{"id":"bgbl1-1967-14-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":14,"date":"1967-03-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz über das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer","law_date":"1967-03-09T00:00:00Z","page":265,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["265\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z1997 A\n1967                             Ausgegeben zu Bonn am 16. März 1967                                                                                          Nr.14\nTa~J                                                           Inhalt                                                                                       Seite\n9. 3. 67 Zweites Gesetz über das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer und der Körper-\nschailsteuer         ...........................................................................                                                     265\n10, ] 67  Siebenles Geset.z zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung (Siebentes Änderungsgesetz zum A VA VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             266\nBt111dcs<Jc:s<•l,.hl. JII B10-1, B!0-1-1\n2. 3. 67 Verordnung über die Einrichtung der f-Tandwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte                                                             274\nBt11Jd(•s\\Jesc,\\zlJI. III 7110-1-1\n7. 3. 67 Zweile Verordnun9 zur Durchführung von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes . . . . . .                                                        277\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgcsetzblatl Teit II Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   278\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         279\nZweites Gesetz\nüber das Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer\nund der Körperschaftsteuer\nVom 9. März 1967\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                          Geltung in Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§ l\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nBeteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer\nund der Körperschaitsteuer\n§ 3\nVom Aufkommen der Einkommensteuer und der\nKörperschaftstcucr stehen für die Haushaltsjahre                                                                     Inkrafttreten\n1967 und 1968 je 37 vom Hundert dem Bund und                                    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nje 63 vom liundcrt den Ländern zu.                                          1967 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 9. März 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","266                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nSiebentes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung\n(Siebentes Änderungsgesetz zum A VAVG)\nVom 10. März 1967\nDer Bundcsta~J hat mit Zustimmung des Bundes-                        Ein Anspruch auf Gewährung eines Familien-\nrates das fol~Jende CesPI z beschlossen:                                zuschlages für ein Kind besteht nicht, wenn\nes das 18. Lebensjahr oder, falls es für einen\nArtikel I                                  Beruf ausgebildet wird, das 27. Lebensjahr\nvollendet oder die Berufsausbildung nach\nDas Gesetz über Arbeitsvermilllung und Arbeits-                      Vollendung des 18. Lebensjahres beendet\nlosenversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be-                      hat.\"\nkanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I\nS. 321), zuletzt geändert durch das Finanzplanungs-               b) Absatz 3 wird gestrichen.\ngesetz vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I                   c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nS. 697), wird wie folgt geändert:                                       ,,Erfüllen für dasselbe Kind mehrere Arbeits-\n1. In § 56 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „59\" durch die                   lose gleichzeitig die Voraussetzungen für\nZahl „60\" ersetzt.                                                  den Anspruch auf Gewährung des Familien-\n2. § 59 wird gestrichen.                                               zuschlages, so entscheidet der Direktor des\nArbeitsamtes unter Berücksichtigung der\n3. In den §§ 61 und 62 werden                                          wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeits-\na) die Worte „li.md- oder forstwirtschaftliche\"                     losen und des Wohles des Kindes, welchem\ndurch das Wort „landwirtschaftliche\",                         der Arbeitslosen der Familienzuschlag zu\nb) die Worte „der §§ 59 und 60\" durch die                           gewähren ist.\"\nWorte „des § 60\",                                      d) Die Absätze 5 bis 8 werden gestrichen.\nc) die Worte „land- oder forstwirtschaftlicher\"\ndurch das Wort „landwirtschaftlicher\",             10. § 90 wird wie folgt geändert:\nd) die Worte „land- oder forstwirtschaftlichen\"               a) In § 90 Abs. 2 werden nach dem Wort „letz-\ndurch das Wort „landwirtschaftlichen\",                       ten,\" die Worte „ am Tage des Ausscheidens\ndes Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungs-\ne) die Worte „Land- oder Forstwirtschaft\"\nverhältnis abgerechneten,\" eingefügt.\ndurch das Wort „Landwirtschaft\",\nf) die Worte „den §§ 59 und 60\" durch die                   b) Absatz 10 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nWorte ,,§ 60\" und                                             ,,Der Familienzuschlag beträgt zwölf Deut-\ng) die Worte ,,land- und forstwirtschaftlichen\"                    sche Mark wöchentlich.\"\ndurch das Worl „landwirtschaftlichen\"                  c) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und\nersetzt.                                                           Arbeitslosenversicherung nach § 90 Abs. 10\nA VA VG beigefügte Tabelle wird durch die\n4. § 63 Abs. 4 und 5 werden gestrichen.                                diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 90\n5. § 65 wird gestrichen.                                               Abs. 10\" ersetzt.