{"id":"bgbl1-1967-18-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":18,"date":"1967-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_18.pdf#page=1","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntweinmonopol und des Zollgesetzes (Steueränderungsgesetz 1967)","law_date":"1967-03-29T00:00:00Z","page":385,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["385\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z1997 A\n1967                          Ausgegehen zu Bonn am 1. April 1967                                                                                          Nr.18\nTag                                                               Inhalt                                                                                  Seite\n29. 3. 67 Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, des Gesetzes über das Branntwein-\nmonopol und des Zollgesetzes (Steueränderungsgesetz 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              385\nBu11dcs9csctzbl. lll 612-1, G12-7, 612-8, 612-14, 613-1\n29. 3. 67 Gesetz über eine Geflügelstatistik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   388\nBundcs~iesclzbl. l!I 7862-1\n29. 3.67  Achte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung                                                                                        390\nBundcs\\JCsC'lzbl. Tl! 782:J-1-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        392\nRech tsvorsch ri ften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 392\nGesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen,\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol und des Zollgesetzes\n(Steueränderungsgesetz 196'7)\nVom 29. März 1967\nDer Bundestag         hat     das     folgende       Gesetz       be-                                               Artikel 2\nschlossen:\nBranntweinmonopol\nArtikel 1\n(1) Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom\nTabaksteuer                                        8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt\nDas Tabaksleuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-                           geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-\ngesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Sie-                       zes über das Branntweinmonopol vom 12. Januar\nbente Gesetz zur Andenmg des Tabaksteuergeset-                             1967 (Bundesgesetzbl. I S. 129), wird wie folgt ge-\nzes vom 28. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 747),                      ändert:\nwird wie folgt geändert:\n1. § 80 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n1. In § 28 Abs. 1 Buchstabe, a werden hinter dem\n,, (4) Auf Antrag des Schuldners wird die Zah-\nWort „Kleinverkaufspreis\" die Worte „oder\nlung des Branntweinaufschlags gegen Sicherheits-\nPackungspreis\" eingefügt.\nleistung bis zum 15. des fünften auf die Fälligkeit\n2. § 101 erhäll folgende Fassung:                                              folgenden Monats aufgeschoben.\n,, § 101                                    2. Hinter § 91 wird folgender § 91 a eingefügt:\nAbweichend von § 12 Satz 1 ist der Steuerwert\n,,§ 91 a\nder in der ersten Hälfte der Monate Dezember\nder Jahre 1967, 1968 und 1969 für Zigaretten ent-                                Die Zahlung der Branntweinabgaben, die nach\nnommenen Steuerzeichen jeweils bis zum 27. des-                             § 91 beim Ubergang des Branntweins in den\nselben Monats zu entrichten.\"                                               freien Verkehr fällig werden, wird auf Antrag","386                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndes Schuldners gegen Sicherheitsleistung bis zum            entrichten. Satz 2 gilt nicht für die Steuer-\n15. des fünften auf die Fälligkeit folgenden                schulden, die im November entstehen, die erste\nMonats aufgeschoben.\"                                       Hälfte dieser Steuerschulden ist abweichend von\n3. In § 154 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Fällig-\nSatz 1 spätestens am 27. Dezember zu entrichten.\"\nkeit,\" die Worte „den Zahlungsaufschub,\" ein-           3. In § 15 Abs. 2 Nr. 4 erhält Buchstabe b folgende\ngefügt.                                                     Fassung:\n4. § 156 wird gestrichen.                                       „b) die Entrichtung der Steuer für den Regelfall\nin der gleichen Weise wie in § 6 Abs. 1 ge-\n(2) Während einer Ubergangszeit gilt die bis-                     regelt wird,\".\nherige Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 129\n(2) § 6 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes in der\nder Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe weiter,\ndaß die Zahlungsfristen von Monat zu Monat um               Fassung des Absatzes 1 gilt erstmals für die Steuer-\njeweils acht Tage verkürzt werden, bis die nach Ab-         schulden, die im August 1967 unbedingt entstehen.\nsatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Zahlungsfristen er-         In der Zwischenzeit werden fällig die Steuer-\nreicht sind. Die Verkürzung der Zahlungsfristen gilt        schulden, die unbedingt entstehen\nerstmals für Steuerschulden, die im April 1967 auf-         im April 1967, je zur Hälfte am 12. Juni und 2. Juli,\ngeschoben werden.                                                             