{"id":"bgbl1-1967-2-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":2,"date":"1967-01-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_2.pdf#page=1","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung","law_date":"1967-01-04T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["103\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z1997 A\n1967                         Aus~;egchcn zu Bonn am 10.Januar 1967                                                                                             1 Nr. 2\nTag                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n4. 1. 67     Erslc Verordnung zur .Änderung der Luftverkehr~-Ordnung                                                                                             105\nBundcs\\JC'seizhl. ll l %-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßuIHksgesf~lzblc1U. Tei.l       l[ Nr. 1 und Nr. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    115\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          116\nErste Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung\nVom 4. Januar 1967\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz l Nr. l und Abs. 3                              5. § 22 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\nSatz 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fas-\n,,5. gegen den Wind zu landen und zu starten,.\nsung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729)                                          sofern nicht Sicherheitsgründe, die Rücksicht\nund des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Gesetzes\nauf den Flugbetrieb, die Ausrichtung der\nüber die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23.\nStart- und Landebahnen oder andere örtliche\nMärz 1953 (Bundesgesetzbl. J S. 70) wird verordnet:\nGründe es ausschließen,\".\n6. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-\nArtikel 1                                                gende neue Nummer 2 eingefügt:\nDie Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963\n,,2. Flüge nach Sichtflugregeln, die der Flugver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 652) wird wie folgt geändert:                                            kehrskontrolle unterliegen (§ 10 Abs. 5); \".\nDie bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die\nI. Änderung von Vorschriften                                                Nummern 3 bis 8.\ndes Ersten Abschnitts\n7. In § 25 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n1. In § 4 Abs. 1 wird dc1s Wort „und\" durch das\n,, (3) Einzelheiten über Arten, Inhalt, Form, Ab-\nWort „oder\" ers<~tzt.                                                              gabe, Annahme, Aufhebung, Anderung und zu-\n2. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 Hi::llbsalz 1 werden die Worte                                 lässige Abweichungen von Flugplänen werden\n,,am Tage\" gestrichEm.                                                             von der Bundesanstalt für Flugsicherung fest-\ngelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer\nbekanntgemacht.\"\nII. Änderung von Vorschriften\n8. § 26 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndes Zweilen Abschnitts\n,,Von dem durch Erteilung der Flugverkehrsfrei-\n3. In § 10 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:                                    gabe bestätigten oder durch Erteilung weiterer\n,, (5) Flüge nach Sichtflugregeln unterliegen in                                 Flugverkehrsfreigaben ergänzten Flugplan darf\nbestimmten Teilen des kontrollierten Luftraums                                     der Luftfahrzeugführer nicht abweichen, bevor\neiner Flugverkehrskontrolle. Die Bundesanstalt                                     ihm nicht eine neue Flugverkehrsfreigabe erteiH\nfür Flugsicherung wird ermächtigt, zur Siche-                                      worden ist.