{"id":"bgbl1-1967-14-5","kind":"bgbl1","year":1967,"number":14,"date":"1967-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/14#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_14.pdf#page=10","order":5,"title":"Verordnung über die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte","law_date":"1967-03-02T00:00:00Z","page":274,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["274                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte\nVom 2. März 1967\nAul Crund des § 6 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 der               Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                      befugt ist; hat der selbständige Handwerker\nmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.                    die zur Ausübung des zu betreibenden Hand-\n1966 I S. 1) wird mil Zustimmung des Bundesrates                  werks notwendigen Kenntnisse und Fertig-\nverordnet:                                                        keiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so\n§ 1                                    sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prü-\nfung sowie die Stelle, vor der die Prüfung\n(1) Die llandwerkskamnwr hat die Handwerks-                    abgelegt wurde, einzutragen;\nrolle in Form einer Kartei zu führen. Für jeden\nf) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\nselbständigen Handwerker (§ 1 Abs. 1 der Hand-\nwerksrolle;\nwerksordnung) ist eine Karteikarte anzulegen.\n2. bei juristischen Personen\n(2) Die Handwerkskammer hat eine Zweitschrift\nder Kartei anzulegen; die Eintragungen der Zweit-             a) die Firma oder der Name der juristischen\nschrift können sich auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-             Person sowie Ort und Straße der gewerb-\nstaben a bis d, Nr. 2 Buchstaben a bis c, Nr. 3 Buch-             lichen Niederlassung;\nstaben a bis d und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geforderten            b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nAngaben beschränken. Die Zweitschrift ist von der                 Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertre-\nHandwerksrolle getrennt aufzubewahren und gegen                   ter;\nBeschädigung oder Verlust ausreichend zu sichern.            c) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-\nübung mehrerer Handwerke diese Hand-\n§ 2                                    werke;\nd) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nDie Kartei ist nach Gemeinden des Handwerks-\nStaatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie\nkammerbezirks zu gliedern und in alphabetischer\ndie für ihn in Betracht kommenden Angaben\nReihenfolge der Namen oder Firmen der selbständi-\nnach Nummer 1 Buchstabe e;\ngen Handwerker aufzustellen. Die Kartei ist so\nübersichtlich zu führen, daß statistische Feststellun-       e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\ngen über die Zugehörigkeit zu den in § 3 genannten                werksrolle;\nGrupp<'m ohne wesentlichen Zeitaufwand möglich           3. bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der\nsind.                                                        Handwerksordnung)\n§ 3                               a) bei Personenhandelsgesellschaften die Firma,\n(1) ln die Karteikarte sind außer in den Fällen                bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die\ndes Absatzes 2 einzutragen:                                       Bezeichnung, unter der sie das Handwerk be-\ntreiben, sowie der Ort und die Straße der ge-\n1. bei natürlidwn Personen                                        werblichen Niederlassung;\na) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und               b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nStaatsangehörigkeit des Betriebsinhabers, bei              Staatsangehörigkeit des für die technische\nnicht voll geschäftsfähigen Personen auch der              Leitung des Betriebes verantwortlichen per-\nVor- und Familienname des gesetzlichen Ver-                sönlich haftenden Gesellschafters, Angaben\ntreters; im Falle des § 4 Abs. 2 der Hand-                 über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn\nwerksordnung sind auch Vor- und Familien-                  in Betracht kommenden Angaben nach Num-\nname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit                 mer 1 Buchstabe e;\ndes Betriebsleiters sowie die für ihn in Be-          c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\ntracht kommenden Angaben nach Buchstabe e                  Staatsangehörigkeit der übrigen Gesellschaf-\neinzutragen;                                               ter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis\nb) die Firma, wenn der selbständige Handwerker                 und die für sie in Betracht kommenden An-\neine Firma führt, die sich auf den Handwerks-              gaben nach Nummer 1 Buchstabe e;\nbetrieb bezieht;\nd) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-\nc) Ort und Straße der gewerblichen Niederlas-                  übung mehrerer Handwerke diese Hand-\nsung;                                                      werke;\nd) das zu betreibende) Handwerk oder bei Aus-             e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\nübung rneh rerer Handwerke dies(-~ Hand-                   werksrolle.\nwerke;\ne) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach          (2) Bei handwerklichen Nebenbetrieben sind in\ndenen der selbständige Handwerker die Vor-        die Karteikarte einzutragen:\naussetzungen für die Eintragung in die Hand-      1. Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebes\nwerksrolle erfülll und in dem zu betreibenden         in entsprechender Anwendung des Absatzes 1","Nr. 14    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967                         215\nNr. 1 ßuchsli:lbcn a bis c, Nr. 2 Buchstaben a und b  Handwerksrolle zu entfernen und von der Hand-\nund Nr.] BuchsU1ben a und c;                          werkskammer bis zum Ablauf von 30 Jahren nach\n2. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-               der Löschung aufzubewahren.\nübung meluerer l Iandwerke diese Handwerke;\n§ 6\nJ. Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie\nC)rt und Straße der gewc~rblichen Niederlassung         (1) Die Handwerkskammer hat den in der Hand-\ndes Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb            werksrolle eingetragenen selbständigen Handwer-\nverbunden ist;                                        kern eine Handwerkskarte nach dem Muster der\n.J. Bezeichnung oder Firmd sowie Ort und Straße            Anlage zu dieser Verordnung auszustellen .\nder gewerblichen Nicdcrlc1ssung des Nebenbetrie-        (2) Ist ein selbständiger Handwerker im Besitz\nbes;                                                  einer Handwerkskarte, die ihm auf Grund der bis\n5. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und                 zum Inkrafttreten der Handwerksordnung geltenden\nSlai:l Lsangehörigkeit des Leilers des Nebenbetrie-   Vorschriften ausgestellt worden ist, so ist ihm eine\nbes und die für ihn in Betracht kommenden An-         neue Handwerkskarte nur auf Antrag oder nur dann\ngaben nach Absatz l Nr. 1 Buchstab(~ e;               auszustellen, wenn eine Eintragung in der .Hand-\nb. der Zeitpunk I der Eintragung in die Handwerks-         werksrolle geändert werden muß.\nrolle.\n§ 7\n§ 4\nDie Verordnung über die Einrichtung der Hand-\nWird die Einl.rctgung in die Handwerksrolle auf\nwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte\nCrund einer /\\ usnahmebewilligung vorgenommen,\nvom 16. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 38) wird\ndie auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten\nE.'ines lland werks beschrün kt ist (§ 8 Abs. 2 der        aufgehoben.\nHandwcrksordrnmg), so isl an Slelle des Handwerks                                    § 8\ndiPser Teil unü~r Hinweis auf das I-{andwerk, zu             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nclcm er gehört, in die~ l fondwPrksrolle einzutragen.      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n§ 5                           werksordnung auch im Land Berlin.\n(1) Der Zeitpunkt der Löschung in der Hand-\nwe:rksrolle ist in der Karteikarte zu vermerken.                                     § 9\nDie KarU:ikarte des jn der Handwerksrolle           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n~Jelöschtc-'n selhsttindigen Hdndwerkers ist aus der       kündung in Kraft.\n13onn, den 2. März 1967\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","276                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 1)\nMuster der Handwerkskarte\nName ............................................................................................................................... .\n(Firma)\nin ......................................................................................................................................................... ..                                                                 Str.           Nr. ............... .\nKreis\ngeboren am\nist/ sind mit\n.............................................................................................................................................. -Handwerk\nam                                           ............................................................................................. 19.......... ..\nin die Handwerksrolle eingetragen worden.\nHerr /Frau                                                                                                                                                                                                                    ist zur Führung\ndes Meistertitels im ....\n................................................................. ... ..... ............................... -Handwerk berechtigt.\nden ...................................... .,., .. ., .... .,............. 19\nBandwerkskcunmer\n(l:nie:·,c11 rif1)\nBeuldubig1:\nDie I fond W(:rkskil rLc i~-;i IJ'.·i                                                                            der I-Icrncl we: rk sroJle ru eh § 13 Abs. 4 der Handwerks-\norclnung an die llandwcrkskilrnrncr","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967                          277\nZweite Verordnung\nzur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes\nVom 7. März 1967\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts-                                 § 3\nsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes-         Mit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert wer-\ngesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung      den im Rechnungsjahr 1967 ferner die Ansprüche\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         nach den in § 2 genannten Gesetzen erfüllt, die Be-\nrechtigten zustehen, die am 1. Januar 1967 das\n§ 1                           60. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im Sinne\ndes Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinterblie-\nDie Erste Verordnung zur Durchführung von            benen bei Ansprüchen wegen Schadens an Leben\nArtikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom          und Ansprüchen auf Versorgung der Hinterbliebe-\n22. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 186) wird wie       nen sowie der überlebende Ehegatte beiAnsprüchen\nfolgt geändert:                                         auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge\n1. In § 2 Satz 1 werden die Worte „65. Lebensjahr\"      wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Ist der\ndurch die Worte „60. Lebensjahr\" ersetzt.          Berechtigte nach dem 1. Januar 1966 gestorben, ohne\n2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „40 vom Hun-          daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt wor-\ndert\" durch die Worte „60 vom Hundert\" ersetzt.    den sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der Hun-\ndertsatz von 100 vom Hundert auch für seine Erben.\n3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Verbleibt bei Anwendung der Sätze 1 und 2                                   § 4\nein Restbetrag von weniger als 1 000 Deutsche\nAlle übrigen im Rechnungsjahr 1967 festgesetzten\nMark, so wird üuch dieser Restbetrag voll aus-\ngezahlt.\"                                          und durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche\nnach den in § 2 genannten Gesetzen werden im\nRechnungsjahr 1967 mit einem Hundertsatz von\n§ 2\n60 vom Hundert erfüllt. Dabei werden Beträge bis\nIm Rechnungsjahr 1967 werden folgende An-            5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt; dies gilt auch\nsprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in          dann, wenn sich bei Anwendung des Satzes 1 ein\nder Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I        fälliger Betrag von weniger als 5 000 Deutsche\nS. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom     Mark ergeben würde. Verbleibt bei Anwendung\n26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), und nach    der Sätze 1 und 2 ein Restbetrag von weniger als\ndem BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965             1 000 Deutsche Mark, so wird auch dieser Restbe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1315) mit einem Hundertsatz       trag voll ausgezahlt.\nvon 100 vom :Hundert erfülll:\n§ 5\n1.  Ansprüche auf laufende Renten,                       Bei Ansprüchen, die im Rechnungsjahr 1966 fest-\n2.  Ansprüche auf Heilverfahren,                      gesetzt worden sind, werden die nach § 1 zusätzlich\n3.  Ansprüche auf Hausgeld,                           fällig gestellten Beträge im Rechnungsjahr 1967 aus-\n4.  Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen,               gezahlt.\n5.  Ansprüche auf Darlehen,                                                     § 6\n6.  Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus-       Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbildung,                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n7.  Ansprüche auf Soforthilfe,                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und\n8.  Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen         Artikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.\nfür die Krankenversorgung,\n9.  Ansprüche auf Härteausgleich,                                               § 7\n10.  Ansprüche auf Wiedergutmachung in der So-            Diese Rechtsverordnung tritt mit Ausnahme von\nzialversicherung bei Beitragserstattung wegen     § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft. § 1\nHeirat.                                           tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 7. März 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","278                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                 lnhalt                                                                                         Seite\nNr. 12, ausgegeben am 11. März 1967\n1. '.l. b7    V<!ro1d11unq zur D11rd1führung des Abkommens vom 9. Dezember 1965 zwischen der Regie-\nrung der Bun<ksrcpublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber pcrsönl iche Erleichterungen im Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        909\n'.l. '.l. fi7 SidwmrncldchLziqsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Erhöhung des\nZollkontin~Jents für Kabeljau usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        926\n'.l. ], (i7   Siehenundneunzi~Jslc Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Verlängerung\nder Zollaussetzung lür Brennstoffelemente der Tarifnr. 84.59 - B - II a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       927\n6. '.l. G7    Neunundachtzigste Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Zollkonting~nte\nfür Pflaumen, Rohblei usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  928\n7. 3. b7      Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1966 (Änderung des\nCemeinsamcn ZolJlarifs der EWG - 1967) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   930\n7. '.l. 67    Einunddreißigste! Verordnung zur Anderung des Abschöpfungstarifs (Anderung des Gemein-\nsc1men Zolltilrifs der EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  935\n13. 2.67       Bek,rnnl.milchun~J zu dem deulsch-britischen Konsularvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               936\n21. 2. 67      Bekannlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens und Statuts über die inter-\nnationale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             937\n23. 2. 67      Be kann lrnc1chung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von\nStraßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             938\nn     2.67     Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Erklärung vom 9. November 1959 über die\nBeziehungen zwischen den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nund cfor Regierung der Polnischen Volksrepublik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      939"]}