{"id":"bgbl1-1967-1-1","kind":"bgbl1","year":1967,"number":1,"date":"1967-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1967/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1967-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1967/bgbl1_1967_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - AWV)","law_date":"1966-12-20T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":104,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeill                                 Z1997A\n1967                       Ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 1967                                     Nr. 1\nTag                                                       Inhalt                                  Seite\n20. 12. 66 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschafts-\ngesetzes (Außenwirtschaftsverordnung - A WV) ........................................ .\nBunde,sgesetzbl. III 7400-1-1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)\nVom 20. Dezember 1966\nAuf Grund des § 2 der Neunten Verordnung zur\nÄnderung der Außenwirtschaftsverordnung vom\n23. August 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 521) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durch-\nführung ·des Außenwirtschaftsgesetzes (Außen-\nwirtschaftsverordnung - A WV) in der jetzt gelten-\nden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der\noben angeführten Änderungsverordnung und den\nÄnderungsverordnungen\nvom     3. Mai 1962           (Bundesgesetzbl. I S.  270),\nvom      27. Juli 1962        (Bundesgesetzbl. I S.  477),\nvom     3. Oktober 1962       (Bundesgesetzbl. I S.  659),\nvom      17. Dezember 1963    (Bundesgesetzbl. I S.  888),\nvom     31. Juli 1964         (Bundesgesetzbl. I S.  566),\nvom     3. März 1965          (Bundesgesetzbl. I S.   50),\nvom     27. Dezember 1965     (Bundesgesetzbl. I S. 2174)\nund\nvom      30. März 1966       (Bundesanzeiger Nr. 63\nvom 31. März 1966)\nergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27 in\nVerbindung mit den §§ 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 18,\n20, 21, 23, 26, 33, 34 und 46 des Außenwirtschafts-\ngesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 481), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung des Durchführur:gsgesetzes EWG Milch und\nMilcherzeugnisse und des Außenwirtschaftsgesetzes\nvom 18. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 892), er-\nlassen worden.\nBonn, den 20. Dezember 1966\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","2                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes\n(Außenwirtschaftsverordnung - A WV)\nin der Fassung vom 20. Dezember 1966\nInhaltsübersicht\n§§\nKapitel I\nAllgemeine Vorschriften                                                           1 bis 4\nKapitel II\nWarenausfuhr\n1. Titel: Beschränkungen ...................................... .                                        5 bis 7\n2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach den §§ 26 und 46\nAbs. 3 AWG .......................................... .                                        8 bis 18\n1. Unlertitel: Genehmigungsfreie Ausfuhr .................... .                                       9 bis 16\n2. Unlcrtitel: Genehmigungsbedürftige Ausfuhr .............. .                                      17und18\n3. Titel: Sonderregelungen                                                                              19 bis 21\nKapitel III\nWareneinfuhr\n1. Titel: Beschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     22\n2. Titel: Verfahrens- und Meldevorschriften nach § 26 AWG . . . . . . .                                23 bis 31\n1. Unlcrlilel: Genehmigungsfreie Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                24 bis 29\n2. Unterlilel: Genehmigungsbedürftige Einfuhr . . . . . . . . . . . . . . . .                       30 und 31\n3. Titel: SondE~rregelungen nach § 10 Abs. 5 und § 26 A WG                                             32 bis 37\nKapitel IV\nSonstiger Warenverkehr\n1. Titel: Warendurchfuhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 und 39\n2. Titel: Transithandel                                                                                40 bis 43a\nKapitel V\nDienstleistungsverkehr\n1. Titel: Beschränkungen des aktiven Dienstleistungsverkehrs .... .                                    44 und 45\n2. Titel: Beschränkungen des passiven Dienstleistungsverkehrs ... .                                    46 bis 49\n3. Titel: Meldevorschriften nach § 26 A WG ..................... .                                     50 bis 50b\nKapitel VI\nKapitalverkehr\n1. Titel: Beschränkungen ...................................... .                                      51 bis 54\n2. Titel: Meldevorschriften nach § 26 AWG ..................... .                                      55 bis 58\nKapitel VII\nMeldevorschriften nach § 26 A WG für den Zahlungsverkehr\n1. Titel: Allgemeine Vorschriften ............................... .                                     59 bis 64\n2. Titel: Ergänzende Meldeveirschriften ......................... .                                     65 bis 68\n3. Titel: Meldevorschriften für Geldinstitute                                                              69\nKapitel VIII\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                                     70 und 71\nKapitel IX\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                                     72 bis 78","Nr. 1       Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                             3\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                                    Kapitel II\n5 bis 8, 10, 11, 14, 17, 1B, 20, 21, 2'.i, 26, 33, 34 und 46\nWarenausfuhr\ndes Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                                            1.Titel\nBeschränkungen\nKapitel I                                                        § 5\nAllgemeine Vorschriften                                  Beschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG\n(1) Die Ausfuhr der in Teil I der Ausfuhrliste\n§ 1                              (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Geneh-\nmigung. Das gleiche gilt für die Unterlagen zur\nAntragsrecht                          Fertigung der Waren, die in Teil I Abschnitt A, B\nAnträge auf Erteilung einer Genehmigung können,           und C der Ausfuhrliste genannt sind.\nwenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist,                  (2) Die in Teil I Abschnitt C und D der Ausfuhr-\nvon jedem gestellt werden, der das genehmigungs-             liste genannten Waren dürfen ohne Genehmigung\nbedürftige Rechtsgeschäft oder die genehmigungs-             ausgeführt werden, wenn das Verbrauchsland ein\nbedürftige Handlung vornimmt. Antragsberechtigt              Land der Länderlisten A oder B (Abschnitt II der\nist auch derjenige, der einen Anspruch aus dem               Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) ist und wenn\nRechtsgeschäft herleitet oder einen Anspruch auf             nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag\nVornahme der Handlung geltend macht.                         Waren im Werte von nicht mehr als eintausend\nDeutsche Mark geliefert werden sollen.\n§ 2                                 (3) Der Begriff des Verbrauchslandes bestimmt\nSammelgenehmigungen                         sich nach den Vorschriften über die Statistik des\ngrenzüberschreitenden Warenverkehrs.\nDem Antragsteller kann eine befristete Genehmi-\ngung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger\n§ 6\nRechtsgeschäfte oder Handlungen (Sammelgenehmi-\ngung) erteilt werden, wenn dies wegen der beab-                         Beschränkung nach § 8 Abs. 1 A WG\nsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder                Die Aus.fuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhr-\nHandlungen zweckmäßig erscheint.                             liste mit B gekennzeichneten Waren bedarf der\nGenehmigung.\n§ 3\n§ 6a\nRückgabe von Genehmigungsbescheiden\nEin Genehmigungsbescheid ist der Genehmigungs-                   Beschränkung nach § 5 A WG zur Erfülhmg\nstelle unverzüglich zurückzugeben, wenn                          des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft\n1. die erteilte Genehmigung ungültig wird, bevor\nsie ausgenutzt wurde,                                       (1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\nfuhrliste mit E gekennzeichneten Waren bedarf der\n2. der Begünstigte die Absicht aufgibt, die Geneh-           Genehmigung.\nmigung auszunutzen, oder\n(2) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Aus-\n3. der Bescheid, der nach Verlust durch eine Zweit-          fuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist nach\nausfertigung ersetzt worden war, wieder aufge-           den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nfunden wird.                                             gemeinschaft nur zulässig, wenn die Waren den im\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ver-\n§ 4                              öffentlichten gemeinsamen Qualitätsnormen ent-\nWarenwert, Wertgrenzen                       sprechen, die auf Grund der Artikel 42 und 43 des\nVertrages zur Gründung der Europäischen Wirt-\n(1) Wert einer Ware ist das dem Empfänger in\nschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 766)\nRechnung gestellte Entgelt, in Ermangelung eines\nEmpfängers oder eines feststellbaren Entgelts der            a) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der Euro-\nGrenzübergangswert im Sinne der Vorschriften über                päischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April\ndie Statistik des grenzüberschreitenden Waren-                    1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nverkehrs.                                                         ten S. 965) in der jeweils geltenden Fassung oder\n(2) Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Hand-        b) in den auf Grund dieser Verordnung, insbe-\nlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen                sondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen Ver-\nGesamtvorganges dar, so ist bei Anwendung der                     ordnungen des Rates oder der Kommission über\nWertnren-1.(•n dieser Verordnung der Wert des                     Qualitätsnormen\nGesamtvorgdnges zugrunde zu legen.                           festgelegt sind.","4                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 7                             (4) Die zollamtliche Behandlung durch die Aus-\nBeschränkung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 A WG           gangszollstelle ist bei Versand durch die Post nicht\nerforderlich.\nVerträge über die Ausfuhr von Waren mit einem\nGebietsfremden in einem Land der Länderliste C                                      § 10\n(Anlage L) bedürfen der Genehmigung, wenn eine\nZuständige Zollstellen\nlängere Stundung des Entgelts als 180 Tage nach\nLieferung der Ware vereinbart wird.                         (1) Versandzollstelle ist die Zollstelle, in deren\nBezirk der Ausführer seinen Wohnsitz oder Sitz,\neine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte hat.\nDie Oberfinanzdirektion kann abweichend von Satz 1\n2. Titel                        für einzelne Ausführer eine andere Versandzollstelle\nVerfahrens- und Meldevorschriften                     bestimmen. Das für den Ort des Verpackens oder\nnach den § § 26 und 46 Abs. 3 A WG                   Verladens der Waren zuständige Hauptzollamt läßt\ndie Gestellung und Anmeldung bei der für diesen\nOrt zuständigen Zollstelle zu, wenn die Waren im\n§ 8\nBezirk der nach Satz 1 zuständigen Zollstelle nur\nBegriffsbestimmungen                   unter besonderen Schwierigkeiten verpackt oder\n(1) Ausführer ist, wer Waren nach fremden Wirt-       verladen werden können.\nschaftsgebieten verbringt oder verbringen läßt.            (2) Ist der Ausführer Gebietsfremder, so ist Ver-\nLiegt der Ausfuhr ein Ausfuhrvertrag mit einem           sandzollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich\nGebietsfremden zugrunde, so ist nur der gebiets-         die Waren befinden.\nansässige Vertragspartner Ausführer. Wer ledig-             (3) Ausgangszollstelle ist die nach den Zollvor-\nlich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer       schriften für die Gestellung bei der Ausfuhr zu-\nähnlichen Stellung bei dem Verbringen von Waren          ständige Zollstelle. Ausgangszollstelle ist auch die\ntätig wird, ist nicht Ausführer.                         Grenzkontrollstelle. Für die seewärtige Ausfuhr\n(2) Ausfuhrsendung ist die Warenmenge, die ein        über ein Zollfreigebiet ist die Zollstelle des Zollfrei-\nAusführer gleichzeitig über dieselbe Ausgangszoll-       gebiets Ausgangszollstelle; im Freihafen Hamburg\nstelle für dasselbe Käuferland nach demselben Ver-       gilt das Freihafenamt als Ausgangszollstelle.\nbrauchsland ausführt.\n(3) Ausfuhrscheine sind die Ausfuhrerklärung                                     § 11\n(Anlage A 1) und bei Ausfuhrsendungen im Werte\nbis zu eintausend Deutsche Mark die Klein-Aus-                 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung\nfuhrerklärung (Anlage A 2). Die Ausfuhrerklärung            (1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Aus-\nist mit einer vom Bundesamt für gewerbliche Wirt-        fuhr. Sie kann zu diesem Zweck von dem Ausführer\nschaft zugeteilten Nummer versehen.                      weitere Angaben und Beweismittel, insbesondere\nauch die Vorlage der Verladescheine verlangen.\nFür die zollamtliche Behandlung gelten im übrigen\n1. Untertitel                      die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-\nGenehmigungsfreie Ausfuhr                    verkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.\n(2) Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche\n§ 9                          Behandlung ab, wenn die Versandzollstelle nicht die\nerforderliche zollamtliche Behandlung vorgenom-\nGestellung und Anmeldung                   men hat.\n(1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung\n(3) Bei Versand durch die Post ist der Ausfuhr-\n(zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)\nschein der Einlieferungspostanstalt abzugeben. Die\n1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung unter       Postanstalt verweigert die Annahme, wenn die Ver-\nVorlage eines Ausfuhrscheins zu gestellen und        sandzollstelle nicht die erforderliche zollamtliche\n2. der Ausgangszollstelle den Ausfuhrschein abzu-        Behandlung vorgenommen hat oder wenn Nämlich-\ngeben und ihr die Ausfuhrsendung auf Verlangen       keitsmittel verletzt sind.\nzu gestellen.                                           (4) Eine Ausfuhrsendung, deren Anmeldung die\n(2) Der Ausführer kann die Ausfuhrsendung bei         Versandzollstelle bescheinigt hat, darf von dem in\nder Versandzollstelle mit einem Vordruck nach An-        der Anmeldung angegebenen Ort erst nach Ablauf\nlage A 6 unter Vorlage des Ausfuhrscheins anmel-         der angegebenen Zeit oder nach Zollbeschau ent-\nden, anstatt sie bei ihr zu gestellen. Die Anmeldung     fernt werden.\nist nur zulässig, wenn die Waren im Bezirk der\n§ 12\nnach § 10 zuständigen Versandzollstelle verpackt\noder verladen werden. Sie muß so rechtzeitig er-                        Versand-Ausfuhrerklärung\nfolgen, daß die zollamtliche Behandlung der Aus-\n(1) Ein gebietsansässiger Ausführer kann statt\nfuhrsendung möglich ist.\ndes Ausfuhrscheins eine Versand-Ausfuhrerklärung\n(3) Die zollamtliche Behandlung durch die Ver-        (Anlage A 3) verwenden, die mit einer vom Bundes-\nsandzollstelle ist bei Ausfuhrsendungen im Werte         amt für gewerbliche Wirtschaft zugeteilten Num-\nbis zu eintausend Deutsche Mark nicht erforderlich.      mer versehen ist.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                            5\n(2) Im Falle des Absatzes 1 hat der Ausführer       fuhrerklärung des Dritten sowie Name, Anschrift\ninnerhalb von zehn Tagen nach Aufgabe der Ware         und Versandzollstelle des Ausführers aufzunehmen\nzum Versand bei der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 zu-        sind, und dem Ausführer den Versand der Ware\nständigen Versandzollstelle einen Ausfuhrschein ab-    sowie die Nummer der weiteren Versand-Ausfuhr-\nzugeben. Er kann die Angaben mehrerer Versand-         erklärung mitzuteilen. Die Pflichten des Ausführers\nAusfuhrerklärungen in einem Ausfuhrschein zusam-       nach § 12 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.\nmenfassen, wenn die Waren in einer Ausfuhrsendung         (4) Sind die Waren nach Absatz 1 oder 3 zoll-\nausgeführt worden sind.                                amtlich behandelt worden, so entfällt die Pflicht des\n(3) Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern      Ausführers nach § 9.\nfür mehrere, im Laufe eines Kalendermonats nach\ndemselben Verbrauchsland für dasselbe Käuferland\nausgeführte Sendungen die Abgabe eines Ausfuhr-                                  § 14\nscheins gestatten. Der Ausfuhrschein hat alle Aus-\nZulieferer\nfuhren zu umfassen, für welche die Versand-Aus-\nfuhrerklärungen bis zum Monatsende an die Ver-            (1) Wer auf Grund eines Vertrages mit einem Ge-\nsandzollstelle zurückgelangt sind. Er hat außerdem     bietsfremden Waren an einen Ausführer liefert, der\ndie Ausfuhren des Vormonats zu umfassen, für           sie nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit\nwelche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht an die     ~mderen Waren auf Grund eines selbständigen Ver-\nVersandzollstelle zurückgelangt sind. Der Ausfuhr-     trages mit einem Gebietsfremden ausführt (Zulie-\nschein ist am zweiten Werktage des folgenden           ferer), hat die Waren, die er an den Ausführer lie-\nMonats abzugeben, wenn die Versandzollstelle nichts    fert, der Versandzollstelle zu gestellen oder bei ihr\nanderes bestimmt. Die Ausfuhren über                   anzumelden. Er hat eine Versand-Ausfuhrerklärung\nvorzulegen und diese nach der zollamtlichen Be-\n1. Hamburg,                                            handlung dem Ausführer zu übersenden.\n2. Bremen und Bremerhaven,                                (2) Der Ausführer hat im Ausfuhrschein an Stelle\n3. Lübeck sowie                                        des Wertes der Ausfuhrsendung den Wert seiner\neigenen Leistung anzugeben; er hat auf die Zuliefe-\n4. sonstige Ausgangszollstellen und sonstige Ein-\nrung hinzuweisen und dabei die zugelieferte Ware,\nlieferungspostanstalten\ndie Nummer der Versand-Ausfuhrerklärung des Zu-\nsind jeweils in einem Ausfuhrschein zusammenzu-        lieferers sowie dessen Namen und Anschrift anzu-\nfassen.                                                geben. Er hat die ihm nach Absatz 1 übersandte\nVersand-Ausfuhrerklärung bei der Versandzollstelle\nvorzulegen und bei der Ausgangszollstelle abzuge-\n§ 13\nben. In die Versand-Ausfuhrerklärung ist die Num-\nVersender                        mer des Ausfuhrscheins einzutragen.\n(1) Wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem         (3) Der Ausführer hat dem Zulieferer den Versand\ner zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Er-    der Waren unverzüglich mitzuteilen. Der Zulieferer\nfüllung eines Liefervertrages des Ausführers an        hat innerhalb von zehn Tagen nach Versand der\ndessen gebietsfremden Abnehmer liefert (Versen-        Ware einen Ausfuhrschein bei der Versandzollstelle\nder), kann an Stelle des Ausführers die zollamtliche   abzugeben. Im übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 3 für\nBehandlung vornehmen lassen; er hat dabei eine         den Zulieferer sinngemäß.\nVersand-Ausfuhrerklärung zu verwenden. Die §§ 9\n(4) § 9 Abs. 3 findet keine Anwendung.\nbis 11 gelten für den Versender sinngemäß.\n(2) Der Versender hat dem Ausführer den Ver-\nsand der Waren und die Nummer der Versand-                                        § 15\nAusfuhrerklärung unverzüglich mitzuteilen. Die\nVorausanmeldung\nPflichten des Ausführers nach § 12 Abs. 2 und 3\nbleiben unberührt.                                        (1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag gestatten,\ndaß Waren, die innerhalb eines Monats zum Ver-\n(3) Veranlaßt der Versender einen Dritten, die\nsand kommen sollen, im voraus bei der Versand-\nWare an den gebietsfremden Abnehmer des Aus-\nzollstelle angemeldet werden. Im Antrag sind die\nführers zu liefern, so kann auch der Dritte die zoll-\nauszuführenden Waren zu benennen; die Nummer\namtliche Behandlung mit Versand-Ausfuhrerklärung       des Warenverzeichnisses für die Außenhandelssta-\nvornehmen lassen. Die für den Versender geltenden\ntistik ist anzugeben.\nVorschriften finden auf den Dritten sinngemäß mit\nder Maßgabe Anwendung, daß                                (2) Die Ausfuhrscheine müssen bei der Voraus-\nanmeldung Namen, Anschrift und Unterschrift des\n1. in der Versand-Ausfuhrerklärung an Stelle des       Ausführers enthalten. Die Versandzollstelle bestä-\nAusführers der Versender anzugeben ist und         tigt die Vorausanmeldung im Ausfuhrschein; die\n2. der Versand der Ware und die Nummer der              übrigen Angaben sind vor Versand der Ware im\nVersand-Ausfuhrerklärung dem Versender mit-         Ausfuhrschein zu ergänzen.\nzuteilen sind.                                         (3) In den Fällen der §§ 12 und 13 genügt in\nDer Versender hat unverzüglich seiner Versandzoll-     der Versand-Ausfuhrerklärung die Angabe des\nstelle eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung abzu-     Namens des Antragstellers. Die für den Ausführer\ngeben, in welche die Angaben aus der Versand-Aus-       zuständige Versandzollstelle ist anzugeben, wenn","6                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nsie bekannt ist. Die Versandzollstelle bestätigt die        (2) Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr\nVorausanmeldung in der Versand-Ausfuhrerklä-           von Waren, die in Teil I Abschnitt A, B und C der\nrung; die übrigen Angaben sind vor Versand der         Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind beizu-\nWare in der Versand-Ausfuhrerklärung zu ergänzen.       fügen\n(4) Ort und Zeit des Verpackens oder Verladens       1. eine Unbedenklichkeitsbestätigung (,,Import Cer-\nder Waren sind der Versandzollstelle im voraus               tificate\") des Käuferlandes, wenn dieses in der\nbekanntzugeben; sie dürfen nur nach rechtzeitiger            Länderliste D (Anlage L) genannt ist, oder\nBenachrichtigung der Versandzollstelle geändert\nwerden.                                                2. eine Unbedenklichkeitsbestätigung (,,Import Cer-\ntificate\") des Verbrauchslandes, wenn nicht das\n(5) Die Ausfuhr ist in diesem Verfahren nur zu-           Käuferland, aber das Verbrauchsland in der Län-\nlässig, wenn die Waren innerhalb eines Monats                derliste D genannt ist, oder\nnach der Vorausanmeldung versandt werden.\n3. andere Unterlagen zum Nachweis des Verbleibs\n(6) Die Oberfinanzdirektion kann vertrauens-              der Waren in dem im Antrag angegebenen Ver-\nwürdigen Ausführern, die ständig zahlreiche Sen-            brauchsland, wenn weder das Käut er- noch das\ndungen ausführen, gestatten, im Verfahren der Vor-          Verbrauchsland in der Länderliste D genannt ist.\nausanmeldung an Stelle des Ausfuhrscheines eine\nAusfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7) zu verwen-\nden, wenn bei dem Ausiührer die fortlaufende, voll-                                 § 18\nständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendun-\nBesondere Verfahrensvorschriften\ngen nach der Art des betrieblichen Rechnungswe-\nsens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen           (1) Für die genehmigungsbedürftige Ausfuhr gel-\nDatenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist. Die        ten § 9 Abs. 1, 2 und 4, §§ 10 bis 14 und 16 Abs. 1,\nAusfuhrkontrollmeldungen müssen bei der Voraus-         soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt\nanmeldung auch Angaben über die auszuführenden          ist.\nWaren enthalten.                                            (2) Die Ausfuhrgenehmigung ist der Versandzoll-\n§ 16                          stelle aes Ausführers mit dem Ausfuhrschein vor-\nzulegen; eine Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung\nVereinfachtes Verfahren\nist abzugeben.\n(1) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-\n(3) Ist eine Befreiung nach § 16 Abs. 1 erteilt,\nwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird,\nso dürfen die Waren nur mit Versand-Ausfuhrer-\neinzelne Ausführer oder Versender von der Pflicht\nnach § 9 Abs. 1 Nr. 1 befreien, sofern die Gestellung   klärung ausgeführt werden.\noder Anmeldung der Waren bei der Versandzoll-               (4) Ausführer, denen für die genehmigungsfreie\nstelle nur unter besonderen Schwierigkeiten möglich     Ausfuhr die Verfahrenserleichterung nach § 15\nist. In diesen Fällen bedarf es auch keiner Anmel-      Abs. 6 gewährt worden ist, können für die geneh-\ndung der Waren. Die Versandzollstelle bestätigt die     migungsbedürftige Ausfuhr an Stelle des Ausfuhr-\nBefreiung im Ausfuhrschein oder in den Fällen der       scheins eine Ausfuhrkontrollmeldung zur Ausfuhr-\n§§ 12 und 13 in der Versand-Ausfuhrerklärung. Bei       abt ertigung nach § 9 Abs. 1 und 2 vorlegen.\nVersand durch die Post werden Befreiungen nicht\nerteilt.\n(2) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-                               3. Titel\nwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein-                       Sonderregelungen\nzelnen Ausführern für die Ausfuhr von Massengü-\ntern gestatten, daß der Ausfuhrschein erst innerhalb                                 § 19\neiner von ihr zu bestimmenden Frist nach der Aus-\nfuhr abzugeben ist.                                                             Befreiungen\n(3) Die Oberfinanzdirektion kann, wenn die Uber-         (1) Die §§ 5, 6, 6a, 9, 10 Abs. 1 und 2, §§ 11 bis 18\nwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird, ein-     gelten nicht für die Ausfuhr von Waren in folgen-\nzelnen Ausführern gestatten, die zollamtliche Be-       den Fällen:\nhandlung der Ausfuhrsendung abweichend von den            1. Waren bis zu einem Wert von fünfzig Deutsche\n§ § 9 und 10 Abs. 1 bei der für den Versender                  Mark je Ausfuhrsendung, ausgenommen Saat-\n(§ 13 Abs. 1) zuständigen Versandzollstelle vor-               gut;\nnehmen zu lassen, sofern der Ausfuhrschein vom\n2. Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-\nVersender als Vertreter des Ausführers ausgestellt\nist.                                                           schriften;\n3. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-\n2. Untertitel                             bogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,\nGenehmigungsbedürftige Ausfuhr                        die nicht als Handelsware ausgeführt werden:\n§ 17                             4. Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten, Fern-\nsehbandaufzeichnungen sowie bespielte Ton-\nAusfuhrgenehmigung                            träger und belichtete Filme, auch entwickelt, für\n(1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vor-               Rundfunk- und Fernsehanstalten, es sei denn\ndruck nach Anlage A 5 zu beantiagen und zu ertei-              daß die Tonträger, Fernsehbandaufzeichnungen\nlen. Antragsberechtigt ist nur der Ausführer.                  und Filme Handelsware sind;","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                           7\n4a. Umkehrfilme, die nach Entwicklung im Wirt-              unter zollamtlicher Uberwachung vernichtet wor-\nschaftsgebiet wieder ausgeführt werden;                  den sind, und handelsübliche Nachlieferungen\nzu bereits ausgeführten Waren;\n5. Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen,\nBeschreibungen und ähnliche Unterlagen, die         20. Ballast, der nicht als Handelsware ausgeführt\nnicht als Handelsware ausgeführt werden;                 wird;\n6. Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert         21. Waren, die vom gebietsansässigen Empfänger\nDeutsche Mark je Ausfuhrsendung;                         nicht angenommen werden oder die unbestell-\nbar sind, wenn sie im Gewahrsam der Zoll-\n7. Waren zum Verbrauch oder Gebrauch auf deut-              behörde verblieben sind; Waren, die irrtümlich\nschen Lotsendampfern oder Feuerschiffen außer-\nin das Wirtschaftsgebiet verbracht worden und\nhalb des Wirtschaftsgebiets, sowie auf Anlagen          im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens\noder Vorrichtungen, die im Bereich des deut-\nverblieben sind;\nschen Festlandssockels zur Aufsuchung und Ge-\nwinnung von Bodenschätzen errichtet sind;           22. Heiratsgut, Ubersiedlungsgut und Erbschaftsgut;\n8. Beförderungsmittel nebst Zubehör und Lademit-       23. Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder\ntel, es sei denn, daß sie Handelsware sind;              Ausschmücken von Gräbern und Totengedenk-\nstätten, wenn sie nicht als Handelsware ausge-\n9. Teile von Eisenbahnfahrzeugen, Behältern und\nführt werden;\nLademitteln, die zurückgeliefert werden, sowie\nErsatzstücke für beschädigte Teile nach zwischen-    24. Brieftauben, die nicht als Handelsware ausge-\nstaatlichen Vereinbarungen;                              führt werden;\n10. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt        25. Briefmarken und Ganzsachen zu Tauschzwecken\nwerden und zu deren Ausrüstung, Betrieb, Un-             sowie die dazu gehörenden Alben;\nterhaltung oder Ausbesserung, zur Behandlung        26. Werbegegenstände, die sich durch ihre Aufma-\nder Ladung, zum Gebrauch oder Verbrauch wäh-             chung, Beschaffenheit oder Menge von Waren\nrend der Reise oder zum Verkauf an Reisende              des üblichen Warenverkehrs unterscheiden,\nbestimmt sind;                                           Werbedrucke, Gebrauchsanweisungen, Preisver-\n11. Gegenstände, die gebietsansässige Luftfahrtun-            zeichnisse, Fahrpläne und Vordrucke, es sei\nternehmen zur Ausbesserung ihrer Luftfahrzeuge           denn, daß sie Handelsware sind;\noder zur Durchführung des Flugverkehrs aus-         27. Kabel, die zur Herstellung oder Ausbesserung\nführen;                                                 von Seekabelverbindungen ausgeführt werden,\n12. Baubedarf, Betriebsmittel und andere· Dienst-             soweit die Arbeiten für Rechnung eines Ge-\ngegenstände für Anschlußstrecken und für vor-           bietsansässigen vorgenommen werden;\ngeschobene Eisenbahndienststellen, Zollstellen     28. Waren, die auf Grund von internationalen Zoll-\nund Postanstalten in fremden Wirtschaftsgebie-          passierscheinheften ausgeführt werden;\nten;\n29. Umschließungen, Paletten, Behälter und Verpak-\n12a. Gegenstände im zwischenstaatlichen Amts- und\nkungsmittel, die zur Beförderung von Waren\nRechtshilfeverkehr;\ndienen oder zurückgesandt werden, sowie zum\n13. Gegenstände, die Behörden und Dienststellen                Frischhalten beigepacktes Eis;\nder Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung\n30. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in\ndienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen\nKatastrophenfällen;\nVerwendung, zur Lagerung oder Ausbesserung\nausführen;                                         31. Waren, die von Reisenden zum eigenen Ge-\nbrauch oder Verbrauch oder üblicherweise zur\n14. Geschenke, die Staatsoberhäupter, Regierungs-\nAusübung ihres Berufes mitgeführt oder ihnen\nund Parlamentsmitglieder im Rahmen zwischen-\nzu diesen Zwecken vorausgesandt oder nach-\nstaatlicher Beziehungen von amtlichen Stellen\ngesandt werden; Waren bis zu einem Wert von\nerhalten;\neintausend Deutsche Mark, die gebietsansäs-\n15. Orden, Ehrengaben, Ehrenpreise, Denkmünzen                sige Reisende als Geschenke mitführen; nicht\nund Erinnerungszeichen, die nicht zum Handel             zum Handel bestimmte Waren, die gebiets-\nbestimmt sind;                                          fremde Reisende im Wirtschaftsgebiet erworben\n16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet sta-               haben und bei der Ausreise mitführen;\ntionierten ausländischen Truppen, die ihnen        32. im Verkehr zwischen Personen, die in benach-\ngleichgestellten Organisationen, das zivile Ge-         barten, durch zwischenstaatliche Abkommen\nfolge sowie deren Mitglieder und Angehörige             festgelegten Zollgrenzzonen oder in benach-\nder Mitglieder im Besitz haben;                         barten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner\n17. Diplomaten- und Konsulargut;                              Grenzverkehr),\n18. Gegenstände nach dienstlicher Verwendung                  a) von diesen Personen mitgeführte Waren,\ndurch ausländische oder internationale Behör-               die nicht zum Handel bestimmt sind und\nden;                                                        deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täg-\nlich nicht übersteigt,\n19. Ersatzlieferungen für ausgeführte Waren, die\nin das Wirtschaftsgebiet zurückgesandt worden            b) Waren, die diesen Personen als Teil des\nsind oder zurückgesandt werden sollen oder                  Lohnes für innerhalb des Wirtschaftsgebiets","8                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ngelcislete Arbeit oder auf Grund von gesetz-         (4) Absatz 1 Nr. 19 findet keine Anwendung aut\nlichen Unlcrhalts- oder Altenteilsverpflich-     die in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit E oder G\ntungen gewährt werden;                           gekennzeichneten Waren.\n33. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-                                   § 20\nnen und sonstige Waren, deren Ausfuhr durch\ndie örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse                             Kohleausfuhr\nin Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be-            (1) Feste Brennstoffe der Nummern 270110, 270150,\ndingt ist und die nach zwischenstaatlichen Ver-      2702 10, 2702 50, 2702 80, 2704 19 und 2704 50 des\nträgen von J\\usJuhrbcschränkungen befreit sind;      Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik\n34. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des         brauchen bei der Versandzollstelle nicht gestellt\nGartenbaus und der Forstwirtschaft solcher           oder angemeldet zu werden. Der Ausgangszollstelle\ngrenzdurchschnittcner Betriebe, die von fremden      ist eine Kohle-Versand-Ausfuhrerklärung auf einem\nWirtschaftsgebieten aus bewirtschaftet werden;       Vordruck nach Anlage A 4 vorzulegen. Die Kohle-\nVersand-Ausfuhrerklärung ist eine Versand-Aus-\n35. Futter- und Streumittel, die zur Fütterung und        fuhrerklärung im Sinne der §§ 12 bis 14.\nWartung von mitgeführten Tieren dienen, wenn\nsie nach Art und Menge dem üblichen und mut-             (2) Der Ausfuhrschein ist abweichend von § 12\nmaßlichen Bedarf für die Dauer der Beförderung       Abs. 2 Satz 1 dem Bundesamt für gewerbliche Wirt-\nentsprechen;                                         schaft abzugeben. Die Erlaubnis nach § 12 Abs. 3 gilt\nals erteilt; die Frist zur Vorlage des Ausfuhrscheines\n36. elektrischer Strom, Wasser, Stadtgas, Ferngas         läuft am siebenten Tage des folgenden Monats ab,\nund ähnliche Gase in Leitungen;                      wenn das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft für\n37. Deputatkohle;                                         einzelne Ausführer nichts anderes bestimmt.\n38. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel                                   § 20a\nfür Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen          Ausfuhr von Obst und Gemüse nach den Mitglied-\nund sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze      staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nerrichtet, betrieben oder benutzt werden;\nBei der zollamtlichen Behandlung(§§ 9 bis 11) der\n39.  