{"id":"bgbl1-1967-20-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":20,"date":"1967-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_20.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken","law_date":"1967-04-11T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967                         403\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken\nVom 11. April 1967\nDer Hu ndestc1~J ha L mit Zustimmung des Bundes-                 die in Buchstabe a bezeichneten öffentlich-\nrctles dc1s f olg<'ndc~ c;Psetz beschlossen:                        rechtlichen Körperschaften übertragen wird.\n(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes\n§ 1                           erfüllt sind, sind die folgenden Umsätze der Aktions-\nSteuerbefreiung der                   gemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesell-\nAktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere           schaft mit beschränkter Haftung von der Umsatz-\nGesellschaft mit beschränkter Haftung              steuer befreit:\n(1) Die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkoh-           1. Lieferungen von Gegenständen, die in unmittel-\nlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung                barem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der\nisl von der Körperscha.ftsteuer, der Gewerbesteuer,             Stillegung eines Steinkohlenbergwerks oder zur\nder Vermögensteuer und der Gesellschaftsteuer be-               Ansiedlung neuer oder zur Erweiterung bestehen-\nfreit, wenn und solirnge                                        der Unternehmen erworben worden sind. Das gilt\nauch für Gegenstände, die im Zeitpunkt des Er-\n1. ihre Tätigkeit ausschließlich darauf gerichtet ist,\nwerbs Bestandteile einer Sache oder Teil einer\ndie Stilleuung von Schac:htanlagen zur Gewin-\nSachgesamtheit waren;\nnung von Stein- oder Pechkohle (Steinkohlen-\nbergwerke) im Geltungsbereich dieses Gesetzes           2. sonstige Leistungen, die in wirtschaftlichem Zu-\nmit dem Ziel einer Anpassung der Kohleförde-                sammenhang mit der Stillegung von Steinkohlen-\nrung an die Absatzmöglichkeiten zu erleichtern              bergwerken oder mit Lieferungen im Sinne der\nund im Zusammenhang damit die Ansiedlung                    Nummer 1 erbracht werden.\nneuer und die Erweiterung bestehender Betriebe\nanderer Unternehmen in den von den Stillegun-\ngen betroffenen Bergbaugebieten zu fördern oder,                                   § 2\nsoweit dies nicht möglich ist, den Zwecken der               Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche\nRaumordnung, der Landesplanung oder des                  Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter\nStädtebaus zu dienen,\nHaftung\n2. sie sich nicht crn anderen Unternehmen beteiligt,           (1) Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deutsche\n3. sichergestellt ist, daß                                  Steinkohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter\na) sie ihre Jc1hresübcrschüsse an die öffentlich-       Haftung können als Betriebsvermögen geführt und\nrech tl i eh en Körperschaften abführt, die im       bei der Ermittlung des Gewinns statt mit dem sich\nRahmen der in Nummer 1 bezeichneten Auf-             nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2 und 5 bis 7 des Einkommen-\ngaben Verpflichtungen übernommen haben.              steuergesetzes ergebenden Wert mit einem niedrige-\nDie Uberschüsse können jedoch einer offenen          ren Wert angesetzt werden, wenn die Gesellschaft\nRücklage zugeführt werden, solange diese             im Zeitpunkt der Anschaffung der Anteile nach § 1\n50 vom Hundert des Stammkapitals nicht über-         Abs. 1 steuerbefreit ist.