)\nin ................................... .                                        td\n0\nBordwarte\nV. Wohnsitz:                                                                                                                                                       ~\nim Bereich des Bundesgrenzschutzes                                                                                                                                                                                                          0.\n(\"t)\nund der Polizei\n-~\n~\nVI. Staatsangehörigkeit:\n•\n'O\n2=\nNur gültig mit dem zugehörigen Beiblatt\nüber Gültigkeitsdauer und Berechtigungen\nVIII.\n-\n(0\n0)\n'\"'IJ\nXI.\n..: ••·••·········••••••••,\n\\                          •i                                                                           den\n....................-···j\nMuster zu § 107 Abs. 2 LuftPers PO                                                                                                                          X.                              Untersduift\nweiß, Leinen (DIN A 6, Hochformat)\n-\n.,i:,.\n\"\"1.:1","472                                                                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n~\n(1)\n~\ntn                                                                                                                                                                           (1)\ni::                                                                                                                                                                          tn\n;::s                                                                                                                                                                         i::\n.si                                                                                                                                                                            ;::s\n~\n:§                                                                                                                                                                             ~\n(1)\n(1)\n~\n(1)\ns(1)\ni:Q                                                                                                                                                                          i:Q\n......\n......\n....;\n~                                                                                                                                                                           ~\n.,,\n-0                                                                 C:                                    Q)\nC:                                                                                                    N\nQ)\n0                                                           ..c.                                    \"5\nuCl)                                ..c\n..c.                                                                                                     .,,u\n0\n- u\nCl)\n;j\nQ)                                                          ..c.\n':t:\n....\nQ)\n....\n0                      t\nQ)\nN\nC\n~\n0)\n©\n·a3\n.!::!\n0\n'-1-             ...\n0          \"'O 0...\n..::,/.\n__.\n;j        :::>\n'-1-\n~             C\n::,\n,._\n(1.)\n...0\n-0 ....       CO            \"'O\n;j                                                              E                       0             .,,        \"'O                                                                                                                                                                                                0\nA,\nC.                                                              ;j                    c::l            Q)            C\n-\n~\nQ)\n....                                                             N                                 \"'O\n..c\n::,\nz\nCl)\nQ)                                                                                                 -~\n-0\nC:                                                          ::0\n0\n~\nQ)\n.....\n;j                                                                                                 CO\n)\nQ)\nc::l                                                           c::l                                     E\n(1.)\nsro\nz                                                                                                            ·• ...... --···                               ::,A\nN Q)\n... i::\n~-m\nrn,-l\n....;                                                                                                                                                                                                                                                                                                                =\n'1S\n-\n~~\n1 -- - - - • - - -  - -- -- - - - - - - - -- - - - - - - - - - • - - - - - - - • - - -  - -  - - - - - - - - - - - - - - • - - -  - • - • -  - - -  - - • - - • - - •• - - - - - - • -  - ••••• -   - - - - - •• - -- ••••••• - ••• - - - - - - - - - - - - - - - - - • • • • • • • • • • • • • •  • • - • - \" •••••••••••••••••• - ••••••• - ••• - • - ••••• -\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM t ,60 zuzüglich Versandgebühr DM 0,35."]}