{"id":"bgbl1-1967-17-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":17,"date":"1967-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/17#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_17.pdf#page=5","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1967-03-21T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":5,"num_pages":24,"content":["Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                            357\nVierte Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Achten Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nVom 21. März 1967\nAuf Grund des § 121 Abs. 3, des § 127 Abs. 3 und       4. zur Leistungsgruppe IV gehören\ndes § 143 g Abs. 5 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-          Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die\nlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der              Steuerklasse II/3, III/2 oder IV /3 eingetragen\nFassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957                  ist;\n(Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert durch das\nSiebente Änderungsgesetz zum A VA VG vom                  5. zur Leistungsgruppe V gehören\n10. Miirz 1967 (Bundesgeselzbl. I S. 266), wird ver-          Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die\nordnet:\nSteuerklasse II/4 und mehr Kinder, III/3 und\nArtikel 1                              mehr Kinder oder IV/4 und mehr Kinder einge-\n§ 3 der Achten Verordnung zur Durchführung des             tragen ist. 11\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung (Verordnung zu§§ 121, 127, 143 d, 143 g\nund 143 n A VA VG) vom 9. Dezember 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 720), zuletzt geändert durch die Ver-                            Artikel 2\nordnung vom 18. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nS. 1651), wird wie folgt geändert und ergänzt:           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDie Nummern 3 und 4 werden durch folgende             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 A VA VG\nNummern 3 bis 5 ersetzt:                                 auch im Land Berlin.\n„3. zur Leistungsgruppe III gehören\nArbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die\nSteuerklasse II/2, III/1 oder IV/2 eingetragen                             Artikel 3\nist;                                                   Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1967\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nIn Vertretung\nKattenstroth","358                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I\n•\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Erridltung von Truppendienstgerichten\nVom 22. März 1967\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Satz 1 und des § 10                a) die 1. Kammer\nder Wehrdisziplinarordnung in der Fassung vom                        in Hamburg\n9. Juni 1961 {Bundesgesetzbl. I S. 691), zuletzt ge-\nfür den Befehlsbereidl der 3. Panzerdivi-\nändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des                      sion,\nSoldatenversorgungsgesetzes vom 6. August 1964\n{Bundesgesetzbl. I S. 603), in Verbindung mit § 18              b) die 3. Kammer\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes wird verordnet:                      am Sitz des Stabes der 11. Panzerg-renadier-\ndivision für deren Befehlsbereidl,\n§ 1\nc) die 4. Kammer\nDie Verordnung über die Errichtung von Truppen-\nam Sitz des Stabes der 6. Panzergrenadier-\ndienstgerichten vom 29. April 1957 {Bundesgesetz-                    division für deren Befehlsbereich;\nblatt I S. 401), zuletzt geändert durch die Vierte Ver-\nordnung zur Änderung der Verordnung über die                 4. bei dem Truppendienstgeridlt für das\nErrichtung von Truppendienstgerichten vom 5. De-                II. Korps des Heeres\nzember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 866), wird wie\nfolgt geändert:                                                 a) die 2. Kammer\nam Sitz des Stabes der 4. Panzergrenadier-\n1. In § 2 Abs. 3 werden die Worte „Kommando der                      division für deren Befeblsbereidl,\nFlotteu jeweils durch das Wort \"Flottenkom-\nmando\" ersetzt.                                             b) die 3. Kammer\nin Würzburg\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\nfür den Befehlsbereich der 12. Panzer-\n,,§ 3                                   division,\nAuswärtige Truppendienstkammern                     c) die 4. Kammer\nAls Truppendienstkammern (§ 51 · Abs. 1 Satz 2                am Sitz des Stabes der 1. Gebirgsdivision\nder Wehrdisziplinarordnung), die ihren Sitz                      für deren Befehlsbereich,\naußerhalb des Sitzes des Truppendienstgeridlts              d) mit Wirkung vom 1. April 1967\nhaben, werden gebildet\ndie 5. Kammer\n1. bei dem Truppendienstgericht                                  in Karlsruhe\nam Sitz desWehrbereidiskommandos I                            für den Befehlsbereich der 1. Luftlande-\na) die 2. Kammer                                              division;\nam Sitz des Wehrbereichskommandos II\n5. bei dem Truppendienstgerimt. für das\nfür dessen Bereich mit Ausnahme der Trup-\nIII. Korps des Heeres\npenteile und Dienststellen der Marine, die\ngliederungsmäßig zum Marineamt gebören               a) die 2. Kammer\noder diesem zugeteilt oder unterstellt sind,              am Sitz des Stabes der 2. Panzergrenadier- .\nb) die 3. Kammer                                              division für deren Befehlsbereidl, ·\nam Sitz des Wehrbereidlsk~mmandos III                b} die 3. Kammer\nfür dessen Bereich;                                       in Münster (Westf.)\n2. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des                      für den Befehlsbereich der 1. Panzergrena-\nWehrbereichskommandos IV                                      dierdivision;\ndie 2. Kammer                                        '6. bei dem Truppendienstgericht am Sitz des\nam Sitz des Wehrbereichskommandos VI                     Kommandos der Luftwaffengruppe Nord\nfür dessen Bereich mit Ausnahme der Tedl-                a) die 2. Kammer\nnischen Schulen I und II der Luftwaffe;                       in München\n3. bei dem Truppendienstgericht für das                          für den Befehlsbereich der 1. Luftwaffen-\nI. Korps des Heeres                                           division,","Nr 17     Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                       359\nb) di(~ ]. J<c1mnwr                                         für den Befehlsbereich der 4. Luftwaffen-\nin lic1mburg                                             division,\nfür dt-n fü·fPhlslwrcich clPs Flottenkomman-          e) mit Wirkung vom 1. April 1967\ndos,                                                     die 6. Kammer\nc) die .i. KdlllnH·r                                        in Hamburg\nin Koblenz                                               für den Befehlsbereich des Flottenkomman-\ndos und der 7. Luftwaffendivision.\"\nfür den BdPhlsbcrc•ich df'r 5. Luftwaffen-\ndivision,\n§ 2\nd) die 5. Kan1mcr                                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nin 0lde11bu1g/Oldh                               kündung in Kraft\nBonn, den 22. März 1967\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","360                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBestallungsordnung für Tierärzte\nVom 23. März i 967\nAuf Grund des § 5 der Bundes-Tierärzteordnung         deren ordnungsgemäße Durchführung obliegt, einem\nvom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416) verord-      oder mehreren Stellvertretern und weiteren Mit-\nnet die Bundesregierung mit Zuslimmung des Bun-          gliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses\ndesrates:                                                werden nach Anhören der Fakultät oder Hochschule\nErster Abschnitt                     von der zuständigen Behörde für bestimmte Prü-\nfungsfächer und für jeweils nicht mehr als vier\nDie tierärztliche Ausbildung               Jahre schriftlich bestellt. Als Vorsitzende und Stell-\n§ 1\nvertreter werden ordentliche Professoren der Fakul-\ntät oder Hochschule, als weitEre Mitglieder Profes-\nDie tierärztliche Ausbildung umfaßt                   soren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegen-\n1. ein Studium von mindestens viereinhalb Jahren         stand der Prüfung sind, bestellt.\nan der veterinärmedizinischen Fakultät einer Uni-       (3) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende\nversität (Fakultät) oder an einer tierärztlichen     mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine Lehr-\nHochschule (Hochschule);                             kraft mit der vorläufigen Wahrnehmung der Prü-\n2. eine zusätzliche praktische Ausbildung von            fungsgeschäfte beauftragen.\na) eineinhalb Monaten in einer Tierklinik,\nb) eineinhalb Monaten in der Schlachttier- und\nFleischuntersuchung an einem öffentlichen                                    § 4\nSchlachthof und                                      Der Kandidat kann die einzelnen Abschnitte der\nc) drei Monatc:m in der kurativen Praxis eines       Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen\nTierarztes;                                       Prüfung einschließlich der Wiederholung ganzer Ab-\nschnitte an einer Fakultät oder Hochschule seiner\n3. folgende Prüfungen:\nWahl ablegen. Wiederholungsprüfungen in einzel-\na) die Tierärztliche Vorprüfung, die aus dem         nen Prüfungsfächern sind vor dem Prüfungsausschuß\nnaturwissenschaftlichen Abschnitt (Vorphysi-      abzulegen, bei dem die Prüfung nicht bestanden\nkum) und dem anatomisch-physiologischen           wurde.