{"id":"bgbl1-1967-16-3","kind":"bgbl1","year":1967,"number":16,"date":"1967-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/16#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_16.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1967-03-14T00:00:00Z","page":345,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 16 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967                              345\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen\nVom 14. März 1967\nAuf Grund <les § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel-         e) In Absatz 2 werden hinter der Nummer 13\ngesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                   folgende Nummern 14 bis 17 angefügt:\nS. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz über den                „ 14. Propionsäure und ihre Natrium- und\nUbergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des                        Calciumverbindungen als Zusatz zu Ge-\nRechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964                          treidemahlerzeugnissen und unter Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti-                     wendung von Getreidemahlerzeugnissen\nkel 129 des Grundgesetzes wird gemeinsam mit dem                        hergestellten Lebensmitteln;\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1                      15. Holzstreumehl von naturbelassenem Fich-\nund 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im                         ten-, Tannen-, Buchen- oder Ahornholz,\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-                         ausgenommen das beim Schleifen dieser\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft                     Hölzer anfallende Produkt, als Trenn-\nmit Zusbmmung des Bundesrates verordnet:                                mittel für Backwaren bis zu einem\nHöchstgewicht von 1,5 Gramm auf ein\nKilogramm des Teiggewichtes;\nArtikel 1\n16. Verbindungen der Mono- und Diglyce-\nDie Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom                             ride von unverzweigten Fettsäuren der\n19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt\nKohlenstoffzahlen C12, C14, C16 und C1s\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung der                          mit Weinsäure oder Essigsäure, auch mit\nAllgemeinen Fremdstoff-Verordnung vom 28. Juli                          Verbindungen dieser Säuren unter-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-\neinander, als Zusatz zu Hefeteigen für die\nändert:\nHerstellung von Weizenkleingebäck und\n1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                           Feingebäck mit Ausnahme von Milch-\nbackwaren;\n„Sie müssen den in der Anlage festgesetzten\nReinheitsanforderungen entsprechen. In § 2 auf-                  17. Gold und Silber zum Färben der Ober-\ngeführte fremde Stoffe, für die in der Anlage                        fläche von Lebensmitteln.\"\nkeine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind,\nmüssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf-       3. In § 3 Abs. 2 wird die Zahl „13\" durch die Zahl\ngeführt sind, den dort festgesetzten Reinheits-          ,, 17\" ersetzt.\nanforderungen entsprechen.\"\n4. § 4 erhält folgende Fassung:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                                        ,,§ 4\na} In Absatz 1 Nr. 1 werden das Komma und                    (1) In § 2 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Natrium-,\ndie Worte „deren Peroxydzahl den Wert 10             Kalium- und Calciumverbindungen der Essig-\nnicht übersteigt\" gestrichen.                        säure sowie in § 2 Abs. 2 Nr. 11, 14 und 17 auf-\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden hinter dem Wort              geführte Stoffe dürfen, soweit sie für die dort\n„Bienenwachs\" ein Komma und das Wort                 genannten Verwendungszwecke bestimmt sind,\n,, Walrat\" eingefügt.                                gewerbsmäßig nur in Packungen oder Behältnis-\nc) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:               sen abgegeben werden; gleiches gilt für in § 2\nAbs. 2 Nr. 16 aufgeführte Stoffe einschließlich der\n„Hirschhornsalz (Ammoniumverbindungen der            zur Weiterverarbeitung bei der Herstellung von\nKohlensäure und der Carbaminsäure} als Back-         Backwaren bestimmten Zubereitungen von Le-\ntriebmittel für Dauerbackwaren und flache            bensmitteln mit einem Gehalt an diesen Stoffen.\nFrischbackwaren; der Gehalt an Ammonium-\nstickstoff, bestimmt nach der Methode Till-              (2) Auf den Packungen oder Behältnissen\nmanns-Mildner, darf, berechnet als NH3, in           müssen an einer in die Augen fallenden Stelle in\n100 Gramm Trockenmasse des fertigen Ge-              deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer,\nbäcks 100 Milligramm nicht überschreiten;\".          