{"id":"bgbl1-1967-15-4","kind":"bgbl1","year":1967,"number":15,"date":"1967-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/15#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_15.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk","law_date":"1967-03-13T00:00:00Z","page":284,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["284                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk\nVom 13. März 1967\nAuf Grund der §§ 5 und 7 des Gesetzes über den      erfahrener Funkamateur berufen, der seit mehr als\nAmateurfunk vom 14. März 1949 (Gesetzblatt der         fünf Jahren Inhaber einer Amateurfunkgenehmigung\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes         für die Klasse B sein muß.\nS. 20) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des            (3) Der Prüfungsstoff ist in Anlage 2 aufgeführt.\nGrundgesetzes wird verordnet:\n(4) Die Prüfung wird, entsprechend dem Antrag,\n§ 1                          für die Klasse A oder für die Klasse C abgenommen.\nBei der Prüfung für die Klasse C entfällt der Prü-\nEinteilung der Amateurfunkstellen            fungsteil „Hören und Geben von Morsezeichen\"\nGenehmigungen zum Errichten und Betreiben von        [Anlage 2 unter La) Nr. 1 und 2].\nAmateurfunkstellen werden für die Klasse A, für            (5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prü-\ndie Klasse B oder für die Klasse C erteilt. Die tech-  fung trifft der Vorsitzer.\nnischen Merkmale der einzelnen Klassen ergeben\nsich aus der Anlage 1.                                     (6) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann\nsie wiederholt werden. Die Frist für die Wieder-\n§ 2                          holungsprüfung und die zu wiederholenden Prü-\nfungsteile bestimmt der Vorsitzer. Wird auch die\nAntrag auf Zulassung zur Prüfung für Funkamateure\nWiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann die\nDer Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Funk-      nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Oberpostdirektion\namateure (§ 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über     den Antragsteller nochmals zu einer Prüfung zu-\nden Amateurfunk) ist schriftlich unter Angabe des      lassen, die frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt\nGeburtstages und -jahres, des Berufs, der Staats-      der Wiederholungsprüfung stattfinden darf und den\nangehörigkeit und der Klasse, für die die Geneh-        gesamten Prüfungsstoff umfaßt (zweite Wieder-\nmigung erteilt werden soll, sowie des genauen          holungsprüfung). Bei Nichtbestehen der zweiten\nStandorts der vorgesehenen Amateurfunkstelle an        Wiederholungsprüfung kann sich der Antragsteller\ndie Oberpostdirektion zu richten, in deren Bezirk      frühestens nach drei Jahren einer erneuten Prüfung\nder Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt       unterziehen.\nhat. Dem Antrag ist ein amtliches Führungszeugnis\nüber die letzten fünf Jahre beizufügen mit einem                                  § 4\nAusstellungsdatum, das nicht länger als drei Mo-                             Genehmigung\nnate zurückliegt. Der Antrag eines Minderjährigen\nbedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Ver-           (1) Amateurfunkgenehmigungen werden erteilt\ntreters.                                                1. zum Errichten und Betreiben einer Amateurfunk-\nstelle sowie für die Benutzung anderer Amateur-\n§ 3                               funkstellen derselben Klasse oder\nPrüfung                         2. für die Mitbenutzung einer Amateurfunkstelle.\n(1) Die Prüfung findet am Sitz der Oberpost-        Die Genehmigungen können mit Auflagen versehen\ndirektion statt, in deren Bezirk der Antragsteller      werden.\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; die Oberpost-        - (2) Voraussetzung für die Erteilung der Geneh-\ndirektion setzt auch den Prüfungstermin fest. In        migung ist, daß der Antragsteller die fachliche Prü-\nbesonders begründeten Fällen kann die Oberpost-         fung bestanden hat und die übrigen Voraussetzun-\ndirektion auf schriftlichen Antrag die Genehmigung      gen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Amateur-\nzur Abnahme der Prüfung durch eine andere, vom          funk erfüllt.