\"\nrung des Luftverkehrs diese Teile des kontrol-\n9. Nach § 26 werden folgende §§ 26 a, 26 b und\nlierten Luftraums festzulegen und in dem\n26 c eingefügt:\nBundesanzeiger sowie in den Nachrichten für\n,,§ 26 a\nLuftfahrer bekanntzumachen.\"\nFunkverbindungen\n4. § 21 Abs. 3 Halbsalz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei\n„das gilt nicht gegenüber Signalen nach § 5                                        nach Instrumentenflugregeln und bei kontrot-\nAbs. 1 Nr. 6 der Anlage 2.\"                                                        lierten Flügen nach Sichtflugregeln (§ 10 Abs. 5)","106                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\nan Bord eine dauernde Hörbereitschaft auf der           11. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugzeu-\nfestgelegten Funkfrequenz der zuständigen Flug-              ges\" durch das Wort „Luftfahrzeuges\" ersetzt.\nverkehrskonlrollstelle aufrechtzuerhalten und\nim Bedarfs Fa 11 einen Funk v<'.rkehr mit ihr herzu-    12. In der Uberschrift zu § 29 sowie in § 29 Abs. 1\nstellen.                                                     und 2 wird die Höhenangabe „520 m (1 700 Fuß)\"\ndurch „900 m (3 000 Fuß) ersetzt.\n11\n(2) Die Bundesc1nstaH lür Flugsicherung wird\nermächtig l, die Funkfrequenzen der Flugver-\n13. § 30 erhält folgende Fassung:\nkehrskontro llste llen sowje die Verfahren bei\nAusfall der Funkverbindung fest.zulegen und in\n,,§ 30\ndem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten\nfür Luftfahrer bekannt.zumcichen.                                        Flüge nach Sichtflugregeln\noberhalb der Flugfläche 200\nF1üge nach Sichtflugregeln oberhalb der Flug-\n§ 2(i b                             fläche 200 sind untersagt. Der Bundesminister für\nS !an dorlmel du ngen                       Verkehr kann Ausnahmen zulassen.\"\n14. In § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird die\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen\nHöhenangabe „520 m (1 700 Fuß) durch „900 m\n11\nnach Instrumentenflugregeln und bei kontrol-\n(3 000 Fuß)\" ersetzt.\nlierten Flügen nach Sichtflugregeln (§ 10 Abs. 5)\nbeim Uberfüegen jedes von der Bundesanstalt             15. In § 31 Abs. 2 Satz 2 wird die Bezeichnung\nfür Flugsicherung festgelegten und in den Nach-              ,,Quadranten-Flughöhen\" durch „Halbkreis-Flug-\nrichten für Luftfahrer bekantgemachten Melde-                        II\nhöhen ersetzt.\npunktes unverzüglich eine Standortmeldung an\ndie zuständige Flugverkehrskontrollstelle abzu-         16. § 31 Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.\nsetzen. Diese kann im Einzelfall Standortmel-\ndungen an weiteren Meldepunkten verlangen               17. § 31 Abs. 2 Satz 5 wird Satz 4.\noder auf die Ulwrmi ttlunrJ von Standortmeldun-\ngen verzichten.                                         18. § 31 Abs. 2 Satz 6 wird Satz 5 und erhält fol-\ngende Fassung:\n(2) Die Bundesanstalt für Flugsicherung wird\n,,Halbkreis-Flughöhe ist die festgelegte Reise-\nermächtigt, die Einzelheiten über Inhalt und\nflughöhe, die nach der jeweiligen Hälfte der\nForm der Standortmeldungen festzulegen und in\nKompaßgradeinteilung, in der der mißweisende\ndem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten\nKurs über Grund liegt, bestimmt wird.\"\nfür Luftfahrer bekanntzumachen.\n19. In § 31 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\n§ 26  C\n\"(3) In den nach § 10 Abs. 5 festgelegten Teilen\ndes kontrollierten Luftraums sind bei Flügen\nBeendigung der Flugverkehrsh.ontrolle                  nach Sichtflugregeln die von der zuständigen\nFlugverkehrskontrollstelle zugewiesenen Flug-\n(1) Der Luftfahrzeugführer hat bei Flügen\nhöhen oder Flugflächen einzuhalten.\"\nnach Instrumentenflugregeln die zuständige Flug-\nverkehrskontro ll stelle unverzüglich zu benach-\nrichtigen, wenn er den kontrollierten Luftraum                     IV. Anderung von Vorschriften\nverläßt oder den Flug durch Landung auf einem                           des Vierten Abschnitts\nFlugplatz ohne Flugverkehrskontrollstelle be-\n20. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Bezeichnung\nendet.\n,,Quadranten-Flughöhen\" durch „Halbkreis-Flug-\nII\n(2) Der Luftfahrzeugführer hat bei kontrol-               höhen ersetzt.\nlierten Flügen nach Sichtflugregeln (§ 10 Abs. 5)\ndie zuständige Flugverkehrskontrollstelle unver-        21. In § 37 Abs. 3 wird die Höhenangabe „520 m\nzüglich zu benachrichtigen, wenn er den nach                 (1 700 Fuß)\" durch „900 m (3 000 Fuß)\" ersetzt.\n§ 10 Abs. 5 festgelegten Teil des kontrollierten\n22.. § 38 wird gestrichen.\nLuftraums verläßt oder den Flug durch Landung\nauf einem Flugplatz ohne Flugverkehrskontro11-          23. § 39 wird gestrichen.\nstelle beendet.\"\n24. § 41 wird gestrichen.\nIII. An d e r u n g v o n V o r s c h r i f t e n\ndes Dritten Abschnitts                                  V. Änderung von Vorschriften\nder Anlage 1\n10. In der Uberschrift zu § 28 und in § 28 Abs. 1           25. In § 3 Satz 1 wird nach den Worten „ein oder\nSatz 1 werden die Worte „oder oberhalb des                   mehrere\" das Wort „rote\" eingefügt.\noberen kontrollierten Luftraums\" durch die\nWorte „oder oberhalb 900 m (3 000 Fuß) über             26. In § 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Richtun-\nGrund oder Wasser außerhalb des kontrollierten               gen\" die \"\\A!orte „zwischen 30° über und 30°\nLuftraums\" ersetzt.                                          unter der Flugzeughorizontalebene\" eingefügt.","Nr. 2 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967                              107\nVJ. An d c r u n g von Vorschriften               33. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:\nder Anlage 2\n„2. Warnsignale\n27. Die Uberschrift des Abschnitts 1 erhält folgende\nFassung:                                                                                § 4\n., 1. Not- und Dringlichkeitssignale\".                  Eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Ab-\nständen von 10 Sekunden abgefeuert werden\n28. In § 2 werden die Nummern 5 bis 7 gestrichen.                 und von denen sich jedes in rote und grüne\nLichter oder Sterne zerlegt, zeigt dem Führer\n29. § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\neines Luftfahrzeugs an, daß er in einem Gefah-\nrengebiet oder unbefugt in einem Gebiet mit\n.,2. wiedcrhollcs Ein- und Ausschalten der Posi-              Flugbeschränkungen oder einem Luftsperrgebiet\ntionslichter derart, daß sie nicht mit Positions-       fliegt, oder im Begriffe ist, in eines dieser Ge-\nlichtern, die als Blinklichter eingerichtet sind,       biete einzufliegen, und daß er die erforderlichen\nverwechselt werden können.\"                             Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen hat. Diese\nSignale können entweder vom Boden oder von\n30. § 3 Abs. l Nr. 3 wird gestrichen.                             einem anderen Luftfahrzeug aus abgegeben\nwerden.\"\n31. In § 3 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 4 ge-\n34. Die Uberschrift des Abschnitts 3 erhält folgende\nstrichen.\nFassung:\n32. § 4 wird gestrichen.                                                 ,,3. Signale für den Flugplatzverkehr\".\n35. § 6 wird § 5 und erhält folgende Fassung:\n,,§ 5\nLichtsignale\n(1) Auf ein Luftfahrzeug im Flug gerichtete Lichtsignale bedeuten:\n1. Grünes Dauersignal:              Landung freigegeben;\n2. Rotes Dauersignal:                Platzrunde fortsetzen, anderes Luftfahrzeug hat Vorflug;\n3. Grünes Blinksignal:               Zwecks Landung zurückkehren oder Anflug fortsetzen (Freigabe zum\nLanden und Rollen abwarten);\n4. Rotes Blinksignal:               Nicht landen, Flugplatz unbenutzbar;\n5. Weißes Blinksignal:               Auf diesem Flugplatz landen und zum Vorfeld rollen (Freigabe zum\nLanden und Rollen abwarten);\n6. Rote Feuerwerkskörper:            Ungeachtet aller früheren Anweisungen und Freigaben zur Zeit nicht\nlanden.