{"id":"bgbl1-1967-16-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":16,"date":"1967-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_16.pdf#page=1","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Konservierungsstoff-Verordnung","law_date":"1967-03-14T00:00:00Z","page":337,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["337\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                              Z1997 A\n1967                                 Ausg<·gcben zu Bonn am 29. März 1967                                                                                           Nr.16\nTdg                                                                       Inhalt                                                                                  Seite\n14. 3. 67    Dri LLe Verordnung zur .i\\ndcrung der Konservierungsstoff-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          337\nllw1rlr:sq<•:;ptzbl. JIJ 2125-4-:ll\n14. '.l. G7  Verordnung zur Anderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer lebens-\nm i ltelrechtlic:her Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   345\nBurul<'S!J<'scl,.hl. III 2125-4-32, 2135-4-37, 2125-4-28, 7842-2-1\n21 3. 67     Verordnung über die Aufhebung der Zinsverordnung und von Bestimmungen über die Kosten\nfür Teilznhlungsl'inanzierungskredite und Kleinkredite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           352\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Konservierungsstoff-Verordnung\nVom 14. März 1967\nAu! Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel-                                          b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nqesetzes vorn 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                                                   ,, (2) Die in Absatz 1 aufgeführten fremden\nS. l 7), zulelzt geändert durch das Gesetz über den                                             Stoffe müssen den in der Anlage 1 f estgesetz-\nUbergang von Zustündigkciten auf dem Gebiete des                                                ten Reinheitsanforderungen entsprechen; in\nRechts des Gesundheitswesens vom 29. Juli 1964                                                  Absatz 1 aufgeführte Stoffe, für die in der\n(Bundesgesetzbl. I S. 560), in Verbindung mit Arti-                                             Anlage 1 keine Reinheitsanforderungen fest-\nkel 129 des Gnmdgcsctzes wird gemeinsam mit dem                                                 gesetzt sind, müssen, soweit sie im Deut-\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und                                                schen Arzneibuch aufgeführt sind, den dort\nForsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2,                                           festgesetzten Reinheitsanforderungen ent-\nAbs. 2 und 3 des Lebensmittelgesetzes im Einver-                                                sprechen.\"\nnehmen mit den Bundesministern für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit                                        3. In § 2 werden die Worte „und die in § 1 Abs. 2\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                       bezeichneten Vermischungen\" gestrichen.\n4. § 3 Abs. 3 wird gestrichen.\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                                 a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Komma durch das\nWort „ oder\" ersetzt und die Nummer 2 ge-\nDie Konservierungsstoff-Verordnung vom 19. De-                                                 strichen; Nummer 3 wird Nummer 2.\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 735), zuletzt ge-\nändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung                                             b) Absatz 2 erhält folgenden Satz 1:\nder Konservierungsstoff-Verordnung vom 11. März                                                  ,,Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 138), wird wie folgt ge-                                             nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten\nändert:                                                                                         zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen\nund jedes sonstige Uberlassen an andere.\"\n1. Die Uberschrifl erhält folgende Fassung:\nDer bisherige Satz 1 wird Satz 2.\n,,Verordnung über konservierende Stoffe (Kon-\nservierungsstoff-Verordnung)\".                                                      