\nsteigt. Die Rücklage darf nur zum Ausgleich             (2) Werden Anteile an der Aktionsgemeinschaft\neines Jahresfehlbetrags oder eines Verlust-          Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit be-\nvortrags oder zur Abführung an die vor-              schränkter Haftung veräußert oder wird diese Ge-\nbezeichneten öffentlich-rechtlichen Körper-          sellschaft aufgelöst, so kann auf den Gewinn, der\nschaften verwandt werden,                            dadurch bei dem bisherigen Anteilseigner entsteht,\nb) die Gesellschafter bei der Veräußerung eines          die Vorschrift des § 6 b des Einkommensteuergeset-\nGeschäftsanteils an die Gesellschaft als Ge-         zes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-\ngenleistung höchstens den gemeinen Wert des          gesetzbl. I S. 1901) mit der Maßgabe angewendet\nGeschäftsanteils im Zeitpunkt der Veräuße-           werden, daß in § 6 b Abs. 4 Ziff. 2 des Einkommen-\nnmg, jedoch nicht mehr als die auf den Ge-           steuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember\nschäftsanteil geleistete Stammeinlage er-            1965 an die Stelle des Wortes „Anlagevermögen\"\nhalten. Dies gilt entsprechend bei Auflösung         das Wort „Betriebsvermögen\" tritt.\nder Gesellschaft und bei Herabsetzung des               (3) Die Anteile an der Aktionsgemeinschaft Deut-\nStammkapitals,                                       sche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit bescq.ränk-\nc) bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Weg-          ter Haftung gehören weder zum Betriebsvermögen\nla 11 der Voraussetzungen für die Steuerbefrei-      noch zum sonstigen Vermögen im Sinne des Bewer-\nung das Vermögen der Gesellschaft, soweit es         tungsgesetzes, solange die Gesellschaft nach § 1\ndie gelc!islelen Stammeinlagen übersteigt, auf       Abs. 1 von der Vermögensteuer befreit ist.","404                                    ßundc>s~Jesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 3                             1. bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die\nVeräußerungsgewinn bei der_ Stillegung                    sie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, an-\nvon Steinkohlenbergwerken                           schaffen oder ganz oder teilweise herstellen, von\nden Anzahlungen, den Anschaffungskosten, den\n(l) Stetwrpflicht.ig(), die den Ccwinn auf Grund               Herstellungskosten oder den Teilherstellungs-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Einkom-                  kosten einen Betrag absetzen oder\nmensteuergesetzes c>rmitl.eln und Wirtschaftsgüter\n2. eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rück-\ndes Anlagevermi)~J(~ns in unrnilJdbarem wirtschaft-\nlage bilden.\nlichen Zusammenh<1nq rnil cfor StillegLrng eines\nSteinkohlenbergw('rks vc:rfü1fü~rn. können bei der               (2) § 3 Abs. 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.\nErmittlung des Cc!w inns l>is zur l lühe des blü der\nVeräußerung Pnlslcdwncl<'n Cc,winns im Wirtschafts-                                      § 5\njahr der Veräußcrunq\nUmsatzsteuer\n1. bei WirLschüfLS~J ütern des /\\ nlagE~vermögens, die\nsie in diesem Wirtschaftsjahr anzahlen, an-                  (1) Veräußerungen im Si1me des § 3 Abs. 1 sind\nschaffen oder gcinz oder teilweise herstellen, von        von der Umsatzsteuer befreit.\nden Anzahlun~JPn, den Anschaffungskosten, den                (2) Die bei der Stillegung eines Steinkohlenberg-\nHerstellungskosl<'n oder den Teilherstellungs-            werks von der Aktionsgemeinschaft Deutsche Stein-\nkosten cirwn BP!rcig cibsetzen od0-r                      kohlenreviere Gesellschaft mit beschränkter Haf-\n2. eine den sl.euerl ichc~n Cew inn mindernde Rück-           tung gezahlte Stillegungsprämie gilt nicht als Ent-\nlage bilden.                                              gelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.