\nAntragsteller zu benennende Oberpostdirektion er-\nteilen, falls diese zustimmt. Wird die Prüfung auf          (3) Nach Maßgabe der bestandenen Prüfung wird\nAntrag ausnahmsweise an einem Ort abgenommen,           die Genehmigung für die Klasse A oder für die\nder nicht Sitz einer Oberpostdirektion ist, so sind     Klasse C von der Oberpostdirektion erteilt, in deren\nder Deutschen Bundespost die hierdurch entstehen-       Bezirk der Funkamateur seinen gewöhnlichen\nden zusätzlichen Kosten vom Antragsteller zu er-        Aufenthalt hat.\nstatten.                                                    (4) Funkamateure, die seit mindestens einem Jahr\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Beam-      Inhaber der Genehmigung für die Klasse A sind,\nten des gehobenen Fernmeldedienstes der Deutschen      können auf Antrag die Genehmigung für die Klasse\nB erhalten, wenn ihre Tätigkeit als Funkamateur in-\nBundespost, die vom Präsidenten der Oberpost-\nnerhalb des letzten Jahres keinen Anlaß zu Bean-\ndirektion bestimmt werden unter gleichzeitiger Be-\nstellung eines der beiden Beamten zum Vorsitzer.        standungen gegeben hat.\nAußerdem wird von dem Präsidenten der Oberpost-             (5) Inhaber der Genehmigung für die Klasse C\ndirektion in den Prüfungsausschuß mindestens ein        können auf Antrag die Genehmigung für die Klasse","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1967                            285\nA erhalten, wenn sie eine Zusatzprüfung über den            (5) Das Rufzeichen ist bei Beginn und bei Beendi-\nPrüfungsteil „Hören und Geben von Morsezeichen\"          gung jeder Funkverbindung sowie bei länger an-\n[Anlage 2 unter I. a) Nr. 1 und 2] mit Erfolg abge-      dauerndem Funkverkehr mindestens alle 10 Minu-\nlegt haben. § 3 Abs. 1, 2 und 5 findet entsprechende     ten zu übermitteln. Diese Regelung gilt für alle\nAnwendung.                                               Sende- und Betriebsarten.\n(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 wird für\n§ 6\nden Betrieb einer Amateurfunkstelle an einem\nfesten Standort erteilt. Sie gilt auch für den Betrieb          Frequenzbereiche, Sende- und Betriebsarten,\neiner beweglichen Amateurfunkstelle in einem Kraft-                            Sendeleistung\ntahrzeug oder in einem Boot (Ruder-, Motor- oder           Eine Amateurfunkstelle darf nur auf Frequenzen\nSegelboot) oder einer tragbaren Amateurfunkstelle       innerhalb der Frequenzbereiche mit den Sende- und\nan einem anderen Ort.                                   Betriebsarten betrieben werden, die in der Anlage 1\n(7) Auf Antrag kann in besonders begründeten         angegeben sind. Die gemäß Anlage 1 zulässige\nFällen die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 1 für den       Sendeleistung darf nicht überschritten werden.\nBetrieb einer Amateurfunkstelle an einem zweiten\nfesten Standort erteilt werden. Der zweite feste                                    §7\nStandort wird von der Genehmigungsbehörde in die                           Inhalt der Sendungen\nGenehmigungsurkunde eingetragen.\n(1) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache\n(8) Die Mitbenutzungsgenehmigung nach Absatz 1       abzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel\nNr. 2 wird für die Mitbenutzung einer Amateurfunk-      und die international gebräuchlichen Betriebsabkür-\nstelle eines anderen Funkamateurs erteilt. Die Ab-      zungen gelten als offene Sprache.\nsätze 3 und 4 gelten sinngemäß.\n(2) Die gesendeten Texte sind auf technische Mit-\n(9) Der Inhaber einer Amateurfunkgenehmigung         teilungen über die Versuche selbst sowie auf Bemer-\nist verpflichtet, jeden Wohnungswechsel, jede Än-       kungen persönlicher Art zu beschränken, für die\nderung des Standorts der Funkstelle, soweit sie län-    wegen ihrer geringen Wichtigkeit die Ubermittlung\nger als sechs Wochen andauert, sowie sonstige Än-        im öffentlichen Fernmeldedienst nicht in Betracht\nderungen, die sich auf die Amateurfunkgenehmi-           kommen würde.