V✓aren   zur Auslandslagerung;                       in Teil II der Ausfuhrliste mit G gekennzeichneten\n40. Waren zur Auslandsbeförderung;                        Waren ist der Ausgangszollstelle eine Kontroll-\n41. a) Waren, die in das Wirtschaftsgebiet einge-         bescheinigung über die Güteklasse der Waren vor-\nführt worden sind und unverändert in das         zulegen, wenn sie nach einem Mitgliedstaat der\nVersendungsland wieder ausgeführt werden,        Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt\nwenn sie noch nicht oder zur vorübergehen-       werden. Die Kontrollbescheinigung muß vom\nden Zollgutverwendung einfuhrrechtlich ab-       Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft oder\ngefertigt worden sind;                           von einer von der Landesregierung bestimmten\nStelle auf einem Vordruck nach Anhang II zur Ver-\nb) Waren, die unter den sonstigen in Buchstabe a     ordnung Nr. 60 der Kommission der Europäischen\nbezeichneten Voraussetzungen in ein anderes      Wirtschaftsgemeinschaft vom 21. Juni 1962 (Amts-\nals das Versendungsland wieder ausgeführt        blatt der Europäischen Gemeinschaften S. 1665) aus-\nwerden;                                          gestellt sein. Die Vorlage der Kontrollbescheinigung\n42. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-        ist nicht erforderlich, soweit für die Ausfuhr der\ndel bestimmt sind.                                   Waren die Befreiungen nach § 19 Abs. 1 und 2 gelten.\n(2) Die Ausfuhrsendung ist der Ausgangszollstelle                                  § 21\nzu gestellen, wenn diese die Gestellung verlangt.\nDer Ausführer oder Versender (§ 13 Abs. 1) hat bei                           Warenbegleitschein\nder Ausfuhr der Ausgangszollstelle oder bei Ver-              Ist für das Verbringen einer Ware aus dem Wirt-\nsand durch die Post der Postanstalt sc:hriftlich zu       schaftsgebiet ein Warenbegleitschein auf Grund\nerklären, daß ein Fall des Absatzes 1 vorliegt. Die       der Interzonenhandelsverordnung vom 18. Juli 1951\nErklärung ist der Ausfuhrsendung beizufügen; sie          (Bundesgesetzbl. I S. 463) ausgestellt worden, so\nkann auch auf einem Begleitpapier oder dem Pack-          bedarf es für die Dauer der Gültigkeit des Waren-\nstück abgegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten          begleitscheines keiner Ausfuhrgenehmigung.\nnicht,\n1. wenn sich die Voraussetzungen für die Anwen-                                   Kapitel III\ndung des Absatzes 1 aus der Art der Ausfuhr-                                Wareneinfuhr\nsendung oder aus sonstigen Umständen ergeben\noder                                                                           1. Titel\n2. wenn Waren der in Absatz 1 Nr. 10 genannten                              Beschränkungen\nArt auf Schiffe in Seehäfen verbracht werden.\n§ 22\n(3) Absatz 1 Nr. 1 bis 12 a, 17 bis 20, 22, 26 bis 32,\nBeschränkung nach § 11 A WG\n38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine Anwendung\nauf die in Teil I Abschnitt A, B und C der Ausfuhr-           Bei der genehmigungsfreien Einfuhr bedarf die\nliste (Anlage AL) genannten Waren und auf die             Vereinbarung oder Inanspruchnahme einer Liefer-\nUnterlagen zur Fertigung dieser Waren.                     frist der Genehmigung, wenn","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                             9\n1. die für den Bezug der Ware aus dem betreffenden         Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmigun-\nEinkaufsland handelsübliche Lieferfrist,               gen zuständigen Stellen können vertrauenswürdi-\n2. eine Lieferfrist von vierundzwanzig Monaten nach         gen Einführern, die nach Art und Umfang ihres\nGewerbes ständig bestimmte Waren in zahlreichen\nVertragsschluß\nSendungen einführen, gestatten, Einfuhrerklärungen\noder                                                   für einen begrenzten Zeitraum vor Abschluß der\n3. eine Lieferfrist, die in der Einfuhrliste für den       Einfuhrverträge, aber nicht über sechs Monate hin-\nBezug einzelner Waren vorgesehen ist,                  aus, abzugeben.\nüberschritten wird. Satz 1 gilt nicht für die Einfuhr          (3) An Stelle des Einführers kann ein Gebiets-\nvon elektrischem Strom.                                    ansässiger im eigenen Namen die Einfuhrerklärung\nfür Waren abgeben, die auf Grund eines Einfuhr-\nvertrages geliefert werden, wenn er\n2. Titel                          1. als Handelsvertreter des gebietsfremden Ver-\nVerfahrens- und Meldevorschriften                             tragspartners am Abschluß des Einfuhrvertrages\nnach § 26 A WG                                 mitgewirkt hat oder\n2. in Ausübung seines Gewerbes auf Grund eines\n§ 23                               Vertrages mit dem gebietsfremden Vertrags-\npartner\nBegriffsbestimmungen\na) an der Beförderung der Waren mitwirkt\n(1) Einführer ist, wer Waren in das Wirtschafts-                oder\ngebiet verbringt oder verbringen läßt. Liegt der\nb) den Zollantrag auf Abfertigung der Waren\nEinfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden über\nzum freien Verkehr stellt.\nden Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr\n(Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der gebiets-         Ist eine Einfuhrerklärung nach Satz 1 abgegeben,\nansässige Vertragspartner Einführer. Wer lediglich          so entfällt die Pflicht des Einführers nach den Ab-\nals Spediteur oder Fr,achtführer oder in einer ähn-         sätzen 1 und 2.\nlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig             (4) Eine Vertretung durch Gebietsfremde ist bei\nwird, ist nicht Einführer.                                  der Abgabe der Einfuhrerklärung unzulässig.\n(2) Einfuhrsendung ist die Warenmenge, die an\ndemselben Tage von demselben Lieferer an den-\nselben Einführer abgesandt worden ist und von der-                                    §  25\nselben Zollstelle abgefertigt wird.                                     Angaben in der Einiuhrerklärung\n(1) In einer Einfuhrerklärung können Angaben\nüber verschiedenartige Waren oder mehrere Ver-\n1. Untertitel                       träge zusammengefaßt werden, wenn\nGenehmigungsfreie Einfuhr                     1. die Waren zu demselben Zuständigkeitsbereich\n(Spalte 3 der Einfuhrliste) gehören,\n§ 24\n2. die Waren aus demselben Ursprungsland stam-\nAbgabe der Einiuhrerklärung                       men und\n(1) Der Einführer hat vor der Einfuhr bei der           3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.\nDeutschen Bundesbank (Landeszentralbank, Haupt-            Angaben über Waren, die in § 24 Abs. 2 Satz 2\nstelle oder Zweigstelle) eine Einfuhrerklärung auf         Nr. 3 genannt sind, können auch dann in einer Ein-\neinem Vordruck nach Anlage E 1 abzugeben.                  fuhrerklärung zusammengefaßt werden, wenn die\n(2) Die Einfuhrerklärung ist, wenn der Einfuhr          Waren nicht zu demselben Zuständigkeitsbereich\nein Einfuhrvertrag zugrunde liegt, binnen vierzehn         gehören.\nTagen nach Vertragsschluß abzugeben. Sie kann                 (2) In der Einfuhrerklärung ist der in § 28 Abs. 3\nbereits vor Vertragsschluß abgegeben werden,\nbezeichnete Endtermin für die Einfuhrabfertigung\nwenn\nanzugeben.\n1. Waren bis zu einem Entgelt von fünftausend\nDeutsche Mark,\n§  26\n2. leicht verderbliche Waren der Ernährung und\nLandwirtschaft oder                                               Abstempelung der Einfuhrerklärung\n3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen,             (1) Die Deutsche Bundesbank (§ 24 Abs. 1) stem-\nApparate, Geräte und Fahrzeuge,                    pelt beide Ausfertigungen der Einfuhrerklärung ab\nund gibt eine Ausfertigung zurück. Die Abstempe-\nb) Waren zum Bau, Umbau oder Ausbessern von\nlung ist keine Bestätigung, daß die Einfuhr genehmi-\nLuftfahrzeugen,\ngungsfrei zulässig ist.\nc) Uhren und Uhrenteile,\n(2) Die Abstempelung ist abzulehnen, wenn er-\nd) Waren des Buchhandels oder\nsichtlich ist, daß der Einführer Gebietsfremder ist,\ne) Laborchemikalien                                   oder wenn die Ausfertigungen nicht überein-\neingeführt werden sollen.                                 stimmend ausgefüllt sind.","10                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n(3) Die Ausfertigung der Einfuhrerklärung ist         5. vor Gebrauch, Verbrauch, Bearbeitung oder Ver-\nunverzüglich der Deutschen Bundesbank zurück-                arbeitung der Waren in einem Freihafen oder auf\nzugeben, wenn                                                der Insel Helgoland oder\n1. die Angaben über die Benennung der Ware, die          6. vor Wiederausfuhr von Waren, für die eine Ein-\nNummer des Warenverzeichnisses für die Außen-            fuhrerklärung abgegeben worden ist.\nhandelsstatistik, das Einkaufsland, das Ursprungs-      (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zoll-\nland oder über die besonderen in der Einfuhr-        gutversand oder zur Zollgutlagerung und während\nliste für die Einfuhr der Ware bestimmten Vor-       der Zollgutlagerung kann der Antrag nur gestellt\naussetzungen nicht mehr zutreffen oder               werden, wenn ein dringendes wirtschaftliches Be-\n2. der Einführer die Absicht aufgibt, die Ware ein-      dürfnis dargetan wird und zwingende dienstliche\nzuführen.                                            Gründe nicht entgegenstehen. Bei der Einlagerung\nund während der Lagerung in einem Freihafen kann\nder Antrag nur gestellt werden, wenn die Waren\n§ 27                           dort überwacht werden können.\nAntrag auf Einfuhrabfertigung                  (5) Bei der Einfuhr von Wasser, elektrischem\nStrom sowie Stadtgas, Ferngas und ähnlichen Gasen\n(1) Der Einführer hat die Einfuhrabfertigung\nin Leitungen entfällt die Einfuhrabfertigung.\ndurch Vorlage der abgestempelten Einfuhrerklärung\nbei einer Zollstelle zu beantragen. Hat eine der in\n§ 24 Abs. 3 genannten Personen die Einfuhrerklä-                                    § 28\nrung abgegeben, so hat sie die Einfuhrabfertigung                 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung\nzu beantragen. Bei der Einfuhr in den Freihafen\n(1) Die Zollstelle prüft die Zulässigkeit der Ein-\nHamburg kann der Antrag beim Freihafenamt\nfuhr. Sie lehnt die Einfuhrabfertigung ab, wenn\nHamburg gestellt werden; das Freihafenamt Ham-\ndie Waren nicht den Angaben in den nach § 27\nburg gilt als Zollstelle im Sinne dieses Kapitels.\nAbs. 1 und 2 vorzulegenden Unterlagen entsprechen.\n(2) Mit der Einfuhrerklärung sind vorzulegen             (2) Die Zollstelle fertigt Mehrlieferungen bis zu\n1. die    Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus         zehn vom Hundert des in der Einfuhrerklärung an-\ndenen das Einkaufsland und das Ursprungsland         gegebenen Warenwertes ab. Dberschreitet die\nder Waren ersichtlich sind,                          Mehrlieferung diesen Hundertsatz, so ist der Zoll-\nstelle eine zusätzliche Einfuhrerklärung über die\n2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in Spalte        gesamte Mehrlieferung vorzulegen.\n5 der Einfuhrliste mit \"U\" gekennzeichnet sind,\nund                                                     (3) Die Einfuhrabfertigung darf nur bis zwei Mo-\nnate nach Ablauf der gemäß § 22 zulässigen oder\n3. eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem Vordruck        genehmigten Lieferfrist vorgenommen werden. Wird\nnach Anlage E 2, wenn die Waren in Spalte 3          eine Einfuhrerklärung vor Vertragsschluß abge-\nder Einfuhrliste mit 00, 01, 02, 03 oder 08 ge-      geben (§ 24 Abs. 2), so darf die Einfuhrabfertigung\nkennzeichnet sind und der Wert der Einfuhrsen-       bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Aus-\ndung fünfzig Deutsche Mark übersteigt; bei der       stellungstag der Einfuhrerklärung vorgenommen\nEinfuhr von Saatgut ist für jede Einfuhrsendung      werden.\neine Einfuhrkontrollmeldung vorzulegen.\n(4) Für die Einfuhrabfertigung gelten im übrigen\n(3) Der Antrag ist zu stellen                         die Zollvorschriften über die Erfassung des Waren-\nverkehrs und die Zollbehandlung sinngemäß.\n1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien\n(5) Die Zollstelle vermerkt die Einfuhrabfertigung\nVerkehr, zum aktiven Veredelungsverkehr, zum\nim Zollbefund.\nUmwandlungsverkehr oder zur Zollgutverwen-\ndung,                                                                           § 29\n2. für Waren, die von der Gestellung befreit sind,                           Ursprungsz.eugnis\nmit der Abgabe der Zollanmeldung,\n(1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die in\n2a. für Waren, die von dem Lagerinhaber aus einem        Spalte 5 der Einfuhrliste mit \"U\" gekennzeichnet\nZoÜaufschublager durch Anschreibung in einen         sind, ist ein Ursprungszeugnis nicht vorzulegen,\nihm bewilligten aktiven Veredelungsverkehr           wenn der in der Einfuhrerklärung angegebene\noder Umwandlungsverkehr oder eine ihm be-            Warenwert eintausend Deutsche Mark nicht über-\nwilligte Zollgutverwendung übergeführt worden        steigt. Dies gilt nicht für Textilien, deren Ursprungs-\nsind, mit der Abgabe der Zollanmeldung,              land Hongkong oder Macau ist.\n3. für Waren, die zur vorübergehenden Zollgut-              (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer berech-\nverwendung eingeführt worden sind, sobald diese      tigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.\nWaren als in den freien Verkehr entnommen            Der Bundesminister für Wirtschaft macht die be-\ngelten,                                              rechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. Ist\n4. mit dem Antrag auf Abfertigung zum Bevor-             das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so\nratungsverkehr (§ 6 des Abschöpfungserhebungs-       genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer\ngesetzes vom 25. Juli 1962 - Bundesgesetzbl. I       berechtigten Stelle des Versendungslandes, wenn\ns. 453 -),                                           Ursprungs- und Versendungsland dem Internationa-","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                             11\nlen Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlich-            1. Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des\nkeiten vom 3. November 1923 (Reichsgesetzbl. 1925               graphischen Gewerbes sowie Mikrofilme bis\nII S. 672) angehören. Gehört nur das Versendungs-               zu einem Wert von eintausend Deutsche Mark je\nland dem Abkommen an, so genügt ein von einer                  Einfuhrsendung, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und\nberechtigten Stelle dieses Landes ausgestelltes Ur-             Versendungsland in den Länderlisten A oder B\nsprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird, daß                (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-\nein von einer berechtigten Stelle des Ursprungs-                gesetz) genannt sind;\nlandes ausgestelltes Ursprungszeugnis vorgelegen           2. belichtete und entwickelte kinematographische\nhat.                                                            Filme und die dazugehörenden Tonträger;\n2. Untertitel                        3. bis zu einem Grenzübergangswert von zwei-\nhundertvierzig Deutsche Mark je Einfuhrsen-\nGenehmigungsbedürftige Einfuhr                         dung\n§ 30                               a) Waren der gewerblichen Wirtschaft (Waren,\ndie in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 19\nEinfuhrgenehmigung                                gekennzeichnet sind), ausgenommen Waren\n(1) Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vor-                   des Buchhandels und Erzeugnisse des graphi-\ndruck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu ertei-                   schen Gewerbes, belichtete und entwickelte\nlen. Antragsberechtigt ist nur der Einführer.                       kinematographische Filme und die dazugehö-\nrenden Tonträger sowie Mikrofilme,\n(2) Auf einem Vordruck können Anträge für ver-\nschiedenartige Waren gestellt werden, wenn                      b) aus dem Bereich der Ernährung und Land-\nwirtschaft:\n1. sie in derselben Ausschreibung genannt sind,                     Tee und Mate, Auszüge oder Essenzen aus\n2. sie zu demselben Zuständigkeitsbereich nach                      Tee oder Mate, Zubereitungen auf der Grund-\nSpalte 3 der Einfuhrliste gehören und                          lage solcher Auszüge oder Essenzen,\n3. ihr Einkaufsland dasselbe Land ist.                              Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausge-\nnommen Speiseeis,\n(3) Die für die Erteilung von Einfuhrgenehmi-\nBackwaren,\ngungen zuständigen Stellen können verlangen, daß\nfür bestimmte Waren oder Warengruppen getrennte                     Obst- und Gemüsekonserven sowie Frucht-\nAnträge gestellt werden, soweit es zur Uber-                        säfte,\nwachung der Einfuhr, zur Beschleunigung des Ge-                     Getränke und alkoholische Flüssigkeiten;\nnehmigungsverfahrens oder zur Wahrung sonstiger                       Wein und Traubenmost jedoch nur bis zu\ndurch das Außenwirtschaftsgesetz geschützter Be-                      den Mengen, die nach§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und\nlange erforderlich ist. Falls getrennte Anträge                       3 der Wein-Zollordnung vom 17. Juli 1909\nverlangt werden, soll darauf in der Ausschreibung                     (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 333)\nhingewiesen werden.                                                   in der jeweils geltenden Fassung von der\n(4) Die Genehmigungsstellen sollen Anträge, die                    amtlichen Untersuchung auf ihre Einfuhr-\ninnerhalb einer angemessenen Frist nach der Aus-                      fähigkeit befreit sind;\nschreibung bei ihnen eingehen, als gleichzeitig                 das erleichterte Verfahren gilt nicht für die Ein-\ngestellt behandeln. Die Frist soll in der Ausschrei-            fuhr aus einem Zollfreigebiet oder einem Zoll-\nbung bekanntgegeben werden.                                     verkehr sowie für die genehmigungsbedürftige\nEinfuhr von Waren, die zum Handel oder zu\n§ 31                                einer anderen gewerblichen Verwendung be-\nstimmt sind;\nEinfuhrabfertigung\n4.  Muster und Proben für einschlägige Handels-\n(1) Für die genehmigungsbedürftige Einfuhr gel-              unternehmen oder Verarbeitungsbetriebe\nten die §§ 27, 28 Abs. 1, 4 und 5 und § 29 Abs. 2 mit           a) von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis\nder Maßgabe, daß an die Stelle der Einfuhrerklärung                 zu einem Grenzübergangswert von zweihun-\ndie Einfuhrgenehmigung tritt und daß ein Ur-                        dert Deutsche Mark je Einfuhrsendung,\nsprungszeugnis dann vorzulegen ist, wenn dies in\nder Einfuhrgenehmigung vorgeschrieben ist.                      b) von Erzeugnissen der Ernährung und Land-\nwirtschaft bis zu einem Grenzübergangswert\n(2) Die Zollstelle vermerkt auf der Einfuhrgeneh-                von einhundert Deutsche Mark je Einfuhr-\nmigung den Wert oder die Menge der abgef ertigtcn                   sendung, ausgenommen Saatgut;\nWaren.\n5.  Geschenke bis zu einem Wert von fünfhundert\nDeutsche Mark je Einfuhrsendung;\n3. Ti te 1\n6.  Briefmarken und Ganzsachen sowie die dazu-\nSonderregelungen                                gehörenden Alben;\nnach § 1 0 Abs. 5 und § 2 6 A WG                    7.  Drucksachen im Sinne der postalischen Vor-\n§  32                               schriften;\n8.  Kunstgegenstände, die von Gebiets,msässigen\nErleichtertes Verfahren\nwährend eines vorübergehenden Aufenthaltes\n(1) Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen                in fremden Wirtschaftsgebieten geschaffen wor-\nohne Einfuhrgenehmigung einführen                               den sind;","12                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n9. Akten, Geschäftspapiere, Urkunden, Korrektur-           ihnen gleichgestellten Organisationen, des zi-\nbogen, andere Schriftstücke sowie Manuskripte,          vilen Gefolges sowie aus dem Besitz der Mit-\ndie nicht als Handelsware eingeführt werden;            glieder und der Angehörigen der Mitglieder;\n10. Tonträger, die nur Mitteilungen enthalten, und      19. Abfälle, die im Wirtschaftsgebiet bei der Bear-\nFernsehbandaufzeichnungen;                              beitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von\n11. Waren zu wissenschaftlichen, erzieherischen             eingeführten und zur Wiederausfuhr bestimmten\noder kulturellen Zwecken, wenn für ihre Be-             Waren anfallen, wenn für die Uberlassung der\nschaffung UNESCO-Coupons ausgegeben worden              Abfälle kein Entgelt gewährt wird;\nsind und der Zollstelle eine Bescheinigung der      20. Abfälle, Fegsel und zum ursprünglichen Zweck\nAusgabestelle über den Verwendungszweck der             nicht mehr verwendbare Waren, die in Häfen,\nCoupons vorgelegt wird;                                 Zollgutlagern oder in einem sonstigen Zollver-\n12. Bunkerkohle und sonstige Betriebsstoffe für             kehr im Wirtschaftsgebiet anfallen;\nSchiffe und Luftfahrzeuge zur zollfreien Ver-       21. Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch in\nwendung unter zollamtlicher Uberwachung;                ein Zollfreigebiet oder zur vorübergehenden\n12a. Waren, die von einem Gebietsfremden auf ei-            Zollgutverwendung in das Wirtschaftsgebiet\ngene Rechnung einem Gebietsansässigen zum               verbracht worden sind und zum ursprünglichen\nAusbessern von Schiffen zur Verfügung gestellt          Zweck nicht mehr verwendet werden können,\nwerden, wenn das Schiff in einem Freihafen              oder Teile davon, die bei der Ausbesserung\noder unter zollamtlicher Uberwachung für Rech-          im Wirtschaftsgebiet anfallen;\nnung des Gebietsfremden ausgebessert wird;          22. Ersatzlieferungen für eingeführte Waren, die in\n12b. gebrauchte Kleidungsstücke, die nicht zum Han-         fremde Wirtschaftsgebiete zurückgesandt wor-\ndel bestimmt sind;                                      den sind oder zurückgesandt werden sollen\noder unter zollamtlicher Dberwachung vernich-\n13. Waren, die Aussteller zum unmittelbaren Ver-            tet worden sind, und handelsübliche Nachliefe-\nzehr als Kostproben auf internationalen Messen          rungen zu bereits eingeführten Waren;\noder Ausstellungen einführen, wenn der Wert\nder in einem Kapitel der Warenliste zusammen-       23. Ballast, der nicht als Handelsware eingeführt\ngefaßten Waren zweitausend Deutsche Mark                wird;\nje Messe oder Ausstellung nicht übersteigt;         24. Brieftauben, die nicht als Handelsware einge-\nhierbei ist der Wert der Waren mehrerer Aus-            führt werden;\nsteller, die sich durch dieselbe Person vertre-\n25. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe\nten lassen, zusammenzurechnen;\nin Katastrophenfällen;\n14. Seetang, Seegras, Steine und andere Waren\n26. Eis zum Frischhalten von Waren bei der Ein-\nmit Ausnahme der in Nummer 33 Buchstaben r\nfuhr;\nund s genannten, die Gebietsansässige auf ho-\nher See sowie im schweizerischen Teil des          27. Reisegerät, Reiseverzehr, Reisemitbringsel und\nUntersees und des Rheins von deutschen Schif-           besonderes Reisegerät der Verkehrsunterneh-\nfen aus gewinnen und unmittelbar in das Wirt-          men, wenn außertarifliche Zollfreiheit gewährt\nschaftsgebiet verbringen;                              wird; nicht zum Handel bestimmte Waren bis\nzu einem Wert von eintausend Deutsche Mark,\n15. Waren bis zu einem Grenzübergangswert von\ndie Reisende mitführen;\nzehntausend Deutsche Mark, die von deutschen\nSchiffen aus einem an den Küsten des Wirt-          28. im Verkehr zwischen Personen, die in benach-\nschaftsgebiets gestrandeten Schiff geborgen oder       barten, durch zwischenstaatliche Abkommen\naus einem auf hoher See beschädigten Schiff ge-        festgelegten Zollgrenzzonen oder in benachbar-\nrettet und unmittelbar in das Wirtschaftsgebiet        ten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner\nverbracht werden; von deutschen Schiffen aufge-        Grenzverkehr),\nfischtes und an Land gebrachtes seetriftiges            a) von diesen Personen mitgeführte Waren,\nGut;                                                       die nicht zum Handel bestimmt sind und\n16. Waren, welche die im Wirtschaftsgebiet sta-                 deren Wert fünfhundert Deutsche Mark täg-\ntionierten ausländischen Truppen, die ihnen                lich nicht übersteigt,\ngleichgestellten Organisationen, das zivile Ge-         b) Waren, die diesen Personen als Teil des\nfolge sowie deren Mitglieder und Angehörige                Lohnes oder auf Grund von gesetzlichen Un-\nder Mitglieder zu ihrer eigenen Verwendung                 terhalts- oder Altenteilsverpflichtungen ge-\neinführen;                                                 währt werden;\n17. Waren zur Lieferung an die im Wirtschaftsge-        29. Tiere, Saatgut, Düngemittel, Fahrzeuge, Maschi-\nbiet stationierten ausländischen Truppen, die ih-      nen und sonstige Waren, deren Einfuhr durch\nnen gleichgestellten Organisationen, das zivile        die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nGefolge sowie an ihre Mitglieder und die An-           in Zollgrenzzonen oder Zollgrenzbezirken be-\ngehörigen der Mitglieder, wenn nach zwischen-          dingt ist und die nach zwischenstaatlichen Ver-\nstaatlichen Verträgen oder den Vorschriften des        trägen von Einfuhrbeschränkungen befreit sind;\nTruppenzollgesetzes Zollfreiheit gewährt wird;     30. Erzeugnisse des Ackerbaus, der Viehzucht, des\n18. Zollgut aus dem Besitz der im Wirtschafts-              Gartenbaus und der Forstwirtschaft solcher\ngebiet stationierten ausländischen Truppen, der         grenzdurchschnittener Betriebe, die vom Wirt-","Nr. 1 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                            13\nschaflsgebiel aus bew irlschaftet werden, wenn            x) Betriebsstoffe für Landkraftfahrzeuge     und\nfür diese Erzeugnisse außertarifliche Zollfreiheit           Schienenfahrzeuge;\ngewährt wird;\n34. Waren in Zollfreigebiete unter den Voraus-\n31. Deputalkohle;                                              setzungen und Bedingungen, unter denen sie\n32. Baubedarf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel             nach Nummer 27 und Nummer 33 im erleichter-\nfür Stauwerke, Kraftwerke, Brücken, Straßen               ten Verfahren eingeführt werden können;\nund sonstige Bauten, die beiderseits der Grenze      35. Waren, die der Bundesminister der Verteidi-\nerrichtet, betrieben oder benutzt werden;                 gung, seine nachgeordneten Behörden und\n33. Waren, wenn für sie außertarifliche Zollfreiheit          Dienststellen im Rahmen des Abkommens zwi-\nnach den §§ 32 bis 44, 50, 52, 53, 55 bis 58 und 61       schen der Bundesrepublik Deutschland und den\nbis 71 der Allgemeinen Zollordnung vom 29. No-           Vereinigten Staaten von Amerika über gegen-\nvember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) gewährt           seitige Verteidigungshilfe vom 30. Juni 1955\nwird, ins besondere                                        (Bundesgesetzbl. II S. 1049) oder nach Lagerung,\nAusbesserung oder dienstlichem Gebrauch in\na)   Amtsschilder,                                        fremden Wirtschaftsgebieten einführen;\nb)   Photographien, Drucke,\n36. Waren, für die außertarifliche Zollfreiheit ge-\nc)   Werbemittel, Gebrauchsanweisungen,\nwährt wird nach den Beitrittsgesetzen zu zwi-\nd)   Warenmuster und -proben, Vorbilder; Wa-              schenstaatlichen Verträgen sowie nach Rechts-\nren, die zur Erprobung oder Untersuchung             verordnungen der Bundesregierung auf Grund\nverwendet, bearbeitet oder verarbeitet wer-           von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954\nden,                                                 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-\ne)   Verteidigungsgut,                                    land zum Abkommen über die Vorrechte und Be-\nf) Gegenstände für öffentliche Sammlungen;               freiungen der Sonderorganisationen der Verein-\nForschungs- und Bildungsmittel,                      ten Nationen vom 21. November 1947 und über\ng)  Beweisstücke, Dienstgegenstände,                      die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan andere zwischenstaatliche Organisationen\nh)  Gegenstände zum Ausbau, zum Erhalten oder\n(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fassung\nAusschmücken von Gräbern und Totenge-\ndes Zweiten Änderungsgesetzes vom 28. Fe-\ndenkstätten,\nbruar 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 187).\ni) Heiratsgut, Ubersiedh:i.ngsgut, Erbschaftsgut,\nk)  Umschließungen,                                     (2) Die §§ 22, 24 bis 31 gelten nicht für die in\n1) Mund- und Schiffsvorrat,                         Absatz 1 genannten Einfuhren. Ein Ursprungszeug-\nm)   Futter für Tiere,                                nis nach Spalte 5 der Einfuhrliste ist nicht erforder-\nlich. Der Einführer oder die in § 24 Abs. 3 genannte\nn)  Geschenke im öffentlichen Interesse,             Person hat die Waren einer Zollstelle zu gestellen\no)  Liebesgaben für Bedürftige,                      oder bei ihr anzumelden. Für den Zeitpunkt der Ge-\np)  Waren nach Auslandsbeförderung und Aus-          stellung oder Anmeldung gilt § 27 Abs. 3 sinngemäß.\nlandslagerung,                                   Der Einführer hat der Zollstelle auf Verlangen nach-\nq)  Rückwaren,                                       zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes\nr) Fänge gebietsansässiger Fischer,                 1 vorliegen. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für Wa-\nren, die nach den Zollvorschriften von der Gestel-\ns)  Fische, die im schweizerischen Teil des Unter-\nlung und Anmeldung befreit sind.\nsees und des Rheins gefangen werden; in\ndiesen Gebieten erlegtes Wild,\nt)  Waren, die im Wirtschaftsgebiet unter zoll-                               § 32 a\namtlicher Uberwachung vorübergehend ver-\nwendet und danach wieder ausgeführt wer-                Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern oder\nden, wie Beförderungsmittel, Baugerät, Mu-                          Zollauischublagern\nster, Ausstellungsgut; dies gilt für Säcke und\nBeutel zu Verpackungszwecken aus Jute so-           Gebietsansässige und Gebietsfremde dürfen ohne\nwie für nicht umflochtene und nicht umhüllte     Einfuhrgenehmigung und ohne Einfuhrerklärung\nGetränkeflaschen nur, wenn Einkaufs- und         Waren zur Lagerung in Freihäfen, Zollgutlagern\nUrsprungsland in den Länderlisten A oder B       oder Zollaufschublagern einführen. Die Einfuhrge-\n(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-         nehmigung oder die Einfuhrerklärung sowie die Ein-\nschaftsgesetz) genannt sind,                     fuhrabfertigung sind in diesen Fällen erst erforder-\nlich, wenn die Waren in den zollamtlich nicht über-\nu)  Speisewagenvorräte, Bordvorräte der Luft-        wachten freien Verkehr verbracht werden. Dem\nfahrzeuge,\nVerbringen der Waren in den zollamtlich nicht\nv)  Waren für fremde Staatsoberhäupter; Diplo-       überwachten freien Verkehr stehen insoweit die\nmaten- und Konsulargut,                          Abfertigung der Waren zum aktiven Eigenverede-\nw)   Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienst-     lungsverkehr, zum Umwandlungsverkehr oder zur\ngegenstände für ausländische Dienststellen;      bleibenden Zollgutverwendung sowie der Gebrauch,\nAusstattungsgegenstände für öffentliche kul-     der Verbrauch und die Bearbeitung oder die Ver-\nturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen     arbeitung für Rechnung eines Gebietsansässigen in\nausländischer Staaten,                           einem Freihafen oder auf der Insel Helgoland gleich.","14                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n§ 32 b                         lieh, wenn das Ersatzgut nicht innerhalb der zoll-\nLagerung im zollamtlich nicht überwachten         amtlich festgesetzten Frist gestellt wird.\nfreien Verkehr                          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Ein-\n(1) Sollen  eingangsabgabenfreie Waren, deren        fuhr von Baumwollgeweben der Warennummern\nEinfuhr gcnehrnigungsfrei ist, zur Lagerung für          5509 02 bis 5509 87 und von Geweben aus synthe-\nRechnung eines CdJ1etsfrcmden in den zollamtlich         tischen oder künstlichen Spinnfasern der Waren-\nnicht überwachlen freien Verkehr eingeführt wer-         nummern 5607 01 bis 5607 94 der Einfuhrliste. Sollen\nden, so ist in der Einfuhrerklärung „Lagerung im         diese Gewebe zur aktiven Lohnveredelung im zoll-\nfreien Verkehr\" anzugeben. Eine Einfuhrerklärung         amtlich überwachten Verkehr oder im Freihafen ein-\nkann die Angaben für alle Waren umfassen, die            geführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung oder\nvoraussichtlich innerhalb eines Jahres nach Ausstel-     in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung „Einfuhr\nlung der Einfuhrerklärung eingelagert werden; § 25       zur Lohnveredelung\" und als Einkaufsland das Land\nAbs. 1 bleibt unberührt.                                  anzugeben, in dem der gebietsfremde Vertrags-\npartner ansässig ist. Sind andere Gewebe und Ge-\n(2) Sollen eingangsabgabenfreie Waren, deren          wirke aus den Kapiteln 50 bis 60 der Einfuhrliste,\nEinfuhr der Genehmigung bedarf und deren spätere          deren Einfuhr nach § 10 A WG und der Einfuhrliste\nVerwendung ungewiß ist, in den zollamtlich nicht          der Genehmigung bedarf, nach Absatz 1 eingeführt\nüberwachten freien Verkehr zur Lagerung einge-            worden, so bedarf es einer Einfuhrgenehmigung,\nführt werden, so ist im Antrag auf Einfuhrgeneh-          wenn die veredelten Waren in den zollamtlich nicht\nmigung „Lagerung im freien Verkehr\" anzugeben.            überwachten freien Verkehr verbracht werden oder\nDie Einfuhrgenehmigung kann unter der Auflage             als in den freien Verkehr entnommen gelten.\nerteilt werden, daß die Waren ohne Zustimmung\nder Genehmigungsstelle nur zur Ausfuhr ausge-\n§ 33 a\nlagert werden dürfen.\nAktive Lohnveredelung\n§ 33                             im zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr\nAktive Lohnveredelung im zollrechtlichen             Sollen Waren zur aktiven Lohnveredelung in den\nVeredelungsverkehr oder in den Freihäfen          zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr ein-\n(1) Gebietsansässige dürfen Waren zur aktiven\ngeführt werden, so sind in der Einfuhrerklärung\nLohnveredelung ohne Einfuhrgenehmigung und                oder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung\nohne Einfuhrerklärung einführen, wenn die Waren           ,,Lohnveredelung im freien Verkehr\", in dem An-\ntrag auf Einfuhrgenehmigung außerdem der voraus-\n1. zur Zollgutveredelung abgefertigt werden,             sichtliche Zeitpunkt der Ausfuhr anzugeben. Als\n2. a) zur Freigutveredelung abgefertigt werden,           Einkaufsland ist das Land anzugeben, in dem der\nb) als Nachholgut im Rahmen einer Freigutver-        gebietsfremde Vertragspartner ansässig ist.\nedelung zum zollamtlich nicht überwachten\n§ 33 b\nfreien Verkehr abgefertigt werden,\nEinfuhr nach passiver Lohnveredelung\n3. in einem Freihafen für Rechnung eines Gebiets-\nfremden bearbeitet oder verarbeitet werden.             (1) Sollen Waren, die aus dem freien Verkehr\ndes Wirtschaftsgebiets zur Bearbeitung, Verarbei-\nDie Einfuhrabfertigung kann mündlich beantragt wer-\ntung oder Ausbesserung in fremde Wirtschaftsge-\nden; eine Einluhrkontrollmeldung, ein Ursprungs-\nbiete verbracht worden sind, nach Bearbeitung, Ver-\nzeugnis und andere Nachweise über das Ursprungs-\narbeitung oder Ausbesserung wieder eingeführt\nland und das Einkaufsland der Waren brauchen\nwerden, so sind eine Einfuhrerklärung oder eine\nnicht vorgelegt zu werden.\nEinfuhrgenehmigung sowie die Einfuhrabt ertigung\n(2) Sollen die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3      erforderlich. In der Einfuhrerklärung oder in dem\neingeführten Waren oder die veredelten Waren in           Antrag auf Einfuhrgenehmigung ist zu vermerken\ndeP zollamtlich nicht überwachten freien Verkehr          „Einfuhr nach Lohnveredelung\" und an Stelle des\nverbracht werden oder gelten sie als in den freien        Einkaufslandes ist das Versendungsland anzugeben.