\n(2) Hat der St.eu(~rpflichtigc eine Rücklage nach\nAbsatz 1 Nr. 2 gebildet, so kann er in den auf die                                       § 6\nBildung folgenden vier Wi rlschartsjahren bei Wirt-\nschaftsgülcrn des Anlagevermögens, die er in die-                        Ubergang der Vermögensabgabe\nsen Wirtschallsji:lhn'n illlZi.lhlt, anschafft oder ganz         (l) Wird ein Steinkohlenbergwerk stillgelegt, so\noder leilwPise hers!Plll, von den Anzcthlungen, den           gc~hen mit Wirkung vom Beginn der Stillegung an\nAnschaffungskost.c~n, den Herstellungskosten oder             zwei Drittel der Vierteljahrsbeträge der Vermögens-\nden Teilherstellungskosten cfon Betrag dbsetzen, um           abgabe, die auf das stillgelegte Steinkohlenberg-\nden er die Rücklage gewinnerhöhcncl auflöst. Soweit           werk entfallen und nach dem Beginn der Stillegung\ndie Rücklage an1 Sc:bluf) des vierten \\IVirtschaftsjahrs      gesetzlich fällig werden, auf die Bundesrepublik\nnach ihrer Bildung nichl illll~Jclösl word(!n ist, ist sie    Deutschland über. Satz 1 findet auch dann Anwen-\nvon dem darau lfolg<:!nden Wi rLsc:hcillsjahr i_ln jährlich   dung, wenn die Körperschaft oder Personenvereini-\nmindestens in Höhe von 12,5 vom Hundert des Be-               gung, die Eigentümerin des stillgelegten Steinkoh-\nlrags, mit dem si(~ rim Schluß d('S vierten Wirt-             lenbergwerks ist, im Zusammenhang mit der Still-\nschaftsjahrs nach i h r(!r 13ildun~J noch iHisgew icsen       legung, jedoch vor oder mit deren Beginn, aufgelöst\nist, gewinnPrhcihcnd cJufzulösen.                             worden ist; die sofortige Fälligkeit nach § 52 des\n(3) Hcü der Steuerpflichtige von den Anschaf-              Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. De-\nfungs- oder lforslellungskosl:en eines WirLschclfls-          zember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) gilt insoweit\nguts einen Belrd~J nach Absd tz 1 Nr. 1 oder nach             als nicht eingetreten.\nAbsatz 2 Satz 1 t1b9ezogen, so gilt der verblei-                 (2) Als auf das stillgelegte Steinkohlenbergwerk\nbende Betrag als Anscha ffunqs- oder Hc!rstellungs-           entfallend gilt der Teil des ursprünglichen Viertel-\nkosten des W irtsch a flsg u Ls.                              jahrsbetrags der Vermögensabgabe (§ 54 Abs. 1 der\n(4) Fiat der Steuerpflichtige für VeräL1ßenmgs-            Vierzehnten Durchführungsverordnung über Aus-\ngewinne Absatz 1 in Anspruch genommen, so ist                 gleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz in\ninsoweit § 34 des Einkommensleuergesetzes nicht               der Fassung vom 1. Juni 1966 - Bundesgesetzbl. I\nanzuwenden.                                                   S. 358), der dem Wertanteil des ausschließlich dem\nstillgelegten Steinkohlenbergwerk dienenden An-\n(5) Die Bildung der Rücklcige nach Absatz 1 Nr. 2\nlagevermögens am gesamten Anlagevermögen des\nist auch zulässig, wenn in den handelsrechtlichen\nAbgabepflichtigen entspricht. Maßgebend ist das der\nJahresbilanzen kein PntsprechE!nder Passivposten\nVermögensabgabe unterliegende Vermögen. In den\nausgewiesen wird.\nFällen der Entflechtung, der Fusion und des Erwerbs\ntreten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2\n1. an die Stelle des ursprünglichen Vierteljahrs-\nS t:il1 egungsprämien                          betrags der übernommene Vierteljahrsbetrag,\n(1) SleuerpflichLige, die den Gewinn auf Grund             2. an die Stelle des der Vermögensabgabe unter-\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Ein-                     liegenden Vermögens der dem übernommenen\nkommenstcuergE~selzes Ec~rmilteln, können bei der                 Vierteljahrsbetrag entsprechende Teil des der\nErmittlung des Gewinns bis zur Höhe der Still-                    Vermögensabgabe unterliegenden Vermögens\nlegungsprämie, die sie bei der Stillegung eines                   oder, wenn dieser vom Abgabeschuldner nicht\nSteinkohlenbergwerks von der Aktionsgemeinschaft                  nachgewiesen werden kann, das übernommene\nDeutsche Steinkohlenrevien! Cesellschaft mit be-                  Vermögen, das sieb im Zeitpunkt der Ubernahme\nschränkter Haftun~J erhalten, im Wirtschaftsjahr der              nach den für die Vermögensteuer maßgebenden\nZahlung                                                           Vorschriften errechnet.","Nr. 20    Tag d(~r Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967                            405\nZu dclll c1usschlicf'>iid1 dem sl.illgelegten Steinkohlen-   Kohlengewinnung im Abbaubereich eines frühe1\nlwrg wr~rk d ic~1wrHl(~n /\\ n lc1qi'V(~rmögen im Sinne des   selbständigen Steinkohlenbergwerks, für die die\nSatzes 1 gchi>rcn aud1 dc1s Anlagevermögen von               Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere\nAuflwrcitun~Js,rnl,i~wn und Kraftwerken, die nur             Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Still-\nmi! dem still~J<deglen Steinkohlenbergwerk im                legungsprämie zahlt.