leicht lesbarer Schrift angegeben sein:\nd) In Absatz 2 Nr. 13 wird das Wort „arsen-              1. Der Name oder die Firma des Herstellers oder\nfreier\" gestrichen; hinter dem Wort „Zucker-              desjenigen, der die Stoffe in den Verkehr\nwaren\" werden der Punkt gestrichen und die                bringt, sowie der Ort der gewerblichen Haupt-\nWorte „und Kakaoerzeugnissen;\" eingefügt.                 niederlassung des Herstellers; wenn dieser","346                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nOrl außerhalb des Geltungsbereiches dieser            nissen abgibt oder auf diesen Packungen oder\nVerordnung liegt, die Stoffe jedoch im Gel-          Behältnissen entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 die er-\ntungsbereich dieser Verordnung hergestellt            forderlichen Angaben nicht oder nicht in der vor-\nsind, außerdem der Orl der Herstellung;              geschriebenen Weise macht, wird nach § 12 des\n2. die Bezeichnungen                                     Lebensmittelgesetzes bestraft.\"\na) ,E 261 Kaliumacetat·, ,E 262 Natrium-          6. § 9 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.\ndiacetat' oder ,E 263 Calciumacetat' sowie\n7. Die Verordnung erhält die dieser Verordnung\ndie Angabe ,für Lebensmittel (beschränkte\nbeigefügte Anlage „Reinheitsanforderungen an\nVerwendung)' bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 3\nfremde Stoffe\".\naufgeführten Verbindungen der Essigsäure;\nb) ,E 251 Natriumnitrat:' oder ,E 252 Kalium-                             Artikel 2\nnitrat' sowie die Angabe ,für Lebensmittel        Die Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959\n(beschränkte Verwendung)· bei den in § 2      {Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch die\nAbs. 2 Nr. 11 aufgeführten Stoffen;            Verordnung zur Änderung der Farbstoff-Verord-\nc) ,E 280 Propionsäure·, ,E 281 Natrium-          nung vom 20. Januar 1966 {Bundesgesetzbl. I S. 74),\npropionat' oder ,E 282 Calciumpropionat'       wird wie folgt geändert:\nsowie die Angabe ,für Lebensmittel {be-        1. In § 1 Abs. 2 werden hinter dem Wort „zugelas-\nschränkte Verwendung)· bei den in § 2             sen\" ein Komma und die Worte „sofern die Stoffe\nAbs. 2 Nr. 14 aufgeführten Stoffen; bei Ver-      den für sie in Anlage 5 festgesetzten Anforderun-\nmischungen dieser Stoffe untereinander            gen entsprechen\" eingefügt.\noder mit anderen Lebensmitteln außerdem\ndas Mischungsverhältnis und die Bezeich-       2. § 4 Abs. 2 erhält folgenden Satz 1:\nnung der anderen Lebensmittel;                     „Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung\nd) ,E 174' oder ,E 175' sowie die Angal:.e           ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum Ver-\n,Lebensmittelfarbstoff' bei den in § 2 Abs. 2     kauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes\nNr. 17 aufgeführten Stoffen;                      sonstige Uberlassen an andere.\"\n3. bei den in § 2 Abs. 2 Nr. 16 aufgeführten Stof-       Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.\nfen die Stoffbezeichnung sowie bei den ·zur\n3. In § 6 a werden hinter den Worten „vermischt\nWeiterverarbeitung bei der Herstellung von\nsind\" die Worte eingefügt: ,,oder wenn sie nicht\nBackwaren bestimmten Zubereitungen mit\nden in Anlage 5 für sie festgesetzten Anforde-\neinem Gehalt an diesen Stoffen ein Hinweis\nrungen entsprechen\".\nhierauf.\n(3) Werden in § 2 Abs. 1 Nr. 3 aufgeführte Ver-    4. In § 9 Abs. 1 wird das Zitat ,,§ 4 Abs. 2\" durch\nbindungen der Essigsäure sowie in § 2 Abs. 2             das Zitat ,,§ 4 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\nNr. 11, 14 und 17 aufgeführte Stoffe aus anderen      5. § 11 erhält folgenden Satz 3:\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft in den Geltungsbereich dieser Ver-           „Zum Färben und Bemalen von Eiern bestimmte\nordnung verbracht, genügt es, wenn die in Ab-            Farbstoffzubereitungen, die unter Verwendung\nsatz 2 Nr. 2 Buchstaben a bis d vorgeschriebenen         des Farbstoffes 4-Amidoazobenzol-,.. 2-0xynaph-\nAngaben in einer germanischen und einer roma-            thalin-6,8-disulfonsäure {Natriumsalz) einschließ-\nnischen Amtssprache der Europäischen Wirt-               lich seiner Aluminium- und Calciumsalze her-\nschaftsgemeinschaft angebracht sind; dies gilt           gestellt sind, dürfen bis zum 1. Mai 1968 in den\nnicht für die in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c letzter      Verkehr gebracht werden.\"\nHalbsatz bezeichneten Vermischungen.\"                 6. Die Verordnung erhält als Anlage 5 die dieser\nVerordnung beigefügte Anlage „Reinheitsanfor-\n5. § 6 erhält folgende Fassung:                              derungen an färbende Stoffe und an Stoffe, die\n,,§ 6                            zur Vermischung mit färbenden Stoffen zugelas-\nsen sind\".