\nVerkehr entnommen, so ist eine Einfuhrgeneh-\n(2) Sollen Waren, die ein Gebietsansässiger in\nmigung oder eine Einfuhrerklärung sowie die Ein-\nfremden Wirtschaftsgebieten erworben hat, erst\nfuhrabfertigung erforderlich. Dem Verbringen der\nnach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung\nWaren in den zollamtlich nicht überwachten freien\neingeführt werden, so ist in der Einfuhrerklärung\nVerkehr stehen insoweit die Abfertigung der Waren\noder in dem Antrag auf Einfuhrgenehmigung als\nzum aktiven Eigenveredelungsverkehr, zum Um-\nEinkaufsland das Land anzugeben, in dem der Ge-\nwandlungsverkehr oder zur bleibenden Zollgutver-\nwendung sowie der Gebrauch, der Verbrauch und             bietsfremde ansässig ist, von dem die unveredelte\ndie Bearbeitung oder die Verarbeitung für Rechnung        Ware erworben wurde, und zu vermerken „Einfuhr\neines Gebietsansässigen in einem Freihafen oder auf       nach Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-\nder Insel Helgoland gleich. Gelangen die zur Frei-        rung\".\ngutveredelung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a ein-                                  § 34\ngeführten Waren oder die veredelten Waren in den\nzollamtlich nicht überwachten freien Verkehr, so                               Saar-Einfuhr\nist eine Ein'11hrrrpnchmigung oder eine Einfuhrer-           (1) Für   die abgabenbegünstigte Einfuhr von\nklärung sowie die Einfuhrabfertigung nur erforder-        Waren nach Artikel 63 des Saarvertrages vom","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                            15\n27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Ver-   Ausfertigung der Kontrollbescheinigung innerhalb\nbindung mit Artikel 1 Buchstaben b und c der An-        von vier Monaten nach Erteilung des Sichtvermerks\nlage 20 des Saarvertrngcs durch saarländische Ein-      nachzuweisen. Die Zollstelle stellt die Bescheinigung\nführer gelten die Vorschriften für die genehmi-         nur aus, wenn ihr mit der Kontrollbescheinigung\ngungsbedürflige Einfuhr mit der Maßgabe, daß an         die Freiverkehrsbescheinigung (Sonderbescheini-\ndie Stelle der Einfuhrgenehmigung der Saar-Ein-         gung für Schrott und gebrauchte Schienen} vorge-\nfuhrschein nach Anlage E 4 tritt. An Stelle des saar-   legt wird.\nländischen Einführers kann ein im Saarland ansäs-          (2} Ist bei der Einfuhr von Aschen und Rück-\nsiger Handelsvertreter des gebietsfremden Ver-          ständen von Kupfer (Warennummer 2603 25) sowie\ntragspartners den Saar-Einfuhrschein im eigenen         von Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer,\nNamen beantragen, wenn er den Einfuhrvertrag ab-       Aluminium und Blei (Warennummern 7401 80,\nschließt oder vermittelt. § 27 Abs. 3 und 4 findet\n7401 90, 7601 91 bis 7601 99 und 7801 90} ein Mit-\nkeine Anwendung. Die Einfuhrabfertigung darf nur\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ngleichzeitig mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum     Versendungsland, so hat der Einführer dem Bundes-\nfreien Verkehr, zum aktiven Eigenveredelungsver-        amt für gewerbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine\nkehr oder zur Zollgut.verwendung bei einer Zoll-        Verbleibskontrollbescheinigung vorzulegen. Das\nstelle im Saarland beantragt werden. Bei der Ein-       Bundesamt versieht die Verbleibskontrollbeschei-\nfuhrabfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung\nnigung mit einem Sichtvermerk. Der Einführer hat\nvorzulegen. Ist einem Handelsvertreter nach Satz 2      dem Bundesamt die Zollabfertigung der Waren zum\nein Saar-Einfuhrschein erteilt worden, so hat er die\nfreien Verkehr durch eine Bescheinigung der Zoll-\nEinfuhrabfertigung zu beantragen.\nstelle auf einer Ausfertigung der Verbleibskontroll-\n(2) Die abgabenbegünstigte Einfuhr handwerk-         bescheinigung innerhalb von vier Monaten nach\nlicher und landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Aus-    Erteilung des Sichtvermerks nachzuweisen.\nnahme der in Anlage 21 des Saarvertrages genann-\n. ten Waren aus Frankreich in das Saarland bedarf\n§ 35 a\nkeines Saar-Einfuhrscheines, keiner Einfuhrgeneh-\nmigung, Einfuhrerklärung, Einfuhrkontrollmeldung                     Einfuhr von Obst und Gemüse\nund keines Ursprungszeugnisses, wenn der Zoll-             (1) Bei der Einfuhr der in Anhang I zur Verord-\nstelle im Saarland ein Berechtigungsschein der          nung Nr. 23 des Rat.es der Europäischen Wirtschafts-\nDienststelle „Services d'Expansion Economique\" in\ngemeinschaft vom 4. April 1962 (Amtsblatt der\nSaarbrücken vorgelegt wird. Die Zollstelle vermerkt\nEuropäischen Gemeinschaften, Ausgabe in deutscher\nauf dem Berechtigungsschein den Wert der einge-         Sprache, S. 965) in der jeweils geltenden Fassung\nführten Waren.\naufgeführten Waren prüft das Bundesamt für Ernäh-\n(3} Die abgabenbegünstigte Einfuhr von Waren         rung und Forstwirtschaft vor der Einfuhrabfertigung,\nnach Artikel 1 Buchstabe a der Anlage 20 des Saar-      ob die Waren den in der Einfuhrliste oder in der\nvert.rages im Zollstellenverfahren durch saarländi-     Einfuhrgenehmigung festgelegten Qualitätsnormen\nsche Einführer bedarf keiner Einfuhrgenehmigung         entsprechen.\nund keiner Einfuhrerklärung. Bei der Einfuhrab-            (2} Bei der genehmigungsfreien Einfuhr der in\nfertigung ist eine Einfuhrkontrollmeldung vorzu-        Absatz 1 genannten Waren ist der Zollstelle mit\nlegen; sie entfällt bei der Einfuhr von Wein.           der Einfuhrerklärung eine Kontrollbescheinigung\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann die       über die Güteklasse der Waren vorzulegen, wenn\nEinfuhrabfertigung mündlich beantragt werden.           Ursprungs- oder Versendungsland ein Mitglied-\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist.\nDie Kontrollbescheinigung muß auf einem Vordruck\n§ 35                          nach Anhang II zur Verordnung Nr. 60 der Kom-\nSchrotteinfuhr                     mission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nvom 21. Juni 1962 (Amtsblatt der Europäischen\n(1) Ist bei der Einfuhr von Eisen- und Stahlschrott\nGemeinschaften, Ausgabe in deutscher Sprache,\n(Warennummern 7303 01 bis 7303 59 der Einfuhr-\nS. 1665) ausgestellt sein. Die Vorlage einer Kon-\nliste), von Schrottblöcken aus legiertem Stahl\ntrollbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die\n(Warennummer 7315 47} sowie von gebrauchten\nWaren in dem erleichterten Verfahren nach § 32\nSchienen von mehr als 2,50 Meter Länge, nicht ge-\nAbs. 1 und 2 eingeführt werden.\nrichtet oder mit angestückten Teilen, und von ge-\nbrauchten Schienen bis zu 2,50 Meter Länge (aus\nWarennummern 7316 12 und 7316 16} das europäi-                                   § 35 b\nsche Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl Versendungs-                   Einfuhr von Kaffee aus den Mitgliedstaaten\nland, so hat der Einführer dem Bundesamt für ge-           des Internationalen Kaffee-Obereinkommens 1962\nwerbliche Wirtschaft vor der Einfuhr eine Kontroll-        (1) Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern\nbescheinigung für die Schrotteinfuhr auf einem           0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste}, von Auszügen\nVordruck nach Anlage E 5 vorzulegen. Das Bundes-         oder Essenzen aus Kaffee ohne Zusatz von Kaffee-\namt versieht die Kontrollbescheinigung mit einem         mitteln sowie von Zubereitungen auf der Grundlage\nSichtvermerk. Der Einführer hat dem Bundesamt            solcher Auszüge oder Essenzen (Warennummer\ndie Zollabfertigung der Waren zum freien Verkehr         2102 11) ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Ein-\ndurch eine Bescheinigung der Zollstelle auf einer        fuhrabfertigung ein Ursprungszeugnis oder Wieder-","16                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nausfuhrzeugnis vorzulegen, wenn das Ursprungs-                                    Kapitel IV\nland oder das Versendungsland der Waren ein\nMitgliedstaat des Internationalen Kaffee-Uberein-\nSonstiger Warenverkehr\nkommens 1962 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 915) ist; an                               1. Titel\nStelle des Ursprungszeugnisses oder Wiederaus-\nfuhrzeugnisses können auch Ersatz-Ursprungszeug-                            Warend urchfuhr\nnisse oder Ersatz-Wiederausfuhrzeugnisse vorgelegt                                     § 38\nwerden.\nBeschränkung na<:h § 7 Abs. 1 A WG\n(2)  Das Ursprungszeugnis, das Wiederausfuhr-\nzeugnis und die Ersatzzeugnisse werden auf Vor-               Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt A, B und C\ndrucken in der von den Mitgliedstaaten des Inter-          der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren ist\nnationalen Kaffee-Ubereinkommens 1962 verein-              verboten, wenn die Waren\nbarten Fassung von einer berechtigten Stelle aus-          1. nidit in ein Land der Länderlisten A oder B (Ab-\ngestellt. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt die           sdinitt II der Anlage zum Außenwirtsdiaftsge-\nVordrucke und die berechtigten Stellen im Bundes-              setz) als Verbrau<:hsland verbracht werden sollen,\nanzeiger bekannt.                                         2. aus einem in der Länderliste E (Anlage L) auf-\n(3)  Die Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wie-            geführten Land oder für Redinung einer in einem\nderausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses ist nidit           dieser Länder ansässigen Person versandt worden\nerforderlidi                                                   sind,\n1. bei der Einiuhr von Rohkaffee bis zu 300 kg,            3. im Wirtschaftsgebiet umgeladen oder gelagert\nniditenthülstem Kaffee bis zu 375 kg, geröstetem           worden sind und\nKaffee bis zu 252 kg, löslidiem oder flüssigem         4. nicht. a) von einer Besdl.einigung des Versen-\nKaffee bis zu 100 kg und Kaffeefrüditen (Kaffee-                     dungslandes, daß die Waren ausgeführt\nkirsdien) bis zu 600 kg Reingewicht je Einfuhr-                      werden dürfen (Durdifuhrberedl.tigungs-\nsendung;                                                             sdiein), oder                -\n2. bei der Einfuhr von Mustern,                                       b) im Falle der Versendung aus Schweden\noder der Sdl.weiz von einer beglaubig-\n3. bei Einfuhren im erleiditerten Verfahren nadi                         ten Absdl.rift der Ausfuhrgenehmigung\n§  32 Abs. 1 Nr. 5, 13, 15, 16, 18 bis 20, 25, 27, 28,               des Versendungslandes\n33 Budistaben 1, n bis p, u und v, Nr. 34 und              begleitet werden.\nAbs. 2,\n§ 39\n4. bei der Einfuhr zur Lagerung in Freihäfen, Zoll-\nDurchfuhrverfahren\ngutlagern und Zollaufschublagern ohne Einfuhr-\nabfertigung nadi § 32 a Satz 1.                           (1) Die Ausgangszollstelle prüft beim Ausgang\nder Waren aus dem Wirtsdl.aftsgebiet die Zulässig-\nDie Vorlage eines Ursprungszeugnisses, Wieder-             keit der Durdl.fuhr. Sie kann zu diesem. Zweck von\nausfuhrzeugnisses oder Ersatzzeugnisses ist jedodi         dem Warenführer oder von den Verfügungsberedi-\nerforderlidi bei der Einfuhr zur aktiven Lohnver-          tigten weitere Angaben und Beweismittel, insbe-\nedelung und nach passiver Lohnveredelung nach              sondere audl. die Vorlage der Verladesdieine ver-\n§ 33 Abs. 1 und §§ 33 a und 33 b.                          langen. Im übrigen gelten die Zollvorsdl.riften über\n(4) § 29 findet keine Anwendung.                        die Erfassung des Warenverkehrs und die Zollbe-\nhandlung sinngemäß.\n(2) Durdifuhrberedl.tigungsscheine müssen durdi\n§ 36                           die in der Länderliste E (Anlage L) aufgeführten\nZwangsvollstreckung                      Behörden ausgestellt sein. Durchfuhrberechtigungs-\nscheine und beglaubigte Absdl.riften der Ausfuhr-\nSoll eine Zwangsvollstreckung in Waren vorge-           genehmigung werden vier Monate nach dem Aus-\nnommen werden, die sich in einem Freihafen, einem          gang der Ware aus dem Versendungsland nidit\nZollgutlager oder einem Zollaufschublager befinden,        mehr anerkannt.\nso kann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung ab-\n(3) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Ausgang\ngeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die\nder Waren auf dem Durchfuhrberedl.tigungssdiein\nEinfuhrabfertigung beantragen. In der Einfuhrer-\noder auf der beglaubigten Abschrift der Ausfuhr-\nklärung oder im Antrag auf Einfuhrgenehmigung\ngenehmigung.\nist zu vermerken: ,,Zwangsvollstreckung\".\n(4) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\n§ 37\n2. Ti tel\nWiedereinfuhr bestimmter Waren\nTransithandel\nDie Wiedereinfuhr von Waren nach Artikel 91\nAbs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europä-                                          § 40\nisdien Wirtschaftsgemeinschaft bedarf keiner Ein-\nBesdlränkung na<:h § 7 Abs. 1 A WG\nfuhrgenehmigung. In der Einfuhrerklärung ist zu\nvermerken: ,,Einfuhr nach Artikel 91 Abs. 2 EWG-              (1) Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A,\nVertrag\".                                                  B und C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten","Nr. 1 --- Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 196\"i'                         17\nWaren im Rc1hmen cirws Trc1nsithandelsgeschäftes           wenn der Chartervertrag mit einem Gebietsfremden\nbedarf der Genehmigung, wenn das Käufer- oder              abgeschlossen wird, der in einem Land der Länder-\nVerbrauchsland in der Länderliste C (Anlage L) auf-        liste C (Anlage L) oder in Kuba ansässig ist.\ngeführt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich,          (2) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen als\nwenn die \\tVMc im Rahrnen dPs Transithandels-              Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher Weise\ngeschäftes ausgeführt wird und die Ausfuhr nach            beim Abschluß von Frachtverträgen zur Beförderung\n§ 5 c~iner Ausfuhrgenehmigung bedarf.                      einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe frem-\n(2) Transithandelsgeschäfte sind Geschäfte, bei         der Flagge zwischen einem Gebietsfremden, der\ndenen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche         nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F 2\nWaren oder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte,            (Anlage L) ansässig ist, und einem weiteren Ge-\njedoch einfuhrrcchtlich noch nicht abgefertigte            bietsfremden bedarf der Genehmigung, wenn das\nWaren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden            Entgelt für die Beförderung eintausend Deutsche\nerworben und an Gebietsfremde veräußert werden;            Mark übersteigt.\nihnen stehen Rechtsgeschäfte gleich, bei denen diese                                   § 45\nWaren· vor der Veräußerung an Gebietsfremde\nBeschränkung nach § 7 Abs. 1 A WG\nan andere Gebietsansässige veräußert werden.\n(1) Der Einbau von in Teil I Abschnitt A, B und C\n§ 41                            der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Waren in\nBeschränkung nach§ 14 AWG                     Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden, die\nDie Veräußerung von Nadelrohholz (Nummern               in einem Land der Länderliste C (Anlage L) ansässig\n4403 101 4403 201 4403 301 4403 31, 4403 33 1 4403 41      sind, bedarf der Genehmigung.\nund 4403 49 des Warenverzeichnisses für die Außen-            (2) Die Weitergabe von nicht allgemein zugäng-\nhandelsstatistik) im Rahmen eines Transithandels-          lichen Kenntnissen über gewerbliche Schutzrechte,\ngeschäftes bedarf der Genehmigung,             wenn Ur-    Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erfahrun-\nsprungsland der Ware Osterreich ist.                       gen in bezug auf die Fertigung der in Teil I Abschnitt\nA, B und C der Ausfuhrliste genannten Waren an\n§ 42                            Gebietsfremde, die in einem Land der Länderliste C\nBeschränkung nach § 6 Abs. 2 A WG               ansässig sind, bedarf der Genehmigung.\nRechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren,\ndie in einem Land der Länderliste C (Anlage L)\nihren Ursprung haben, in ein Land der Länderliste                                   2. Ti tel\nA oder B (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-                              Beschränkungen\nschaftsgesetz) im Rahmen eines Transithandelsge-           des passiven Dienstleistungsverkehrs\nschäftes sind verboten, es sei denn, daß in Angebot\nund Rechnung das Ursprungsland der Waren ange-                                         § 46\ngeben ist oder die Waren als Transithandelswaren                          Beschränkung nach§ 18 AWG\nbezeichnet sind.                                               (1) Der Abschluß von Frachtverträgen zur Beför-\n§ 43                            derung einzelner Güter (Stückgüter) durch Seeschiffe\nfremder Flagge zwischen Gebietsansässigen und\nTransithandelsgenehmigung\nGebietsfremden, die nicht in einem Land der Länder-\nDie Transithandelsgenehmigung ist auf einem             liste F 1 oder F 2 (Anlage L) ansässig sind, bedarf\nVordruck nach Anlage T 1 zu beantragen und zu               der Genehmigung, wenn das Entgelt für die Dienst-\nerteilen.                                                 leistung eintausend Deutsche Mark übersteigt.\n§ 43 a\n(2) Das Chartern von Seeschiffen fremder Flagge\nBeschränkung nach § 8 Abs. 1 und § 14 A WG            bedarf der Genehmigung, wenn der Chartervertrag\nDie Ausfuhr von Blumenzwiebeln der Nummer               zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden,\n06 01 60 des Warenverzeichnisses für die Außen-             die nicht in einem Land der Länderliste F 2 ansässig\nhandelsstatistik nach Ländern außerhalb der Euro-          sind, geschlossen wird.\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Veräuße-\nrung im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes an                                      § 47\nGebietsfremde in Ländern außerhalb der Euro-                             Beschränkung nach§ 20 AWG\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft bedürfen der Ge-             (1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nnehmigung, wenn Ursprungsland die Niederlande              und Gebietsfremden, die\nsind.\n1. das Mieten von Binnenschiffen, die nicht in einem\nKapitel V                                  Binnenschiffsregister im Wirtschaftsgebiet ein-\nDienstleistungsverkehr                           getragen sind,\n2. die Beförderung von Gütern mit solchen Binnen-\n1. Titel\nschiffen oder\nBeschränkungen\n3. das Schleppen durch solche Binnenschiffe\ndes aktiven Dienstleistungsverkehrs\nim Güterverkehr innerhalb des Wirtschaftsgebiets\n§ 44                             zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmigung.\nBeschränkung nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 A WG               (2) Die Genehmigung ist nicht erforderlich für\n(1) Das Verchartern von Seeschiffen, welche die         Rechtsgeschäfte nach Absatz 1, die eine Verwendung\nBundesflagge führen, bedarf der Genehmigung,               des Binnenschiffs nur","18                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n1. im Verkehr mit Beginn und Ende im Rheinstrom-                  alsbald nach Beginn der Durchführung des\ngebict od0,r                                                 Vertrages\n2. im Wechselverkehr zwischen dem Rheinstrom-                 mit Vordruck „Aktive Dienstleistungen im See-\ngebiet und den Häfen des westdeutschen Kanal-             verkehr\" (Anlage S 1),\ngebiets bis Dortmund und Hamm\n2. die Aufnahme von Schiff ahrtsverbindungen in\nvorsehen.                                                     einem bestimmten Fahrtgebiet mit regelmäßigen\n§ 48                                Abfahrten (Linienverkehr), deren Änderung oder\nBeschränkung nach § 6 Abs. 2 und § 17 A WG              Einstellung formlos alsbald nach der Aufnahme,\nÄnderung oder Einstellung\nRechtsgeschäfte über\nzu melden. Nummer 1 gilt nicht für Frachtverträge\n1. den Erwerb von Vorführungs- oder Senderechten          im Linienverkehr, für Zeitcharterverträge sowie für\nan Spielfilmen von Gebietsfremden oder                Charterverträge, die mit der Maßgabe abgeschlossen\n2. die Herstellung von Filmen in Gemeinschafts-           werden, daß der Charterer die Schiffsbesatzung stellt\nproduktion mit Gebietsfremden                          (bare-boat-charter}.\nbedürfen der Genehmigung, wenn die Filme im                  (2) Gebietsansässige haben den Abschluß von\nWirtschaftsgebiet in deutscher Sprache vorgeführt         Charter- und Frachtverträgen mit Gebietsfremden\noder gesendet werden sollen.                              zur Beförderung von Gütern durch Seeschiffe frem-\nder Flagge außerhalb des Linienverkehrs mit Vor-\n§ 49                            druck „Passive Dienstleistungen im Seeverkehr\"\nBeschränkung nach § 21 A WG                  (Anlage S 2) alsbald nach Vertragsschluß zu mel-\nden. Das gilt auch für den Abschluß von Fracht-\n(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen\nverträgen im Linienverkehr, wenn der gebiets-\nund Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem            fremde Vertragspartner in einem Land der Länder-\nfremden Wirtschaftsgebiet über\nliste C (Anlage L) ansässig ist.\n1. Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherun-\ngen,                                                     (3) Gebietsansässige haben den Abschluß von\nFrachtverträgen zwischen Gebietsfremden, bei dem\n2. Luftfahrtversicherungen, ausgenommen Verkehrs-         sie als Stellvertreter, Vermittler oder in ähnlicher\nfluggast-Unfallversicherungen, oder                   Weise mitgewirkt haben, alsbald nach Vertrags-\n3. sonstige Transportversicherungen, wenn sie unter       schluß zu melden, wenn die Frachtverträge die\nMitwirkung einer gebietsansässigen Nieder-            Beförderung von Gütern durch Seeschiffe fremder\nlassung oder Agentur des Versicherungsunter-          Flagge im Linienverkehr zum Gegenstand haben\nnehmens vorgenommen werden,                           und der Verfrachter in einem Land der Länderliste C\nbedürfen der Genehmigung.                                 (Anlage L) ansässig ist. In den Meldungen sind der\nVerfrachter, der Name und die Flagge des Schiffes,\n(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\ndas Versicherungsunternehmen                              das Abfahrtsdatum, der Lade- und Löschhafen, die\nArt und Menge der Ladung und das verein-\n1. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in        barte Beförderungsentgelt je Maß-, Gewichts- oder\neinem Land der Länderliste G 1 {Anlage L),            Mengeneinheit anzugeben.\n2. bei Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 2 in einem\nLand der Länderliste G 2                                 (4) Die Meldungen sind, wenn der Meldepflichtige\nseinen Wohnsitz oder Sitz in den Ländern Bremen,\nseinen Sitz hat.\nNiedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat, bei\n(3) Eine Genehmigung ist ferner nicht erforderlich,    der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen, in den\nwenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung einer            übrigen Fällen bei der Wasser- und Schiff ahrts-\nNiederlassung oder Agentur vorg2nommen wird, die          direktion Hamburg einzureichen.\nihre Tätigkeit auf Grund einer Genehmigung nach\ndem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten                                   § 50a\nVersicherungsunternehmen und Bausparkassen vom                         Meldungen der Filmwirtschaft\n6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) ausübt.\n(1) Gebietsansässige haben den Abschluß von\nVerträgen, in denen sie Gebietsfremden Vorfüh-\n3. Ti tel                          rungs- oder Senderechte an Filmen einräumen, zu\nMeldevorschriften nach § 26 A WG                      melden. Dies gilt nicht für Werbefilme.\n(2) In den Meldungen sind der Lizenznehmer,\n§ 50                            Titel und Art des Filmes, sein Ursprungsland und\nMeldungen im Seeverkehr                    Herstellungsjahr sowie das Auswertungsgebiet und\ndie vereinbarte Lizenzgebühr anzugeben. Die Mel-\n(1) Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunter-     dungen sind innerhalb zweier Wochen nach Ab-\nnehmen betreiben, haben                                   schluß des Vertrages beim Bundesamt für gewerb-\n1. a) den Abschluß von Charter- und Frachtver-            liche Wirtschaft einzureichen.\nträgen mit Gebietsfremden alsbald nach\nVertragsschluß,                                                             § 50b\nb) die Durchführung von Charter- und Fracht-                       Meldungen des Braugewerbes\nverträgen mit Gebietsansässigen im See-               (1) Gebietsansässige haben den Abschluß von\nverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten            Vertrfiuen zu melden, in denen sie Gebietsfremden","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                          19\ndas Recht einräumen, Bier, das in einem fremden               d) bankgirierter Wechsel, die auf einen Gebiets-\nWirtschaftsgebiet hergestellt ist, mit einer Bezeich-             ansässigen gezogen und im Wirtschaftsgebiet\nnung oder Ausstattung zu vertreiben, die mit einer                zahlbar sind, sowie bankgirierter eigener\nvon den Gebietsansässigen zur Kennzeichnung des                   Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt\nUrprungs ihrer .Erzeugnisse benutzten Bezeichnung                 hat,\noder Ausstattung übereinstimmt oder verwechselt               e) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausgestellt\nwerden kann. Das gleiche gilt für das Einbringen                  und ein gebietsansässiges Kreditinstitut an-\nsolcher Vertriebsrechte in ein Unternehmen in einem               genommen hat,\nfremden Wirtschaftsgebiet.\ndurch Gebietsfremde von Gebietsansässigen\n(2) In den Meldungen sind die Person, der das             oder\nVertriebsrecht eingeräumt wird, das Ursprungsland,\n2. inländischer festverzinslicher Wertpapiere durch\ndas Verbrauchsland und die voraussichtliche Ver-\nGebietsfremde von Gebietsansässigen unter der\ntriebsmenge des Biers sowie die Bezeichnungen oder\nVerpflichtung des Gebietsansässigen, die Wert-\nAusstattungen anzugeben, mit denen das Bier ver-\npapiere zu einem fest bestimmten Preise zurück-\ntrieben werden soll. Die Meldungen sind innerhalb\nzuerwerben,\nzweier Wochen nach Abschluß des Vertrages bei der\nobersten Landesbehörde für Wirtschaft einzureichen,        zur Geldanlage zum Gegenstand haben, bedürfen\nin deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.         der Genehmigung.\n§ 53\nBeschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 7 A WG\nKapitel VI\nDie Verzinsung von Guthaben auf Konten Ge-\nKapital verkehr\nbietsfremder bei Geldinstituten im Wirtschaftsgebiet\nbedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für die Ver-\n1. Titel                         zinsung von Guthaben auf Sparkonten natürlicher\nBeschränkungen                          Personen.\n§ 54\n§ 51\nBefreiung\nBeschränkung nach § 5 A WG zur Erfüllung\ndes Abkommens über deutsche Auslandsschulden                Die Beschränkungen der §§ 52 und 53 finden keine\nAnwendung, wenn der Gebietsfremde\n(1) Einern Schuldner ist die Bewirkung von Zah-\nlungen und sonstigen Leistungen verboten, wenn sie         1. ein deutscher Staatsangehöriger ist, dem eine Be-\nhörde in der Bundesrepublik Deutschland die\nl. die Erfüllung einer Schuld im Sinne des Abkom-\nErfüllung einer Aufgabe in einem fremden Wirt-\nmens vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-             schaftsgebiet übertragen hat,\nlandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) zum Ge-\ngenstand haben, die Schuld aber nicht geregelt        2, ein deutscher Staatsangehöriger ist, der im Dienst\nist;                                                     einer zwischenstaatlichen Organisation, deren\nMitglied die Bundesrepublik ist, oder der Ver-\n2. die Erfüllung einer geregelten Schuld im Sinne              einten Nationen steht, oder\ndes Abkommens zum Gegenstand haben, sich aber\nnicht innerhalb der Grenzen der festgesetzten         3. als Angehöriger im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1\nZahlungs- und sonstigen Bedingungen halten;              bis 3 der Zivilprozeßordnung mit einer unter\nNummer 1 oder 2 genannten Person in Haus-\n3. die Erfüllung von Verbindlichkeiten zum Gegen-\ngemeinschaft lebt.\nstand haben, die in nichtdeutscher Währung zahl-\nbar sind oder waren und die zwar den Voraus-\nsetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Ab-\n2. Titel\nkommens entsprechen, aber die Voraussetzungen\ndes Artikels 4 Abs. 3 Buchstabe a oder b des Ab-         Meldevorschriften nach § 26 A WG\nkommens hinsichtlich der Person des Gläubigers\nnicht erfüllen, es sei denn, daß es sich um Ver-                               § 55\nbindlichkeiten aus marktfähigen Wertpapieren                  Vermögensanlagen Gebietsansässiger\nhandelt, die in einem Gläubigerland zahlbar sind.                in fremden Wirtschaftsgebieten\n(2) Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen           (1) Leistungen Gebietsansässiger, welche die An-\nBegriffsbestimmungen gelten auch für den Absatz 1.        lage von Vermögen in fremden Wirtschaftsgebieten\nzur Schaffung dauerhafter Wirtschaftsverbindungen\n§ 52                          in folgenden Formen bezwecken, sind nach § 56 zu\nBeschränkung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 A WG          melden:\nRechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Erwerb          1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,\n1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender              2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun-\na) Schatzwechsel,                                        gen,\nb) unverzinslicher Schatzanweisungen,                3 Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,\nc) Vorratsstellenwechsel,                            4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,","20                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-          4. Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen,\nlassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln     5. Ausstattung dieser Unternehmen, Zweignieder-\noder Zuschüssen,                                         lassungen oder Betriebsstätten mit Anlagemitteln\n6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die                oder Zuschüssen,\ndem gebietsansässigen Darlehnsgeber gehören          6. Gewährung von Darlehen an Unternehmen, die\noder an denen er unmittelbar oder mittelbar be-          dem gebietsfremden Darlehnsgeber gehören oder\nteiligt ist oder auf deren Geschäftsführung er in-       an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt\nfolge der Gewährung des Darlehens erheblichen            ist oder auf deren Geschäftsführung er infolge\nEinfluß hat.                                            der Gewährung des Darlehens erheblichen Einfluß\nDie Meldepflicht nach Satz 1 besteht auch dann,              hat.\nwenn sich der Gebietsansässige beim Erbringen               (2) Ferner sind nach § 58 zu melden\nseiner Leistung eines Gebietsfremden, insbesondere       1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder-\neines von ihm abhängigen Unternehmens, bedient.              lassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,\n(2) Ferner sind nach § 56 zu melden                  2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Auf-\n1. die Veräußerung von Unternehmen, Zweignieder-             hebung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-\nlassungen, Betriebsstätten oder Beteiligungen,           stätten,\n2. die Auflösung von Unternehmen sowie die Auf-          3. die Rückzahlung von Darlehen,\nhebung von Zweigniederlassungen oder Betriebs-      wenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des\nstätten,                                            Absatzes 1 beziehen.\n3. die Entgegennahme der Darlehnsrückzahlung,               (3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Ab-\nwenn diese sich auf Vermögensanlagen im Sinne des        satzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die ent-\nAbsatzes 1 beziehen.                                     gegengenommenen oder erbraditen Leistungen im\n(3) Die Meldepflicht besteht in den Fällen des Ab-   Kalenderjahr den Wert von zehntausend Deutsche\nsatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 3 nur, wenn die          Mark übersteigen.\nerbrachten oder entgegengenommenen Leistungen               (4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben\nim Kalenderjahr den Wert von zehntausend Deut-           unberührt.\nsche Mark übersteigen.                                                             § 58\n(4) Die Meldevorschriften der §§ 59 bis 69 bleiben               Abgabe der Meldungen nach § 57\nunberührt.                                                  (1) Meldepflichtig ist\n§ 56                          1. in den Fällen des § 57 Abs. 1 der Gebiets-\nAbgabe der Meldungen nach § 55                  ansässige, der die Leistung entgegennimmt,\n(1) Meldepflichtig ist der Gebietsansässige, dem     2. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 der Gebiets-\ndie Vermögensanlage zusteht oder in den Fällen des           ansässige, der die Vermögensanlage erwirbt,\n§ 55 Abs. 2 zustand.                                     3. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 bei Auflösung\neines Unternehmens der Gebietsansässige, der\n(2) Die Meldungen sind, wenn ihr Gegenstand im           die Abwicklung durchführt, und bei Aufhebung\nEinzelfall den Wert von zehntausend Deutsche Mark            einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte der\nübersteigt, bis zum fünften Tage des auf den melde-          Gebietsansässige, der bis zur Aufhebung die\npflichtigen Vorgang folgenden Monats, in anderen             Zweigniederlassung oder Betriebsstätte geleitet\nFällen bis zum 5. Februar des folgenden Jahres der\nhat,\nDeutschen Bundesbank mit dem Vordruck „Ver-\nmögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirt-         4. in den Fällen des § 57 Abs. 2 Nr. 3 der Gebiets-\nschaftsgebieten\" (Anlage K 1) in fünffacher Ausferti-        ansässige, der die Leistung erbringt.\ngung zu erstatten. Sie sind bei der Larideszentral-         (2) Die Meldungen sind mit dem Vordruck „Ver-\nbank einzureichen, in deren Bereich der Melde-          mögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschafts-\npflichtige ansässig ist. Die Deutsche Bundesbank         gebiet\" (Anlage K 2) zu erstatten. Im übrigen gilt\nübersendet je -eine Ausfertigung der Meldungen          § 56 Abs. 2 entsprechend.\ndem Bundesminister für Wirtschaft, dem Auswärti-\ngen Amt und der örtlich zuständigen obersten\nLandesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser                              Kapitel VII\nbestimmten Stelle.                                                        Meldevorschriften\n§ 57\nnach § 26 A WG für den Zahlungsverkehr\nVermögensanlagen Gebietsfremder\nim Wirtschaftsgebiet                                          1. Titel\n(1) Leistungen Gebietsfremder, welche die Anlage                 Allgemeine Vorschriften\nvon Vermögen im Wirtschaftsgebiet zur Schaffung\n§ 59\ndauerhafter Wirtschaftsverbindungen in folgenden\nFormen bezwecken, sind nach § 58 zu melden:                            Meldepßicht für Zahlungen\n1. Gründung oder Erwerb von Unternehmen,                    (1) Gebietsansässige haben Zahlungen, die sie\n2. Errichtung oder Erwerb von Zweigniederlassun-         1. von Gebietsfremden oder für deren Rechnung\ngen,                                                     von Gebietsansässigen entgegennehmen (einge-\n3. Errichtung oder Erwerb von Betriebsstätten,                hende Zahlungen) oder","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                           21\n2. an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an            2. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 2.