\nengen rliumlichen und betrieblichen Zusammenhang\nstehen, und dds Anlc.Jgevermögen von Brikett-                                              § 10\nfabriken und Kokereien, die bisher ausschließlich                      Änderung des Gesetzes zur Förderung\ndem stillgcle~Jlen Steinkohlenbergwerk gedient                    der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau\nhaben, wenn diesP Anlagen ebenfalls stillgelegt\nworden sind.                                                    Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung\nim Steinkohlenbergbau vom 29. Juli 1963 (Bundes-\n(3) Eine Stillegung gilt als begonnen, wenn auf           gesetzbl. I S. 549), geändert durch das Gesetz zur\nGrund eines Stillegungsbeschlusses wesentliche, auf          Änderung des Gesetzes zur Förderung der Ratio-\ndie Durchführung dieses Beschlusses gerichtete Maß-          nalisierung im Steinkohlenbergbau vom 24. August\nnahmen rechtlicher, technischer oder organisatori-           1965 (Bundesgesetzbl. I S. 911), wird wie folgt ge-\nscher Art getroffen worden sind. Dieser Zeitpunkt            ändert:\nist dem Finanzamt durch eine vom Bundesminister\nfür Wirtschaft bestätigte Erklärung des Abgabe-              1. § 30 wird wie folgt geändert:\nschuldners mitzuteilen.                                         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(4) Die §§ 34 und 54 a der Vierzehnten Durchfüh-                 aa) In Satz 1 werden die Worte „des Berg-\nrungsverordmmg über Ausgleichsabgaben nach dem                               bauanlagevermögens\" durch die Worte\nLastenausgleichsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.                            ,, des Anlagevermögens\" ersetzt.\n(5) Die nach Absatz 1 übergehenden Vierleljahrs-                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.\nbeträge sind bis zur Zustellung des Bescheids über              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „die\nden Schuldüb<~rganrJ zu stundEm.                                    Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3\" durch\ndie Worte „die Voraussetzungen des § 33\nAbs. 1 Satz 3\" ersetzt.\n§ 7\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „des\nObergang der Kreditgewinnabgabe\nBergbauanlagevermögens\" durch die Worte\n§ 6 gilt entsprechend für eine Abgabeschuld der                  ,, des Anlagevermögens\" ersetzt.\nKreditgewinnabgabe, die im Rahmen des gewerb-\nlichen Betriebs enlsLanden ist, zu dem das still-            2. § 31 wird wie folgt geändert:\ngelegte Steinkohlenbergwerk am 21. Juni 1948 ge-                a) In Absatz 1 werden die Worte „des Bergbau-\nhörte. Abweichend von Satz 1 tritt der Schuldüber-                  anlagevermögens\" durch die Worte „des An-\ngang auch dann ein, wenn das stillgelegte Stein-                    lagevermögens\" ersetzt.\nkohlenbergwerk auf Grund einer Entflechtungs-\nanordnung ohne\\ Ubergang 1:!iner Abgabeschuld der               b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nKreditgewinnabgcibe im Austausch gegen andere                          ,, (2) § 30 Abs. 4 bis 6 sind entsprechend an-\nAnlagen übernommen worden ist, bei denen die                        zuwenden.\"\nVoraussetzung<'n des Satzes 1 gegeben waren.\n3. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n§ 8                               a) Die Worte „im Sinne des § 30 Abs. 1 Sätze 2\nund 3\" werden gestrichen.\nRückwirkender Fortfall des Schuldübergangs\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n(1) Der Schuldübergang nach den §§ 6 und 7 gilt\nals nicht eingetrden, wenn die Stillegungsprämie                    ,,Bergbauanlagevermögen ist das dem Stein-\nan die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlen-                    kohlenbergbaubetrieb eines Unternehmens\nreviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung                       dienende oder ihm zu dienen bestimmte An„\nzurückzuzahlen ist. Der Bescheid über den Schuld-                   lagevermögen. Als Bergbauanlagevermögen\nübergang ist aufzuheben.                                            