\n{1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebens-\nArtikel 3\nmitteln, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig\noder in einer in § 4 a Abs. 1 Satz 2 des Lebens-         Die Verordnung über chemisch behandelte Ge-\nmittelgesetzes bezeichneten Weise in den Ver-         treidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von\nkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe                Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel\nund Teigmassen aller Art vom 27. Dezember 1956\n1. über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5, 8, 9, 11\n(Bundesgesetzbl. I S. 1081), geändert durch die Kon-\noder 15 bezeichneten Höchstmengen hinaus\nservierungsstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959\noder\n(Bundesgesetzbl. I S. 735), wird wie folgt geändert:\n2. unter Verstoß gegen Reinheitsanforderungen\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „oder das\nnach§ 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3\nFadenziehen von Brot und anderen Backwaren zu\nzusetzt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5       verhindern\" gestrichen.\ndes Lebensmittelgesetzes bestraft.\n2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „saures Natrium-\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Stoffe ent-        azetat, Kaliumazetat oder Kalziumpropionat\ngegen § 4 Abs. 1 nicht in Packungen oder Behält-          oder\" gestrichen.","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967                           347\nArtikel 4                           Bezeichnungen wie ,diätetisch wertvoll', ,gesund-\nDie Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-            heitlich verträglich' oder ,für Kinder und Scho-\ngesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150),       nungsbedürftige unbedenklich' darstellen.\"\nzuletzt geändert durch die Allgemeine Fremdstoff-\n2. § 31 erhält folgenden Absatz 3:\nVerordnung vom 19. Dezember 1959 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 742), wird wie folgt geändert:                      ,, (3) § 9 a tritt am 1. Dezember 1967 außer\nKraft.\"\n1. Hinter § 9 wird folgender§ 9 a eingefügt:\n,,§ 9a                                                 Artikel 5\n(1) Abweichend von § 9 Nr. 5 werden als Zu-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsatz bei der Herstellung von kondensierter Milch,     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nkondensierter Magermilch und sterilisierter           blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nSahne bis zu 0,5 Gramm, bei kondensierter Milch       setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nmit mindestens 10 vom Hundert Fett bis zu             mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\n0,8 Gr~mm, Natriumbikarbonat, Dinatriumphos-          gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nphat und Trinatriumzitrat insgesamt auf einen\nLiter Milch zugelassen.                                                        Artikel 6\n(2) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebens-\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nmittelgesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den   kels 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5 Buch-\nGehalt an den nach Absatz 1 zugelassenen frem-        stabe b, des Artikels 2 Nr. 1 und 3 und des Ar-\nden Stoffen kenntlich zu machen.                      tikels 4 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung, Arti-\n(3) Die Bezeichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des    kel 4 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Dezember 1966 in\nLebensmittelgesetzes finden auf den Gehalt an         Kraft. Artikel 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, Nr. 5\nden nach Absatz 1 zugelassenen fremden Stoffen        Buchstabe b und Artikel 2 Nr. 1 und Nr. 3 treten ein\ninsoweit keine Anwendung, als sie zutreffende         Jahr nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 14. März 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Hoecherl","348                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage (zu§ 1 /\\bs. 1)\nReinheitsaniorderungen an fremde Stoiie\nI. Allgemeine Reinheitskriterien                   Essigsäure,            nicht weniger als 99,7 0/o insgesamt\nNatriumacetat          und nicht weniger als 40 0/o Essigsäure.\nJeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg\nund Wasser\nArsen, nicht mehr als lü mg Blei und nicht mehr als 25 mg\nE 263 Calciumacetat\nZink enthalten.\nAussehen               weißes, kristallines Pulver.\nJeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen im Kilo-\nGehalt                 nicht weniger als 99 0/o nach dem\ngramm nicht mehr als 50 mg und keine nachweisbaren\nTrocknen bei 200° C.\nSpuren anderer gesundlwitlich bedenklicher Verunreini-\ngungen enthalten.                                                Flüchtige              nicht mehr als 10,50/o, bestimmt durch\nBestandteile           Trocknen bei 200° C.