\nAbschnitt (Physikum) besteht, und\nb) die Tierärztliche Prüfung, die in drei Abschnit-                             § 5\nten abzulegen ist.                                   (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist ein Antrag\nauf Zulassung an den Vorsitzenden des Prüfungs-\n§ 2\nausschusses zu richten. Dem Antrag sind der Nach-\nWährend des Studiums hat der Studierende min-         weis über den Erwerb der Hochschulreife und des\ndestens die in dem Studienplan der Fakultät oder         Kleinen Latinums, die erforderlichen Ausbildungs-\nHochschule als Pflichtlehrveranstaltungen bezeichne-     nachweise, die Geburtsurkunde sowie eine Beschei-\nten Vorlesungen, Ubungen, Kliniken, Kolloquien           nigung, daß die Prüfungsgebühren gezahlt, ge-\nund anderen Arbeitskurse zu belegen. Die belegten        stundet oder erlassen worden sind, beizufügen.\nPflichtlehrveranstaltungen müssen die in Anlage 1           (2) Die Nachweise sind in Urschrift oder in amt-\naufgeführten Fachgebiete mindestens mit den dort         lich beglaubigter Abschrift vorzulegen. Uber die\ngenannten Gesamtstundenzahlen enthalten. Auf die         Anerkennung von Nachweisen, die diesen Voraus-\nbelegten Pflichtlehrveranstaltungen sollen nicht mehr    setzungen nicht entsprechen, entscheidet die zu-\nals 40 Wochenstunden im Studienhalbjahr entfallen.       ständige Behörde. Die Nachweise werden bis zum\nDer Nachweis über das Studium ist durch Vorlage          Abschluß des betreffenden Prüfungsabschnitts zu\nder Studienbelege, insbesondere des Studienbuches,       den Prüfungsakten genommen und anschließend\nzu führen.                                               wieder zurückge,geben.\nZweiter Abschnitt                        (3) Hat der Kandidat einen Prüfungsabschnitt\nnicht erfolgreich abgeschlossen, so ist dies im\nPrüfungsvorschriften                   Studienbuch zu vermerken.\nI. Allgemeine Vorschriften\n§ 6\n§ 3\n(1) Uber die Zulassung zu einem          Prüfungs-\n(1) Bei jeder Fakultät und Hochschule werden je       abschnitt entscheidet der Vorsitzende.\nein staatlicher Prüfungsausschuß für die Tierärztliche\n(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Stu-\nVorprüfung und die Tierärztliche Prüfung gebildet.       dierende die vorgeschriebenen Nachweise nicht\n(2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-       beibringt oder wenn der Prüfungsabschnitt nicht\nsitzenden, dem die Aufsicht über die Prüfungen und       wiederholt werden darf (§ 15 Abs. 3).","Nr. 17  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                            361\n§ '1                                                    § 11\n(1) Die PrüJun\\J(:n sincl von clen für die betreffen-     (1) In der Prüfung ist zu ermitteln, ob der Kandi-\nden Prlifun~Jsfiidwr lwsl.dllcin oder beauftragten       dat sich die Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet\nMiiglicdern des Prülu11r1sc1usschusses abzunehmen.         hat, die er für die Ausübung des tierärztlichen Be-\nDie Prü[unq kt1nn auf Beschluß des Prüfungs-               rufs benötigt. Die Prüfung soll sich auch darnuf\nausschusses in jc~clcm Prüfungsfach oder Teil eines      erstrecken, ob der Kandidat die in vorangegangenen\nPrüfungsfaches auch von nwhreren Prüfern abge-           Prüfungsabschnitten nachgewiesenen Grundkennt-\nnommen werden.                                            nisse theoretisch und praktisch anzuwenden ver-\n(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann     steht und ob er die gebräuchlichen Fachausdrücke\nan den Prüfungen teilnehmen und Prüfungsfragen            beherrscht. Ferner soll die Prüfung die geschichtlich\nstellen. Bei Wiederholungsprüfungen in einzelnen          bedeutsamen Ereignisse des Fachgebietes sowie die\nPrüfungsfächern hat außer dem Prüfer der Vor-             Wirtschaftlichkeit vorgeschlagener Behandlungs-\nsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschuß-         pläne berücksichtigen.\nmitglied t1nwesencl zu sein.                                 (2) Steht ein Patient oder ein anderes Prüfungs-\n(3) Die zuständige Behörde kann zu den Prüfun-        objekt, an dem der Kandidat zu prüfen ist, nicht zur\ngen Beobachter entsenden.                                 Verfügung, so entscheidet der Prüfer, wie die Prü-\nfung sachgemäß, gegebenenfalls am Phantom oder         -\nModell, durchzuführen ist.\n§ 8\n§ 12\n(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be-\nstimmt, sind die Prüfungen mündlich.                         Der Prüfer hat über die Prüfung jedes Kandidaten\neine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2\n(2) In der Regel sollen nicht mehr als fünf Kandi-     anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung\ndaten gemeinsam geprüft werden.                           und die Bewertung der Leistungen ersichtlich sind.\nFür die Bewertung der Leistungen sind folgende\nPrüfungsnoten zu verwenden:\n§ 9\n,,sehr gut\"        (1)    eine hervorragende Lei-\n(1) Die Prüfungen finden in den vorlesungsfreien                                 stung,\nZeiten statt; sie sollen in der Regel einschließlich      ,,gut\"             (2)    eine besonders anzuerken-\nder Wiederholungsprüfungen bis zum Beginn der                                       nende Leistung,\nnächsten Vorlesungszeit beendet sein. Der Vor-\n„befriedigend\"     (3)    eine Leistung, die in jeder\nsitzende setzt im Benehmen mit den beteiligten Prü-\nHinsicht durchschnittlichen\nfern die Prüfungstermine fest. Die Prüfungstermine\nAnforderungen gerecht wird,\nfür den dritten Abschnitt der Tier ärztlichen Prüfung\nsind so festzusetzen, daß sich die fünfjährige            ,,ausreichend\"     (4)    eine Leistung, die, abge-\nMindestausbildungszeit um nicht mehr als einen                                      sehen von einzelnen Män-\nMonat verlängert.                                                                   geln, durchschnittlichen An-\nforderungen entspricht,\n(2) Die zu einem Prüfungsfach gehörenden Prü-\n,,mangelhaft\"      (5)    eine Leistung mit erheb-\nfungen sollen in möglichst engem zeitlichen Zusam-\nlichen Mängeln, die im\nmenhang abgenommen werden.\nganzen nicht mehr brauch-\nbar ist,\n„ungenügend\"       (6) = eine völlig unbrauchbare\n§ 10                                                     Leistung.\n(1) Der Kandidat wird spätestens sieben Tage vor       Ist das Prüfungsergebnis nicht wenigstens „ aus-\ndem Prüfungstermin gegen Empfangsbekenntnis ge-           reichend\", so ist dies kurz zu begründen. Das Prü-\nladen.                                                    fungsergebnis ist dem Kandidaten nach jeder Prü-\n(2) Versäumt der Kandidat aus triftigem Grund          fung bekanntzugeben.\neinen Prüfungstermin oder die Frist zur Abgabe\n§ 13\neines schriftlichen Befundberichts, so ist er zu einer\nneuen Prüfung zu laden, die nicht als Wieder-                Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf\nholungsprüfung gilt, oder ihm eine neue Frist zu          der Prüfung oder unternimmt er eine,Täuschung, so\nsetzen. Der Grund der Versäumnis ist dem Vor-             kann der Prüfer die Prüfung des Kandidaten unter-\nsitzenden unverzüglich mitzuteilen und auf Ver-           brechen. Der Vorsitzende kann im Benehmen mit\nlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäum-         dem beteiligten Prüfer die Leistungen des Kandida-\nnis wegen Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung      ten in der betreffenden Prüfung für „ungenügend\"\nvorzulegen. Der Vorsitzende kann verlangen, daß           oder in besonders schwerwiegenden Fällen den Prü-\ndas Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird.        fungsabschnitt für nicht bestanden erklären.\nDie Leistungen des Kandidaten in der betreffenden\nPrüfung gelten bei Versäumnis ohne triftigen Grund                                  § 14\nals \"ungenügend\".\n(1) Der Vorsitzende stellt auf Grund der Einzel-\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Kandidat      bewertungen die Prüfungsergebnisse fest und er-\neine Prüfung unterbricht oder von ihr zurücktritt.        teilt die Zeugnisse nach den Anlagen 3 bis 7. In den","362                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nZeugnissen werden die Prüfungsnoten für die nicht      jährigen veterinärmedizinischen Studium einmal\nunterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der      wiederholt werden. Wird dieser Prüfungsabschnitt\nunterteilten Prüfungsfächer sowie nach Bestehen        auch bei der Wiederholung nicht bestanden, so wird\nder Tierärztlichen Vorprüfung und der Tier-            der Kandidat auch nach erneutem Studium zu einer\närztlichen Prüfung die Gesamtergebnisse aufgeführt.    weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen. Der Vor-\nNach den § § 53 und 54 angerechnete Prüfungen sind     sitzende unterrichtet die anderen Fakultäten und\nauf den Zeugnissen besonders zu vermerken.             Hochschulen.\n(2) Sind für ein nicht unterteiltes Prüfungsfach                              § 16\noder für einen Teil eines Prüfungsfaches mehrere          Der Vorsitzende teilt nach Abschluß der Tier-\nEinzelbewertungen erteilt, so ergibt sich die Prü-     ärztlichen Prüfung der zuständigen Behörde die\nfungsnote aus dem Durchschnitt der Einzelbewertun-     Namen der Kandidaten und die Prüfungsergebnisse\ngen; Dezimalzahlen bis einschließlich fünf bleiben     mit.\nunberücksichtigt, Dezimalzahlen über fünf werden\naufgerundet.\n(3) Ein nicht unterteiltes Prüfungsf ach ist be-                    II. Das Vorphysikum\nstanden, wenn der Kandidat wenigstens die Prü-\nfungsnote „ausreichend\" erhalten hat. Ein unter-                                 § 17\nteiltes Prüfungsfach ist bestanden, wenn kein Teil        Das Vorphysikum umfaßt die Prüfungsfächer\ndes Prüfungsfaches mit der Note „ungenügend\" be-\nurteilt worden ist und der Durchschnitt der Prü-       1.  