{"id":"bgbl1-1967-20-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":20,"date":"1967-04-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_20.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz über die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten zur Belebung der Investitionstätigkeit und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967 (Kreditfinanzierungsgesetz 1967)","law_date":"1967-04-11T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["401\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z1997 A\n1967                                    Ausµ;eµ;cben zu Bonn am 14. April 1967                                                                           Nr. 20\nTag                                                                   Jnh,111                                                                          Seite\n11 4. ü7    Gesetz über die AuJnahme und .Bereilstellung von Krediten zur Belebung der Investitions-\nUHigkeil. und zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums im Rechnungsjahr 1967\n(J{redilfinanzierunHsgeset.z 1967) . . . .                              . .,. ,...                ...... .........                            401\n11. 4. ,;·; Geselz iiber steuerlidw Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken                                                                403\nB1111d,·sqc·s<'i1hl. III '/SO '1, b11-1\n(i. 4. h7  EIILe V<•ro1cl11tt1HJ ,.111 i\\11dt!rirng der Veronlnung zur Durchführung des Mineralölstem,r-\nqcsC'LzPs                                                    , , .. , . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   407\nll1111d1•s<1c•,,,,11IJI. III bl'.? 111-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBu11dcs9r:sci.,.blcill Teil ll N1. 15 und Nr. 16 ... .                                                                                        408\nV(~rkiindnn~Jen ir:u ßundesdl1zeiger .................................................... .                                                   409\nRcchl.svorschrill.P11 d('r Europäischen Cemeinschaften                        .................... .                                          410\nGesetz\nüber die Aufnahme und Bereitstellung von Krediten\nzur Belebung der Investitionstätigkeit\nund zur Sicherung eines stetigen Wirtschaftswachstums\nim Rechnungsjahr 1967\n(Kreditfinanzierungsgesetz 1967)\nVom 11. April 1967\nDer Bund(:st<:1~J          lwt         d(1s       folgende    C~esetz   be-       für Zwecke des Bundesfernstraßenbaues\nschlossen:                                                                                  bis zum Betra.ge von 534 000 000 Deutsche Mark,\n§    1\nim Bereich der Deutschen Bundespost\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-                                        bis zum Betrage von 485 000 000 Deutsche Mark,\ntigt, zur Leislung von Investitionsausgaben zum\nfür Wohnungsbau und Aufschließungsmaßnahmen\nZwecke einer Belebung der Investitionstätigkeit und\nzur Unterbringung von Angehörigen der Bundes-\nder Sicherung ei1ws stetigen Wirtschaftswachstums\nwehr\nim R(~chnungsjcJh r 1967 Celd mittel im Wege des\nKredits zu bescl1<1fl(m, deren ] löhe den Betrag von                                        bis zum Betrage von 200 000 000 Deutsche Mark,\n2 500 000 000 DPulschP M(Hk nicht überschreiten                                      für den sozialen Wohnungsbau\ndarf.                                                                                       bis zum Betrage von 150 000 000 Deutsche Mark,\n(2) lrn Rc1hmen der nctch A bscJtz 1 vorgesehenen                                 im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere für den\nKredite können zur Durchführung zusätzlicher Inve-                                   Landeskulturbau\nstitionsmaßnühmen Darlehen gewähr! und Darlehn~,-\nbis zum Betrage von 200 000 000 Deutsche Mark,\nverpfl ich tu n!J<'n ei nqe~Ji:lngPn werden.\nfür Zwecke der Wissenschaft und Forschung\nbis zum Betrage von 73 000 000 Deut.sehe Mark,\n§ 2\nfür Zwecke des Bundeswasserstraßenbaues\n(l l Der Bundesrninislcr der Finanzen wird ermäch-\nbis zum Betrage von 50 000 000 Deutsche Mark,\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtscihaft mit den nach § 1 beschafften Geldmitteln                                 für Hochbaumaßnahmen des Bundes\nzusätzliche lnvestitionsprogrammE~ zu finanzieren,                                          bis zum Betrage von 18 000 000 Deutsche Mark,\nund zwar\nzur Förderung der Entwicklung der elektronischen\nim Bereich dPr Deut.sehen Bundesbahn                                                 Daten ver arbei tung\nbis zum Betrage von 750 000 000 Deutsche Mark,                                         bis zum Betrage von 20 000 000 Deutsche Mark,","402                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967 1 Teil I\nJür den Bau von Studentenwohnheimen                        des Bundesfernstraßcnbaus\nbis zum Betrage von 20 000 000 Deutsche Mark.            bis zum Betrag von 200 000 000 Deutsche Mark,\n(2) Bei der Vergabe von Aufträgen sind Gebiete          der Deutschen Bundespost\nmit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit bevor-            bis zum Betrag von 250 000 000 Deutsche Mark\nzugt zu berücksichtigen.                                      und\nder Landwirtschaft, insbesondere für den Landes-\n§ 3\nkulturbau\nDie Investitionsmaßnahmen nach § 2 sind in den              bis zum Betrag von 100 000 000 Deutsche Mark\naußerordentlichen Haushalt des Entwurfs des Haus-\nhaltsplans für das Rechnungsjahr 1967 zu über-             mit dem    Inkrafttreten   dieses Gesetzes   verfügt\nnehmen.                                                    werden.\n§ 4                                                     § 5\n(1) Die Festlegung des Investitionsprogramms be-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndarf der Zustimmung des Haushaltsausschusses des           und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nDeutschen Bundestages.                                     zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\n(2) Unter Anrechnung auf die in § 2 vorgesehe-         im Land Berlin.\nnen Maßnahmen kann zugunsten                                                        § 6\nder Deutschen Bundesbahn                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nüber einen Betrag bis zu 300 000 000 Den tsche Mark,  dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. April 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}