{"id":"bgbl1-1967-17-6","kind":"bgbl1","year":1967,"number":17,"date":"1967-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-17-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_17.pdf#page=1","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen (Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -)","law_date":"1967-03-17T00:00:00Z","page":353,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["353\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                            Ausgegeben zu Bonn am 31. März 1967                                                                                                                  Nr.17\nTag                                                                               Inhalt                                                                                           Seite\n17. 3. 67   Dril.l.e Verordnung zur Anderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch und Aus-\nlandsflcischbeschausl<!llen (Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung -- ASV --) . . . . . . . . . .                                                                      353\n20. 3. 67   Erste Vc!rnrdnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967 . . . .                                                                              355\n21. 3. 67   Vf~ronlnung zur Anderung der Branntweinverwertungsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           356\nBundcsgesctzbl. HI G12-7-I\n21. 3. 67   Vierte Verordnung zur Anderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung\ndes Ceselzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             357\nBundes<Jcselzbl. III BI0-1-8\n22. 3. 67   Fünfte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-\ngerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     358\nBunrlesriesclzbl. lll 52-2-2\n23. 3. 67   Bestallungsordnung für Tierärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            360\nBundesgcseLd>l. IJl 71330-2\n23. 3. 67   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-\nlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    381\n6. 3. 67  Berichl igung der Vierten Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            382\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzbl,IIJ Teil H Nr. 13 und Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 382\nDjeser Ausgabe liegt fiir alle Abonnenten der Fundstellennachweis der Sammlung des Bundesrechts und der Bundes-\ngesetzgebung nach dem Stande vom 1. Januar 1967 bei\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Einlaßstellen für Fleisch\nund Auslandsfleischbeschaustellen\n(Auslandsfleischbeschaustellen-Verordnung - ASV -)\nVom 17. März 1967\nAuf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1                                                          31        Bremen                   Zollamt Bremen-                             CDEF\ndes Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 (Reichs-                                                                                        Europahafen\ngesetzbl. S. 547) in der Fassung vom 29. Oktober                                                         32        Bremen                   Zollamt Bremen-                           A CDEF\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert                                                                                          Flughafen\ndurch das Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie                                                             32 a Bremen                        Zollamt Bremen-                           A CDEF\nFrisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetz-\nHansator\nblatt I S. 547), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1\ndes Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bun-                                                           34         Bremen                  Zollamt Bremen-                           A CDEF\ndesrates verordnet:                                                                                                                         Hohetor\n35        Bremen                  Zollamt Bremen-                             CDEF\nArtikel 1                                                                                                     Holzhafen\nDie Anlage zu der Verordnung über Einlaßstellen                                                        36        Bremen                  Zollamt Bremen-                             CDEF\nfür Fleisch und Auslandsfleischbeschaustellen vom                                                                                           Industriehafen\n22. Juli 1964 (Bundesgesdzbl. I S. 542), zuletzt ge-                                                      39        Bremen                  Zollamt Bremen-                           ABCDEF\nändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung                                                                                             Uberseehaf en\nder genannten Verordnung vom 10. März 1966 (Bun-\n40        Bremen                  Zollamt Bremen-                             CDEF\ndesgesetzbl. I S. 162), wird wie folgt geändert:\nWeserbahnhof\n1. Die nachstehend aufgeführten laufenden Num-                                                            58        Duisburg                Zollamt Duisburg- ABCDEF\nmern erhalten folgende Fassung:                                                                                                          Hochfelder\n„28      Bonn           Zollamt Bonn                           ABC EFG                                                                  Südhafen","354                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n62       Duisburg    Zollamt Duisburg-       C    F         d) hinter der laufenden Nummer l 17 die Nummer\nRuhrorl                                    11 117 a Hamburg Zoll-           A CDE\n72       Flensburg Zollaml                                                        zweigstelle\nFlensburg-Weiche        CDEFG                                Hamburg\n122       1-Iamm      Zollaml Hamm                 FG                              Planten\n(Westf.)                                                                