{"id":"bgbl1-1967-11-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":11,"date":"1967-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_11.pdf#page=1","order":2,"title":"Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)","law_date":"1967-02-20T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":27,"content":["201\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                           Z1997 A\n1967                                         Aus~.e;q;·ehcn zu Bonn am 1. März 1967                                                                Nr.11\nTag                                                                                         J n halt                                            Seite\n1(1.  2. fi7    Neufassung des Soldäl.enversorgungsgesetzes (SVG)                                                                                   201\nBt111ri('.\",(Jr•;,c,l·;J,]. 11! :,:, ,1\n2'.). '.!.. (i7 VPrnrdntrn~J zur A11dc·runq d<'r Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthalten-\nder /\\rznciicn und il1rc' i\\h~fi.llw in den Apotheken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   227\nBttt,rl<,;,qr•'.;<•lz!Jl. III :'L'.l-fi-;,\n2'.s '.J. (i7   Bd:<111nl11wdn111q                clr•:· N<-!t.dds'-iun~J der Liste der den in§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2\ndc)s Opiumq<'sc·!'/('.s (J<'llcllllJl.<•n Stoffen gleichgestellten Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   228\nJlt11trlr·sqr•.-.,·I 1hl. 111           l,>l, ~i:1.1 fi 11, './121-G-12, 2121-6-14\n----•-~~--Bl-ll!llll!I'____________________________________\nBekanntmachung\nder Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)\nVom 20. Februar 1967\nA uJ Crund des Artikels V § 5 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts\n(Drittes Neuordnungsgesetz - KOV) vom 28. De-\nzember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 750) wird nach-\nskhend der Wortlaut des Soldatenversorgungs-\nqesdzcs vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785)\nin der ab 1. Januar 1967 geltenden Fassung unter\nBerücksichtigung\nder Bekanntmachung vom 8. August 1964 (Bundes-\ngc!setzbl. I S. 649),\ndes Artikels IV des Vierten Gesetzes zur Änderung\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. l024)r\nclcs Dritten Gcsetu~s zur Änderung des Soldaten-\nvc)rsorgungsqesetzes vom 4. Oktober 1965 (Bundes-\nqesdzbl. I S. 1461) in der Fassung des Artikels 15\n(k:s Cesetzes zur Sicherung des Haushaltsausgleichs\n(Haushaltssicherungsgesetz) vom 20. Dezember 1965\n(ßu ndesgesetzbl. I S. 2065),\ndl's Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldaten-\nversorgun9sgesetzes vom 19. August 1966 (Bundes-\nqc,setzbl. I S. 517) und\ndes A rlikels III des Dritten Gesetzes zur Änderung\nund Ergänzung des Kriegsopferrechts (Drittes Neu-\nordnungsr1esetz - KOV) vom 28. Dezember 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 750)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 20. FPbruar 1967\nDPr Bundesminister der Verteidigung\nIn Vertretung\nCarstens","202                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nGesetz\nüber die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr\nund ihre Hinterbliebenen\n(Soldatenversorgungsgesetz - SVG)\nin der Fassung vom 20. Februar 1967\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                           §§                                                                                    §§\nEinleitende Vorschriften                                               6. Ubergangsgeld ....................... .                                 37\n1. Persönlicher Geltungsbereich ......... .                                     7. Ausgleich ............................ .                                38\n2. W ehrdiens lzeit ....................... .                         2         8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufs-\nsoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 und 40\nZWEITER TEIL\nAbschnitt III\nBerufsförderung und\nDienstzeitversorgung                                                    Versorgung der Hinterbliebenen von\nSoldaten\nAbschnitt I                                                      1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Sol-\nBerufsförderung und Dienstzeitversorgung                                          daten und Soldaten auf Zeit . . . . . . . . . . . .                  41 und 42\nder Soldaten auf Zeit                                               2. Hinterbliebene von Berufssoldaten . . . . .                             43\n1. Arlen   ............................... .                          3         3. Bezüge bei Verschollenheit ........... .                                44\n2. Allgemeinberullicher Unterricht und\nFachausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 bis Sa\nA b s c h n i t t IV\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben\nGemeinsame Vorschriften für Soldaten und\na) Allgemeines ...................... .                            6\nihre Hinterbliebenen\nb) Durchführung       der        Eingliederungs-\nmaßnahmen ....................... .                             7         1. Geltungsbereich ...................... .                                45\nc) Anrechnung der Zeit der Fachaus-                                          2. Zahlung   der Versorgungsbezüge, Be-\nbildung und der Wehrdienstzeit bei                                           willigung und Zahlungsweise ......... .                                 46\nArbeitnehmern ................... .                             8         3. Ortszuschlag und Kinderzuschläge .... .                                 47\nd) Zulassungsschein .................. .                           9\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung .                                   48\ne) SlellE-mvorbehalt .................. .                         10\n5. Rückforderung ....................... .                                 49-\n4. Dienstzeitversorgung\n6. Aufrechnung und Zurückbehaltung .... .                                  50\na) Ubergangsgebührnisse ............. .                           11\nb) Ubergangsbeihilfe ................. .                          12         7. weggefallen\nc) Ubergangsbeihilfe           in        besonderen                          8. weggefallen\nFällen ............................ .                          13\n9. Ruhen der Versorgungsbezüge                                          53 und 54\nd) Wiederverweudung eines ehemali-\ngen Soldaten auf Zeit ............. .                          13a       10. Zusammentreffen mehrerer Versorgungs-\nbezüge .............................. . 55 und 55a\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge                                  13b\n11. Verlust der Versorgung . . . . . . . . . . . . . .                   56 und 57\nAbschnitt II                                                    12. Entziehung der Versorgung ........... .                                 58\nDienstzeitversorgung der Berufssold,1ten                                     13. Erlöschen und Wiederaufleben der Ver-\nsorgungsbezüge für Hinterbliebene ... .                                 59\n1. Arten   ................................                          14\n14. Anzeigepflicht ........................ .                               60\n2. Ruhegehalt\n15. Bezüge bei Wiederverwendung ....... .                                   61\na) Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . .             15 und 16\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                               17 und 18\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit . . . . . . . .                 20 bis 25                    Abschnitt V\nd) Höhe des Ruhegehalts . . . . . . ...... .                      26                      Sondervorschriften\n3. Unfallruhegehalt                                                  27                                                                                    62\n1. Umzugskostenvergütung .............. .\n4. Kapitalabfindung ..................... .                       28 bis 35\n2. Einmalige Unfallentschädigung für be-\n5. Unterhaltsbeitrag    . . . . . . . . . . . . . ...... .           36            sonders gefährdete Soldaten ......... .                                 63","Nr. 11 -         Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                             203\n§§                                                    §§\nA IJschni Ll VJ                                   4. Einkommensausgleich        in  besonderen\nFällen; Beginn der Versorgung ....... .  83\nUbergangsvorschriflen\n5. Zusammentreffen von Ansprüchen .... .       84\n1.  Anrechnung früherer Diens1zcil.en als\nruhegehaltfühi~JC~ Dienslzeil . . . . . . . . . . . 64 bis 69\n2. Anrechnung ,111dercr Zeiten als ruhe-                                            Abschnitt II\ngehaltfähige Dienstzeit .............. .               70                    Sondervorschriften\n3. weggefallen\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung       85\n4.   Weitergewührung d(~s Waisengeldes                      72\n2. Erstattung von Sachschäden und beson-\n5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen                            deren Aufwendungen ................. .    86\nWehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nund ihre Hinterbliebenen . . . . . . . . . . . . .  73 und 74\nVIERTER TEIL\n6. Freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\nnach dem Freiwilligengesetz ......... .                75        Organisation, Verfahren, Rechtsweg\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte im Bundes-                              1. Oienstzeitversorgung ................. .   87\ngrenzschutz .......................... .               76\n2. Beschädigtenversorgung .............. .     88\n8. Geburtsjahrgüngc~ 1927 bis 1944 ..... .                  77\n8ü. Versorgung wegen eines während des\nersten oder zweiten Weltkrieges erlitte-                                       FUNFTER TEIL\nnen Kriegsunfalls .................... .               77a\nSchlußvorschriften\nSb. Versorgung wegen eines in der Kriegs-\ngefangenschaft erlittenen Unfalls ..... .              77b     1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädi-\ngung ................................ .  89\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen                   78\nla. Dienstbezüge ........................ .   89a\n10. Freiwillige Krankenversicherung ..... .                  79\n2. Reichsgebiet                               90\n11.   Ruhen der Versorgungsbezüge in beson-\nderen Fällen ......................... .               79a     3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsge-\nbietes ............................... . 91\nDRITTER TEIL                                      3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer\nWehrdienstbeschädigung ............. .   91a\nBeschädigtenversorgung                                    3b. Berücksichtigung von Zeiten zum Aus-\ngleich von Härten ................... .  91b\nAbschnitt 1\nVersorgung der beschädigten Soldaten\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften .... .   92\nund ihrer Hinterbliebenen                                5. .Änderung      des    Schwerbeschädigten-\ngesetzes ............................. . 93\n1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung                   80\n6 . .Änderung von Bundesbeamtengesetzen       94\n2. \\,Vehrdienstbeschüdigung ............. .                81\n7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin       95\n2a. Versorgung in besonderen Fällen ..... .                81a\n8. weggefallen\n3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörun-\ngen ohne Wehrdienstbeschädigung ....                  82      9. Inkrafttreten                               97\nErster Teil                                                      zweiter Teil\nEinleitende Vorschriften                               Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\n1. Persönlicher Geltungsbereich                                               Abschnitt I\n§ 1                                        Berufsförderung und Dienstzeitversorgung\nDieses Gesetz gilt für die ehemaligen Soldaten                        •          der Soldaten auf Zeit\nder Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen, soweit                                               1. Arten\nes im einzelnen nichts anderes bestimmt.\n§ 3\n2. Wehrdienstzeit                                (1) Die Berufsförderung der Soldaten auf Zeit um-\n§ 2                                  faßt\nWehrdienstzeit nach diesem Gesetz ist die Zeit                 1. während der Wehrdienstzeit den allgemeinberuf-\nvom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die                        lichen Unterricht an der Bundeswehrfachschule,\nBundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das\n2. in der Regel nach der Wehrdienstzeit die Fach-\nDienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird\nausbildung außerhalb der Bundeswehrfachschule\njedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer\nin öffentlichen und privaten Einrichtungen, die\nangerechnet. Nicht angerechnet wird die Zeit, um\nauch sonst eine Ausbildung und Weiterbildung\nderen Dauer sich der Tag der Beendigung des Dienst-\nfür das spätere Berufsleben durchführen und\nverhältnisses gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 der Wehr-\ndisziplinarordnung verschiebt.                                     3. die Eingliederung in das spätere Berufsleben.","204                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Die Diensl.'l.c:il.v<)rsorffun~J der SoJchll<m m1f Zeit  den Kosten gehört, wenn die Teilnahme an der Fach-·\numfaßt Ub()1q;i11qs1J(:bCil1 rn issc und Dlwrg,mgslwi-•         ausbildung die Arbeitskraft übcrwieuencl in An-\nhilfPn.                                                        -sprud1 nimmt, dn Ausbildnngszuschuß. Er wird\nwährend der Dauer des Bezugs von Uber~Jangs-\n2. AHgemeinheruflicher Unterricht                     gebührnissen in Höhe des Betrages gewährt, um den\nund fachausbi1dunu                          dh~ Ubergangsgebührnisse einschließlich eines Ein\"\"\nkommens aus der Fachausbildung hinter neunziq\n§ 4\nvom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats\n(1) Untcro11iziere und Mannschaften auf Zeit, die            zurückbleiben.\nauf die Dauer von\n(5) Die Fachausbildung dauert bei einer \\/\\/ ehr-\n1. acht und weni~Jnr cds zwölf .Jahren in das Dienst--          dicnstzeit von\nverhältnis eines Soldaten w1 f Zeit berufen wor-\nl. vier und weniger als sechs Jahren bis zu sechs\nden sind, lwben irn letzten Dienstjahr,\nMonaten,\n2. zwölf und rneh r .Jdh rcn in das Dienstverhältnis\n2. sechs und weniger als acht Jahren bis zu einem\neines Soldi:1 ttm c1u f Zeit berufen worden sind,\nJahr,\nhaben in d(:n letztc:n ein<-inhdlb D.ienstjahren\n3. acht und weniger als zwölf Jahren bis zu einem\nAnsprucl1 c1uf Teilnahme am c1llqemeinb<=-m1flichen\nJahr und sechs Monaten,\nUnterricht auf Kosten des Bund(~s.\n4. zwölf und mehr Jahren bis zu drei Jahren.\n(2) Die Teilnalmw mn allgenwinberufüchen Unter-\nricht richlet sich nach der Eignung und Neigung des                (6) Die Bewilligung einer Fachausbildung kann\nSolddten. Der i\\nsprud1 erlischt durch Verzicht, mit            widerrufen werden, wenn auf Grund der Leistungen\nder Feststellung tkr Nichteignung des Soldaten oder             oder des Verhaltens des Soldaten nicht zu erwarten\nmit dem Ablegen d<:r ;\\ bsc:hlu ßprüfung der Bundes-            ist, daß er das Ausbildungsziel erreichen wird.\nwehrfachsc:hule.                                                   (7) Der Bundesminister der Verteidigung oder die\n(3) Der Bundesminister der Verlcidigung oder die             von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwal-\nvon ihm bestimmte Bchi>rd(~ der Bundeswehrverwal-               tung kann auf Antrag die Teilnahme an der Fach-\ntung kann auf Antrag die Teilnahme am allgemein-                ausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die\nberuflichen Unl('rrichl. ülwr die Beendigung des                nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus ver-\nDienslverl1äHnisses hind11s verldngern, wenn der                längern. Die Verlängerung darf einschließlich einer\nAnspruch auf Teilnc1hrne aus einem in der Person                Verlängerung nach § 4 Abs. 3 ein Jahr nicht über-\ndes Soldaten liegenden, von ihm aber nicht zu ver-              steigen.\ntretenden Grund() nicht erJülll werden konnte. Die                 (8) Das Nähere über den Beginn der Fachausbil-·\nVerV1ngerunq dcnf sed1s Monate nicht übersteigen.               dung, den Ubergang in eine andere Fachausbildung\n(4) Das Nähere über dc'n fü!ninn des allgemein-              und den \\I\\Tiderruf der Bewilligung einer Fachausbil-\nberuflichen Unten ich I s, i,<:irw Art und Dauer, die           dung bestimmt die Bundesregierung durch Rechts-\nErklänmg des Verzichts sowie über die an der                    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates.\nBundeswehrfachschule abzulegenden Prüfungen be-\nstimmt die Bt1n(lc>sreqien1ng durch R<:chtsvcrordnung                                      § Sa\nmit Zustimrm1119 des Bundesrciles.\n(1) Unteroffizieren und Mannschaften auf Zeit, die\nC:                           Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen\n§  ,)\nUnterricht haben, wird auf Antrag gewährt\n(l) Unteroffiziere 1md Mannschaften auf Zeit\n1. eine weitere Teilnahme am allgemeinberuflichen\nhaben Anspruch c1uf eine Fachausbildung auf Kosten\nUnterricht an Stelle von Fachausbildung oder\ndes Bundes, wenn sie auf die Dauer von mindestens\nvier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten              2. eine Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am\nauf Zeit berufen worden sind. Die Fachausbildung                     allgemeinberuflichen Unterricht.\nwird auf Antrag gewährt.\n(2) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die\n(2) Der   Anspruch auf Fctchausbildung erlischt,             auf die Dauer von sechs und weniger als acht Jahren\nwenn das Dienstverhältnis aus cmderen Gründen als               in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nwegen Ablaufs der Zeit, für die der Soldat in das               berufen worden sind, können auf Antrag in beson-\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen                deren Fällen nach Beendigung der Wehrdienstzeit\nworden ist, oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht             an Stelle von Fachausbildung auf Kosten des Bundes\nauf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist,              am allgemeinberuflichen Unterricht bis zur Dauer\nendet.                                                          von sechs Monaten teilnehmen.\n(3) Sind bei einer Entlc1ssung auf eigenen Antrag               (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. l und des\nUbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4 bewilligt                 Absatzes 2 gilt § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.\nworden, kann die Fachausbildung ganz oder zum\n(4) Das Nähere über Art und Dauer des allge-\nTeil bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden,\nmeinberuflichen Unterrichts nach Absatz 1 Nr. 1 und\nfür den Ubergangsgebührnisse zustehen.