\nII. Besondere Reinheitskriterien für die einzelnen Stoffe\npH-Wert                Die 10 0/oige wäßrige Lösung muß\nder Nummern E 251, E 252, E 261 bis E 263 und\neinen pH-Wert zwischen 7,00 und 9,0\nE 280 bis E 282\naufweisen.\nAllgemeine Bemerkungen:\nAmeisensäure,          nicht mehr als 0,2 0/o, ausgedrückt als\na) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Mengen          Formiate und           Ameisensäure, bestimmt durch\nund Prozentsälzl~ als Gewichls,mgaben, bezogen auf           andere oxydier-        Titration mit Kaliumpermanganat.\ndas wasserfreie Erzeugnis.                                   bare Verunreini-\nb) Ist das betreffende Erzeugnis nicht von vornherein            gungen\nwasserfrei, so ist bei den „ flüchtigen Bestandteilen\"                              E 280 Propionsäure *)\nWasser mit einbegriffen.                                     Aussehen               farblose oder schwach gelbliche\nc) Bei den Vorsehrillen zum Trocknen ist unter „Trock-                                  Flüssigkeit.\nnen\" ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen             Gehalt                 nicht weniger als 99 0/o.\nbis zur Gewichtskonstanz\" zu verstehen.                      Nichtflüchtige         nicht mehr als 0,05 0/o.\nE 251 Natriumnitrat                        Bestandteile\nAussehen              weißes, schwach hygroskopisches,           Aldehyde               nicht mehr als 0,1 0/o, ausgedrückt als\nkristallines Pulver.                                              Formaldehyd.\nGe hall               nicht weniger r1ls 99 °/o nach dem         Eisen                  nicht mehr als 30 mg/kg.\nTrocknen bei 105° C.\nE 281 Natriumpropionat\nFlüchtige             nichl mehr als 1 °/o, bestimmt durch\nBeslandleile          Trocknen bei 105° C.                       Aussehen               weißes, kristallines Pulver.\nNitrit                nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt       Gehalt                 nicht weniger als 99 0/o in der 2 Stun-\nals NaNO2.                                                        den bei 105° C getrockneten Probe.\nFlüchtige              nicht mehr als 4 0/o, bestimmt durch\nE 252 Kaliumnitrat                         Bestandteile           2stündiges Trocknen bei 105° C.\nAussehen              weißes, krislallines Pulver.               Wasserunlösliche       nicht mehr als 0,3 0/o.\nGehalt                nicht weniger als 99°/o nach dem           Bestandteile\nTrocknen bei 105° C.                       Leicht oxydier-        keine Spuren.\nFlüchtige             nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch       bare Bestandteile\nBestandteile          Trocknen bei 105° C.                       Eisen                  nicht mehr als 30 mg/kg.\nNitril                nicht mehr als 30 mg/kg, ausgedrückt\nals NaNO2.                                                        E 282 Calciumpropionat\nAussehen               weißes, kristallines Pulver.\nE 261 Kaliumacetat\nGehalt                 nicht weniger als 99 0/o in der 2 Stun-\nAussehen              lc1rblose, zerfließliche, im Wasser                               den bei 105° C getrockneten Probe.\nleichl lösliche Krislalle.                                        nicht mehr als 4 0/o, bestimmt durch\nFlüchtige\nGehalt                nicht weniger als 990/o nach dem           Bestandteile           2stündiges Trocknen bei 105° C.\nTrocknen bei 200° C.                                              nicht mehr als 0,3 0/o.\nWasserunlösliche\nAmeisensäure,         nicht mehr als 0,2 0/o, ausgedrückt als    Bestandteile\nFormiate und          Ameisensäure, bestimmt durch               Leicht oxydier-        keine Spuren.\nandere oxydier-       Titralion mit Kaliumpermanganat.\nbare Bestandteile\nbare Verun-\nreinigungen                                                      Eisen                  nicht mehr als 30 mg/kg.\nE 262 Natriumdiacetat *)\nAussehen              farblose Kristalle oder weißes,\nkristallines Pulver.                                                    Lezithine\nW asserunlösliche     Die 100/oige wäßrige Lösung muß klar          Die Peroxidzahl darf den Wert 10 nicht übersteigen.\nBestandteile          sein.                                                                Holzstreumehl\nAmeisensäure,         nicht mehr als 0,2 °/o, ausgedrückt als       Kein Fremdgeruch und keine Bestandteile, die auf\nFormiate und          Ameisensäure, bestimmt durch               einem Sieb mit 0,10 mm lichter Maschenweite zurück-\nandere oxydier-       Titration mit Kaliumpermanganat.           bleiben.\nbare Verunreini-\ngungen\n*) Die Angaben beziehen sich auf wasserfreie Propionsäure; _für _wäß-\n•) Auch mit einem leichten Uberschuß an Essigsäure oder Nalrium-    rige Lösungen müssen die Werte entsprechend dem Prop1onsaure-\nacel.al.                                                         gehalt der Lösungen errechnet werden.","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967                                   349\nAnlage 5 (zu § 1 Abs. 3)\nReinheitsanforderungen an färbende Stoffe und an Stoffe,\ndie zur Vermischung mit färbenden Stoffen zugelassen sind\nI. Allgemeine Reinheitskriterien                    E 103 - Chrysoin S\nfür färbende Stoffe, die in Lebensmitteln                       In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr als\nverwendet werden dürfen                              0,20/o.