6. § 7 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n,, (1) In § 1 Abs. 1 aufgeführte fremde Stoffe,\na) In Absatz 1 .werden in der Liste der zugelas-                                          Essigsäure, Milchsäure und Kohlendioxid, so-\nsenen Stoffe die Worte „Benzoesäure und                                             fern sie zum Konservieren von Lebensmitteln\nihre Nütriumverbindung\" durch die Worte                                              bestimmt sind, sowie Lebensmittel nach § 2\n,,Benzoesäure und ihr,: Natrium-, Kalium-                                            Abs. 2 mit einem Gehalt an den in § 1 Abs. 1\nund Calciumverbindungen\"                           ersetzt; die                      aufgeführten Stoffen dürfen gewerbsmäßig\nKenn-Nummer 4 wird mit den dazu gehören-                                             nur in Packungen oder Behältnissen abge-\nden Angaben gestrichen.                                                              geben werden.\"","338                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nb) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                        oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs, 2\n,, 1. der Konservierungsstoff mit der in An-                  festgesetzten Reinheitsanforderungen     11\ner-\nlage 4 festgesetzten Nummer und Bezeich-              setzt.\nnung sowie die Angabe „für Lebensmittel           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n(beschränkte Verwendung)\"; außerdem                     ,, (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nbei Vermischungen von Konservierungs-                 gegen § 7 Abs. 1 dort aufgeführte Stoffe nicht\nstoffen nach § 1 Abs. 1 mit anderen Le-               in Packungen oder Behältnissen abgibt oder\nbensmitteln nach § 2 Nr. 2 das Mischungs-             auf diesen Packungen oder Behältnissen ent-\nverhältnis und die Bezeichnung der an-                gegen § 7 Abs. 2 oder 3 die erforderlichen\nderen Lebensmittel;\".                                 Angaben nicht oder nicht in der vorge-\nc) Die Nummer 2 wird gestrichen; Nummer 3                         schriebenen Weise macht, wird nach § 12 des\nwird Nummer 2.                                                Lebensmittelgesetzes bestraft.\"\nd) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-            9. § 13 Abs. 2 wird gestrichen.\ngefügt:\n,, (3) Werden in Absatz 1 aufgeführte Stoffe       10. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die dieser\naus anderen Mitgliedstaaten der Europä-                   Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 4 ersetzt.\nischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung verbracht,\ngenügt es, wenn abweichend von Absatz 2                                      Artikel 2\nNr. 1 die in Anlage 5 für den Konservie-\nrungsstoff festgesetzte Nummer und Bezeich-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nnung und die Angabe „für Lebensmittel                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(beschränkte Verwendung)\" in einer germa-             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nnischen und einer romanischen Amtssprache              zes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft               gesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nangebracht sind.\"                                     S. 950) auch im Land Berlin.\n7. Folgender § 8 wird eingefügt:\n,,§ 8\nArtikel 3\nEssigsäure, Milchsäure und Kohlendioxid                    Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nmüssen den in der Anlage 1 festgesetzten An-              kels 1 Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2 und Buchstabe b,\nforderungen an ihre Zusammensetzung entspre-              Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 8 am Tage nach der Verkündung\nchen, soweit diese Stoffe zum Konservieren von            in Kraft; Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Halbsatz 2 und\nLebensmitteln bestimmt sind.\"                             Buchstabe b, Nr. 4, Nr. 6 und Nr. 8 tritt ein Jahr nach\nder Verkündung in Kraft. Die in der Liste der zu-\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                             gelassenen Stoffe mit der Kenn-Nr. 4 aufgeführten\na} In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten              Stoffe dürfen den in der bisherigen Anlage 2 auf-\n„in § 5 Abs. 2\" die Worte „Satz 2\" eingefügt          geführten Lebensmitteln bis zum Außerkrafttreten\nund die Worte „in § § 1, 3 oder 8 festgesetz-         der Zulassung mit den sich aus der bisherigen An-\nten Höchstmengen hinaus\" durch die Worte              lage 2 ergebenden Begrenzungen zugesetzt werden;\n„in § 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus             für ihre Bezeichnung gilt die bisherige Anlage 3.