\nAbsatz 2 und über den Beginn der Fachausbildung\n(4) Die Art der Fachausbildung richtet sich nach             nach Absatz 1 Nr. 2 sowie über die Antragstellung\nder Neigung und Eignung des Soldaten, die Höhe                  bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverord-\nihrer Kosten nach der Li:inge der Wehrdienstzeit. Zu            nung mit Zustimmung des Bundesrates.","Nr.11    -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.März 1967                              205\n3. Eingliederung in das spätere Berufsleben         werden Wehrdienstzeiten und Zeiten einer Fach-\nausbildung nicht angerechnet.\na) A1Jgemeines\n§ 6                                               d) Zulassungsschein\nSoldaL(m auf Zeit, die Dienstzeitversorgung erhal-\n§ 9\nten, wird nach ihrem Ausscheiden aus dem Wehr-\ndienst die Eingliederung in das spdlere Berufsleben           (1) Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit, die\nndch Maßgabe der §§ 7 bis 10 erleichtert.                Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst wer-\nden wollen und das vierzigste Lebensjahr noch nicht\nb) Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen        vollendet haben, erhalten auf Antrag einen Zulas-\nsungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr\n§ 7                          Dienstverhältnis endet\n(1) Die entlc1ssenen Soldcüen werden innerhalb         1. mit dem Ablauf einer Wehrdienstzeit von zwölf\nder Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlan-              Jahren oder\ngung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeits-      2. durch Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge\nplatzes untPrstützl. Es sind rechtzeitig alle Maß-             Wehrdienstbeschädigung, wenn sie mindestens\nnahmen einzuleiten, diP (:ine Arbeitsaufnahme im               vier Jahre Wehrdienst geleistet haben und in das\nAnschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses             Dienstverhältnis auf zwölf Jahre berufen wor-\noder der Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten,             den sind,\ndie ihre volle berufliche LPistungsfähigkeit erst nach\neiner Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein        und wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für\nEinarbeitungszuschuß gewährt werden. Der Bundes-         die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer\nminister der Verteidigung erläßt im Einvernehmen         Laufbahngruppe erfüllen sowie den Nachweis der\nmit den Bundesministern des Innern und für Arbeit        Eignung für eine weitere Verwendung im öffent-\nund Sozialordnung Richtlinien über Höhe und Dauer        lichen Dienst erbracht haben. Der Zulassungsschein\ndes Einarbeitungszuschusses.                             ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses zu er-\nteilen.\n(2) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und                 (2) Den Inhabern des Zulassungsscheins steht der\nArbeitslosenversicherung; da.bei ist die nach diesem     Zugang zu den in § 10 Abs. 1 und 2 genannten Stel-\nGesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen.      len offen. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch\n§ l O Abs. 4 bleibt unberührt.                           den Zulassungsschein nicht erworben.\nc) Anrechnung der Zeit der Fachausbildung und der                           e) Stellenvorbehalt\nWehrdienstzeit bei Arbeitnehmern\n§ 10\n§ 8                              (1) Den Inhabern des Zulassungsscheins sind vor-\n(1) Die Zeil einer Fachausbildung wird auf die        zubehalten\nBerufszugehörigkeit angerechnet, wenn der ehe-           1. von den freien, freiwerdenden und neugeschaff e-\nmalige Soldat im Anschluß an die Fachausbildung               nen planmäßigen Beamtenstellen des Bundes, der\nin dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf              Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit\nsechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufs-            mehr als zehntausend Einwohnern, sowie anderer\nfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht.                    Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes wird auf die             öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als zwanziq\nBerufszugehörigkeit uuch dann angerechnet, wenn               planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechende~\nder Grundwehrdienst durch freiwilligen Wehrdienst              durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit\nabgeleistet worden ist. Im übrigen werden Wehr-                Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religions-\ndienstzeiten zu einem Drittel angerechnet, es sei              gesellschaften und ihrer Verbände jede sechste\ndenn, daß sie als Zeiten einer Fachausbildung nach             Stelle des einfachen und des mittleren Dienstes\nAbsatz 1 voll zu berücksichtigen sind.                         und jede neunte Stelle des gehobenen Dienstes,\n(3) Die Zeiten einer Fachausbildung und des Wehr-     2. von den durch Angestellte zu besetzenden freien,\ndienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch                 freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen des\nauf die Betriebszugehörigkeit angerechnet, wenn der            Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeinde-\nehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst ver-               verbände) mit mehr als zehntausend Einwohnern,\nhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört.                  sowie anderer Körperschaften, Anstalten und\nStiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils\n(4) Bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst wer-\nmehr als zwanzig planmäßigen Beamtenstellen\nden Zeiten einer FachausbilC::ung und des Wehr-\noder entsprechenden durch Angestellte zu beset-\ndienstes nach Maßgabe der Absütze 1 und 2 auf die              zenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-\nDienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn            . rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-\nder ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienst-               bände jede zehnte Stelle innerhalb der tariflichen\nverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst\nVergütungsgruppen, die dem einfachen, dem\nbes eh äftigt ist.\nmittleren oder dem gehobenen Beamtendienst\n(5) Auf Probe- und Ausbildungszeiten sowie auf              entsprechen, wenn diese Stellen nicht einem vor-\nWartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs                übergehenden Bedarf dienen.","206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(2) Den planmäßigen Beamtenstellen nach Absatz 1         (5) Die Ubergangsgebührnisse werden in Monats-\nNr. 1 stehen die Planstellen für dienstordnungs-         beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Beim Tode\ngemäße Angestellte der Träger der Sozialversiche-        des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte\nrung gleich.                                             Betrag der Witwe, seinen ehelichen und für ehelich\n(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 1 gilt   erklärten Abkömmlingen oder den an Kindes Statt\nnicht für die Stellen der Ehrenbeamten, der Beamten      angenommenen Kindern weiterzuzahlen; endet die\nauf Zeit, der Beamten im Polizeidienst, der Lehrer,      Zeit, für die Ubergangsgebührnisse zustehen, inner-\nder Bezirksnotare in Baden-Württemberg, der Ange-        halb der auf den Sterbemonat folgenden drei Monate,\nstellten des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern und       so werden die Ubergangsgebührnisse bis zum Ab-\nfür die Stellen, die auf Grund des Haushaltsplans        lauf dieser Frist weitergewährt. Als Ausnahme kann\noder ihrer Art nach mit Beamtinnen zu besetzen           der Bundesminister der Verteidigung im Einverneh-\nsind. Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 Nr. 2 gilt     men mit dem Bundesminister des Innern die Zahlung\nnicht für die Stellen der Angestellten, die herkömm-     auch in größeren Teilbeträgen oder in einer Summe\nlich mit weiblichen Angestellten besetzt werden.         zulassen.\n(4) Der Bundesminister des Innern regelt im Ein-                         b) Dbergangsbeihilfe\nvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-                                      § 12\ngung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates die Erfassung der Stellen und der               (1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\nInhaber eines Zulassungsscheins; hierbei ist sicher-     mehr als einem Jahr und sechs Monaten erhalten\nzustellen, daß diese Stellen den Inhabern des Zulas-     eine Ubergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis\nsungsscheins bekanntgegeben und die zu erwarten-         endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses\nden Zulassungsscheininhaber den für die Stellen          berufen sind (§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder\nzuständigen Dienstherren mitgeteilt werden. In glei-     wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\ncher Weise wird jährlich durch Rechtsverordnung          grobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Uber-\nbestimmt, wieviele Stellen jeweils durch den Stel-       gangsbeihilfe wird bei Beendigung des Dienstver-\nlenvorbehalt in Anspruch genommen werden.                hältnisses in einer Summe gezahlt. § 11 Abs. 1 Satz 2\ngilt entsprechend.\n4. Dienstzeitversorgung                      (2) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Unteroffi-\na) Dbergangsgebührnisse                 ziere und Mannschaften auf Zeit, die nicht Inhaber\ndes Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Wehr-\n§ 11\ndienstzeit von\n(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit\n1. weniger als drei Jahren          das Dreifache,\nvon mindestens vier Jahren erhalten Ubergangs-\ngebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen         2. drei Jahren                      das Achtfache,\nAblaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind       3. vier Jahren                      das Achtfache,\n(§ 54 Abs. 1 des Soldatengesetzes) oder wegen             4. fünf Jahren                      das Achtfache,\nDienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Ver-       5. sechs Jahren                     das Zehnfache,\nschulden zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn im                                          das Zehnfache,\n6. sieben Jahren\nAnschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses\nals Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufs-       7. acht Jahren                      das Zwölffache,\nsoldat begründet wird.                                     8. neun Jahren                      das Zwölffache,\n(2) An Ubergangsgebührnissen werden gewährt            9. zehn Jahren                      das Vierzehnfache,\nfünfundsiebzig vom Hundert der Dienstbezüge des          10. elf Jahren                        das Vierzehnfache,\nletzten Monats nach einer Wehrdienstzeit von             11. zwölf und mehr Jahren             das Fünfzehnfache\n1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs Mo-      der Dienstbezüge des letzten Monats.\nnate,\n(3) Für Inhaber des Zulassungsscheins beträgt die\n2 sechs und weniger als acht Jahren für ein Jahr,        Ubergangsbeihilfe zwanzig vom Hundert des nach\n3. acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr       Absatz 2 jeweils zustehenden Betrages.\nund sechs Monate,\n(4) Inhaber des Zulassungsscheins können inner-\n4. zwölf oder mehr Jahren für drei Jahre.                halb der Zeit, für die ihnen Ubergangsgebührnisse\nZur Berechnungsgrundlage gehört nicht der Kinder-        zustehen, unter Rückgabe des Zulassungsscheins die\nzuschlag.                                               Ubergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen. Der nach-\n(3) Wird die Fachausbildung nach § 5 Abs. 7 ver-    trägliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rück-\nlängert, so können für die Zeit der Verlängerung         zahlung der nach Absatz 2 gewährten Ubergangs-\ndie Ubergangsgebührnisse über die in Absatz 2            beihilfe ist nicht zulässig.\nbestimmten Zeiträume hinaus weitergewährt werden.             (5) Die Ubergangsbeihilfe beträgt für Offiziere auf\n(4) Ubergangsgebührnisse können ganz oder zum        Zeit nach einer Wehrdienstzeit von\nTeil den Soldaten auf Zeit bewilligt werden, die          1.   weniger als drei Jahren        das Dreifache,\nnach einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jah-                                             das Achtfache,\n2.   drei Jahren\nren auf eigenen Antrag entlassen worden sind, weil\n3.   vier Jahren                     das Zwölffache,\ndas Verbleiben im Wehrdienst für sie wegen außer-\ngewöhnlicher persönlicher Gründe eine besondere           4.   fünf Jahren                     das Zwölffache,\nHärte bedeutet hätte.                                     5.   sechs Jahren                    das Vierzehnfache,","Nr. 11     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                             207\nG. sieben J,tll!Pll                         das Vierzehnfache,                        Abschnitt II\n7.  il cl11 J c1h r<:n                      das Sechzehnfache,\nDienstzeitversorgung der Berufssoldaten\nB. rn:11n Jd}ircn                           das Sechzehnfache,\n9. zehn J ahn:n                            das Achtzehnfache,                           1. Arten\n10. elf .Jahren                             das Achtzehnfache,\n11. zwölf und mehr Jahren                    das Zwanzigfache                               § 14\nDie Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten um-\nfaßt\n(6) Sind Ubergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 4\nganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Uber-                     Ruhegehalt,\ngangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang ge-                      Unfallruhegehalt,\nwährt.                                                              Unterhalts beitrag,\nUbergangsgeld,\n(7) Die in § 11 Abs. 5 Satz 2 genannten Hinter-                  Ausgleich.\nbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer\nWehrdienstzeit von mehr als einem Jahr und sechs                                       2. Ruhegehalt\nMonaten verstorben ist, erhalten die Ubergangsbei-\na) Allgemeines\nhilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 oder 5\nzugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes                                           § 15\nsein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 geendet hätte.                                        (1) Ein Berufssoldat, der in den Ruhestand ge-\ntreten ist (§ 25 Abs. 1, §§ 44, 50, 51 Abs. 2 des Sol-\n(8) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und § 50 gelten ent-              datengesetzes), erhält Ruhegehalt, in den Fällen\nsprechend.                                                       des § 50 des Soldatengesetzes erst nach Ablauf der\nZeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.\nc) Ubergangsbeihilie in besonderen Fällen                (2) Als Dienstzeit nach § 44 Abs. 5 des Soldaten-\ngesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-\n§ 13\nfähig ist. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als\nruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 22\nSoldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu             oder nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 als ruhegehaltfähige\neinem Jahr und sechs Monatt~n erhalten eine Uber-                Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen;\ngangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet                   die Einschränkung des § 22 Abs. 3 gilt nicht.\nwegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes\ngrobes Verschulden zurückzuführen ist. Die Uber-                                            § 16\ngangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungsgeldes\nnach § 9 des Wehrsoldgesetzes gewährt.                              Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähi-\ngen Dienstzeit berechnet.\nd) Wiederverwendung\neines ehemaligen Soldaten auf Zeit                           b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge\n§ 13 a\n§ 17\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind\nWird ein ehemaliger Soldat auf Zeit erneut in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, so             1. das Grundgehalt, das dem Soldaten nach dem\nist bei Beendigung dieses Dienstverhältnisses der                    Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,\nBerechnung der Versorgungsbezüge nach den § § 11                 2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1),\nund 12 die Gesamtdienstzeit zugrunde zu legen; Be-\nträge, die auf Grund eines früheren Dienstverhält-               3. andere Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als\nnisses nach den §§ 11 bis 13 gezahlt worden sind,                    ruhegehaltfähig bezeichnet sind.\nsind anzurechnen. Der Umfang einer Berufsförde-                     (2) Ist der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit\nrung richtet sich nach der Gesamtdienstzeit; Zeiten              in den Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt\neiner auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses               der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgebenden Besoldungs-\ngewährten Berufsförderung sind auf die nunmehr                   gruppe nach der Dienstaltersstufe zugrunde zu legen,\nzustehende Berufsförderung anzurechnen.                          die er bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-\nstand wegen Erreichens der jeweils für ihn gelten-\nden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze (§ 45\ne) Beurlaubung ohne Dienstbezüge\ndes Soldatengesetzes) hätte erreichen kön~en.\n§ 13b                                                       § 18\nDie Wehrdienstzeit, in der ein Soldat auf Zeit                   (1) Hat ein Berufssoldat die Dienstbezüge seines\nohne Dienstbezüge beurlaubt worden ist, wird                     letzten Dienstgrades nicht mindestens ein Jahr er-\nbei der Berechnung der Ubergangsgebührnisse und                  halten, so sind nur die Bezüge seines vorletzten\nUbergangsbeihilfen nicht berücksichtigt, es sei denn,            Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienst-\ndaß die Berücksichtigung allgemein zugestanden ist.              bezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangs-","208                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nbesoldungsgruppc seiner Luufbühn entsprechen. Hat                                    § 22\nder BeruJssoldat vorher einen Dienstgrad nicht                (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zei-\ngehabt, so sPLzt der Bundesminister der Verteidi-          ten berücksichtigt werden, in denen ein Berufssoldat\ngung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des            nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor\nInnern die ruhegehallfähigen Dienstbezüge bis zur          der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten\nHöhe von fünfzig vom Jiundert der Sätze nach § 17\nauf Zeit oder eines Berufssoldaten im privatrecht-\nfest.                                                      lichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat vor      rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von\nAblauf der Frist verstorben oder wegen Dienst-             dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig\nunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den          war, wenn diese Tätigkeit zu seiner Einstellung als\nRuhestand versetzt worden ist oder die Aufgaben            Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat geführt hat:\neiner seinem lc~tzten Dienstgrad entsprechenden            1. Zeiten einer hauptberuflichen ill' der Regel einem\nDienststellung mindestens ein Jahr lang tatsächlich            Beamten, Unteroffizier oder Offizier obliegenden\nwahrgenommen hat.\noder später einem Beamten, Unteroffizier oder\nOffizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung\n§ 19                                oder\n(weggefallen)                        2. Zeiten einer für seine Laufbahn förderlichen\nhandwerksmäßigen, technischen oder anderen\nfachlichen Tätigkeit.\nc) Ruhegehaltiähige Dienstzeit\n§ 69 Nr. 3 gilt entsprechend.\n§ 20                               (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2         Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil\nSatz 1). Dies gilt nicht für die Zeit                      der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-\ngen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berück-\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs,             sichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu dem für\n2. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit             die Renten angerechneten Versicherungsjahren ent-\nnicht die Berücksichtigung spätestens bei Beendi-      spricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzu-\ngung eines den öffentlichen Belangen dienenden         rechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen\nUrlaubs zugestanden ist.                               beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige\nund nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszei-\n(2) Die Wc~hrdienstzeit, die durch eine Entschei-\nten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeits-\ndung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten\nverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war,\nArt oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,\nwährend dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von\nist nicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der\nmindestens der Hälfte der Beiträge zu den frei-\nBerufssoldat, dem ein Verfahren mit der Folge des\nwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Renten-\nVerlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus\nversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters-\ndem Dienst drohte, auf seinen Antrag entlassen ist.\nund Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des\nDer Bundesminister der Verteidigung kann in Ein-\nöffentlichen Dienstes zu leisttn. Für Beschäftigungs-\nzelfällen Ausnahmen zulassen.\nzeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetz-\n(3) Sind für Dienstzeiten im Soldatenverhältnis         lichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden\nBeiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen          sind, gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 20 Abs. 3\nnachentrichtet worden, so ist die auf dieser Nach-         Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\nversicherung beruhende Rente auf die Versorgungs-\n(3) Ist das Dienstverhältnis nach dem 31. Dezem-\nbezüge anzurechnen, soweit diese Zeiten ruhe-\nber 1965 begründet worden (§ 20 Abs. 3 Satz 2), so\ngehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähige Dienst-\ndürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach\nzeit berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für Berufs-\nAbsatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr\nsoldaten, die aus einem Dienstverhältnis in den\nwährend dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäfti-\nRuhestand treten, in das sie nach dem 31. Dezember\ngungsverhältnisses Zuschüsse zu einer Lebensver-\n1965 als Soldat auf Zeit oder Berufssoldat berufen\nsicherung geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhe-\nworden sind; wird ein früheres Dienstverhältnis als\ngehaltfähig berücksichtigt werden.\nBerufssoldat fortgesetzt, so daß der Ruhestand\nendet, so gilt die erneute Berufung nicht als Be-\ngründung eines Dienstverhältnisses.                                                  §  23\nAls ruhegehaltfähig kann einem Berufssoldaten\ndie Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer\n§ 21\nwissenschaftlichen Hochschule oder eines solchen\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 20) erhöht sich      Studiums und einer gesetzlich vorgeschriebenen\num die Zeit, die ein Soldat im Ruhestand in einer          praktischen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn\nseine Arbeitskraft voll beanspruchenden entgelt-           sie nach den Laufbahnvorschriften Voraussetzung\nlichen Beschäftigung als Berufssoldat oder Beamter         für die Annahme für eine Laufbahn in der Bundes-\nim Dienste des Bundes oder als Beamter im Dienste          wehr oder für eine bestimmte Verwendung in einer\neines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im        Laufbahn in der Bundeswehr ist und soweit sie\nBundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt hat,         nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs liegt;\nohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen.          das gleiche gilt für die Zeit einer praktischen Tätig-","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                             209\nkeit oder eines Besuches einer Bau-, Ingenieur- ocler    fähigen Dienstbezüge; bei späterer Versetzung in\nsonstigen Fachschule. Zeiten über die gesetzliche        den Ruhestand wird mindestens der Vomhundert-\nMindestdauer des Studiums und cler praktischen           satz des Ruhegehalts gewährt, der bei Versetzung\nTätigkeit hinaus kommen nicht in Betracht.               in den Ruhestand vor dem vollendeten sechsund-\nfünfzigsten Lebensjahr zugestanden hätte.\n§ 24                              (3) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in\nDie' Zeit, während der ein Berufssoldat nach Voll-    den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufs-\nendung des siebzehnten Lebensjahrs vor seinem            soldaten darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf\nEintritt in die Bundeswehr besondere Fachkenntnisse      Jahren nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhe-\nerworben hat, die die notwendige Voraussetzung           gehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet mindestens\nfür seine Verwendung in einem Fachgebiet in der          aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 16 der\nBundeswehr bilden, kann als ruhegehaltfähige             Besoldungsordnung A, zurückbleiben, sofern er nicht\nDienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in       vorher als in den dauernden Ruhestand versetzt gilt\nder Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berück-          (§ 50 Abs. 2 letzter Satz des Soldatengesetzes).\nsichtigt werden. § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.\n3. Unfallruhegehalt\n§ 25\n§ 27\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Soldaten in\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden                (1) Auf einen Berufssoldaten, der wegen Dienst-\nklimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit     unfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhe-\nsie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs          stand versetzt worden ist, sind die §§ 140, 141 a, 149\nliegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst-    Abs. 1 und 2 und § 150 des Bundesbeamtengesetzes\nzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen      entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die\nmindestens ein Jahr gedauert hat.                        Vorschriften über das Ruhegehalt.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldaten, die         (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung\nnach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung in be-       beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-\nstimmten Verwendungen erfahrungsgemäß der               bares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis.\nGefahr einer vorzeitigen körperlichen Abnutzung          das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-\nbesonders ausgesetzt sind und infolge einer dadurch      getreten ist.\nbewirkten Gesundheitsschädigung vorzeitig in den            (3) Zum Dienst gehören auch\nRuhestand versetzt werden; die Erhöhung des\nRuhegehalts soll in der Regel zehn vom Hundert der       1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.            Tätigkeit am Bestimmungsort,\n2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammen-\nd) Höhe des Ruhegehalts                     hängenden Weges nach und von der Dienststelle,\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen.\n§ 26\nDer Umstand, daß der Berufssoldat wegen der Ent-\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer       fernung seiner ständigen Familienwohnung vom\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-\nDienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiteren\nkunft hat, schließt die Anwendung der Nummer 2\nDienstjahr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten\nauf den Weg von und nach der Familienwohnung\nDienstjahr um zwei vom Hundert, von da an um\nnicht aus.\neins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom            (4) Erkrankt ein Berufssoldat, der nach der Art\nHundert; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit       seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der\nvon mehr als einhundertzweiundachtzig Tagen gilt         Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders\nals vollendetes Dienstjahr. Bei kürzerer als zehn-       ausgeset2f ist, an einer solchen Krankheit, so liegt\njähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das        ein Dienstunfall vor, es sei denn, daß er sich die\nRuhegehalt fünfunddreißig vom Hundert. Minde-            Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat.\nstens werden fünfundsechzig vom Hundert der              Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der           die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die\nEndstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs-          nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nordnung A gewährt.                                          (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\n(2) Abweichend von Absatz 1 steigt das Ruhe-          schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den\ngehalt für die Berufssoldaten, die vor dem voll-         ein Berufssoldat außerhalb seines Dienstes erleidet,\nendeten sechsundfünfzigsten Lebensjahr wegen             wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nUberschreitens der für ihren Dienstgrad festgesetz-      liches Verhalten angegriffen wird.\nten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstaben                          4. Kapitalabfindung\na und b des Soldatengesetzes in den Ruhestand ver-\nsetzt werden, nach einer ruhegehaltfähigen Dienst-\n§ 28\nzeit von fünfundzwanzig Jahren bis zu einer                  (1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag\nsolchen von achtundwanzig Jahren mit jedem                statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfin-\nDienstjahr um zwei vom Hundert der ruhegehalt-            dung erhalten","210                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1. zur Schaffung odc!r Verbesserung einer Existenz-     stand gemäß § 51 Abs. 4 des Soldatengesetzes endet.\ngrundlage,                                          Der der Kapitalabfindung zugrunde liegende Teil\n2. zum Erwerb oder zur w i rischaftlichen Stärkung      des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwen-\neigenen Grundbesitzes,                              dung von den Dienstbezügen einzubehalten und an\ndie Kasse abzuführen, die für die Zahlung des\n3. zum Erwerb grundslücksgleicher Rechte,               Ruhegehalts zuständig war. Wird der wiederver-\n4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.                    wendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand ver-\nsetzt, so sind hinsichtlich der restlichen Kapital-\n(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu\nabfindung die §§ 30 bis 34 anzuwenden; wird er ohne\nversagen, wenn der Soldat im Ruhestand das fünf-\neinen Anspruch auf Ruhegehalt entlassen, so ist er\nundfünfzigste Lebensjahr überschritten hat.\nnach Maßgabe des § 33 zur Rückzahlung verpflichtet.\n§ 29                              (3) Dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn\nJahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der\n(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt wer-\ndurch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen\nden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung\nRückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt\ndes Geldes gewährleistet erscheint.\nwerden, wenn wichtige Gründe vorliegen.\n(2) Vor Ablehnung eines Antrages ist dem An-\ntragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\n§ 33\n(3) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-\nden, wenn der Soldat im Ruhestand wieder in die            (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 32) be-\nBundeswehr eingestellt ist oder als Beamter oder        schränkt sich nach Ablauf\nAngestellter im öffentlichen Dienst verwendet wird.     des ersten Jahres\nauf 91 vom Hundert der Abfindungssumme,\n§ 30\ndes zweiten Jahres\n(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen\nauf 82 vom Hundert der Abfindungssumme,\nStelle die Kapitalabfindung tritt, darf fünfzig vom\nHundert des Ruhegehalts und zweitausendvierhun-         des dritten Jahres\ndert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigen.            auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(2) Kinderzuschläge werden nicht in die Kapital-     des vierten Jahres\nabfindung einbezogen.                                      auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme,\n(3) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts,       des fünften Jahres\nan dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt\nauf 52 vom Hundert der Abfindungssumme,\nmit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn\nJahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache           des sechsten Jahres\ndes ihr zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt.        auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme,\ndes siebenten Jahres\n§ 31\nauf 32 vom Hundert der Abfindungssumme,\nDie bestimmungsgemäße Verwendung des Kapi-\ntals ist durch die Form der Auszahlung und in der       des achten Jahres\nRegel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldi-           auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme,\nger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des          des neunten Jahres\nan einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern.·\nauf 11 vom Hundert der Abfindungssumme.\nHierzu kann vor allem angeordnet werden, daß die\nWeiterveräußerung und Belastung des mit der Kapi-       Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszah-\ntalabfindung erworbenen Grundstücks innerhalb           lung der Abfindungssu:qime folgenden Monats bis\neiner Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung      zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme\ndes Bundesministers der Verteidigung zulässig ist.      zurückgezahlt worden ist.\nDiese Anordnung wird mit der Eintragung in das\nGrundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen           (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß\ndes Bundesministers der Verteidigung.                   eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hun-\ndertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze\n§ 32                           zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzah-\nlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefan-\n(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzu-      genen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn\nzahlen, als\ndie Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres\n1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-      zurückgezahlt wird.\nminister der Verteidigung festgesetzt ist, bestim-     (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme l~bt\nmungsgemäß verwendet worden ist oder\nder Anspruch auf den der Abfindung zugrunde he-\n2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in        genden Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des\n§ 30 Abs. 3 bezeichneten Frist aus anderen Grün-    auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.\nden als durch Tod des Berechtigten wegfällt.           (4) Der Bundesminister der Verteidigung kann in\n(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-      den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 Teilzahlungen zu-\n~atz 1 Nr. 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ruhe-       lassen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 196 l                            211\n§  34                            (5) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen\nfür die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-\n(1) Ruht das Ru}iegehc.ilJ ganz oder zum Teil, weil\nbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des\nder Empfänger im Wehrdienst oder anderem öffent-\nMonats zu zahlen, in dem der Berufssoldat die für\nlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der\nseinen Dienstgrad vorgeschriebene Altersgrenze er-\nKapitalabfindung zugrunde liegende Teil des Ruhe-\nreicht hat. Beim Tode des Empfängers ist der noch\ngehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehal-\nnicht ausgezahlte Betrag der Witwe, seinen ehe-\nten, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Die\nlichen und für ehelich erklärten Abkömmlingen oder\neinbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen,\nden an Kindes Statt angenommenen Kindern in einer\ndie für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig ist.\nSumme zu zahlen.\n(2) Ruht dc1s Ruhegehalt aus anderen Gründen             (6) Hat der Entlassene während des Bezuges des\nganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung     Ubergangsgeldes ein neues Soldatenverhältnis, ein\nzugrunde liegende Teil des Ruhegehalts insoweit        Beamtenverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeits-\nzurückzuzahlen, als er den nicht ruhenden Teil über-    verhältnis im öffentlichen Dienst begründet, so wird\nsteigt. Der Bundesminister der Verteidigung kann        für die Dauer dieser Verwendung die Zahlung des\nTeilzah Jungen zulassen.                               Ubergangsgeldes unterbrochen.\n§ 35                                                7. Ausgleich\n(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-\n§ 38\nurkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen\nBescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im            Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des fünfund-\nGrundbuch, die zur Durchführung des § 31 erforder-      sechzigsten Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2\nlich slnd, sind kostenfrei.                             