gelten auch Kraftwerke, die im Zusammen-\nhang mit Steinkohlenbergwerken betrieben\n(2) Der Abgabeschuldner hat der Bundesrepublik\nwerden, sowie Anteile an einer Kapital-\nDeutschland die von ihr entrichteten Beträge an\ngesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im\nVermögensabgabe und Kreditgewinnabgabe vom\nInland, wenn das bei der letzten Veranlagung\nZeitpunkt der Entrichtung bis zum Zeitpunkt der\nzur Vermögensteuer zugrunde gelegte An -\nErstal.t ung durch das Finanzarn1 mit sechs vom Hun-\nlagevermögen dieser Kapitalgesellschaft zu-\ndert für das ,fohr zu verzinsen.\nzüglich des Werts der Beteiligungen im Sinne\ndes § 102 Abs. 1 des Eewertungsgesetzes in\n§ 9                                   der Fassung vom 10. Dezember 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1861) zu mindestens zwei Drittel\nStillegung\ndem Steinkohlenbergbau einschließlich der\nStillegung eines Steinkohlenbergwerks im Sinne                   im Zusammenhang mit Steinkohlenberg-\nder §§ 1 und 3 bis 7 ist die endgültige Einstellung                 werken betriebenen Kraftwerke dient oder zu\ndes Bct riebs eines St einkohlenbcrgwerks oder der                  dienen bestimmt ist.\"","406                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n4. Nach § 40 wird der folgende § 40 a eingefügt:            2. Die folgende Ziffer 60 wird angefügt:\n,,§ 40a                            ,,60. nach dem 31. Dezember 1965 gewährte Lei-\nAnwendung der §§ 39 und 40                           stungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeit-\nim f\",!11 der Auflösung einer Körperschaft                   nehmer des Steinkohlen- und Erzbergbaus\noder Personenvereinigung                           aus Anlaß von Stillegungs-, Einschrän-\nDie §§ 39 und 40 finden auch dann Anwendung,                   kungs- oder Umstellungsmaßnahmen.//\nwenn die Körperschaft oder Personenvereinigung,\ndie Eigentümerin des stillgelegten Steinkohlen-\nbergwerks ist, im Zusmnmenhang mit der Still-\n§ 13\nlegung, jedoch vor oder mit dem Zeitpunkt der\nAnlragslcllung (§ 37) m1fgclöst worden ist; die                       Anwendung im land Berlin\nsofortige Fülligkeit der Vermögensabgabe nach              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§ 52 oder der Kreditgew inni.1 buabe ncich § 179 des    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nLaslcnaus~Jlcichs~Jeselzes in der Fassung vom           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nl. Dezember 1965 (ßundc'.;gesetzbl. I S. 1945) gilt\ninsoweit clls nicht eingdrdPn.\"\n§ 11                                                      § 14\nRückwirkender Fortfall von Steuerbegünstigungen                                 Inkrafttreten\nDie Begünstigungen der §§ :3, 4 und 5 entfallen             (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nmit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Still-          kündung in Kraft.\nl0gungsprämie an die Aktionsgemeinschaft Deut-\nsche Steinkohlenrevien! Gesellschafl mit beschränk-            (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 und 5 Abs. 2\nter Haftung zurückzuzahlen ist. Die Steuerbescheide         sind vom Tage der Errichtung der Aktionsgemein-\nsind entsprechend zu berichtigen.                           schaft Deutsche Steinkohlenreviere Gesellschaft mit\nbeschränkter Haftung an anzuwenden.\n§ 12\n(3) Die Vorschriften der §§ 3 und 5 Abs. 1 sind\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                auf die dort bezeichneten Veräußerungen auch dann\n§ 3 des Einkomrnenst:euergeselzes in der Fassung         anzuwenden, wenn sie vor dem Inkrafttreten des\nvom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1901)           Gesetzes vorgenommen worden sind.\nwird wie folgt geünderl:                                       (4) Die Vorschrift des § 10 Nr. 1 bis 3 ist vom\n1. Am Ende der Ziffer 59 wird der Punkt durch ein           1. Dezember 1966, die Vorschrift des § 10 Nr. 4 vom\nSemikolon ersetzt.                                       