\nGebietsanstissige leisten (ausgehende Zahlun-            a) von Kontoinhabern, die im Handels- oder\ngen),                                                        Genossenschaftsregister   eingetragen sind,\nzu melden.                                                        monatlich bis zum siebenten Tage des auf die\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf                       Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen\nfolgenden Monats, wenn der Gesamtbetrag\n1.   Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert\nder nach § 59 Abs. 1 zu meldenden Zahlungen\nDeutsche Mark oder den Gegenwert in auslän-\nim Kalendermonat fünftausend Deutsche Mark\ndischer Währung nicht übersteigen,\nübersteigt,\n2.   Ausfuhrerlöse,\nb) in den übrigen Fällen halbjährlich bis zum\n3.   Zahlungen im Zusammenhang mit Krediten mit                   zehnten Tage des auf den Ablauf des Kalen-\neiner Laufzeit bis zu zwölf Monaten,                          derhalbjahres folgenden Monats;\n4.  Zahlungen natürlicher Personen für den Bezug\n3. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 3\nvon Waren zum persünlichen Gebrauch und für\ndie Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu               bis zum siebenten Tage des auf die Leistung\npersönlichen Zwecken.                                     oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden\nMonats; Sammelmeldungen sind zulässig.\n(3) Zahlung im Sinne dieses Kapitels ist auch die\nAufrechnung und die Verrechnung. Als Zahlung\ngilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten                                   § 62\nin Unternehmen, Zweigniederlassungen und Be-                Meldung der Forderungen und Verbindlichkeiten\ntriebsstätten.\n(1) Gebietsansässige, ausgenommen Geldinstitute,\n§ 60\nhaben monatlich bis zum zehnten Tage des folgen-\nForm der Meldung                      den Monats\n(1) Ausgehende Zahlungen, die über ein gebiets-       1. bei gebietsfremden Geldinstituten unterhaltene\nansässiges Geldinstitut oder eine Postanstalt im              Guthaben,\nWirtschaftsgebiet geleistet werden, sind mit dem         2. Forderungen aus kurzfristigen Krediten, die sie\nVordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschafts-                an Gebietsfremde gewährt haben,\nverkehr\" (Anl,age Z 1) zu melden.                        3. Verbindlichkeiten aus kurzfristigen Krediten, die\n(2) Eingehende und ausgehende Zahlungen außer-             sie bei Gebietsfremden aufgenommen haben,\nhalb des Warenverkehrs, die über ein Konto bei           nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-\neinem gebietsfremden Geldinstitut entgegengenom-         monats mit dem Vordruck „Kurzfristige Forderun-\nmen oder geleistet werden, sind in doppelter Aus-        gen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfrem-\nfertigung zu melden, und zwar                            den\" (Anlage Z 5) in doppelter Ausfertigung zu\n1. eingehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus-           melden.\nlandskontenmeldung (Eingänge)\" (Anlage Z 2),            (2) Absatz 1 gilt nicht für Forderungen und Ver-\n2. ausgehende Zahlungen mit dem Vordruck „Aus-           bindlichkeiten aus Warenlieferungen und Dienst-\nlandskontenmeldung (Ausgänge)\" (Anlage Z 3).         leistungen sowie aus geleisteten und entgegenge-\nnommenen Vorauszahlungen im Waren- und Dienst-\n(3) Eingehende und ausgehende Zahlungen, die          leistungsver kehr.\nnicht nach Absatz 1 und 2 gemeldet werden müssen,\nsind mit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt-              (3) Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige,\nschaftsverkehr\" (Anlage Z 4) in doppelter Ausferti-      deren Guthaben und Forderungen zusammenge-\ngung zu melden. Für den Warenverkehr und für             rechnet oder deren Verbindlichkeiten bei Ablauf\nden übrigen Außenwirtschaftsverkehr sind getrennte       des Monats jeweils mehr als einhunderttausend\nMeldungen einzureichen.                                  Deutsche Mark betragen.\n(4) In den Meldungen sind die Kennzahlen des             (4) Gebietsansässige, die nach den Absätzen_ 1\nLeistungsverzeichnisses (Anlage LV) anzugeben.           bis 3 meldepflichtig sind, haben gleichzeitig mit\ndieser Meldung jeweils ihre gesamten Forderungen\n(5) Bei abgabenbegünstigten Lieferungen und           und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden\nLeistungen an im Wirtschaftsgebiet stationierte          nach dem Stand des letzten Werktages des Vor-\nausländische Truppen sowie an das zivile Gefolge         monats mit dem Vordruck „Forderungen und Ver-\nkann abweichend von Absatz 3 Satz 1 die Meldung          bindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden\" (Anlage\nauch durch Abgabe einer Durchschrift der Empfangs-       Z 5 a) in doppelter Ausfertigung zu melden.\nbestätigung der Truppen oder des zivilen Gefolges\nnach dem auf Grund der Abgabenvorschriften vor-\n§ 63\ngeschriebenen Muster gemeldet werden.\nMeldestellen\n§ 61\n(1) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-\nMeldefrist                        bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-\nDie Meldungen sind abzugeben                          bank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen,\n1. bei Zahlungen nach § 60 Abs. 1                        in deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\nmit der Erteilung des Auftrags an das Geldinstitut       (2) In den Fällen des § 60 Abs. 1 ist die Meldung\noder die Postanstalt;                                bei dem beauftragten Geldinstitut oder der beauf-","22                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ntragten Postanstalt zur Weiterleitung an die Deut-         (3) Wer eine ausgehende Zahlung als Zahlung\nsche Bundesbank einzureichen.                           für eine Wareneinfuhr gemeldet hat und die Ware\ndanach an einen Gebietsfremden veriii.ußert, ohne\n§ 64                          daß diese einfuhrrechtlich abgefertigt worden ist,\nAusnahmen                         hat dies formlos bis zum zehnten Tage des auf die\nVeräußerung folgenden Monats unter Angabe des\nDie Deutsche Bundesbank kann für einzelne            Betrages und der Nummer der Einfuhrgenehmigung,\nMeldepflichtige vereinfachte Meldungen oder Ab-         der Einfuhrerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins\nweichungen von den Meldefristen oder Vordrucken         mit dem Zusatz „Umstellung von Wareneinfuhr auf\nzulassen, soweit d<lfür besondere Gründe vorliegen      Transithandel\" zu melden.\nund der Zweck der Meldevorschriften nicht beein-\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind ferner\nträchtigt wird.\ndie Benennung der Ware, die Nummer des Waren-\nverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik, das\n2. Ltel                          Einkaufsland und die Währung, in der die Zahlung\ngeleistet worden ist, anzugeben.\nErgänzende Meldevorschriften\n§ 65                                                    § 67\nZahlungen bei Ausfuhren                         Zahlungen der Seeschiffahrtsunternehmen\n(1) Ausfuhrforderungen, die innerhalb dreier Mo-       Gebietsansässige, die ein Seeschiffahrtsunterneh-\nnate nach dem vereinbarten Fälligkeitsmonat nicht       men betreiben, haben abweichend von den §§ 59\neingegangen sind, sind bis zum zehnten Tage des         bis 61 Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit dem\nfolgenden Monats und bis zu ihrem Eingang jeweils       Betrieb der Seeschiffahrt entgegennehmen oder lei-\nbis zum zehnten Tage jedes weiteren Monats mit          sten, mit dem Vordruck „Einnahmen und Ausgaben\ndem Vordruck „Uberfällige Ausfuhrforderungen\"           der Seeschiffahrt\" (Anlage Z 8) monatlich bis zum\n(Anlage Z 6) zu melden, wenn der noch ausstehende       siebenten Tage des auf die Zahlung folgenden\nBetrag zehntausend Deutsche Mark je Forderung           Monats der zuständigen Landeszentralbank in vier-\nübersteigt. Uneinbringlich gewordene Forderungen        facher Ausfertigung zu melden. Die Landeszentral-\nsind nicht zu melden.                                   bank übersendet je eine Ausfertigung dem Bundes-\nminister für Verkehr und der zuständigen obersten\n(2) Zahlungen für Ausfuhren, die vor Lieferung       Landesbehörde für Wirtschaft oder der von dieser\nder Ware entgegengenommen werden, sind mit              bestimmten Stelle.\ndem Vordruck „Vorauszahlungen bei Ausfuhren\"\n(Anlage Z 7) monatlich bis zum zehnten Tage des                                   § 68\nauf die Entgegennahme der Zahlungen folgenden\nMeldungen der Reisebüros\nMonats zu melden, wenn die Ware bis zum Monats-\nüber Ankauf und Verkauf von Zahlungsmitteln\nende nicht geliefert worden ist. Die Vorauszah-\nlungen sind weiterhin bis zur Lieferung der Ware           Gebietsansässige, die ein Reisebüro betreiben,\njeweils bis zum zehnten Tage jedes weiteren Mo-         haben die von ihnen im Rahmen ihres Unterneh-\nnats zu melden. Die Meldepflicht besteht nur, wenn      mens angekauften und verkauften, auf ausländische\ndie einzelne Zahlung fünftausend Deutsche Mark          Währung lautenden Zahlungsmittel mit dem Vor-\nübersteigt.                                             druck „Meldungen der Reisebüros\" (Anlage Z 9)\nmonatlich bis zum fünften Tage des auf den An- oder\n(3) § 63 Abs. 1 und § 64 finden Anwendung.\nVerkauf folgenden Monats zu melden. § 63 Abs. 1\nund§ 64 finden Aff~endung.\n§ 66\nZahlungen im Transithandel\n(1) Für Zahlungen im Transithandel gelten die                               3. Ti tel\n§§ 59 bis 61, 63 und 64. Ist die Ware bei Abgabe\nMeldevorschriften für Geldinstitute\nder Meldung bereits an einen Gebietsfremden wei-\nterveräußert, so ist der Zahlungseingang zusammen\nmit dem Zahlungsausgang zu melden. Ist die Zah-                                   § 69\nlung des gebietsfremden Erwerbers im Zeitpunkt                       Meldungen der Geldinstitute\ndes Zahlungsausgangs noch nicht eingegangen, so\n(1) Soweit Zahlungen nach Absatz 2 zu melden\nist der vereinbarte Betrag der Zahlung zu melden.\nsind, finden die §§ 59 bis 64 keine Anwendung.\n(2) Wer eine ausgehende Zahlung im Transit-\nhandel gemeldet hat und die Transithandelsware             (2) Gebietsansässige Geldinstitute haben zu mel-\ndanach einfuhrrechtlich abfertigen läßt, hat dies       den\nformlos bis zum zehnten Tage des auf die Einfuhr-       1. eingehende und ausgehende Zahlungen für die\nabfertigung folgenden Monats unter Angabe des ge-           Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren,\nmeldeten Betrages, des Zeitpunktes der Zahlung,             die das Geldinstitut für eigene oder fremde Rech-\nder Nummer der Einfuhrgenehmigung, der Einfuhr-             nung an Gebietsfremde verkauft oder von Ge-\nerklärung oder des Saar-Einfuhrscheins mit dem Zu-          bietsfremden kauft, sowie ausgehende Zahlungen.\nsatz „Umstellung von Transithandel auf Waren-               die das G0,ldinstitut im Zusammenhang mit der\neinfuhr\" zu melden.                                         Einlösung inländischer Wertpapiere leistet,","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                          23\nmit dem Vordruck „Wertpapiergeschäfte im            2. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 5 und 6 monatlich\nAußenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 10) in dop-          bis zum siebenten Tage des auf den meldepflichti-\npelter Ausfertigung; statt dieses Vordrucks kann        gen Vorgang folgenden Monats,\neine Durchschrift der Wertpapierabrechnung des      3. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 3 halbjährlich bis\nGeldinstituts eingereicht werden, wenn sie die im       zum dreißigsten Tage nach Ablauf eines Kalender-\nVordruck vorgesehenen Angaben enthält;                  halbjahres.\n2. Zins- und Dividendenzahlungen an Gebietsfremde         (7) Die Meldungen sind der Deutschen Bundes-\nauf inländische Wertpapiere, die sie im Auftrag    bank zu erstatten. Sie sind bei der Landeszentral-\neines Gebietsfremden einziehen,                     bank, Hauptstelle oder Zweigstelle einzureichen, in\nmit dem Vordruck „Wertpapier-Erträge im Außen-      deren Bereich der Meldepflichtige ansässig ist.\nwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 11);\n(8) Die Deutsche Bundesbank kann für einzelne\n3. eingehende und ausgehende Zinszahlungen im          Meldepflichtige vereint achte Meldungen oder Ab-\nKontokorrent- und Sparverkehr, die sie für eigene   weichungen von den Meldefristen oder Vordrucken\nRechnung von Gebietsfremden entgegennehmen          zulassen, soweit dafür besondere Gründe vorliegen\noder an Gebietsfremde leisten,                      und der Zweck der Meldevorschriften nicht be-\nmit dem Vordruck „Zahlungen im Außenwirt-           einträchtigt wird.\nschaftsverkehr\" (Anlage Z 4);\n4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der\nPersonenbeförderung                                                       Kapitel VIII\na) eingehende Zahlungen einschließlich des Ge-                 Straf- und Bußgeldvorschriften\ngenwertes der in fremde Wirtschaftsgebiete\nversandten auf Deutsche Mark lautenden\nNoten und Münzen                                                           § 70\nmit dem Vordruck „Zahlungseingänge im                                   Straftaten\naktiven Reiseverkehr\" (Anlage Z 12),              (1) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschafts-\nb) ausgehende Zahlungen einschließlich des          gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich\nGegenwertes der aus fremden Wirtschafts-\n1. ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung\ngebieten eingegangenen auf Deutsche Mark\nWaren ausführt,\nlautenden Noten und Münzen\nmit dem Vordruck „Zahlungsausgänge im pas-      2. entgegen dem Verbot des § 38 Waren durch das\nsiven Reiseverkehr\" (Anlage Z 13);                  Wirtschaftsge biet durchführt,\n5. eingehende und ausgehende Zahlungen im Zu-          3. ohne die nach § 40 Abs. 1 erforderliche Genehmi-\nsammenhang mit Devisenhandelsgeschäften mit              gung Waren im Rahmer~ eines Transithandels-\nGebietsfremden mit Ausnahme solcher Geschäfte,          geschäftes veräußert,\ndie Auszahlungen in der Landeswährung des          4. ohne die nach § 45 Abs. 1 erforderliche Genehmi-\nGebietsfremden gegen Zahlung von Deutscher              gung Waren in Schiffe oder Luftfahrzeuge von\nMark zum Gegenstand haben,                              Gebietsfremden einbaut\nmit dem Vordruck „Multilaterale Devisenhandels-         oder\ngeschäfte\" (Anlage Z 14);\n5. ohne die nach § 45 Abs. 2 erforderliche Genehmi-\n6. Zahlungen zu Lasten eines Deutsche-Mark-Kontos           gung Kenntnisse über gewerbliche Schutzrechte,\neines Gebietsfremden zur Gutschrift auf dem             Erfindungen, Herstellungsverfahren und Erf ah-\nDeutsche-Mark-Konto eines Gebietsfremden, der           rungen weitergibt.\nin einem anderen Land ansässig ist,\nDer Versuch ist strafbar.\nmit dem Vordruck „Multilaterale DM-Uberträge\"\n(Anlage Z 15).                                         (2) Nach§ 34 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes\nwird bestraJt, wer eine der in Absatz 1 Satz 1 be-\n(3) Sind bei Zahlungen nach Absatz 2 Nr. 6 zwei     zeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\ngebietsansässige Geldinstitute beteiligt, so ist nur\ndas Geldinstitut, welches das belastete Konto führt,\nmeldepflichtig.                                                                   § 71\n(4) Absatz 2 Nr. 1, 5 und 6 findet keine Anwen-                       Ordnungswidrigkeiten\ndung auf Zahlungen, die den Betrag von fünfhundert         (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 2 des\nDeutsche Mark oder den Gegenwert in auslän-            Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndischer Währung nicht übersteigen.                     oder fahrlässig\n(5) Bei Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind     1. ohne die nach den §§ 6 oder 6 a Abs. 1 erforder-\ndie Kennzahlen des Leistungsverzeichnisses (An-             liche Genehmigung Waren ausführt,\nlage LV) anzugeben.\nla.entgegen dem VE:rbot des § 6 a Abs. 2 Waren\n(6) Es sind zu erstatten                                 ausführt,\n1. Meldungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 monatlich    2. ohne die nach § 7 erforderliche Genehmigung\nbis zum fünften Tage des auf den meldepflichtigen       einen Vertrng über die Ausfuhr von Waren ab-\nVorgang folgenden Monats,                               schließt,","24                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\n3. ohne die nach § 41 erforderliche Genehmigung             10. als Meldepflichtiger eine in den §§ 50, 50 a, 50 b,\n·waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes                55 bis 63, 65 bis 69 vorgeschriebene Meldung\nveräußert,                                                    nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht frist-\n4. entgegen dem Verbot des § 42 ein Rechtsgeschäft                 gemäß erstattet.\nüber die Lieferung von Waren im Rahmen eines              (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 kann auch der\nTransilhandelsgcschäftes vornimmt,                     Versuch der vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit ge-\n5. ohne die nach den §§ 44, 46 bis 49 erforderliche         ahndet werden.\nGenehmigung ein Rechtsgeschäft des Dienst-\nleistungsverkehrs vornimmt,\n6. entgegen dem Verbot des § 51 eine Zahlung oder\nKapitel IX\nsonstige Leistun9 bewirkt,                                          Ubergangs- und Schlußvorschriften\n7. ohne die nach§ 52 erforderliche Genehmigung als\nGebietsansässiger ein Rechtsgeschäft über den Er-                                    § 72\nwerb von Wertpapieren vornimmt\nBis zum 31. Dezember 1961 geltende Fassungen\noder\nBis zum Ablauf des 31. Dezember 1961 sind die\n8. ohne die nach § 53 erforderliche Genehmigung\nnachstehend bezeichneten Vorschriften dieser Ver-\nZinsen gewährt.\nordnung in folgender Fassung anzuwenden:\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2\ndes Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-          1. § 27 Abs. 3 Nr. 1 und 2:\nlich                                                            ,, (3) Der Antrag ist zu stellen\n1. als Ausführer Waren ohne die nach dieser Ver-              1. mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum\nordnung erforderliche zollamtliche Behandlung                  freien Verkehr, zum aktiven Eigenverede-\nnach einem fremden Wirtschaftsgebiet verbringt                 lungsverkehr oder zum Zollvormerkverkehr,\noder verbringen läßt,                                          ausgenommen Zollvormerklager,\n2. als Ausführer, als Versender oder als Dritter             2. vor Verbringen der Ware aus einem Zollvor-\n(§ 13 Abs. 3) der Vorschrift des § 11 Abs. 4 zu-               merklager in den freien Verkehr oder vor\nwiderhandelt,                                                  einem Ubergang aus einem Zollager in einen\nZollsicherungsverkehr ohne zollamtliche Mit-\n3. als Ausführer entgegen den §§ 9, 12 Abs. 2 und\nwirkung.\"\n§ 14 Abs. 2 einen Ausfuhrschein nicht, unrichtig,\nnicht vollständig oder nicht fristgemäß abgibt        2. § 27 Abs. 4 Satz 1:\noder an Stelle des Ausfuhrscheines eine Ver-\n,, (4) Mit dem Zollantrag auf Abfertigung zum\nsand-Ausfuhrerklärung nach § 12 Abs. 1 oder\nZollanweisungsverkehr oder zu einem Zollager\neine Ausfuhrkontrollmeldung nach § 15 Abs. 6\nund während der Lagerung auf einem Zollager\noder § 18 Abs. 4 unrichtig oder nicht vollständig\nkann der Antrag nur gestellt werden, wenn ein\nabgibt,\ndringendes wirtschaftliches Bedürfnis dargetan\n4. als Versender eine Versand-Ausfuhrerklärung,               wird und zwingende dienstliche Gründe nicht ent-\ndie er nach § 13 Abs. 1 abgibt, unrichtig oder            gegenstehen.\"\nnicht vollständig abgibt, oder entgegen § 13\nAbs. 3 Satz 3 eine Versand-Ausfuhrerklärung           3. a) § 32 Abs. 1 Nr. 7:\nnicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht frist-           ,,Bunkerkohle, Treibstoffe aus Mineralöl,\ngemäß abgibt,                                                   Heizöle und Schmiermittel für den Bedarf von\n4a. als Vertreter des Ausführers unter der Voraus-                  Schiffen und Luftfahrzeugen unter Zollsiche-\nsetzung des § 16 Ab~. 3 einen Ausfuhrschein un-                 rung;\",\nrichtig oder nicht vollständig abgibt,\nb) § 32 Abs. 1 Nr. 8:\n5. als Dritter eine Versand-Ausfuhrerklärung, die\n,, Waren, die unter Abfertigung zum ZoUvor-\ner nach § 13 Abs. 3 Satz 2 abgibt, unrichtig oder\nmerkverkehr vorübergehend im Wirtschafts-\nnicht vollständig abgibt,\ngebiet gebraucht und wieder ausgeführt wer-\n6. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 eine Ver-                    den, wie Beförderungsmittel, Baugerät, Muster\nsand-Ausfuhrerklärung nicht, unrichtig oder                     und Ausstellungsgut.\"\nnicht vollständig abgibt,\n4. § 34 Abs. 1 Satz 3:\n7. als Ausführer oder Versender die in § 19 Abs. 2\nvorgeschriebene Erklärung nicht, unrichtig oder           „Die Einfuhrabfertigung darf nur gleichzeitig mit\nnicht vollständig abgibt,                                 dem Zollantrag auf Abfertigung zum freien\nVerkehr, zum aktiven Eigenveredelungsverkehr\n8. als Einführer entgegen § 24 Abs. 1 und 2 eine              oder zum 'Zollsicherungsverkehr bei einer Zoll-\nEinfuhrerklärung nicht, unrichtig, nicht voll-            stelle im Saarland beantragt werden.\"\nständig oder nicht fristgemäß abgibt,\n9. eine Einfuhrerklärung, die er nach § 24 Abs. 3         5. § 36 Satz 1:\nan Stelle des Einführers abgibt, unrichtig oder           ,,Soll eine Zwangsvollstreckung in Waren vor-\nnicht vollständig abgibt                                  genommen werden, die sich in einem Freihafen,\noder                                                      Zollager oder Zollvormerklager befinden, so","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                          25\nkann der Gläubiger eine Einfuhrerklärung ab-               vom 11. Februar 1958) mit der Maßgabe, daß die\ngeben oder eine Einfuhrgenehmigung sowie die               Angabe der Ausfuhrgenehmigung die Angabe\nEinfuhrabfertigung beantragen.\"                            der Lief erungsgenehmigung oder Buchungs-\nbescheinigung ersetzt, wenn die Genehmigung\nnach dem 1. September 1961 erteilt ist;    ,\n§ 73\n2. an Stelle des Vordrucks für die Klein-Ausfuhr-\nUbergangsvorschriften für Zollager                  erklärung nach Anlage A 2 der Vordruck nach\n(1) Hat ein Niederleger vor dem 1. Januar 1962             Anlage A zum RA Nr. 89/54 in der Fassung des\nnach § 82 Abs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes vom 14.              RA Nr. 3/58;\nJuni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) erklärt, daß von       3. an Stelle des Vordrucks für die Versand-Aus-\nihm in einer öffentlichen Zollniederlage niederge-             fuhrerklärung nach Anlage A 3 der Vordruck\nlegtes Zollgut ganz oder teilweise in ein Zollauf-             nach Anlage C zum RA Nr. 89/54 in der Fassung\nschublager eingelagert werden soll, so hat der Ein-            des RA Nr. 3/58 mit der Maßgabe, daß die Aus-\nführer für das Zollgut, auf das sich diese Erklärung           fuhrgenehmigung die Lieferungsgenehmigung\nbezieht, die Einfuhrabfertigung spätestens bei Ab-             oder Buchungsbescheinigung ersetzt, wenn die\ngabe der Zollanmeldung nach § 82 Abs. 2 Satz 4 des             Genehmigung nach dem 1. September 1961 er-\nZollgesetzes zu beantragen.                                    teilt ist;\n(2) Für das in einem Zolleigenlager lagernde Zoll-      4. an Stelle des Vordrucks für die Kohle-Versand-\ngut hat der Einführer, wenn das Lager nach § 83                Ausfuhrerklärung nach Anlage A 4 der Vordruck\nAbs. 1 Satz 1 des Zollgesetzes ab 1. Januar 1962               nach Anlage G zum RA Nr. 89/54 in der Fassung\nwiderruflich Zollaufschublager wird, die Einfuhr-              des RA Nr. 12/59 (Beilage zum Bundesanzeiger\nabfertigung spätestens bei Abgabe der Zollanmel-               Nr. 26 vom 7. Februar 1959);\ndung nach § 83 Abs. 1 Satz 3 des Zollgesetzes zu\nbeantragen.                                                 5. an Stelle des Vordrucks nach Anlage A 6 der auf\nGrund der Nr. 11 des RA Nr. 89/54 in der Fas-\n(3) Für das in einem Zollvormerklager lagernde             sung des RA Nr. 3/58 verwendete Vordruck „ An-\nZollgut hat der Einführer die Einfuhrabfertigung               meldung zur Versandabfertigung\";\nspätestens am 8. Januar 1962 zu beantragen, wenn\nnicht nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung des § 72        6. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrerklärung\nNr. 1 der Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu                nach Anlage E 1 der Vordruck nach Anlage 1\nstellen ist.                                                   zum RA Nr. 61/56 in der Fassung des RA\nNr. 55/60 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 24. Sep-\ntember 1960);\n§ 74\n7. an Stelle des Vordrucks für die Einfuhrkontroll-\nUbergangsvorschrift zu § 53\nmeldung nach Anlage E 2 der Vordruck für die\nEine Genehmigung nach § 53 Satz 1 ist nicht er-             2. Ausfertigung der Einfuhrmeldung nach An-\nforderlich für die Verzinsung                                  lage 4 zum RA Nr. 51/54 (Beilage zum Bundes-\n1. von Festgeldern bis zum Ablauf der vereinbarten             anzeiger Nr. 128 vom 8. Juli 1954);\nFrist,                                                 8. an Stelle des Vordrucks für den Antrag auf Ein-\n2. von Kündigungsgeldern bis zum Tage, zu dem das              fuhrgenehmigung nach Anlage E 3 der Vordruck\nGeldinstitut frühestens kündigen kann,                    nach Anlage 2 zum RA Nr. 51/54;\nwenn für die Verzinsung im Zeitpunkt des Inkraft-           9. an Stelle des Vordrucks für den Saar-Einfuhr-\ntretens dieser Verordnung eine rechtswirksame                  schein nach Anlage E 4 der Vordruck nach An-\nVereinbarung besteht.                                          lage 1 zum RA Nr. 42/59 (Bundesanzeiger Nr. 124\nvom 3. Juli 1959);\n§ 75                            10. an Stelle des Vordrucks für die Kontrollbeschei-\nWeitergeltung von Genehmigungen                    nigung für die Schrotteinfuhr nach Anlage E 5\nder Vordruck nach Anlage 1 zum RA Nr. 72/ 57\nGenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten dieser             (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 249 vom 31. De-\nVerordnung erteilt worden sind, berechtigen auch               zember 1957);\nnach diesem Zeitpunkt zur Vornahme der genehmig-\n11. an Stelle des Vordrucks für den Zahlungsauftrag\nten Rechtsgeschäfte und Handlungen.\nim Außenwirtschaftsverkehr nach Anlage Z 1\na) der Vordruck nach Anlage C zum RA Nr. 23/58\n§  76\n(Bundesanzeiger Nr. 112 vom 14. Juni 1958)\nUbergangsvorschriit für Vordrucke                      in der Fassung des RA Nr. 10/59 (Bundes-\nBis zum 31. Dezember 1961 können noch folgende                  anzeiger Nr. 19 vom 29. Januar 1959), soweit\nVordrucke verwendet werden:                                        es sich nicht um Transithandelsgeschäfte\nhandelt,\n1. An Stelle des Vordrucks für die Ausfuhrerklä-\nb) für Transithandelsgeschäfte der Vordruck\nrung nach Anlage A 1 der Vordruck für die erste\nnach Anlage B zum RA Nr. 28/ 59 (Bundes-\nund zweite Ausfertigung der Ausfuhrerklärung\nanzeiger Nr. 74 vom 18. April 1959);\nnach Anlage B des Runderlasses Außenwirt-\nschaft (RA) Nr. 89/54 in der Fassung des RA          12. an Stelle des Vordrucks für Zahlungen im Außen-\nNr. 3/58 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 28              wirtschaftsverkehr nach Anlage Z 4 der Vor-","26                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\ndruck nach Anlage B zum RA Nr. 23/58 in der        sich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen,\nFassung des RA Nr. 10/59.                          die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrats vom\n20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gel-\n§ 77                           tendem Recht verboten sind oder der Genehmigung\nbedürfen.\nGeltung in Berlin\nDiese Verordnung gilt mit Ausnahme des § 32                                        § 78*)\nAbs. 1 Nr. 33 Buchstabe e und Nr. 35 sowie der §§ 38                            Inkrafttreten\nund 39 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundcsgcsetzbl. I S. 1) in Ver-       Diese Verordnung tritt am 1. September 1961 in\nbindung mit § 51 Abs. 4 des Außenwirtschafts-          Kraft.\ngesetzes auch im Land Berlin. § 5 Abs. 1 und 2, §§ 40\nund 45 sowie die §§ 32, 32 a, 33 und 37, soweit diese  *) Am 1. September 1961 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen\nauf § 10 des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, fin-       Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nÄnderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt-\nden im Land Berlin keine Anwendung, soweit sie            machung näher bezeichneten Änderungsverordnungen,","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                             27\nAnlage L\nzur Außenwirtschaftsverordnung\nLänderliste C                                              Länderliste E\nAlbanien\nBulgarien                                                                   Land              Ausstellende Behörde\nKorea, Nord-\nMongoli sehe Volksrepublik\nPolen                                                            Australischer Bund     Department of Trade and\nRumänien                                                                                Customs\nSowjetunion                                                                             Canberra\nTschechoslowakei                                                Belgien                 Office Central des Contingents\nUngarn                                                                                  et Licences\nVietnam, Nord-                                                                          Bruxelles\nVolksrepublik China\nBolivien                Banco Central\nLa Paz\nBundesrepublik         Bundesamt für gewerbliche\nDeutschland             Wirtschaft\nLänderliste D                                                  Frankfurt a. M.\nChile                  Departamento del Cobre J efe,\nBelgien                                                                                Division Comercial\nBrasilien                                                                              San tiago\nDänemark\nFrankreich                                                      Dänemark               Handelsministeriets\nGhana                                                                                   Licenskontor\nGriechenland                                                                            Kopenhagen K\nGroßbritannien und Nordirland;                                   Frankreich             Ministere des Finances et des\nAden; Antigua; Bahamainseln; Bermuda; Britisch-Hon-                                  Affaires economiques\nduras; Britische Salomoninseln; Britische Jungferninseln;                            Direction des Relations econo-\nBrunei; Falklandinscln; Fidschi; Gibraltar; Gilbert- und                             miques exterieures\nEllice-Inseln; Hongkong 4 ); Mauritius; Montserrat; Sey-                             Service des Autorisations com-\nchellen; St. Helena; St. Kitts; St. Lucia; St. Vincent;                              merciales -\nWind ward-Inseln                                                                        Exportation\nIrland 1 )                                                                              Paris\nItalien\nGriechenland           Bank of Greece\nJapan\nJugoslawien~)                                                                           Athen\nKanada                                                           Großbritannien         The Controller\nLuxemburg                                                        und Nordirland         Export Licensing Branch\nMalaysia                                                                                Board of Trade\nMarokko                                                                                 London E.C. 4\nNiederlande\nNigeria                                                            Gibraltar            The Controller of Civil Supplies\nNorwegen                                                                                Colonial Secretariat\nOsterreich                                                                              Gibraltar\nPortugal; Angola; Macau; Mosambik                                  Hongkong             Director of Commerce and\nRhodesien, Süd-                                                                         Industry\nSingapur                                                                                Hong Kong\nSpanien 3 )\nSüdafrika, Republik 1 )                                          Italien                Ministern delle Finanze\nSchweiz; Liechtenstein                                                                  Direzione Generale delle\nTaiwan (Formosa)                                                                        Dogane\nTürkei                                                                                  Roma\nTunesien\nJapan                  Ministry of International Com-\nVereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:\nmerce and Industry\nPanamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-\nExport Department\nferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;\nTokyo\nOzeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,\nKarolinen, Marianen, Marschallinseln                          Kanada                 Chief Export and Import Permits\nVietnam, Süd-                                                                           Section\nDepartment of Trade and Com-\nmerce\nOtta wa\n1) = End Use Cerlificate                                         Luxemburg              Ministere des Affaires Etran-\n2) = Endverbleibsbestätigung\ngeres\n3) = Vcrbleibsbescheinigung der spanischen diplomatischen\nVertretungen                                                                      Office des Licences\n4) =  Einfuhrgenehmigung                                                                Luxembourg","28                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nLänderliste F 1\nLand                      Ausstellende Behörde\nAlbanien\nMarokko                        Direclion du Commerce,                Argentinien\nService du Commerce Exterieur,        Bulgarien\nBureau des Importations et Ap-        Ceylon\nprov isionnements Generaux            Chile\nRa b a l                              Ecuador\nGhana\nNeuseeland                     Controller of Cusloms                 Jugoslawien\nWellington                            Kolumbien\nKorea, Nord-\nNiederlande                    Centrnle Dienst voor In- en\nKuba\nUilvoer\nLiberia\nDen I-Iaag\nMongolische Volksrepublik\nNorwegen                       Handelsdepartementet                  Panama ohne Kanalzone\nDirektoratet for eksport- og          Polen\nimportregulering                      Rumänien\nOslo                                  Sowjetunion\nSyrien\nPeru                           Ministerio de Hacienda y Co-          Tschechoslowakei\nmercio                                Ungarn\nDireccion General de Comercio         Vereinigte Arabische Republik\nDepartamento de Exportaciones         Vietnam, Nord-\nLima                                  Volksrepublik China\nPhilippinen                   Export Control Committee\nDepartment of Commerce and                                  Länderliste F 2\nIndustry\nAden\nManila\nAfghanistan\nPortugal                       Ministerio da Economia                Algerien\nDirecc;:ao-General do Comercio        Andorra\nRepartic;:ao do Licenciamento do      Angola\nComercio Externo                      Antillen, Niederländische\nLisboa                                Äthiopien\nAustralischer Bund; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea\nRhodesien, Süd-                Federal Ministry of Commerce            (Trhgb.); Norfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln\nand lndustry                          Bahrain; Katar; Befriedetes Oman\nSalisbury                               (Arabische Vertragsstaaten)\nBelgien-Luxemburg\nSchweden*)                     State Trade and Industry Com-\nBhutan\nmission\nBolivien\nStockholm\nBotswana\nSchweiz*)                      Eidgenössisches Volksd eparte-        Brunei\nment                                  Burundi\nHandelsabteilung                      Costa Rica\nSektion für Ein- und Ausfuhr          Dahomey\nBern                                  Dänemark und Färöer, Grönland\nDominikanische Republik\nSüdafrika, Republik            Department of Commercc and            Elfenbeinküste\nIndustries                            El Salvador\nPretoria                              Falklandinseln (Britisch)\nFinnland\nTürkei                         Ministry of Commerce\nFrankreich mit Monaco\nDepartment of Foreign Com-\nGabun\nmerce\nGambia\nAnkara\nGibraltar\nTunesien                       Direction des Finances                Griechenland\nService des Finances Exterieures       Großbritannien und Nordirland\nTunis                                 Guadeloupe; Martinique (Franz.