\ngung beziehen, innerhalb zweier Wochen nach dem\nEintreten der Änderung unter Beifügung der Geneh-                                   § 8\nmigungsurkunde der bisher zuständigen Oberpost-             Nichtzugelassene Sendungen und Verbindungen\ndirektion schriftlich mitzuteilen.                                    mit anderen Fernmeldeanlagen\n(1) Verboten ist im Amateurfunkverkehr\n§ 5\n1. der Austausch von nicht den Amateurfunk betref-\nRufzeichen\nfenden Nachrichten, die von dritten Personen aus-\n(1) Mit der Genehmigung wird für die Amateur-             gehen oder für dritte Personen bestimmt sind,\nfunkstelle ein Rufzeichen zugeteilt, das aus zwei             ausgenommen Notrufe;\nBuchstaben, einer Ziffer und zwei weiteren Buch-\n2. die Ubermittlung von Nachrichten, deren Inhalt\nstaben besteht. Bei einer Mitbenutzungsgenehmi-\ngegen die Gesetze verstößt oder die öffentliche\ngung wird das Rufzeichen der Amateurfunkstelle,\nSicherheit oder Ordnung gefährdet;\ndie mitbenutzt wird, unter Beifügung des Buchsta-\nbens C zugeteilt.                                        3. die Verwendung anstößiger oder beleidigender\nÄußerungen;\n(2) Dem Rufzeichen (Absatz 1 Satz 1) hat der\nFunkamateur beizufügen beim Betrieb                      4. der Verkehr mit nichtgenehmigten Funkstellen;\n1. einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem         5. der Gebrauch der internationalen Notzeichen\nKraftfahrzeug oder Boot:                                 ,,SOS\" oder „MAYDAY\";\ndie Zeichen ,,/M\"     bei Telegraphie und         6. das Ausstrahlen von Musik oder anderen rund-\ndas Wort „mobile\" bei Telephonie;                      funkähnlichen Darbietungen. Die Sendung von\nTonfolgen ist lediglich zu Kontroll- und Meß-\n2. einer tragbaren Amateurfunkstelle:\nzwecken mit einer Dau~r von maximal zwei Mi-\ndie Zeichen ,,/P\"     bei Telegraphie und              nuten gestattet;\ndas Wort „portable\" bei Telephonie;\n7. das Aussenden irreführender oder falscher Signale\n3. einer Amateurfunkstelle, die von einem zweiten             oder Rufzeichen.\nfesten Standort betrieben wird (§ 4 Abs. 7):\n(2) Die Ausstrahlung des unmodulierten oder un-\nden Buchstaben „A\".                               getasteten Trägers ist nur kurzzeitig und nur für\n(3) Beim Benutzen einer anderen als der ihm ge-      Versuche oder nur zur Abstimmung zulässig.\nnehmigten Amateurfunkstelle hat der Funkamateur              (3) Eine Amateurfunkstelle darf mit anderen Fern-\nderen Rufzeichen unter Beifügung seines eigenen         meldeanlagen nicht verbunden werden. Darüber hin-\nRufzeichens zu verwenden.\naus ist eine Ubertragung von Nachrichten, die über\n(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 hat     das öffentliche Fernmeldenetz, Nebenstellenanlagen\nder Funkamateur außerdem seinen Standort anzuge-        oder Privatfernmeldeanlagen übermittelt werden,\nben und diesen während der Sendung mehrfach zu          weder auf akustischem noch auf induktivem Wege\nwiederholen.                                            zulässig.","286                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(4) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern         schirmte Leitungen haben, wenn die Störsicherheit\nsind an künstlicher, nichtstrnhlender Antenne durch-     gewahrt ist. Antennenanlagen außerhalb von Ge-\nzuführen.                                                bäuden müssen fachgemäß ausgeführt werden und\n§ 9\nsind dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.\nKreuzungen mit Fernmeldeanlagen der Deutschen\nEmpfang                           Bundespost sind nur mit Zustimmung der Oberpost-\n(1) Mit der zur Amateurfunkstelle gehörenden          direktion zulässig, in deren Bezirk sich die Anlage\nEmpfangseinrichtung dürfen nur Sendungen anderer         befindet.\nFunkamateure aufgenommen werden sowie Normal-               (2) Die Erdleitungen der Amateurfunkstellen dür-\nfrequenz- und Zeitzeichen-Sendungen und solche           fen mit Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundes-\nSendungen, deren Aufnahme den Funkamateuren              post nicht verbunden werden.