\n6. In § 75 Abs. 1 und 2 Satz ] werden die Klam-              11. Dem § 107 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nmerzusätze ,, (§ 89 Abs. 2) '' gestrichen.                      ,, (2) Auf Empfänger von Unterhaltsgeld sind\n7. In § 78 Abs. 2 Nr. 5 wird der Klammerzusatz                   die Vorschriften über die Krankenversicherung\n,, (§ 89 Abs. 2)\" gestrichen.                                der Arbeitslosen sinngemäß mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß an die Stelle des Hauptbetra-\n8. In § 82 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und                   ges und des Arbeitslosengeldes das Unterhalts-\ndie nach § 65 versicherungsfreien Beschäftigun-               geld tritt.\"\ngen\" gestrichen.\n12. § 110 wird wie folgt geändert:\n9. § 89 wird wie folgt geändert:\na) Als Satz 2 wird eingefügt:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Dies gilt abweichend von § 107 Abs. 2 auch\n,, (2) Ein Familienzuschlag wird gewährt                   für Empfänger von Unterhaltsgeld.\"\n1. für den Ehegatten des Arbeitslosen, wenn            b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze\nauf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen\n3 und 4.\ndie Lohnsteuerklasse III bescheinigt ist,\n2. für jedes Kind, wenn es auf der Lohn-           13. § 121 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsteuerkarte des Arbeitslosen bescheinigt         a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „vier\"\nist.                                                    durch das Wort „fünf\" ersetzt.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Miüz 1967                                  267\nb) Die dem Geselz über Arbeitsvermittlung                             Das Unterhaltsgeld ist angemessen zu\nund Arbeitslosenversicherung nach § 121               kürzen, wenn die Bundesanstalt Kosten für\nAbs. 2 AVJ\\VG beigdügle Tabelle wird durch            Unterkunft oder Verpflegung übernimmt.\ndie diesem Gesetz beigefügte „Anlage zu\n(6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld\n§ 121 Abs.2\" ersetzt.\ndie Teilnahme an der Maßnahme vor deren Be-\n14. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      endigung ohne wichtigen Grund ab, so kann die\nBundesanstalt von ihm das Unterhaltsgeld in-\na) In Salz 1 wird das Wort „vier\" durch das                soweit zurückfordern, als ihm für die gleiche\nW orl „fünf\" ersetzt.                                 Zeit weder Arbeitslosengeld noch Unterstützung\nb) Salz 2 crhäll folgende Fassung:                         aus der Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte.\"\n„Sie richtet sich nach der dem Gesetz zu§ 90     17. In § 137 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird die Zahl „ 133\"\nAbs. 10 beigefügten Ta belle und erhöht sich          durch die Zahl „ 133 a\" ersetzt.\nin der Leistungsgruppe II um 12, in der Lei-\nstungsgruppe III um 24, in der Leistungs-         18. In § 143 c Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 89\ngruppe IV um 36 und in der Leistungs-                 Abs. 2)      11\ngestrichen.\ngruppe V um 48 Deutsche Mark wöchent-\n19. § 143 g wird wie folgt geändert:\nlich.\"\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n15. § 1'.i2 erhlilt folgende Fassung:                                  ,, (3) Das Schlechtwettergeld wird nach fünf\nLeistungsgruppen gewährt. Es richtet sich bei\n,,§ 132\nArbeitnehmern der Leistungsgruppe I nach\nDie Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur be-                 der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Bei\nruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden,                   Arbeitnehmern der Leistungsgruppen II bis V\nderen Unterbringung unter den üblichen Bedin-                  erhöht es sich je Ausfallstunde im Sinne des\ngungen des Arbeitsmarktes erschwert ist, Bei-                  Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 um den Betrag, der\nhilfen als Darlehen oder Zuschüsse gewähren.                   sich ergibt, wenn in der Leistungsgruppe II\nDie Beihilfen sollen in der Regel 60 vom Hun-                  der einfache, in der Leistungsgruppe III der\ndcr des tariflichen oder, soweit eine tarifliche               zweifache, in der Leistungsgruppe IV der\nRegelung nicht besteht, des im Berufe orts-                    dreifache und in der Leistungsgruppe V der\nüblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und                 vierfache Familienzuschlag nach § 90 Abs. 10\nlängstens zwei Jahre gewährt werden.\"                          Satz 2 durch die Zahl der Arbeitsstunden ge-\nteilt wird, die der Arbeitnehmer ohne den\n16. Nach § 133 wird folgender § 133 a eingefügt:\nArbeitsausfall regelmäßig betriebsüblich in-\n,,§ 133 a                              nerhalb der tariflichen wöchentlichen Arbeits-\nzeit geleistet hätte.\"\n(1) Die Bundesanstalt kann Teilnehmern an\nMaßnahmen nach den §§ 133 und 39 Abs. 3                    b) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung\nSalz 2 erster Halbsatz zur Sicherung des Le-                   und Arbeitslosenversicherung nach § 143 g\nbensunterhalts ein Unterhaltsgeld gewähren,                    Abs. 3 A VA VG beigefügte Tabelle wird\nwenn die Maßnahmen nach Art und Umfang die                     durch die diesem Gesetz beigefügte „Anlage\nArbeitskraft der Teilnehmer so in Anspruch                     zu § 143 g Abs. 3\" ersetzt.\nnehmen, daß sie der Arbeitsvermittlung nicht          20. § 148 wird wie folgt geändert:\nzur Verfügung stehen.\na) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(2) Das Unterhaltsgeld beträgt 120 vom Hun-\n11 Der       Familienzuschlag beträgt 12 Deutsche\ndert des Betrages, der sich bei entsprechender\nMark wöchentlich.        11\nAnwendung der §§ 89 und 90 als Arbeitslosen-\ngeld ergeben würde, jedoch nicht mehr als                  b) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und\n112,5 vom Hundert des Höchstbetrages, der sich                  Arbeitslosenversicherung nach § 148 Abs. 5\naus der Anlage zu § 90 Abs. 10 ergibt.                          A VA VG beigefügte Tabelle wird durch die\ndiesem Gesetz beigefügte „Anlage zu § 148\n(3) Kann das Unterhaltsgeld nicht nach § 90                  Abs. 5\" ersetzt.