Physik,\nfungsnoten für die Teile des Prüfungsfaches nicht      2.  Chemie,\nmehr als 4,0 beträgt.                                  3.  Zoologie und\n(4) Ein Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung     4.  Botanik.\noder der Tierärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn    Die Prüfungen sollen innerhalb einer Woche abge-\nder Kandidctt alle Prüfungsfächer des betreff enden    legt werden.\nAbschnitts bestanden hat.\n§ 18\n(5) Das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vor-\nprüfung und der Tierärztlichen Prüfung ergibt sich        Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung\naus dem Durchschnitt der in den zugehörigen Ab-        nachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul-\nschnitten erzielten Prüfungsnoten für die nicht        reife\nunterteilten Prüfungsfächer und für die Teile der      1. mindestens ein Studienjahr Veterinärmedizin stu-\nunterteilten Prüfungsfächer; Dezimalzahlen bis ein-        diert und\nschließlich fünf bleiben unberücksichtigt, Dezimal-\nzahlen über fünf werden aufgerundet. Hat der           2. die Pflichtlehrveranstaltungen über\nKandidat die Tierärztliche Vorprüfung oder die Tier-       a) Physik einschließlich Strahlenphysik,\närztliche Prüfung nicht bestanden oder sind nach den       b) Chemie,\n§§ 53 und 54 Prüfungen angerechnet worden, wird            c) Zoologie und\nein Gesamtergebnis nicht ermittelt.                        d) Botanik einschließlich Futter-, Gift- und Heil-\npflanzenkunde\n§ 15                          belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,\nregelmäßig an ihnen teilgenommen hat.\n(1) Der Kandidat kann die Prüfung in nicht be-\nstandenen Prüfungsfächern eines Prüfungsabschnitts\nnach frühestens drei Wochen einmal wiederholen,                                  § 19\nwenn er in diesen Prüfungsfächern insgesamt nicht         Die Prüfungen in den Prüfungsfächern Physik,\nmehr als zweimal eine schlechtere Prüfungsnote als     Chemie, Zoologie und Botanik erstrecken sich auf\n,,ausreichend\", jedoch nicht mehr als einmal die Prü-  die für das Verständnis biologischer Vorgänge und\nfungsnote „ungenügend\" erhalten hat. Die Wieder-       für die spätere Anwendung im veterinärmedizini-\nholungsprüfung erstreckt sich in nicht unterteilten    schen Bereich wesentlichen Grundkenntnisse. Dabei\nPrüfungsfächern auf das Prüfungsfach, in unter-        sind Strahlenphysik, Strahlenchemie und Strahlen-\nteilten Prüfungsfächern nur auf die mit „mangel-       biologie zu berücksichtigen.\nhaft\" oder „ungenügend\" bewerteten Teile. Der\nVorsitzende lädt den Kandidaten zur Wieder-\nholungsprüfung.\n(2) Sind die Voraussetzungen für eine Wieder-                          III. Das Physikum\nholungsprüfung nach Absatz 1 nicht gegeben oder\nist ein Prüfungsfach auch nach Wiederholung nicht                                § 20\nbestanden, so erklärt der Vorsitzende den betref-          Das Physikum umfaßt die Prüfungsfächer\nfenden Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\noder der Tierärztlichen Prüfung für nicht bestanden.    1. Anatomie und\n2. Physiologie.\n(3) Der nicht bestandene Abschnitt der Tier-\närztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prü-     Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats ab-\nfung darf nach einem weiteren, mindestens halb-        gelegt werden.","Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                          363\n§ 21                               b) seine Kenntnisse über den Einfluß der Nah-\nDE!r Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung               rung auf die normalen Lebensvorgänge im\nnachzuweisen, daß er nach Erlangen der Hochschul-                 Organismus der Haustiere nachzuweisen.\nreife\n1. mindestens zwei Studienjahre, davon mindestens           IV. Erster Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\nein Studienjahr nach Bestehen des Vorphysikums,\nVeterinärmedizin studiert hat,\n§ 24\n2. das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb            Der erste Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\nJahren bestanden hat und\numfaßt die Prüfungsfächer\n3. die Pflichtlehrveranstaltungen über\n1. Propädeutik,\na) Anatomie,\n2. Pharmakologie und Toxikologie und\nb) Histologie,\n3. Tierzucht und Tierhaltung.\nc) Embryologie,\nd) Physiologie,                                      Die Prüfungen sollen innerhalb eines Monats ab-\ngelegt werden.\ne) Physiologische Chemie (Biochemie) und\nf) Ernährungsphysiologie                                                      §  25\nbelegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,          Der Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung\nregelmäßig an ihnen teilgenommen hat.                nachzuweisen, daß er\n1. die     Tierärztliche Vorprüfung bestanden und\ndanach mindestens ein Studienjahr Veterinär-\n§ 22                               medizin studiert hat,\nIn dem Prüfungsfach Anatomie hat der Kandidat         2. die Pflichtlehrveranstaltungen über\n1. in Anatomie (1. Teil)                                     a) Allgemeine Pathologie,\na) den Inhalt einer Körperhöhle vollständig oder         b) Klinische Propädeutik,\nteilweise zu erläutern, gegebenenfalls auch          c) Allgemeine Innere Medizin,\nherauszunehmen und                                   d) Allgemeine Chirurgie,\nb) je ein Thema über den Bewegungsapparat und            e) Allgemeine Therapie,\ndie Organe oder Organsysteme an Hand von\nf) Allgemeine Geburtskunde und Gynäkologie,\nvorhandenen oder anzufertigenden Präparaten\nzu behandeln;                                        g) Pharmakologie und Toxikologie,\nh) Tierzucht und Tierbeurteilung einschließlich\n2. in Histologie seine Kenntnisse am mikroskopisch-\nGenetik und Erbpathologie,\nanatomischen Präparat und in der Zellen- und\nGewebelehre nachzuweisen (2. Teil);                      i) Tierernährungs- und Futtermittellehre ein-\nschließlich Zusatzstoffe in Futtermitteln und\n3. in Embryologie seine Kenntnisse in der allge-\nk) Allgemeine Landwirtschaftslehre\nmeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzu-\nweisen (3. Teil).                                        belegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,\nregelmäßig an ihnen. teilgenommen hat sowie\n§  23                          3. an einem vierzehntägigen Lehrgang der Fakultät\nIn dem Prüfungsfach Physiologie hat der Kandidat          oder Hochschule über Landwirtschaft, Tierzucht\nund Tierhaltung auf einem Lehrgut teilgenommen\n1. in Physiologie (1. Teil)                                  hat.\na) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu\n§ 26\nerläutern und\nb) seine Kenntnisse über die physiologischen            In dem Prüfungsfach Propädeutik hat der Kandi-\nGrundlagen der Lebensvorgänge und ihren          dat nachzuweisen, daß er sich\nnormalen Ablauf im Organismus der Haus-          1. in Allgemeiner Pathologie die grundlegenden\ntiere nachzuweisen;                                  Kenntnisse über die Entstehung und den Ver-\n2. in Physiologischer Chemie (Biochemie) (2. Teil)           lauf des Krankheitsgeschehens angeeignet hat\n(1. Teil);\na) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu\nerläutern und                                    2. in Klinischer Propädeutik mit den Grundlagen der\nb) seine Kenntnisse über die physiologisch-              klinischen Untersuchungsmethoden vertraut ge-\nchemischen Grundlagen der Lebensvorgänge             macht hat (2. Teil).\nsowie über die normalen Umsetzungen und                                    §  27\nihre chemische Regulierung im Organismus\nder Haustiere unter besonderer Berücksichti-        Die Prüfung in dem Prüfungsfach Pharmakologie\ngung der Molekularbiologie nachzuweisen;         und Toxikologie erstreckt sich vor allem auf die\nWirkung von Arzneimitteln und anderen Wirk-\n3. in Ernährungsphysiologie (3. Teil)                    stoffen auf den gesunden und den kranken Organis-\na) eine experimentelle Aufgabe zu lösen und zu       mus sowie auf ihren Abbau und ihre Ausscheidung\nerläutern und                                    durch den Tierkörper.","364                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 28                                                     § 31\nDie Prüfungen in dem Prüfungsfach Tierzucht und           Die Prüfungen in dem Prüfungsfach Mikrobiologie\nTierhaltung erstrecken sich in den Teilen                und Parasitologie erstrecken sich in den Teilen\n1. Tierzucht    und Tierbeurteilung auf die biolo-        1. Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre auf die\ngischen Grundlagen der tierischenLeistungen ein-          Grundlagen der Entstehung, des Verlaufs, der\nschJießlich der Genetik der Leistungsmerkmale            Verhütung und der Bekämpfung der Tierseuchen\nsowie auf die Konstitutionslehre, die Genetik der         unter besonderer Berücksichtigung der Resistenz,\npathologischen Merkmale (Erbpathologie) und              Immunität und Chemotherapie (1. Teil);\ndie speziellen Aufgaben des Tierarztes in der        2. Bakteriologie und Mykologie auf die morpholo-\nTierzucht (Zuchthygiene); ein Haustier ist hin-          gischen, biologischen und immunologischen Eigen-\nsichtlich seines N ulz- und Zuchtwertes zu be-           schaften der veterinärmedizinisch wichtigen\nurteilen (1. Teil);                                       Bakterien und Pilze, auf die durch sie hervor-\n2. Tierernähnmgs- und Futtermittellehre auf die Er-          gerufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,\nnährung der Hdustien~ unler besonderer Berück-           Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-\nsichtigung der landwirtschaftlichen Nutztiere, auf        nahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung\ndie Wirkung der verschiedenen Futtermittel ein-          sowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Menschen;\nschfü~ßlich der in dPr Tierernährung verwendeten          ein mikrobiologisches Präparat ist anzufertigen,\nZusatzstoffe sowie auf die für den Tierarzt wich-         zu untersuchen und zu erläutern (2. Teil);\ntigen Vorschriften des Futtermittelrechts (2. Teil); 3. Virologie auf die morphologischen, chemisch-\n3. A. llgemeine Landwirtschaftslehre auf die Grund-          physikalischen, biologischen und immunolo-\nzüge der Lehre von den landwirtschaftlichen Be-          gischen Eigenschaften der veterinärmedizinisch\ntriebsarten und der Wirtschaftsführung, soweit           wichtigen Virusarten, auf die durch sie hervor-\nsie für- die Nulzlierhc1ltung von Bedeutung sind         gerufenen Tiererkrankungen, deren Entstehung,\n(3. Teil).                                               Feststellung und Verlauf, auf die speziellen Maß-\nnahmen zu ihrer Verhütung und Bekämpfung\nsowie auf ihre Ubertragbarkeit auf den Men-\nschen; ein mikrobiologisches Präparat ist anzu-\nV. Zweiter Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung           fertigen, zu untersuchen und zu erläutern\n(3. Teil);\n§ 29\n4. Parasitologie auf die Biologie der tierischen Para-\nDer zweite Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung           siten und die Feststellung, Bekämpfung und Ver-\numfafü die Prüfungsfächer                                    hütung parasitärer Erkrankungen; ein parasito-\n1. Mikrobiologie und Parasitologie,                          logisches Präparat ist anzufertigen, zu untersuchen\nund zu erläutern (4. Teil);\n2. Arzneiverordnungs- und -anfertigungslehre und\n5. Tierhygiene auf die Haltung und Pflege der Haus-\n3. Radiologie.\ntiere und die Bedeutung der Umwelteinflüsse für\nDie Prüfungen sollen innerhalb von sechs Wochen              die Gesundheit und Leistung der Tiere (5. Teil).\nabgelegt werden.\n§ 30\n§ 32\nDer Bewerber hal für die Zulassung zur Prüfung\nIn dem Prüfungsfach Arzneiverordnungs- und\nnachzuweisen, daß er\n-anfertigungslehre hat der Kandidat zwei Arznei-\n1. den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung       mittel schriftlich zu verordnen sowie zwei Arznei-\nvor nicht mehr als eineinhalb Jahren bestanden        mittel nach Rezept anzufertigen und nach der\nhat,                                                  Deutschen Arzneitaxe zu berechnen; er hat ferner\n2. nach der Tierärzllichen Vorprüfung mindestens         seine Kenntnisse in der Arzneiverordnungs- und\nzwei Studienjahre, davon mindestens ein Studien-      -anfertigungslehre nachzuweisen und darzulegen,\njahr nach Bestehen des ersten Abschnitts der          daß er die für den Tierarzt wichtigen Vorschriften\nTierärztlichen Prüfung, Veterinärmedizin studiert     über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungs-\nhat und                                               mitteln und Giften kennt.\n3. die Pflichtlehrveranstaltungen über\na) Allgemeine Infektions- und Seuchenlehre,                                      § 33\nb) Bakteriologie und Mykologie,                          Die Prüfung in dem Prüfungsf ach Radiologie er-\nc) Virologie,                                         streckt sich auf die Lehre über ionisierende Strahlen,\nd) Parasitologie,                                     besonders deren Wirkung auf Tiere, Lebensmittel\ne) Tierhygiene,                                       tierischer Herkunft und Futtermittel, auf die An-\nwendung solcher Strahlen innerhalb des veterinär-\nf) Arzneivcrordnungs- und -anfertigungslehre\nmedizinischen Bereichs sowie auf die Maßnahmen\nund\nund gesetzlichen Vorschriften über den Strahlen-\ng) Radiologie\nschutz. Die Methoden zum Nachweis einer Strahlen-\nbelegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,        einwirkung und einer Kontamination mit radio-\nregelmäßig an ihnen teilgenommen hat.                 aktiven Stoffen sind zu berücksichtigen.","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                         365\nVI. Driller Abschni lt der Tier ärztlichen Prüfung          i) Versuchstierkunde und Versuchstierkrank-\nheiten,\n§ 34                               k) Biomathematik,\n(1) Der drille Absdmill der Tierärzllichen Prüfung          1) Tierseuchenbekämpfung,\numfaßt die Prüfungsfdcher                                    m) Gerichtliche Veterinärmedizin, Tierschutz und\n1. Spezielle Pathologie,\nVerhaltenslehre und\nn) Geschichte der Veterinärmedizin, Berufs- und\n2. Innere Medizin,\nStandesrecht\n3. Chirurgie,\nbelegt und, soweit es sich um Ubungen handelt,\n4. Physiologie und Pcttholo9ie der Fortpflanzung,             regelmäßig an ihnen teilgenommen hat sowie\n5. Geflügelkrankheiten,                                   4. eine praktische Ausbildung nach den Vorschriften\n6. Lebensmittelkunde und Schlachttier- und Fleisch-           der §§ 45 bis 50 abgeleistet hat.\nuntersuchung,\n7. Tierseuchenbekämpfung und\n8. Gerichtliche    Veterinärmedizin,     Tierschutz und                             § 36\nBerufskunde.                                             In dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie hat der\nDie Prüfungen sollen inne1hälb von drei Monaten           Kandidat ausreichende Kenntnisse über morpholo-\nabgelegt werden.                                          gisch feststellbare Krankheitsprozesse und ihre\nPathogenese nachzuweisen und dabei\n(2) Der Prüfungsabschnitt gilt als nicht bestanden,\nwenn der Kandidat ohne triftigen Grund die Prü-           1. in Pathologischer Anatomie die Obduktion eines\nfungen in allen Prüfungsfächern, einschließlich               Tierkörpers selbständig oder, sofern es sich um\netwaiger Wiederholungsprüfungen nach § 15 Abs. 1,             ein Großtier handelt, in Gemeinschaft mit höch-\nnicht innerhalb von fünf Monaten nach der Zulas-              stens zwei weiteren Kandidaten auszuführen\nsung bestanden hat.                                           oder ein oder mehrere Organe zu untersuchen,\ndie ermittelten Befunde zu erläutern und an-\n§ 35                               schließend unter Aufsicht niederzuschreiben\nDer Bewerber hat für die Zulassung zur Prüfung             (1. Teil);\nnachzuweisen, daß er                                      2. in Pathologischer Histologie drei pathologisch-\n1. den ersten und den zweiten Abschnitt der Tier-             histologische Präparate zu bestimmen und zu er-\närztlichen Prüfung bestanden hat, davon den               läutern (2. Teil).\nzweiten Abschnitt vor nicht mehr als eineinhalb\nJahren,\n§ 37\n2. nach der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens\nzweieinhalb Studienjahre, davon mindestens ein           In dem Prüft\\ngsfach Innere Medizin hat der\nhalbes Studienjahr nach Bestehen des zweiten          Kandidat\nAbschnitts der Tierärzl:lichen Prüfung, Veterinär-    1. in Innerer Medizin (I) ein oder mehrere an einer\nmedizin studiert hat,                                     inneren Krankheit oder einer Hautkrankheit\nleidende Tiere zu untersuchen, die Diagnose zu\n3. die Pflichtlehrveranslallungen über\nstellen, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf\na) Spezielle pathologische Anatomie und Histo-            zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzustel-\nlogie einschließlich Obduktionen,                     len und zu erläutern und die Behandlung durch-\nb) Funktionelle Pathologie (Pathologische Phy-            zuführen; am nächsten Tag hat er einen schrift-\nsiologie),                                            lichen Befundbericht über eines der untersuchten\nc) Angewandte Anatomie,                                   Tiere dem Prüfer vorzulegen, den zwischenzeit-\nd) Innere Medizin einschließlich Labordiagnostik,         lichen Verlauf der Krankheit festzustellen und\nKliniken und Ambulatorik,                             die Behandlung fortzuführen (1. Teil);\ne) Chirurgie einschließlich Operations- und Be-       2. in Innerer Medizin (II) seine Kenntnisse in der\ntäubungslehre, Klinischer Radiologie, Augen-          Lehre von den inneren Krankheiten und den\nkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten,              Hautkrankheiten der Tiere unter Berücksichtigung\nHuf- und Klauenbeschlagkunde, Kliniken und            der Allgemeinen und Speziellen Therapie nach-\nAmbulatorik,                                          zuweisen (2. Teil).\nf) Geburtskunde und Krankheiten im Säuglings-\nalter, Gynäkologie einschließlich Euterkrank-\nheiten, Andrologie und Haustierbesamung                                     § 38\neinschließlich Kliniken und Ambulatorik,             In dem Prüfungsfach Chirurgie hat der Kandidat\ng) Geflügelkrankheiten einschließlich Ambulato-       1. in Chirurgie (I) ein oder mehrere chirurgisch zu\nrik,                                                  behandelnde Tiere zu untersuchen, die Diagnose\nh) Lebensmittelkunde einschließlich Milchkunde,           zu stellen, den voraussichtlichen Krankheitsver-\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung und             lauf zu beurteilen, einen Behandlungsplan aufzu-\nSchlach thofbetriebsleh re,                           stellen und zu erläutern und gegebenenfalls die","366                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBehancll u ng C)inzulc!i !()n oder clurchzu.führen; am                             § 40\nnächsten Tag hat er einen schriftlichen Befund-\n(1} In den Prüfungen nach den §§ 37 bis 39 sind\nbericht über eines cler untersuchten Tiere dem\nEinhufer, Wiederkäuer, Schweine und Fleischfresser\nPrüfer vorzulegen, clen zwischenzeitlichen Ver-\nzu berücksichtigen.