wahlweise in einer Summe am\n22. Juni 1967,\nArtikel 3                         im    Mai 1967, je zur Hälfte am 9. und 29., wahl-\nSchaumweinsteuer                                         weise in einer Summe am 19. Juli\n1967,\n(1) In § 6 des Schaumweinsteuergesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1958             im Juni 1967, je zur Hälfte am 6. und 26., wahl-\n(Bundesgesetzbl. I S. 764), zuletzt geändert durch das                        weise in einer Summe am 16. August\nHaushaltssicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965                               1967,\n(Bundesgesetzbl. I S. 2065), erhält Absatz 1 folgende       im    Juli 1967, je zur Hälfte am 3. und 23., wahl-\nFassung:                                                                      weise in einer Summe am 13. Sep-\n,, (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum                       tember 1967.\n25. des Monats zu entrichten, der auf den Monat            (3) Auf das Mehraufkommen an Mineralölsteuer\nfolgt, in dem die Steuerschuld entstanden ist.\"         infolge der Anderung unter Absatz 1 .ist Artikel 1\ndes Straßenbaufinanzierungsgesetzes vom 28. März\n(2) Die Verkürzung der Zahlungsfrist gilt erst-          1960 (Bundesgesetzbl. I S. 201) in der Fassung des\nmals für die Steuerschulden, die im April 1967 ent-         Artikels 10 des Gesetzes über Umstellung der Ab-\nstehen. Diese Steuern, höchstens aber ein Betrag in         gaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (Bun-\nHöhe des Monatsdurchschnitts der Schaumwein-                desgesetzbl. I S. 995) nicht anzuwenden.\nsteuer, die der Steuerschuldner im Jahre 1966 ge-\nzahlt hat, können jedoch in zwölf gleichen Teil-\nbeträgen entrichtet werden. Die Teilbeträge sind\nArtikel 5\njeweils am 25. Tage der Monate Mai 1967 bis ApriJ\n1968 fällig.                                                                           Zölle\n(1) Das Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundes-\nArtikel 4                         gesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Sie-\nbente Gesetz zur Anderung des Zollgesetzes vom\nMineralölsteuergesetz\n30. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 542), wird wie\n(1) Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fas-           folgt geändert:\nsung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963\n1. In § 37 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte „des\n(Bundesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch\ndritten\" ersetzt durch „des zweiten\".\ndas Zweite Gesetz zur Uberleitung der Haushalts-\nwirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanz-           2. In § 46 wird\nplanung (Steueränderungsgesetz 1966) vom 23. De-\na) in Absatz 2 folgender Satz angefügt:\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702), wird wie\nfolgt geändert:                                                     „Ein solches Bedürfnis wird in der Regel nur\nanerkannt, wenn die durchschnittliche Lager-\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „zu anderen                       dauer der Waren drei Monate übersteigt.\";\nZwecken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes\"            b) in Absatz 8 Satz 2 das Wort „zweiten\" ge-\ngestrichen.                                                     strichen.\n2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                         (2) Während einer Ubergangszeit gilt die bis-\n,, (1) Die Steuer für Mineralöl, für das die Steuer-  herige Regelung des Zahlungsaufschubs nach § 37\nschuld in einem Monat unbedingt entstanden ist,         Abs. 2, § 46 Abs. 8 des Zollgesetzes mit der Maß-\nist je zur Hälfte spätestens am letzten Werktag         gabe weiter, daß die Zahlungsfristen von Monat zu\ndes folgenden und am 20. des zweiten folgenden          Monat um jeweils drei Tage verkürzt werden, bis\nMonats zu zahlen. Der Steuerschuldner kann die          die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b vorge-\nSteuer jedoch auch in einer Summe spätestens            sehenen Zahlungsfristen erreicht sind; endet dabei\nam 10. des zweiten Monats nach der Entstehung           eine Zahlungsfrist am 31. eines Monats, so wird die","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1967                         387\nfolgende Frist um vier Tage verkürzt. Die Ver-         gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nkürzung der Zahlungsfristen giH erstmals für Zoll-     nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nschulden, die im April 1967 entslt~hen oder nach § 46  werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nAbs. 8 Salz 1 des Zollgesetzes im Mai fällig werden.   Uberleitungsgesetzes.\nArtikel 6                                               Artikel 7\nBerlin-Klausel                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten        Artikel 4 Abs. 1 Nr. 1 tritt am 1. Januar 1968, im\nUberleitungsgesetzes vom 4. Jc111u;:n 1952 (Bundes-    übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1967 in Kraft.\nDit! verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. März 1967\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür wissenschaftliche Forschung\nStoltenberg"]}