\nbemessen werden, so bemißt es sich wie in\neinem Falle des § 90 Abs. 7. Das gleiche gilt für      21. In § 149 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 12\" durch\ndie Bemessung des Unterhaltsgeldes für Teil-               die Zahl „ 15\" ersetzt.\nnehmer an Maßnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 2\n22. § 176 wird wie folgt geändert:\nerster Halbsatz, die im Zeitpunkt der Einleitung\nder Maßnahme infolge ihrer geistigen oder kör-             a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „und\nperlichen Behinderung der Arbeitsvermittlung                    seiner Angehörigen, für die ein Anspruch\nnicht zur Verfügung stehen; dabei ist das nach                  auf Familienzuschlag besteht\" gestrichen.\nder Beendigung der Maßnahme zu erwartende                  b) In Absatz 3 werden\nArbeitsentgelt zugrunde zu legen.                               aa) die Worte „ oder einen seiner Angehö-\n(4) Einkommen, das Bezieher von Unterhalts-                             rigen, für den ein Anspruch auf Fami..;\ngE:~ld aus einer unselbständigen oder selbständi-                          lienzuschlag besteht,\" gestrichen und\ngen Tätigkeit erzielen, ist in entsprechender                   bb) die -Worte „einer solchen Person\" durch\nAnwendung des § 95 anzurechnen.                                                             11\ndas Wort „ihm ersetzt.","268                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n23. § 182 erhält lolgende Fassung:                                und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezem-\nber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018)\" durch die\n,,§ 182\nWorte ,, § 209 Abs. 2 A VA VG ersetzt.\n11\n·\nBei der Auszahlung sind die Leistungen auf\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nden nächsten durch zehn teilbaren Betrag zu\nrunden, dc.1 bei sind fünf Deutsche Pfennig und         (2) Die Verordnung zur Änderung der Ersten\nmehr nach oben, weniger als fünf Deutsche Pfen-      Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über\nnig nach unten zu runden.\"                            Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n24. § 183 wird wi<-> folgt geändert:\nvom 12. Januar 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 4) wird\naufgehoben.\nc1) Im ersten Satzteil werden die Worte „und\nin den Einkommens- und Vermögensver-                                     Artikel III\nhällni ssen seiner Angehörigen, für die An-\nspruch auf Fc1 mil ienzuschläge besteht, ge-\n11          (1) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-\nstrichen.                                         gung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nausgeübt worden ist und ohne die Vorschriften des\nb) In Nummer 2 werden die Worte „oder einer           § 59 Abs. 1 Nr. 1 und .des § 59 Abs. 1 Nr. 2 A VA VG,\nseirn~r Angehörigen, fi.ir den ein Familienzu-    soweit dieser Ehegatten von Bewirtschaftern land-\nschlag gewährt wird,\" gestrichen.                 oder forstwirtschaftlicher Grundstücke betrifft, ver-\nc)  Nummer 4 erhält: folgende Fassung:                sicherungspflichtig gewesen wäre; gelten für die\n„4. wenn einer seiner Angehörigen, für            Gewährung von Leistungen als Zeiten einer ver-\nden ein Familienzuschlag gewährt wird,       sicherungspflichtigen Beschäftigung.\nstirbt.\"\n(2) Entscheidungen, die auf § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder\n25. § 185 Abs. 2 wird wie folg l geändert:                 § 59 Abs. 1 Nr. 2 A VA VG, soweit dieser Ehegatten\nvon Bewirtschaftern land- oder forstwirtschaftlicher\na) In Satz 1 wird in Nummer 4 das Komma vor           Grundstücke betrifft, beruhen und nicht mehr an-\ndem Wort „oder\" durch einen Punkt ersetzt         fechtbar sind, bleiben unberührt. Die Vollstreckung\nLmd das Wort „oder\" gestrichen sowie Num-         aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig.\nmer 5 gestrichen.\n(3) § 89 A VA VG in der Fassung des Artikel I\nb) In Satz 3 werden die Worte „Nummern 3\nund 5\" durch die Worte „Nummer 3 er-      11      Nr. 9, § 90 Abs. 10 Satz 2 A VA VG in der Fassung\nsetzt.                                            des Artikels I Nr. 10 Buchstabe b sowie die dem\nGesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n26. § 187 Abs. 2 wird gestrichen.                          versicherung nach § 90 Ab.:;. 10 A VA VG beigefügte\nTabelle in der Fassung des Artikels I Nr. 10 Buch-\n27. In§ 209 Abs. 1 werden die Worle ,,§ 59 Abs. 2,     11\nstabe c sind mit Beginn der Zahlwoche anzuwenden,\ngestrichen.                                           in die der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes\nfällt.\nArtikel II                           (4) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für\neinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem In-\n(1) Die Erste Verordnung zur Durchführung des           krafttreten dieses Gesetzes erfüllt, so sind § 89\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-         AVAVG in der Fassung des Artikels I Nr. 9, § 90\nversicherung (Verordnung zu §§ 59 und 66 AVAVG)            Abs. 10 Satz 2 AVA VG in der Fassung des Arti-\nvom 5. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 365), ge-          kels I Nr. 10 Buchstabe b sowie die dem Gesetz\nändert durch die Verordnung vom 12. Januar 1965            über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\n(Bundesgesetzbl. 1 S. 4), wird wie folgt geändert:         rung nach § 90 Abs. 10 AVAVG beigefügte Tabelle\nin der Fassung des Artikels I Nr. 10 Buchstabe c so\n1. In der UberschriJt werden in der Klammer die            lange nicht anzuwenden, als nach ihnen das Arbeits-\nWorte ,,§§ 59 und 66\" durch die Worte ,,§ 66       11\nlosengeld niedriger wäre als nach den §§ 89 und 90\nersetzt.                                               A VA VG sowie der dem Gesetz über Arbeitsver-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung nach § 90\n2. In der Eingangsformel werden die Worte „des             Abs. 10 A VA VG beigefügten Tabelle in der vor dem\n§ 59 Abs. 2 und\" sowie die Worte „im Benehmen          Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung.\nmit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten nach Anhörung des Ver-             (5) Die dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und\nwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeitsver-        Arbeitslosenversicherung nach § 121 Abs. 2 AVAVG\nmittlung und Arbeitslosenversicherung gemäß            beigefügte Tabelle in der Fassung des Artikels I\n§ 59 Abs. 2 gestrichen.\n11\nNr. 13 Buchstabe b ist mit Beginn des Zahlungszeit-\nraumes anzuwenden, in den der Tag des Inkraft-\n3. Die §§ 1 und 2 werden g(~sl.richen.                     tretens dieses Gesetzes fällt.\n(6) § 148 Abs. 5 Satz 2 A VA VG in der Fassung\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\ndes Artikels I Nr. 20 Buchstabe a, die dem Gesetz\na) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel X § 9         über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nAbs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-        rung nach § 148 Abs. 5 A VA VG beigefügte Tabelle\nzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung          in der Fassung des Artikels I Nr. 20 Buchstabe b","N,. 14     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967                         269\nsowie § 149 Abs. :l Sül.z 1 in der Fassung d(~s Arli-                         Artikel IV\nkels I Nr. 21 sind mit Bc~Jinn der Zahlwoche anzu-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwenden, in di(' dPr 'fdq des ]nkrafttretens dieses\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGese l.zes JälJ 1.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(7) § 182 A V AVC in der Fassung des Artikels I\nNr. 23 ist rnit Ik~Jinn der Zahlwoche anzuwenden,\nin die d(!r Tt1q des Ink ra lltretens dieses Gesetzes                         Artikel V\nfällt.                                                    Dieses Gesetz tritt am 1. April 1967 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. März 1967\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nDr. Lemke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","270                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage zu Artikel I Nr. 10 Buchstabe c\nAnlage zu § 90 Abs. 10\n(Arbeitslosengeld)\nArb(!ilsenlgelt. Einheits-               lli.rnpt-   flächst-       Arbeitsentgelt   Einheits-   Haupt-  Höchst-\nvon         his    lohn                  bel.rc1g     betrag        von         bis    lohn    1 betrag  betrag\nw ö  C  h (! 11 t I i C h                                           wöchentlich\nDM            DM                      DM           DM                DM            DM         DM      DM\n2                      J           4                               2          3       4\n7,50      12,49        10                     6,--       7,80     157,50     162,49      160       76,20  112,80\n12,50      17,49        15                     9,60      12,-      162,50     167,49      165       78,60  115,20\n17,50      22,49        20                   12,--       15,60     167,50     172,49      170       81,-   118,20\n22,50      27,49        25                   15,----     19,20     172,50     177,49      175       82,80  120,60\n27,50      32,49        30                   18,--       23,40     177,50     182,49      180       85,20  123,60\n32,50      37,49        35                   19,20       24,60     182,50     187,49      185       87,-   126,--\n37,50      42,49        40                   22,20       28,20     187,50     192,49      190       89,40  129,-\n42,50      47,49        45                   25,20       31,80     192,50     197,49      195       91,20  131,40\n47,50      52,49        50                   27,60       35,40     197,50    202,49       200       93,60  134,40\n52,50      57,49        55                   30,60       39,-      202,50    207,49       205       95,40  136,80\n57,50      62,49        60                   33,--       42,60     207,50     212,49      210       97,80  139,80\n62,50      67,49        5c,)                 36,---      46,20     212,50     217,49      215       99,60  142,80\n67,50      72,49        70                   38,40       49,80     217,50     222,49      220     102,-    145,80\n72,50      77,49        75                   40,20       53,40     222,50     227,49      225      103,80  148,20\n77,50      82,49        80                   42,60       57,-      227,50     232,49      230      106,20  151,20\n82,50      87,49        85                   44,40       60,60     232,50     237,49      235     108,-    154,20\n87,50      92,49        90                   46,80       63,60     237,50     242,49      240      110,40  156,60\n92,50      97,49        95                   49,20       67,20     242,50    247,49       245      112,20  159,60\n97,50     102,49       100                   51,-        70,80     247,50    252,49       250      114,60  162,60\n102,50     107,49       105                   53,40       74,40     252,50     257,49      255      116,40  165,60\n107,50     112,49     , 11 O                  55,20       78,-      257,50     262,49      260      118,80  168,60\n112,50     117,49       115                   51,60       81,60     262,50     267,49      265      120,60  171,-\n117,50     122,49       120                   59,40       85,20     267,50     272,49      270      122,40  174,-\n122,50     127,49       125                   61,80       88,80     272,50     277,49      275      124,80  177,-\n127,50     132,49       130                   G3,60       92,40     277,50     282,49      280      126,60  180,-\n132,50     137,49       135                   66,--       96,--     282,50     287,49      285      128,40  182,40\n137,50     142,49       140                   67,80       99,60     287,50     292,49      290      130,80  185,40\n142,50     147,49       145                   70,20      103,20     292,50     297,49      295      132,60  188,40\n147,50     152,49       150                   72,--      106,20     297 ,50 und mehr       300      134,40  191,40\n152,50     157,49       155                   74,40      109,80","Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. lvl~irz 1967                           271\nAnlage zu Artikel I Nr. 13\nAnlage zu§ 121 Abs. 2\n(Kurzarbeitergeld)\nVollohn (brullo)   Kurzcnheil.ergeld in Vomhundert-      Vollohn (brutto)     Kurzarbeitergeld in Vomhundert-\nndch § 121 Abs. 1   sülzc!n des Unterschiedsbetrages      nach § 121 Abs. 1     sätzen des