\nMit Ausnahme der in den spezifischen Kriterien nach-           E 104 -- Chinolingelb\nstehend unter Abschnilt II vorgesehenen Abweichung,                     In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr\nentsprechen die zugelassenen färbenden Stoffe folgenden                 als 0,2 0/o.\nReinheitskriterien, wobei sich die Berechnung der Men-\ngen bzw. Prozentsätze auf den Farbstoffgehalt beziehen            E 105 - Echtgelb\nmuß.                                                                    In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr\n1. Anorganische Verunreinigungen                                        als 0,2 0/o.\nNebenfarbstoffe: nicht mehr als 3 0/o.\na) 1 kg des Farbstoffes enthält an Arsen nicht mehr\naJs 5 mg, an Blei nicht mehr als 20 mg.                          Aminoazobenzole und Anilin: nicht mehr als\n10 mg/kg.\nb) 1 kg des Farbstoffes enthält an Antimon, Kupfer,\nChrom, Zink, Bariumsulfat einzeln nicht mehr als                 a) · Bestimmung des 2-Aminoazobenzols und des\nje 100 mg, zusammen nicht mehr als 200 mg.                            4-Aminoazobenzols: Man löst 20,0 g Echtgelb\nin 400 ml Wasser auf und versetzt es mit\nc) Cadmium, Quecksilber, Selen und Tellur, Thallium,\n5 ml n-Natriumhydroxid. Man schüttelt die\nUran, Chromate, Bariurnverbindungen (in verdünn-\nLösung in einem Scheidetrichter viermal mit\nter Salzsäure löslich) ist in den Farbstoffen nicht\nje 50 ml Chlorbenzol jeweils 5 Minuten lang.\nin nachweisbciren Mengen enthalten.\nDie so gewonnenen Chlorbenzolauszüge gießt\n2. Organische Vc\\runreinigungen                                              man zusammen und wäscht sie mehrmals mit\nje 400 ml 0,1 n-Natriumhydroxid, bis die\nDie Farbstoffe enthalten nicht:                                           oberste wäßrige Schicht farblos bleibt. Man\na) polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (mit                      filtriert die Chlorbenzollösung durch ein ge-\ndrei oder mehr kondensierten Kernen),                                 faltetes dickes Filtrierpapier; man mißt mit\nb) Beta-Naphthylamin,         Benzidin,    4-Aminodiphenyl                dem Spektralphotometer die Extinktion (E 1)\n(Xeny lami n),                                                        bei 414 mµ gegen in Küvetten von geeig-\nneter Schichtdicke (d 1) enthaltenes Chlor-\nc) an anderen Jreien aromalischen Aminen mehr als\nbenzol.\n0,01 °/o,\nd) an anderen Synthese-Zwischenprodukten (als freie                       Berechnung:\naromatische Amine) mehr als 0,50/o,                                   Gehalt an 2- und 4-Aminoazobenzol\ne) an Nebenfarbstoffen (Isomeren, Homologen usw.)                                         E1 X 100\ninsgesamt mehr als 4 0/o.                                             (mg/kg) = 0,397 X d1\n3. Die organischen, synthetischen, färbenden Stoffe, die                     Anmerkung:\nmit Sulfonsäure-Gruppen versehen sind, enthalten an                       El mg/mlb .            für 2-Aminoazobenzol=39,7\ndurch Äthyläther extrahierbaren Substanzen nicht mehr                       1 cm      ei 414 In/tfür4-Aminoazobenzol=35,2\nals 0,2 0/o.\nDer Gehalt an 4-Aminoazobenzol kann nur\nII. Besondere Reinheitskriterien                             bis 900/o bestimmt werden. Die 2- und 4-Ver-\nbindungen werden folgendermaßen getrennt:\n1. Färbende Stoffe\nMan dampft 100 ml Chlorbenzolauszug durch\nE 101       Lactoflavin (Riboflavin)                                      Erhitzen im Wasserbad unter Durchsaugen\nLumiflavin: Man stellt folgendermaßen äthyl-                       eines Heißluftstroms zu etwa 20 ml ein. Man\nalkoholfreies Chloroform her: man schüttelt 3 Mi-                  gießt die eingeengte Lösung auf eine ent-\nnuten lang 20 ml Chloroform mit 20 ml Wasser                       sprechend große Aluminiumoxidsäule. Man\nund läßt absitzen. Man zieht die Chloroform-                       wäscht mit Chlorbenzol aus. Die ersten 100 ml\nschiebt ab und wiederholt diesen Vorgang zwei-                     Chlorbenzollösung enthalten nun das 2-Amino-\nmal mit je 20 ml Wasser. Schließlich filtriert man                 azobenzol; auf die gleiche Weise wäscht man\ndas Chloroform durch ein trockenes Filtrierpa-                     die para-Verbindung mit Chlorbenzol aus. Man\npier, schüttelt das Filtrat 5 Minuten lang gut mit                 verdünnt die beiden Lösungen auf 100 ml.\n5 g       kristallwasserfreiem     Natriumsulfat     in            Man mißt die Extinktion der ortho-Verbin-\nPulverform, läßt das Gemisch zwei Stunden lang                     dung bei 414 mµ (E2) und die Extinktion der\nstehen und gießt oder filtriert das klare Chloro-                  para-Verbindung bei 376 mp, (E 3).