\nlauf der Krankheit festzustellEm und gegebenen-\nfalls die Behandlung fortzuführen (1. Teil);                (2) An Fakultäten oder Hochschulen, die für be-\nstimmte Tierarten besondere Kliniken eingerichtet\n2. in Chirurgie (II) seine Kenntnisse in der Chirur-\nhaben, können die Prüfungen durch Beschluß des\ngie einschließlich cler Augenkrankheiten, der\nPrüfungsausschusses entsprechend den vorhandenen\nHuf- und Klaucnkrankheiten und der Huf- und\nKliniken au.fgeteilt werden. Die Prüfungsergebnisse\nKlauenbeschlaglchre sowie über die allgemeinen\nsind nach § 14 Abs. 2 zu ermitteln. Die Auswahl der\nGrundlagen der Entstehung und der chirurgischen\nPatienten und die Zahl der Befundberichte richten\nBehandlung von Erkrankungen nachzuweisen\nsich nach den §§ 37 bis 39.\n(2. Teil);\n3. in Operations- und Betäubungslehre einschließ-\n§ 41\nlich Instrumentenlehre seine Kenntnisse darzu-\nlegen und zwei Operationen am lebenden oder                 In dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten hat der\ntoten Tier auszuführen (3. Teil).                        Kandidat seine Kenntnisse über die Atiologie,\nPathogenese, Diagnostik, Prophylaxe und Therapie\n§ 39                           der Geflügelkrankheiten unter besonderer Berück-\nsichtigung der Haltung und Fütterung im Hinblick\nIn dem Prüfungsfach Physiologie und Pathologie\nauf die Entstehung und die Behandlung der Krank-\nder Fortpflanzung hat der Kandidat\nheiten nachzuweisen.\n1. in Geburtskunde ein vor oder in der Geburt, im\nPuerperium, im Ausnahmefall auch im Säuglings-                                     § 42\nalter befindliches Haustier zu untersuchen, die\nDiagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah-             In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde und\nmen zu erläutern und gegebenenfalls durchzu-             Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Kan-\nführen; am nächsten Tag hat er einen schriftlichen       didat in den Teilen\nBefundbericht vorzulegen und, soweit erforder-           1. Lebensmitteluntersuchung die Beschaffenheit und\nlich, das Tier nochmals zu untersuchen und zu                Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels tierischer\nbehandeln; er ist außerdem über den normalen                 Herkunft, ausgenommen Milch, zu beurteilen und\nund den krankhaften Verlauf der Hochträchtig-                den Befund unter Aufsicht niederzuschreiben\nkeit, der Geburt und des Puerperiums, über Krank-             (1. Teil);\nheiten des Säuglingsalters sowie über geburts-\nhilfliche Operationen und Instrumente zu prüfen          2. Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die\n(1. Teil);                                                   grundlegenden Kenntnisse über die Technologie\nder Be- und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und\n2. in Gynäkologie ein weibliches Haustier auf ge-                 anderer vom Tier stammender Lebensmittel, aus-\nschlechtliche Zuchttauglichkeit, Trächtigkeit oder            genommen Milch, über die Beschaffenheit, Halt-\nErkrankung der Milchdrüse zu untersuchen, die                 barkeit und hygienische Behandlung der herge-\nDiagnose zu stellen, die erforderlichen Maßnah-               stellten Erzeugnisse, die Betriebshygiene sowie\nmen zu erläutern und gegebenenfalls durchzu-                 über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen\nführen; am nächsten Tag hat er einen schrift-                Vorschriften und die diesen zugrunde liegenden\nlichen Befundbericht vorzulegen und, soweit er-              wissenschaftlichen Erkenntnisse nachzuweisen\nforderlich, das Tier nochmals zu untersuchen                  (2. Teil);\nund zu behandeln; er ist außerdem über die\nnormale Fortpflanzung, die Störungen der Fort-            3. Schlachttier- und Fleischuntersuchung je ein\npflanzungsfähigkeit bei weiblichen Haustieren,                Schlachttier im lebenden und geschlachteten Zu-\ndie Trächtighütsdiagnose, die Erkrankungen der                stand nach den geltenden Rechtsvorschriften zu\nMilchdrüse sowie über die einschlägigen Behand-               untersuchen, sich über die Verwendbarkeit des\nlungsverfahren und die gebräuchlichen Instru-                Fleisches zum Genuß für Menschen zu äußern\nmente zu prüfen (2. Teil);                                   sowie den Befund und die Beurteilung unter\nAufsicht niederzuschreiben (3. Teil);\n3. in Andrologie und Haustierbesamung ein männ-\nliches Haustier auf geschlechtliche Zuchttaug-           4. Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebslehre\nlichkeit, gegebenenfalls unter Einschluß einer               seine Kenntnisse über die hygienische Gewinnung\nSpermaprobe, zu untersuchen, die Diagnose zu                 des Fleisches, die für die Schlachttier- und Fleisch-\nsteJlen, die erforderlichen Maßnahmen zu erläu-              untersuchung geltenden Rechtsvorschriften, die\ntern und gegebenenfalls durchzuführen; am näch-              diesen Vorschriften zugrunde liegenden wissen-\nsten Tag hat er einen schriftlichen Befundbericht            schaftlichen Erkenntnisse und die Grundzüge der\nvorzulegen; er ist außerdem über die normale                  Schlachthofbetriebslehre nachzuweisen (4. Teil);\nFortpflanzung und die Störungen der Fortpflan-           5. Milchkunde seine Kenntnisse über die Eigen-\nzungsfähigkeit bei männlichen Haustieren ein-                schaften der Milch, über die Zusammensetzung,\nschließlich der einschlägigen Behandlungsverfah-             hygienische Gewinnung und Behandlung der\nren, über die Besamung der Haustiere sowie über              Milch, über den Einfluß von Haltung, Fütterung,\ndie gebräuchlichen Instrumente zu prüfen (3. Teil).          Erkrankung und Arzneimittelbehandlung der","Nr. 17 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                               367\nMilchtiere ü ul die Beschaffenheit der Milch, über                     II. Die praktische Ausbildung\ndie amlliche Uberwachung des Verkehrs mit                     in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nMilch sowie über die grundlegenden Rechtsvor-\nschriflen über Milch und Milcherzeugnisse ein-                                       § 47\nschließlich der diesen VorschriJten zugrunde               (1) Die     Ausbildung in der Schlachttier- und\nliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse nach-         Fleischuntersuchung an einem öffentlichen Schlacht-\nzuweisen; ()ine Milchprobe ist zu untersuchen           hof dauert eineinhalb Monate. Sie darf nicht vor\nund zu beurteilen (5. Teil).                            Bestehen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen\nPrüfung abgeleistet werden.\n§ 43\n(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur an\nIn dem Prüf ungsfad1 Tierseuchenbekämpfung hat            einem öffentlichen Schlachthof abgeleistet werden,\nder Kandidat seine Kenntnisse über die allgemeinen           der die Voraussetzungen für die Zulassung als\nGrundsätze der Tierseuchenbekfünpfung, die gesetz-           Schlachtbetrieb nach § 4 des Durchführungsgesetzes\nlichen Vorschriften und die wirtschaftlichen Aus-            EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965\nwirkungen der Tierseudwn nachzuweisen.                       (Bundesgesetzbl. I S. 547) erfüllt und an dem wenig-\nstens zwei Tierärzte hauptberuflich beschäftigt sind.\n§ 44                                (3) Der Kandidat hat den Beginn der Ausbildung\nIn dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedi-           nach Absatz 1 unter Angabe des Schlachthofes dem\nzin, Tierschutz und Berufskunde hat der Kandidat             Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Tier-\nseine Kenntnisse über die Feststellung von Eigen-            ärztliche Prüfung mitzuteilen.\nschaften und Mängeln der Tiere sowie über die\nGewährleistung beim Kauf von Tieren nachzuwei-\nsen; außerdem isl er über die Tierschutzvorschriften                                     §  48\nund die Verhaltenslehre der Tiere zu prüfen; er hat\nferner seine Kenntnisse über die für die Ausübung               Während der Ausbildung hat sich der Kandidat\ndes tierärztlichen Berufs wichtigen Vorschriften des         nach näherer Weisung des Schlachthofleiters an\nHaftpflichtrechts und des Strafrechts sowie über die         wenigstens 24 Arbeitstagen unter der Anleitung und\nOrganisation und Geschichte des tierärztlichen Be-           Aufsicht eines an dem Schlachthof tätigen Tierarztes\nrufsstandes und das Tierärztliche Berufs- und Stan-          in der Untersuchung und Beurteilung der Schlacht-\ndesrecht dazulegen.                                          tiere und des Fleisches zu üben und sich mit dem\ntechnischen Betriebsablauf des Schlachthofes ver-\ntraut zu machen. Nach Beendigung der Ausbildung\nDritter Abschnitt                       erhält der Studierende eine Bescheinigung nach\nAnlage 9.\nDie praktische Ausbildung\nI. Die praktische Ausbildung in der Tierklinik\n§ 45                                           III. Die praktische Ausbildung\nin der kurativen Praxis eines Tierarztes\n(1) Die Ausbildung in der Tierklinik dauert ein-\neinhalb Monate. Sie darf nicht vor Bestehen des\n§ 49\nersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung abge-\nleistet werden.                                                 (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis eines\nTierarztes dauert drei Monate. Sie darf nicht vor\n(2) Die Ausbildung in der Tierklinik ist in den\nBestehen des zweiten Abschnitts der Tierärztlichen\nKliniken einer Fakultät oder Hochschule abzuleisten.\nPrüfung abgeleistet werden.