Unterschiedsbetrages\nSatz 1 in der             nach § 121 Abs. 1              Satz 1 in der               nach § 121 Abs. 1\nDoppelwoche               in Leistungsgruppe              Doppelwoche                in Leistungsgruppe\nvon       bis                                            von       bis                                      V\nJ       11    III    IV      V           DM\nI      II     III   IV\nDM                1              1      1                                    1       1      1      1\n1\n15,--      24,99   67       87     87     87     87     345,-      354,99      53      60      68    76     77\n25,--      34,99   67       87     87     87     87     355,-      364,99      53      60      67    75     76\n35,---     44,99   67       87     87     87     87     365,-      374,99      52      60      67    74     76\n45,--      54,99   67       87     87     87     87     375,-      384,99      52      59      66    73     75\n55,--      64,99   66       87     87     87     87     385,-      394,99      52      59      66    73     75\n65,--      74,99   62       79     79     79     79     395,-      404,99      52      59      65    72     75\n75,----    84,99   62       79     79     79     79     405,-      414,99      52      58      65    71     74\n85,---     94,99   62       79     79     79     79     415,--     424,99      52      58      64    71     74\n95,--      104,99   62       79     79     79     79     425,-      434,99      52      58      64    70     74\n105,--      114,99   62       79     79     79     79     435,--     444,99      52      58      64    70     74\n115,----    124,99   61       79     79     79     79     445,-      454,99      51      57      63    69     73\n125,---     134,99   61       79     79     79     79     455,-      464,99      51      57      63    69     73\n135,---     144,99   61       79     79     79     79     465,-      474,99      51      57      62    68     73\n145,---     154,99   60       '17    79     79     79     475,--     484,99      51      57      62    68     73\n155,--      164,99   59       76     79     79     79     485,-      494,99      51      56      62    67     72\n165,--      174,99   58       74     79     79     79     495,-      504,99      51      56      62    67     72\n175,--      184,99   58       73     79     79     79     505,-      514,99      51      56      61    66     72\n185,-       194,99   58       72     79     79     79     515,-      524,99      51      56      61    66     71\n195,---     204,99.  57       70     79     79     79     525,-      534,99      51      56      61     66    71\n205,--      214,99   57       69     79     79     79     535,-      544,99      50      55      60    65     70\n215,--      224,99   56       68     79     79     79     545,-      554,99      50      55      60    65     70\n225,-       234,99   56       67     79     79     79     555,-      564,99      50      55      60    65     69\n235,----    244,99   55       66     77     79     79     565,-      574,99      50      55      59    64     69\n245,--      254,99   55       66     76     79     79     575,-      584,99      50      55      59    64     69\n255,--      264,99   54       65     75     79     79     585,-      594,99      50      55      59    64     68\n265,-       274,99   54       64     74     79     79     595,-      604,99      50      54      59    63     68\n275,-       284,99   54       63     73     79     79     605,-      614,99      49      53      58    62     67\n285,--      294,99   54       63     72     79     79     615,-      624,99      48      53      57     61    66\n295,-       304,99   53       62     71     79     79     625,-      634,99      47      52      56    60     64\n305,-----   314,99   53       62     71     79     79     635,-      644,99      47      51      55     59    63\n315,---     324,99   53       61     70     78     78     645,-      654,99      46      50      54    58     62\n325,--      334,99   53       61     69     77     78     655,-      664,99-     45      49      53     57    61\n335,----    344,99   53       61     69     77     77     665,- und mehr         45      49      53     57    61","272                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage zu Artikel I Nr. 19 Buchstabe b\nAnlage zu§ 143 g Abs. :1\n(Schlech LW(~tterqeld)\nDas Sc:hlcchlwdlcr~Jcld beträgt                                          Das Schlechtwettergeld beträgt\nund cint>r wiichcnl-                                               und einer wöchent-\nbei ein(~rn Sl.und<!nlohn                                                 bei einem Stundenlohn\nliehen /\\ rlwi tszcit                                              liehen Arbeitszeit\n(§ 14:l g Abs. 1 Sc1lz 2                                  je Ausfall-     (§ 143 g Abs. 1 Satz 2                      je Ausfall-\nNr. 1 ockr Alls. 2)              rn   1,1'.lcJ /\\bs. 1\nstunde          Nr. 1 oder Abs. 2)\n(§ 143 g Abs. 1    stunde\nSalz 2 Nr. 2)                                                     Satz 2 Nr. 2)\nvon        bis                                            DM              von       bis                              DM\nvon 11ichl: mehr                                                   von nicht mehr\nDM                                                                        DM\nd  ls ... Sl.u ndcn                                                als ... Stunden\n2                  3                  1                        2            3\n-------------------\nbis ---,93                          60             --,48             5,81      5,93                51           2,70\n--,94        1,05                          60             --,56             5,94      6,05               50            2,76\n1,06       1, 18                         60             ---,63            6,06      6,18               49            2,81\n1, 19       1,30                          60             ---,69            6,19      6,30               48            2,87\n1,31        1,43                          60              ---,77           6,31      6,43               47            2,91\n1,44        1,55                          60             ·-,83             6,44      6,55               46            