des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist,\nerhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen\n(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-\nAusgleich in Höhe des Siebeneinhalbfachen der\nlagen der Notme werden hierdurch nicht berührt.\nDienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über\nachttausend Deutsche Mark. Dieser Betrag ver-\n5. Unterhaltsbeitrag                   ringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst-\njahr, das über das vollendete sechzigste Lebensjahr\n§ 36                          hinaus geleistet wird. Er ist bei Eintritt in den Ruhe-\nEinern Berufssoldaten kann ein Unterhaltsbeitrag     stand in einer Summe auszuzahlen.\nbis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden,\nwenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von zehn          8. Berufsförderung dienstunfähiger Berufssoldaten\nJahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung\nmit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldatengesetzes) wegen                                 § 39\nErreichung der für seinen DienstgraJ bestimmten            (1) Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\nAltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit ent-          vor dem vollendeten vierzigsten Lebensjahr wegen\nlassen worden ist.                                     Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung\nendet, wird auf Antrag die Fachausbildung oder an\n6. Ubergangsgeld                     deren Stelle die Teilnahme am allgemeinberuflichen\nUnterricht in dem Umfang gewährt, wie sie einem\n§ 37                          Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von\n(1) Ein Berufssoldat mit einer Dienstzeit von       zwölf Jahren zusteht, einem Berufsunteroffizier auch\nweniger als zehn Jahren (§ 15 Abs. 2 dieses Gesetzes    der Zulassungsschein nach § 9.\nin Verbindung mit § 44 Abs. 5 Nr. 1 des Soldaten-           (2) Beruht die Dienstunfähigkeit nicht auf Wehr-\ngesetzes), der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen       dienstbeschädigung, so können auf Antrag die Lei-\nmangelnder Eignung (§ 46 Abs. 5 des Soldaten-           stungen nach Absatz 1 gewährt werden.\ngesetzes) entlassen worden ist, erhält ein Uber-\ngangsgeld.                                                                        § 40\n(2) Das Ubergangsgeld beträgt nach vollendeter          Einern Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis\neinjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei         wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliede-\nlängerer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr     rung in das spätere Berufsleben nach den §§ 6 bis 8\ndie Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffoche der      erleichtert.\nDienstbezüge des letzten Monats.\n(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit                          Abschnitt III\neines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bun-\ndeswehr.                                                 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldaten\n(4) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn           1. Hinterbliebene von wehrpflichtigen Soldaten\nund Soldaten auf Zeit\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 bewilligt wird\noder                                                                         § 41\n2. die Dienstzeit bei der Bemessung einer gewährten        Auf die Hinterbliebenen eines wehrpflichtigen\nVersorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit an-      Soldaten oder eines Soldaten auf Zeit, der während\ngerechnet wird.                                     des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, sind die","212                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVorschriften des § 121 Abs. 1 und 3 des Bundes-          für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind\nbeamtengesetzes über die Dienstbezüge im Sterbe-         anzurechnen.\nmonat, auf die Hinterbliebenen eines Soldaten auf\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Soldaten die Vor-\nZeit auch die Vorschriften des § 122 des Bundes-\naussetzungen des § 73 Abs. 2 des Bundesbeamten-\nbeamtengesetzes über das Sterbegeld entsprechend\ngesetzes in Verbindung mit§ 30 Abs, 2 des Soldaten-\nanzuwenden.\ngesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2\n§ 42                           gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden.\n(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr\nmindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat,\nwährend der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-                              Abschnitt IV\nstorben und ist der Tod nicht die Folge einer Wehr-             Gemeinsame Vorschriften für Soldaten\ndienstbeschädigung, so können die in § 11 Abs. 5                       und ihre Hinterbliebenen\nSatz 2 genannten Hinterbliebenen auf Antrag eine\nlaufende Unterstützung auf Zeit erhalten, Die Unter-\n1. Geltungsbereich\nstützung darf nach Höhe und Dauer die Ubergangs-\ngebührnisse nicht übersteigen, die der verstorbene                                  § 45\nSoldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von\nihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erhalten             (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vor-\nkönnen.                                                  schriften gelten\n1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,\n(2) § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 2, §§ 50 und 60 gelten\nentsprechend.                                            2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege ge-\nwährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder\nWaisengeld,\n2. Hinterbliebene von Berufssoldaten\n3 die Ubergangsgebührnisse als Ruhegehalt, auch\n§ 43                               bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11\n(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten            Abs. 5 Satz 2).\nund Soldaten im Ruhestand sind die §§ 121 bis 131,          (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinter-\n144, 145, 148 Satz 1 und 2, §§ 149 und 150 des Bun-     bliebene (§ 43) gilt § 166 des Bundesbeamtengesetzes\ndesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.              entsprechend.\n(2) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der              (3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach\nEhemann der Mutter während der gesetzlichen              den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhe-\nEmpfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht,         stand, als Witwen oder Waisen.\nwenn· der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei\ndenn, daß die Ehelichkeit des Kindes später ange-\nfochten worden ist.                                                2. Zahlung der Versorgungsbezüge,\nBewilligung und Zahlungsweise\n3. Bezüge bei Verschollenheit                                          § 46\n§ 44                              (1) Der Bundesminister der Verteidigung ent-\nscheidet über die Bewilligung von Versorgungs-\n(1) Ein verschollener Berufssoldat, Soldat auf Zeit,  bezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie\nSoldat im Ruhestand oder anderer Versorgungs-            über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhe-\nempfänger erhält die ihm zustehenden Dienst- oder        gehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge\nVersorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in          fest und bestimmt die Person des Zahlungsempfän-\ndem der Bundesminister der Verteidigung feststellt,      gers. Er entscheidet ferner über die Bewilligung\ndaß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzuneh-         einer Kapitalabfindung und einer Umzugskosten-\nmen ist.                                                 beihilfe. Der Bundesminister der Verteidigung kann\n(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Ab-          diese Befugnisse sowie seine Befugnisse nach § 31\nsatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Per-     Satz 2 und 4, § 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs, 4 und § 34\nsonen, die im Falle des Todes des Verschollenen          Abs, 2 Satz 2 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nnach § 11 Abs. 5 Satz 2 Ubergangsgebührnisse, nach       minister des Innern auf andere Behörden seines Ge-\n§ 12 Abs. 7 eine Ubergangsbeihilfe, nach § 42 eine       schäftsbereichs übertragen.\nUnterstützung, nach § 43 Witwen- oder Waisengeld            (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-\noder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese      sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorsc:h.riften\nBezüge, Die Bezüge für den Sterbemonat und das           dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-\nSterbegeld werden nicht gewährt.                         troffen werden; vorherige Zusicherungen sind un-\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein       wirksam, Ob Zeiten nac:h. den §§ 22 bis 24 als ruhe-\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-         gehaltfähige Dienstzeiten zu berücksic:h.tigen sind,\nweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-        ist in der Regel bei der Berufung in das Dienst-\nstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder        verhältnis eines Berufssoldaten zu entscheiden. Diese\nVersorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu        Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines\nleisten; die nach Absatz 2, nach § 80 und nach           Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde\nanderen Gesetzen auf Grund der Verschollenheit           liegt.","Nr.11 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 1.März 1967                            213\n(3) Entscheidungen in vcrsorgungsrechllichen An-         (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu--\ngelegenheiten, die eine grundsfüzliche, über den         viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vor-\nEinzelfall hinausgehPndP Bedeutung haben, sind           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Her-\nvorn Bundesminister der Verteidigung im Einver-          ausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der\nnehnwn mit ckm Bundesminister des Innern zu tref-        Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der\nfen. Zu § 11 Abs. 4, § 13 b, § 20 Abs. 2, §§ 22 bis 25,  Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offen-\n28 bis ]6, 42 bis 44, 56, 59, 62, 66, 68, 85 und 86 wer- sichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte erken-\nden von diesen Ministern Richtlinien erlassen.           nen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zu-\n(4) Die Vcrsorgungsbc~zü~J(' sind, soweit nichts an-  stimmung des Bundesministers der Verteidigung aus\nderes bestimm L ist, für dit~ gleichen Zeiträume zu      Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.\nzahlen wie die Dienstbczüqe der Berufssoldaten.\nAuf die lcrnfend<•n Versorgungsbezüge kann weder                  6. Aufrechnung und Zurückbehaltung\nganz noch zum TC'il verzichtet werden.\n§ 50\n3. Ort.szuschlag und Kinderzuschläge\nEin Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht\n§ 47                          gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann\nnur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfänd-\n(1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2) finden\nbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit ge-\ndie für die Soldaten geltenden Vorschriften des Be-\ngen den Empfänger ein Anspruch auf Schadenersatz\nsoldunqsrechts Anwendung. Er ist mit dem Satz für\nwegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht\ndie Ortsklasse des \\!\\Tohnsitzes des Versorgungs-\nempfängers, bei einem Wohnsitz außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes mit dem Satz für die                                   7.\nOrtsklasse A, im Gebiet von Berlin mit dem Satz\n§ 51\nfür die Ortsklasse S, anzusetzen; dies gilt auch dann,\nwenn der Soldat einen Ortszuschlag nicht oder nur                             (weggefallen)\nteilweise bezogen hat. Sind nach dem Tode eines\nSoldaten oder Soldaten im Ru:tiestand mehrere Ver-\nsorgungsempfänger vorhanden, so ist der Ortszu-                                      8.\nschlag einheitlich mit dem Satz für die Ortsklasse,                                §  52\nder der Versorgung des überlebenden Ehegatten zu-\n(weggefallen)\ngrunde liegt, und, falls eine solche Versorgung nicht\nzusteht, mit dem Satz für die Ortsklasse, der der\nVersorgung des jüngsten Versorgungsempfängers                       9. Ruhen der Versorgungsbezüge\nzugrunde liegt, anzusetzen. § 17 Abs. 2 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes gilt sinngemäß.                                                 §  53\n(2) Kinderzuschläge     werden neben Ruhegehalt          (1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer\noder Witwengeld nach den für die Soldaten gelten-        Verwendung im Wehrdienst oder im anderen öffent-\nden Vorschriften des Besoldungsrechts gewährt.           lichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben\nWaisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem             seine Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.         bezeichneten Höchstgrenze.\n(3) Kinderzuschläge werden nicht gewährt, wenn           (2) Als Höchstgrenze gelten\nder Ehemann der Mutter während der gesetzlichen          1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende d2s\nEmpfängniszeit verschollen war. § 43 Abs. 2 Satz 2           Monats, in dem sie das fünfundsechzigste Lebens-\nist anzuwenden.                                              jahr vollenden, die für denselben Zeitraum be-\nmessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus\n4. Pfändung, Abtretung und Verpfändung                der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das\n§ 48                              Ruhegehalt berechnet ist,\n(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,           2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten des auf\nwenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur in-         die Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-\nsoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie            jahrs folgenden Monats an und für Witwen\nder Pfändung unterliegen.                                    der Betrag nach Nummer 1, erhöht um sechzig\nvom Hundert des Betrages des Gesamteinkom-\n(2) Der Anspruch auf Sterbegeld kann weder ge-\nmens aus der Versorgung nach dem Zweiten Teil\npfändet noch abgetreten noch verpfändet werden.\ndieses Gesetzes und der Verwendung im öffent-\nlichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt,\n5. Rückforderung\n3. für Waisen\n§ 49                              vierzig vom Hundert der unter Nummer 1 be-\n(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine ge-          zeichneten Dienstbezüge, erhöht um sechzig vom\nsetzliche Änderung ihrer Bezüge oder der Einreihung          Hundert des Betrages des Gesamteinkommens\nin die Gruppen der Besoldungsordnungen mit rück-             aus der Versorgung nach dem Zweiten Teil die-\nwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die             ses Gesetzes und der Verwendung im öffentlichen\nUnterschiedsbeträge nicht zu erstatten.                      Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt.","214                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n{3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1    bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung die\nund 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort        Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig\nder Verwendung maßgebenden Satz und Kinder-            machen, daß im Bundesgebiet einschließlich des\nzuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen        Landes Berlin ein Empfangsbevollmächtigter bestellt\nzur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Dienst-    wird.\naufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Wel-\nche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder an-       10. zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge\nzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde                                 § 55\noder des Versorgungsberechtigten der Bundes-\nminister des Innern.                                      (1) Erhalten aus einerVerwendung im öffentlichen\nDienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungs-\n(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt min-  bezügen\ndestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelf achen\nder jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der     1. ein Soldat im Ruhestand\nEndstufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs-            Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nordnung A; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.          2. eine Witwe oder Waise\n(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne          aus der Verwendung des verstorbenen Soldaten\ndes Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von        oder Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Wai-\nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öff ent-      sengeld oder eine ähnliche Versorgung,\nlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände;\n3. eine Witwe\nausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-\nrechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Ver-        Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\nbänden. Der Verwendung im öff entliehen Dienst         so sind daneben die früheren Versorgungsbezüge\nsteht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer      nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchst-\nzwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung   grenze zu zahlen.\ngleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband\n(2) Als Höchstgrenze gelten\nim Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen\noder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.   1. für Soldaten im Ruhestand (Absatz 1 Nr. 1)\nOb die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf          das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung\nAntrag der Behörde oder des Versorgungsberech-             der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und\ntigten der Bundesminister des Innern.                      der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\n(6) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen             stufe der Besoldungsgruppe, aus der das frühere\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5          Ruhegehalt berechnet ist, ergibt,\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle          2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2)\nder Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge          das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-         Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,\nnet sind, jedoch unter Zugrundelegung des Grund-\ngehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe.         3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3)\nfünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähi-\n§ 54                              gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-\ndungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld\n(1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der            zugrunde liegende Ruhegehalt bemißt.