-Westindien)\nGuayana\nVereinigte Staaten             United States Department of           Guayana, Französisch-\nvon Amerika                    Commerce                              Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln;\nOffice of Export Control                Sao Tome und Principe\nW 1:1 s hin g t o n 2 5 D.C.          Guinea, Republik\nGuinea, Spanisch-\nHaiti\nHonduras, Republik\nHonduras, Britisch-; Bahamainseln; Bermuda;\nBritische Jungferninseln\nHongkong\n•) Bei Sd1weden und der Schweiz tritt un die Stelle des Oll rchfuhr- Indien\nberechtigungsscheins eine beglaubigte Abschrift der Ausfuhrgeneh-\nmigung.                                                           Irak","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                             29\nIran                                                    Tansania, Vereinigte Republik\nIrland                                                  Thailand (Siam)\nIsland                                                  Timor, Portugiesisch-\nIsrael                                                  Togo\nItalien mit San Marino                                  Trinidad und Tobago\nJamaika                                                 Tschad\nJapan                                                   Türkei\nJemen                                                   Tunesien\nJordanien                                               Uganda\nKambodscha                                              Vatikanstadt\nKamerun                                                 Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:\nKanada                                                     Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-\nKanarische Inseln                                          ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;\nKenia                                                      Ozeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,\nKongo (Brazzaville)                                       Karolinen, Marianen, Marschallinseln\nKongo (Kinshasa)                                        Vietnam, Süd-\nKorea, Süd-                                             Westafrika, Spanisch-\nKuwait                                                  Westindien, Britisch-\nLaos                                                    Westsamoa\nLesotho                                                 Zentralafrikanische Republik\nLibanon                                                 Zypern\nLibyen\nMacau                                                                           Länderliste G 1\nMadagaskar                                              Aden\nMalawi                                                  Afghanistan\nMalaysia                                                Andorra\nMalediven                                               Angola\nMali                                                    Antillen, Niederländische\nMalta                                                   Athiopien\nMaskat und Oman                                         Australischer Bund; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea\nMauretanien                                                (Trhgb.); Norfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln\nMauritius; Seychellen; St. Helena                       Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-\nMosambik                                                   staaten)\nMexiko                                                  Belgien\nNepal                                                   Bhutan\nNeuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln      Birma\nNicaragua                                               Botswana\nNiederlande                                             Brunei\nNiger                                                   Burundi\nNigeria                                                 Ceylon\nNordafrika, Spanisch-                                   Costa Rica\nNorwegen, Spitzbergen                                   Dahomey\nObervolta                                               Dänemark und Färöer, Grönland\nOsterreich                                              Dominikanische Republik\nOzeanien, Britisch-: Britische Salomoninseln; Fidschi;  Elfenbeinküste\nGilbert- und Ellice-Inseln; Canton und Enderbury;    EI Salvador\nTonga; Neue Hebriden                                 Falklandinseln (Brit.)\nOzeanien, Französisch-: Französisch-Polynesien; Neu-    Finnland\nkaledonien                                           Frankreich*)\nPakistan                                                Gabun\nParaguay                                                Gambia\nPeru                                                    Ghana\nPhilippinen                                             Gibraltar\nPortugal einschl. Azoren und Madeira                    Griechenland*)\nReunion                                                 Großbritannien und Nordirland\nRhodesien, Süd-                                         Guatemala\nRwanda                                                  Guayana\nSambia                                                  Guayana, Französisch-\nSaudi-Arabien                                           Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln;\nSchweden                                                   Sao Tome und Principe\nSchweiz; Liechtenstein                                  Guinea, Republik\nSenegal                                                 Guinea, Spanisch-\nSierra Leone                                            Haiti\nSikkim                                                  Honduras, Republik\nSingapur                                                Honduras, Britisch-; Bahamainseln; Bermuda; Britische\nSomalia                                                    Jungferninseln\nSomaliküste, Französische; Komoren                      Hongkong\nSpanien                                                 Irland\nSt. Pierre und Miquelon                                 Island\nSudan                                                   Israel\nSüdafrika, Republik mit Swasiland; Südwestafrika        Italien*)\nSurinam (Niederländisch-Guayana)\nTaiwan (Formosa)                                        •j Nur bei Versicherungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3.","30                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nJamaika                                                         Timor, Portugiesisch-\nJapan                                                           Togo\nJemen                                                           Trinidad und Tobago\nJordanien                                                       Tschad\nKambodscha                                                      Türkei*)\nKamerun                                                         Tunesien\nKanada                                                          Uganda\nKanarische Inseln                                               Uruguay\nKenia                                                           Vatikanstadt\nKongo (Brazzaville)                                             Vereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:\nKongo (Kinshasa)                                                    Panamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-\nKorea, Süd-                                                         ferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;\nKuwait                                                              Ozeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,\nLaos                                                               Karolinen, Marianen, Marschallinseln\nLesotho                                                         Vietnam, Süd-\nLibanon                                                         W estafrika, Spanisch-\nLiberia                                                         W estindien, Britisch-\nLibyen                                                          'Nestsamoa\nLuxemburg*)                                                     Zentralafrikanische Republik\nMacau                                                           Zypern\nMadagaskar\nMalawi                                                                                   Länderliste G 2\nMalaysia                                                        Aden\nMalediven                                                       Afghanistan\nMali                                                            Andorra\nMalta                                                           Angola\nMaskat und Oman                                                 Antillen, Niederländische\nMauretanien                                                     Argentinien\nMauritius; Seychellen; St. Helena                               Athiopien\nMosambik                                                        Australischer Bund; Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea\nNepal                                                               (Trhgb.); Norfolkinsel; Weihnachtsinsel: Kokosinseln\nNeuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln              Bahrain; Katar; Befriedetes Oman (Arabische Vertrags-\nNicaragua                                                          staaten)\nNiederlande                                                     Belgien\nNiger                                                           Bhutan\nNigeria                                                         Birma\nNordafrika, Spanisch-                                           Bolivien\nNorwegen, Spitzbergen                                           Botswana\nObervolta                                                       Brasilien\nOsterreich*)                                                    Brunei\nOzeanien, Britisch-: Britische Salomoninseln; Fidschi;          Burundi\nGilbert- und Ellice-Inseln; Canton und Enderbury;            Ceylon\nTanga; Neue Hebriden                                         Chile\nOzeanien, Französisch-: Französisch-Polynesien; Neu-            Costa Rica\nkaledonien                                                   Dahomey\nPanama ohne Kanalzone                                           Dänemark und Färöer, Grönland\nParaguay                                                        Dominikanische Republik\nPeru                                                            Ecuador\nPhilippinen                                                     Elfenbeinküste\nPo~tugal *)                                                     EI Salvador\nReunion                                                         Falklandinseln (Brit.)\nRhodesien, Süd-                                                 Finnland\nRwanda                                                          Gabun\nSambia                                                          Gambia\nSaudi-Arabien                                                   Ghana\nSchweden*)                                                      Gibraltar\nSchweiz; Liechtenstein                                          Griechenland\nSenegal                                                         Großbritannien und Nordirland\nSierra Leone                                                    Guatemala\nSikkim                                                          Guayana\nSingapur                                                        Guayana, Französisch-\nSomalia                                                         Guinea, Portugiesisch-; Kapverdische Inseln; Sao Tome\nSomaliküste, Französische; Komoren                                  und Principe\nSpanien*)                                                       Guinea, Republik\nSt. Pierre und Miquelon                                         Guinea, Spanisch-\nSudan                                                           Haiti\nSüdafrika, Republik mit Swasiland; Südwestafrika                Honduras, Republik\nSurinam (Niederländisch-Guayana)                                Honduras, Britisch-; Bahamainseln; Bermuda; Britische\nTaiwan (Formosa)                                                    Jungferninseln\nTansania, Vereinigte Republik                                    Hongkong\nThailand (Siam)                                                  Indien\n*) Nur bei Versicherungen nach§ 49 Abs. 1 Nr. 3.                 •] Nur bei Versicherungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                    31\nIndonesien                                                    Ozeanien, Französisch-: Französisch- Polynesien; Neukale-\nIrak                                                             donien\nIran                                                          Pakistan\nIrland                                                        Panama ohne Kanalzone\nlsland                                                        Paraguay\nIsrael                                                        Peru\nJamaika                                                       Philippinen\nJapan                                                         Portugal\nJemen                                                         Reunion\nJordanien\nRhodesien, Süd-\nKambodscha\nRwanda\nKamerun\nKanada                                                        Sambia\nKanarische Inseln                                             Saudi-Arabien\nKenia                                                         Schweden\nKolumbien                                                     Schweiz; Liechtenstein\nKongo (Brazzaville)                                           Senegal\nKongo (Kinshasa)                                              Sierra Leone\nKorea, Süd-                                                   Sikkim\nKuba                                                          Singapur\nKuwait                                                        Somalia\nLaos                                                          Somaliküste, Französische; Komoren\nLesotho                                                       St. Pierre und Miquelon\nLibanon                                                       Sudan\nLiberia                                                       Südafrika, Republik mit Swasiland; Süwestafrika\nLibyen                                                        Surinam (Niederländisch-Guayana)\nMacau\nTaiwan (Formosa)\nMadagaskar\nTansania, Vereinigte Republik\nMalawi\nThailand (Siam)\nMalaysia\nMalediven                                                     Timor, Portugiesisch-\nMali                                                          Togo\nMalta                                                         Trinidad und Tobago\nMarokko                                                       Tschad\nMaskat und Oman                                               Türkei\nMauretanien                                                   Tunesien\nMauritius; Seychellen; St. Helena                             Uganda\nMexiko                                                        lJruguay\nMosambik                                                      Vatikanstadt\nNepal                                                         Venezuela\nNeuseeland; Cookinseln; Niue-Insel; Tokelau-Inseln\nVereinigte Staaten und zugehörige Gebiete:\nNicaragua\nPanamakanal-Zone; Puerto Rico; Amerikanische Jung-\nNiederlande\nferninseln; Riukiu-Inseln ohne nördliche Gruppe;\nNiger\nOzeanien, Amerikanisch-: Amerikanisch-Samoa, Guam,\nNigeria\nKarolinen, Marianen, Marschallinseln\nNordafrika, Spanisch-\nNorwegen, Spitzbergen                                         Vietnam, Süd-\nObervolta                                                     Westafrika, Spanisch-\nOzeanien, Britisch-: Brit ;sehe Salomon ·1,, Pln; Fi< 1 schi; \"\\Vestsamoa\nGilbert- und Ellice-Inseln; Canton und Ende1bury;          Zentralafrikanische Republik\nTanga; Neue Hebriden                                       Zypern","32                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage AL\nzur Außenwirtschaftsverordnung\nAusfuhrliste\nEine Neufassung der Ausfuhrliste ist mit der\nAchten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste -   Anlage AL\nzur Außenwirtschaftsverordnung -\nals Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 114 vom 24. Juni 1965 bekannt-\ngemacht worden. Diese Neufassung gilt zur Zeit in der Fassung der\nNeunten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL\nzur Außenwirtschaftsverordnung - (Bundesanzeiger Nr. 244 vom\n29. Dezember 1965).","Nr. 1                      Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                              33\nAnluge A 1, Blatt 1 (Vorderseite)\nDen Vordruck nicht In roter Schrift ausfüllen!                                                     Anlaii;e A 1 zur A lVl'\nMuster 4b der Auße'nhandelsslalistlk\n1. Ausfuhrgenehmigung                                                                                                                                                                                                             Nur für statistische Zwecke\nAusfuhrerklärung\nNL ................ ,....... .                                                                               (§ 8 Abs. 3 der Außenwirtschaftsverordnung}\nVorn .......... ,............................................      lu\nzugleich\nAusfuhranmeldung*)                                                                                              Vom Bundesamt filr gewerblld1e Wir!•\nsdlalt, Franklurl/M., zugeteilte Numma\nIliid1s!mr•1HJl'                                                                        Ausfuhrarien:\nA. Ausfuhr ous dem freien Verkehr (auch aus Zollaufschublagern)                                              (Al               AE\ngLillig ]liS„                                                        rn ..\n8. Ausfuhr aus Lager (insbes. Zollgutlager und Freihafenlager)                                                 (BI              II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr,\n(, Ausfuhr nach Eigenveredelung { (zollbegünstigte aktive Veredelung-                                             (Cl\nD. Ausfuhr nach Lohnveredelung v~~a~b~f~~t\\~n~~li~r~i~~t\\~te~)°der                                                  {D)\nJ)i1•J1',t-                       E. Ausfuhr zur passiven Veredelung (zollbegünstigte passive Veredelung)                                                (E)\n·~ f 1, !fl ! lt' 1\nAn Zollstelle / Postanstalt\nVon Zollsll'!lc / Postanstalt an Statistisches Bundesamt\n1, a) Ausiüluer\nb) AusstellungspflichligPr liir clit·\nAußenhandl~lsslalistik\nlllil W('lltl h.<'111 Äll'.,l1il11vr•rt1,iq\nN<±ll\\C\n2. Nur bei Ausganu nach\nSee oder rhein<1hw;irls\n(vom Wa1e11fiih1, 1            1\n111 Pr~J<11r1f'n)\n§\n3. Ausiuhrdrl (:r.llfJpf/uJ(lcn                            B11d1f,tnl1cn aus                   d(•JH Vo1d1uc.kkopf cinlrnaen}\n4. Anlaß der Ausfuhr\nlidu~r\nsrndun<J)\n5. Lieferbedingung                          [W,·rl,;l,•llm,q,                  z. Ti.      ol,     W,·rk      Kiiln,     f,d    (;rcnzc, !ob\nI-L,mlrnrq, cd SjdJl('V, 11 (•i PdJ i:,)\n6. Verpackung                       (/\\11·1.d!d,     v,.,,, ..,, \"'\"'···\"'                                 1L/{'irll(•n d<'r Pllckslll(KP;\nli( i unVl'lJ)dckt,:11 VVdH:n-\n1\nmit           orl!'l Namrn)\n7.  Rohnewichl der SendmHJ \"'                                              \\'Oll,•Jl    k,1\na,   Verbrauchsland                             (·1s11,J        l.i11i1•      LirncI, in        d(')Jl dir•    \\\\'dl(ll)   qr~brr1ud1t      orlt:r\nB\n\\'(\n0\ntbrc111d11,\nfps     ,liJ<.,,},,                                                          .r·l)l<•t,,.rn;;._<c;,.1,1c11 dif'                           be-\nAulvnlh1.dt lidt. In\nII.                                   12.                          13.                           14.                           15.\nBenennung der Waren                                                                    Warennummer                             Ursprungs-/            1-------=-M:.:e~ng;:.:e;,_____--1 Grenzübergangswert\nHerslelhmgsland\nmit genauen Angaben über die Warenilrl                                                                                                   :Lrnd des ,_V irlschafls-/                                         Reingewicht\n(z. B.Wert\n!ob deutscher\n1~ r h cbunqi; ge b1e tes\n(bei /\\1.lSfnhr             11,11  li  1:.l(/f'IJV('!f'd('lllll(fi             Jlr!Ch      l.1ihn  4\n11i!;scs für die                 -     z. B. Hessen        ~                                        in vollen                  frei Einlieferunqt.~\n()rl(•1             })d',.'.IV('Jl           Vcrcdt:lu1111            ttuih               A11ßenhtlndels~                        oder fremdes                                                                                 postanstalt)\nv,•1· I \"l11rirr;t11lwilcn ,111qclJcn)                                                         slülislik)                     Wirtschaftsgebiet                                                      kg                   in vollen DM\n1      -z.B. USA-)\nJ:i11   i(•d(•       \\V-11, n1111111nH'',              jl'dr•c.; 1J1,,p1m1qc,./l\\,,1-.lt'll1111q<-Llllrl, iPde A11sfuhrartr jede Veredelungsarbeil besondere Zeile und besondPre Angaben\n,.................. .......... .......................... 01\n............................................................ 02\n··---··············• ............................................................................................................ ,................ 03\n04\n........... ., ............ 05 ......................................................... ..\n06\n07 ........................, .... ..\n.................................. ........................... 08\n........................................................... 09\n.......................................................... 10\n11\n16. Rechnungspreis der                            an!J''fll•bc!J<•n WüH'n in vcrcinhctrlcr Währung                                              Ich versichere, daß die Angaben richtig sind,\n(wenn ohne Entnell. ,.u11crtl!JCltlich\" eintra~Jcn)                                                                                         ,. · Ort • •·•   .... ,~.. ..   •         Tag\n17, Fälligkeit der forderung\nM;J·;·~t······· ····• •····· ... •.•·· ...... ,............ 'j~hr                                             ······························· FirmenstemPel und U~t~i-~~;jfi''••·········· ··•·••·\"'\"•\"'•\n•) Dieser Vordruck ivü<l zug!eid, ·als statisl.act,er Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik verw·endel, insoweit ist Rechtsgrundlage das Geseta\nübe~ die Statistik dPs grPnzübcrsdlrcile!l<len Warenverkehrs (AHSlatGes) vom !. Mal 1957 (Bundesgesetzbl. I S, 413)\nAnmerkungen:\nIn Gründruck: Umrandung oben uncl links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Wörter „zugleich Ausfuhranmeldung *Y, ,,An Zoll-\ns1.ellel.Postanstali\", ,, Von Zollstelle/Postanstalt an Statistisches Bundesamt\", ,,*) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldeschein\nfur die Außenhandelsstatistik verwendet; insoweit ist Rechtsgrundlage das Gesetz über clie Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(AHStatGes) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413)\".\nl n R o I druck: der Kasten in der rechten oberen Ecke mit den Wörtern „Nur für statistische Zwecke\"; die fünf Kästchen neben dem Raum fwr\ndie Angaben unter Nr. 3 bis 9; die Umrandung der unter Nr. 12 aufgeführten Nummern 01 bis 11; die drei zusammenhängenden Kästchen in der\nrec!1ten unteren Ecke; die Wörter „Für jede Warennummer, jedes Ursprungs-/Herstellungsland, jede Ausfuhrait, jede Veredelungsarbeit besondere\nZeile uncl besondere Angaben\".","34                                                        BtmdPsqesdzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage A,1, Blatt 1 (Rückseite}\nFür zollamtliche Eintragungen\na) Geslellungs-\nAnmcldP-   h es t··t·\na .1gung d er V ersancl zo ll s t e.11 e\n7,ur !'.oll<1lllllicl1<:11 ßclic11Hll111HJ                    qcslellt *)\nder /\\11sl11hrsc,1HlllnfJ\nam                                              um                 Uhr.\ndtHJCrncldet *)\nDie: i\\usf.t1lir isl zulässiq.\nZur   Vo1c111sr111111<·ld11nq '.l.lltj<'l<1sst·11. ')\nDienststempel\n( )11 1111<1  1 \"<i\nh) Ifosd1,rnbdunll der Versanclzollslelle und / oder der Ausgangszollslelle / Grenzkontrollstelle\nZeichen                                                                                                  Menge\nund Nurnn\\l:rll                                                                                                                     Art der\n11c,ncnnun~J der \\'Varen                                       Nämlichkeitssicherung\nroh       rein\nder Pc1ckslückc                                                                                  kg         kg\nDienststempel\nürl und TdlJ\nc) Ausiuhrbestätigung\n1. Die Närnlichkeit der vor~Jefohrl.en Waren mit den Angaben im Beschaubefund ist - nicht - geprüft worden.•)\n2, Die Sendung ist                  nctc:h Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels - von der Post zur Beförderung\nin das Auslcrnd übernommen worden -·· ausgeführt worden.•)\n···· ... \\\nDienststempel\nStat. Anmeldestelle Nr.\n•) Nichtzutreffendes slreicl1e11.\nFür besondere Eintragungen\nHinweis: Sofern der Numc des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Waren-\narten, nach frernu<!Il Uindern und nach Bundesländern g.egliedert veröffentlicht und Einzelannaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zu-\nständigen oberslen Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden.","N,. 1                 Ti:ln der Ausgabe: Bonn, den 6. Jctnuar 1967                                                                                                                         35\nAnloge A 1, Bloti 2\nAnla,::\" A I zur A U'V\nDurchschrHt der\n1. Ausfuhrgenehmi11ung\nAusfuhrerklärung\nNr.                                                                                      (§ 8 Abs, 3 der Aullenwirlscha!tsverordnung)\nvom\nVom Bundesamt für gewerbliche Wirt•\nschaff, frankiurt.M., zugeteilte N11mmer\nIliichstrn,,11q,,                                                          /wsfuhralfan:\nA. Ausfuhr •DUl dem freien Verkehr fauch m1.s Zollc1 ufschubldgcrn)                                         IAl                     AE\ngülli(! bis                                                11!.,\nB. Ausfuhr aus luger (iHsbes. Z\"Ilgutldger imd Freihafenlag,•r)                                               (BI                   II. Ausgeführt mit Vem1nd-AE Nr,\nC. Ausfuhr nach Eigenvoredelung      f (zoll~)\\i''t\\ü1~r1rse;t 1.:1teerHle !Kearbe,itu,ng •CJder\n'.\n(C)\nD. Au,luhr nach lohnveredelung       l v e,rmt1el11r1tw       1\n(D)\n[)H,,11:-.1-              E. Ausfuhr zur pa11ivan Veredelung [zollbegüustig1 e passive Veredelung)                                                  (E)\n:-.tPr!lr){'!\nVerbleibt beim Ausiührer\n1. a) Ausführer                                                                                                                                                                              ~ .... \" ................ .\nPostleitzahl, Wohnort/~itz                                          Postfach/Slrctße und Hausnummer\nb) Aussl.elhmgspflid11i9cr für die\nAuflenlmndelsstatislik\nnt1r w<'llfl k<:in /\\w;tuhrvr,r11dq                                              1'-,' d rC 1~                                         Posllci tzahl, Wohnc,rt/Sit,                                        Poslfuch 1Strdße und Ht1usnummer\n2. Nur bei Aus9anu nach\nSee oder rheinahwürts\n(vom W df(IHfiilin~I Zll ('1 q~lnZ('TI)\n4. Anlall der Ausiuhr\nJiderunq, zu o<kr n,l('h zulllH·•1ü11sliql,r-r\nlkhr~r Vt'1P<l<•l11nq, Jldch l.d!Jl'tll!J'/ fur dW'1M1disd1e\nsenduuu)\n5. Lieierbedinqun!J (Wcrtst,-IJ1rn!f. z. H.                                    ;,i, Werk Jfoin, f:E,i c;renz,_s, fo!J\n11'.unlrnrq, cd Sidn('y, lr('l P,t1i•.;J\n6. Verpacklll!!J                  (i\\m,ihl,                                   lll1d  M1•1b1eichon di,r PMks'.ü1.kc    0\n.;\nlwi rni Vl'l pMk 1l'll \\A/a1 (•n ·                                             mi~     (!der J'\\umcnJ\n7. Roh!Jewid1t der Scndunu                                  i11 rnlt,·11 kq\nn.   VerhrauchsldtHI                     (in (:J.<;1.('I J.i1Jil Lind, in rkrn dil' \\Vc1:(',n :whr<.t11d1t (1dcr\nVPl'b1 duc!tt,     lir'd  I h1•il1'1 orl<·r vr·1 r11 h(•ili·I \\.V(•J r!Pn ~0!!1•11_1\n9. Kduf Pr]and                (f dJHJ, in d('ln di(• ,111[Jp1 !td!li d(''• W11hd1iilL•;-'J:, IH·h111,q.,,:wh:e-\ntl's                    Pi J1:on,\n1\ndin von dr·m\n:~lirnrnl<'II                  i:1w11hf, iht('rJ                 (Jf/( J\ndll<'rt üliti(Ji'I) r:;Jllf'II q1!l ,1[,; j~;·1,di•Jl,1nd dd:, l•:1nplllt1q<,L111rl)\nIIJ.                                                          11.                                                                     13.                                   14.                  15.\nBenennung der Waren                                                      Warennummer\nmit genauen Angaben über die Warenar!                                                                                                                                                                Reingewicht\n{ln·i    /1.1]<,lttllt' fl.t(li Liq('ll\\/('li•d(·lunq, llrH!l l.ul11J··\nin vollen\nod(•t' 'l-llj p<11•;:,l\\.('J1 V1•1(•dt•J11nq d1H'h\nVr· t i)d(•lnnq.',d t lH•J 1('ll <l/l(J('hl'n)                                                                                                                                                kg             in vollen DM\n........................ , ....; .... , ... , ..... ,.,,,.,\n(wenn ohnfl lintuell „uuen!gi!ltlich'1 {dntra~1en)\n17, Fälligkeit der. Forderung\nAmnerkw1ycn:\nIn /? o t d r u c /,: l/111111111/unu u/,en U//!/ li11l,s; die 1cc/11c' unluc /:'c/,e cies                                               \\'ü1!lrucl(s;                die     VVörter              „Durchschrift                    c/er\"  uncl „ Verbleibt beim    Aus-\nfiiluer\".","36                                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage A 2, Blatt 1 (Vorderseite)\nDen Vordru~ nicht In roter Schrift aus!Ullenl                                                         Anlage A 2 zur A. WV\nMuster 4 a der Außenhandelsstatlstlk\nKlein-Ausfuhrerklärung                                                                                                          Nur für statlsllsdle Zwe~e\n(§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nzugleich\nKlein-Ausfuhranmeldung *)\nAusfuhrarten:\nA. Ausfuhr aus dem freien Verkehr                                                        (A)                          II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr,\nß. Ausfuhr aus Lager                                                                         (B)\nC. Ausfuhr nach Eigenveredelung                                                                 (C)\nD. Ausfuhr nach Lohnveredelung                                                                     (D)\nE. Ausfuhr zur passiven Veredelung                                                                       (E)          \"\"'\"\"'''\"'\"\"'''''\"'''''\"'\"\"\"\"'----\nAn ZollslPilc / Poslanstalt\nVon Zollsl<>lle / Postanstalt an Statistisches Bundesamt\nL a) Ausiührer                                                                          ················ ···················... ·.. ··..... ··v.;r-~i;~~;;·~d~-~ 'iiii;.· ······ ·-····.... ···... ····si~~ii~ ~-~d ·i1~~~-~~;;;,;;~~-··\nName\nb) Ausstellungspflichligcr für die\nAußenhan,IPlsslatislik (Anq\"h\"\nhlll WPnn kPin A11.•,Juh1vP1lrd!J v1>1lit,q!)\n2. Nur bei Ausg,mg nach\nSee oder rhcinabw;irls\n(vom Warenhihrcr zn pr~1anzcn)\n3. Ausfuhrart            (ZL11 u•fferid,·n Bi:chsl<lh<'n            d<'m Vordruckkopf eintragen)\n4. Anlaß der Ausfuhr                      (z. n.             \"\"''s\"J\"\"''\"\"' urs,1tzl1e1erunq, Nach-\nJieferun9, zu oder ll<Hh wirlsd1idtlidu~r\nJändisd1e Hcchnuncr, Aril<1ß der füickscntluncJ)\naus-      ···.···············••\"\"·········\"·•\"·\"\"····\"·\"····.··•·\"\"·············.······•.•§\n5. Verpackung            (i\\ nz,tlrl,                         1111d M\"rkzciclwn der Packslücke;\nbei unvc•rpa,kkn W,11 i,n: Jlpfürd!c1r1Jl(1',miltd mit Nr. oder Namen)\n6. Rohgewicht der Sendung in voJlcn                          k,r\n7. Verbrauchsland\n8.                                                 9.\n·•:•:•··•:••:•.·•·:•: . ·•:·•·•·•·•••::•:~::·•••·•····•·•••B\n10.                                 11.                                12.                         13.\nBenennung der Waren                                         Warennummer                          Ursprungs-/                                            Menge\nHerstellungsland                  i---s-tu-·c-k-,1--i-te-r-..------i Grenzübergangswert\nmit genauen Angaben über die Warenart                                     (Nummer des                (Land des Wirtschafts-/\nReingewicht\nWarenverzeich-                  Erhebungsgebietes                             USW,\n(bei .i\\11sfuhr                                                               nisses für die                -- z. B. Hessen -·•                   (soweit im ·waren-                   in vollen                      in vollen\nvcrcdt lunq\n1\n/\\ ußenhandcls•                    oder fremdes                      verzeidmis für die                                                     DM\ndie V c1 cct,el111:, qsnrl1<'1 t c:n                                   statistik)                  Wirtschaftsqebiet                      Außenhandels•                             kg\nz. B. USA -                    statistikvorqeschen)\nFür jedn ·wdn~n11umm(!f, jedes Ursprungs-/HP-rsfellungs1and, j<~de Ausfuhraitr jede Veredelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\n.............. ····• 01\n02\n03\n............................ 04\n05\n06\n07\n08\n09\n.................. ....... 10\n11\n14, Ich versichere, daß die Angaben richtig sind.\nOrt                                               Tag                                                              Firmenstempel und Unterschrift\n') Dieser Vordruck wird rnql~id1 <1ls stalislisdi,;r J\\nm<'ir!cschein fiir die Außenhandels 01,itistik verwendet; insoweit ist Rechtsgrnndlaqe das Gesetz\nül,er diP Stalislik       r1,,,   qrt•n-1.iilwrsd11t>11\"11d,·n \\Varc,nverkchrs (J\\llSlalGes) vom 1. Mai 1957 (Bundesgesclzbl. 1 S. 413)\nAnmcrhungen:\nIn G r ii 11 d r II c /;: ll111rw1C/11n11 ()/Jen IJII(/ links; rlie 1c1ht<c untere Ecke des Vordrucks; die Wörter „zugleich Klein-Ausiuhranmeldung *)\", .,An\nZollstelle/PostnnstC1/f\", ., Von /oll.stelle/l'o.~lunstolt nn St(J/istisches Bundesamt\", .,*) Dieser Vordruck wird zugleich als statistischer Anmeldeschein\nfür die Außenlwnclels:do1istil, vrrwendct; in.soweit ist J?ed1tsqruncllogc dcu; Gesetz über die StatisUk des grenzüberschreitenden Warenverkehrs\n(AIIS!olCics) vom J. Mrti /'l!i7 (Bundcsuesetzh/. 1 S. 41:i)\".\nl n R o I druck: der <lurc/1hrod1cne Hol/,cn in ,!er !inl,cn oheren liefre; rler KctSten in der rechten oberen Ecke mit den 'vVörtern „Nur für\nstutistische !.wecke\"; c/ie fiinf J<iistcllcn neben dem lfoum fiir c/ie !