{"id":"bgbl1-1967-13-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":13,"date":"1967-03-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/13#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_13.pdf#page=7","order":1,"title":"Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1967-02-28T00:00:00Z","page":263,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 13 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1967                              263\nFünfzehnte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 28. Februar 1967\nA.ui Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des   Auskunft über die Fahrzeuge erteilt die Zentrale\nSt.raßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zu-     Militärkraftfahrtstelle, 4 Düsseldorf 27, Bismarck-\n:ctcindigen obersten Landesbehörden verordnet:         weg 9.\n(3) Abweichend von§ 29 Abs. 1 StVZO dürfen die\n§ 1\nFahrzeuge auch dem nach § 18 Abs. 2 der Kraftfahr-\nP) Abweichend von § 68 Abs. 1 StVZO werden          sachverständigen-Verordnung in der Fassung vom\ndie Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und        7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485) für den Bereich\nhöheren Verwaltungsbehörden in bezug auf die           der Bundeswehr anerkannten Sachverständigen oder\nK.raftfahrzeuge und Anhänger der auf Grund des         Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Untersu-\nNordatlantikvertrages errichteten internationalen      chung vorgeführt werden. Abweichend von der An-\nmilitärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge     lage VIII zur StVZO dürfen Zwischenuntersuchun-\nihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich         gen und Bremsensonderuntersuchungen auch von\ndieser Verordnung haben, durch die Dienststellen       geeigneten Kraftfahrzeugwerkstätten der Bundes-\nder Bundeswehr nach Bestimmung des Bundesmini-         wehr durchgeführt werden.\nsters der Verteidigung wahrgenommen.\n(2) Abweichend von § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 3 und\nder Anlage I zur StVZO bestehen das amtliche Kenn-                               § 2\nzeichen und das rote Kennzeichen dieser Fahrzeuge         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\naus dem Buchstaben X und einer vierstelligen Zahl.     kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1967\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}