un Blomen\n218       Saar-       Zollaml              A CDEF \"          e) hinter der laufenden Nummer 189 die Nummer\nbrücken     Sac1 rbrück en-Sladt                       ,, 189 a München Zoll-           A CDEF \"\nzweigstelle\n2. Die laufenden Nummern 67, 121, 172, 173, 227                                       München-\nwerden gestrichen.                                                                 Messegelände\n3. Es werden eingefügt:\nf) hinter der laufenden Nummer 249 die Nummer\n,,249 a Wilhelms- Zollamt        A        G\".\na) hinter der laufonden Nummer 18 die Nummer                              haven    Wilhelms-\n,, 19   Berlin     Zollamt           ABCDEF \"                               haven\nBerlin-\nGroßmarkt-\nhallen                                                 Artikel 2\nb) hinter der laufenden Nummer 36 die Nummer                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,,36 a Bremen Zollamt                   CDEF \"     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBremen-                         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nNeustädter                      setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes\nHafen                           vom 15. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 186) auch\nim Land Berlin.\nc) hinter der laufenden Nummer 115 die Nummer\n,, 115 a Hamburg Zoll-                  A CDEFG\"                             Artikel 3\nzweigstelle                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nHamburg-Roß                     kündung in Kraft.\nBonn, den 17. März 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                           355\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967\nVom 20. März 1967\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanz-            an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister\nausgleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bun-         der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-\ndesgesetzbl. I S. 1569) in der Fassung des Gesetzes       tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen\nzur Anderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes           anderweitig regeln.\n1965 vom 15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281)\n(3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nAbsatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1967\nkeine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-\n§ 1\nkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Das Saar-\nVollzug des Finanzausgleichs                 land erhält auf den durch den Bundesanteil nicht\nim Ausgleichsjahr 1967                     gedeckten Teil seiner vorläufigen Ausgleichszuwei-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs       sungen monatliche Vorauszahlungen in Höhe von\nim Ausgleichsjahr 1967 wird der Zahlungsverkehr           1 500 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\nauf Grund des § 10 des Ccsetzes in der Weise durch-       sind.\ngeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer                                      § 2\nnach dem Zweiten Gesetz über das Beteiligungsver-\nDurchführung der Ablieferung\nhältnis an der Einkommensteuer und der Körper-\nschaftstetier vom 9. März 1967 (Bundesgesetzbl. I            (1) Die Ablieferung des Bundesanteils an der Ein-\nS. 265) auf folgende Hundertsätze erhöht oder ver-        kommensteuer und der Körperschaftsteuer wird mit\nmindert wird:                                             den in § 1 Abs. 1 genannten Hundertsätzen ab\nBaden-Württemberg                                 1. April durchgeführt.\n42,3 v.H.\nBayern                       35,0 v.H.               (2) Für die Monate Januar bis März werden die\nBremen                       35,4 v.H.            Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den vor-\nHamburg                                           läufigen Ablieferungen und den Ablieferungen, ge-\n49,7 v.H.\nmäß den in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Hundert-\nHessen                       44,7 v.H.            sätzen ergeben, nachträglich verrechnet.\nNiedersachsen                24,5 v.H.\nNordrhein-Westfalen          40,3 v.H.\nRheinland-Pfalz             20,3  V. H.                                    § 3\nSchleswig-Holstein            8,4 V. H.                               Inkrafttreten\n(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nläufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich           nuar 1967 in Kraft.