\nform ab. Wenn man 5 Minuten lang 25 mg Ribo-\nE 1 mg/ml 414 mµ für 2-Aminoazobenzol        39,7\nflavin mit 10 ml äthylalkoholfreiem Chloroform                        1 cm\nschüttelt und filtriert, soll das Filtrat nicht stärker\n9efärbt sein als eine auf 1000 ml verdünnte                           1\nE mg/ml 376 mµ für 4-Aminoazobenzol        = 110\nwäßrige Lösung von 3 ml 0,1 n-Kaliumchromat.                          1 cm\nE 102       Tartrazin                                                                                             E2 X 100\n2-Aminoazobenzol-Gehalt (mg/kg) =            X d\nIn Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr als                                                         01397     2\n0,2 0/o.                                                                                                  Ea X 100\n4-Aminoazobenzol-Gehalt (rng/kg) = l ,lO X da\nNebenfarbstoffe: nicht mehr als 1 0/o.","350                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) Jfoslimmung d(!S Anilins: Vom verbleibenden                E 132 - Indigotin I\nChlorbcnzolauszug schüttelt man 75 ml zwei-                     In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr\nmal mit. je 50 ml 0,5 n-Salzsäure und dann                      als 0,2 0/o.\nzweirn<ll rnil je 25 ml Wasser. Man gießt die\nNebenfarbstoffe: nicht mehr als 1 0/o.\nWüßrjgcn /\\uszügc ?.usc1mmen, neutralisiert\nmit 30prozcnliger Nalriumhydroxidlösung und                     Isatinsulfonsäure: nicht mehr als 10/o.\nsüuerl. rni t 10 m l 0,5 n-Sctlzsäure an. Darin löst      E 141 -   Kupferverbindungen der Chlorophylle und\nman 1 2 U Bromkcdium. Nach Abkühlung in                         Chlorophylline\nEiswctsser gibt mc1n etwa 20 Tropfen 0,1 n-\nNatriumnitril hinzu und läßt 10 Minuten lang                    10/oige Lösung einer Kupfer-Chlorophyll-Verbin-\nstehen. Zur Be seit iqung des überstehenden                     dung in Terpentin darf nicht trübe sein und\nNitrils scl/.L 111,rn J\\minosulfonsäure hinzu.                  keinen Niederschlag ergeben.\nMan gießl den /\\nsa\\1 in elwü. 5 ml mit 10ml                    Kupfer (freies ionisierbares Cu): nicht rriehr als\n2 n-NalriumhydnJ;,.,id \\.erselzte Lösung aus                    200 mg/kg.\n3prozcnligcm R-Salz (Nc1lriumsalz der 2-\nE 151 - Brillantschwarz BN\nNaphlhol-316-disulfo11süure) i 15 Minuten lang\nstehenlassen. Mc1n stiuert die Farbstofflösung                  In Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr\nan, bis Konuorot ST als Indikator nach blau                     als 0,2 °/o.\numschlü~Jt; mein filtrierl:. Der Aminoazobenzol-                Nebenfarbstoffe: nicht mehr als 100/o. (Das Vor-\nFü.rbstoff lüuft nicht durch. Man verdünnt das                  handensein von Nebenfarbstoffen, unter denen\nFiltrat auf 200 ml und mißt die Extinktion bei                  die entacetylierte Verbindung festgestellt wurde,\n490 ffi/l, also fü.                                             ist zur Erreichung der richtigen Nuance uner-\nläßlich.)\nBerechnung:\nSynthese-Zwischenprodukte: nicht mehr als 1 °/o.\nE1 X 266\nAnilin-Gchct!L (111~1 k~J)\n2,26 X d4             E 152 -   Schwarz 7984\n1\nE mg/ml 4()()            [ü r :\\nilin\nIn Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr\n11111.                  226                    als 0,2 0/o.\n1 cm             ·\nE 110 -     Gelboran~Je S                                                   Blei: nicht mehr als 10 mg/kg.\nIn Wasser unliisliclw tkst.c1ndteile: nicht mehr                    Arsen: nicht mehr als 2 mg/kg.\nals 0,2 °/o.                                                  E 153 -   Carbo medicinalis vegetabilis\nE 111       Orange GGN                                                      Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe\nIn Wasser unlöslich\\' Beslctndteile: nicht mehr                     (mit 3 oder mehr kondensierten Kernen): Man\nals 0,20/o.                                                         extrahiert 1 g Aktivkohle zwei Stunden lang mit\n10 g reinem Zyklohexan. Der Extrakt muß farb-\nE 120 - Echtes J<armin und Kctrminsäure\nlos sein und darf im ultravioletten Licht praktisch\nPapierchromalo~Jraphie: Mit einer Lösung mit 2 g                    nicht fluoreszieren; er darf beim Verdampfen\nTrinatriumzilrat in 100 ml Sprozentigem Am-                         keinen Rückstand hinterlassen.\nmoniumhydroxid ergibt echtes Karmin nur\nTeerprodukte: Man kocht 2 g Aktivkohle mit 20\neinen einzigen Flc-ck in der alkalischen Zone.                      ml n-Natriumhydroxid; man filtriert. Das Filtrat\nE 122 -     Azorubin                                                        muß farblos sein.\nIn Wasser u11löslichc Beslcmdteile: nicht mehr\nE 160 a) - alpha-, beta-, gamma-Karotin\nals 0,2 °/o.