{"id":"bgbl1-1967-17-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":17,"date":"1967-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/17#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_17.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung","law_date":"1967-03-21T00:00:00Z","page":356,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["356                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Branntweinverwertungsordnung\nVom 21. März 1967\nAuf Grund des § 47 Abs. 1, des § 103 a Abs. 2 und        stens vom 1. Januar 1955 ab nachweislich un-\ndes § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntwein-          unterbrochen in unveränderter Zusammensetzung\nmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 405),       im Handel sind, dürfen Wein, Wermutwein und\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des          dem Weine ähnliche Getränke weiterhin verwen-\nGesetzes über das Branntweinmonopol vom 12. Ja-             det werden. Der Anteil des daraus herrührenden\nnuar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 129), in Verbindung         W eingeistgehaltes darf drei Hundertteile des\nmit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird ver-          Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses nicht\nordnet:                                                     übersteigen.\nArtikel 1                              (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen\nDie Anlage 2 der Grundbestimmungen vom 12. Sep-          nur dem Weine ähnliche Getränke verwendet\ntember 1922 (Zentralblalt für das Deutsche Reich            werden. Sie müssen aus solchen Früchten her-\nS. 707) -      die Branntweinverwertungsordnung - ,         gestellt sein, nach denen das Fertigerzeugnis be-\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-             nannt ist.\nrung der Branntweinverwertungsordnung vom                      (4) Der Weingeistgehalt der dem Weine ähn-\n5. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 189), wird wie        lichen Getränke, die nach den Absätzen 1 bis 3\nfolgt geändert:                                             bei der Herstellung von Trinkbranntwein ver-\nwendet werden, darf 14 Raumhundertteile nicht\n1. § 127 erhält folgende Fassung:                           übersteigen.\"\n.,§ 127\n2. § 127 a wird wie folgt .geändert:\n(1) Bei der Herstellung von bitteren Trink-\nbranntweinen, PuPsch-Extrakten und trinkferti-           a) In Absatz 1 werden\ngen alkoholhaltigen Mischgetränken, die nicht                aa) die Worte „Wein oder Wermutwein\"\nnach einer Frucht benannt sind, handelsüblich als                 durch die Worte „Wein, Wermutwein\nCocktails bezeichnet werden, deutlich sichtbar als                oder dem Weine ähnlichen Getränken\",\nsolche gekennzeichnet sind und in Original-                  bb) die Worte „Weine und Wermutweine\"\nKleinverkaufsbehältnissen in den Verkehr ge-                      durch die Worte „Weine, Wermutweine\nbracht werden, und bei der Herstellung der nach-                  und dem Weine ähnlichen Getränke\"\nstehend bezeicbnelen Liköre         dürfen Wein,             ersetzt.\nWermutwein und dem Weine ähnliche Getränke\nb) In den Absätzen 2 bis 4 wird das Wort „wein-\nverwendet werden. Der Anteil des aus Wein,\nähnlichen\" jeweils durch die Worte „dem\nWermutwein und dem Weine ähnlichen Geträn-\nWeine ähnlichen\" ersetzt.\nken herrührenden W Pingeis tgehaltes darf insge-\nsamt bei\n1. bitteren Trinkbranntweinen ein Hundertteil,                              Artikel 2\n2. Kräuter-, Gewürz-, Bitter- und Fruchtaroma-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlikören drei Hundertteile,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. Fruchtsaftlikören und Fruchtbrandys fünf Hun-      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Geset-\ndertteile,                                       zes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\n4. Cordial Medoc, Punsch-Extrakten und alkohol-       weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nhaltigen Mischgetränken zehn Hundertteile         S. 224) auch im Land Berlin.\ndes Weingeistgehaltes des Fertigerzeugnisses\nnicht übersteigen.\nArtikel 3\n(2) Bei der Herstellung anderer Trinkbrannt-\nweine, die als Spezialitäten anerkannt und späte-        Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nBonn, den 21. März 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}