{"id":"bgbl1-1967-19-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":19,"date":"1967-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_19.pdf#page=1","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin","law_date":"1967-04-03T00:00:00Z","page":393,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["393\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z1997 A\n1967                                  Ausµ;e~chen zu Bonn am 8. April 1967                                                                                      Nr.19\nTag                                                                        Inhalt                                                                             Seite\n3. 4. b7  Gesetz zur Änderung des SchlufHermins iür den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und\nüber weitere Maßnahmen aui dem Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin . . . . . . . . . . . . .                                                  393\nB1tll(lt•sq,•sc•l1lil. III 'fl4-1 (402-24), 402-24, 402-19, 2330-1, 2330-2, 402-22, 402-20, 402-12,402-18-1\nG. 4. fi7  Gesetz über die Rechlsverhällnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre . . . . . . . . . . . . . . . .                                             396\n2:J. J. b7  Vernrdnun~J über die lnctnspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des\nSold,Jlenversorgungsgeset.zes im Rechnungsjahr 1967 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       398\n31. 3. 67   Einundzwc1nzigsl.e Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArheilslosenversicherung (Verordnung zu § 119 Abs. 1 AVAVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     398\n2L. :S. b7  Entscheidunq des ßundesverlc1ssungsgerichts (zu § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes)                                                        399\nlfo11rl,•sq1•,<•l,.hl. 111 bl 1-:i\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkC1ndu11~Jf\\ll irn Bundes,mzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  399\nRPchtsvorsdirilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        400\nGesetz\nzur Änderung des Schlußtermins\nfür den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft\nund über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts\nim Land Berlin\nVom 3. April 1967\nDer Bundestag ha.t mit Zuslimmung des Bundes-                                        2. § 38 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Cesetz beschlossen:\n\"§ 38\nErster Abschnitt\nDieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\nÄnderung des Schlußtermins                                                  ber 1968 außer Kraft.\"\n§ 1\nÄnderung des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes                                                                                   §   2\nDas Wohnrm1mbew irtschaftungsgesetz vom 23.Juni                                          Änderung des Zweiten Bundesmietengesetzes\n1960 (Bundesgesetzbl. I S. 389, 418) in der im Land\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960\nBerlin geltenden Fassung, zuletzt geändert durch\n(Bundesgesetzbl. I S. 389) in der im Land Berlin\nArtikel III Nr. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ände-\ngeltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I\nrung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964\n§ 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Schluß-\n(BundesgesetzbL I S. 457), wird wie folgt geändert:\ntermins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-\n1. § 3 c entf üllL                                                                     schaft und über weitere Maßnahmen auf dem","394                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGebiete des Mietpreisrechts vom 24. August 1965                                Zweiter Abschnitt\n(Bundesgesetzbl. I S. 969), wird wie folgt geändert:\nMieterhöhungen\n1. § 15 erhält die folgende Fassung:\n.,§ 15\n§ 4\nDie Mietpreise für preisgebundenen Wohn-\nraum werden· mit Wirkung vom 1. Januar 1970                 Änderung des Dritten Bundesmietengesetzes\nfreigegeben.