\nBonn, den 14. März 1967\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Hoecherl","Nr. 16 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967                                339\nAnlage 1 (zu § 1 Abs. 2)\nAnforderungen\nan die Reinheit und die Zusammensetzung von konservierenden Stoffen,\ndie in Lebensmitteln verwendet werden dürfen\nI. Allgemeine Reinheitskriterien                  Flüchtige          nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch\nBestandteile       Trocknen im Vakuum über Schwefel-\nJeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg                             säure.\nArsen, nicht mehr als lO mg Blei und nicht mehr als 25 mg\nZink enthalten.                                               Aldehyde           nicht mehr als 0, 1 0/o, ausgedrückt als\nFormaldehyd.\nJeder Stoff darf an Kupfor und Zink zusammen im Kilo-\n~framm nicht mehr als 50 mg und keine nachweisbaren                              E 202 Kaliumsorbat\nSpuren anderer gcsnnclhcillich bedenklicher Verunreini-      Aussehen            weißes, kristallines Pulver, das nach\ngungen enthalten.                                                                90 Minuten bei 105° C keine Verfär-\nbung zeigt.\nII. Besondere Reinheitskriterien                  Schmelzintervall   133°-135° C.\nfür die einzelnen Stoffe                     der nach An-\nsäuern isolierten,\nAllgemeine Bemerkungen:\nnicht umkristalli-\na) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Men-         sierten und im\ngen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen         Vakuum über\nauf das wasserfreie Erzeugnis.                            Schwefelsäure\nb) Ist das betreffende Erzc~ugnis nicht von vornherein        getrockneten\nwasserfrei, so ist bei den „flüchtigen Bestandteilen\"     Sorbinsäure\n\\Vasser mit einbegriffen.                                 Gehalt             nicht weniger als 99 0/o in der 4 Stun-\nc) Bei den Vorschriften zum Trocknen ist unter „Trock-                           den im Vakuum über Schwefelsäure\nnen\" ohne Angabe einer Zeitdauer immer „Trocknen                             getrockneten Probe.\nbis zur Gewichtskonstanz\" zu verstehen.                   Flüchtige          nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch\nBestandteile       Trocknen im Vakuum über Schwefel-\nE 200 Sorbinsäure                                            säure.\nAussehen            weißes, kristallines Pulver, das nach\nAldehyde           nicht mehr als 0,1 0/o, ausgedrückt als\n90 Minuten bei 105° C keine Verfär-\nFormaldehyd.\nbung zeigt.\nSchmelzintervall    133°-135° C in der 4 Stunden im                              E 203 Calciumsorbat\nVakuum über Schwefelsäure getrock-        Aussehen           weißes, feinkristallines Pulver, das\nneten Probe.                                                 nach 90 Minuten bei 105° C keine\nGehalt              nicht weniger als 99 0/o in der 4 Stun-                      Verfärbung zeigt.\nden im Vakuum über Schwefelsäure          Schmelzintervall   133°-135° C.\ngetrockneten Probe.                       der nach An-\nsäuern isolierten,\nFlüchtige           nicht mehr als 3 0/o, bestimmt durch\nnicht umkristalli-\nBestandteile        24stündiges Trocknen über Schwefel-       sierten und im\nsäure.\nVakuum über\nSulfatierle Asche   nicht mehr als 0,2 '0/o.                  Schwefelsäure\ngetrockneten\nAldehyde            nicht mehr als 0, 1 0/o, ausgedrückt als\nSorbinsäure\nFormaldehyd.\nGehalt             nicht weniger als 98 0/o in der 4 Stun-\nE 201 Natriumsorbat                                         den im Vakuum über Schwefelsäure\nAussehen            weißes, kristallines Pulver, das nach                        getrockneten Probe.\n90 Minuten bei 105° C keine Verfär-       Flüchtige          nicht mehr als 2 0/o, bestimmt durch\nbung zeigt.                              Bestandteile       Trocknen im Vakuum über Schwefel-\nSchmelzintervall     133°-~ 135° C.                                              säure.\nder nach An-                                                  Aldehyde           nicht mehr als 0, 1 0/o, ausgedrückt als\nsäuern isolierten,                                                               Formaldehyd.\nnicht umkristalli-\nsierten und im                                                                   E 210 Benzoesäure\nVakuum über                                                   Aussehen           weißes, kristallines Pulver.