2,97\n1,56        1,68                          60             --,90             6,56      6,68               45            3,02\n1,69        1,80                          60             --,96             6,69      6,80               45            3,06\n1,81        1,93                          60               1,01            6,81      6,93               44            3,12\n1,94        2,05                          60               1,07            6,94      7,05               43            3,17\n2,06        2,18                          60               1,11            7,06      7,18               42            3,21\n2,19        2,30                          60               1, 17           7,19      7,30               42            3,27\n2,31        2,43                          60               1,23            7,31      7,43               41            3,32\n2,44        2,55                          60               1,28            7,44      7,68               40            3,36\n2,56        2,68                          60               1,34            7,69      7,80               39            3,45\n2,69        2,80                          60               1,38            7,81      8,05               38            3,54\n2,81        2,93                          60                l ,44          8,06      8,30               37            3,63\n2,94        3,05                          60               1,49            8,31      8,55               36            3,73\n3,06        3,18                          60                1,55           8,56      8,80               35            3,84\n3,19        3,30                          60                l,59           8,81      9,05               34            3,95\n3,31        3,43                          60                1,65           9,06      9,30               33            4,07\n3,44        3,55                          60               1,70            9,31      9,55               32            4,20\n3,56        3,68                          60               1,76            9,56      9,93               31            4,34\n3,69        3,80                          60               1,80            9,94     10,30               30            4,48\n3,81        3,93                          60                1,86         10,31      10,68               29            4,63\n3,94        4,05                          60                1,91         10,69      11,05               28            4,80\n4,06        4,18                          60               1,97          11,06      11,43               27            4,98\n4,19        4,30                          60               2,03          l 1,44     11,93               26            5,17\n4,31        4,43                          (j()             2,07          11,94 und mehr                 25            5,38\n4,44        4,55                          GO               2,13\n4,56        4,68                          60               2,18\n4,69        4,80                          60               2,24     Ubersteigt die nach § 143 g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2\n4,81        4,93                          60               2,28     maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit. die in Spalte 2\n4,94        5,05                          60                2,34    der Tabelle bei dem Arbeitsentgelt nach § 143 g\n5,06        5,18                          59                2,39    Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 (Spalte 1) angege-\n5,19        5,30                          57                2,45    bene wöchentliche Arbeitszeit, so ist als Schlecht-\n5,31        5,43                          56                2,49    wettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vor-\n5,44        5,55                          55                2,55    gesehene Betrag, sondern der für die maßgebliche\n5,56        5,6'l                         54                2,60    wöchentliche Arbeitszeit vorgesehene höchste Be-\n5,69        5,80                          52               2,66     trag der Tabelle zu gewähren.","Nr. 14             Td~J der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967                           273\nAnlage zu Artikel I Nr. 20 Buchstabe b\nAnlage zu§ 148 Abs. 5\n(Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe)\nA rlH!i 1.s<~n t~1cl f    I,inlwils-                                    1lüchst-                        Einheits-    Haupt-      Höchst-\n·1                                                                                            betrag      betrag\nvon              his         10h11                                       lwtrdCJ                          lohn    1\nW ÖC       l1 !~ ll 1.1 j (' h                                                wöchentlich\nDM\nt        _J         l)fv:1\n2\nl)M\n·;\nDiVl              DM            DM\n2\nDM\n3\nDM\n4\n7,50           12,49               10                       :-\"i,40          7,80    157,50    162,49       160        64,20      112,80\n12,50          17,49                15                        7,80          1         162,50    H>7,49       165        66,-       115,20\n17,50          22,49               20                      10,20            15,60     167,50    172,49       170        67,80      118,20\n22,50          27,49               2.5                     12,GO            19,20     172,50    177,49       175        69,60      120,60\n27,50          ]2,49               :m                      15,---           23,40     177,50    182,49       180        71,40      123,60\n32,50          37,49               '.Vi                    l 6,20           24,60     182,50    187,49       185        73,20      126,-\n37,50          42,49               40                      18,60            28,20     187,50    192,49       190        75,-       129,-\n42,50          47,49               1V,)                   21,--             31,80     192,50    197,49       195        76,80      131,40\n47,50          52,49               .so                    23,40             35,40     197,50    202,49       200        78,60      134,40\nrr::\n52,50          57,49               ,),)                   25,80             39,-      202,50    207,49       205        80,40      136,80\n57,50          