{"id":"bgbl1-1967-15-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":15,"date":"1967-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rechnungsjahr 1965 an (Länderfinanzausgleichsgesetz 1965)","law_date":"1967-03-15T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["281\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                         Ausp;e~·eben zu Bonn am 23. März 1967                                                                                                              N r.15\nTag                                                                           lnhal t                                                                                         Seite\n15. 3. 67  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern vom Rech-\nnungsjahr 1965 an (Länderfinanzausgleichsgesetz 1965) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           281\nBundcsgcsetzbl. IlI 604-2\n8. 3. 67 Verordnung über die Änderung des Familienzuschlags nach § 81 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nfür Jugendwohlfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             282\n10. 3. 67  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . . . . . .                                                                             283\n13. 3. 67  Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           284\nBundesgesctzbl. III 9022-1-1\n13. 3. 67  Zweite Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes\n(2. BFDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   291\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern\nvom Rechnungsjahr 1965 an\n(Länderfinanzausgleichsgesetz 1965)\nVom 15. März 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   Rheinland-Pfalz                                                           55 000 000 DM\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                           Saarland                                                                  20 000 000 DM\nSchleswig-Holstein                                                        40 000 000 DM\nArtikel 1\n(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 sind mit je\nIn das Gesetz über den Finanzausgleich unter den                                           einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni,\nLändern vom Rechnungsjahr 1965 an (Länderfinanz-                                             15. September und 15. Dezember fällig.\"\nausgleichsgesetz 1965) vom 7. Oktober 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1570) wird folgender § 12 a eingefügt:\nArtikel 2\n,,§ 12a\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nErgänzungszuweisungen des Bundes                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Der Bund gewährt den ausgleichsberechtigten                                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nLändern in den Ausgleichsjahren 1967 und 1968 fol-\ngende Ergänzungszuweisungen:                                                                                                             Artikel 3\nBayern                                                40 000 000 DM                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nNiedersachsen                                       105 000 000 DM                        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. März 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}