{"id":"bgbl1-1967-18-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":18,"date":"1967-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/18#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_18.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz über eine Geflügelstatistik","law_date":"1967-03-29T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["388                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nüber eine Geflügelstatistik\nVom 29. März 1967\nDer Bundestag      hell  dc1s folgende Gesetz   be-                               § 4\nschlossen:\nDie Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\n§ 1                            Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-\nIn Brütereien und in Geflügelschlachtereien wer-       zwecke (StatGes) durch die erhebenden Behörden an\nden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt_.         die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-\nständigen obersten Bundes- und Landesbehörden\nund die von ihnen bestimmten Stellen und Personen\n§ 2                            ohne Nennung des Namens des Auskunftspflichtigen\n(1) Die Erhebung in Brülereien erfaßt                  ist zugelassen.\n1. monatlich\na) die Einlagen an Bruteiern zur Erzeugung von                                   § 5\nLegehennen und von Masthühnern,\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nb) die geschlüpften Geflügelküken;\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\n2. jährlich im Monat März                                 nung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndas Fassungsvermögen der Brutanlagen.                 1. die Einstellung von Erhebungen, deren Ergeb-\n(2) Auskunftspflichtig sind                                nisse nicht mehr benötigt werden, anzuordnen,\n1. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 die In-         2. anzuordnen, daß die Erhebungen nach den §§ 2\nhaber der Brütereien mit einem Fassungsver-               und 3 in größeren als den vorgesehenen Zeit-\nmögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich           abständen durchzuführen sind, wenn dies für die\ndes Schlupfraumes,                                       Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht.\n2. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 die In-\nhaber der Brütereien mit einem Fassungsver-\nmögen von mindestens 500 Eiern ausschließ1ich\ndes Schlupfraumes.                                                               § 6\nDie Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\n§ 3                            nungen nach § 6 Abs. 2 StatGes zu erlassen, bleibt\nunberührt.\n(1) Die Erhebung in Geflügelschlachtereien erfaßt\n1. monatlich\ndas geschlachtete Geflügel inländischer Herkunft;                                § 7\n2. jährlich im Monat März                                    § 6 des Viehzählungsgesetzes vom 18. Juni 1956\ndie monatliche Schlachtkapazität im Zeitpunkt         (Bundesgesetzbl. I S. 522), geändert durch das Ge-\nder Befragung.                                        setz zur Änderung des Viehzählungsgesetzes vom\n3. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 897), wird wie\n(2) Auskunftspflichtig sind                            folgt geändert:\n1. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 1 die In-\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nhaber der Geflügelschlachtereien mit einer\nSchlachtkapazität von mindestens 2 000 Tieren im      2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nMonat;                                                     ., (2) Die Weiterleitung von Einzelangaben nach\n2. für die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 die                 § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für\nInhaber der GeflügelschlachlPreien mit einer              Bundeszwecke (StatGes) durch die erhebenden\nSchlachtkapaziUil: von mindestens 500 Tieren im          Behörden an die für Ernährung, Landwirtschaft\nMonat.                                                    und Forsten zuständigen obersten Bundes- und\n,_- 1","Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1967                         389\nLandesbehörden und die von ihnen bestimmten          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nStellen und Personen ohne Nennung des Namens         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\ndes Auskunftspflichtigen ist zugelassen.\"            lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 8\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1                                 § 9\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952       Dieses Gesetz tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}