\nSie kann auch an solchen Tierkliniken anderer\nwissenschaftlicher Hochschulen abgeleistet werden,              (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 darf nur in der\ndie die zuständige Behörde dem Vorsitzenden des              Praxis eines Tierarztes abgeleistet werden, der\nPrüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung            1. eine kurative tierärztliche Praxis mindestens seit\nals Ausbildungsstätten benannt hat.                              fünf Jahren selbständig ausübt,\n2. mit der Durchführung der Schlachttier- und\n§ 46\nFleischuntersuchung in einem Beschaubezirk, ab-\n(1) Während der Ausbildung in der Tierklinik hat             gesehen von einem Stellvertreter, allein beauf-\nsich der Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und                tragt ist,\nVerantwortung der Klinikleiter oder ihrer Vertreter\n3. eine tierärztliche Hausapotheke unterhält,\nauf dem Arbeitsgebiet der betreffenden Tierklinik\nzu unterrichten und seine volle Arbeitskraft zu              4. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden fünf\nregelmäßiger Mi ta rbcit zur Verfügung zu stellen.               Jahren beruJsgcrichtlich nicht bestraft ist.\nDabei ist er zur theoretisch-wissenschaftlichen Er-\n(3) Dl~r Kandidat hat den Beginn der Ausbildung\narbeitung der Wissensg0biete, die durch die prak-\nnach Absatz 1 unter Angabe von Namen und An-\ntische Ausbildunu berührt werden, anzuhalten.\nschrift des ausbilder1den Tierarztes dem Vorsitzen-\n(2) Der Studi<~n'rnlc: <'rhaH ülH!f die _Ausbildung      den des PrüfrmqscE1sschm:scs für die Tie<'irztllc1H?\ni11 jeder Tif:rkiinik ciue B,:schcini9u11g n::1<-h Anlage 3. Prüftug mitzutci 1e:~.","368                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 50                          5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antrag-\n(1) Während der praktischen Ausbildung hat sich           steller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein\nder Kandidat unter der Aufsicht, Leitung und Ver-            staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an-\nantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten             hängig ist,\ndes betreffenden tic!rürztlichen Tätigkeitsbereichs      6. eine amtsärztliche Bescheinigung, die nicht früher\nzu unterrichten und seine volle Arbeitskraft zu              als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein\nregelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.             darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vor-\nliegen, daß der Antragsteller wegen eines körper-\n(2) Die Ausbildung soll sich insbesondere auf\nlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner\nfolgende Bereiche erstrecken:\ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder wege_n\n1. die landwirtschaftlichen Betriebsarten und Be-            einer Sucht zur Ausübung des tierärztlichen\ntriebsformen, die Rassen der verschiedenen Tier-         Berufs unfähig oder ungeeignet ist und\narten und ihre züchterische Beurteilung, Erbfehler-\n7. die Zeugnisse über die Tierärztliche Prüfung.\nfragen, Huf- und Klauenpflege, Tieranspannung,\nbetriebseigene Futtermittel, gebräuchliche Futter-      (2) Soll eine Bestallung nach § 4 Abs. 1 Satz 2,\nzusammensetzungen und übliche Fütterungstech-        Abs. 2 oder 3 der Bundes-Tierärzteordnung erteilt\nnik;                                                 werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach\n2. die auftretenden Tierkrankheiten, ihre Ursachen       den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an\nund ihre Behandlung sowie die differentialdia-       Stelle der Zeugnisse nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen\ngnostisch in Betracht kommenden Krankheiten;         über die abgeschlossene tierärztliche Ausbildung\ndes Antragstellers in Urschrift oder in beglaubigter\n3. die regelmäßige Teilnahme an den Sprechstunden\nAbschrift und, soweit die Nachweise nicht in deut-\nund an der Außenpraxis dE:~s Tierarztes; hierbei\nscher Sprache ausgestellt sind, zusätzlich in beglau-\nsoll dem Kandidaten möglichst oft Gelegenheit\nbigter Ubersetzung vorzulegen. Die zuständige Be-\ngegeben werden, in Anwesenheit des Tierarztes\nhörde kann die Vorlage von Nachweisen über eine\nden Vorbericht aufzunehmen, Patienten zu unter-\nbisherige berufliche Tätigkeit verlangen.\nsuchen, die Diagnose zu stellen, die Behandlung\ndurchzuführen, Trächtigkeitsuntersuchungen aus-\nzuführen und bei Operationen und Geburtshilfen                                  § 52\nmitzuwirken;\nDie Bestallungsurkunde wird nach dem Muster\n4. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;            der Anlage 11 erteilt. Sie ist dem Antragsteller\n5. die Einrichtung und Unterhaltung der tierärzt-        gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit\nlichen Hausapotheke und die sachgemäße Auf-          Zustellungsurkunde zuzustellen.\nbewahrung, Abgabe und Anwendung von Arznei-\nmitteln;\n6. die Mitwirkung des praktizierenden Tierarztes\nbei der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere im                          Fünfter Abschnitt\nHinblick auf die Anzeigepflicht nach dem Vieh-\nErgänzende Vorschriften\nseuchengesetz, Heil- und Schutzimpfungen sowie\nMaßnahmen diagnostischer Art und                                                § 53\n7. den amtlichen Schriftverkehr.                           Eine nicht abgeschlossene veterinärmedizinische\n(3) Der Kandidat erhält über die Ausbildung eine      Ausbildung in der Sowjetischen Besatzungszone\nBescheinigung nach Anlage 10.                            Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin ein-\nschließlich während dieser Ausbildung abgelegter\nPrüfungen gelten als Ausbildung im Sinne dieser\nVierter Abschnitt                    Verordnung, es sei denn, daß die Gleichwertigkeit\nnicht gegeben ist. Eine nicht gleichwertige Ausbil-\nDie Bestallung                      dung ist dem Ausbildungsstand entsprechend teil-\nweise anzurechnen.\n§ 51\n(1) Der Antrag auf Bestallung als Tierarzt ist an                               § 54\ndie zuständige Behörde des Landes zu richten, in\nAuf die Ausbildung nach dieser Verordnung kann\ndem der Antragsteller den dritten Abschnitt der\neine im Ausland erworbene nicht abgeschlossene\nTierärztlichen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag\nveterinärmedizinische Ausbildung oder ein dem\nsind beizufügen:\nveterinärmedizinischen Studium verwandtes In-\n1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,                          lands- oder Auslandsstudium ganz oder teilweise\n2. die Geburtsurkunde,                                   angerechnet werden, wenn Art und Umfang der\nerworbenen Ausbildung den Vorschriften dieser\n3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des         Verordnung entsprechen. Während dieser Ausbil-\nAntragstellers,                                      dung bestandene Prüfungen können auf Antrag auf\n4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher       die Tierärztliche Vorprüfung oder auf einzelne Prü-\nals einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein     fungsfächer der Tierärztlichen Prüfung angerechnet\ndarf,                                                werden.","Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                           369\n§  55                           Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine praktische\nDie Entscheidungen nach den § § 53 und 54 trifft die   Ausbildung nach den §§ 45 bis 50 nachweist. Der\nzuständige Behörde ntlch Anhören der Fakultät oder        Kandidat legt die Tierärztliche Prüfung nach den bis-\nHochschule. Der Antragstc1lt!r erhält hierüber eine       herigen Vorschriften mit folgender Maßgabe ab:\nBescheinigung.                                            1. Er wird zusätzlich in Radiologie entsprechend\n§  56                              § 33 dieser Verordnung unter Zugrundelegung\nder bisherigen Bewertung geprüft;\nDie Jür den Studienort zustündige Behörde kann\nauf Antrag in begründeten Fällen Ausnahmen zu-           2. er wird auf seinen Antrag zur Prüfung in\nlassen von den Vorschriften                                  a) Pharmakologie einschließlich Toxikologie so-\nwie Arzneiverordnungs- und -anfertigungs-\n1. des § 4 Satz 2 und des § 34 Abs. 2,\nlehre,                 '\n2. des § 21 Nr. 2, des § 30 Nr. 1 und des § 35 Nr. 1,         b} Allgemeiner Seuchenlehre, Mikrobiologie, Ge-\ndaß der Bewerber für die Zulassung zur Prüfung                sundheitslehre,\nden vorhergehenden Prüfungsabschnitt vor nicht\nc) Besonderer Seuchenlehre,\nmehr als eineinhalb Studienjahren bestanden\nhaben muß und                                             d) Parasitenkunde,\ne) Tierzucht und Fütterungslehre,\n3. des § 25 Nr. 3, des § 45 AbE:, 2, des § 47 Abs. 2\nund des § 49 unter der Voraussetzung einer Er-             f} Allgemeiner Landwirtschaftslehre und\nsatzausbildung, die dem angestrebten Ausbil-              g) Radiologie\ndungsziel möglichst nahe kommt.                           bereits zugelassen, wenn er nach bestandener\nTierärztlicher Vorprüfung mindestens zwei Stu-\ndienjahre Veterinärmedizin studiert hat.\nSechster Abschnitt\n§ 58\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§  57                           Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 16 der Bundes-\n(1) Wer bei Jnkrnfttreten dieser Verordnung das\nTierärzteordnung auch im Land Berlin.\nStudium der Veterini.irmedizin begonnen hat, legt\ndie Tierärztliche Vorprüfung nach den bisherigen\nVorschriften ab.                                                                    § 59\n(2) Auf Studierende, die die Tierärztliche Vor-           (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in\nprüfung bis zum 22. Mai 1965 bestanden haben, sind        Kraft.\ndie bisherigen Vorschriften über die Tierärztliche           (2) Gleichzeitig tritt vorbehaltlich des § 57 die\nPrüfung, die Veterinärpraktikantenzeit und die Be-       Bestallungsordnung für Tierärzte vom 16. Februar\nstallung anzuwenden.                                      1938 (Reichsministerialblatt S. 205), zuletzt geändert\n(3) Wer die Tierärzlliche Vorprüfung vor dem          durch die Verordnung zur Änderung der Bestal-\nInkrafttreten dieser Verordnung und nach dem             lungsordnung für Tierärzte vom 4. September 1939\n22. Mai 1965 bestanden hat, ist zur Tierärztlichen        (Reichsministerialblatt S. 1436), außer Kraft.\nBonn, den 23. März 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesn:linister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel","370                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 1\nPachgebiete und Gesamtstundenzahlen*)\n1. Physik <·insdili<,h1id1 Str,il1lcnphysik    120 Std.    17. Pathologische Anatomie und Histologie\neinschließlich Obduktionen                           200 Std.\n2. CfwrniC'                                    200 Std.\n18. Innere Medizin einschließlich\n3. Zoologie                                    120 Std.\nLabordiagnostik                                      150 Std.\n4. Botanik einschließlich Fu l l<•r-, Cift-\n19. Chirurgie der Tiere einschließlich\nund lfoilpflc1nzcnkundc                      90 Std.\nOperations- und Betäubungslehre,\n5. Anatomie (systema 1.isdw, V<!rgkichende                     Augenkrankheiten, Huf- und\nund topographische) sowi<: Teratologie      320 Std.        Klauenkrankheiten sowie Huf- und\nKlauenbeschlagkunde                                  150 Std.\n6. Histologie und Embryologie                  120 Std.\n20. Geburtskunde, Gynäkologie,\n7. Physiologie und Physiologische\nAndrologie und Haustierbesamung                      150 Std.\nChemie (Biochemie)                          300 Std.\n21. Klinische Ausbildung in den Fächern\n8. Allgemeine Pathologie                        50 Std.\nder Nr. 18, 19 und 20\n9. Klinische Propädeutik                       120 Std.        einschließlich Ambulatorik                           700 Std.\n10. Pharmakologie und Toxikolo9ie,                          22. Versuchstierkunde und Versuchstier-\nallgemeine Therapie sowie Arznei-                           krankheiten sowie Krankheiten des\nverordnungs- und -anfortigungslebre         150 Std.        Wildes, der Pelztiere, der Fische\nund der Bienen                                         30 Std.\n11. Tierzucht einschließlich Tierhygiene,\nTierbeurteiltrng, Rasscn1Phre, Cenctik                  23. Lebensmittelkunde, Schlachttier-\nund Aufzucht                                170 Std.        und Fleischuntersuchung                              250 Std.\n12. Tierernährungs- und Fu1 lermi 1tellehre     130 Std.    24. Biomathematik                                          30 Std.\n13. Allgemeine Landw irlsdwflslehrc              30 Std.    25. Praktische Ausbildung in der\nTierklinik nach§§ 45 und 46                          250 Std.\n14. Mikrobiologie, Parasitologie,\nTierseuchenlehre                            290 Std.    26. Praktische Ausbildung in der\nSchlachttier- und Fleischuntersuchung\n15. Radiologie einschließ] ich\nnach§§ 47 und 48                                     250 Std.\nklinischer Radiologie                        30 Std.\n27. Praktische Ausbildung in der\n16. Tierseuchenbekämpfung, Gerichtliche\nkurativen Praxis nach §§ 49 und 50                   500 Std.\nVeterinärmedizin, Tierschulz und\nVerhaltenslehre, Berufskunde                 60 Std.                                                          (4 960 Std.)\nl·ac111qebte'le zu gomclnsctmen Lchrverctnsta!tungen","Nr. 17          Tug der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                                                                                                                         371\nAnlage 2\nPrüfungsdusscbuß\nfür die --- Tierärzlliche V orprülung ---\nTierürzlliche Prüfung ---\nPrüfer:\nInstitut oder Klinik:\nNiederschrift\nüber die Prüfung\nin\n{Prüfungsfach oder Teil des Prüfungsfaches)\nDer     Die --- Studierende •-- Kandidat(in) --- der Veterinärmedizin\nist am                                                                                                                  in dem obenbezeichneten Prüfungsfach\n-  Teil des Prülungsfoches                        geprüft worden.\nNach § 7 Abs. 1 S,:llz 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte beteiligte Prüfer:\nGegenstand der Prüfung:\nBewertung der Leistung:\n................................................ , den ....................................................... 19....... .\n(Unterschrift des Prüfers)\nWiederholungsprüfung\nam\nGegenstand der Prüfung:\nBewertung der Leistung:\n.................. , den ........................................ 19 ...... ..                                                            den                                            .. ... 19.\n(Unterschrift des wcil.c1cn J\\usschußmilqlicdcs)                                                                                        (Unterschrift des Prüfers)","372                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, TeH I\nAnlage 3\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTicrärztliche Vorprüfung\nan der\n(Fukult;it oder IJorh-;cbule)\nin\n(Orl)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes naturwissenschaftlichen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Vorphysikumj\nDer --- Die -- Studierende der Veterinärmedizin ......\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                .................................. 19........ in\nhat im naturwissenschc1ftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in Physik die Nole\n2. in Chemie die Note\n3. in Zoologie die Note\n4. in Botanik die Note\nerhalten und somit den naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung -                                                                                                        nicht\n- bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ............... .\n........................................................ , den ........................................ 19........\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)","Nr. 17 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                                                                                                              373\nAnlage 4\nDer Vorsitzende\ndf's Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Vorprüfung\nan der\n(Fuku!Uil odc~r Ilodischule)\nin\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung\n(Physikum)\n- und über das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Vorprüfung -\nDer -    Die -- Studierende der Veterinärmedizin ....................................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                ..................................... 19 ....... in\nhat im ancltomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung\n1. in dem Prüfungsfach Anatomie\na) in Anatomie die Note\nb) in Histologie die Note\nc) in Embryologie die Note\n2. in dem Prüfungsfach Physiologie\na) in Physiologie die Note\nb) in Physiologischer Chemie\n(Biochemie) die Note\nc) in Ernährungsphysiologie die Note\nerhalten und somit - unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten des Zeugnisses über das Ergebnis\nim naturwissenschaftlichen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung die Tierärztliche Vorprüfung\nmit dem Gesamtergebnis ......................................................................................................................................................... bestanden - den\nanatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung nicht bestanden.\nAngerechnete Prüfungen:\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Sirqcl)\n(Unterschrift)","374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 5\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der\n(Fakultät oder Hochschule)\nin\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes ersten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nDer -    Die -      Kandidat(in) -     der Veterinärmedizin ................... .\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am                                                                      19...            in\nhat im ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in dem Prüfungsfach Propädeutik\na) in Allgemeiner Pathologie die Note\nb) in Klinischer Propädeutik die Note\n2. in dem Prüfungsfach Pharmakologie\nund Toxikologie die Note·\n3. in dem Prüfungsfach Tierzucht\nund Tierhaltung\na) in Tierzucht und Tierbeurteilung\ndie Note\nb) in Tierernährungs- und\nFuttermittellehre die Note\nc) in Allgemeiner Landwirtschaftslehre\ndie Note\nerhalten und somit den ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung -                                                                              nicht -         bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: ................................................................................................. .\n... ............... , den ........................................ 19...... .\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n{Siegel)\n{Unterschrift)","Nr. 17 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                                                                                                                              315\n.Anlage 6\nDer Vorsitzende\ndes Prüfnngsausschusses für die\nTierärztliche Prüfung\nan der ................................................... .