\n(2) Aul ein Luftfahrzeug am Boden gerichtete Lichtsignale bedeuten:\n1. Grünes Dauersignal:              Start freigegeben;\n2. Rotes Dauersignal:               Halt;\n3. Grünes Blinksignal:              Rollen freigegeben;\n4. Rotes Blinksignal:               Benutzte Landefläche freimachen;\n5. Weißes Blinksignal:               Zum Ausgangspunkt auf dem Flugplatz zurückkehren.\n(3) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale na eh Absatz 1, hat er diese wie folgt zu bestätigen:\n1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch wechselweise Betätigung der Querruder, es sei\ndenn, das Luftfahrzeug befindet sich im Quer- oder Endanflug zur Landung;\n2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der\nLandescheinwerfer oder der Positionslichter.\n(4) Empfängt ein Luftfahrzeugführer Signale nach Absatz 2, so hat er diese wie folgt zu bestätigen:\n1. Zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang durch Bewegen der Querruder oder Seitenruder,\n2. zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch zweimaliges Ein- und Ausschalten der\nLandescheinwerfer oder der Positionslichter.\"","108                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3G. ~ 7 wird (j fi t111d   {'rh/ill lolu<:nde Filss1mg:\n,,§ 6\nBodensignale\nLc111d<:V(:rbul.\nSi~Jncil:        Ein in der Si~picilfl~khe ausgeleg-             Bedeutung: Landeverbot für längere Zeit.\n1c:s w c1agcn:ch Les quadratisches\nrotes Feld rnil ;;.wei gelben Diago-\nn,llsl rC'ifon\nII\n.\n.\n.\n2. Besond(:rc Vorsicht beim Lmdei:lnflug und bei\nder Lmdung\nSigncil:         Ein in der Si~Jnalflüche ausgeleg-              Bedeutung: Beim Landeanflug und bei der\nLes    waagerechtes quadratisches                           Landung ist wegen des schlechten\nrnU:s Feld mit einem gelben Dia-                            Zustandes des Rollfeldes oder aus\ngonalstrcifon                                               anderen Gründen besondere Vor-\nsicht geboten.\n3. Benutzung der Start- und L:mdebahnen und\nder Rollbahnen\n•         .\na) Sigm1l:            Eine in der Signalfläche aus-                 Bedeutung: Zum Starten, Landen und Rol-\n(Jt!legte waagerechte weiße                                len dürfen nur Start- und\nFlüche in Form einer Hantel                                Landebahnen und Rollbahnen\nbenutzt werden.\nb) Signd 1:           lJine in d(~r Signalfläche aus-               Bedeutung: Zum Starten und Landen\ngelegte waagerechte weiße                                  dürfen nur die Start- und\nFlüche in Form einer Hantel                                Landebahnen benutzt werden;\nmit je einem schwarzen Strei-                             Rollbewegungen sind nicht\nfen    in den kreisförmigen                                auf Start- und Landebahnen\nFlächenteilen, wobei die Strei-                           oder Rollbahnen beschränkt.\nff'n im rechten Winkel zur\nUingsachse der Fläche liegen\n4. Unbenutzbcirkcit des Rollfeldes\nSignal:          Auf dPm Rollfeld ausgelegte                     Bedeutung: Der durch~die Kreuze bezeichnete\nKreuze in weißer oder anderer                               oder begrenzte Teil des Rollfel-\nau l lctllender Farbe                                       des ist nicht benutzbar.","Nr. 2    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967                         109\n5. /\\nweisttnq<·n lü1 Slc1rl und Landung\ni:.l) Siq11dl:    Ein w c i ßes oder or ang efarbe-          Bedeutung: Starts und Landungen sind\nrws ,,T' (Lande-T), das bei\n1\nparallel zum Längsbalken des\nNc1chl entweder beleuchtet                             Lande-T in Richtung auf den\nodc:r d LI rch weiße Lichter dar--                      Querbalken durchzuführen.\ngC'slcd 11 isl\nh) Si~jllcll:     [·:in liqj('ndcs TetraPder, das,           Bedeutung: Starts und Landungen sind in\nvon der Crundfläche in Rich--                          der Richtung auszuführen, in\nlung c1ul die Spitze gesehen,                           die die Spitze des Tetraeders\nc1ul der linken Seite orange-                           zeigt.