\"                                             Das Dritte Bundesmietengesetz vom 24,\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 969, 971) in der im Land\n2. § 18 erhält die folgende Fassung:                       Berlin geltenden Fassung wird wie folgt\n.,§ 18\n1. § 2 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. De-\nzember 1969 außer Kraft. Gleichzeitig treten                ,, (1) Ist bei preisgebundenem Wohnraum, der\naußer Kraft:                                              bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewor-\nden ist, die bisherige monatliche Grundmiete\n1. das Erste Bundesmietengesetz vorbehaltlich\nniedriger als der Betrag, der sich aus der Ver-\ndes Absatzes 2;\nvielfältigung der Zahl der Quadratmeter der\n2. das Dritte Bundesmietengesetz;                         Wohnfläche mit dem nach § 3 maßgebenden Be-\n3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des              trag ergibt, so ist vom 1. Januar 1966 an eine\nErsten und des Zweiten Wohnungsbaugeset-              Mieterhöhung um den Unterschiedsbetrag, je-\nzes;                                                  doch um nicht mehr als 25 vom Hundert der bis-\nherigen Grundmiete, zulässig. Vom 1. Juli 1968 an\n4. die      Altbaumietenverordnung     Berlin             kann die nach Satz 1 zulässige Miete um 15 vom\nAMVOB -          vom 21. März 1961 (Bundesge-         Hundert der bisherigen Grundmiete erhöht wer-\nsetzbl. I S. 230);                                    den. Sätze 1 und 2 gelten nicht für den in der\n5. die Neubaumietenverordnung 1962 (NMVO                  Zeit vom 25. Juni 1948 bis zum 31. Dezember\n1962) vom 19. Dezember 1962 (Bundesgesetz-            1949 bezugsfertig gewordenen Wohnraum, der\nblatt I S. 753);                                      mit öffentlichen Mitteln im Sinne des Ersten\nWohnungsbaugesetzes gefördert worden ist.\"\n6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften, so-\nweit sie bis zu dem nad, Satz 1 maßgebenden\nZeitpunkt noch gelten.                             2. Nach § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:\nDie Vorschriften des Gesetzes zur Sicherung der\nZweckbestimmung von Sozialwohnungen (Woh-                                          ,,§ 4 a\nnungsbindungsgesetz 1965) vom 24. August 1965                  (1) Weist der Vermieter nach, daß die nach\n(Bundesgesetzbl. I S. 945, 954) bleiben unberührt.        § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 und § 3 erhöhte Grundmiete\n(2) Die §§ 22, 23 sowie die §§ 18 bis 20 des           wesentlich unter der nach einer Ertragsberech-\nErsten Bundesmietengesetzes, soweit sie nach              nung errechneten Miete bleibt, so hat die Preis-\nden §§ 22, 23 entsprechend anzuwenden sind,               behörde eine entsprechende Mieterhöhung zu\ntreten ein Jahr nach dem in Absatz 1 Satz 1 be-           genehmigen.\nzeichneten Zeitpunkt außer Kraft.\n(2) Der Antrag kann in der Zeit vom 1. Januar\n(3) Wird eine Rechtsverordnung nach § 16 er-           bis zum 31. Dezember 1968 gestellt werden.\"\nlassen, so treten die in Absatz 1 genannten Vor-\nschriften zu dem in dieser Rechtsverordnung be-\nstimmten Zeitpunkt außer Kraft; die in Absatz 2        3. In § 5 werden die Worte ,,§§ 1 bis 4\" durch die\ngenannten Vorschriften treten ein Jahr später             Worte ,, § § 1 bis 4 a\" ersetzt.\naußer Kraft.\"\n§ 3                          4. Nach § 6 wird der folgende § 6 a eingefügt:\nÄnderung des Mieterschutzgesetzes\n,,§ 6a\n§ 54 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung vom\n15. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 712) in der                (1) Ist die nach § 6 zulässige Miete niedriger\nim Land Berlin geltenden Fassung, zuletzt geändert            als die Kostenmiete, wie sie sich auf Grund der\ndurch Artikel I § 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung           Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 2 ergibt,\ndes Schlußtermins für den Abbau der Wohnungs-                 so darf sie vom 1. Juli 1968 an bis zur Kosten-\nzwangswirtschaft und über weitere Maßnahmen auf               miete erhöht werden. Die Mieterhöhung bedarf\ndem Gebiete des Mietpreisrechts, erhält die fol-              der Genehmigung der vom Senat von Berlin be-\ngende Fassung:                                                stimmten Stelle. Die Genehmigung ist auf Grund\n.,§ 54                            einer Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erteilen;\nsie kann bereits ab 1. April 1968 erteilt werden.\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-\nber 1969 außer Kraft.                                              (2) Erhöhen sich nach Erteilung der Genehmi-\n(2) § 18 Abs. 3 des Zweiten Bundesmietengesetzes           gung nach Absatz 1 die laufenden Aufwendun-\ngilt entsprechend.\"                                           gen aus Umständen, die der Vermieter nicht zu","Nr. 19-~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1967                          395\nvertreten hdl, so bedarf eine entsprechende Miet-                    die Kostenmiete für steuerbegünstigten Wohn-\nerhöhun9 nc1ch dem ]0. Juni 1968 keiner Geneh-                         raum nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz\nmi9ung                                                                nicht übersteigt,\n2. bei Wohnraum, der nach § 3 des Geschäfts-\n5. In § 7 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte\n,,des § 6\" durch die Worte „der §§ 6 und 6a\"\nraummietengesetzes von den Preisvorschriften\nersetzt..