\ndurch Verfügungen des Bundesministers für das\n(3) Der Inhaber der Amateurfunkstelle hat Anten-\nPost- und Fernmeldewesen ausdrücklich zugestan-\nden worden ist.                                          nen, Erd- und Anschlußleitungen auf seine Kosten\nunverzüglich zu ändern, wenn sie den Aufbau, die\n(2) Anderer Funkverkehr darf weder aufgezeich-        Aufhebung oder die Änderung von Fernmeldeanla-\nnet noch darf die Tatsache des Empfangs und der In-      gen, die öffentlichen Zwecken dienen, behindern\nhalt anderen mitgeteilt noch für irgendwelche Zwecke     oder gefährden.\nverwendet werden.                                           (4) Eine etwa erforderliche Zustimmung Dritter\n(Gebäudeeigentümer, Wegeunterhaltungspflichtige\n§ 10                            usw.) zum Errichten von Antennen und Außenleitun-\nTagebuch                          gen hat sich der Inhaber der Amateurfunkstelle\nselbst zu beschaffen.\n(1) Der Funkamateur ist verpflichtet, ein Stations-\ntagebuch mit fortlaufenden Seitenzahlen zu führen,                                 § 12\nin das alle Aussendungen mit dauerhafter Schrift\nTechnik\neinzutragen sind. Die Aufzeichnungen müssen für\njede zusammenhängende Sendung folgende Angaben              (1) Die Amateurfunkstelle muß nach dem jeweili-\nenthalten:                                               gen Stand der Technik errichtet sein und erhalten\n1. Tag, Monat und Jahr,\nwerden.\n(2) Die Sendefrequenzen müssen so konstant ge-\n2. die Anfangs- und Endzeiten des Funkverkehrs\nhalten werden, wie es der jeweilige Stand der Tech-\nbzw. der Aussendungen in mitteleuropäischer Zeit\nnik bei Funkstellen dieser Art ermöglicht. Die Gren-\n(MEZ) oder in mittlerer Greenwichzeit (GMT). Die\nzen der Frequenzbereiche dürfen nicht überschritten\nZeitangabe muß einheitlich und eindeutig ge-\nwerden.\nkennzeichnet sein,\n(3) Die unerwünschten Ausstrahlungen sind auf\n3. die Rufzeichen der Gegenfunkstellen,\ndas geringstmögliche Maß zu beschränken. Als Richt-\n4. den Frequenzbereich,                                  werte gelten die folgenden Werte für die Dämpfung\n5. die Sendeart,                                         der unerwünschten Ausstrahlungen in bezug auf die\nLeistung der Betriebsfrequenz:\n6. die Sendeleistung,\n1. Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen unter 30 MHz\n7. den Standort, wenn dieser nicht mit dem in der            mit einer mittleren Leistung über 25 Watt\nGenehmigungsurkunde angegebenen Standort                                                       : um 40 dB\nübereinstimmt, und\nMit einer mittleren Leistung bis zu 25 Watt darf\n8. die Unterschrift des für die Sendung verantwort-          die unerwünschte Ausstrahlung nicht mehr als\nlichen Funkamateurs.                                     2,5X 10-3 Watt betragen.\nDie Angaben unter den Nummern 1 und 4 bis 8              2. Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen über 30 MHz\nbrauchen nicht wiederholt zu werden,. wenn sich ge-          mit einer mittleren Leistung über 25 Watt\ngenüber den Angaben der vorhergehenden Eintra-                                                     : um 60 dB\ngungen keine Änderungen ergeben.                             Mit einer mittleren Leistung bis zu 25 Watt darf\n(2) Die Tagebücher sind mindestens ein Jahr -             die unerwünschte Ausstrahlung nicht mehr als\ngerechnet vom Zeitpunkt der letzten Eintragung -             25 X 10-0 Watt betragen.\naufzubewahren.                                           3. Bei Sendern mit Betriebsfrequenzen über 235 MHz\nmüssen die unerwünschten Ausstrahlungen soweit\n§ 11                                gedämpft werden, wie es durchführbar ist.\nAntennen und Leitungsnetz der Amateurfunkstelle             (4) Die Störstrahlungsleistung der Empfänger der\n(1) Die Antennen und das Leitungsnetz der Ama-        Amateurfunkstelle darf in den Ton- und Fernseh-\nteurfunkstelle sind ordnungsgemäß, d. h. nach den        Rundfunkbereichen nicht größer als 4 X 10-9 Watt\nanerkannten Regeln der Elektrotechnik einzurichten       sein.\nund zu unterhalten. Sie müssen so ausgeführt wer-           (5) Der Funkamateur ist verpflichtet, ein Schalt-\nden, daß ihre Bauteile im Innern von Gebäuden von        bild seiner Sendeanlage sowie eine Skizze über die\nsämtlichen Teilen der Fernmeldeanlagen der Deut-         örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage\nschen Bundespost einen Abstand von mindestens            anzufertigen, bei Änderungen zu ergänzen und diese\n1 m haben. Einen geringeren Abstand dürfen ge-           Unterlagen gemäß § 13 Abs. 1 bereitzuhalten.