\nlarbi~J oder schwarz, auf der\nrechten Seite weiß oder alu-\nminiumfarbig ist und das bei\nNacht, von der Grundfläche\nin Richtung auf die Spitze ge-\nsehen, durch auf der Mittel-\nlinie und der rechten Begren-\nzung angebrachte grüne Lich-\nter und durch auf der linken\nBegrenzung angebrachte rote\nLichter dargestellt ist\nc) Signal·        Ei1w    zweislellige Zahl auf              Bedeutung: Angabe der Startrichtung, ab-\neiner Tafel, die am Kontroll-                           gerundet auf die nächstliegen-\nturm oder in dessen Nähe                                den zehn Grad der mißweisen-\nsenk rPcht angebracht ist                               den Kompaßrose.\n6. Richtungsündcrung nach rechts nach dem Start\nund vor der Ldf1dung\nSignet!:       Ein in der Signalf1äche oder am            Bedeutung: Nach dem Start und vor der Lan-\nEnde der Start- und Landebahn                          dung sind Richtungsänderungen\noder des Schutzstreifens waage-                        nur nach rechts erlaubt.\nrecht ausgelegter nach rechts ab-\ngewinkeltcr Pfeil in auffallender\nFarbe\nF\n7. Abgabe von Flu~1sicherungsm~Jdungen\nSignctl:      Der BuchslabE'     ,,C' in schwarz         Bedeutung: Flugsicherungsmeldungen sind an\nauf einer senkrecht angebrachten                       der so bezeichneten Stelle abzu-\ngelben Tc1tel                                          zugeben.","110                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n8. Segelflugbelrieb\nSignal:      Ein in der Signc1lf1äche waage-             Bedeutung: Am Flugplatz wird Segelflug-\nrecht c_1usgelegt.es weißes Doppel-                       betrieb durchgeführt.\"\nkreuz\n37. § 8 wird § 7 und erhält folgende Fassung:\n,,§ 7\nEinwinkzeichen\n(1) Die folgenden Zeichen werden Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz durch den Einwinker\nmittels Signalkellen, Leuchtstablampen, Taschenlampen oder nur mit den Armen gegeben.\nDie Zeichen ~r. 15 bis 19 sind für Drehflügler bestimmt.\n(2) Gibt der Einwinker Zeichen, steht er mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug und\na) bei Starrflüglern vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers,\nb) bei Drehf1üglern so, daß er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist.\n1. Auf Zeichen des Einwinkers achten!\nDer rechte Arm ist senkn~cht nach oben ausgestreckt und wird\nwiederholt nach links und rechts bewegt.\n2. Hier Stillstand!\nBeide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die\nHandflächen zeigen nach innen.\n3. Auf Zeichen des nächsten Einwinkers achten!\nDer rechte oder linke Arm 'zeigt abwärts; der andere Arm\nwird quer vor dem Körper ausgestreckt und zeigt in Richtung\nauf den nächsten Einwinker.\n4. Geradeaus rollen!\nDie leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rückwärts\ngerichteten I-ldndflächen winken aus Schulterhöhe wiederholt\nvorwürts-rückwJrts.","Nr. 2 ~  Tug der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 111\n5. a) Nach links drehen!\nDer rechle Arm zeigt i:1bwürts, der linke Arm winkt wieder-\nholt aufwürls-rückwtirts; die Schnelligkeit der Bewegung\nZC!ifJI. die erfordc)rliche Drehgeschwindigkeit an.\nb) Nach rechts drehen!\nDer linke Arm zeigt c1bwärts, der rechte Arm winkt wieder-\nholt aufwärts-rückwärts; die Schnelligkeit der Bewegung\nzeigt die erfordc~rliche Drehgeschwindigkeit an.\n6. Halt!\nBeide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt; die\nSchnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit\ndes AnhalLens.\n7. Triebwerke anlassen!\nDie rechte Hand beschreibt kreisende Bewegungen in Kopf-\nhöhe, der linke Arm zeigt auf das anzulassende Triebwerk.\n8. a) Bremsklötze vorlegen!\nBeide Arme werden c1us seitlich ausgestreckter Haltung mit\nzum Körper gerichlet.en Handflächen nach unten und innen\nbewegt.\nb) Bremsklötze weg!\nBeide Arme hängen herab und werden mit zum Körper\ngerichteten Handrücken zur Seite bewegt.","112                                 Bundesgeselzblatl, Jahrgang 1967, Teil I\n9. Triebwerke abstellen!