{"id":"bgbl1-1967-17-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":17,"date":"1967-03-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/17#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_17.pdf#page=3","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967","law_date":"1967-03-20T00:00:00Z","page":355,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1967                           355\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967\nVom 20. März 1967\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanz-            an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesminister\nausgleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bun-         der Finanzen kann zur Vereinfachung des Verwal-\ndesgesetzbl. I S. 1569) in der Fassung des Gesetzes       tungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen\nzur Anderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes           anderweitig regeln.\n1965 vom 15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281)\n(3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nAbsatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1967\nkeine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-\n§ 1\nkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Das Saar-\nVollzug des Finanzausgleichs                 land erhält auf den durch den Bundesanteil nicht\nim Ausgleichsjahr 1967                     gedeckten Teil seiner vorläufigen Ausgleichszuwei-\n(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs       sungen monatliche Vorauszahlungen in Höhe von\nim Ausgleichsjahr 1967 wird der Zahlungsverkehr           1 500 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig\nauf Grund des § 10 des Ccsetzes in der Weise durch-       sind.\ngeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer                                      § 2\nnach dem Zweiten Gesetz über das Beteiligungsver-\nDurchführung der Ablieferung\nhältnis an der Einkommensteuer und der Körper-\nschaftstetier vom 9. März 1967 (Bundesgesetzbl. I            (1) Die Ablieferung des Bundesanteils an der Ein-\nS. 265) auf folgende Hundertsätze erhöht oder ver-        kommensteuer und der Körperschaftsteuer wird mit\nmindert wird:                                             den in § 1 Abs. 1 genannten Hundertsätzen ab\nBaden-Württemberg                                 1. April durchgeführt.\n42,3 v.H.\nBayern                       35,0 v.H.               (2) Für die Monate Januar bis März werden die\nBremen                       35,4 v.H.            Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den vor-\nHamburg                                           läufigen Ablieferungen und den Ablieferungen, ge-\n49,7 v.H.\nmäß den in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Hundert-\nHessen                       44,7 v.H.            sätzen ergeben, nachträglich verrechnet.\nNiedersachsen                24,5 v.H.\nNordrhein-Westfalen          40,3 v.H.\nRheinland-Pfalz             20,3  V. H.                                    § 3\nSchleswig-Holstein            8,4 V. H.                               Inkrafttreten\n(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1 vor-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nläufig in Anspruch genommenen Einnahmen täglich           nuar 1967 in Kraft.\nBonn, den 20. März 1967\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}