{"id":"bgbl1-1967-14-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":14,"date":"1967-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/14#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_14.pdf#page=13","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes","law_date":"1967-03-07T00:00:00Z","page":277,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967                          277\nZweite Verordnung\nzur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes\nVom 7. März 1967\nAuf Grund des Artikels 19 Nr. 2 des Haushalts-                                 § 3\nsicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 (Bundes-         Mit einem Hundertsatz von 100 vom Hundert wer-\ngesetzbl. I S. 2065) verordnet die Bundesregierung      den im Rechnungsjahr 1967 ferner die Ansprüche\nmit Zustimmung des Bundesrates:                         nach den in § 2 genannten Gesetzen erfüllt, die Be-\nrechtigten zustehen, die am 1. Januar 1967 das\n§ 1                           60. Lebensjahr vollendet haben. Berechtigte im Sinne\ndes Satzes 1 sind der Verfolgte, seine Hinterblie-\nDie Erste Verordnung zur Durchführung von            benen bei Ansprüchen wegen Schadens an Leben\nArtikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom          und Ansprüchen auf Versorgung der Hinterbliebe-\n22. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 186) wird wie       nen sowie der überlebende Ehegatte beiAnsprüchen\nfolgt geändert:                                         auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge\n1. In § 2 Satz 1 werden die Worte „65. Lebensjahr\"      wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Ist der\ndurch die Worte „60. Lebensjahr\" ersetzt.          Berechtigte nach dem 1. Januar 1966 gestorben, ohne\n2. In § 3 Satz 1 werden die Worte „40 vom Hun-          daß die Ansprüche ihm gegenüber noch erfüllt wor-\ndert\" durch die Worte „60 vom Hundert\" ersetzt.    den sind, so gilt bei diesen Ansprüchen der Hun-\ndertsatz von 100 vom Hundert auch für seine Erben.\n3. In § 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Verbleibt bei Anwendung der Sätze 1 und 2                                   § 4\nein Restbetrag von weniger als 1 000 Deutsche\nAlle übrigen im Rechnungsjahr 1967 festgesetzten\nMark, so wird üuch dieser Restbetrag voll aus-\ngezahlt.\"                                          und durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche\nnach den in § 2 genannten Gesetzen werden im\nRechnungsjahr 1967 mit einem Hundertsatz von\n§ 2\n60 vom Hundert erfüllt. Dabei werden Beträge bis\nIm Rechnungsjahr 1967 werden folgende An-            5 000 Deutsche Mark voll ausgezahlt; dies gilt auch\nsprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz in          dann, wenn sich bei Anwendung des Satzes 1 ein\nder Fassung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I        fälliger Betrag von weniger als 5 000 Deutsche\nS. 559, 562), zuletzt geändert durch das Gesetz vom     Mark ergeben würde. Verbleibt bei Anwendung\n26. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 525), und nach    der Sätze 1 und 2 ein Restbetrag von weniger als\ndem BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965             1 000 Deutsche Mark, so wird auch dieser Restbe-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1315) mit einem Hundertsatz       trag voll ausgezahlt.\nvon 100 vom :Hundert erfülll:\n§ 5\n1.  Ansprüche auf laufende Renten,                       Bei Ansprüchen, die im Rechnungsjahr 1966 fest-\n2.  Ansprüche auf Heilverfahren,                      gesetzt worden sind, werden die nach § 1 zusätzlich\n3.  Ansprüche auf Hausgeld,                           fällig gestellten Beträge im Rechnungsjahr 1967 aus-\n4.  Ansprüche auf Umschulungsbeihilfen,               gezahlt.\n5.  Ansprüche auf Darlehen,                                                     § 6\n6.  Ansprüche auf Beihilfe für Schaden in der Aus-       Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbildung,                                          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n7.  Ansprüche auf Soforthilfe,                        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 240 BEG und\n8.  Ansprüche auf Erstattung der Aufwendungen         Artikel XI BEG-Schlußgesetz auch im Land Berlin.\nfür die Krankenversorgung,\n9.  Ansprüche auf Härteausgleich,                                               § 7\n10.  Ansprüche auf Wiedergutmachung in der So-            Diese Rechtsverordnung tritt mit Ausnahme von\nzialversicherung bei Beitragserstattung wegen     § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1967 in Kraft. § 1\nHeirat.                                           tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft.\nBonn, den 7. März 1967\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}