\nRechter oder linker /\\ rm wird mit der Handfläche nach unten\nund mit dem Daun1en vor der Kehle in Schulterhöhe gehalten;\ndie Hand wird bei ,m~wwinkeltem Arm seitlich hin- und her-\nbewegt.\n10. langsamer rollen!\nBeide Arme hängen mit nach unten zeigenden Handflächen\nherab und werden wiederholt auf- und abbewegt.\n11. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern!\nBeide Arme hängen mit nach unten gerichteten Handflächen\nherab; dann wird entweder die rechte oder linke Hand auf-\nund abbewegt, je nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke\nauf der linken oder rechten Seite verringert werden soll.\n12. Rückwärts rollen!\nBeide Arme werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Hand-\nflächen wiederholt vorwärts-aufwärts bis zur waagerechten\nArmhaltung gebracht.\n13. a) Rückwärts rollen und Luftfahrzeugheck nach Steuerbord\ndrehen!\nDer linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus\nder senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in\nwaagerechte Armhaltung nach vorn bewegt.\nb) Rückwärts rollen und Luftfahrzeug nach Backbord drehen!\nDer rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus\nder senkrechten IJal I ung über dem Kopf wiederholt in\nwaagerech t.e Armhaltung nach vorn bewegt.",":'1 r. 2 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967 113\n14. Alles klar!\nDer rechte J\\rm wird vom [llenbogen ab nach oben gehalten;\nclPr Dc1unwn zcirJI ndch oben.\n15. Im Schwebeflug bleiben!\nBeide /\\ mw sind sei I würts wc.wgerecht ausgestreckt.\n16. Steigen!\nBeide Arme winken aus seitwärts waagerecht: ausgestreckter\nHaltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts; die\nSchnelligkeit: der Bewegung zeigt die erforderliche Steig-\ngeschwindigkeit: an.\n:::'.il\n17. Sinken!\nBeide Arme winken aus seitwärts waagerechter Haltung mit\nnach unten gerichteten Handflächen abwärts; die Schnelligkeit\nder Bew(?gung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit: an.\n18. Unter Beibehaltung der augenblicklichen Höhe in die ange-\nzeigte Richtung fliegen!\nDer eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die\nFlugrichtung, der c1ndere schwingt vor dem Körper wiederholt\nin die gleiche Richtung.\n19. landen!\nBeide Arme sind vor dem Körper gekreuzt schräg nach unten\nausgestreckt.","114                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVII. Anderung der Anlage 3\n38. Die bisherige Anlage 3 wird durch folgende Anlage 3 ersetzt:\n„Anlage 3\n(zu §§ 31 und 37 LuftVO)\nHal bkre is-Fl ughöhen\nSofern nach § 31 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung die Benutzung von Halb-\nkreis-Flughöhen vorgeschrieben ist, hat der Luftfahrzeugführer eine der Flughöhen über NN\noder Flugflächen einzuhalten, die nach der folgenden Tabelle seinem jeweiligen mißweisenden\nKurs über Grund entsprechen:\nMißweisender Kurs\nvon 000° bis 179°                                          von 180° bis 359°\nFlüge nach                                                 Flüge nach\nFlüge nach                                                 Flüge nach\nInstrumenten-                                             Instrumenten-\nSichtflugregeln                                             Sichtflugregeln\nflugregeln                                                 flugregeln\nFlug-     Flughöhe           Flug-     Flughöhe            Flug-    Flughöhe            Flug-    Flughöhe\nfläche    Meter     Fuß      fläche    Meter      Fuß     fläche    Meter    Fuß       fläche    Meter     Fuß\n10       300    1 000                                      20       600   2 000\n30       900    3 000         35     1 050    3 500        40     1 200   4 000          45     1 350   4 500\n50     1 500    5 000         55     1 700    5 500        60     1 850   6 000          65     2 000   6 500\n70     2 150    7 000         75     2 300    7 500        80     2 450   8 000          85     2 600   8 500\n90     2 750    9 000         95     2 900    9 500       100     3 050  10 000         105     