\n(Fc1kulliil ollr~r 1Iochsdi1ik)\nin .............. ..\n(Ur!)\n· Zeugnis\nüber das Ergebnis\ndes zweiten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nDer -       Die -                Kandidat(in) -- der Veterinärmedizin ......................................................................................... .\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am ....................................................................................... 19........ in ......................................................................................... .\nhat im zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in dem Prüfungsfach Mikrobiologie und Parasitologie\na) in Allgemeiner Infektions-\n. und Seuchenlehre die Note\nb) in Bakteriologie und Mykologie\ndie Note\nc) in Virologie die Note\nd) in Parasitologie die Note\ne) in Tierhygiene die Note\n· 2. in dem Prüfungsf ach\nArzneiverordnungs- und\n-anf ertigungslehre die Note\n3. in dem Prüfungsfach\nRadiologie die Note\nerhalten und somit den zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung -                                                                                                    nicht -              bestanden.\nAngerechnete Prüfungen: .............................................................................................................................................................................. -................ ..\n........................................................ , den ....................................... 19....... .\nDer Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n(Siegel)\n(Unterschrift)","376                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 7\nDer Vorsitzende\ndes Prüfun~is,rnsschussPs für die\nTicri.i.rztl iche Prüfung\nan der\n(hikullid ockr llochscl,ule)\nin ..... ..\n(Ort)\nZeugnis\nüber das Ergebnis\ndes dritten Abschnitts der Tierärztlichen Prüfung\nund das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung\nDer        Die --- Kc1ndiddt(in) --- der Veterinärmedizin ............................................................................................................................\n(Vor- und Zuname)\ngeboren 1:1m                         ................................................. 19 ........ in ........................................................................................................................\nhat im dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung\n1. in dem Prüfungsfach Spezielle Pathologie\na) in Palhologischer Anatomie die Note\nb) in Pathologischer Histologie die Note\n2. in dem Prüfungsfach Innere Medizin\na) in Innerer Medizin (I) die Note\nb) in Innerer Medizin (II) die Note\n3. in    dem Prüfungsfach Chirurgie\na)   in Chirurgie (J) die Note\nb)   in Chirurgie (II) die Note\nc)   in Operations- und Betäubungslehre die Note\n4. in dem Prüfungsfoch Physiologie und Pathologie\nder Forlpflanzung\na) in Geburtskunde die Note\nb) in GynäkologiP die Note\nc) in Andrologie und Haustierbesamung die Note\n5. in dem Prüfungsfach Geflügelkrankheiten die Note\n6. in dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde\nund Schlachttier- und Fleischuntersuchung\na) in Lebensmitteluntersuchung die Note\nb) in Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht die Note\nc) in Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Note\nd) in Fleischhygienerecht und Schlachthofbetriebslehre\ndie Note\ne) in Milchkunde die Note\n7-. in dem Prüfungsfach Tierseuchenbekämpfung die Note\n8. in dem Prüfungsfach Gerichtliche Veterinärmedizin,\nTierschutz und Berufskunde die Note\nerhalten und somit --- unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten der beigefügten Zeugnisse über\ndie Ergebnisse des ersten und zweiten Abschnitts der Tier ärztlichen Prüfung die Tier ärztliche Prüfung\nmit dem Gesamtergebnis .................................................................................................... bestanden - den dritten Abschnitt\nder Tierä.rztlichen Prüfung nicht bestanden - .\nAngerechnete Prüfungen:\n........................................................ , den ........................................ 19 ........\nDer Vorsitzende\n(Siegel)                                                                                                             des Prüfungsausschusses\n(Unterschrift)","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                                                                                         377\nAnlage 8\n(Bezeichnung der Tierklinik)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung in der Tierklinik\nDer        Die -    Kandidal{in) -- der Veterinärm.edizin\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom                                                    ..... bis\nin ....\n{Bezeichnung der Tierklinik)\ndie prnktische Ausbildung nach §§ 45 und 46 der Bestallungsordnung für Tierärzte abgeleistet.\n........................................................ , den ........................................ 19 ...... ..\n(Sir,qel oder Stempel)\n(Unterschrift des Leiters der Tierklinik)","378                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 9\n(Bezeichnung des Schlachthofes)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nDer -  Die -      Kandidat(in) -  der Veterinärmedizin ............. .\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom                                                                              bis .................................................................................................. _\nan dem öffentlichen Schlachthof in .......................................................... ..\ndie praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.\nEr - Sie -- hat sich während dieser Zeit an wenigstens 24 Arbeitstagen unter der Anleitung und\nAufsicht eines an dem Schlachthof tätigen Tierarztes in der Untersuchung und Beurteilung der\nSchlachttiere und des Fleisches geübt. Er - Sie - hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem tech-\nnischen Betriebsablauf des Schlachthofes vertraut zu machen ..\nDer Schlachthof erfüllt die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte .\n........................................................ , den ........................................ 19 ........\n(Siegel)\n(Unterschrift des Leiters des Schlachthofes)","Nr. 17 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                                                                                                                                  379\nAnlage 10\n(Name und Anschrift des Praxisinhabers)\nBescheinigung\nüber die praktische Ausbildung\nin der kurativen Praxis eines Tierarztes\nDer -    Die -   Kandidat(in) -        der Veterinärmedizin ....................................................................................................... .\n(Vor- und Zuname)\nhat in der Zeit vom .         ....................................................... -........................... bis\nin meiner Praxis die praktische Ausbildung abgeleistet.\nEr - Sie - ist während dieser Zeit unter meiner Aufsicht, Leitung und Verantwortung auf allen\nGebieten meines tierärztlichen Tätigkeitsbereiches unterrichtet und zu regelmäßiger Mitarbeit\nherangezogen worden.\nDie Ausbildung hat sich insbesondere auf folgende Bereiche erstreckt:\n1. die landwirtschaftlichen Betriebsarten und Betriebsformen, die Rassen der verschiedenen Tier-\narten und ihre züchterische Beurteilung, Erbfehlerfragen, Huf- und Klauenpflege, Tieranspan-\nnung, betriebseigene Futtermittel, gebräuchliche Futterzusammensetzungen und übliche Fütte-\nrungstechnik;\n2. die auftretenden Tierkrankheiten, ihre Ursachen und ihre Behandlung sowie die differential-\ndiagnostisch in Betracht kommenden Krankheiten;\n3. die regelmäßige Teilnahme an den Sprechstunden und an der Außenpraxis; hierbei ist ihm\n- ihr - Gelegenheit gegeben worden, in meiner Anwesenheit den Vorbericht aufzunehmen,\nPatienten zu untersuchen, die Diagnose zu stellen, die Behandlung durchzuführen, Trächtig-\nkeitsuntersuchungen durchzuführen und bei Operationen und Geburtshilfen mitzuwirken;\n4. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;\n5. die Einrichtung und Unterhaltung der tierärztlichen Hausapotheke und die sachgemäße Auf-\nbewahrung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln;\n6 die Mitwirkung des praktischen Tierarztes bei der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere im\nHinblick auf die Anzeigepflicht nach dem Viehseuchengesetz, Heil- und Schutzimpfungen sowie\nMaßnahmen diagnostischer Art und\n7. den amtlichen Schriftverkehr.\nIch versichere, daß ich die Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Tierärzte\nerfülle.\n_.....................-............................... , den ........................................ 19...... ..\n(Stempel)\n(Unterschrift des Praxisinhabers)","380                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 11\nBestallungs ur k unde\nHerr\nFrau ........................ . ........................................... .,.................... geboren am .................................................................................... 19 ........\nFräulein\nin .... .                                           ... .................... .......... ................................... .............................. erfüllt die Voraussetzungen\ndes § 4 der Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 416). Mit Wirkung\nvom heutigen Tage wird ihm --- ihr -                                    die\nBestallung als Tierarzt\nerteilt.\n.. ...................................................... , den ........................................ 19 ........\nZuständige Behörde\n(Siegel)\n(Unterschrift)"]}