\nSchwefelsäure\ngetrockneten                                                  Schmelzintervall   121,5°-123,5° C in der im Vakuum\nSorbinsäure                                                                      über    Schwefelsäure       getrockneten\nProbe.\nGehalt               nichl weniger als 99 0/o in der 4 Stun-\nGehalt             nicht weniger als 99,5 0/o.\nden im Vakuum über Schwefelsäure\ngetrockneten Probe.                      Sulfatierte Asche  nicht mehr als 0,05 0/o.","340                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nMehrkernige              Beim fraktionierten Ansäuern der neu-                             E 211 Natriumbenzoat\nSäuren                   tralisierten Benzoesäure-Lösung darf           Aussehen           weißes, kristallines Pulver.\nder erste Niederschlag kein von der\nBenzoesäure abweichendes Schmelz-              Schmelzintervall   121,5°-123,5° C.\nintervall haben.                               der nach An-\nsäuern isolierten,\nOrganisch                nicht mehr als 0,07 0/o, entsprechend          nicht umkristalli-\ngebundenes Chlor 0,3 °/o Monochlorbenzoesäuren.                         sierten und im\nLeicht oxydier-          Die rotviolette Färbung einer Mischung         Vakuum über\nbare Bestandteile        von 1 g des Stoffes, 20 ml H2SOt1 0,1 N        Schwefelsäure\nund 0,5 ml KMnO4 0, 1 N muß nach               getrockneten\neiner Stunde Stehen bei 20° C noch zu          Benzoesäure\nerkennen sein.                                 Gehalt             nicht weniger als 99,50/o in der 4 Stun-\nSchwefelsäure-           Beim Lösen von 0,5 g Benzoesäure in                               den bei 105° C getrockneten Probe.\nprobe                    5 ml Schwefelsäure 94,5--95,5 0/o in\nFlüchtige          nicht mehr als 1 0/o, bestimmt durch\nder Kälte darf keine stärkere Färbung\nBestandteile       4 stündiges Trocknen bei 105° C.\nauftreten als die einer Vergleichs-\nlösung von 0,2 ml Kobaltchlorid                Mehr kernige       Beim fraktionierten Ansäuern der,\nTSC (1), 0,3 ml Eisenchlorid TSC (2)           Säuren             falls     erforderlich,  neutralisierten\nund 0,1 ml Kupfersulfat TSC (3) in                                Natriumbenzoat-Lösung darf der erste\n4,4 ml Wasser.                                                    Niederschlag kein von dem der\n(1) Kobalt(ll)-Chlurid-Testlösung          TSC: Man löst 65 g                              Benzoesäure abweichendes Schmelz-\nKobaltchlorid (C0Cl2 • 6 H;_iO) in einer Mischung von                                 interval'l haben.\n25 ml konz. Salzsäure und 975 ml Wasser und füllt                  Organisch          nicht mehr als 0,06 0/o, entsprechend\nauf 1 000 ml auf. Genau 5 rnl dieser Lösung gibt man              gebundenes Chlor 0,25 0/o Monochlorbenzoesäuren.\nin einen mit Glasstopfen verschließbaren 250 ml-Kol-\nben, fügt 5 ml 30/oiges Wasserstoffsuperoxid und                   Leicht oxydier-    Die rotviolette Färbung einer Mischung\n15 ml 200/oige Natronlauge zu. Man hält diese Mi-                 bare Bestandteile  von 1 g des Stoffes, 20 ml H2SO4 0,1\nschung 10 Minuten am Kochen, kühlt ab und fügt 2 g                                   N und 0,5 ml KMnO4 0, 1 N muß nach\nKaliumjodid und 20 ml 25°/oige Schwefelsäure zu.                                      einer Stunde Stehen bei 20° C noch zu\nWenn der Niederschlag gelöst ist, titriert man das                                    erkennen sein.\nfreigesetzte Jod mit Natriumthiosulfat 0,1 N gegen\nSäuregrad oder     1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH\nStärke TS *) als Indikator zurück. l ml Natriumthio-\nAlkalinität        0, 1 N oder 0,25 ml HCl 0, 1 N zur\nsulfat 0,1 N entspricht 23,8 mg CoCl 2 • 6 H 2 O. Auf\nNeutralisation gegen Phenolphthalein\nGrund dieser Analyse wird die Kobalt-Chlorid-Lösung\nbenötigen.\nmit der oben erwähnten verdünnten Salzsäure so weit\naufgefüllt, daß 1 ml dieser Lösung 59,5 mg C0Cl2 • 6                                 E 212 Kaliumbenzoat\nH2O enthält.\nAussehen           weißes, kristallines Pulver.\n(2) Eisen(III)-Chlorid-Testlösung TSC: Man Jöst 55 g Eisen\n(III)-Chlorid in einer Mischung von 25 ml konz. Salz-             Schmelzintervall   121,5°-123,5° C.\nsäure und 975 ml Wasser und füllt auf 1 000 ml auf.               der nach An-\nGenau 10 ml dieser Lösung gibt man in einen mit                   säuern isolierten,\nGlasstopfen verschließbaren 250 ml-Kolben, fügt 15 ml             nicht umkristalli-\nWasser und 3 g Kaliumjodid hinzu und li:ißt die Mi-               sierten und im\nschung 15 Minuten stehen. Man verdünnt mit 100 ml                 Vakuum über\nWasser und titriert das freigesetzte Jod mit Natrium-             Schwefelsäure\nthiosulfat 0,1 N gegen Stärke TS*) als Indikator zu-              getrockneten\nrück. 