\nVersorgungsberechtigte\n(3) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungs-\n1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des       ähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit\nGrundgesetzes ist oder                            dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer\n2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im        Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-\nAusland hat.                                       staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 53\nAbs. 5 Satz 2) abzuführen oder auf die Versorgungs-\nDer Bundesminister der Verteidigung oder die von\nbezüge nach diesem Gesetz anzurechnen sind, regelt\nihm bestimmte Behörde der Bundeswehrverwaltung\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die\nentscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Da-\nNummer 2 vorliegen, und von welchem Tage an\nbei sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit\ndie Versorgungsbezüge zu ruhen haben. Von den\nsie auf eigenen Beiträgen des Soldaten im Ruhe-\nNummern 1 und 2 können Ausnahmen zugelassen\nwerden.                                                stand beruhen.\n(4) Auf Empfänger von Ubergangsgebührnissen\n(2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1\nund ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 3\nNr. 2 länger als drei Jahre geruht, so können sie\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\ndem Versorgungsberechtigten entzogen werden.\nHöchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge\nBeim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die\ntreten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berech-\nVersorgung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt\nwerden.                                                net sind.\n§ 55 a\n(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-\nsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundes-            (1) Endet ein Dienstverhältnis als Berufssoldat,\ngebiet einschließlich des Landes Berlin, so kann der   das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden\nBundesminister der Verteidigung oder die von ihm       ist (§ 20 Abs. 3 Satz 2), durch Eintritt in den Ruhe-","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                          215\nstand oder durch Tod, so sind, wenn der Soldat im        einem für die Bundesrepublik Deutschland wirk-\nRuhestand oder die Witwe und Waisen Renten aus           samen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt\nden gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus           werden.\neiner zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-          (6) Auf Empfänger von. Ubergangsgebührnissen\nsorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes         und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 5\nerhalten, neben den Renten die Versorgungsbezüge         mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der\nnur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten       Höchstgrenze des Absatzes 2 die Dienstbezüge tre-\nHöchstgrenze zu zahlen.                                  ten, aus denen die Ubergangsgebührnisse berechnet\n(2) Als Höchstgrenze gelten                           sind, zuzüglich Kinderzuschläge.\n1. für Soldaten im Ruhestand\n11. Verlust der Versorgung\nder Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich\nKinderzuschlägen ergeben würde, wenn der Be-                                   § 56\nrechnung zugrunde gelegt werden                        Ein ehemaliger Soldat verliert das Recht auf Be-\na) bei den ruhcgehaltfähigen Dienstbezügen          rufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fäl-\ndie Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der      len des § 53 Abs. 1 und des § 57 des Soldatengesetzes\ndas Ruhegehalt berechnet ist,                   oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts.\nb) als ruhegehaltfähige Dienstzeit                                             § 57\ndie Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebens-       Kommt ein Soldat im Ruhestand entgegen den\njahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu- Vorschriften des § 50 Abs. 2 des Soldatengesetzes\nzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehalt- in Verbindung mit § 39 des Bundesbeamtengesetzes\nfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente und des § 51 des Soldatengesetzes einer erneuten\nberücksichtigten Zeiten einer rentenversiche-   Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssol-\nrnngspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit\ndaten schuldhaft nicht nach, obwohl er auf die Folgen\nnach Eintritt des Versorgungsfalles,\neines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen\n2. für Witwen                                           worden ist, so verliert er für diese Zeit seine Ver-\nder Betrag, der sich als Witwengeld ohne Kin-       sorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufs-\nderzuschläge,                                       förderung. Der Bundesminister der Verteidigung\nstellt ihren Verlust fest und teilt dies dem Soldaten\nfür Waisen\nim Ruhestand mit. Eine wehrstrafrechtliche oder\nder Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich       disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht\nKinderzuschlag aus dem Ruhegehalt nach Num-         ausgeschlossen.\nmer 1 ergeben würde.\n(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten                    12. Entziehung der Versorgung\nnicht                                                                              § 58\n1. bei Soldaten im Ruhestand (Absatz 2 Nr. 1)               (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann\ndie Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäfti-      ehemaligen Soldaten, gegen die ein disziplinar-\ngung oder Tätigkeit des Ehegatten,                   gerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Abs. 2\n2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)               Nr. 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt wer-\nden kann, das Recht auf Berufsförderung und Dienst-\nRenten auf Grund einer eigenen Beschäftigung\nzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen,\noder Tätigkeit.\nwenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische\n(4) Bei Anwendung der Absätze l und 2 bleibt         Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt\naußer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1) ohne         haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen,\nKinderzuschuß, der                                      müssen in einem Untersuchungsverfahren festge-\n1.  dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund      stellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung\nfreiwilliger Weiterversicherung oder Selbstver-     von Zeugen und Sachverständigen zulässig und der\nsicherung zu den gesamten Versicherungsjahren       Versorgungsberechtigte zu hören ist.\noder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten            (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfänger von\nberechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für      Hinterbliebenenversorgung.\nfreiwillige Beiträge zu der Summe der Wertein-\nheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge,              13. Erlöschen und Wiederaufleben\nErsatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht,                 der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene\n2. auf einer Höherversicherung beruht.\n§ 59\nDies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens\ndie Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser            (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf\nHöhe geleistet hat.                                      Versorgungsbezüge erlischt\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats,\n(5) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen\nentsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,          in dem er sich verheiratet oder stirbt,\ndie von einem deutschen Versicherungsträger außer-       2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die           Monats, in_ dem sie das achtzehnte Lebensjahr\nvon einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach            vollendet,","216                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. für je<fon Jkn'chtigten, der durch ein deutsches         4. die Begründung eines neuen Soldatenverhältnis-\nGericht im Bundesgebiet oder im Lmd Berlin im              ses oder eines Beamten- oder Arbeitsverhält-\nordenUidwn Stra I verfdhren zu Zuchthaus oder              nisses (§ 37 Abs. 6).\nwegen vorsützlicher hochverräterischer, staats-\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der Ver-,\nqelährdender oder landesverrdlerischer Handlung\npflichtung aus Absatz 2 Nr. 3 schuldhaft nicht nach,\nzu Gefängnis verurteilt worden ist, mit der\nso kann ihm die Versorgung ganz oder zum Teil\nRechtskraft des Urteils.\nauf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vor-\nDie §§ 5 und 52 des SoldcJtengesetzes gelten ent-           liegen besonderer Verhältnisse kann die Versor-\nsprechend.                                                  gung ganz oder zum Teil wieder zuerkannt werden.\n(2) Das Waisenqeld soll nach Vollendung des            Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Ver-\nachtzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine            teidigung.\nledige Waise,\n15. Bezüge bei Wiederverwendung\n1,    die in der Schul- oder Berufsausbildung ist oder\nein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz                                   § 61\nzur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres         Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen\nleistet, bis zur Vollendung des siebenundzwan-        Dienst (§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge\nzigsten Lebensjahrs,                                   aus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-\n2. die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen        zuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungs-\ndauernd außerstande ,ist, sich selbst zu unter-       bezüge zu bemessen. Das gleiche gilt für eine Ver-\nhalten, auch über das siebenundzwanzigste Le-          sorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu\nbensjahr hinaus.                                       gewähren ist.\nWenn die Schul- oder Berufsausbildung durch Er-\nfüllung der Wehrpflicht verzögert wird, so soll das                               Abschnitt V\nWaisengeld auch für einen diesem Dienst entspre-\nchenden Zeitraum über das siebenundzwanzigste\nSondervorschriften\nLebensjahr hinaus gewährt werden.\n1. Umzugskostenvergütung\n(3) Hat sich eine Witwe wieder verheiratet und\nwird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwtngeld wie-                                    § 62\nder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der\nEhe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts-                 (1) Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienst-\noder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzu-            verhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das\nrechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-          Dienstverhältnis berufen worden ist, oder wegen\nerklärung gleich.                                          Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskosten-\nvergütung wie die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Bundes-\n(4) Absatz 1 Nr. l und 2 und Absätw 2 und 3            umzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Seine\ngelten nicht für die in § l 1 Abs. 5 Satz 2 bezeich-       J-Iinterbliebenen und die Hinterbliebenen eines Sol-\nneten Hinterbliebenen.                                     daten auf Zeit, der während des Dienstverhältnisses\nverstorben ist, erhalten Umzugskostenvergütung wie\n14. Anzeigepflicht                    die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesumzugskosten-\ngesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.\n§ 60\n(2) Einern ehemaligen Berufssoldaten oder einem\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§ 37 Abs. 6, §§ 53, 55)   ehemaligen Soldaten auf Zeit, der Anspruch auf\nhat der Regelungsbehörde oder der die Versor-               Fachausbildung oder an deren Stelle auf allgemein-\ngungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung                 beruflichen Unterricht oder Anspruch auf berufliche\neines Versorgungsberechtigten und die Bezüge,               Fortbildung, Umschulung oder Ausbildung auf Grund\nebenso jede spätere Änderung oder das Aufhören              des Dritten Teils dieses Gesetzes nach § 26 des\nder Bezüge sowie die Gewährung einer Versorgung             Bundesversorgungsgesetzes hat, können auf Antrag\nunverzüglich anzuzeigen.                                    einmalig die Leistungen nach den § § 4, 5 und 7 des\n(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet,       Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden, wenn\nder Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-              zur Ausübung des späteren Berufs ein Umzug an\nbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen,             einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort er-\nforderlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher im\nbei Gewährung von Berufsförderung der Umzug\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes (§ 54\ninnerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der\nAbs. 1 Nr. 1),\nBerufsförderung, in den anderen Fällen innerhalb\n2. die Verlegung des Wohnsitzes im Inland sowie            von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstver-\ndes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts              hältnisses durchgeführt worden ist. Die Umzugs-\nnach einem Ort im Ausland (§ 54 Abs. 1 Nr. 2),         kostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustim-\n3. den Bezug eines Einkommens (§ 53), einer Ver-           mung des Bundesministers des Innern neben einer\nsorgung (§ 55) oder einer Rente (§ 55 a), die          bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskosten-\nWitwe und Waise auch die Verheiratung (§ 59            vergütung bewilligt werden.\nAbs. 1 Nr. 1), die Witwe :rnch Ansprüche nach§ 59          (3) Einern Soldaten im Ruhestand, der bei Eintritt\nAbs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz,                        in den Ruhestand das fünfundfünfzigste Lebensjahr","Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 196'1                          217\nnoch nicht vollendet hi:tl, können auf Antrag ein-      einen Unfall erleidet, erhält neben einer Versor-\nmalig die Leistungen nach den §§ 4, 5 und 7 des         gung nach diesem Gesetz bei Beendigung des Dienst-\nBundcsumzugskostcngesclzes bewilligt werden, wenn       verhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung,\nzur Begründung eines neuen Berufs ein Umzug             wenn er infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähig-\nan einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort         keit in diesem Zeitpunkt um mehr als neunzig vom\nerforderlich ist. Die Bewilligung ist nur zulässig,    Hundert beeinträchtigt ist, es sei denn, daß der Un-\nwenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach           fall offensichtlich nicht auf die eigentümlichen Ver-\nEintritt in den Ruhestand durchgeführt und Um-          hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 9\nzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3       zurückzuführen ist.\nNr. 4 und 5 des Bundesumzugskostengesetzes noch\nnicht gewährt worden ist. Entsprechendes gilt für          (2) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalls\neinen Berufssoldaten, der wegen Dienstunfähigkeit       der in Absatz 1 bezeichneten Art verstorben, so er-\nentlassen worden ist, und für einen ehemaligen Sol-     halten eine einmalige Unfallentschädigung\ndaten auf Zeit, der einen Unterhaltsbeitrag nach § 73   1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz ver-\nerhält, wenn sie zum Zeitpunkt der Entlassung das          sorgungsberechtigten ehelichen Kinder, für ehelich\nfünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet           erklärten oder an Kindes Statt angenommenen\nhatten.                                                     Kinder und Kinder aus nichtigen Ehen, die die\n(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Ab-               rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben,\nsätzen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt,     2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz\ndie für den Umzug entstehen                                 versorgungsberechtigten ehelichen Kinder, für\n1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes              ehelich erklärten oder an Kindes Statt ange-\neinschließlich des Landes Berlin bis zum Zielort,       nommenen Kinder und Kinder aus nichtigen\nEhen, die die rechtliche Stellung eines ehelichen\n2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes              Kindes haben, wenn Hinterbliebene der in Num-\nbis zum Ort des Grenzübergangs.                         mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,\nIn den Fällen des Absatzes 3 können jedoch höch-        3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene\nstens die Auslagen erstattet werden, die durch einen        der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art\nUmzug über eine Entfernung von zweihundert Kilo-            nicht vorhanden sind.\nmeter entstanden wären.\n(3) Die einmalige Unfalleatschädigung beträgt\n(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach\nTarifklassen, dem Familienstand oder dem Haus-          1. achtzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-\nstand richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt          satzes 1 Nr. 1,\nder Beendigung des Dienstverhältnisses zugrunde         2. vierzigtausend Deutsche Mark im Falle des Ab-\nzu legen.                                                   satzes 1 Nr. 2 bis 9,\n2. Einmalige Unfallentschädigung für           3. insgesamt vierzigtausend Deutsche Mark im Falle\nbesonders gefährdete Soldaten                  des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1\nNr. 1,\n§ 63\n4. insgesamt      zwanzigtausend Deutsche Mark im\n(1) Ein Soldat, der                                      Falle des Absatzes 2 Nr. 1 in Verbindung mit\n1. als Angehöriger des fliegenden Personals von             Absatz 1 Nr. 2 bis 9,\nStrahlflugzeugen während des Flugdienstes,          5. insgesamt zwanzigtausend Deutsche Mark im\n2. als Angehöriger des besonders gefährdeten son-           Falle des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Ab-\nstigen fliegenden Personals während des Flug-           satz 1 Nr. 1,\ndienstes,                                           6 insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\n3. als Angehöriger des springenden Personals der            des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1\nLuftlandetruppen während des Sprungdienstes,            Nr. 2 bis 9,\n4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes          7. insgesamt zehntausend Deutsche Mark im Falle\nund der Ausbildung,                                     des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1\n5. als Kampfschwimmer oder Minentaucher während             Nr. 1,\ndes Kampfschwimmer- oder Minentaucherdienstes,      8 insgesamt fünftausend Deutsche Mark im Falle\n6. als Minendemonteur während des dienstlichen              des Absatzes 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 1\nEinsatzes an Minen unter Wasser,                        Nr. 2 bis 9.