\nausgenommen ist, wenn die Miete einen Be-\ntrag von 11 O vom Hundert der Miete für preis-\nti. § 12 wird wie lol~Jl geändert:\ngebundenen Wohnraum gleicher Art, Lage und\nAusstattung nicht übersteigt.\"\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:\n,,Soweit eine Mieterhöhung nach diesem Ge-               2. Nach § 23 wird der folgende § 23 a eingefügt:\nsetz vom 1. Juli 1968 an zulässig ist, kann der\nVermieter die auf die Mieterhöhung gerich-                                           ,,§ 23a\ntete Erklärung bereits vom 1. Mai 1968 an                       Bei Mietverhältnissen über bis zum 31. De-\nabgeben.\"                                                   zember 1949 bezugsfertig gewordenen Wohn-\nb) Absatz 2 Prhäll dif~ folgende Fassung:                          raum in Einfamilienhäusern mit einem Einheits-\nwert von mehr als 30 000 Deutsche Mark gelten\n,, (2) Bel einer Mieterhöhung nach den                     die §§ 18 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe,\n§§ 4 a, 6, 6 a Abs. 1 und § 7 ist die Erklärung             daß an Stelle der preisrechtlich zulässigen Miete\ndes Vermieters nur wirksam, wenn ihr der                     die Kostenmiete im Sinne der § § 6 und 7 der\nGenehmigungsbescheid oder eine Abschrift                     Anordnung über Höchstpreise bei der Vermie-\n11\ndavon beigefügt ist.                                         tung von Wohnräumen und gewerblichen Räu-\nc)   Der folgende Absatz 3 wird eingefügt:                         men vom 12. Juni 1950 (Verordnungsblatt für\nGroß-Berlin I S. 216) in der Fassung vom 26. Juni\n,, (3) Bei einer Mieterhöhung nach § 6 a Abs. 2\n1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nist die Erklärung des Vermieters nur wirk-                  S. 492) zuzüglich der Mieterhöhungen nach den\nsam., wenn ihr eine Wirtschaftlichkeitsberech-\n§§ 5, 7 sowie nach dem Zweiten und dem Dritten\nnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe\nBundesmietengesetz tritt. Maßgeblich ist der Ein-\nder laufenden Aufwendungen erkennen läßt,\nheitswert im Sinne des Bewertungsgesetzes vom\nbeige füg l ist. Ist der Erklärung ein Auszug\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) nach\naus der Wirtschaftlichkeitsberechnung beige-                 den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935.\"\nfügt, so hat der Vermieter dem Mieter auf\nVerlangen Einsicht in die Wirtschaftlichkeits-\nberechnnng zu gewähren.           11\nDritter Abschnitt\nr::\n§     i)\nÄnderung sonstiger Vorschriften\nÄnderung des Ersten Bundesmietengesetzes\nDas Erste Bundesmietengesetz vom 27. Juli 1955                                               § 6\n(Bundesgesetzbl. I S. 458) in der im Land Berlin gel-\ntenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel I                         Änderung des Geschäftsraummietengesetzes\n§ 6 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Schluß-                      Nach § 3 des Gesetzes zur Einführung des Ge-\ntermins für den Abbau der Wohnungszwangswirt-                     schäftsraummietengesetzes im Land Berlin vorn\nschaft und über weitere Maßnahmen auf dem Ge-                      10. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird der\nbiete des Mietpreisrechls, wird wie folgt geändert:               folgende § 3 a eingefügt:\n1. § 23 erhält die folgende Fc1ssung:                                                        ,,§ 3 a\n,,§ 23                               Die Mieten für Geschäftsräume, die nach § 3\nAbs. 1 den Preisvorschriften unterliegen, dürfen\n(1) Bei Mielverhällnissen über Wohnraum, die              vom 1. Juli 1968 an um 25 vom Hundert erhöht wer-\nnach ihrem Abschluß von den Preisvorschriften                 den. Der Zuschlag ist von der preisrechtlich zuläs-·\nausgenommen worden sind oder ausgenommen                      sigen Miete nach dem Stande vom 30. Juni 1968 zu\nwerden, gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend mit              berechnen.\"\nder Maßgabe, daß an Stelle der preisrechtlich\nzulässigen Miete eine angemessen erhöhte Miete\ntritt. Dies gilt bis zum 31. Dezember 1969 nicht                                            § 7\nfür MietvPrhliltnissc, auf die § 23 a anzuwenden\nÄnderung der Altbaumietenverordnung Berlin\nist.\n§ 12 der Verordnung über den Mietpreis für den\n(2) Eine MielP ist als angemessen erhöht im\nbis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig gewordenen\nSinnp des Absatzes 1 anzusehen\nWohnraum in Berlin (Altbaumietenverordnung Ber-\n1. bei frei finanziertem Wohnraum im Sinne des                lin - AMVOB) vom 21. März 1961 (Bundesgesetz-\nErsten \\1Vohnun~1sbaugesetzes, wenn die Miete            blatt I S. 230) entfällt ab 1. Juli 1968."]}