1 ml Natriumthiosulfat 0,1 N entspricht 27,03 mg            Benzoesäure\nFeCb • 6 H2O. Auf Grund dieser Analyse wird das                   Gehalt              nicht weniger als 99 °/o in der bei\nVolumen der Eisen(III)-Chlorid-Lösung mit der oben                                     105° C getrockneten Probe.\nerwähnten verdünnten Salzsäure so eingestellt, daß\n1 ml 45,0 mg FeCin • 6 H2O enthält.                                Flüchtige         nicht mehr als 26,5 0/o, bestimmt durch\nBestandteile        Trocknen bei 105° C.\n(3) Kupfer(II)-Sulfat-Testlösung TSC: Man löst 65 g Kup-\nfersulfat (CuSO11 • 5 H2O) in einer Mischung von 25 ml             Mehr kernige      Beim fraktionierten Ansäuern der,\nkonz. Salzsäure und 975 ml Wasser und füllt auf                    Säuren            falls     erforderlich,   neutralisierten\n1 000 ml auf. In einen mit Glasstopfen verschließbaren                               Kaliumbenzoat-Lösung darf der erste\n250 ml-Kolben gibt man genau 10 ml dieser Lösung,                                     Niederschlag kein von dem der\nfügt 40 ml Wasser, 4 ml Eisessig und 3 g Kaliumjodid                                  Benzoesäure abweichendes Schmelz-\nhinzu. Man titriert das freigesetzte Jod mit Natrium-                                 intervall haben.\nthiosulfat 0,1 N gegen Stärke TS *) als Indikator. 1 ml            Organisch          nicht mehr als 0,06 0/o, entsprechend\nNatriumthiosulfat 0,1 N entspricht 24,97 mg CuSO4 •                gebundenes Chlor 0,25 0/o Monochlorbenzoesäuren.\n5 H2O. Auf Grund dieser Analyse wird das Volumen\nder Kupfersulfatlösung mit der oben erwähnten ver-                 Leicht oxydier-    Die rotviolette Färbung einer Mischung\ndünnten Salzsäure so weit aufgefüllt, daß 1 ml 62,4 mg             bare Bestandteile  von 1 g des Stoff es, 20 ml H2SO4 0, 1\nCuSO4 • 5 H2O enthält.                                                                N und 0,5 ml KMnO4 0,1 N muß nach\neiner Stunde Stehen bei 20° C noch zu\nerkennen sein.\n•) Stärke TS: 0,5 g Stärke (Kartoffelsliirke, Maisstärke oder lösliche  Säuregrad oder     1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH\nStärke) mit 5 ml Wasser zerreiben und dem erhaltenen Kleister bei\nfortwährendem Schütteln eine Wassermenge zusetzen. die ausreicht,    Alkalinität        0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur\num eine Gesamtmenge von 100 ml zu erhalten. Einige Minuten lang                         Neutralisation gegen Phenolphthalein\nsieden lassen, dann abkühlen lassen und filtrieren. Die Stärke TS\nmuß frisch bereitet sein.                                                               benötigen.","Nr. 16 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967                                        341\nE 213 Caldumbenzoat                       pH-Wert                 Eine 0,i-0/oige wäßrige Lösung muß\nAussehen            weißes, kristallines Pulver.                                      einen pH-Wert zwischen 9,9 und 10,3\naufweisen.\nSchmelzintervall    121,5°--123,5° C.\nder nach An-                                                  Salicylsäure            nicht mehr als 0, 1 0/o.\nsäuern isolierten,\nnicht umkristalli-\nsierten und im                                                                        E 216 p-Hydroxybenzoesäure-\nVakuum über                                                                                 n-Propylester\nSchwefelsäure                                                 Aussehen                weißes, kristallines Pulver.\ngetrockneten\nBenzoesäure                                                   Schmelzintervall        95°-97° C.\nder 2 Stunden bei\nGehalt              nicht weniger als 99 0/o in der bei       80° C getrock-\n105° C getrockneten Probe.                neten Probe\nFlüchtige          nicht mehr als 17,5 0/o, bestimmt durch    Gehalt                  nicht weniger als 99,5 0/o in der 2 Stun-\nBestandteile       Trocknen bei 105° C.                                               den bei 80° C getrockneten Probe.\nMehr kernige       Beim fraktionierten Ansäuern der, falls    Sulfatierte Asche       nicht mehr als 0,05 0/o.\nSäuren             erforderlich, neutralisierten Calcium-\nbenzoat-Lösung darf der erste Nieder-      Freie Säuren            nicht mehr als 0,35 °/o, ausgedrückt als\nschlag kein von dem der Benzoesäure                                p-Hydroxybenzoesäure.\nabweichendes Schmelzintervall haben.       Salicylsäure            nicht mehr als 0, 1 0/o.\nOrganisch          nicht mehr als 0,06 0/o, entsprechend\ngebundenes Chlor 0,25 0/o Monochlorbenzoesäuren.