\\ngoben unter Nr. 3 bis                                                                        die Umrandung der unter Nr. 10 auige/iihrten\nNwnmcrn 01 his 11; c/ic drei zu.sumnH·n/1iinqe11rlc11 l,ii.stc/l('n in der rechten unteren                                                                ctie                  „Fiir jede Wurennummcr, jedes Ui.sprungs- 1\nHerslcllun9slnncl, jede /111.s/11/irnrt, jc<ic \\lcrerlc/11ng.surlwit /Jesondcrc Zeile und Jw,rnn,,r>,P /\\n9C1bcn\".","Nr.                  der A usgi:lbe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                      37\n/\\ n loye .!\\ ?. , Riu ! : 1 1/iiicfr s,:it e)\nFür zollamtliche Eintragungen\na) Ceslellungs-             bestätigung der VersandzoHstel!e\nAnmelcle-\n/1,1 ;,:oll,11nllidwr, Bd1c111Cll1rnq                qesll·llt *)\nam .............. .\nd1•r J\\nsluhr,,1-r\"l11rr1J                       angemeldet*)\nJ)i<· 1\\w,[11hr jst zrJl,is:,iq.\nZttl Vornw,anr11dd11nq ZU,J'']<1·,~;vn.*)\n01 t tllld ·1 d~f\nb) Rc~d1,whd·.mt1 du Vers;r.idzoih!elle und/ oder der AusgangszoHsteHe / Grenzkontrollstelle\nZcichr,;1 und Nr. ; Zahl 11.·~~~ 1                                                                                   Menge                           Arider\nBenenntlll!J der Waren\nroh        rein         Nämlichkeit~\nder Pdl'K',I.Ückt:\n- - - - - - - -----·-----\nkg            kg      1\nc:} Ausfuhrbestätigung\nL Die N;i1nlid1k<,it d1•r Vu](JPfi1hrlc11 W<11c,n mit den .Angaben im Beschaubefund ist -- nicht                  geprüft worden.*)\n2. Die S1:nrlu11tf ist - - nc1ch /\\bndhrrw de:o unv,•rlctzl bdundenen Ni:imlichkr~ilsmillels -           von der Post zur Beförderung in das\nAusltlnd übcrnommon wordon • ausuPführl worden.*)\n01t und Td<f\nStat. Anmeldestelle Nr ............. .\n•) Nid1tzutn:ffPndcs ::;I reicli0,n,\nFür besondere Eintragungen\nHinweis:\nSofern der N,nn0 cJ,,s J\\11sk1111fhpllid1ti\\J(:ll ni('lil !Jck<1nnlc1e1Jl·bt:n wird, dürfen die                  dl·r Auilenlw11debstati'.;tiK nach\nWarcnarlC'll, n,1d1 frcrrHl1·1: l..1nd1•rn und n<1cl1 Bundcslcindern CJerJliedert                             E1nzelc111qal1en fiir den Di,•nstge-\nbrand1 an dit• J,rdilid, zusl.dttdiq1•1J ohPrslPll ll1111d('s- 111,cl Lcrndl'sbehörden weitc1 \\Jeleil,•I werde1,        ·",".38                                                                         11undcsgesct7blatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlogc A 2, Blatt 2\nNur für Sendunuen                                                                                                                                                       Anlage A     ~ zur A WV\nim Werte his einsd1liPIHirh                                                           Durchschrift der\n1000 lkutsrhe Mark\nKlein-Ausfuhrerklärung\n1. Ausfuhrgenehmigung                                                           (§ 8 Abs, 3 der Außenwirtschaftsverordnung)\nNr.\nVClJll                                         J<J\nf löd1~t,n,·rHJ<'\n/\\ usiuhrarten:\n/\\. /\\usiuhr aus dem freien Verkehr                                               (A)               II. Ausgeführt mit Versand-AE Nr.\nqiilt ir1 bis                               . l'l                ß. !\\ usiuhr aus Lager                                                               (B)\nC. Ausfuhr nach Eigenveredelung                                                        (C)\nI>. Ausfuhr nach Lohnveredelung                                                           (D)\nE /\\usiuhr zur passiven Veredelung                                                           (E)\nVerbleibt beim Ausiührer\n1. d) ,\\usiiihrcr\nWohnort oder Sitz                  Straße und Hausnummer\nb) Ausslellungspflichli~Jcr ilir die\nAullenhandclsslalistik (/\\\"<J\"l\"'\n1uu W(\\!111  b:in /\\11~,Julln'('J  11 d(J vo1   lieqt)                                                                               Wohnort oder Sitz                  Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Ausgang nach\nSee oder rlwinahwlirts\n(vorn WaH nLih1Pr zu !;qJ;inzcn)\n1                                                  Sd11lfsnamc                                 VP.rladetag                    Ausladehafen                  Firmenstempel\n3. A usfuhrarl            (n11, df,·11d,·11    H ., 1\"1.'1\"•11\n4. !\\nlaß der Ausfuhr\nlidetunq, z11 odt·r n,1rh\nJ;inrlisclw Hr,<hn1111q, /\\nL\\1'1 tk1 l~it(l ,vnd11J](J)\n5. Verpackun!J             r,\\11z<1lil,                                 'tv1('lk/( id1P11 di·r Packstü<kc;\n1\nl;c•i unv,•JJ1<Jd,11•n W,1i1·11                                   n11l Ni, od('t Ncirnt'n)\n6. Rohgewicht der                SPJHllllHJ\n7. Verhrauchsland\n//.                                                            9.                          10.                     11.                 12.                  13.\nWarennummer                       ' Ursprungs-/                         Menge\nBenennung der Waren                                                                                   Herstellungsland\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                                         (Lilnd des Wnt~chafts~/\nGrenzübergangswert\nErhcbunqs9(::bictes                            Reingewicht\nJJ i•~c,r•s fi'1 r di l'             ll. llc,sscn --                            in vollen            in vollen\n1\\u[knlidnd(•ls-\nkg                   DM\ns1rdJ.c,lik)\n1c,\\{'ll11r1qsLrnd,         jr,de Ausl1,h1drt,    j0df' VcrPdcluriqsarbcit besondere Zeile und besondere     Anqahcn\nAnmerfr ungen:\nIn R o I cl r u c 1,: Umronc/ung o/Jcn und linl,s; clie Wörter „Verbleibt beim Ausführer\".","Nr. 1          Tc1u der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                 39\nAnluge A 3, Blc1tt 1 (\\lorckrseitio,1\nAnlag„ A   a  ZUI' A \"'''\n1. Ausfuhrgenehmigung                                                                                                                         Vom Bundesamt für gewerbliche Wlrl-\nNr.\nVersand-Ausfuhrerklärung                                                           sdiail, Frankfurt/M. zugeteilte Nummer\n(§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nvom.\nAusfuhrarten:\nl löd1slmenge .................... \"'                  A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr                              (A)\nII. Von der Ausgangszollstelle/Grenz-\n. rn                          ß. Ausfuhr aus Lager                                              (B)                       kontrollstelle/ Postanslalt\nC. Ausfuhr nach Eigenveredelung                                     (C)                     an Hauplzollamt I Zollamt\nD. Ausfuhr nach Lohnveredelung                                         (D)\nE. Ausfuhr zur passiven Veredelung                                        (E)\nin     ......... .\nAnschrift der Versandzollstelle des\nAusführers\n1. Ausführer         „\nName                                          Wohnort oder Sitz                                       und Hausnummer\n2. Nur bel Ausgang nach\nSee oder rheinabwärts\n(vom Warenführer zu                                      Schiffsname                     Verladetag                                                           Firmenstempel\n3. Ausfuhrart         (zutreffenden Buchstaben aus dem Vordruckkopf eipüagen)\n4. Verpackung          (Anzahl, Verpackungsart und Merkzeichen 'der Packstüe1ee;\nbc,i unverpackten Waren: Belördenmqsmittel mit Nr, oder Namen)\n5. Rohgewicht der Sendung                    in vollen kg\n6. Verbrauchsland\n7.                                               8.                     9.                       10.                           II.\nWarennummer                                                            Menge\nBenennung der Waren                                                             Ursprungsland\n(Nummer des                                     Stück, Liter\nmit genauen Angaben über die Warenart                                Warenverzeich-      (Land des Wirtschafts-\ngebietes                  usw.                       Reingewicht\n(h1•i Ausfuhr           Eiuenvcredelunq, nach Lohnveredelunq oder zur                nisses für die       -- z. B Hessen --       (soweit im Waren-\nll<Hh\nVerzeichnis für die\nin vollen\npassiven Verer!clunq auch di,, Veredelungsarbeiten angeben)                   Außenha~dels-            oder fremdes\nstatistik)         Wirtschaftsgebiet        Außenhandels-                         kg\nz. B. USA--)       statistik vorgesehen)\nhir j<·r!,· Wdrf'nlli1Jnnu.•r, jedes llrsp1ungsland, JPde Ausfuhra.rC jede Vercdelungsarbeit besondere Zeile und besondere Angaben\nOrt                                                         Tag                                             fjrmenstempel und U11terschrifl\nJ\\ 11//IC/'K tlll(ICI!:\nU111runr/1111g: schwor z\n111 11 o / d r II c k: <li(' Wiir/e1           „l'iir jecle Wurennummer, jedes Ursprungsland,                   jede    Ausfuhrart,     jede    Veredelungsarbeit              besondere      Zeile  und\nIH'sonrlere l\\ngr1bc11\".","40                                                                 B,rnd('S(Jcsdz.blatl, Jdhrgang 1967, Teil I\nAnluge /\\  Blo/1 1 (lhidu;eite!\nFür zollamtliche Eintragungen\na) Ceslellungs-\nbestätigung der Versandzollstelle\n/\\ nmelde-\n71i1 1.,,IL1111i!11lw11 lkh<111dli111q                             qt,sltdll*)\nd1· r •\\ 11sl ll lir.si•11d 11 !Hf                           an 1••n1vlllet *)\nlli1, .\\11,lt1!1r i,I rnlcissiq.\nL111 Vurc111sc11111H·ld11nq ·1.11q1,lc1ss1•11.')\nh) Besd!<lubeiund der Vt>rsanclzollslelle und/ oder der Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle\nMenge                Art der\nl-knennunq der Wtlfen\nroh       rein     Nämlichkeitssichernng\nkg        kg    1\nc}' Ausfuhrbestätigung\n1. Di(' :\\':irnli,hk,•il d,•1 v\"1qduhr l\\'!i \\V<111'n mit den Anqaben im Beschaubefuncl ist -- nicht -- geprüft worden,*)\n2. Diro ,'-i\\'ndunq i,I                11.:,1! ,\\bn<1hmc cks nnverlclzt befull(]cnen );iimlichkc:1tsmitlels - - von der Post zur Beförderung in das\nJ\\11slancl 1!l;e1 non1nwn wo1dr111 .. - ,rnsul'fiihrt worden,*)\n()it 1!!1d T,l<J\nSial. Anmeldestelle Nr.\nFiir hPsondere Eintragungen\nHinweis\nOic V<-r~t1Hd· ,1\\l1~ftil11(~1l\\ ld1                 wi1d <1,,1   /\\11•,l11l11,1111111·ld1l!lq    l<[,,in-a\\usf1,1 1n<1n11wld11nq ,11ic1elieflr t und dem StaUstischen Bundesümt,\n0\n\\Vir ~brHlt'II, td)l'!'.~d!ldt r~ 1'/\n1\n1 ·\\IISldll>\\/J.\n-------------------------------·----------------------------------","Nr.                        Tdq der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                                            41\nAnlage A 3, Rlatl\nAnlage A 3 zur A lVV\n1. Ausfuhraenohmi11un11                                                                                                              Durchschrift\" der                                                                                                       Vom Bundesamt fUr gewerblldte Wlrl-\nNr.\nVersand-Ausfuhrerklärung                                                                                                                        sdtaft, Frank!url/M. zugeteilte Nummer\n{§ 12 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nvo1n ......... ,.......................... «,., ... ,...... 19 '\"\"·\"\nAusfuhrarten:\nI Iöd1slmcngc .....................,.. ,                                                              A. Ausfuhr aus dem freien Verkehr                                                                           (A)\nII. Hauptzollamt/ Zollamt\n9ültig bis........                                 . m... ,...                                        B. Ausruru aus Lager                                                                                              (B)\nC, Ausfuhr nach Eigenveredelung                                                                                        (C)\nD. Ausfuhr nach lohnveredelung                                                                                              (D)\nE Ausfuhr zur passiven Veredelung                                                                                                (E)\nin .................................................................... ..\nVerbldbl bdm Ausführer / Versender                                                                                             Anschrift\n1. Ausfüluer\nNanw                                                                            \\Volrnorl odei Sitz                                                      Straße und Hausnummer\n2. Nur bei Aus9,rn9 narh\nSec oder rheim1bwärls\n(vom Warenflilu,·r zu -.,nfrnzc·n)                                                                        Schil/snamc                                                                                          Ausladchafen                                                    FirmenstPmpel\n3,     Ausiuhra.rl.                          (rn11dk11d,·11 Hu'11•;l,d\"·n                          aus: dem Vo1drnckkc,pf cintrag~n)\n4, Verpa('kung                                 [Ams1hl,                                               uud Merkzc,iclwn der Pctckstückc•;\nbei unv('rp,~ckt(•n V\\/,Jl(•n; Jl••l\"\"1,•i,1111n•;m11                                                 mit Nr, oder Nc.1men)\n5. Rohgewicht der Scmdun!r                                                             \"'               k 'i\n6, Verhrnuchsland\n7.                                                                                 8,                                      9.                                           10,                                         11.\nWarennummer                                                                                                          Menge\nBenennung der Waren\nmit genauen Angaben über die Warenart                                                                                                                                                                                                                     Reingewicht\n(1,ei Auditlir 'l)ddt l•:iqt>UVP'tP(foI11nrr, lHl•\"h Lohnv~re<ldunrr O(for                                                                     zur          nisses für die                                                                                                                       in vollen\nJ11.1~;~1iVPn Vc·ri•d(·l1rnrr auch di(~ Vcredd1wu~~tnbci.ten ununhen)                                                                          Außenhandels•\nStatistik)                                                                                                                              kg\n• • • • • • • • ••••• • • ••• • •, • • •• •• • •• .,,., •• • • U •• ••••• •• •• •••••••U 04<.. ••• ••• ••• ••••••••--- \"\"\"\"\"\"\"'\" \"••••• • ••••••••••••• ••••••••• .. w•••••••••••••• .. •••• •••u • < ••••u •••••• •••• ••• •••• ••••• • , • • ••• ••••• ••• <\"•••\"••••• • • ••••• •••• •••••,.•• f4•••\"•••• • •• •~• .......... ~ .. ••-\nAnmerkungen;\nIn Ho I d r u                k .: Umrnndtmg ollen uncl links; rlie Wörter „ Verbleibt beim Ausfülirer f Versender•.","42                                               Bt111d(!sqe:sel:1blr1tt, Jahrganq 1967, Teil I\nAnlage A 4\nKohle-Versand-Ausfuhrerklärung\n(§ 20 Abs. 1 der Außenwirtschaitsverordnung)\nVon Ausgangszollstelle/Grenzkontrollstelle              ijll\nBundesamt fiir gewerbliche Wirtschaft, Außenstelle Essen, Rellinghauser Straße 6\n2, Ursprungs-(Herstellungs-)Land im In- oder Auslanµ;\n1, Empfänqer:*)\n3, Verbrauchsland:\nNr. des Waren-\nReingewicht                                                     verzeichnisses\nAngill,e dr,s Belii1 denmrismi ltPls\n(Name, Nr. uncl clerql.)\nGenaue Benennung der Waren**)                                   in\n•                 Außenhandels-\nfür die\nsta.tistik\n5                                             6                                                                             8\n9, Nr. des Ausfuhrscheins:\n10. Ausführer:                                                                        11. Name und Anschrift des Versenders:\n.................................·........................... ,den .................. .\n(Qrt)\nFir;nenstempel und Untersehriff\nAus f uhrb es cheini gung\nDie obenstehend bezeichneten Waren sind ausgeführt worden.\nOrt und Tag\nAusgangszollstelle***)\nGrenzkontrollstelle***)\nFreihafenamt***)\n}............................................................... ... ........... ...... .............\n· -._                     _                  ,\n•) Angabe kann unterbleiben,\n..) Eei Steinkohlenkoks auch Angabe erforderlich, ob Zechen~, Hütten- oder Gaskoks,\n;                  .       :. : Ünterscti\";i·ft••u• ·..-...        i . . . . . - •· • · · · · · · · · · . . • . . . . . . . . . . . . . . ,\n•u) Nichtzutreffendes streichen.","Nr. 1            Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                             43\nAnlage A 5, Blatt 1 (Vorderseite)\nVor AusföJJung Rückseite beachten!                                                                                             Anlage A ;; zur AWV\nAntrag auf Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirfachaftsverordnung}\n/\\n dils Bu11d(•.s<1m1 iiir (JCW(•rhlidw Wirls!'haH oder das Bun-                                                                                           Nur für amtliche Vermerke\ntlp•;amt für 1:rn;iliru1HJ 1111d l'on;lwir!schail, I'rankfurl am Main\nden\nNam(• und Anschrift d<'s ;\\11lr<1qs1cllc-rs:\nGenehmigungs-Nr.:                                                    Gültig\nbis\nCesd1äfts-Nr. des Antrags1ellers: ...\n.. . .. ....... , den ................................................ ..... 196 ....... .\nFernruf/ Fernschreiber\n1. Nr. des Waf'l•nvc1L 1. d\nAuFic~11hc1rid<~ls!-ddi i . .;llk:\n2. Benennung der '\\Van•(nj\n11<1d1 dpr ./\\usl1il11 lisl1·\n3. Genaue Bcsd1rnihuni1 der Warc(n):\n(mii(Jlicli.sl. V<-1w,•11d1111q•:·/wr,d, 111](1 l<·cl111i,;d1!1 l.J,;lcn)\nVv(11b,l1Jlf-N1. l,zw. /111,11\\·si·                                                                                                                           1 Code-Zeichen:\n4. Mengt>; Strick, 11!11. qm 11.•,w. ·\n(blii1tl('I \\IIHJ N,. ~ llf',l('itl(•J\\ 'J                                                                                                                       Eingangstag: ......\nHci11r1r'wici1l krJ: ................................. ..                   in \\1Vorlc•11 kq: ........................................................... ..\nTql.i.-Nr.:\nRückfrage am:\n5. Grcnziilwrg,rnriswert.:\nmit Formlilall-Nr.:\n!i. Kiiuforlan!l:\nKennzeichnung: .\n7. JGiufer:\n8. Verhrauchsl.ind:\n9. Empfän!Jer (l:'nclv<,rbl<•ih);\n10. Ablauf der VOl'!/<'s<•henen l.icierfris! am:\nMengenabschreiburHJ: .................................................... .\n11. f'iir clas ohi!JP /\\11sfuhrqesd1ii!t bi noch kPin Anl.ra!J auf AusfuhrgPnehmigung ge~tcllt\nVerb lei.bskon tiol le: ........................................................ .\nEntscheidung: genehmigt -                        abgelehnt\nAusgangs-Tgb. not.:\ni'i111H'11.slr~111ptd u11d l;111crschrirt des Antragstpllcrs\nc;erichmiqnnq           f'\\\nAblehnung                       abgesandt:\nStatistik:                               Hollerith:\nZ. cl. A.\nV er län qerungsantrag eingegangen:\nfqb.-Nr.: ..................................................... .\nVerlängerung genehmigt bis: .. .\nabqelehnl:\nahqesandl am:\nZ d. A\nBemerkungen:\nAnmerkungen:\nIn llotdruc:k: die Wiiilcr „Vor /\\w,Iiillung Räc:kseilc beuchten!\", ,,(Erläuterung Nr.4 beachten')\".","44                                                                                          BundesgPsl'tzblalt., Jahrgang 1967, Teil 1\nAnlnge A 5, Blcitl 1 (Rückseite}\nErläuterungen\nl)pJ       Vordrn<ks<1l1 isl vorn i\\11l1,1q,.l,·ll•·r 111 M<1.s,lii1,r,11sdrrill dLIS/.ll-                                             Hinweise:\nlüllPIL Die b11t1·,H11111q,·11 dirrl,·11 ni,111 q,,;111dc,1t, qcstridJ{'ll ocler\n1,Hlicrl wNrfon. Nicht 01d111111qsq,·111<1I', ,111sqr•li1llle i\\nl ,;iqc; wc,1de11                                                     1. Die AusflrhrcJcnehmigung wird im allgemeinen auf sechs Monate\n'/.11 iÜCk(f<'IV il'S<'II.\nbcfrislcl. ln begründeten Fällen kann eine längere Frist bewilliqt\n2.  Jsl dir) W<11<' i111 W,11„nv .. ,1.Pichnis für dii, i\\ullenhandelsstalislik mit                                                           werden.\nnH:hr<'1('r1        N11n1111t•1n          lH•l'.<'id111<:[,      so      sitl{l      d!l1,      ;'JH111111('111      d11zu~p,]H)J1   1\n2. Fin Cenehmi\\JUI1\\Jsbcsd1eid isl. der c;enehmigungssl.cllc unverzüqlich\ndi,, si<'li ,rrrl dic llf'lr<•ll1·11cl\" W,11,· lr1·1.i,·ll!'11.                                                                           1.11 rückzuqe bcn, wenn\n3. Die Wiirr, ist ;r11,!11ilrlid1, 11J11qli,lrsl 11111 ri>-11,1kl,·1isl\"d\"·rr i\\rr<t<1IH•11,                                                        die! erleilk Cenehrniqung ungültig wird, bevor sie ausgenutzt\n1.11 hr•sd11r,i!Jr•11. Ui!/ /\\hrrl<'SSllll(f, dr,· \\V,11•·111.us,1JJ11111•11sr·l·1.1.111q                                      urrd              wnrde,\nd,·r Vr,rw1·11d1111q,1.wr•,k ·-irrd ,r111.11qr·lw11                                                                                              der Begünstjg[i;  die  Absicht aufgibt,   die Genehmigung    auszu-\nßpispid:            lki J'J1·ilo1111•,rl1111ir•d, ..,ll11kc·11 1111rl 'Jr•1l1•11 vorr <:erii1,,.11 rlPr                                          nulzen, oder\nVc·rwc•11rlur11Jc,1.wt•rk, l,r·i llrr•s••ln1»lu1,·11 die, l'S- rrrrcl \\J111-                                           :L der Bescheid, dei nad1 Verlust durch eine Zwcitausferliquug er-\ndr<'lillrH1sz.rltl; l1i•i l>r,·lriiiirrk,·11 i111: Spil1.crrhiihe \\llrd -weile;                                               sclzl. worden war, wieder aHfgefunden wird.\n[l!'i l<111J('llc1q,·1r: dr·r lllfl\\'lf/ 1)11,rl,1111•-,sf/r; h<·i Clwmikctlir,11\nllic      /tt.'-;ilfllllJ(•/l'~(•/'/ll!l<J,      ';(J!(•j   /l           ~;jf'/1    ttrn                     c;e-                               hdl seine 1Jnlerschrift rrur auf dem   Antrnqsvnr-\n111(:ll<j(' oclc·t zw,<11111111·1r<1r•s1•li I \"                   VV<11<'11 l1,1nd,1ll\n1·l1<'tl     t•:rz( 1 11q11io...;',( !I   1 \\11q(d)l'P          !<'J      (,,,, ;,,ln .. ,,,,,,.n             /,tl-\nS,]JJlnl(\\ll'-i(~l~~!l!lq                      11i{'hi                                                db<~r   d<'I\nl ldllJll d!li(•iic')\n!{1•id1I dr;r l{c1um im Vr,idr 11rk lirr <111• ,,,                                  \\11q;rl11•11 111d1I\nwc-il.(!U!      /\\11qdlH~ll ·;:11          it'( 1,('l!1   l~L1it    d1\",              rlrtt('k:-; dld        <1 i11<•1\nH-'ll    /\\nlttqc     ~~tl 11111dH\\!1\n4. Die Menuc d<'r VV,rrr' isl                                qr•rr.rrr 11,111,                                 11,1ch J.rnfendeu\nMr,lc,rn, K11bik111,•l,•111 1111d 11c1,·l1 il1r1•111 ( ;,,widrl,                                                Mu.ssenqü l.ern\n1111r 11acl1 ihrc,n (:,,wiclil, 1/ll IH•/.r:idi111•1t.                                                        Anqabcn, wie:~\n/J  odPr rr(~twd'j q('nii~Ji'll i1iclil                                                     < :cwichl.sl.olerunzen\nd\"r /.111· .'\\11,.lrrlrr v,,,-q, .. ;,,111•111•11 VI, rrq<· ,11qc,schl,1qc,n werden,\nBeispiel:           vnrqr•sclrr•rH· Vl,·rrq,·:                                                                            1000 ku\nf\"olc,1 d!L'.:                                                                                         100 kq\n1000 bis 1100 kq\n5. Crenziiber!J<lfl!JSWcrt isl l\"·i dc·r /\\rrslrrlr·                                       ,J,,,     l'r,,is der \"\\,Vare, dc-,r\n111Jir'r dC'll llc•tli1111111)(11·11 d<'s Jr <·ic,11 \\IV,·11 IJl'WilriJs ·1.wischen vonc,inan-\ndr'r un.r1Jhii11r;iq1·11 v,,,.r r.rqsp,r, ltl(:tll in, ;\\11slulnq,~sd1iifl: erzielt we1-\ndc•11 killlll 1111d iill<' l,osl,•11 l111 dc·n 'v1·1k.r1rl 1111d liir die l.ieierunq\nrl111 'vVc1rc,11 (Vc•r l r iehskosl,·n)\nirn    L111rlvr·1k1·ltr,              l.11llv1•1kr·l11          •rrrrl       l'.11111,•1,•;cliillsv,•rk<llrr           f1,.;\n(;I ('JIZC,\nim Sceve1k1:l11: loii d,·rrlsdll'r S,·1'.lr.tlr•rr,\nim Poslvlirkl'lr!, lrr•i l:irrlir•l,•1111rr1sposl;r11sLrll,\nhr·i L.ir•lc,111nq ;rls Sdrills-- 1111d l.11fll,1l11·1.,•11qll<'tl<11l:\nlrr,i ,in Brnd dc,.s l',rl11·1,,rl(Js\nRaum für amtliche Vermerke\n<'rrllriill, olrrH, Fiicksidrl d,11,111!, .,1, d\"'\"' 1,osieu !,tfsitcl1lich lclll-\nslchen rrrrd wer sir, lr,iql /.11111 < :1c·11·11i11e11p11H1swc·rl qchören rlidll: die\nin dc,11 w;iJ111111qsq('l)l(,l1•11 rt,•r l)M<lsl i11Jt.rll,,nden Vctl.riebskosl.en\nl,·s     .sind      clic,     Vorsl'!Jriflcn\n/\\ls Cn'11,.ülwrq,r11(1sw,·11 qill\n1.     lwi dPr ,'\\us/ulH n,wlr L,>1111v,•1c•clr·l11rrq d,•r IJl'i rli•r l.:i1iluh1 a11-\n(j<'mc:lcldc ( ;, c:11·1i1 IH·r q<11H1sw,: r l dr- r 1111 vr, ''\"i\"l lc:n W c1rcn\nlieh aller im Wirls,11,rllsrwhiPI liir difl V<lrPdelu11q und für\nßi,Jü1dcrurrq rlc,r W,rr,•rr <'lll,i,rnrl,·111•11 J<oslPll, PinschliPßlich d,·\nWerl.es dl/r /.11l;rlc·n 1111cl c/(•s ,111! d1<• v,·r\"dr;llen Wc1ren i,11ilall0n-\nd0n Wr,rlr·s vr,1wr,11rl,•l1•r Vorl,rq<l11 d,·s /\\ullrnqgcbc,1s;\n2. lwi clc,r i\\11sl11!1r vorr                         W<1r<·11 die irrr /usc1111m1·nhanq mit dem\nvornm1r,qt11HJc11r•11 t-:i11l111Jrq,·sc·l;;jll. z11ri'rrkrj('sancll wenlren (111rück-\n(J('Siilldle W,rrren), dr•r hc·irn vor.rlHJC'(jdlH/<'11r·11 c,,,11·1.i'rlwrq,rcrq an-\nrwnwldi•I<' C:1<:111i'rlH'rq,11r<1sw,11I.\nBeispiele:          <: r c•rr·,i'r!Jr, rq,11HJsw1• r l         lll' i l .i ,, lc• r IH•di rrqrrnq\n„frei Cr1'11·1,,\" rrd,·r\n,,loh Bi       <'lrl<'r1''\n„<1h Wc•rk\"                                 f<lll'ii111111qsprcis                 zuzüulich          cler\ni·r.rl'hl-, Vr,rsidH111111qs- 1rnd son-\nsl iqc,11 l<oslc:11 bis zum C:rcn·1.orL;\n„1·if Borrrl,,, v\"                          l{r,,·1111111H/SIHeis                 abzüulich          clc1\nl·rc1,·IJI-, VPrsirhr,runqs- und son-\nsl iqc·n l<oslcn vom C:rr•111ort bis\nllo111hc1y.\nf'c,hlt. c;ir\"' c;rrrrrdlc1q,, li'rr di,· ll1•1Prlr111111q des (;1(•11·1.iilic,,q,111qswer-\ntes, so isl t)r 1.11 sd1:i1·1.,·rr und rnil. d,•111 /.rrsillt. ,.qc•sch.\" 1.1r ken11-\nzeid1nc•n.\n6. Käuferland              isl     dc1s      l.c111d, in dl'rn di<' .ruf',c•rlrcrll, cllls Wirtsdrnfls-\ng<:bictes                              P<'rs011, rlic, von dr·m (;f'l\"ii,·ls,rnsiissiqen die za1\nAusfuhr                                    Wiir<:rr erwi1bl, il111•11 Silz oder qewölmlichr\"n\nAufonlhiilt b,11.                 In ,dlc•11 iilniqc•11 Fiilt,,n qilt ilts f(,iuf(:r]and clus\nfanpfünqsliincl.\n7. Dc\"r Käufer und der I:mpfiinger dc,r W<11<' /J1,1ud1Pn nur unqeqeben\nzu werden, wc•11n di1: i\\usi11trHfr•11f'b1niq11nq li'rr C'.ill<' W;rre t,ectnlrc1gl\nwird, dir, iu Tc:il f dc•r J\\usfulrrlistc, ;rulqr•liil1rl ist.\n8. Verhrnuchsland isl d<1s Lrncl, in d\"m di,, Wi1rcJ11 q,•IJiilrtcht ocll,r\nverbrauchl, hc,,rr/Jc,ilil! od,•r v,·r<11IH·il.<J\\ wr·rdcrr sollen.\nAls Vc,rbr,nH·lrsl<1nd qill ·\n1. bei der Veriiuflclrunq von Sc1i/schilfc,n dds L,11d, in cfossen Schiffs-\nre9istcr das Sclril1 c;inqcl.1a11en wc:rckn soll, sonsl das Land,\ndessen Flaq(Je clt1s Sclrill nach seinc·r Abliderung führen soll,\n2.     bei Waren,              deren          V0rbrn11chslund nicht lwk,rnnl isl.,                                     das Emp-\nfan9slm1<l.\n9. l;mpiänger isl                 dr·r qehi,·lslrc,rnde Alrn,,Jrrnc,r, lwi dPm die Waren\nqebrnudll oder verb1<1uchl., br·Mlwilel. od,·r V<'rarbeitel WPrdcn sol-\nlen.","Nr. 1   - Tug der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                     45\nAnlage A 5, Blatt 2 (Vorderseite)\nAnlaiz;t\" A ;; zur ;\\ WV\nAusfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nzusammen mit dem Ausfuhrschein der Versandzollstelle vorzulegen\nNICHT UBERTRAGBAR                                                                                                                                 Nur für amtliche Vermerke                                                                               1\nden\n---\nName und Anschrift dc's /\\rilrd<Jsldlc\\rs:\nGenehmigungs-Nr.:                                                             Gültig\nbis\nCeschiifls-Nr. des Antragstellers·\nden ..................................................... 196 ..\nFernruf           Fernschreihe1\n1. Nr. des Wt1rnnv1'r:1„ 1. d\n/\\11Hc,11h<111dcf;;sl,1lislik:\n2. Benennung der W.in,(n)\nm1d1 d<,r /\\11sl11l11lisl1·\n:1. Genaue Beschreibung der ,vare(n): ........................................................................................................................................................................................................................ .\n(mi>qliclisl. VPrw,·11cl11nqs'lwc,ik 1111d lcchnische Dulcn)\nV\\/c1ksloll-N1. IJ1.w     /\\11,ily;,1•                                                                                                                  1Code-Zeichen:\n4. Menge: su·1tk, 11111,       'Jlll 11:-;w.\n(ErJü11l.eru11q N1. /4 1l,·<1d1l<•11 ')                                                                                                                              Bedingungen, Befristungen, Auflagen,\nRr,inqr,widi1 l,q                                       in \\!\\Torten kg: ............................................................ .                                                 '\\IViderrnfsvorbehaH\n5. Grenzüberg,m9swPrl\n6. Kä11ferlt1nd:\n7. Käufer:\n8. Verbrauchsland:\n9. Empfänger (End verbleib):\n10. A hlauf d<•r vor!Jesd1<'JH>n J.iderfrist am,\nDie /\\usf,ilu wird uc,H:hn,i,JL Dit!oc ,,cnc11,m1qt1nq lJefrcil nu1 von der Ausfuhrbeschränkung des\nAuß<:nwirtsdrnHsqeset,.cs und der auf                               Gcsclzcs erlc1s~cncn Rechtsverordnungen.\nJ\\fl(lert, Vurbolc und J.foscllliinku11qP1t blci1Jc11 unherülnL\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt\n/1.nmcrlrnngen:\nAuf Wasscrzeiclzenpnpirr, Iiolzfrci, rcogcn:;fiiliig, Far/Je h e 11 b 1 a                   11.     In Rot cl r u c l; : die Wörter „NICHT UBERTRAGBAR\".","46                                                           Bt111dcsc1esdzblc1tt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage A 5, Blutt 2 (FWcksej/e)\nFür zoJ1amtliche Eintragungen\nf'\\ ! l lll ll\\f, 1 d : 1\n~;\n/\\ IIS] II ]J I   s< ]l(•iJiS                             MctHJe der Waren\nTc1q d,11                          orl1•r      tJ,,,                                                             DienstsLcmpel\n,\\ 'J:-( 11: (' i ]J 1111q             Vr,i:,<1lld-              WcJJ'('fl!llllllln('f\nder Versandzollstelle\n1\n/\\11',l111l1-                                   Stück, Jfm,    Reingewicht\nr•rk lli r1111q                                   qm usw.           kg\n---,1\n-- ---\n0r,1H:hrni~JI. sind:","Nr. 1                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                 47\nAnloge A 5, Blatt 3 (Voreierseite)\nAnlage ,l;; :,;m• A'WV\nDurchschrift der Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nZusamml'n mH d(•r /\\usf11hrgenP11migung\ndP1 Vl'rsandzollsll•llc, vorz11Jer1en\n·-1                                                       Nur für amtliche Vermerke\nden\n--------···-·-----·-··--·\nNamP und AnschrHt dt·s /\\nirdHSLellers:\nGenehmigungs-Nr.:                                                    Gültig\nbis\nGesc:häft~-Nr, des Antra9stellers:\n··-·-·--------·-------------\nden             ............................................... 196 ..\n......... ......... ............ ,,.............\n,          ,                                   ·······················          ·············· ... , ........................ .\nFernruf/ Fernschreiber\nt. Nr. des Warenverz. f. rl.\nAuß(•til1,111dnlssl.,1tisl ik:\n2. Benennung der Ware(n)\nIlildt d(,r ./\\ usf11hrlis1<• ·\n:1. Genaue Beschreibung der Ware(n): ............................................................... ..\n(müqJir:l1st Verwe11du11<Jszw(,ck. und l.c,dmische Daten)\nWe1ksl.olf-N1 h,.w. J\\11<1lysl':                                                                                                                                                            1 Code-Zeid1en:\n4. Menge:                           qm 11sw.· ............................... ,................... ,.................................................... ,................... ..\n(Erläul.(irt!ll(J                                                                                                                                                                                  Bedingungen, Befristungen, Auflagen,\nRein\\Jl'wicht kq: ........................................................ .            in Worlen kg: ......................................................... , .. ,                                            '\\Viderrufsvorbehalt\n5. Grenziihergangs wert:\n6. Käuferland: ................................................................................................................................................................... ..\n7. Käufer: ............................................................................................................................................................................. ..\n8. Verbrauchsland:\n9. I:mpfänger (Fndverbldh):\n10. Ablauf der VOJ'!J(•selwnen l.iefcrlrisl am: ...\nDie Ausfuhr wird c1c,nehmiql. Diesn Cc11<,llimi\\pi111c1\ntlll([ der auf                                            Ccselzcs\nVPrliole und ß(:scl11;.lukunw•11 blc,ii>eu unberührt.\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt","48                                             ßundPsoesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil]\nAnlage A 5, Blatt 3 (Riickseitc)\nVon Versand:t.ollslt>l!e nach Ausnutzung, spätestens                                              Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nnach A hlauf dt>t Giilliukcitsfrist zu senden an                                                       oder Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft\nFür zollamtliche Eintragungen\nNu1n11H,r rl<'s\nA11sl11!11sch<,ins                        Men1Je der Waren\nod<,r <for                                                                  Dienststempel\nVe1si111d-     Wc1rc,11111mrnJC,1                                       der Vers,mdzollstelle\nA11sfuhr-                         Stück, lfm,    Reingewicht\nc,rkli.iru11c1                      qm usw.           kg\nqtcnchmiql. sind:","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                           49\nAnlage A 5, Blatt 4\nAnlage A 5 znr AWV\nDurchschrift des Antrages auf Ausfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nNur für amtliche Vermerke\nZum V1\\rbleib beim Antragsteller\nden\nName und Anschrift des Anlragstellers:\nGenehmigungs-Nr.:                                                      Gültig\nbis\nGeschäfts-Nr. des Antragstellers: .......................................................................... ..\n............................................................ , den ........................................................ 196...... ..\nFernruf / Fernschreiber\n1. Nr. des Warenverz. f. d.\nA uß cnhan d c Iss ta tis tik : ............................................................................................................................................................................................................................................. ..\n2. Benennung der Ware(n)\nna eh der Ausfuhrliste: .............................................................................................................................................................................................................................................. ..\n3. Genaue Beschreibung der Ware(n): ....................................................................................................................................................................................................................... .\n(möglichst Verwcndunqszweck und technische Daten)\nWerkstoff-Nr. bzw. Analyse:                                                                                                                                                          1Code-Zeichen:\n4. Menge: Stück, lfm, qm usw.:\n(Erläuterung Nr. 4 beachten!)\nReingewicht kg: ........................................................             in Worten kg: ........................................................... .\n5. Grenzübergangswert: ......................................................................................................................................... ..