{"id":"bgbl1-1967-10-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":10,"date":"1967-02-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)","law_date":"1967-02-21T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["197\nB-undesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1967                  Ausgegeben zu Bonn am 24. Februar t 967                                                                                                Nr.10\nTag                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n21. 2. G7 Vierle Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Vierte Betäu-\nbungsmittel-Gleichstel.lungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               197\n17. 2. 67 Zehnt<~ Bekdnnlmc1drnng über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                198\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblall Teil II Nr. 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   199\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          199\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      200\nVierte Verordnung\nüber die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe\n(Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)\nVom 21. Februar 1967\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a und 4, des § 4 Abs. 4 sowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes\nvom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-\nrung des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129\nAbs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden\nStoffe gleichgestellt:\nKurzbezeichnung                                            Wissenschaftliche Bezeichnung\nFentanyl               1-Phenylaethyl-4-N-propionyl-anilinopiperidin\nLysergid               Lysergsäurediaethylamid\nMescalin               1-(3', 4', 5' -Trimethoxy-phenyl)-2-amino-aethan\nNorpipanon             4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon\nPiritramid             1-(3' -Cyan-3' ,3' -diphenylpropyl)-4-(1-piperidino )-piperidin-4-carbonsäureamid\nPsilocin               3-(2'-Dimethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol\nPsilocin-(aeth)        3-{2'-Diaethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol\nPsilocybin             3-(2' -Dimethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat\nPsilocybin-(aeth)      3-(2' -Diaethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat\nArtikel 2                                          trag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs, 1\nWer einen oder mehrere der nach § 1 gleich-                             des Opiumgesetzes die Stoffe, Salze oder Zuberei-\ngestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer                           tungen in gleichem Umfange wie bisher herzustellen\nSalze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder                          oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung\nSalzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verord-                          der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach\nnung hersteJlt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis                      Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt\nzur rechtskräftigen Entscheidung über seinen An-                          die Berechtigung mit Ablauf der Frist."]}