\nE 217 p-Hydroxybenzoesäure-n-\nLeicht oxydier-    Die rolviolette Färbung einer Mischung\nbare Bestandteile                                                                           Propylester-N atriumverbindung\nvon 1 g des Stoffes, 20 ml H2SO4 0,1 N\nund 0,5 ml KMnO4 0, 1 N muß nach           Aussehen                weißes oder fast weißes, kristallines,\neiner Stunde Stehen bei 20° C noch zu                              hygroskopisches Pulver.\nerkennen sein.\nSchmelzintervall        94°-97° C.\nSäuregrad oder     1 g darf nicht mehr als 0,25 ml NaOH       des nach An-\nAlkalinität        0,1 N oder 0,25 ml HCl 0,1 N zur Neu-      säuern isolierten,\ntralisation gegen Phenolphthalein be-     nicht umkristalli-\nnötigen.                                   sierten und im\nVakuum über\nSchwefelsäure\nE 214 p-Hydroxybenzoesäureäthyl-\ngetrockneten\nester\nEsters\nAussehen           weißes, kristallines Pulver.\nGehalt                   nicht weniger als 85 °/o in der im\nSchmelzintervall   115°--118° C.                              an p-Hydroxy-          Vakuum über Schwefelsäure getrock-\nGehalt             nicht weniger als 99,5 0/o in der 2 Stun-  benzoesäure-n-          neten Probe.\nden bei 80° C getrockneten Probe.         Propylester\nSulfatierte Asche  nicht mehr als 0,05 0/o.                  Flüchtige               nicht mehr als 5 0/o, bestimmt durch\nBestandteile            Trocknen im Vakuum über Schwefel-\nFreie Säure        nicht mehr als 0,35 0/o, ausgedrückt als                          säure.\np-Hydroxybenzoesäure.\nSulfatierte Asche       34-36 0/o.\nSalicylsäure       nicht mehr als 0,1 0/o.\npH-Wert                 Eine 0, 10/oige wäßrige Lösur;g muß\neinen pH-Wert zwischen 9,8 und 10,2\nE 215 p-Hydroxybenzoesäureäthyl-                                   aufweisen.\nester-Natriumverbindung\nSalicylsäure            nicht mehr als 0, 1 0/o.\nAussehen           weißes, kristallines, hygroskopisches\nPulver.\nSchmelzintervall                                                                     E 260 Essigsäure*)\ndes nach An-\nsäuern isolierten,                                           Aussehen                klare, farblose Flüssigkeit.\nnicht umkristalli-                                           Gehalt                  nicht weniger als 99,4 °/o.\nsierten und im\nSiedepunkt               118° C bei 760 mm Hg.\nVakuum über\nSchwefelsäure                                                 Nichtflüchtige         nicht mehr als 0,005 0/o.\ngetrockneten                                                 Bestandteile\nEsters\nAmeisensäure,           nicht mehr als 0,2 0/o, ausgedrückt als\nGehalt an          nicht weniger als 83 0/o in der im        Formiate und            Ameisensäure, bestimmt durch Titra-\np-Hydroxy-         Vakuum über Schwefelsäure getrock-        andere oxydier-         tion mit Kaliumpermanganat.\nbenzoesäure-       neten Probe.                              bare Verunreini-\näthylester                                                   gungen\nFlüchtige          nicht mehr als 5 0/o, bestimmt durch\nBestandteile       Trocknen im Vakuum über Schwefel-\nsäure.                                    •) Die Angaben beziehen sich auf kristallisierbare Essigsäure (Eis-\nessig) 1 für wäßrige Lösungen müssen die Werte entsprechend dem\nGehalt der Lösungen an kristallisierbarer Essigsäure errechnet\nSulfatierte Asche  37-39 0/o.                                   werden.","342                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nE 270 Milchsäure*)                                           E 290 Kohlendioxid\nAussehen                   klc1re, lt~icht viskose Flüssigkeit, farb-    Aussehen        farbloses Gas.\nlos oder schwach gelblich.\nGehalt          nicht weniger als 99 VolO/o C02.\nGehalt                      nichl wenigt!r als 80 0/u.\nSäure           Beim Durchleiten von 915 rnl Gas\nFettsäuren                  c1uch nicht in Spuren nachweisbar.                           durch 50 ml frisch gekochtes Wasser\nCalcium                     nicht mehr als 0,05 °/u.                                     darf die Acidität, bestimmt gegen\nMethylorange, nicht größer sein a]s\nSulfate                     nichl Jrn!hr  d ls 0,05 °/o, ausgedrückt als                 die von 50 ml frisch gekochtem Was-\nS01.                                                          ser, dem 1 ml Chlorwasserstoffsäure\nChloride                   11ichl mehr <1ls 0,02 °/o, ausgedrückt als                    0,01 N zugesetzt worden ist.\nCl.                                           Reduzierende    Beim Durchleiten von 915 ml Gas\nSulfolierlc Asche           nic:hl mehr ,ils 0,3 °/o.                    