\n6. Käuferland: .............................................................................................................................................................. ..\n7. Käufer: ...................................................................................................................................................................... ..\n8. Verbrauchsland:             .................................................................................................................................................. ..\n9. Empfänger (Endverbleib): ................................................................................................................................... .\n10. Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist am: ................................................................................................... .\n4","50                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage A ~\nAnlage A 6 zur A WV\nAnmeldung zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung\n(§ 9 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung)\n(Bei der Versandzollstelle zusammen mit dem Ausfuhrschein/\nder Versand-Ausfuhrerklärung abzugeben, wenn die Ausfuhr-\nsendung nicht unmittelbar bei der Zollstelle gestellt wird.)\nIn meinen Geschäftsräumen/ meiner Wohnung:\nOrt, Straße, Hausnummer, Gebäudeteil\nwird / werden am                                   ................ von ....................... Uhr bis ....... .    Uhr\nz. B, Masdiinen, Spielwaren usw.\nverpackt oder verladen werden.\nFirmenstempel und Untersdinft\nDie Anmeldung ist rechtzeitig, spätestens zwei Stunden vor Dienstschluß am Tage vor Beginn des\nVerpackens oder, bei offen zu verladenden Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben.","Nr. 1 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                               51\nAnlage A 7 (Vorderseite)\nAnlage A 7 zur A WV\nAusfuhrgenehmigung\nNr.................................................. .                            Vor Ausfüllung Rückseite beachten!\nvom .................................... 19 ........ .\nHöchstmenge ................................ .\ngültig bis ........................ 19 ......... .                                Ausfuhrkontrollmeldung\n(§ 15 Abs. 6 der Außenwirtschaftsverordnung)\n...······:········•...\n:       Dwnst- :\n\\     stempel /\nAn Ausgangszollstelle / Postanstalt\n···- ..........·•·\n1. Ausführer           ................................... .                        2. Verbrauchsland ...\nName\nWohnort / Sitz\nStraße und Hausnummer\n6\nZeichen und                  Zahl und                                                              Nummer des                                    Reingewicht\nNummern                 1        Art                                                                Waren-                                     in vollen kg,\nder Packslücke                                                                             verzeichnisses     Rohgewicht                  Stück, Liter,\nBenennung der Waren                       für die          in vollen                  lfd. Meter,\n{bei unverpackten Waren:                                                                                                     kg\nBeförderungsmittel mit Nr.                                                                         Außenhandels-                                    Kubikmeter\noder Namen)                                                                                  statistik                                        usw.\n8. Zur Verfahrenserleichterung nach § 15 Abs. 6 AWV\nIch versichere, daß die Angaben richtig sind.                                      zugelassen.\nVfg. OFD .................... vom ..................... Az .................... .\n9. Zur zollamtlichen Behandlung der Ausfuhrsendung\nOrt                                      Tag                        gestellt*) am                             um                           . Uhr.\nangemeldet*)\nDie Ausfuhr ist zulässig.\n*) Nichtzutreffendes streichen.\n.-\nFirma und Unterschrift                                                      Tag                                  ! Dienststempel:\n: der Versand- :\n'-._ zollstelle ..-·\n·.. _         .. ··\nDie Spaltenbreite der Nm. 3 bis 7 des Vordrucks kann mit Zustimmung der Oberfinanzdirek-\ntion den internationalen Beförderungspapieren oder den Erfordernissen des betrieblichen\nRechnungswesens angepaßt werden.\nAnmerkungen:\nIn Braun d r 11 c k: Umrnndung oben und links; die rechte untere Ecke des Vordrucks; die Wörter „ Vor Ausfüllung Rückseite beachten!'\nund „An Ausgangszollstelle/Postanstalt\".","52                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage A 7 (Rückseite)\nBeschaubefund der Versandzollstelle\n7.r:ichr,n  111,cl       /.c1hl lllld                                          Menge\nNummern\n1\nJ\\ rt                                                                               Art der\nl3<)t1ennu1HJ der Waren                                 Nämlichkeitssichenmq\ndc'r l'<1ckslücke                                                   roh       rein\nkq         kq\n.. .......... .\nDienst-\n(          stempel               ,\n: der Versand- :\n\\ .. zollstelle __./\nBei Ausfuhr durch die Post\nDie Sendung ist --- nach Abnahme des unverletzt befundenen Nämlichkeitsmittels               von der Post zur\nBeförderung in das Ausland übernommen worden.\n.......       ..... .\n...\n•·-••\n••••\n/ragesstempel\\\n:        der Post-               :\n\\ dienststelle !\n.......               ........\nErläuterungen\n1. Die Ausfuhrkontrollmeldung darf nur von Ausführern verwendet werden, denen die Verfahrenserleich-\nterung nach § 15 Abs. 6 A WV gewährt worden ist.\n2. Bei genehmigungsfreien Ausfuhren brauchen die Nrn. 2, 5, 7 und 9 des Vordrucks nicht ausgefüllt\nzu werden, die Angaben über die Ausfuhrgenehmigung entfallen; als Warenbenennung (Nr. 4 des Vor-\ndrucks) genügt die Angabe einer Sammelbezeichnung.\n3. Bei genehm i g u n g s bedürftigen Ausfuhren ist in Nr. 4 des Vordrucks eine genaue Beschreibung\nder Waren anzugeben.","Nr. 1 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                          53\nAnlage E 1. Blatl             1\nVor Ausfüllung Erläuterungen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!\nAnlage E 1 zur A WV\nEinfuhrerklärung\n(§ 24 Abs, 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\n1. Ausfertigung\nFür Einführer zur Einfuh1•abiel'tigun,:;\nIch/Wir               ...............................................................,..N~;;;~··~·ct~~··Fi~~;~· .................................................... i~;~;·~;i~~··a~~~;ii·~········· .............................. ..\nAnschrift                                                           .                                                                                      Fernruf/ Fernsd!reiber\na) beabsichtige(n), folgende Ware(n) einzuführen: *}\nb) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware(n) als Beteiligte(r) nach § 24\nAbs, 3 Außenwirtschaftsverordnung ab:*)\n*) Nichtzutreffendes streichen;\nt.\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung\n2. ....\n3.                                                                                                                                                                                  4 . ............................................................... ..\nZuständigkeitsbereich\ns. Gesamtwert in DM ........................................................................\n6.                       ···········•·                        ...          ..........     7. ........................................................................ 8.\nMcn9c in handelsüblichen Eiuhciteri                                                 Preis für die handelsübliche Einheit                                                    Lieferbedingungen (z, B, fob, cif)\n9. .... ...........................                 ........................ .. 10. ........................................................................ 11.\nEinkaufsland                                                                         Ursprungsland                                                                     Versendungsland\n12, Endtermin für                                                                                                                 13. Endtermin für die\ndie Zahlung:                                                                                                                      Einfuhrabfertigung: .............................................................................. .\n14. Besondere Bestimmungen nach der Einfuhrliste:\nUrsprungszeugnis erforderlich:\n·i ~·i ·;;~i~·::..~· z~i~~ii~;;;i\"~; ~i~i-;~·g~;;·\n.......... ' ............................... ' ........ ' ............ ' .................... ..........................................................................................................\n~\n···································· ····················································· .. ··································•·························································•···································\n······································· ·······o;t·~~d-·T~~····································~··········                           ····························································································•···················\nFirmenstempel und Unterschrift\nDie Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt. Die\nEinfuhrabfertigung ist bis zum .,., _ _ _ _ _ .............. zulässig,\n································o;i··;;~\"ct\"·i~ij'······· .. ········ .. ······• .....\nReg.-Nr,                                                   Tagesstempel\nUnterschrift\nAnmerkungen:\nIn v i o 1 et t e m Druck : Umrnndung oben mit den Wörtern „Auf der 2. Ausfertigung durchschreiben!\"; Umrandung links und unten;. die Wörter\n• Vor Ausfüllung Erläutcrnngen auf der Rückseite der 2. Ausfertigung beachten!\", .1. Ausfertigung\", ,,Für Einführer zur Einfuhrabfertigung\"•","54                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnla e E 1, Blatt 2 Vorderseite)\nAnlage E l .zur AWV\nEinfuhrerklärung\n(§ 24 Abs, 1 der Außenwlrtsdlaftsverordnu~g)\n2. Ausfertigung\nUber die Deutsche Bundesbank an\ndas Bundesamt für gewerbl. Wirtschaft\noder\ndas Bundesamt für\nErnährung und Forstwirtschaft\nleb/Wir\nName oder Firma                                                                 Beruf oder Gewerbe\nAnsdirilt\n··················································--····································--···································· Fernruf/ Fernschreiber\na} beabsichtige(n), folgende Ware(n) einzuführen:*)\nb) gebe(n) diese Einfuhrerklärung für folgende Ware[n) als Beteiligte(r) nach § 24.\nAbs. 3 Außenwirtschaftsverordnung ab:*)\n+) Nith!zutreffendes streichen,\nl • ............\n2• ....................\n3, ................. ···•······•·········                                                                                                                                    4. . ···················••··························· ................ .\nNr(n). des Warenverzeichnisses für die \"Außenhandelsstatistik                                                                                          Zuständigkeitsbereidl\ns. Gesamtwert in DM .......................................................................\n6. .... .                     .................................... ,............... 7.                        ............................................... ....... 8.\nMenge in handelsüblichen Einheiten                                                Preis für die handelsübliche Einheit                                              Lieferbedingungen (z, B. fob, cif)\n.9, ... ,.. ,,.                                                                        10• .................................................................·..... 11 . ......................................................................\nEinkaufsland                                                                      Ursprungsland                                                                 Versendungsland\n12. Endtermin für                                                                                                           13. Endtermin für die\ndie Zahlung:                                                                                                                 Einfuhrabfertigung: ............................................................................ ..\n14, .Besondere Bestimmungen nadl.der Einfuhrliste;\nUrsprungszeugnis erforderlich:                                                             ·····•·················\nja/ nein - Zutreffendes eintragen\nO,t und Tag\n·······································••····•\nFirmenstempel und Unterschrift\nDie Verlängerung der Lieferfrist wird genehmigt, Die\nEinfuhrabfertigung ist bis zum ..................................................... zulässig,\nOrt und Tag\nTagesstempel\n·······•··············••·····································•·····················\nUnterschrift\nAnmerkungen:\nIn Gründ r u e k: Umrnndung o/Jen, links und unten; die Wörter „2. Ausfertigung\", ,,Uber die Deutsche Bundesbank an das Bundesamt für\ngewerbl. Wirtsclwft oder dus ßwidesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\".","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                 55\nAnlage E 1, Blatt 2 (Rückseite)\nErläuterungen\n1. Die Einful1rerkliirunq   (EE) ist bei der Deutschen Bundes-      Als Grenzüberganqswert gilt bei der Einfuhr nach passiver\nbank (La11ckszenlrulb,mk. Hauptstelle oder Zweigstelle)          Lohnveredelunq der bei der Ausfuhr anqemeldete Grenz-\nfür genehmigungsfreie Eiuluhreu abzurieben. Für die in den      übergangswert der unveredelten Ware zuzüglich aller im\n§§ :J2, :l2 u Satz 1, § 3:l Abs. 1 und § 34 Abs. 2 und 3        Ausland für die Veredelung und für die Beförderunq der\nAußenwi rtsch,Iitsverordnunq (AWV) qenannten Einfuhren           Ware entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der\nist die AbcJabe einer EE nicht erforderlich.                     Zutaten.\n2. Beide J\\nsferliqunqcn der EE sind in deutscher Sprache mit        Bei der Umrnchnung ausländischer Währunqen in Deutsche\nMaschinen- oder Druckscluilt. ülwreinstimml!nd auszufüllen.      Mark ist die Parität oder - sofern eine solche nicht fest-\nDi~i EintrnlJlllH/cn dürfen nicht qeiindert, gestrichen oder     gesetzt ist - der amtlich notierte Mittelkurs zuqrunde zu\nradiert werden.                                                  legen.\nReicht der Raum im Vordruck für die notwendigen An-          10. Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebietsfremde an-\nqaben nicht aus, so sind dil! J\\nqaben auf einer Anlaqe zu       sässiq ist, von dem der Gebietsansässiqe die Waren er-\nmudwn, die mit dem Pirnwnstempel oder der Unterschrift           wirbt. Dieses Land gilt auch dann als Einkaufsland, wenn\nzu versehen und mit der EE fo,t zu verbinden ist.                die Waren an einen anderen Gebietsansässigen weiterver-\näußert werden. Liegt kein Rechtsgeschäft über den Erwerb\n3. Die EE ist vom Einführer abzugeben.                               von Waren zwischen einem Gebietsansässigen und einem\nAnstelle des I:infiihrers k,rnn auch eine der in § 24 Abs. 3     Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das Land, in\nAWV qenunntcn Pl!rsonen die EE im ei<1enen Namen ab-             dem die verfügunqsberechtigte Person, die die Waren in\nqebcn.                                                           das Wirtschaftsgebiet verbringt oder verbringen läßt, an-\nEinführer ist, wer Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt      sässig ist.\noder verbrinqen liißl. Lieqt der Einfuhr ein Vertrag mit     11. Ursprungsland ist das Land, in dem die Ware gewonnen\neinem Gebietsfremden über den Erwerb von Waren zum               oder herqestellt worden ist; als Gewinnen gilt auch das\nZwecke der Einfuhr (Emfuhrvertraq) zugrunde, so ist nur          Sammeln von Altwaren und Abfällen. Auf hoher See von\ndm qebietsansässiqe Vertraqspartner Einführer. Wer lediq-        Schiffen aus qewonnene oder auf Schiffen herqestellte\nlich als Spediteur oder Prachtführer oder in einer ähnlichen     Waren haben ihren Ursprung in dem Land, dessen Flagge\nStellung bei dem Verbringen der Waren tätiq wird, ist            das Schiff führt.\nnicht Einführer.\nSind an der Herstellunq einer Ware mehrere Länder be-\n4. Die EE ist von einer der in Nr. 3 qenannten Personen oder         teiliqt, so 1st als Ursprungsland das Land anzusehen. in\nvon deren Bevollmächliqten zu unterschreiben. Die Unter-         dem die Ware zuletzt wirtschaftlich sinnvoll so bearbeitet\nschrift kann auf der 2. Ausfertigung durchgeschrieben wer-       worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesentlich ver-\nden.                                                             ändert hat. Dabei können im Zweifel auch Werterhöhunqen\nals Nachweis für eine wesentliche Veränderung der Be-\n5. Die EE ist stets vor der Einfuhr abzugeben. Lieqt der Ein-        schaffenheit angesehen werden.\nfuhr ein Einfuhrvertraq zuqrunde, so ist sie spätestens\nbinnen 14 Tagen nach Vertragsschluß abzugeben. Sie kann          Den in einem Lande gewonnenen oder herqestellten Waren\nbereits vor Vertragsschluß abgeqeben werden, wenn                stehen Waren gleich die in dieses Land einqeführt, dort m\nden freien Verkehr gelangt und anschlreßend so verwen-\n1. Waren bis zu einem Entqelt von DM 5 000.-,                det worden sind, daß sie der Wirtschaft dieses Landes zu-\n2. leicht verderbliche Waren der Ernährunq und Land-         zurechnen sind.\nwirtschaft                                               Für Kunstgegenstände, Sammlunqsstücke und Antiquitäten\noder                                                     gilt das Versendungsland als Ursprungsland.\n3. a) Zubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen,            Ursprungsbegründende Handlunqen bleiben unberücksich-\nApparate, Geriite und Fahrzeuge,                      tigt, soweit sie nur dem Zweck dienen, eine günstigere\nb) Waren zum Bau, Umbau oder Ausbessern von               Einfuhrbehandlung der Waren herbeizuführen.\nLultfahrzeuqen,\n12. Versendungsland ist das Land, aus dem die Ware nach dem\nc) Uhren und Uhrenteile,                                 Wirtschaftsqebiet versendet wird, ohne in einem Durch-\nd) Waren des Buchhandels oder                             fuhrland anderen als mit der Beförderunq zusammenhän-\ne) Laborchemikalien                                      genden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen zu\nwerden.\neinqcführt werden sollen.\n13. Als Endtermin für die Zahlung ist der vertraqlich verein-\n6. In einer EE können Angaben über verschiedenartige Waren           barte letzte Zahlunqstermin anzuqeben. Ist die Ware bei\noder mehrere Vertriiqe zusammengefaßt werden, wenn die           Abgabe der EE bereits in voller Höhe bezahlt, so ist anzu-\nWaren zu demselben Zuständiqkeitsbereich (Nr. 8) qe-             qeben: .,Bereits bezahlt\". Steht der Endtermin für die Zah-\nhören, wenn sie aus demselben Ursprungsland stammen              lung bei Abqabe der EE noch nicht fest, so ist der voraus-\nund wenn das Einkaufsland aller Waren dasselbe Land ist.         sichtliche Zahlungstermin einzusetzen. Bei Einfuhren ohne\nZubehör, Teile und Werkzeuge für Maschinen, Apparate,            Leistung eines Entqelts ist anzuqeben: .,Ohne Entgelt\".\nGeräte und Fahrzeuge, Waren zum Bau, Umbau oder Aus-\nbessern von Luftiahrzeuqcn, Uhren und Uhrenteile, Waren      14. Als Endtermin für die Einfuhrabfertigung ist die verein-\ndes Buchhandels oder Laborchemikalien können auch dann           barte Lieferfrist unter Hinzurechnung von 2 Monaten an-\nin einer EE zusammenqcfaßt werden, wenn sie nicht zu             zugeben; die Lieferfrist muß nach § 22 A WV zulässig ode1\ndemselben Zustiindiqkeitsbereich qehören.                        genehmiqt sein. Wird die EE vor Vertraqsschluß abge-\ngeben, so ist als Endtermin der Zeitpunkt anzuqeben, der\n7. Wird die EE nach Abschluß eines Vertrages mit einem               sich durch Hinzurechnung von 6 Monaten zum Ausstellunqs-\nGebietsfremden oder Gebietsansässigen abqegeben, so              tag ergibt. Bei Einfuhren ohne Leistunq eines Entqelts\nbraucht Nr. 7 des Vordrucks nur ausqefüllt zu werden,            braucht Nr. 13 des Vordrucks nicht ausgefüllt zu werden.\nwenn der. Preis für die handelsübliche Einheit im Vertrag\nfestqelcqt worden ist.                                       15. Ein Ursprnngszeugnis ist bei der Einfuhrabfertigung der\nWaren erforderlich, die in Spalte 5 der Warenliste mit „u•\nWird eine EE vor Vertragsschluß oder über eine Einfuhr           gekennzeichnet sind, wenn der in Nr. 5 der EE angeqebene\nohne Leistung eines Entqelts abgeqeben, so brauchen die          Gesamtwert den Betrag von DM 1 000,- übersteigt. Bei\nNm. 6 bis 8 des Vordrucks nicht ausqefüllt zu werden.            der Einfuhr der mit „U\" gekennzeichneten Textilien, deren\n8. Der Zuständigkeitsbereich ist für die einzelne Ware in            Ursprunqsland Honqkong oder Macau ist, ist ein Ur-\nSpalte 3 der Warenliste (Abschnitt III der Einfuhrliste -        sprungszeugnis immer erforderlich.\nAnlage zum A WG) mit den Ziffern 00 bis 19 anqegeben.\n9. Gesamtwert ist die Summe der Werte der in der EE be-          Hinweis\nzeichneten Waren.\nDer Einführer oder die in Nr. 3 Abs. 2 genannte Person hat\nWert einer Ware ist das dem Empfänger in Rechnung g~-            die Richtigkeit der Angaben über Einkaufs- und Ursprungs-\nstellte Entqelt; fehlt im Zeitpunkt der Abqabe der EE em         land bei der Einfuhrabfertiqung nachzuweisen (§ 27 Abs. 2\nfeststellbares Entgelt, so ist Wert einer Ware der Grenz-        Nr. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 2 A WV). Der Einführer hat die-\nüberqanqswert im Sinne der Vorschriften über die Statistik       sen Nachweis auch zu führen, wenn er die Ware von einem\ndes grenzüberschreitenden Warenverkehrs.                         Gebietsansässiaen erworben hat.","56                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage E 2\ni.    Elnfuhrverlahrcm\na) Einfuhrerklärung (EE) vom _ _ __\nEinfuhrkontrollmeldung                                                                                  Anlage E ,a  1111.l' A.WV\n(laut Tagesstempel der Landeszentralbank)                                         (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Aullenwtrtsdlaltsverordnung)\nb) Einfuhrgenehmigung (EG) vom._ __                                                      Einfuhrarten:\n~:::::::!~no•· Nr________                                                         A. Einfuhr in den freien Verkehr\nB. Einfuhr auf Lager\n(A)\n(B)\nlfd, Nr. je Ausadarelbung                                                         C. Einfuhr zur Eigenveredelung                                                     (C)\noder Verfahren                          .................................. ..     D. Einfuhr zur Lohnveredelung                                                       (D)\nc) Erleldltertes Verfahren                                                               E. Einfuhr nadl passiver Veredeltmg                                                    (E)            D . Rechnungspreis dv angegebenem\nnadl §_ _ _ _ _ _ _ _ _ AWV                                                                                   Uber Zollstelle                                                                 Wuea fa vereinbarter Wlhntng\nan Bundesamt f. gewerbl. Wirtschaft *)\nd) Gesamtwert der EU odn Gesamtwert                                                                                           oder\noder -menge der EG                                                                                   Bundesamt für Ernährung\nund Forstwirtschaft *)                                                          (b11l unentgelUlchtr Blnfuhr a'IIJlentgelt.\n*) Nichtzutreffendes streichen                                                                   ll<h\" eintragen)\n1\n• EinlOhrer ------------------N---.-------W--:olul.-ort-od--:-er\"\"\"'.Sl::-:'11-:-------:8::-tr-ah:-uad--::--:Haum::-~v::m:'.':m'.\".'•:-r---\n3. Einfuhrart (zutreffenden Budi1taben aus dem Vordntddtopf eintragen)\n4. Anlaß der Einfuhr (z. B. Kauf, Kommission, Bniatzllefemng, Nadi•\nlcfeferung, zu oder nach wirtschaftlicher Veredelung, Lagerung til.r aua-\nl&ndlsche Rechnung, Anla.6 der Rddl:sendun11•\n................................... ________ _____                      ,\n5, Lieferbedingung (z.                           B. ab Werk Lyon, fob Bombay,                   frei Greue,\nelf Bremen, frei München)\n8. Urspmngsland\n________                            ................................................... ~---\n9. Einkaufsland\n--------····························································~·········-\n10.                                                       11.                         12.                        13.                          14.\nMenge\nBenennung der Waren                                                                                 Stück, Liter\nWarennummer                                                                            Grenz-\nmit genauen Angaben ilber                                                                                      usw.                                          tlbergangswert\ndie Warenart                                                                                (soweit lm              Relngewtdlt\n{Nummer des Waren-           Warenverzeldl•               In vollen\n211         1                                           verzelchnlsses für die           nis für die                                              In vollen\n1.1:,~nv!:::;:J~ng !de: 1:i:~er;!:!fv~':• Ve~~                                   Außenhandelsstatisttlt)      Außenhandels•                       kg\nedelung auch Veredelungsarbelten angeben)                                                                          statistik                                                   DM\nvorgesehenl\nPtlr Jede Wuennummer besondere Zelle vnd besondere Angabea\n(1)\n•\n(~J                                                          Nicht\nau110lleD\n• 1 . 1 .         1.    • 1 •• 1 ••              • 1 •• 1 ••                  • 1 •• 1 ••\n(8)                                                           Nicht   •\na1101n11e11\n• 1     . 1 .     1.    • 1 •• 1 ••              • 1 •• 1 .•                  • 1 •• 1 ••\n(4)                                                          Ntc1t1-  •\nauslülln\n• 1     . 1.      1.    • 1 •• 1 ••              • 1 •• 1.,                   • 1 •• 1 •.\nlllllfülllllllllllllll'llllllllllllllllllllllllllll\\111 :~~Ju~,                        • I . 1       . 1.      • 1 •• 1 ••              • 1 •• 1 ••                  • 1 •• 1 ••\nEinfuhrbestätlgung der Zollstelle\nDie Einfuhr der Waren wird bestätigt.\nAbgegeben               ~.w...------                                                                                                                      Ort                                                Tag\n~oi'budl - - - - - - - - - -\n------------·--------~··='ff,:'        Firmenstempel und Untendulft                                     .:··f:\\)···\nAnmerkungen:\nIn Rotdruck: der Strich neben dem Raum für den Dienststempel; die rechte untere Ecke des Vordrucks und der davor liegende Strich; die\nWörter „Uber Zollstelle an Bundesamt f. gewerbl. Wirtschaft*) oder Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*!\", .,*) Nichtzutreffendes\nstreichen\", .,für jede Warennummer besondere Zeile und besondere Angaben\".","Nr. 1        Tt1g der Ausgabe: Bonn, dRn 6. Januar 1967                                                                                                                                57\nAufder~.u.3.Aul!lfertJgungdurchschrciben                                                Anlage E3 zur A \\VV\nName u~d Anschrift des Antragstellers:\n1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                               1. Ausfertigung\n(§ 30 Abs. t der Auflenwirtschaits-                                                      Für Einführer\nverordnung)                                                                       zur Einfuhrabfertigung\n...............•••••.•....•..•\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFernruf/ Fernschreiber\n1.\nBenennung der Ware(n) mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung\n2.                                                 ·························· .. ································································································.................. ................ ... ..\n,                ,   ,\nBenennung der Ware(n) nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n3.                     ....                        ······•··•·                 ................... ..                           ~                                      ~      ......................... .\nNr(n). des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik                                                   Zuständigkeitsbereich                    Preis für die handelsübliche Einheit\n6. Gesamtwert:                a)      In DM                                                                                             7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) In ausländischer\nWährung•)\n8.\nEinkaufsland\n9.  .. ......... ... ...._\n........ ·u;~j;~-~~;;~·i~~d ........... .                    10. ................................................... .\nVersendungsland\n11. Zahlung bis:                                                               ... ........... .......    12. Lieferung bis:\nvorgesehener Endtermin                                                                                                     vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und Tag\n•) Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                                Firmenstempel und Unterschrift\nAusschreibungs- } N\nII. Einfuhrgenehmigung                                                          Nicht übertragbar!                                     Nr.\noder Verfahrens-\nLfd. Nr.\nr.\nje Ausschreibung\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\n1    oder Verfahren\n1. Dem Antragsteller·wjrd genehmigt,\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM\nin Worten:\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs• und Versendungsland die unter den Nrn, 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind.\n2. Die Einfuhrgenehmigung wird am ............................................................... ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3. Bedingungen, AuflagPn, Widerrufsvorbehalt:\nRPchtsbehelfsbelchrung ist beigefügt.\n4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-\nsduänkung des Außenwirtschaftsuesetzes und der auf Grund                                                                                                   Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndiPses Gesetzes erlussencn Rechtsverordnungen. Andere Ver-                                                                                                 für die Einfuhrabfertigung wird ver-\nbote und Beschrtinkunqcn bleiben unberührt.                                                                                                                längert bis zum\nOrt und Ta!J\nOrt und Tag\nI)i1~n•,tsie~1el\nIm Auftrag\nIm Auftrag\nUntc,sd!rift                                                                                                                          Unterschrift\n/\\nmcrlwngcn:\n/1.uf holzfreiem Sc/1ri'il,1rn11icr.\ntn violcttc111 /)1111·/i: lfmru11<11111r1 rnil dr'n V\\TiJrtcrn „Teil II js/ nicht vom .1lntrng.stellcr uuszufüllcnl\"; die Vvörter                                                                           „1.    Ausfertiguny\" . .,Ftir\nl:tniiih!l'n ~w 1:'infullrul,Jcrtig1111r(, ,,!\\li1/1/ i'iln·rtrngl>Ur!\"","<:.11\nr:0\nRaum für zollamtliche Eintragungen\nFolgende Waren sind auf Grund dieser Einfuhrgenehmigung eingeführt worden:\n1                                         2                                                                                                                           3                                                                                                    4                                           5                     1                    6\nFür                                                                                                                                                                                                                              Betrag in D,'v!                          Dienststempel\nBezeichnung und Nr.                                                                                                                           \\Varenbenennung                                               und                              Nummer\nTag                                                                          Vermerke\ndes Zollpapiers                                                                                                   nach dem ·warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik                                                                                                 oder Menge in                                       der Zollstelle\nAHSt                                                                                                                                                                                                                                                        *\nVor der 1. Abschreibung einzutragen\nZur Einfuhr zugelassen:\n••••••••••••••••••••••••••••••--••••••••••••••••••••••••••••••oo••••••••••••••               ·············· ............. ·················· ................. ..........                         ,\n-\n·········· ....................................... .........................                                                                                                                                                                                    . ...... ...... ,\n······························ ...........................                                                                                                                                               ,\n..,._\n-                                                                                                ~\n:.r.\n<.C\n.............................. ................... ' .... .... -~- ............... ............................... ..... ,. ...............................................................\n.,                                                                                                                                                                                  ···••·••········· ........ -~ .................... \" ..............                                              .\n. . . . . . . .. .          .,. ...    ·······--\ni.r.\n~\nro\nt-,;\nC\"\n-                                                                                                p.;\n. . . . . . . . . . . . ,,u •....•......•  ... ········~·--······ ........................... ...............................   ···················•·\"······\"'•''\"''''\"'''\"'''\"\"'''\"'\"\"''''''''\"'''\"\"\"'\"'''\"'\"\"'''''''''···········                                        ................................                                                             . ....................... - ... , ...........\n'-<\n...                                                          PJ\n;:J\"'\n-                                                                                               (Q\n...............................           •••••au••••f•••••••••••••••••••• ••••••• •--••••    ................. .., ........... ••••--••••••••••.,••••H•••••p••••••••••••••••\"••--••••••••••••••••o•e••••••--••••••••••••••••••••••\n·····························                                                                                                                        PJ\n::i\n(.Q\n......