\n7. als Angehöriger des Versuchspersonals während        Sie wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Un-\nder dienstlichen Erprobung von Minen und ähn-       fall vorsätzlich herbeigeführt hat.\nlichen Kampfmitteln,\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung be-\n8. als Angehöriger des besonders gefährdeten Muni-      stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister\ntionsuntersuchungspersonals während des dienst-     des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der\nlichen Umgangs mit Munition oder                    Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Gruppen\n9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauch-         von Soldaten, die zu dem Personenkreis des Ab-\nfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen          satzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst\ngepanzerten Landfahrzeugen                          im Sinne des Absatzes 1 sind.","218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(5) Die Absfü.ze 1 bis 4 gelten entsprechend für      4. im früheren Reichsarbeitsdienst oder im frei-\nandere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Be-             willigen Arbeitsdienst gedient hat, jedoch die\nreich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenhei-              Zeit vor dem 1. Juli 1934 nur, wenn der Dienst\nten Tätigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art ge-           berufsmäßig geleistet worden ist.\nhören.\n(2) §§ 20, 64 Abs. 3 Satz 1 und § 69 Nr. 3 gelten\n(6) § 46 gilt enlsprechend.                            entsprechend.\n§ 66\nAbschnitt VI                            (1) Die Zeit, während der ein Berufssoldat nach\nVollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor seinem\nDbergangsvorschriften\nEintritt in die Bundeswehr\n1. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-\n1. Anrechnung früherer Dienstzeiten als                schaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des\nruhegehaltfähige Dienstzeit                      Grundgesetzes) oder im nichtöffentlichen Schul-\ndienst tätig gewesen ist oder\n§ 64\n2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates oder\n(1) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen         einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen\nBerufssoldaten die Zeit, die er verbracht hat                 öffentlichen Einrichtung gestanden hat,\n1. in der alten Wehrmacht (Heer, Marine, Schutz-         kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt\ntruppe),                                             werden.\n2. in der vorläufigen Reichswehr oder vorläufigen            (2) § 69 Nr. 3 gilt entsprechend.\nReichsmarine,\n§ 67\n3. in der Reichswehr,\nAls ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der\n4. in der Wehrmacht nach dem Wehrgesetz vom              ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten\n21. Mai 1935,                                        Lebensjahrs vor seinem Eintritt in die Bundeswehr\n5. im Polizeivollzugsdienst für Angehörige der            in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche\nLandespolizei, die nach dem Gesetz vom 3. Juli       gilt für die Zeit einer Internierung oder eines Ge-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 851) in die Wehrmacht     wahrsams der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes\nübergeführt worden sind.                             oder § 9 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes berechtig-\n(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt für einen    ten Personen. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine\nBerufssoldaten die Zeit, die er                           dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits\nangerechnet wird.\n1. als deutscher Staatsangehöriger oder Volks-\nzugehöriger aus den Gebieten, die nach dem                                       § 68\n31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich angeglie-          (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch Zeiten berück-\ndert waren, oder                                     sichtigt werden, in denen ein Berufssoldat nach\n2. als volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler         Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs vor der\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf\nim Wehrdienst des Herkunftslandes verbracht hat.          Zeit oder Berufssoldaten in einem Beschäftigungs-\n§ § 67 und 70 gelten entsprechend.\nverhältnis bei einer deutschen zivilen Dienstgruppe\n(3) Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit, für die eine   bei den Stationierungsstreitkräften gestanden hat.\nAbfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden\n(2) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.\nist. Im übrigen gelten die §§ 20 und 69 Nr. 3, in den\nFällen des Absatzes 1 auch die §§ 22 bis 24 und 25\n§ 68a\nAbs. 1 entsprechend.\nDer Wehrdienstzeit in der ehemaligen deutschen\nWehrmacht im Sinne der §§ 64, 73 und 74 steht die\n§ 65                           vor dem 9. Mai 1945 während des zweiten Welt-\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der    krieges abgeleistete Zeit eines entsprechenden\nein Berufssoldat vor seinem Eintritt in die Bundes-       Kriegsdienstes gleich, wenn durch ihn die gesetzliche\nwehr                                                      Wehrpflicht erfüllt werden konnte. § 70 gilt ent-\nsprechend.\n1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn\nim Reichsgebiet als Beamter oder Richter ge-                                      § 69\nstanden hat oder                                         Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um\n2. berufsmäßig im Vollzugsdienst der Polizei ge-          L die nach § 181 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesbeamten-\nstanden hat, soweit nicht § 64 Abs. 1 Nr. 5 anzu-         gesetzes anrechenbaren Kriegsjahre,\nwenden ist, oder\n2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis 31. Dezem-\n3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als              ber 1918 im Militärdienst oder im Beamtenver-\nMilitäranwärter oder als Anwärter des früheren            hältnis verbrachten Zeit, wenn sie mindestens\nReichsarbeitsdienstes im Dienst eines öffentlich-         sechs Monate betragen hat und nicht als Kriegs-\nrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet voll              jahr oder nach § 25 Abs. 1 erhöht anrechenbar\nbeschäftigt gewesen ist oder                              ist,","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                              219\n3. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergut-          werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen, die\nmachung nationalsozialistischen Unrechts oder        infolge der Verhältnisse der Kriegs- oder Nach-\nnach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergut-          kriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu ver-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für An-     tretenden Umstand eingetreten sind.\ngehörige des öffentlichen Dienstes ohne förm-\nliches Wicdergutmachungsverfahren anzurechnen              5. Soldaten auf Zeit, die in der ehemaligen\nist.                                                         Wehrmacht Wehrdienst geleistet haben,\nund ihre Hinterbliebenen\n2. Anrechnung anderer Zeiten\nals ruhegehaltfähige Dienstzeit                                       § 73\n(1) Ein Unteroffizier auf Zeit, der bis zum 31. März\n§ 70\n1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Zeit, in der ein Berufs-  berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von\nsoldat, der am 8. Mai 1945 Berufssoldat der ehe-          mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr-\nmaligen Wehrmacht war, nach diesem Zeitpunkt im           macht und von mindestens drei Jahren in der Bun-\nöffentlichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter       deswehr geleistet hat, erhält einen Unterhaltsbeitrag,\ntätig gewesen ist. Auch ohne eine solche Tätigkeit      wenn sein Dienstverhältnis nach einer abgeleisteten\nwird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem           Gesamtdienstzeit von mindestens zwölf Jahren\n31. März 1951 voll und, wenn der Berufssoldat bis        wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienst-\nzum 31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereinge-         verhältnis berufen. worden ist, oder wegen Dienst-\nstellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre       unfähigkeit endet.\nWehrdienst geleistet hat, die Zeit danach bis zur\nEinstellung zur Hälfte für die Berechnung des Ruhe-          (2) Der Mindestdienstzeit von drei Jahren in der\ngehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-      Bundeswehr bedarf es nicht, wenn ein Unteroffizier\ntigt. Entsprechendes gilt für einen Berufssoldaten,      auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehr-\nder am 8. Mai 1945 Beamter im Dienst eines öffent-       dienstbeschädigung entlassen worden ist und eine\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet war oder    Gesamtdienstzeit von zwölf Jahren geleistet hat.\nberufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst stand.          (3) Der Bemessung des Unterhaltsbeitrags werden\n(2) Dem Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 in der    die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17 Abs. 1 und\nehemaligen Wehrmacht nicht berufsmäßig Wehr-              § 18) und die gesamte abgeleistete Wehrdienstzeit\ndienst geleistet hat, wird die Zeit zwischen dem         zugrunde gelegt. § 26 Abs. 1 und § 67 gelten ent-\n8. Mai 1945 und seiner Einstellung für die Berech-       sprechend.\nnung des Ruhegehalts zu einem Drittel als ruhe-             (4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen\ngehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn er bis      Ablaufs der Zeit, für die der Unteroffizier auf Zeit\nzum 31. März 1970 in die Bundeswehr wiedereinge-         in das Dienstverhältnis berufen worden ist, wird\nstellt worden ist und in ihr mindestens drei Jahre       das Einkommen aus einer Verwendung im öffent-\nWehrdienst geleistet hat.                                lichen. Dienst auf den Unterhaltsbeitrag voll an-\n(3) Der in den Absätzen 1 und 2 geforderten drei-    gerechnet. Andere Arbeitseinkünfte aus Land- und\njährigen Mindestdienstzeit in der Bundeswehr be-         Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selb-\ndarf es nicht, wenn der Berufssoldat vorher wegen        ständiger oder nichtselbständiger Arbeit außerhalb\nDienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung         des öffentlichen Dienstes (§ 53) im Sinne des § 2\nin den Ruhestand oder nach § 50 des Soldaten-            Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes sind\ngesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt         auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen; hierbei\nwird oder während der Zugehörigkeit zur Bundes-          bleibt die Hälfte der Einkünfte anrechnungsfrei,\nwehr stirbt.                                             mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Unter-\nschiedes zwischen dem Unterhaltsbeitrag und der\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für solche      nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 maßgebenden\nZeiten, die bereits nach anderen Vorschriften an-        Höchstgrenze oder, sofern dieser Unterschiedsbetrag\ngerechnet werdc~n, und für Zeiten im Ruhestand.          zweihundertfünfzig Deutsche Mark monatlich nicht\nerreicht, dieser Betrag.\n3.                               (5) Ist der Unteroffizier auf Zeit wegen Dienst-\n§ 71\nunfähigkeit entlassen oder mindert sich die Erwerbs-\nfähigkeit des ehemaligen Unteroffiziers auf Zeit,\n(weggefallen)                       der einen Unterhaltsbeitrag erhält, dauernd um\nwenigstens zwei Drittel oder hat er das fünfund-\n4. Weitergewährung des Waisengeldes             sechzigste Lebensjahr vollendet, findet Absatz 4\nkeine Anwendung. Hat der ehemalige Unteroffizier\n§ 72                           auf Zeit das zweiundsechzigste Lebensjahr voll-\nDas Waisengeld nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 soll bei         endet, so kann auf seinen Antrag von der Anwen-\nVerzögerung der Schul- oder Berufsausbildung              dung des Absatzes 4 abgesehen werden.\ninfolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder            (6) Für einen Offizier auf Zeit, der bis zum 31. März\nUnterdrückungsmaßnahmen auch für einen der Zeit           1970 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\ndieser Verzögerung entsprechenden Zeitraum über           berufen worden ist und eine Wehrdienstzeit von\ndas siebenundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt         mindestens zwei Jahren in der ehemaligen Wehr-","220                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nmacht und mindes!(ms drei Jahren in der Bundes-          anzuwenden, die für die Hinterbliebenen der son-\nwehr geleistet hat, gellen die Absätze 1 bis 5 ent-      stigen Soldaten auf Zeit gelten.\nsprechend, wenn seine abgc~leistele Gesamtdienstzeit        (4) Für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\nmindestens zehn Jahre betrtigl.                          Soldaten gilt § 73 Abs. 9 Satz 2 entsprechend.\n(7) Die Hintt~rbl icbenen dieser Soldaten (Absätze\n1, 2 oder 6) erhalten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe           6. freiwillige Soldaten im Dienstverhältnis\ndes Witwen- und Waisengeldes (§§ 123 bis 129                             nach dem Freiwilligengesetz\nund 131 des Bundesbeamtengesetzes, § 13 dieses Ge-\nsetzes).                                                                            § 7-5\n(8) §§ 44 und 46 bis 61 dieses Gesetzes sowie            (1) Ein freiwilliger Soldat in dem Dienstverhältnis\n§§ 121 und 122 des Bundesbeamtc~ngesetzes gelten         nach dem Freiwilligengesetz, der wegen Dienst-\nentsprechend, soweit in Absatz 4 nichts anderes be-      unfähigkeit nicht die Rechtsstellung eines Berufs-\nstimmt ist:. Der UnlerhalLshC'ilrag gilt hierbei als     soldaten oder Soldaten auf Zeit nach dem Soldaten-\nRuhegehalt, Witwen- oder Waisengeld; die Emp-            gesetz erlangt, erhält Versorgung wie ein Berufs-\nfänger des Unterbaltsbeitrngs gelten als Soldaten        soldat. Entsprechendes gilt für seine Hinterbliebenen.\nim Ruhestand, Witwen oder Waisen.\n(2) Eine im Dienstverhältnis eines freiwilligen\n(9) §§ 3, 5, 5 a Abs. 1 Nr. 2 und §§ 9 bis 12 finden  Soldaten nach dem Freiwilligengesetz erlittene\nkeine Anwendung. Bewirbt sich ein ehemaliger             Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundesbeamten-\nSoldat, der nach den Absätzen 1, 2 oder 6 versor-        gesetzes gilt als Wehrdienstbeschädigung und ein\ngungsberechtigt ist und das fünfzigste Lebensjahr        Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundesbeamten-\nnoch nicht vollendet hat, um Einstellung in den          gesetzes als Dienstunfall.\nöffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung\nVorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchst-\n7. Ehemalige Vollzugsbeamte\nalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf.\nim Bundesgrenzschutz\n(10) Die in den Absätzen 1, 2 oder 6 bezeichneten\nSoldaten auf Zeit können an Stelle des Unterhalts-                                  § 76\nbeitrags die Versorgung nach § 74 wählen.                   (1) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten auf\nWiderruf im Bundesgrenzschutz, der nach dem Zwei~\nten Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai\n§ 74\n1956 (Bundesgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr\n(1) Für Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit,     übergeführt worden ist und dessen Dienstverhältnis\ndie in der ehemaligen Wehrmacht Wehrdienst               in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit endet, steht\ngeleistet haben und bis zum 31. März 1970 in das         die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen         im Bundesgrenzschutz abgeleistete Dienstzeit der\nworden sind, die aber die Voraussetzungen des § 73       Wehrdienstzeit in der Bundeswehr im Sinne der\nnicht erfüllen, gelten die § § 3 bis 12 mit folgender     §§ 4, 5, 8, 9, 11, 12, 42, 73 und 7-4 gleich. Das gilt\nMaßgabe:                                                 auch für die nach dem 8. Mai 1945 im Polizeivollzugs-\n1. Voraussetzung für die Gewährung der Leistungen        dienst innerhalb des Bundesgebietes oder des Landes\nist nicht die Wehrdienstzeit von bestimmter          Berlin sowie die im deutschen Paßkontrolldienst in\nDauer in der Bundeswehr, sondern mit Ausnahme        der britischen Zone abgeleistete Dienstzeit.\ndes Falles der Wehrdienstzeit von vier Jahren in        (2) Für einen ehemaligen Vollzugsbeamten im\n§ 11 Abs. 4 die abgeleistete Gesamtdienstzeit,       Bundesgrenzschutz, der nach dem in Absatz 1 be-\n2. der Umfang der Leistungen richtet sich nach de1       zeichneten Gesetz in die Bundeswehr übergeführt\nLänge der Wehrdienstzeit in der Bundeswehr,          worden ist, gelten eine im Bundesgrenzschutz er-\njedoch ist die abgeleistete Gesamtdienstzeit für     littene Beschädigung im Sinne des § 46 des Bundes-\nden Umfang der Leistungen mit Ausnahme der           beamtengesetzes als Wehrdienstbeschädigung und\nDbergangsbeihilfe maßgebend, wenn der Soldat         ein Dienstunfall im Sinne des § 135 des Bundes-\neine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren       beamtengesetzes als Dienstunf all. Bei Bemessung\nin der Bundeswehr abgeleistet hat oder vorher       des Ubergangsgeldes steht die Dienstzeit im Bundes-\nwegen Dienstunfähigkeit entlassen worden ist.        grenzschutz der Wehrdienstzeit im Sinne des § 37\nAbs. 3 gleich.\nBeansprucht der Soldat die Fachausbildung oder an\nderen Stelle die weitere Teilnahme am allgemein-\n8. Geburtsjahrgänge 1927 bis 1944\nberuflichen Unterricht nicht, so erhöht sich die Uber-\ngangsbeihilfe um zwanzig vom Hundert des er-                                        § 77\nreichten Betrages.\n(1) Ein Berufssoldat, der in der Zeit vom 1. Januar\n(2) ~ür einen Offizier auf Zeit, der in der ehe-     1927 bis zum 31. Dezember 1944 geboren ist und bis\nmaligen Wehrmacht Wehrdienst geleistet hat und           zum 31. März 1970 zum ersten Male als Soldat ein-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, gelten       gestellt worden ist, erhält bei Eintritt in den Ruhe-\ndie §§ 6 bis 8, 11 und 12 mit der in Absatz 1 Nr. 1      stand einen einmaligen Betrag, der nach einer\nund 2 genannten Maßgabe.                                 ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zu fünfundzwanzig\n(3) Auf die Hinterbliebenen der Soldctlen nach den    Jahren dreitausend Deutsche Mark beträgt. Dieser\nAbsätzen 1 und 2 sind die Vorschriften entsprechend      Betrag verringert sich mit jedem weiteren Dienst-","Nr. 11     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                           221\njahr über di!S fiinlm1<lzwilnzigslc Dienstjahr hinaus               (4) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\num dn,illl1tHlc1L Dc)ulsdw Mc1rk, in den Fällen des              Bundesversorgungsgesetzes, die der Berufssoldi:ll\n§ 26 Abs. 2 jedoch mi L dem sc!chsundzwanzigsten,                vor dem 9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als Wehrdienst-\nsicbernmdzwilnzigstcn           und        achtundzwanzigsten    beschädigung im Sinne des § 44 Abs. 5 Nr. 2 des\nDicnsljr1hr r,rn je sechshundert. Deutsche Mark. Stirbt          Soldatengesetzes sowie des § 18 Abs. 2 und des § 70\nder Sol<fol vor Dinl.ril.l: in den Ruhc!slcmd, so erhalten       Abs. 3 dieses Gesetzes, wenn er infolge einer solchen\nsei nc vcrsorq u n qs bc rech l.i q l.cn l-lintcrblie benen und, ohne grobes Verschulden erlittenen Schädigung\nW(mn dc~r Tod jnfolqe einer Wehrdienstbeschädigung               dienstunfähig geworden ist.\ncinqcl.reten ist, iluch seine Verwandten der auf-                   (5) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nsteiqcndcm Linie', die nach § 43 dieses Gesetzes in              Bundesversorgungsgesetzes, die ein Soldat auf Zeit\nVerbindung mit § 145 des Bundesbeamtengesetzes\nals Berufssoldat der ehemaligen Wehrmacht oder\nAnspruch auf einen Unterhaltsbcitrng haben, einen\nals Beamter der ehemaligen Wehrmacht vor dem\neinmalincn Dclril~J in Höhe von zwei Dritteln des                9. Mai 1945 erlitten hat, gilt als ·wehrdienstbeschä-\nBetrages, den der Verstorbene erhalten hätte, wenn\ndigung im Sinne des § 73 Abs. 2, wenn der Soldat\ner am Toclesl.c1gc in den Ruhestand getreten wäre.\ninfolge einer solchen ohne grobes Verschulden er-\nSind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so                  littenen Schädigung dienst.unfähig geworden ist.\nwird der Betrag unter ihrn~n im Verhältnis ihrer\nBezüge n.tch dem Zweilen Teil dieses Gesetzes auf-                  (6) Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende An-\ngeteilt.                                                         wendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64\nAbs. 2 Satz l berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-\n(2) Der Betrag nach Absatz l wird nicht gewährt,              land oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig\nwenn das Ruhegehalt fünfundsiebzig vom Hundert                   geleistet hat.\nder ruheqehaltfähigen Dienstbezüge beträgt oder\ndie Hinterblicbenenbczüge aus einem solchen Ruh2-                   (7) Ansprüche aus den Absätzen 1 bis 6 sind\ngehalt zu berechnen sind.                                        innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach\nder Einstellung als Soldat in die Bundeswehr anzu-\nmelden; die Ausschlußfrist endet jedoch nicht vor\ndem l. August 1962. Stirbt der Soldat innerhalb die-\n8 a. Versorgung wegen eines während des ersten\nser Frist, so kann der Anspruch innerhalb von\noder zweiten Weltkrieges erlittenen Kriegsunfalls\nsechs Monaten nach seinem Tod von seinen Hinter-\nbliebenen geltend gemacht werden.\n§ 77 a\n(1) Ist ein Berufssolddl wegen Dienstunfähigkeit                        8 b. Versorgung wegen eines in der\ninfolge eirn~s Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 5), den er wäh-                  Kriegsgefangenschaft erlittenen Unfalls\nrend des ersten oder zweiten Weltkrieges in Aus-\n§ 77b\nübung militärischen oder militärähnlichen Dienstes\n(§§ 2, 3 des Bundesversorgungsgesetzes) als Berufs-                 (l) Ist ein Berufssoldat als Berufssoldat der ehe-\nsoldat der ehemaligen Wehrmacht oder als Beamter                 maligen Wehrmacht oder als Beamter der ehe-\nder ehemaligen Wehrmacht erlitten hat, in den                    maligen Wehrmacht aus Anlaß des ersten oder\nRuhestand getreten, so wird Versorgung nach den                  zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft ge-\nallgemeinen Vorschriften mit der Maßgabe gewährt,                raten und infolge eines in der Kriegsgefangenschaft\ndaß sich der Hundertsatz des Ruhegehalts (§ 26) um               erlittenen Unfalls (§ 27 Abs. 2 bis 4) in den Ruhe-\nzwanzig vom l-Iundert bis zum Höchstsatz von fünf-               stand getreten oder verstorben, so wird Versorgung\nundsiebzig vom Hundert erhöht; der Hundertsatz                   nach § 77 a Abs. 1 bis 3 gewährt. Außer den in der\ndes Mindestruhegehalts (§ 26 Abs. 1 Satz 3) beträgt              Rechtsverordnung zu § 27 Abs. 4 genannten Krank-\nfünfundsiebzig vom Hundert.                                      heiten kann der Bundesminister der Verteidigung\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister des In-\n(2) Ist der verletzte Berufssoldat oder Soldat im             nern Krankheiten bestimmen, die auf außergewöhn-\nRuhestand an den Folgen des Unfalls verstorben,                  lichen Verhältnissen in einer Kriegsgefangenschaft\nso sind Hinterbliebene auch die elternlosen Enkel                beruhen. § 77 a Abs. 4 gilt für eine Schädigung im\nund die Verwandten der aufsteigenden Linie, deren                Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe b des Bundesversor-\nUnterhalt zur Zeit des Unfalls ganz oder über-                   gungsgesetzes entsprechend. Berufssoldaten, die in-\nwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.                 folge einer solchen, ohne grobes Verschulden er-\nDie elternlosen Enkel stehen hierbei den ehelichen               littenen Schädigung dienstunfähig m~worden sind\nKindern des Verstorbenen gleich. Den Verwandten                  und wegen der Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhe-\nder aufsteigenden Linie ist für die Dauer der Bedürf-            stand versetzt, sondern entlassen worden sind, gel-\ntigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen dreißig               ten als mit dem Tage des Wirksamwerdens der Ent-\nvom Hundert des Ruhegehalts nach Absatz 1 zu ge-                 lassung in den Ruhestand versetzt.\nwähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert\ndes in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten                    (2) Eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 Buch-\nBetrages. § 145 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes                 stabe b des Bundesversorgungsgesetzes, die ein\ngilt entsprechend.                                               Soldat auf Zeit als Berufssoldat der ehemaligen\nWehrmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehr~\n(3) Für eine Versorgung nach den Absätzen 1                   macht erlitten hat, gilt als Wehrdienstbeschädigung\nund 2 gelten § 148 Sätze 1 und 2, § 149 des Bundes-              im Sinne der in§ 77 a Abs. 5 genannten Vorschriften,\nbeamtengesetzes sowie § 91 a dieses Gesetzes sinn-               wenn auch sonst die Voraussetzungen des § 77 a\ngemäß.                                                           Abs. 5 erfüllt sind.","222                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Die AbsJ tzc 1 und 2 können entsprechend auch                   10. Freiwillige Krankenversicherung\nauf einen Soldaten angewendet werden, der aus An-\nlaß des ersten oder zweiten Weltkrieges in ursäch-                                      § 79\nlicliem Zusammenhang mit Kriegsereignissen wegen             Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die im Zeit-\ndes Dienstes a]s Berufssoldat der ehemaligen Wehr-        punkt des Eintritts in die Bundeswehr für den Fall\nmacht oder als Beamter der ehemaligen Wehrmacht           der Krankheit pflichtversichert waren und zur Fort-\nin Gewahrsam einer ausländischen Macht geraten ist        setzung der Versicherung nach § 313 der Reichsver-\nund sich im Falle des zweiten Weltkrieges außerhalb       sicherungsordnung berechtigt gewesen wären, haben\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes in Gewahr-         das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach der\nsam befunden hat.                                         Verkündung dieses Gesetzes ihre Versicherung frei-\nwillig fortzusetzen. Die Verpflichung zur Beitrags-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An-\nzahlung und der Anspruch auf Leistungen beginnen\nwendung auf einen Soldaten, der im Sinne des § 64\nerst mit dem Tage des Eingangs der Anzeige des\nAbs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehrdienst im Herkunfts-\nBerechtigten bei der zuständigen Krankenkasse.\nland oder Dienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig\ngelPistet hat. § 77 a Abs. 7 gilt entsprechend.\n11. Ruhen der Versorgungsbezüge\nin besonderen Fällen\n9. Erstattung von Versicherungsbeiträgen                                       § 79a\n§ 53 Abs. 6 ist bis zum 31. Dezember 1969 mit der\n§ 78                          Maßgabe anzuwenden, daß in § 53 Abs. 4 an die\nStelle des Eineinviertelfachen das Zweifache der je-\n(1) Sind für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai      weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-\n1945 in der ehemaligen Wehrmacht Berufssoldat ge-         stufe der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungs-\nwesen ist und der in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu      ordnung A tritt.\nseiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-\nsoldaten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen\nDienstes beschäftigt gewesen ist, Beiträge zu den\ngesetzlichen Rentenversicherungen entrichtet wor-                                  Dritter Teil\nden, so werden ihm auf Antrag die Arbeitnehmer-                            Beschädigtenversorgung\nanteile aus diesen Beiträgen sowie freiwillig ent-\nrichtete Beiträge erstattet. Ist dem Berufssoldaten                                Abschnitt I\neine Regelleistung aus der Versicherung gewährt\nworden, so sind nur die später entrichteten Beiträge              Versorgung der beschädigten Soldaten\nzu erstatten. Der Antrag kann nicht auf die Erstat-                       und ihrer Hinterbliebenen\ntung eines Teils der Arbeitnehmeranteile und der\nfreiwillig entrichteten Beiträge beschränkt werden.               1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung\nDer Antrag ist innerhalb eines Jahres nach der\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Berufs-                                         § 80\nsoldaten zu stellen. Die Antragsfrist endet nicht vor        Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung er-\nAblauf eines Jahres nach dem Tage der Verkündung         litten hat, erhält nach Beendigung des Dienstver-\ndieses Gesetzes. Stirbt der Soldat innerhalb dieser      verhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirt-\nFrist, ohne den Antrag gestellt zu haben, so kann        schaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag\nder Antrag innerhalb von sechs Monaten nach              Versorgung in entsprechender Anwendung der Vor-\nseinem Tode von seinen Erben gestellt werden.            schriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in\ndiesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend\ngleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines\n1. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 Be-      Beschädigten auf Antrag Versorgung.\namter im Dienst eines öffentlich-rechtlichen\nDienstherrn im Reichsgebiet gewesen ist oder                          2. Wehrdienstbeschädigung\nberufsmäßig im früheren Reichsarbeitsdienst ge-\nstanden hat,                                                                      § 81\n2. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945 im           (1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheit-\nSinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 berufsmäßig Wehr-       liche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung,\ndienst geleistet hat,                                durch einen während der Ausübung des Wehr-\n3. für einen Berufssoldaten, der am 8. Mai 1945           dienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehr-\nDienst im Sinne des § 68 a berufsmäßig geleistet     dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt\nhat,                                                 worden ist.\n4. für die in § 73 genannten Soldaten, die in der             (2) Als Wehrdienstbeschädigung gelten auch ge-\nehemaligen Wehrmacht berufsmäßig Wehrdienst          sundheitliche Schädigungen, die\ngeleistet haben.                                     1. ein Soldat außerhalb seines Dienstes dadurch er-\nlitten hat, daß er angegriffen wird\nIm Falle der Nummer 4 ist der Antrag auf Erstattung\ninnerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienst-             a) im. Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienst-\nverhältnisses zu stellen.                                           liches Verhalten oder","Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                           223\nb) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr        gung heilbehandlungsbedürftig sind. Bei Anwen-\naus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,     dung des § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt\n2. ein Soldat oder ein ehemaliger Soldat durch einen    § 83 Abs. 1 entsprechend. § 10 Abs. 6, die §§ 18 bis\nUnfall auf einem zur Heilbehandlung wegen           18 c und 24 des Bundesversorgungsgesetzes sind\nSchädigungsfolgen oder zu einem wegen der           entsprechend anzuwenden. Die Heilbehandlung\nSchädigung zur Aufklärung des Sachverhaltes an-    wird nicht gewährt, wenn und soweit ein Sozialver-\ngeordneten persönlichen Erscheinen notwendigen     sicherungsträger zu einer entsprechenden Leistung\nWeg oder bei der Durchführung dieser Maßnah-       verpflichtet ist oder ein entsprechender Anspruch\nmen erleidet. Entsprechendes gilt für Versehrten-   auf Tuberkulosehilfe oder aus einem Vertrag be-\nleibesübungen als Gruppenbehandlung wegen          steht, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten\nSchädigungsfolgen.                                 Kranken- oder Unfallversicherung, oder wenn der\nBerechtigte ein Einkommen hat, das die Jahres-\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung        arbeitsverdienstgrenze der gesetzlichen Kranken-\nals Folge einer Schädigung genügt die Wahrschein-       versicherung übersteigt. Das gleiche gilt, wenn die\nlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.                Heil- oder Krankenbehandlung durch ein anderes\n(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbei-       Gesetz sichergestellt oder die Gesundheitsstörung\ngeführte Schädigung gilt nicht als Wehrdienst-          auf eigenes grobes Verschulden oder auf Ge-\nbeschädigung.                                           schlechtskrankheiten zurückzuführen ist.\n(5) Eine Wehrdiens.Lbeschädigung steht einer ge-        (2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 73 genannten\nsundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 des          Soldaten.\nBundesversorgungsgesetzes gleich.\n(6) § 80 sowie die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-      4. Einkommensausgleich in besonderen Fällen;\nchend für eine Zivilperson, die                                          Beginn der Versorgung\n1. zum Wehrdienst einberufen ist oder\n§ 83\n2. zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zu einer\n(1) § 17 des Bundesversorgungsgesetzes gilt für\nEignungsprüfung oder zur Wehrüberwachung der\neinen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehe-\nAnordnung einer zuständigen Dienststelle folgt\nmaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt\noder\nder Beendigung des Wehrdienstes infolge einer\n3. an einer dienstlich angeordneten Veranstaltung       Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit fol-\nzur militärischen Fortbildung teilnimmt oder        genden Maßgaben:\n4. auf Schiffen der Bundeswehr planmäßig oder           1. Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt,\naußerplanmäßig eingc~schifft ist.                      so gilt er als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder\ndoch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu ver-\n2 a. Versorgung in besonderen Fällen              schlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder\nBerufsausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des\n§ 81 d                             Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeit-\nIn gleicher Weise wie für Schädigungsfolgen kann         punkt der Beendigung des Wehrdienstes.\nVersorgung mit Zustimmung des Bundesministers           2. Das Einkommen, das der Soldat unmittelbar vor\nfür Arbeit und Sozialordnung gewährt werde~,                seiner Erkrankung bezogen hat, gilt auch dann\nwenn die zur Anerkennung einer Gesundheits-                 als durch die Arbeitsunfähigkeit gemindert, wenn\nstörung als Folge einer Schädigung erforderliche            die Minderung infolge der Beendigung des Dienst-\nWahrscheinlichkeit (§ 81 Abs. 3) nur deshalb nicht          verhältnisses wegen Ablaufs der hierfür fest-\ngegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten       gesetzten Zeit eingetreten ist.\nLeidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewiß-      3. Als vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenes\nheit besteht; die Zustimmung kann allgemein erteilt         Einkommen gelten die vor der Beendigung des\nwerden.\nWehrdienstes bezogenen Einkünfte (Geld- und\nSachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der\n3. Heilbehandlung bei Gesundheitsstörungen            auf Grund der Wehrpflicht Wehrdiens_t leistet\nohne Wehrdienstbeschädigung                   und der im letzten Kalendermonat vor der Ein-\nberufung Arbeitseinkommen bezogen hat, jedoch\n§ 82                             dieses Einkommen, soweit es für ihn günstiger ist.\n(1) Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst          (2) §§ 60 und 61 des Bundesversorgungsgesetzes\ngeleistet oder eine sich unmittelbar anschließende      gelten mit der Maßgabe, daß die Versorgung nicht\nWehrübung abgeleistet hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2       vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendi-\ndes Wehrpflichtgesetzes), und ein ehemaliger Soldat     gung des Dienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des\nauf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung,       Bundesversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe,\ndie während des Wehrdienstverhältnisses entstan-        daß die Versorgung mit dem bezeichneten Tage\nden, aber keine Folge einer Wehrdienstbeschädi-         beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jah-\ngung ist, die Leistungen nach § 10 Abs. 1, §§ 11, 14,   res nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses\n15, 17 und 17 a des Bundesversorgungsgesetzes bis       gestellt wird. Hat ein verstorbener Soldat, der auf\nzur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des           Grund der \\,Vehrpflicht Wehrdienst geleistet hat,\nDienstverhältnisses, wenn sie bei dessen Beendi-        über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus","224                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVV !. ·I I rsold erhdllcn, so beginn 1. die Hinterbliebenen-      (2) Hat bei Eintritt der Wehrdienstbeschädigung\nvc1 sorgnng abweichend von § 61 Buchstabe a des                eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit\nBundesversorgungsgesetzes nicht vor dem Tag, der               bestanden, die Folge einer Schädigung im Sinne des\nauf den Tag folgt, bis zu dem Wehrsold zusteht. Ist            § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines\nein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach             Gesetzes ist, das das Bundesversorgungsgesetz für\n§ 80 zustehccm würde, verschollen, so beginnt die              anwendbar erklärt, so ist die durch das Hinzutreten\nHinterbJiebenenversorgung c1bweichend von Satz 1               der Wehrdienstbeschädigung eingetretene Gesamt-\nfrühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den              minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Von\nMonat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen              dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs\noder Wehrsold Pndel..                                          ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen,\ndie auf die frühere Minderung der Erwerbsfähigkeit\n5. Zusammentreffen von Ansprüchen               entfällt. Der Restbetrag ist als Ausgleich zu ge-\nwähren.\n§ 84\n(3) § 81 a findet mit der Maßgabe Anwendung,\n(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem                  daß die Zustimmung vom Bundesminister der Ver-\nZwei.ten Teil und dem Drilten Teil bestehen unbe-              teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nschadet des Absatzes 6 nebeneinander.                          für Arbeit und Sozialordnung erteilt werden muß.\n(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhalts-                 (4) Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem\nbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach             seine Voraussetzungen erfüllt sind. § 60 Abs. 4\ndem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente                 Satz 1 und 2, § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 und\nnach dem Dritlen Teil dieses Gesetzes oder auf                 § 63 des Bundesversorgungsgesetzes gelten ent-\nElternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so               sprechend. Der Anspruch auf Ausgleich erlischt\nwird nur die den Eltern günstigere Versorgung ge-              spätestens mit der Beendigung des Wehrdienst-\nwährt.                                                         verhältnisses. Ist ein Soldat verschollen, so erlischt\n(3) Treffen Ansprüche aus einer Wehrdienst-                 der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats,\nbeschädigung (§§ 80, 81) mit Ansprüchen aus einer              in dem der Bundesminister der Verteidigung fest-\nSchtidigung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes             stellt, daß das Ableben des Verschollenen mit Wahr-\noder nach anderen Gesetzen, die das Bundesversor-              scheinlichkeit anzunehmen ist. Kehrt der Verschol-\ngungsgesetz für anwendbar erklären, zusammen,                  lene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für\nso ist unter Berücksichtigung der durch die gesam-             den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder\nten Schädigungsfolgen bedingten Minderung der                  Wehrsold nachgezahlt werden.\nErwerbsfähigkeit eine einheitliche Rente festzu-                  (5) Kann der Ausgleich noch nicht als Dauerlei-\nsetzen.                                                        stung festgestellt werden, so kann während der\n(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht           ersten zwei Jahre nach Anlegen des Wehrdienst-\nfür den Soldaten, der während des Wehrdienst-                  beschädigungsblattes oder der Antragstellung nach\nverhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr              § 80 der Ausgleich vorläufig festgestellt werden. In\ndie Bestattung und Uberführung besorgt hat.                    dem Bescheid ist zu bemerken, daß es sich um eine\nvorläufige Feststellung handelt. Spätestens nach\n(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch\nAblauf der zwei Jahre ist der Ausgleich endgültig\nbeim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem\nfestzustellen. Diese Feststellimg setzt eine Ände-\nDritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.\nrung der Verhältnisse nicht voraus, auch ist für sie\n(6) § 65 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsge-              die vorher getroffene Feststellung der Grundlagen\nsetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß einer               für den Ausgleich nicht bindend.\nVersorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen\n(6) Der Anspruch auf Ausgleich kann weder ab-\nBestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfall-\nabgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.\nfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge\nIm übrigen gelten § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 ent-\nnach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;\nsprechend und § 50 mit der Maßgabe, daß mit einer\nder Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente\nForderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Aus-\nnach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31\ngleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich\nAbs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht\njedoch nicht.                                                  aufgerechnet werden kann.\n2. Erstattung von Sachschäden\nAbschnitt II                                     und besonderen Aufwendungen\nSondervorschriften\n§ 86\n1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung               (1) Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke\noder andere Gegenstände, die der Soldat mit sich\n§ 85                            geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder\n(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer                abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet\nWehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit                werden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem\neinen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der                 Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem\nSchwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und                Soldaten der nachweisbar notwendige Aufwand zu\n§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes.                            ersetzen. § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 2 und_§ 50 dieses","Nr. 11 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                              225\nGPselzc~s sowie § 149 Abs. 1 des Bundesbeamten-                 (6) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des\ngesetzes qelten entsprechend.                               Absatzes 1 ist der Rechtsweg vor den Gerichten\nder Sozialgerichtsbarkeit gegeben.\n(2) A bsd lz 1 gilt für die Zivilperson des § 81\n/\\ bs. 6 en !.sprechend.                                       (7) Für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst\nangehört haben, und ihre Hinterbliebenen sind die\nVierter Teil                         Verwaltungsbehörde und Stelle örtlich zuständig,\ndie für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz oder\nOrganisation, Verfahren, Rechtsweg                gewöhnlichem Aufenthalt in Köln zuständig sind.\nUber Klagen entscheidet das Bundessozialgericht im\n1. Dienstzeitversorgung\nersten und letzten Rechtszug.\n§ 87                                (8) Die Absätze 3, 6 und 7 gelten nicht, soweit\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die        die Beschädigtenversorgung in der Gewährung von\nDienstzeitversorgung und die Berufsförderung nach           Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25\ndem Zweiten Teil und die Vorschriften der §§ 85             bis 27- e des Bundesversorgungsgesetzes besteht.\nund 86 des Dritten Teils dieses Gesetzes bei Be-\nhörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4\nund § 5 Abs. 8 bleiben unberührt.                                                    Fünfter Teil\n(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des                                 Schlußvorschriften\nAbsatzes 1 gelten die §§ 172 bis 175 des Bundes-\nbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung                  1. Anrechnung auf die Flugunfallentschädigung\ndes Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschrif-\nten der Wehrbeschwerdeordnung über das verwal-                                           § 89\n1.ungsgerichtliche Vorverfahren (§ 22 der Wehrbe-               Eine Entschädigung aus einer Flugunfallversiche-\nschwerdeordnung) anzuwenden.                                 rung, für die der Bund die Beiträge gezahlt hat, ist\nauf die Flugunfallentschädigung (§ 63) anzurechnen.\n2. Beschädigtenversorgung\n§ 88\n1 a. Dienstbezüge\n(1) Der Dritte Teil dieses Gesetzes mit Ausnahme                                    § 89a\nder §§ 85 und 86 wird von den zur Durchführung                   (1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 5, 11, 12, 37\ndes Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behör-            und 38 sind die Dienstbezüge nach § 2 Abs. 1 und\nden im Auftrag des Bundes durchgeführt.\ngegebenenfalls der örtliche Sonderzuschlag nach § 41\n(2) Zuständige oberste Bundesbehörde ist der            Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung, soweit\n(2) Werden die Versorgungsbezüge der Berufs-\ndie Beschädigtenversorgung in der Gewährung von\nsoldaten allgemein oder für einzelne Laufbahngrup-\nLcüstungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25\npen erhöht oder vermindert, so ändern sich von\nbis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes besteht, der\ndemselben Zeitpunkt an die Ubergangsgebührnisse\nBundesminister des Innern. Weisungen, die eine\n(§ 11) entsprechend.\ngrundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende\nBedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 a oder\neinen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einver-                                 2. Reichsgebiet\nnehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung.\n§ 90\n(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren                Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nder Kriegsopferversorgung und die Vorschriften des\nGebiet des Deutschen Reichs bis zum 31. Dezember\nSozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind            1937- in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem\nanzuwenden.\nZeitpunkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\n(4) Die Aufwendungen für die Versorgungs-\nleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für                    3. Dienstzeiten außerhalb des Reichsgebiets\nRechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusam-\nmenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzu-                                            § 91\nführen.                                                          Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-\n(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten         herrn im Reichsgebiet im Sinne der §§ 22, 65, 70\nAusgaben und die mit ihnen zusammenhängenden                 Abs. 1 ~atz 3 und § 78 Abs. 2 stehen gleich\nEinnahmen sind die Vorschriften über das Haus-\n1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder\nhaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die                    Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945\nDurchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\ngeleistete gleichartige Dienst bei einem öffent-\ndesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-\nlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die\nständigen obersten Landesbehörden übertragen und\nnach dem 31. Dezember 1937 dem Deutschen Reich\nzulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu\nangegliedert waren,\nleistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammen-\nhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vor-              2. für volksdeutsche Vertriebene oder Umsiedler der\nschriften über die Kassen- und Buchführung der                   gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nzuständigen Landesbehörden angewendet werden.                     Dienstherrn im Herkunftsland.","226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3 a. Begrenzung der Ansprüche                 (2) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-\naus einer Wehrdienstbeschädigung             schriften an die Landesbehörden wenden, bedürfen\nsie der Zustimmung des Bundesrates.\n§ 91 a\n(1) Die nach diesem Geselz versorgungsberechtig-          5. Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes\nten Personen haben aus Anlaß einer Wehrdienst-\nbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem                                            § 93\nGesetz beruhenden Ansprüche. Sie könnenAnspr-G.che      (Durch Neufassung des Schwerbeschädigtengesetzes\nnach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die                                        überholt)\nweitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz\nbegründen, gegen den Bund, einen anderen öffent-\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet ein-              6. Änderung von Bundesbeamtengesetzen\nschließlich des Landes Berlin oder gegen die in                                           § 94\nderen Dienst stehenden Personen nur dann geltend\nmachen, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch           (Durch Neufassung des Bundesbeamtengesetzes und\neine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen     Erlaß des Bundespolizeibeamtengesetzes überholt)\nPerson verursacht worden ist.\n(2) Das Gesetz über die erweiterte Zulassung von            7. Versorgungsberechtigte im Land Berlin\nSchadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeits-                                          § 95\nunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I\nS. 674) ist anzuwenden.                                    (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auch\ngewährt an Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder\n(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-      ständigen Aufenthalt im Land Berlin haben.\nben unberührt.\n(2) Für die Beschädigtenversorgung (§ 88) der in\nAbsatz 1 genannten Berechtigten sind die für die\n3 b. Berücksichtigung von Zeiten zum Ausgleich      Kriegsopferversorgung sachlich zuständige Verwal-\nvon Härten                       tungsbehörde oder Stelle sowie das Gericht örtlich\nzuständig, in deren Bezirk der letzte Wohnsitz oder\n§ 91 b\ngewöhnliche Aufenthaltsort des Soldaten oder seiner\nInwieweit bei der Bemessung von Versorgungs-         Hinterbliebenen im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbezügen Zeiten, die nach dem bis zum 8. Mai 1945        gelegen hat; Entsprechendes gilt, soweit die Beschä-\ngültig gewesenen Wehrmachtversorgungsrecht ruhe-        digtenversorgung in der Gewährung von Leistungen\ngehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berück-      der Kriegsopferfürsorge besteht.\nsichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten\nzu berücksichtigen sind, bestimmt der Bundes-                                               8.\nminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem\nBundesminister des Innern.                                                                § 96\n(weggefallen)\n4. Erlaß von Verwaltungsvorschriften\n9. Inkrafttreten\n§ 92\n§ 97\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen\nin Kraft.*)\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern, zu den § § 4\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung\nund 5 und zum Dritten Teil auch im Einvernehmen            vom 26. Juli 1957. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren\nmit dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-              Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen, die\ndieser Neufassung sowie den Fassungen vom 8. September 1961_ und\nordnung.                                                   8. August 1964 vorangestellt sind, näher bezeichneten Vorschnften.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1967                          227\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das V erschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien\nund ihre Abgabe in den Apotheken\nVom 23. Februar 1967\nAuf Grund des § 1 Abs. 4 und 5 sowie der §§ 8             18. N oracymethadol\nund 12 des Opiumgesetzcs vom 10. Dezember 1929              19.  N or levorphanol\n(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten       20.  Pethidin-Zwischenprodukt A\nGesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom\n9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbin-         21.  Pethidin-Z wischenprodukt B\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes ver-          22.  Pethidin-Zwischenprodukt C\nordnet die Bundesregierung:                                 23.  Phenampromid\n24.  Phenazocin\nArtikel                             25.  Piminodin\nDie Verordnung über das Verschreiben Betäu-              26.  Psilocin\nbungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe           27.  Psilocin-(aeth)\nin den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs-             28.  Psilocybin\ngesetzbl. I S. 635) in der Fassung der Bekannt-             29.  Psilocybin-(aeth). 11\nmachung vom 24. April 1963 (Bundesgesetzbl. I\nS. 216) wird wie folgt geändert:                         2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Phenoperidin\" die Worte „oder Fentanyl\" ein-\nl, §  7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     gefügt.\n,, (2) Arzneien, die folgende Stoffe oder Zube-     3. In § 7 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nreitungen enthalten, dürfen nicht verschrieben\nwerden:                                                  „Arzneien, die Fentanyl enthalten, dürfen für\nZwecke der Anaesthesie auch für den allgemei-\n1. Allylprodin\nnen Bedarf der in § 10 Abs. 4 genannten tier-\n2. Benzethidin                                         ärztlichen Universitätskliniken und der diesen\n3. Clonitazen                                          gleichgestellten Anstalten verschrieben werden. 11\n4. Diampromid\n4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort\n5. Ekgonin                                              ,,Morphin\" ein Komma und das Wort „Nico-\n6. Ester des Morphins, ausgenommen Diacetyl-           morphin eingefügt.\nII\nmorphin und Nicomorphin (Dinikotinsäure-\nmorphinester)                                  5. In § 9 Abs. 1 werden eingefügt:\n7. Etonitazen                                          nach „48. Normorphin 0,2 g\" die Worte ,,49. Nor-\n11\npipanon 0,2 g und nach „55. Phenomorphan\n8. Furethidin\n0,2 g die Worte „57. Piritramid 0,2 g\". Die Num-\n9. Hydromorphinol                                      mern 49 bis 55 werden die Nummern 50 bis 56\n10. Kokablätter oder Zubereitungen von Koka-             und die Nummern 56 bis 62 werden die Nummern\nblättern                                          58 bis 64.\n11. Levophenacylmorphan                                                       Artikel 2\n12. Lysergsäurediaethylamid\nDiese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\n13. Mescalin                                          sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n14. Metazocin\n15. Methadon-Zwischenprodukt                                                  Artikel 3\n16. Moramid-Zwischenprodukt                              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n17. Myrophin                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Februar 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\n· Käte Strobel"]}