Substanzen,     durch 25 ml Reagens aus Ammoniak-\nPhosphor- und   silbernitrat mit 3 ml Ammoniak 6 N\nEisen                       nicht mehr ,t!s 20 mg/kg.                    Schwefelwasser- darf weder eine Trübung noch eine\nBarium                      duch nicht in Spuren nuchweisbar.            stoff           Schwärzung dieser Lösung auftreten.\nOxalsäure                   nicht m(~hr als 0,15 °/o.                    Kohlenstoff-    Eine verdünnte Lösung von Blut darf\nMonoxid         nach Schütteln mit 915 ml Gas und\nFerrocyanide                c1uch nicht in Spuren nachweisbar.                           Zusatz einer Mischung von Pyrogallol\nReduzierende               keine Reduzierung der Fehling'schen                           und Gerbsäure keine rosa Färbung\nSubstanzen                 Lösung.                                                       aufweisen, sondern muß eine graue\nFärbung haben, wie sie unter den glei-\nchen Bedingungen mit einer gleichen\n~) Die An9aben hc,zil'lwn sich                                                           Menge von Kohlendioxid entsteht, das\nfür wiißri9e Liis11nqc:11 rnil                                                        durch Zersetzen von Natriumbikarbo-\nWerte cmlsprc-chei,d dr'm\nwerden.                                                                               nat mittels Salzsäure erhalten wurde.","Nr. 16 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1967                                                                      343\nAnlage 2 (zu § 2)\nHöchstmengen                                                                          Höchstmengen\nan Konservie-                                                                         an Konservie-\nLclicnsrni Ud                                       rungsstoffen                      Lebensmittel                                        rungsstoffen\n(in Gramm)                                                                            (in Gramm)\nKenn-Nummer                                                                           Kenn-Nummer\n2    3                                                                                2      3\n1. Bra lJisd1m,ninaden,                Kochfischmarina-                                21. Gewürz- und Salatsoßen . . . . . . . . . . . .                     2,5   2,5    1,5\nden, Kaltmarinaden aus Fischen oder\n22. Marzipan und marzipanähnliche Er-\nMuscheln, einschließlich ihrer Auf-\nzeugnisse aus anderen Olsamen als\ngüsse und Tunken . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2,0   2,5  1,0\nMandeln; Makronen und Makronen-\n2. Fischpaslen mit weni~Jer als 10 vom                                                     ersatzmassen; mit Zusätzen von Milch,\nHundert Kochsalz . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2,0   4,0  1,2     Frucht- und anderen Stoffen ver-\n3. Salzheringscrzeugnisse, Salzfische in                                                   sehene wasser- oder fetthaltige Mas-\nsen für Zucker-, Schokoladen- und\n01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2,0   2,5  1,2\nDauerbackwaren und für Backwaren\n4. Seelachserzeugnisse in 01 . . . . . . . . . .                        2,0   4,0  l,2     anderer Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,5   1,5    1,5\n5. Fischwaren aus Rogen, ausgenommen                                                   23. Labpräparate         ......................                       12,0 12,0 10,0\ngeräuchert.er Rogen . . . . . . . . . . . . . . . .                  2,0   4,0 0,8\n24. Trennemulsionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,5   1,5    1,0\n6. Anchosen einschließlich ihrer Auf-\n25. Wasserhaltige Aromen mit einem\ngüsse und Tunken . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2,5   4,0 2,0\nAlkoholgehalt unter 12 vom Hundert                                 1,0   1,5    1,5\n7. Krebszubereitungen, nicht sterilisiert,\n26. Speisesenf ........................ .                              1,0   1,5    1,5\nmit Ausnahme von Pulver für Krebs-\nsuppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,5   4,0  1,5 27. Marmeladen, Konfitüren, Obstgelee\n8. Garnelen-(Krabben-)erzeugnisse, nicht                                                   und ähnliche Erzeugnisse, jedoch nur\nsterilisiert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       2,5   4,0          zur Oberflächenbehandlung der ab-\n2,0\ngefüllten Erzeugnisse .............. .                             0,1   0,1\n9. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Eigelb 10,0 10,0\n28. Olivenkonserven                                                    0,5\nl 0. Mayonnaise           .......................                         2,5   2,5  1,2\n29. Pektinlösungen zur Behandlung von\n11. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat . . . .                              1,5   1,5 0,6      Trockenobst einschl. Weinbeeren ....                              10,0\n12. Eßbare gelatineha1tige Uberzugsmas-                                                  30. Trockenpflaumen mit einem Wasser-\nsen für Fleischerzeugnisse . . . . . . . . .                         2,0   2,0  1,2     gehalt von mehr als 20 vom Hundert                                 0,5\n13. Margarine mit einem Wassergehalt                                                     31. Back-   und Zwieback-Creme, jedoch\nvon mehr als 15 vom Hundert . . . . . .                              1,2                nur zur Oberflächenbehandlung . . . . .                            0, 1  0, 1   0, 1\n14. Obstpülpen, Obstmark und Früchte                                                     32. Brot, sofern es in Scheiben geschnitten\nzur Weiterverarbeitung in der Süß-                                                      und verpackt in den Verkehr gebracht\nwaren- und Getränkewirtschaft . . . . .                              2,0                wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2,0\n15. Obstmuttersäfte, auch konzentriert bis                                               33. Hagebuttenmark zur Weiterverarbei-\nzum spezifischen Gewicht von 1,33,                                                      tung, jedoch nicht in Vermischung mit\njedoch nicht Obstdicksäfte . . . . . . . . . .                       2,0   1,0          Obsterzeugnissen ................. .                                     1,0\n16. Ansätze und Grundstoffe für Frucht-\nsaftgetränke, Limonaden, Brausen,                                                      Die angegebenen Höchstmengen an den in § 1 Abs. 1\nkünstliche Heiß- und Kaltgetränke . . .                              1,0   1,0      aufgeführten fremden Stoffen gelten für ein Kilogramm\nder in Nummer 1 bis 26, 28 bis 30, 32 und 33 bezeichneten\n17. Gekochtes Obst sowie Rhabarber und                                                   Lebensmittel; die angegebenen Höchstmengen für die in\nKürbis, ausgenommen durch Erhitzen                                                  Nummer 27 und 31 bezeichneten Lebensmittel gelten für\nin verschlossenen Behältnissen halt-                                                ein Quadratdezimeter der mit diesen Stoffen behandelten\nbar gemachte Erzeugnisse . . . . . . . . . . .                       1,2   1,5      Oberfläche dieser Lebensmittel. Die Höchstmenge ist be-\n18. Sauerkonserven aller Art                           (Gurken-                          rechnet für die Stoffe der\nkonserven und Gemüse in                          Essig so-                          Kenn-Nummer 1 als Sorbinsäure,\nwie milchsauer vergorene                           Gurken),\nKenn-Nummer 2 als Benzoesäure,\nausgenommen Sauerkraut .                          .........          1,5   2,0\nKenn-Nummer 3 als para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester.\n19. Zwiebeln, geriebener Meerrettich und\nPaprikamark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2,0   2,5  1,5    Fehlt eine Mengenangabe für einen dieser Stoffe, so\n20. Geriebene Schdle von Zitrusfrüchten                                    1,2  1,5      ist er nicht zugelassen.","344                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 3 (zu § 6 Abs. 3)\nAushang oder Vermerk auf der Speisenkarte\nZugelassene Stoffe nach § 1 Abs. 1\nder Konservierungsstoff-Verordnung\nKenn-Nummer                   Bezeichnung\nNr. 1                  ,.Sorbinsäure\"\nNr. 2                  ,,Benzoesäure\"\nNr. 3                 ,,PHB-Ester\"\nAnlage 4 (zu § 7)\nNummer                    Bezeichnung\nE 200       Sorbinsäure\nE 201       Natriumsorbat (Natriumverbindung der\nSorbinsäure)\nE 202       Kaliumsorbat (Kaliumverbindung der Sorbin-\nsäure)\nE 203       Calciumsorbat (Calciumverbindung der\nSorbinsäure)\nE 210       Benzoesäure\nE 211       Natriumbenzoat (Natriumverbindung der\nBenzoesäure)\nE 212       Kaliumbenzoat (Kaliumverbindung der\nBenzoesäure)\nE 213       Calciumbenzoat (Calciumverbindung der\nBenzoesäure)\nE 214       p-Hydroxybenzoesäureäthylester\nE 215       p-Hydroxybenzoesäureäthylester,\nNatriumverbindung\nE 216       p-Hydroxybenzoesäure-n-propylester\nE 217       p-Hydroxybenzoesäure-n -propylester,\nNatriumverbindung\nE 260       Essigsäure\nE270        Mikhsäure\nE 290       Kohlendioxid"]}