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1967                         287\n§ 13                         den. Der Betrieb von anderen Fernmeldeanlagen, die\nOberprüfung der Amateurfunkstelle            öffentlichen Zwecken dienen, darf nicht gestört wer-\nden.\n(1) Auf Verlangen hat der Funkamateur der zu-\nständigen Oberpostdirektion oder dem Beauftragten         (2) Im Störungsfall hat der Funkamateur seine\nder Deutschen Bundespost die Genehmigungsur-           Amateurfunkstelle technisch so einzurichten, wie es\nkunde sowie die Unterlagen über die technische Ein-    zur Beseitigung der Störungen erforderlich ist. Da-\nrichtung und über den Betrieb der Amateurfunkstelle    bei wird vorausgesetzt, daß der Besitzer der gestör-\n(Tagebuch) vorzulegen.                                  ten Empfangsfunkanlage sämtliche Möglichkeiten\nzur Verbesserung der Störfestigkeit seiner Anlage\n(2) Die Amateurfunkstelle kann von Beauftragten     in technisch und wirtschaftlich vertretbarem Rahmen\nder Deutschen Bundespost daraufhin überprüft wer-      ausgeschöpft hat, zum Beispiel durch zusätzliche Ver-\nden, ob sie unter Beachtung der einschlägigen Vor-     wendung von Sperrgliedern, Siebmitteln, Abblok-\nschriften errichtet worden ist und betrieben wird.     kungen, Schirmungen sowie günstigere Wahl der\nDen Beauftragten der Deutschen Bundespost sind         Art und des Standorts der Empfangsantennen.\nalle gewünschten Auskünfte über die Amateurfunk-\nstelle und ihren Betrieb zu erteilen.                     (3) Können die Störungen durch Maßnahmen nach\nAbsatz 2 nicht beseitigt werden, so hat der Funk-\n(3) Besteht der Verdacht, daß der Funkamateur       amateur seinen Betrieb so einzurichten, daß der\ngegen die der Abwicklung des Amateurfunkverkehrs       Empfang nicht mehr gestört wird.\ndienenden Vorschriften verstoßen hat, so hat der\nFunkamateur auf Ansuchen der zuständigen Ober-            (4) Bei anhaltenden Störungen des Funkempfangs\npostdirektion innerhalb der ihm gesetzten Frist eine   kann die Deutsche Bundespost bis zur Beseitigung\nschriftliche Stellungnahme einzureichen. Die Stel-     der Störungen gegenüber dem Inhaber der stören-\nlungnahme muß genaue Angaben enthalten, welche         den Amateurfunkstelle Sperrzeiten, die Sperrung\nSchritte unternommen werden oder bereits unter-        bestimmter Frequenzbereiche oder zusätzliche ein-\nnommen worden sind, um weitere Verstöße der mit-       schränkende Auflagen hinsichtlich der Sendeleistung\ngeteilten Art zu verhindern. Wird dem Funkamateur      anordnen.\nvon der Deutschen Bundespost aufgegeben, inner-                                  § 17\nhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen zu veran-\nlassen, durch die die Beachtung der Vorschriften                      Erlöschen der Genehmigung\nsichergestellt wird, so ist der Funkamateur verpflich-    (1) Die Amateurfunkgenehmigung erlischt, wenn\ntet, der Aufforderung zu entsprechen. Einer etwaigen   die Deutsche Bundespost sie widerruft oder wenn der\nAufforderung der Deutschen Bundespost auf vor-         Inhaber auf sie verzichtet.\nübergehende Einstellung oder Einschränkung des\nBetriebes ist nachzukommen.                               (2) Die Amateurfunkgenehmigung kann wider-\nrufen werden,\n(4) Einer Aufforderung der Deutschen Bundespost,\n1. wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der\ndie Amateurfunkstelle in Betrieb zu setzen und ge-\nGenehmigung (§ 2 des Gesetzes über den Ama-\ngebenenfalls auf bestimmten Frequenzen Versuchs-\nteurfunk) fortgefallen sind;\nsendungen zur Prüfung der Strahlungseigenschaften\nder Sendeanlage vorzunehmen, ist zu entsprechen.       2. aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls.\n(3) Ist die Amateurfunkgenehmigung erloschen, so\n§ 14                         ist die Genehmigungsurkunde der Stelle zurückzu-\ngeben, die sie ausgestellt hat. Die Amateurfunk-\nSicherung der Amateurfunkstelle gegen Mißbrauch       stelle ist zu beseitigen.