1. September 1963 an anzuwenden.\nDas vorstE!hende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. April 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. '20 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1967                           407\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 6. April 1967\nAuf Grund des § 7 Abs. :3 und des § 15 Abs. 2 des      3. In § 36 Abs. 9 wird in der Nummer 2 das Komma\n'.'vlineralölsleuergeselzcs 1964 in der Fassung der            durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3 wird ge-\nBekanntmachung vom 20. Dc~zember 1963 (Bundes-                 strichen. Der folgende Satz wird angefügt:\ngesetzbl. I S. 1003), zulelzt geändert durch das               „Für die Fälligkeit der Steuer in den Fällen des\nSteueränderungsgesetz 1967 vom 29. März 1967                   Absatzes 7 und des Absatzes 8 Nr. 1 und Nr. 4\n(Bundesgesetzbl. I S. 385), wird verordnet:                    gilt§ 6 Abs. 1 des Gesetzes sinngemäß.\"\nArtikel 1                                                   Artikel 2\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-             Die Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nsleuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I         steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 gilt\nS. 237), zuh~tzl geändert durch die Zehnte Verord-         erstmals für die Steuerschulden, die im August 1967\nnung zur Anderung der Verordnung zur Durchfüh-             unbedingt werden. Für die Steuerschulden, die in\nrung des Mincralölsleucrgcsetzes vom 21. Mai 1964          den Monaten April bis Juli 1967 unbedingt werden,\n(Bundesgesetzhl. r S. 321), wird wie folgt geändert:        gilt Artikel 4 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes 1967\n1. § 9 Abs. 5 Nr. 2 erhäll die! folgende Fassung:\nsinngemäß.\n„2. Für die Fälligkeil der SLeuerschuld gilt § 6                                 Artikel 3\ndes Gesetzes sinngemäß.\"                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n2. In § 23 Abs. 7 Sctl:z: 1 wird in der Nummer 2 das       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKomma durch einen Punkt ersetzt; Nummer 3              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Steuer-\nwird gestriclwn. Als ZW(!ilcr Satz wird der fol-        änderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin.\ngende Satz eingefügt:\n,,Für die Fälligkeit der :-;teuc!r im Falle des Ab-                              Artikel 4\nsatzes 3 Nr. 6 qilL § 6 Abs. l des Gesetzes sinn-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngemäß.\"                                                kündung in Kraft.\nBonn, den 6. April 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","408                                                BunclesgPsdzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBu ndesgcsetzblatt\nTeil II\nTag                                                                           Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 15, ausgegeben am 11. April 1967\n30. 3. G7    Achlundnr)unzigsle V<'rordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nf ür Al um in i u rn o x y d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1197\n30. ]. 67    Vierundneunzigste Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Flugzeugaus-\nrüstungsmalerial usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1198\n'.-J1. J. 67  FünfundneunzigsU\\ Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkontingent\nfür Verschnillrotw<)in ~- 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1201\n5. 4. 67  Einhundcrlsl<~ Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zweite Erhöhung des\nZollkontingents liir qescilzenen Seelachs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1203\n5. 4. 67  Einhund<!rlund<!rSI<' Verordnung zur .Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Edelpelzfelle;\nZollsiitze qegcnübc-r Alqerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1204\n10. J. 67   Bekarnllrn<1chut1g über das lnkrafltreten der Vollzugsordnungen vom 10. Juli 1964 zu den\nVerlrügr~n des Wl'lt.poslven~ins und der Verordnung vom 10. Oktober 1966 über die Inkraft-\nsetzung de·, Vollzu~~sonlnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1205\n17. 