3 200  10 500\n110     3 350   11 000        115     3 500   11 500       120     3 650  12 000         125     3 800  12 500\n130     3 950   13 000        135     4 100   13 500       140     4 250  14 000         145     4 400  14 500\n150     4 550   15 000        155     4 700   15 500       160     4 900  16 000         165     5 050  16 500\n170     5 200   17 000        175     5 350   17 500       180     5 500  18 000         185     5 650  18 500\n190     5 800  19 000         195     5 950   19 500       200     6 100  20 000        205      6 250  20 500\n210     6 400  21 000         215     6 550  21 500        220     6 700  22 000         225     6 850  22 500\n230     7 000  23 000         235     7 150  23 500        240     7 300  24 000        245      7 450  24 500\n250     7 600  25 000         255     7 750   25 500       260     7 900  26 000        265      8 100  26 500\n270     8 250  27 000         275     8 400   27 500       280     8 550  28 000         285     8 700  28 500\n290     8850   29 000         300     9 150   30 000       310     9 450  31 000        320      9 750  32 000\n330    10 050  33 000         340    10 350   34 000       350    10 650  35 000        360    10 950   36 000\n370    11 300  37 000         380    11 600   38 000       390    11 900  39 000         400   12 200   40 000\n410    12 500  41 000         420    12 800   42 000       430    13 100  43 000         440   13 400   44 000\n450    13 700  45 000         460    14 000   46 000       470    14 350  47 000         480   14 650   48 000\n490    14 950  49 000         500    15 250   50 000       510    15 550  51 000         520    15 850  52 000\nusw.     usw.     usw.       usw.       usw.     usw.      usw.      usw.    usw.       usw.       usw.   usw.\"\nArtikel 2\nDie Verordnung gilt wegen der Beschränkungen\nder Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 12. Januar 1967 in\nKraft.\nBonn, den 4. Januar 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","Nr. 2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Januar 1967                                                                                115\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 1, ausgegeben am 3. Januar 1967\n15. 12. 66 Bekannlmachung des Protokolls zum Allgemeinen Zoll.- und Handelsabkommen über die\nErgebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 .............................................. .\n15. 12. 66 Bekanntmachung des Zusatzprotokolls zum Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handels-\nabkommen über die Ergebnisse der Zollkonferenz 1960/61 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              600\nNr. 2, ausgegeben am 4. Januar 1967\n6. 12. 66 Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die vorübergehende\nzollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen\nVerwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern und anderen Einrich-\ntungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  685\n9. 12. 66 Bekanntmachung zu dem deutsch-griechischen Abkommen über die Aufhebung des Aus-\nfühnmgszwangs für Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         686\n13. 12. 66 Bekanntmachung zur Nizzaer Fassung des Madrider Abkommens über die internationale\nRegistrierung von Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                686\n13. 12. 66 Belrnnntmachung des Beschlusses Nr. 13/66 ·des Assoziationsrates vom 28. Oktober 1966 . . . .                                                   687","116                                                      Bunclesgesdzblal.t., Jahrgang 1967, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemi:iß § 1 i\\ bs. 2 dr)S CPsPlzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesel.zbl. S. '23) wird illl I folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                       Tag des\nDalum und Bezeichnung der Verordnung                                               Bundesanzeiger                      Inkraft-\nNr.           vom                   tretens\n2l. 1L. 66    Neun11ncl;,.wanzigste Verordnung zur Anderung\ndes AbschöpfunfJSIMifs (Milchpulver für Futter-\nZWPCkP)                                                                            241        24. 