\nDer Funkamateur ist verpflichtet, jede mißbräuch-\nliche Benutzung seiner Amateurfunkstelle zu verhin-                              § 18\ndern und sie insbesondere so zu sichern, daß sie von                   Einstellung des Betriebes\nUnbefugten nicht benutzt werden kann.\nBei Verletzung der vorstehenden Vorschriften\nüber das Errichten und Betreiben der Amateurfunk-\n§ 15                         stelle ist der Betrieb auf Verlangen der Deutschen\nSicherheitsvorschriften                Bundespost unverzüglich einzustellen. Während der\nEinstellung sind die technischen Einrichtungen oder\nBeim Errichten und Betreiben der Amateurfunk-       Teile von ihnen so zu entfernen, daß die Benutzung\nstelle hat der Genehmigungsinhaber die anerkann-       der Anlage unmöglich wird. Die Gebührenpflicht wird\nten Regeln der Elektrotechnik zu beachten.             hiervon nicht berührt.\n§ 16                                                    § 19\nStörungen und Maßnahmen bei Störungen                                   Gebühren\n(1) Durch den Betrieb einer Amateurfunkstelle          (1) Als Gebühren werden erhoben:\ndürfen keine schädlichen Störungen im Sinne der        1. Gebühr für die Genehmigung\nVorschriften in Anhang 3 des Internationalen Fern-         zum Errichten und Betreiben\nmeldevertrages, Genf 1959 (Gesetz zu dem Inter-            einer Amateurfunkstelle so-\nnationalen Fernmeldevertrag vom 21. Dezember               wie Benutzen anderer Ama-\n1959 vom 3. Dezember 1962 -- Bundesgesetzbl. II            teurfunkstellen, Klasse A,\nS. 2173) bei anderen Funkanlagen verursacht wer-           B oder C                       monatlich 3,- DM","288                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n2. Gebühr für d.ie Genehmigung                         blatt des Reichspostministeriums S. 859), zuletzt ge-\nzur Mitbenutzung einer Ama-                         ändert durch die Verordnung zur Änderung der\nteurfunkstelle, Klasse A, B                        Fernsprechgebührenvorschriften vom 19. Dezember\noder C                        monatlich 3,- DM     1966 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember\n3. Gebühr für die Abnahme der                          1966).\nfachlichen Prüfung für Funk-                                                 § 20\namateure, Klasse A oder C               15,- DM\nUbergangsregelung\n4. Gebühr für die Abnahme der\nfachlichen Wiederholungs-                             Sendegeräte einer Amateurfunkstelle, die vor\nprüfung oder Zusatzprüfung               5,-DM     Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden\nist, unterliegen der Vorschrift des § 12 Abs. 3 erst\n5. Gebühr für die Ausfertigung                         vom 1. Januar 1970 an.\nder Genehmigungsurkunde\noder für eine Änderung der                                                   § 21\nGenehmigungsurkunde oder\nGeltung im Land Berlin\nfür die Ausfertigung einer\nZweitschrift der Genehmi-                             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngungsurkunde                             3,-DM     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung\n(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind     zur Erstreckung des Gesetzes über den Amateur-\nmonatlich im voraus zu entrichten. Die Gebühren        funk auf das Land Berlin vom 9. Januar 1967 (Bun-\nnach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 werden mit der Fest-         desgesetzbl. I S. 137) auch im Land Berlin.\nsetzung fällig.\n(3) Die Gebührenansprüche verjähren in einem                                  § 22\nJahr. Ansprüche auf Erstattung zuviel gezahlter\nInkrafttreten\nGebühren verjähren in vier Jahren.\nDie Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n(4) Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des\nkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nJahres, in dem der Anspruch entstanden ist.\nzur Durchführung des Gesetzes über den Amateur-\n(5) Die Hemmung und die Unterbrechung der           funk vom 23. März 1949 (Gesetzblatt der Verwal-\nVerjährung richten sich nach den Vorschriften der      tung des Vereinigten Wirtsdiaftsgebietes S. 21)\nFernsprechordnung vom 24. November 1939 (Amts-         außer Kraft.