3. 67    BekannlmilchurHJ über dc~n Cellun~Jsbercich der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen\naul Se<! (Secslrdßcnordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1205\n20. 3. 67    Bckcrnnlmilchunq über den Gc~llungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und Be-\nfn~iung<!n der SondcrorqanisaLionen der Vereinten Nationen ...... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1206\n20. 3. 67    Bekanntrnadrnnq üb~!r dc1s lnk rnlLLreten des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen\nder Sondc!rorganisilljo1wn der Ven!intPn Nalionen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1207\n20. '.1. b7  Bek,rnnlrn,H:hunq über den· Cellungsb<\"reich des Abkommens von Nizza über die internatio-\nncllc· Klc1ssilikcllio11 von Wc1n•n und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken                                                                             1208\nNr. 16, ausgegeben am 13. April 1967\n20. '.l. b7  Bekdnnlnldch1rn~J über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung\nder Fillschmün,.erei            ..................................................................                                                                  1209\nn. 3. G7     Bekannlmdchung (iber dc1s JnkrnltLreten des Uberei:nkommens über die Haftung der Gastwirte\nllir die von ihrr~n Güsten eingebrachten Sachen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1210\n22. '.l. fi7 Bekcin11Lm<1chu11g über das Inkrafttreten des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutsd1l,rnd und der Tunesischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               121.0\n28. 3. 67    Bekc1n11Lmilchung über den Gt~ltungsbereich des Abkommens über die internationale An-\nerkt!nnunq von Rechten an Lufl.lahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1214\n4. 4. 67  Bek,rn11lmachung des Ubercinkomrnens über die Weltorganisation für Meteorologie (Neu-\nlilssutHf vorn 11 und 27 April 1%3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1214",":'! ,. 20    Td(J der AusrJabe: Bonn, den 14. April 1%7                     409\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGC'mJß § 1 !\\ hs. 2 des Cesel.zes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Btrndcsqeselz.bl. S. 2J) wird auI folgende jm Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhinqewiesen:\n--------                 -----------~-------------- ----------------------------------\nVerkündet im     Tag des\nDdfu111 und Bezeidrnung der Verordnung                                   Bundesanzeiger    Inkraft-\nNr.       vom      tretens\n:l1. J. (i7  Verordnunq Nr. 9/67 über die Festsetzung von\nCnlgelten für Verkc)hrsleistungen der Binnen-\nschiffc1hrt                                                              66       7.4.67    15. 4. 67\n20. J. G7   Schiffahrlpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirek1ion Bremen über dc1s fischen auf\ndc~r Wesc~r                                                              66       7.4. 67   15.4. 67\n:~. 4. 67 ßerichl.igung ckr Zehnten Verordnung zur Ände-\nrung dc'r Verordnung über Erstattungen bei der\nAusfuhr von Milchc~rzeugnissen                                           66       7.4,67\n7. 4. b7  Dreiw1ddreißigste VerorcJnung zur Änderung des\nAbschöpfungstcJrifs (Lebende Kühe)                                       67       8.4.67    10.4.67\n7. 4. b7  Verordnun~J über die Senkung von Abschöpfungs-\ns~i lzen bei der Einfuhr von h-•benden Kühen                             67        8. 4. 67 10.4. 67\n7. 4. 67  Verordnung iilwr OrienliE!rungspreise für Kälber\nund RindPr lür dc1s Wirl.sch,iftsjahr 1967/68                            67        8.4. 67  10. 4. 67\n7. 4. b7  Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der\nDurchfuhr von Fleisc;h von KlaU(-)ntiernn, Erzeug-\nnissen und Rohstoffen von Schwecinen sowie von\nRmihlul.ter und Stroh dllS 11.cilien                                     67        8.4. 67    9. 4. 67"]}