\nChromatographie: bei der Adsorptionsanalyse mit\nNebenfarbsloffc: nicht mehr als 1 0/o.\nAluminiumoxid oder Kieselgelb ergibt reines\nE 123 -     Amaranth                                                        beta-Karotin nur eine Zone.\nIn Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr                 E 160 b) -    Bixin und Norbixin (Orlean, Annatto)\nals 0,2 0/o.\nChromatographie:\nE 124 -     Cochen illern l A\na) Annatto: Man löst eine entsprechende Menge\nIn Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr                           Annatto in Benzol oder verdünnt eine Benzol-\nals 0,2 °/o.                                                             lösung von Annatto so weit, daß die erhaltene\nE 125       Scharlach GN                                                         Lösung dieselbe Farbe aufweist wie eine\n0,1prozentige Kaliumbichromatlösung. Man\nIn Wasser unlöslicbe Bestandteile: nicht mehr\ngießt 3 ml der Lösung oben in die Aluminium-\nals 0,20/o.\noxidsäule ein und wäscht langsam aus. Man\nE 126 -     Ponceau 6 R                                                          spült die Säule dreimal mit Benzol aus. Das\nIn Wasser unlösliche Beslandleile: nicht mehr                           Bixin wird von der Oberfläche des Aluminium-\nals 0,2 °/o.                                                             oxids stark absorbiert und bildet eine glän-\nNebenfarbstoffe: nichl mehr als 3 0/o.                                  zend orangerote Zone (Unterschied zum Croce-\ntin). Eine sehr blaßgelbe Zone wandert im\nE 131 --- Palentblau V*)                                                         allgemeinen rasch durch die Säule, selbst bei\nIn Wasser unlösliclw Bestandteile: nicht mehr                            kristallisiertem reinem Bixin. Nicht auswasch-\nals 0,50/o.                                                              bar ist Bixin mit Benzol, Petroläther, Chloro-\nChrom (als Cr berechnet): nicht mehr als                                 form, Aceton, Äthyl- oder Methylalkohol.\n20 mg/kg.                                                                Beim Verwenden von Methanol und Äthanol\ngibt Bixin keine orangerote, sondern eine\nNebenfarbstoffe: nicht mehr als 10/o.\ngelborange Zone. Carr-Price-Reaktion: Man\nverdrängt das Benzol durch dreimaliges Auf-\n•j Nicht zu verwechseln mit Awrbliln VX (Bluc VRS), Schnitz Nr. 769,                geben von Chloroform, das mit Kaliumkarbo-\nCol. Ind. Nr. 42 045, dus uuc:h uls „Putcnlbluu V\" bezeichnet wird.              nat entwässert worden ist. Nach der letzten\nDer Farbstoff Pulenlbluu V U 131 ist durch eine phenolische\nHydroxylgruppe gekennzeichnet.                                                   Chloroformwaschung gibt man oben in die","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967                                   351\nStiulc 5 ml Carr-Pricc-Rcagenz zu. Die Bixin-            nuten lang im vVasserbad. Man filtriert in einem\nZone schhigt sofort nach grünblau um (Unter-             mit drei Filterschichten ausgelegten Gooch-Tiege]:\nschied zum Crocelin).                                    die erste aus grobem Asbest, die zweite aus\nb) Bixin: Man löst 1 bis 2 mg kristallisiertes                einem Brei von Filterpapier, die dritte aus feinem\nBixin in 20 ml Chloroform. 5 ml davon gießt               Asbest. Man spült dreimal mit je 10 ml 0,5n-SaJz-\nman oben in die vorbereitete Säule ein. Man               säure durch. Man dampft das Filtrat in einer\nwiischt die Lösung mit Chloroform aus, das                Plantinschale bis zur Trockenheit ein, erhitzt bis\nzuvor mit Natriumkarbonat entwässert wor-                 zur Dunkelrotglut und bis das Gewicht sich nicht\nden ist und verfährt nach den Anweisungen                 mehr ändert. Das Gewicht des Rückstandes soB\nunter a) Carr-Price-Reaktion.                             0,0175 g nicht übersteigen.\nc) Alkalische Norbixinlösungen: Man gießt 2 ml                Antimon: nicht mehr als 100 mg/kg.\nwäßrige Annattolösung in einen 50-ml-\nZink: nicht mehr als 50 mg/kg.\nScheidetrichter. Man gießt genügend 2n-\nSchwefelsäure hinzu, um eine sehr saure                  Lösliche Bariumverbindungen:      nicht mehr als\nReaktion zu erhalten. Norbixin fällt als roter            5 mg/kg.\nNiederschlag aus. Man gießt 50 ml Benzol\nhinzu und schüttelt kräftig. Nach der Abtren-      E 172 - Eisenoxide und -hydroxide\nnung verwirft man die wäßrige Schicht und                 Zur Prüfung wird ein    mit 0,5 n-Salzsäure herge-\nwäscht die Benzollösung mit 100 ml Wasser,                stellter Auszug verwendet.\n_bis die saure Reaktion verschwindet. Man\nzentrifugiert die in der Regel emulgierte                 Selen: nicht mehr als 1 mg/kg.\nNorbixin-Benzollösung 10 Minuten lang mit                 Quecksilber: nicht mehr als 1 mg/kg.\n2500 Umdrehungen je Minute. Man gießt die\nklare Norbixinlösung ab und entwässert mit         E 181 -   Gebrannte Schwarzerde\nwasserfreiem Natriumsulfat. Man gießt 3 bis               Manganoxide, berechnet auf der Grundlage Yon\n5 ml der Lösung oben in die Aluminiumoxid-               Mn3Ü4: nicht mehr als 8 0/o.