{"id":"bgbl1-1967-10-2","kind":"bgbl1","year":1967,"number":10,"date":"1967-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_10.pdf#page=2","order":2,"title":"Zehnte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen","law_date":"1967-02-17T00:00:00Z","page":198,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["198                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nArtikel 3                         treten dieser Verordnung den früheren Besitzer und\n(1) Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleich-        die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze\ngestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer          oder Zubereitungen mitzuteilen.\nSalze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den-\nSalzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verord-         jenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Opiumgesetzes\nnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem       keiner Erlaubnis bedarf.\nBundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter\nAngabe der Art und Menge der Stoffe, Salze oder\nZubereitungen innerhalb von zwei Wochen nach In-                               Artikel 4\nkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.                  Der Bundesminister für Gesundheitswesen macht\n(2) Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleich-       die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2\ngestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer         des Opiumgesetzes genannten Stoffen gleichgestell-\nSalze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder         ten Stoffe in alphabetischer Reihenfolge im Bundes-\nSalzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verord-         gesetzblatt bekannt.\nnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach\nArtikel 5\n§ 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes nicht beantragen will,\nkann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten           Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern\ndieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zuberei-      sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\ntungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln\nzugelassenes Unternehmen ohne Bezugsschein ab-\ngeben oder veräußern. Das Unternehmen ist ver-                                 Artikel 6\npflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopium-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nstelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-         kündung in Kraft.\nBonn, den 21. Februar 1967\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nZehnte Bekanntmachung\nüber die Wechsel- und Scheckzinsen\nVom 17. Februar 1967\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-\nund Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I\nS. 93) wird bekanntgemacht:\nDer Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für\nWechsel ist mit Wirkung vom 17. Februar 1967 auf\nvier vom Hundert festgesetzt worden.\nBonn, den 17. Februar 1967\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nProf. Dr. Ehmke"]}