62,49               fü)                    2B,20             42,60     207,50    212,49       210        82,20      139,80\n62,50          67,49               b5                     30,---            46,20     212,50    217,49       215        84,-       142,80\n67,50          72,49                70                    :~2,40            49,80     217,50    222,49       220        85,80      145,80\n72,50          77,49               75                     34,20             53,40     222,50    227,49       225        87,60      148,20\n77,50          82,49               80                     ]6,--             57,-      227,50    232,49       230        89,40      151,20\n82,50          87,49               85                     37,80             60,60     232,50    237,49       235        91,20      154,20\n87,50          92,49               90                     39,----           63,60     237,50    242,49       240        92,40      156,60\n92,50          97,49               %                      41,40             67,20     242,50    247,49       245        94,20      159,60\n97,50         102,49             100                      42,60             70,80     247,50    252,49       250        96,-       162,60\n102,50         107,49             105                      44,40             74,40     252,50    257,49       255        97,80      165,60\n107,50         112,49             110                      46,20             78,---    257,50    262,49       260        99,60      168,60\n112,50         117,49             115                      48,--             81,60     262,50    267,49       265       101,40      171,-\n117,50        122,49              120                      49,80             85,20     267,50    272,49       270       103,20      174,--\n122,50         127,49             125                      51,60             88,80     272,50    277,49       275       105,-       177,,--\n127,50         132,49             130                      53,40             92,40     277,50    282,49       280       106,20      180,-\n132,50         137,49             J:35                     55,20             96,------ 282,50    287,49       285       108,---     182,40\n137,50         142,49             140                      57,--- -          99,60     287,50    292,49       290       109,80      185,40\n142,50         147,49             145                      5B,80            103,20     292,50    297,49       295       111,60      188,40\n147,50         152,49             1:iO                     G0,60            106,20     297 ,50 und mehr       300       112,80      191,40\n152,50         157,;19             155                     L2,40            109,80","274                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nüber die Einrichtung der Handwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte\nVom 2. März 1967\nAul Crund des § 6 Abs. 4 und des § 10 Abs. 2 der               Handwerk zur Ausbildung von Lehrlingen\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                      befugt ist; hat der selbständige Handwerker\nmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl.                    die zur Ausübung des zu betreibenden Hand-\n1966 I S. 1) wird mil Zustimmung des Bundesrates                  werks notwendigen Kenntnisse und Fertig-\nverordnet:                                                        keiten durch eine Prüfung nachgewiesen, so\n§ 1                                    sind auch Art, Ort und Zeitpunkt dieser Prü-\nfung sowie die Stelle, vor der die Prüfung\n(1) Die llandwerkskamnwr hat die Handwerks-                    abgelegt wurde, einzutragen;\nrolle in Form einer Kartei zu führen. Für jeden\nf) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\nselbständigen Handwerker (§ 1 Abs. 1 der Hand-\nwerksrolle;\nwerksordnung) ist eine Karteikarte anzulegen.\n2. bei juristischen Personen\n(2) Die Handwerkskammer hat eine Zweitschrift\nder Kartei anzulegen; die Eintragungen der Zweit-             a) die Firma oder der Name der juristischen\nschrift können sich auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-             Person sowie Ort und Straße der gewerb-\nstaben a bis d, Nr. 2 Buchstaben a bis c, Nr. 3 Buch-             lichen Niederlassung;\nstaben a bis d und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geforderten            b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nAngaben beschränken. Die Zweitschrift ist von der                 Staatsangehörigkeit der gesetzlichen Vertre-\nHandwerksrolle getrennt aufzubewahren und gegen                   ter;\nBeschädigung oder Verlust ausreichend zu sichern.            c) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-\nübung mehrerer Handwerke diese Hand-\n§ 2                                    werke;\nd) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nDie Kartei ist nach Gemeinden des Handwerks-\nStaatsangehörigkeit des Betriebsleiters sowie\nkammerbezirks zu gliedern und in alphabetischer\ndie für ihn in Betracht kommenden Angaben\nReihenfolge der Namen oder Firmen der selbständi-\nnach Nummer 1 Buchstabe e;\ngen Handwerker aufzustellen. Die Kartei ist so\nübersichtlich zu führen, daß statistische Feststellun-       e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\ngen über die Zugehörigkeit zu den in § 3 genannten                werksrolle;\nGrupp<'m ohne wesentlichen Zeitaufwand möglich           3. bei Personengesellschaften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der\nsind.                                                        