\nBonn, den 13. März 1967\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Dollinger","Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1967                            289\nAnlage 1\nTechnische Merkmale der Amateurfunkstellen\n1. Für Amateurfunkstellen sind nach Maßgabe der                   21-22 GHz           A 1, A2, A3, A3J, F 1, F 3\nnachstehenden Vorschriften folgende Sendearten\nzugelassen:                                            3. Amateurfunkstellen dürfen in der Klasse C in\nfolgenden Frequenzbereichen mit den angegebe-\na) Amplitudemnodulation; Telegraphie (durch\nnen Sendearten im Sprechfunkbetrieb betrieben\nEin-Aus-Taslung) ohne Modulation durch\nwerden:\neine Tonfrequenz (A 1)\n144-146 MHz\nb) Amplitudenmodulation durch Ein-Aus-Tastung                                    } A  3, A 3 J, F 3\n430-440 MHz\neiner .oder mehrerer die Amplitude modulie-\nrender Tonfrequenzen oder durch Ein-Aus-             Die Frequenz 433,92 MHz ± 0,2 0/o wird in Oster-\nTastung der modulierten Aussendung (A 2)              reich, in Portugal, in der Bundesrepublik Deutsch-\nc) Amplitudenmodulation; Fernsprechen; Zwei-              land, in Jugoslawien und in der Schweiz für indu-\nseitenband (A 3)                                      strielle,  wissenschaftliche und medizinische\nZwecke (HF-Geräte) benutzt.\nd) Amplitudenmodulation; Fernsprechen; Ein-\nseitenband, unterdrückter Träger (A 3 J)                1 250-1 300 MHz        A 3, A 3 J, F 3\ne) Frequenzmodulation; Telegraphie (durch Fre-            Dieser Frequenzbereich ist gleichberechtigt auch\nquenzumtastung) ohne Modulation durch eine            dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst zu-\nTonfrequenz; eine von zwei Frequenzen wird            gewiesen.\njeweils ausgesendet (F 1)                              2 300-2 350 MHz\nf) Frequenzmodulation; Fernsprechen (F 3).                3 400-3 475 MHz       } A  3, A 3 J, F 3 _\n2. Amateurfunkstellen dürfen in der Klasse A und             In dem Frequenzbereich 3 400-3 475 MHz ist der\nin der Klasse B in folgenden Frequenzbereichen            feste Funkdienst gegenüber dem Amateurfunk\nmit den angegebenen Sendearten in Morse- oder             bevorrechtigt.\nSprechfunkbetrieb betrieben werden:\n5 650-5 77 5 MHz        A 3, A 3 J, F 3\n3 500-3 800 kHz          Al, A2, A3, A3J, F 1, F 3      Die Frequenz 5 800 MHz ± 75 MHz wird für\nDieser Frequenzbereich ist gleichberechtigt auch          industrielle, wissenschaftliche und medizinische\nfesten und beweglichen Funkdiensten (außer be-            Zwecke (HF-Geräte) benutzt.\nweglichem Flugfunkdienst) zugewiesen.\n10 000-10 500 MHz        A 3, A 3 J, F 3\n7 000-7 100 kHz\n14 000-14 350 kHz\n1                                  In diesem Frequenzbereich ist der feste und der\nbewegliche Funkdienst sowie der nichtnavigato-\n21 000-21 450 kHz                                         rische Ortungsfunkdienst gegenüber dem Ama-\n28 000-29 700 kHz          A 1, A2, A3, A3J, F 1, F 3     teurfunk bevorrechtigt.\n144-146 MHz                                                21-22 GHz           A 3, A3 J, F 3\n430-440 MHz\nIJ\n4. Amateurfunkstellen dürfen mit Röhren oder Halb-\nDie Frequenz 433,92 MHz ± 0,2 0/o wird in Oster-          leiterbauelementen in der Endstufe des Senders\nreich, in Portugal, in der Bundesrepublik Deutsch-        betrieben werden, deren Anodenverlustleistun-\nland, in Jugoslawien und in der Schweiz für indu-         gen oder Kollektorverlustleistungen\nstrielle,   wissenschaftliche und medizinische            a) in der Klasse A nicht mehr als 50 Watt\nZwecke (HF-Geräte) benutzt.                               b) in der Klasse B nicht mehr als 150 Watt\n1 250-1 300 MHz          A 1, A2, A3, A.3J, F 1, F 3    c) in der Klasse C nicht mehr als 10 Watt\nDieser Frequenzbereich ist gleichberechtigt auch          betragen. Werden mehrere Röhren oder Halb-\ndem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst zu-            leiter in der Endstufe verwendet, so darf die\ngewiesen.                                                 Summe der Verlustleistungen den genannten\n2 300-2 350 MHz      }                                  Maximalwert nicht überschreiten. In den Klas-\n3 400-3 475 MHz          A 1, A2, A3, A3J, F 1, F 3     sen A und B gelten für Frequenzbereiche über\n2 300 MHz die Leistungsbestimmungen der\nIn dem Frequenzbereich 3 400-3 475 MHz ist der            Klasse C (nicht mehr als 10 Watt).