\nsäule ein. Wie Bixin bildet auch Norbixin eine\norangerote Zone auf der Oberfläche des                   Unvollständig verbrannte organische Stoffe:\nAluminiumoxids. Bei Behandlung mit den                   2 Gramm gebrannte Schwarzerde mit einer\nunter a) genannten Elutionsmitteln verhält es             Lösung von 30 ml 20prozentigem Kaliumhy-\nsich wie Bixin und ergibt auch die Carr-Price-           droxid kochen lassen und anschließend filtrieren.\nReaktion.                                                 Das Filtrat muß farblos sein. Man gewinnt dieses\nErzeugnis dadurch., daß eine Mischung, die im\nE 162 - Beetenrot, Betanin                                          wesentlichen aus Eisen- und Manganoxiden,\nPapierchromatographie: Mit dem mit 2n-Salz-                   Silikaten, Carbonaten und Sulfaten von Kali.um\nsäure gesättigten Butylalkohol als Lösungsmittel              und Aluminium besteht, an der Luft verbrannt\n(aufsteigende Chromatographie) ergibt Betanin                wird.\neinen einzigen roten Fleck mit bräunlichem\nStreifen und geringer W anderungsstrecke.\n2. Stoffe, die zum Verdünnen oder Auflösen der färben-\nE 171 - Titandioxid                                          den Stoffe verwendet werden.\nIn Salzsäure lösliche Bestandteile: Man schlämmt      Die Reinheitsanforderungen entsprechen den im Teil I\n5 g Titandioxid in 100 ml 0,5n-Salzsäure auf und      Nr. 1 und 2 Buchstabe a niedergelegten Reinheits-\nerhitzt unter gelegentlichem Umrühren 30 Mi-           kriterien.","352                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten\nfür Teilzahlungsfinanzierungskredite und Kleinkredite\nVom 21. März 1967\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 sowie des § 62                              2. die Anordnungen der ehemaligen Bankaufsichts-\nAbs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen vom                                       behörden der Länder über die Kosten für Klein-\n10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881) in Verbindung                             kredite mit Verpflichtung zur regelmäßigen TH-\nmit § 1 der Verordnung zur Ubertragung der Befug-                                  gung vom 22. Dezember 1958 und ihre Erlasse\nnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bun-                                  über\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Januar                                 a) die Gebührensätze für Kredite der Geschäfts-\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird im Einvernehmen                                    banken im Teilzahlungsfinanzierungsgeschäft\nmit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung                                          vom 25. Juni 1959 und\nder Spitzenverbä.nde der Kreditinstitute und der                                   b) die Gebührensätze für Kredite der Teilzah-\nDeutschen Bundespost verordnel:                                                         lungsfinanzierungsinstitute vom 5. November\n1959 in der Fassung vom 3. Juni 1960.\n§\n§ 2\nEs werden aufgehoben\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. die Verordnung über die Bedingungen, zu denen                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen                              blatt I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetz~s\nentgegennehmen dürfen, (Zinsverordnung) vom                                über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n5. Februar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 33), zuletzt\ngeändert durch die DrillE! Verordnung zur Ände-\n§  3\nrung der Zinsverordnunq vom 20. Januar 1967\n(Bundesgesetzb]. I S. 167);                                                   Diese Verordnung tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nBerlin, den 21. März 1967\nDas Bundesaufsichtsamt\nfür das Kreditwesen\nKalkstein\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz                     Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdrucke:·ei.\nDas Bundcsg,:,sctzblatt E1rscltemt in drei Teilen. In Teil I und H werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlimer Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigt10g verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des B,fndes·\nrechts vom 10 . .Juli UJS8 (Bundes<Jl~~elzhl. I S. 4:l7l nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedmgungen für Teil III durch den \\ erlag\nBezugsbedingurHJen für Teil I unrl II: L ,1 u [end er ß e zu g nur durch die Post. Bezugspreis viel'leljährlich für Teil I und Teil II je 01V1 8,S0,-\nEin z e Ist ü c k e Je dfl(J<'f,rnq,•rH' 16 Scil('lr DM 0,40 uegen Voreiusendung des erforderlichen Betiages auf Postscheckkonto „Bundesge~elzbla~t'\nKöln 3 99 ode1 lldch BezahlurHj uul C1und einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,1::>."]}