Handwerksordnung)\n§ 3                               a) bei Personenhandelsgesellschaften die Firma,\n(1) ln die Karteikarte sind außer in den Fällen                bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts die\ndes Absatzes 2 einzutragen:                                       Bezeichnung, unter der sie das Handwerk be-\ntreiben, sowie der Ort und die Straße der ge-\n1. bei natürlidwn Personen                                        werblichen Niederlassung;\na) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und               b) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\nStaatsangehörigkeit des Betriebsinhabers, bei              Staatsangehörigkeit des für die technische\nnicht voll geschäftsfähigen Personen auch der              Leitung des Betriebes verantwortlichen per-\nVor- und Familienname des gesetzlichen Ver-                sönlich haftenden Gesellschafters, Angaben\ntreters; im Falle des § 4 Abs. 2 der Hand-                 über eine Vertretungsbefugnis und die für ihn\nwerksordnung sind auch Vor- und Familien-                  in Betracht kommenden Angaben nach Num-\nname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit                 mer 1 Buchstabe e;\ndes Betriebsleiters sowie die für ihn in Be-          c) Vor- und Familienname, Geburtsdatum und\ntracht kommenden Angaben nach Buchstabe e                  Staatsangehörigkeit der übrigen Gesellschaf-\neinzutragen;                                               ter, Angaben über eine Vertretungsbefugnis\nb) die Firma, wenn der selbständige Handwerker                 und die für sie in Betracht kommenden An-\neine Firma führt, die sich auf den Handwerks-              gaben nach Nummer 1 Buchstabe e;\nbetrieb bezieht;\nd) das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-\nc) Ort und Straße der gewerblichen Niederlas-                  übung mehrerer Handwerke diese Hand-\nsung;                                                      werke;\nd) das zu betreibende) Handwerk oder bei Aus-             e) der Zeitpunkt der Eintragung in die Hand-\nübung rneh rerer Handwerke dies(-~ Hand-                   werksrolle.\nwerke;\ne) die Bezeichnung der Rechtsvorschriften, nach          (2) Bei handwerklichen Nebenbetrieben sind in\ndenen der selbständige Handwerker die Vor-        die Karteikarte einzutragen:\naussetzungen für die Eintragung in die Hand-      1. Angaben über den Inhaber des Nebenbetriebes\nwerksrolle erfülll und in dem zu betreibenden         in entsprechender Anwendung des Absatzes 1","Nr. 14    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. März 1967                         215\nNr. 1 ßuchsli:lbcn a bis c, Nr. 2 Buchstaben a und b  Handwerksrolle zu entfernen und von der Hand-\nund Nr.] BuchsU1ben a und c;                          werkskammer bis zum Ablauf von 30 Jahren nach\n2. das zu betreibende Handwerk oder bei Aus-               der Löschung aufzubewahren.\nübung meluerer l Iandwerke diese Handwerke;\n§ 6\nJ. Bezeichnung oder Firma und Gegenstand sowie\nC)rt und Straße der gewc~rblichen Niederlassung         (1) Die Handwerkskammer hat den in der Hand-\ndes Unternehmens, mit dem der Nebenbetrieb            werksrolle eingetragenen selbständigen Handwer-\nverbunden ist;                                        kern eine Handwerkskarte nach dem Muster der\n.J. Bezeichnung oder Firmd sowie Ort und Straße            Anlage zu dieser Verordnung auszustellen .\nder gewerblichen Nicdcrlc1ssung des Nebenbetrie-        (2) Ist ein selbständiger Handwerker im Besitz\nbes;                                                  einer Handwerkskarte, die ihm auf Grund der bis\n5. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und                 zum Inkrafttreten der Handwerksordnung geltenden\nSlai:l Lsangehörigkeit des Leilers des Nebenbetrie-   Vorschriften ausgestellt worden ist, so ist ihm eine\nbes und die für ihn in Betracht kommenden An-         neue Handwerkskarte nur auf Antrag oder nur dann\ngaben nach Absatz l Nr. 1 Buchstab(~ e;               auszustellen, wenn eine Eintragung in der .Hand-\nb. der Zeitpunk I der Eintragung in die Handwerks-         werksrolle geändert werden muß.\nrolle.\n§ 7\n§ 4\nDie Verordnung über die Einrichtung der Hand-\nWird die Einl.rctgung in die Handwerksrolle auf\nwerksrolle und den Wortlaut der Handwerkskarte\nCrund einer /\\ usnahmebewilligung vorgenommen,\nvom 16. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 38) wird\ndie auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten\nE.'ines lland werks beschrün kt ist (§ 8 Abs. 2 der        aufgehoben.\nHandwcrksordrnmg), so isl an Slelle des Handwerks                                    § 8\ndiPser Teil unü~r Hinweis auf das I-{andwerk, zu             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nclcm er gehört, in die~ l fondwPrksrolle einzutragen.      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\n§ 5                           werksordnung auch im Land Berlin.\n(1) Der Zeitpunkt der Löschung in der Hand-\nwe:rksrolle ist in der Karteikarte zu vermerken.                                     § 9\nDie KarU:ikarte des jn der Handwerksrolle           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n~Jelöschtc-'n selhsttindigen Hdndwerkers ist aus der       kündung in Kraft.\n13onn, den 2. März 1967\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","276                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage\n(zu § 6 Abs. 1)\nMuster der Handwerkskarte\nName ............................................................................................................................... .\n(Firma)\nin ......................................................................................................................................................... ..                                                                 Str.           Nr. ............... .\nKreis\ngeboren am\nist/ sind mit\n.............................................................................................................................................. -Handwerk\nam                                           ............................................................................................. 19.......... ..\nin die Handwerksrolle eingetragen worden.\nHerr /Frau                                                                                                                                                                                                                    ist zur Führung\ndes Meistertitels im ....\n................................................................. ... ..... ............................... -Handwerk berechtigt.\nden ...................................... .,., .. ., .... .,............. 19\nBandwerkskcunmer\n(l:nie:·,c11 rif1)\nBeuldubig1:\nDie I fond W(:rkskil rLc i~-;i IJ'.·i                                                                            der I-Icrncl we: rk sroJle ru eh § 13 Abs. 4 der Handwerks-\norclnung an die llandwcrkskilrnrncr"]}