12.66                26. 12.66\n22. 12. 66    Drille Vcrordnun~J ;,,ur Änderung der Verordnung\nüber Abschöpfungsermäßigungen für Mais, Weich-\nweizen und Bruchr<'is zur Herstellunq von Stärke\noder Quellmehl                                                                      241       24. 12. 66                 1. 10. 66\n20. 12. 6(:i  Achle Verordnun~J ;,.ur And(~rung der Verordnung\nüber Erstal.tung<~n lwi rkr Ausfuhr von Milch-\nerzeUfJnissen                                                                       241       24. 12. 66               25. 12.66\n16.12.66      Verordnung Nr.31/bb über die Festsetzung von\nEntgelten Jür VPrkehrsleisttm~wn der Binnen-\nschiflc1hrl                                                                         241       24. 12. 66                  1. 1. 67\n23. 12. bb    Drsl.e Veronlnunq ;,.ur Änderung der Verordnung\nüber die CPbühn!n tür die Prüfun~J der über-\nwachunqsbedürfLiq<'ll /\\nlagen                                                     242        28. 12. 66               29. 12.66\n.5. 12. 6b  Sdliffah rlpo] iwi] icl1e Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrl.sdirckl.ion Kiel über den Verkehr durch\ndie Drehbrücke in Kll~vendeich                                                      242        28. 12.66                  1. 1. 67\n.5. 12. bb  SchiHahrl.polizc~ilidl(' Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdir<!k1ion KiPI üb8r d<~n Verkehr durch\ndie Schlc'US<' Nordfeld                                                             242        28. 12. 66                 1. 1. 67\n8. 12. b6   Schi! fc1hrtpol izcil ichc Anordnung der Wasser- und\nSchiffdhrtsclir<'klion Kil'l über d(!ll Verkehr auf\nder Trd vr:                                                                         242        28. 12. 66                 1. 1. 67\n20. 12. fib   Zw('ilc Veroni11u1HJ zu, Änderung der Verord-\nnun~J übr~r dr~n f-rachl.()nc1usgleich bei der Beförde-\nrung von Sleinkohlen, Sleinkohlenkoks und\nBraunkohl<'nbrikells nach Süddeutscllland                                          243        29. 12.66                  1. 1. 67\n27. 12. 66    Zweilc Vc-'.ronJnun~J ;,,11r Andernng der Verordnung\nüber die von den Krc1nkenkasscn den freiberuflich\nläl.igcn Ilebamrnen für lJebammenhilfe zu zah-\nlende11 Cebühn'n                                                                   243        29, 12.66                  1. 10. 66\n27. 12. 66    Verordnunq Tsr: Nr. 14/66 über Tarife für den\nGülf'rlc:rnverkehr rnil Kraflfahrzeugen                                            244        30, 12. 66                 1. 1.61\n3. 1. 67     Achte Verordnung zur Anderun~J der Erslaltungs-\nvPrordnung Schweine/Eier/Geflügel                                                     2         4. 1. 67               30. 12. 66\nBu11d<'S(J()S<'lzbl. JII 7B4:l--4-'.l\nHerausgeber : Der Bt1Bdesrni11islr,r d<,r Justiz. __ Verlag : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H .., Bonn 1Köin. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblill.t erscheint in clr<,i Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertiqun(.J verkünde!. In Teil III wird d,rs d!s forlqellend festgestellle Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli JD5B (BuBdes\\JC'sdzlJI. l S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezu9shedi11gungcn für Teil I Ulld 11: L. ,1 u f c n der Bez u ~l nur durch die Post. Bezugspreis Yierteljährlic.h für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e 1 stücke je ,1t1cJefon\\ierie 16 Sc,i1 1,n DM 0,40 g<'qen Voreinsendung des erforder!id1en Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt•\nKöln 3 99 odt't nach ßr•zalilum1 dllf Ct und PinN Vorausrechnung. 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