\nfeste Funkdienst gegenüber dem Amateurfunk\nbevorrechtigt.                                         5. Die zulässige Sendeleistung der Amateurfunk-\nstellen wird nach der Summe der Anoden- oder\n5 650-5 77 5 MHz         Al, A2, A3, A3J, F 1, F 3      Kollektorverlustleistungen sämtlicher in der\nDie Frequenz 5 800 MHz ± 75 MHz wird für                  Endstufe vorhandenen Röhren oder Halbleiter\nindustrielle, wissenschaftliche und medizinische          festgelegt. Unter diesen Leistungen sind die\nZwecke (HF-Geräte) benutzt.                               Listendaten des Herstellers zu verstehen.\n10 000-10 500 MHz          A 1, A2, A3, A3J, F 1, F 3  6. Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag des\nIn diesem Frequenzbereich ist der feste und der           Funkamateurs zulassen, daß eine Amateurfunk-\nbewegliche Funkdienst sowie der nichtnavigato-            stelle auch unter anderen technischen Merkmalen\nrische Ortungsfunkdienst gegenüber dem Ama-               betrieben wird. Ein Rechtsanspruch auf eine der-\nteurfunk bevorrechtigt.                                   artige Zulassung besteht nicht.","290                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage 2\nBedingungen für die fachliche Prüfung\n(§ 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes über den Amateurfunk)\nI. ßetriebUche Kenntnisse                                     3. Wirkungsweise eines KW-Empfängers\na) für K lass c A :                                        4. Wirkungsweise eines Amateurfunk-Senders\n1. Geben mit Morsel.c1sle in guter Morse-             5. Messen von Sende- und Empfangsfrequen-\nschrifl und                                           zen\n2. llörnufnahmc nuch Morseschrift mit gut             6. Amateurfunk-Antennen und deren Anpas-\nlesbarer Handniederschrift                            sung\nje 1 Minute 5cr Buchstabengruppen                  7. Bedingungen für Frequenzkonstanz       und\nje 1 Minute deutschen Klartext mit Zif-               Tongüte eines Senders\nfern\n8. Bandbreite von Aussendungen in Abhängig-\nje 1 Minute Text: aus dem praktischen\nkeit von der Betriebsart\nAmateurfunkverkehr (Abkürzungen, An-\nruf usw.)                                          9. Unerwünschte Ausstrahlungen von Sendern\nmit einem Tempo von 60 Zeichen/                       und deren Dämpfung\nMinute. Sowohl beim Hören als auch                10. Entkopplung der Amateurfunkanlage gegen-\nbeim (~eben sind bis zu 3 Fehler zulässig.            über anderen Funkanlagen und gegenüber\n3. Belriebsregeln über die Abwicklnng des                dem Stromversorgungsnetz\nAmateurfunkverkehrs\n11. Eingangs-Gleichstromleistung, Anodenver-\n4. Buchstabiertafel für den internationalen              lustleistung und Ausgangsleistung von\nAmateurfunkverkehr (Vollzugsordnung                   Sendern bei verschiedenen Sendearten\nfür den Funkdienst Anhang 16)\n12. UKW- und Dezimeter-Technik\n5. Q-Schlüssel, sow(~it für den Amateur-\nfunkbetrieb nötig                                 13. Elementare Kenntnis      der Wellenausbrei-\ntung.\n6. RST-System\n7. Amateurfunk-Abkürzungen                      III. Kenntnis von Vorschriften\n8. Die wichtigsten Landeskenner für den\nAmateurfunk                                       für Klasse A und Klasse C:\n9. Stationstagebuch und QSL-Karten;                   1. Gesetz über den Amateurfunk\nb) für Klasse C:                                           2. Durchführungsverordnung\ndie vorstehenden Nummern 3 bis 9.                      3. Zugelassene Frequenzbereiche für den Ama-\nteurfunk\nII. Technische Kenntnisse                                      4. Gesetz über Fernmeldeanlagen\nfür Klasse A und Klasse C:                                 5, Einschlägige Bestimmungen der Vollzugs-\n1. Elementare Kenntnis der Elektrotechnik                    ordnung für den Funkdienst\n2. Elementare     Kenntnis   der  Hochfrequenz-           6. Vorschriften für Funksender gemäß VDE-\ntechnik                                                   Vorschrift 0866."]}