\nBonn, den 20. März 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 21. März 1967\nAuf Grund des § 47 Abs. 1, des § 103 a Abs. 2 und        stens vom 1. Januar 1955 ab nachweislich un-\ndes § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntwein-          unterbrochen in unveränderter Zusammensetzung\nmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405),       im Handel sind, dürfen Wein, Wermutwein und\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des          dem Weine ähnliche Getränke weiterhin verwen-\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 12. Ja-             det werden. Der Anteil des daraus herrührenden\nnuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 129), in Verbindung         W eingeistgehaltes darf drei Hundertteile des\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver-          Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses nicht\nordnet:                                                     übersteigen.\nArtikel 1                              (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen\nDie Anlage 2 der Grundbestimmungen vom 12. Sep-          nur dem Weine ähnliche Getränke verwendet\ntember 1922 (Zentralblalt für das Deutsche Reich            werden. Sie müssen aus solchen Früchten her-\nS. 707) -      die Branntweinverwertungsordnung - ,         gestellt sein, nach denen das Fertigerzeugnis be-\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-             nannt ist.\nrung der Branntweinverwertungsordnung vom                      (4) Der Weingeistgehalt der dem Weine ähn-\n5. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 189), wird wie        lichen Getränke, die nach den Absätzen 1 bis 3\nfolgt geändert:                                             bei der Herstellung von Trinkbranntwein ver-\nwendet werden, darf 14 Raumhundertteile nicht\n1. § 127 erhält folgende Fassung:                           übersteigen.\"\n.,§ 127\n2. § 127 a wird wie folgt .geändert:\n(1) Bei der Herstellung von bitteren Trink-\nbranntweinen, PuPsch-Extrakten und trinkferti-           a) In Absatz 1 werden\ngen alkoholhaltigen Mischgetränken, die nicht                aa) die Worte „Wein oder Wermutwein\"\nnach einer Frucht benannt sind, handelsüblich als                 durch die Worte „Wein, Wermutwein\nCocktails bezeichnet werden, deutlich sichtbar als                oder dem Weine ähnlichen Getränken\",\nsolche gekennzeichnet sind und in Original-                  bb) die Worte „Weine und Wermutweine\"\nKleinverkaufsbehältnissen in den Verkehr ge-                      durch die Worte „Weine, Wermutweine\nbracht werden, und bei der Herstellung der nach-                  und dem Weine ähnlichen Getränke\"\nstehend bezeicbnelen Liköre         dürfen Wein,             ersetzt.\nWermutwein und dem Weine ähnliche Getränke\nb) In den Absätzen 2 bis 4 wird das Wort „wein-\nverwendet werden. Der Anteil des aus Wein,\nähnlichen\" jeweils durch die Worte „dem\nWermutwein und dem Weine ähnlichen Geträn-\nWeine ähnlichen\" ersetzt.\nken herrührenden W Pingeis tgehaltes darf insge-\nsamt bei\n1. bitteren Trinkbranntweinen ein Hundertteil,                              Artikel 2\n2. Kräuter-, Gewürz-, Bitter- und Fruchtaroma-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlikören drei Hundertteile,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. Fruchtsaftlikören und Fruchtbrandys fünf Hun-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\ndertteile,                                       zes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\n4. Cordial Medoc, Punsch-Extrakten und alkohol-       weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nhaltigen Mischgetränken zehn Hundertteile         S. 224) auch im Land Berlin.\ndes Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses\nnicht übersteigen.\nArtikel 3\n(2) Bei der Herstellung anderer Trinkbrannt-\nweine, die als Spezialitäten anerkannt und späte-        Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                            357\nVierte Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nVom 21. März 1967\nAuf Grund des § 121 Abs. 3, des § 127 Abs. 3 und       4. zur Leistungsgruppe IV gehören\ndes § 143 g Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-          Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die\nlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der              Steuerklasse II/3, III/2 oder IV /3 eingetragen\nFassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957                  ist;\n(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das\nSiebente Änderungsgesetz zum A VA VG vom                  5. zur Leistungsgruppe V gehören\n10. Miirz 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 266), wird ver-          Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die\nordnet:\nSteuerklasse II/4 und mehr Kinder, III/3 und\nArtikel 1                              mehr Kinder oder IV/4 und mehr Kinder einge-\n§ 3 der Achten Verordnung zur Durchführung des             tragen ist. 11\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung (Verordnung zu§§ 121, 127, 143 d, 143 g\nund 143 n A VA VG) vom 9. Dezember 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch die Ver-                            Artikel 2\nordnung vom 18. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nS. 1651), wird wie folgt geändert und ergänzt:           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDie Nummern 3 und 4 werden durch folgende             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG\nNummern 3 bis 5 ersetzt:                                 auch im Land Berlin.\n„3. zur Leistungsgruppe III gehören\nArbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die\nSteuerklasse II/2, III/1 oder IV/2 eingetragen                             Artikel 3\nist;                                                   Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nKattenstroth"]}