\n<.D\n-                                                                                                o-i\n-.,_J\n························· .. -· . ..................................................................................................... ...............................................                                                                                   ......................................\n••u•••••••••••••••••••• ••••••\n·····································'\"··.. ···                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       ,-...J\n. ....•.....•••..\n[b\n-\n...............................          ••••••••0••••••••••••••000000•••••••••00,o,,,.,     ................................  ' \" ' 0 0 0 0 0 0 0 0 0 o o o o H 0 0 0 0 0 o o o O o o o o - \" • • • • o o o O • O O • OOOooo•eoooooo~O•OOOOO•Oooooooooo<>o00ooooo•o••OO•       . '...... .. . ...........\n-\n•\"•••--•--••••••u••••••••••••••          ................................................ ................. ............ ....................................................................\n,                                                                                                                                                                 .................                  . .......\n:i,.\n-                                                                                        ~\n..... , ........    , ....................... ~\n••••••••••••••••••••••:O••••••••••••••••••~••••u•••\"''\"\"\"\"'•u••••••••••~••••\"'\"~ •••••••••••••••••--\"••••••• •• ••-- • •••• ••• ,,.,,,.,, ••••• ••••• •••••••• •••••••••• • ••• •••• • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••• •• • •---• •                                 ················································                                                                                            t,;\n..... ~'\"\"'\n•) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag ! die Restmenge anzugeben.\n~\n.\n;;c::,\n~\n~","Nr. 1          'feig d(~r Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 19G7                                                                                                            59\nAnlage E :J, /3/utt 2\nAntder2.u.3.Au!'ltertJgungdurehsehreiben                                              Anlage ]<_;3 zur A \\VV\nN11mc und ;\\n~chrift des Antragstellers:\nJ. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                         2. Ausfertigung\nFür Bundesamt           fÜf\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaits-                                                werbl. Wirtschaft\nverordnung)                                                                       Bundesamt für Ernäh-\nrung und Forstwirt-\nschaft\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFernruf/ Fernsdneiber\n1.\nBenennunq der Ware(n) mit ihrer handelsüblidien Bezeichnung\n3.                                                                                                                     4.                                     5.\nN, (n). des W<1rcnverzcichnisses für die Außr,nhandelsslatistik                                   Zuständigkeitsbereich                             für die handelsübliche Einheit\n6. Gesamtwert:                    a)      in DM                                                                                 7. Menge:                                    \\                             -\nin handelsüblichen Einheiten\nb)\n8. ·• ............... ..                                        9.                                                                          10. ....................... ..\nLinkdulsldnd                                                Ursprungsland\n11. Zahlung bis:                                                                                  12. Lieferung bis:\nvorqesc~hener En<lknnin                                                                                      vorqesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\n................................................................................................. , .....\nOrt und i'<J<j\n•) Auszufüllen, wenn bereits lH:kunnt                                                                                                       Firmenstempel und Unterschrift\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                                                                        ~;::~~~}~~:1~~~- j Nr. ............................................. .\nNicht übertragbar!                                 Nr.             Lfd. Nr.\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)                                                                                          je Ausschreibti'ng\noder Verfahren\n1. Dem Anl r<1qstcllcr wird qcnehmiqt,\nJlpriennurHJ der Ware(n) und Nr(n). nach dem Ware:1verzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                                                   bis wr Menge von\nin Worten:\neinzuführen, W(!nn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nm. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind .\n2. Die Einfuhrgenehmigung wird am ..                                        ................ ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3. BedirHJlll1(J('n, ;\\ufl,1ucn, Wid(•rrufsvorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung. ist beigefügt.\n4. Diese Einfuhrgenehmigung befreit nur von der Einfuhrbe-\nschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf Grund                                                                                          Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Andere Ver-                                                                                         für die Einfuhrabfertigung wird ver-\nbote und Beschriinkun~Jen bleiben unberührt.                                                                                                       längert bis zum\nOrt und Tag\nOrt und Tag\nIm Auftrag\nIm Auftrag\nUnterschrift                                                                                                           Unterschrift\nAnmerkungen:\n1.1: Grüne/ruck: U111rnndun9 mit r/c'n Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller ouszufüllen!\"; die Wörter „2. Ausfertigung\", ,,Für Bundesamt\nfur gcwerbl. W1rtsclw!t oder Bunclesuml für Ernährung und r:orstwirtschoft\", ,,Nicht übertragbar!\".","60                                                                                l~11ndes~wsetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAulder!!.n.3.Ausfertiguna;dwreilsehreiben                                           \"\"nla1,e ES zur A \\VV\nNamP und Ansdnift des Antrügstellers:\n1. Antrag auf Einfuhrgenehmigung                                                        3. Ausfertigung\n(§ 30 Abs. 1 der Außenwirtschafts-                                                         Fttr die\nverordnung)                                                                     Deutsche Bundesbank\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFernruf/ Fernschreiber\nt.\nIlencnnung der Ware(n) mit ibret handelsüblichen Bezeichnung\n2.\nllPn•snn11nq de, Ware(n) nach dem Warenverzeidmis für die Außenhandelsstatistik\n3.                                                                                                                                                            4.\nZustfüll1i g kei f.sbcreid1\n6. Gesamtwert:                          il)            in DM                                                                                                         '1. Menge:\nin handelsüblid!cn Einheiten\nb)\n8.                                                                                       9.                                                                                     10.\nEinkouf:~land                                                                                  Ursprungshrnd                                                                 Versendungsland\n11. Zahlung bis:                                                                                                                          12. Lieferung bis:\nvoiqr!:-,d.1ener Endtermin                                                                                                      vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und Taq\n•) AuszufüllPII, wenn beH~its bekannt\n--.-i!;!l.!liilillSlllllilllillll!lillNllllllllllll-llll1lill!llll!IIR'lll!!lillllill--!!lllllllllllllll!l'lll'llllllllllilllllßlilllll!lll-l'}lli!lliilll'l511111111!111111111111!1111111111'll!!IEl!lllll!lll!!llll-nl!illllllllll-llllllllE!Jlffllilll\nII. Einfuhrgenehmigung                                                                                       Nicht übertragbar!                                     Nr.\n(§ 30 Abs. l der Aullenwirlsr.:haitsverordnung)\n1. Dem /\\nlruqstell(!T wird qr:nehmiqt,\nll<'nPnnn1HJ der Wctre(n) und Nr(n). nach dem \\<Varenverzeid!nis für die Außenhandelsstatistik\nb1c, zum Betrage im GegenwP,t von DM                                                                                                         bis zur Menge von\nin Wnrfc::n:\neinzuliilu,•11, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland die unter den Nrn. 8 bis 10 des Antrags angegebenen Länder sind .\n2. Die EinfuhrgcnehmigunH wird am                                                                .................................... ungültig, wenn die Einfuhrabfertigung bis dahin nicht beantragt ist.\n3. Bl·d i ncpirHJC'll, /\\ Uf!d\\J<'ll, \\<Vid<·rru t, vorlwh<1 !1\nRechblwhelfsbeldHung i,l lJ<'iqc•liigl\n4. Diese bnluhrgenchmigung befrei l nur von der Einfuhrbe•\nschr~i.nkung des Außenwirl.sdrnflsgesetzes und der auf Grund                                                                                                                        Die Gültigkeit der Einfuhrgenehmigung\ndieses Gesetzes erlassenen Recl1lsverordnun9en. Andere Ver-                                                                                                                         für die Einfuhrabfertigung wird ver•\nbolP und Beschränkunuen bleiben unbc!rührt.                                                                                                                                         längert bis zum\nOrt ,,111! Ta\\J\nIm Aullrag\nIm Auftrag\n.... '... '...... ,.' ..... ····ü~i~~~·di·;iii.......................... ..\nUntersd!rjft\n/tn111crkungc11:\nIn /Jruundrucl,: /l111ru11<11111,1 rni! ,/1:11 Wiirlern „Teil 11 i:,t niclil vorn Antrngsteller auswflillen!\"; die Wörte1 „3. Ausfertigung\", ,,Für die\nDcutsc/ic Bwidcslrnnk\", ,,Nic/1/ 1ihe1lrn<Jl\"11''","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                                                          61\nAnlage E 4, Blatt 1 (Vorderseite)\nName und Ansthri!t des Antragstellers1\nJ. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaitsverordnung)\nAusschreibungs-Nr . .............................. .\nBeruf otler Gewerl,c des Antrags~ellcrs\n··········•«•\"\"\"'\n1:'l'rnr uf / Fernschreiber\n1.                                                                                                                                                                                          . ·••·•••••••• .... ••••••••••••••••••••••••••••• .. •••n• .. ••••••••••••••••-••\nller Wurc(n) mit ilncr hdndclsi.Jblichcn Bczcidrnur,q\n2, ..                               • • • •              < • • • • • • • \"' . . . . . . , . . . • . . . . . •• • • • • • • . . • • ••                                       • . . . ~-\".\nJJ,·w:n11u11g ,kr W,uc(n) nuch dem Zol!tatif oller dem Warenverzeichnis für die\n3. .....                                                                         ..... ,................                             ....................... .     4. Ernährungsgüter 1)                  5,2)...............            ................................ ..\nNr. der K,1utingents-Liste                                 Nr(n). des Zolltarifs oder des Waren•                                                                   Waren der gewerb-                          l'reis für die handelsiibfühe Einheit\nverzeidrnisses für die Außenhandelsstatistik                                                            li<hen Wirtschaft ')\n6. Gesamtwert:             a}         in DM                                                                                                                               7. Menge:\nb) in auslJndischer\nW<lhrung ')\n8.                                                                          9. ......................................................................... ..                              10. ................. ~ ...................................... ,.................\nEinkaufsland                                                                                                Ursprungsland                                                                        Versendungs!and\nlt. Zahlung bis:                              .................... . ................... .................. 12. Lieferung bis: ......................................................................................... ..\nvorgesehener Endtermin                                                                                                                                       vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und Tag\n1)  Nid1lzulrdfendcs strcidwn ') Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                                                        Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrschein                                                   (zugleich Kontingentschein)                                                                       Nr.\nAusschreil:iungs-Nr.\nLfd. Nr.\n(§ 34 Abs. 1 der     Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar!                                                                                                                je Ausschreibung\nC:\n1, Der Antrngsteller ist berechtigt,\nr.·\n....\n:::1\n::1\nN\n...........                                                 ......                                                     ···••·····\"················\"''\"\"'\"''\"'\"\"\"\"\"''\"\"'•·····\"••.o•\n\"'::1                                                   Benennung der Ware(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n.:.-\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM\n.:\nin Wor!.en:                                                                                                                                                                                                     . ..... .zollfrei in das Saarland\neim.ufiihren, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.\n2. Der Saar-Einfuhrschein wird am ............................................................... ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•\ntr<1gl ist.\n3. Bedingungen, Aufld(JC'll, Widerrufsvorbehdlt:\n.\"'                   Re<hhlH'helfsbclchru1HJ ist beiqdiigt.\n:                   4. DiPsN Sili.lr-Einfuh1Yhcin \\Je.freit IllJr von der Fiufuhr-\nlws,hr,inku1HJ dt·s Aufknwirtsrh,dhqe:,dz,:s und der auf                                                                                                                                      Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nC11:nd dic·sc~s C:esr·1zes orlilssenc-n p,,, lJ i.,verordnunqcn. An·                                                                                                                          für die Einfuhr- und Zollabfertigung\ndPre Vv1bot<! und Br•sch,;ink1111qcn blcih,;n unberührt.                                                                                                                                      wird verlängert bis zum\n..\nOrt un,! Tag                                                                                         /.                                   -- ··················· ·0~1··~-~-l·t~g·················\nIm Auftrag\nIm Auftrag\n\\...'.~ienstsieqel})                                                                                                                                                    \\...~ienstsiegel j\nUn!Prschrift                                                                                                                                                       Unterschrift\nA111nerkungen:\nAuf holzfreiem .'icl1re11J1rn1>ier.\nf II v i o / c t t e n1 IJ 1 u c /.:: Un1rn1ul111111 /1/it c/en Wörle1n „ Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!\"; die Wörter „1. Ausfertigung\", .Filr Ein-\ni!iilrer zur Ein/11/ir- uni/ !'.ollul>fcrliu1111c(, .,Nid1/ 1i/Jertrng/)()r/\".","0'J\nN\nRaum für zollamtliche Eintragungen\nr:olc1PnclP \\\\ ,nen sind ,rnf Cnmd diesc,s S,i<tr-Finfuhrsdwi1ws Pin~JPftihr1 \\·,orden\nrrnch                                                             od21 ' ................. *)\n:;::\n:::,\n~\nr::\nCf:\n(.Q\n[\n:-..:;\nu\nic_\nOJ\n::r-\nf--j\n(.Q\nOJ\ni:i\n(.Q\n,.....\nCO\nO')\n~\n>-,\n~\nf-,\n:i::.\n::,\n0\nCQ\n\"'h'l\n\"'-\n~\n*) Nach jeder Abschreibung ist der Restbetrag/ die Restmenge anzugeben.                                                                                         ;;c,\n[\ni","Nr. 1               Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                    63\nName und Anschrift des Antragstellers:\nJ. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 9es Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Aullenwirtschaftsverordnung)\nAusschreibungs-Nr..\nßeruf oder c;cwcrbe d<>s J\\n!ragstellers\n1.\nmit ihn?r hanclcisüblichen\n2.                                                                                 ..........                  _............        ..a,..             . .....\nJ:f•JH 1:111111q  dci VVdi1'(nJ )ldcb d<'nl ✓.:ol)!qrif od<'t cli,m VVdrcnvci;;elchnis iür die Außenirundclsslcttistik\n3.                                                                                                                                         4. Ernähru11gsgfrte_:_')             5,2)\nNr(n). des Zolltarifs oder des Waren-                                         Waren der g·ewerb-                      P,eis für die handelsüblidle Einheit\nverzeidmisses für die Außenhandelsstatistik                                   lichen Wirtschaft 'l\n6. Gesamtwert:               a)             in DM                                                                                                    1. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb]\n8.                                                                        9. ...................... .                             •••••••••••••n•~••••••,.•     10. ............................ ..\nLink,1uisland                                                                       Ursprungsland                                                                     Versendungsland\n11. Zahlung bis:                                                                               ....... ...........       12. Lieferung bis: .............. ..\nvorqesehener Endtermin                                                                                                      vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:\nOrt und Taq\n1)  Nid1!zufrcffendcs slreidien      2) Auszufüllen, wenn bereits bekannt                                                                                         Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrschein                                                  (zugleich Kontingentschein)                                                 Nr. f\nAusschreil:iungs-Nr.\n(§ 34 Abs. 1 der        Außenwirtschaftsverordnung) Nicht übertragbar!                                                                                      Lfd. Nr.\nje Ausschreibung\n1. Der Antragsteller ist berechtigt,\nBenennung der Ware(n) und Nr(n), nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nbis zum Betrage im Gegenwert von DM                                    _________________ bis zur Menge von\nin Worten:                                                                                                                                                                                       Zöllfrei in das Saariand\neinzuführen, wenn Einkaufs-, Ursprungs- und Versendungsiand zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.\n2. Der Saar-Einfuhrschein wird am ....                             _______ ,.............. ungültig, wenn die Einfuhr- und Zollabfertigung bis dahin nicht bean•\ntragt ist.\n3. Bedingungen, Auflagen, Wid<~rrufovorbehalt:\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.\n4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von der Einfuhr-\nbeschränkung des Außenwirtschaftsgesetzes und der auf                                                                                                                Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, An•                                                                                                            für die Einfuhr- und Zollabfertigung\ndere Verbote und Besch,änkungen bleiben unberührt.                                                                                                                   wird verlängert bis zum\n································· ·······················\nOr't und Tag\n..................... , .............. , ...\n.......................... o~i--ü~i·r~;i ·\nIm Auftrag                                                                                                                          !m Auftrag\n···························•··· ·······ü~t~~·~&;ift········· ....................... ,..... .                                                                               Unterschrift\nAnmcrl,unqcn:\nIn Grün c/ 1 u c 1, : U111rnnc/ung mit clen Wörtern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüllen!\"; die Wörter „2. Ausfertigung\", ,,Für Bundes-\narnt f. gcwcrbl. Wntsdw/i ocl. Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft\", ,,Nicht übertragbar!\"","64                                                                         BundcSfJ(~sdzblatl, Jahrgang 1967, Teil 1\nAnlage E 4, Blatt\nAuf d.er2.u.a.A nlil1eI·tJgungdurch@chreiben\nN(tlJlC und Ausduift des Antragstellers;\nDeutsche Bundesbank\nI. Antrag auf Erteilung eines Saar-Einfuhrscheines für die\nzollfreie Einfuhr nach Artikel 63 des Saarvertrages\n(§ 34 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)\nAusschreibungs-Nr.\nBeruf oder Gewerbe des Antragstellers\nFernruf/ Fernsehreiher\nt • .....\nJ3enNntung der Ware(n) .mit ihrec handelsüblichen Bezeidrnuug\n2. ........ .        . .................. .\nJl<'n,·1111111\"/ d1:1. Ware(n) nach dem Zolltarif oder dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\n3. ....... .\nNr,    dP1  Kon,un,wn1r,,.~1sfl,                                                     Zolltarifs ode, des Waren·                                                                                                                        Einheit\nverzeichni,sses für die Außenhandelsstatistik\n6, Gesamtwert:                      a)              in DM                                                                                       7. Menge:\nin handelsüblichen Einheiten\nb) in ausldndisrher\nWdhrunq ~)\n8. .................. .                                                           9.                                                                           10 . ................................................................ ,. ......... .\nEinkdt1fsld1Hl                                                           U rsp, ungsland                                                                       Versendungsland\n11. Zahlung bis:                                                                                                   12. Lieferung bis:\nvor qc:;(~h<•rH'l Endkrmin                                                                                          vorgesehener Endtermin\n13. Besondere Angaben:                                                                                        ················-····················· .........................................................,. ........... ., ................. \"' .... .\n01 t und T,iq\n1) Nid1tzul1ell('J1dc~ _<..,frt:ic)l<:11      ''J J\\.11sz11fidil'11 we1w 1H'H:i1s bt'k<.1.ard\n1                                                                                          Firmenstempel und Unterschrift\nII. Saar-Einfuhrschein                                                          (zugleich Kontingentschein)                                     Nr.\nA usschrrihun9s-NL\n(§ 34 J\\bs. 1 der              Aullenwirlschnflsverordnung) Nir.ht übertragbar!                                                                          je Aussct11e1bm1g\nl. Der J\\nlrdqsldl<·t isl lwrcdlliql,\n:{\nN\n'L\n=\n::. ----\nll<'1JPnl!11r\"J dPr   Wdre(n) und Nr(n). nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik\nbis z,1111 Bdrage im Gegenwert von DM                                                                                  bis zur Menge von\nin Worlc·n:                                                                                                                                                                        ........... zollfrei in das Saarland\ncinzufiil111•11, W('rrn Einkauls·, Ursprunqs· und Versendungsland zum Währungsgebiet des französischen Franken gehören.\n2. Der Saar-I:infuhrschein wird am .............................................................. ungültig, wenn die Einfuhr• und Zollabfertigung bi5 dahin nicht bean•\ntrdgt isl.\n3, B('cli11\\Jllll(!C'll, A11fl,1g1•11, Wid<•11 ufworhc'h,tlt:\nRedilsb(,lwlbbelehrung ist bci11dügt.\n4. Dieser Saar-Einfuhrschein befreit nur von                                             der Einfuhr•\nbeschränkung des AußenwirtsdwflsqPsetzcs und de1                                                                                                                      Die Gültigkeit des Saar-Einfuhrscheines\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechlsverordnunqen. An·                                                                                                               für die Einfuhr- und Zollabfertigung\ndere Verbote und Beschrcinkt1IHJl'll bleiben unberührt,                                                                                                                wird verlängert bis zum\no,t  und Ta,J\nOrt untl Tag\nIrn  Aufl1il•g\nIm Auftrag\nl!nlcrsd1rift                                                                                                                 Unterschrift\nAnmerkungen:\nIn R rau n druck: Umrnndung mit den Wür/ern „Teil II ist nicht vom Antragsteller auszufüilen!\"; die Wörter „3. Ausfertigung\", ,,Für die\nDeutsche Bundesbank\", ,,Nicht iilwrtrnglrnr'\"·","Nr. 1                     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                            65\nl\\nloye F, S. Blntt 1\nAnlage E 5 zur AWV\n/\\ 11  dds\nL Ausfertigung\nBundesamt iiir gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldori\n4 Düsseldorf, l lltlll'lls1 r./Jcthnslr. 1\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung}\nTkr / ])i(• linl.r•izr·i,hrrclc•(n}\nHr•rnf od,·1 ( ;c;wc·rl.Jc:\nVv'oh11oi l:\nvollständige Anschrift\ncrld:irl / r·rkLiu·n,\na,rs d,•111 Vc:rsc•rHlrrnqsl,rncl:\ngcnuue Anschrift\nBc·z<'irhrn111q n,rrh cl,·m 1/r)]ll<1rif: ...................................................................................................................................................................................................................................... .\nRohq,·wi,ht: ....................................................... ..\nCr,•11z1ilw1 (J<IIH_J,sw,,r l:\n,•irrliil,11•11 1u wulle11. Mir 1Uns ist lwk,innt, dc1ß nach § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-\n/\\c•sd1r:i11irp111q (So11dc•rbcscheinirJ1urq für Schrott. und gebrauchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von\n•1 \\!l011>1lr•11 11<1ch Frl.eillln(J clc•s Sichtvermerks die Zollabfertigunq der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.\nOrt und TJq                                                                                                     Untersduift\nSICI lTVERMER K dt~r Cenehmigungsstelle\nunter Nr.\n, d(-•n                                                                                      19 ......\nBundesamt iür gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldorf","66                                                                             Bundcsgesetzblatl, Jahrgang 1967, Teil l\nAnlage E 5, Blatt 2\nAnlage E 5 zur A WV\nfür fönHihrer zur W citerleitung\n2, Ausfertigung\nan clcn gehidsircmdcn Verl.ragsparlner\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 Abs. l der Aulll~nwirlschaftsverordnung)\nDer/ Die Unlerzeichude(n)\nName oder firnia: ....................................................................................................... - - - - - ................................................................................ _ _ _ _ _ _ __\nBeruf oder Gewcrlic: ..............................................................................................................................................................................................................................................................\nWol1nort:       .................................................................................................................. .\nvollständige Ans ehr ift\nerkUirt / cr'kl:il(•n,\naus dem VersPndunc1sl,111d:\nvon dem gdiiC'lsfr<'md<,n Lid!·rr·r: ....................... ..                                                                                                        . ...... , ............................... ,,.,\ngenaue Anschrift\nHanck,lsiil>Jiche Bczc,id111unq: ..\nBl!ZCidrnung 11ach dl,rn Zollld1if:.\nRoh<Jcwid!l: ..................... ..\nGrenzübc·rgangswert: ...................................................................... ..\n<0 inliil11r,11         ,u woll<'t1. Mir/Uns ist h<rkdnnL, dilß ndch § 35 Abs. 1 AVIV bei der Zollabfertigung die Freivcrkehrs-\nlksc!H·i11iqttnq (So11r!(,rl,<·sd1Piniqun(_J für Schroll und gebrauchte Schienen) vorzulegen is1 und daß innerhalb von\n4 MotLtl(•11 Ild(h l·.rl.eilu11'.J d<,s Sichl.vn1merks die ZollilbferligumJ d<'r WiHen zum freien Verkehr nachzuweisen ist.\nOrt und Tag\n............................................ ,,.\nUnterschrift\n____\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEinge9angen und eingclrilgen am ............................. ..                                                                                     unter Nr, .......................................\n- - - - - - - -.................... , den - - - - -                                                                                                              19„\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldorf","Nr. 1         - Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                         67\nAnlage E 5, Blatt 3 (Vorderseite)\nAnlage E 5 zur A WV\nHir 12inHihrer zur Zollabierligung\n3. Ausfertigung\nund Rüc:ksendun~J an das Bundesamt für\nuewerbliche Wirl.schaH. Außenstelle Düsseldorf\nDiisseldorf, 1 liil i(•11sl r./.ldlrnsl r. 1\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ 35 Abs. l der Außenwirtschaftsverordnung)\nDer/ Die Unt,·rz,·ichrrr•ll-(11)\n____ ______________\nBeruf oder          C(cWf't         lw:\nWohnort:          ........................ ..\n........                         ., .. _,\nvollstandige Anschtift\ncrk J;ir!. / erk J;iren,\nüus dem v,,rs,·11Clun(Jslc1nrl:\n.........................................\ngenaue Anschrift\n, ______________\nnadis!.dH•11d lw,.cic!tm•lr, \\l\\i,11cn\n.................................... ____     ............................. ______ --------------\nBc,.t,ichn1r1Hf lldch dt•lll i'.r,llt<11if: ......                                                                                          _____                        .............................., ........ -------\nRohq<·wichl: .......... .                                                                                                               ______                               ............·------··....................................................\nGn•nziilH'rCJillHJswr•t l:\n,,inlilliri,11 1.1r             woll,•11. :Vlir l:,is ist         hr•k,rnnl, tlc1ß nuch § 35 Abs.                                 1 AvVV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-\nB,·~,·l\"·iniq,11\"J (S,>11d,•1IH•sd1t,i111q1111(1 1(11 Schrott und qebrnuchte Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von\n~ Mon<1l<•11 11<wl1 I·:, l\"il11nrJ d,•s Sirlilvt,rrricrks die Zolli1bfe1tigung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.\n____      ..............................................\nOrt und Tag                                                                                               Unterschrift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\nEingc9c1n1JP!l und cinfjclrnuen mn ....... _ _ _ _ _ _ __                                                                               unter Nr.\n- - - - ~.......................................... , den ... _ _ _ _ _ _ _ __                                                                         19.............. ..\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldorf","0,\nCO\nRaum für zollamtliche Eintragungen\nFolaende                    zum fre:en Yeikehr abC1efertigt \\1·orden:\n:                                                                                                            ---------------- ___       I ------- ----\nBezeichwrng ,md :\\\",\n>L       rie~                      1-\\\" arenbennung       und       '.\\\"ummer\nTacr                                                             _.\\:isf:.-1!1r-                                                                                         der Zoilstelle\ndes Zollpapiers                                       r..ach dern \\fare;1\\-e~·zeic:1nis     ci1e _.\\;__1ßenhdndelss ~a tistik\n\\-or\n:::;:\n:::...\n:;\nr.o\n4\n\"\nQ.\n-\n5'....,\n<.Q\n0)\n~\nr.o\n(.D\nU)\n-,.J\n·····························1···········•·»••······························\n>-l\ns.\n):,\n;;:,\n~\nCl-:\n~\nSdnott und gebrauchte Schienen) zn\n2) Nach jeder Absdimibung\n22\n~\n\"';;;-","Nr. 1                           Tc19 der Ausqabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                                  69\nAnloge E 5. Blut/ 4\nAnlage E 5 zur A WV\nHir I:inführcr zum Verbleib                                                                                                                                                                     4, Ausfertigung\nKontrollbescheinigung für die Schrotteinfuhr\n(§ ;15 Ahs. 1 der A ulleowirlschaftsverordnung}\n))pr / Die· Unl<·rz<'id1n1·ic(n)\nNc1n11• <Hl<'r Fl1111 .. ,:                               ....... ,. ..............................................................................................................,, .................................................................  ---------\nWohnort:\n01kl~i1t / c•rkLircn,\naus cfom Vc [sc•1Hlt1n<JsL111cl:                                              ''''  .. ,,., ........ ,,., ... ............. ...... ....... ......................................................................................................................................\n,              ,      ,      ,                                                                                                                                       ______\nvon tl,•m u••l1i1•hftc;n1d,·11 Lil'f,•rPr: ................... ,, ........................... ,. ................................................................................................................................................... - •. - -..- -..,.,\ngenaue\n.................................................................................................................................................. ,~~---·-----\nB<,zt;id1nu11q nc1,h clt·rn Zollliirif:., .                                                    ..... .. .... ....... ... ..... ..... ........................................................... ....,. ................................................................ ,...........\n,,   ,,,.,,    ,       ,,   ,     ,     ,                                                           ,                                                                              ----\nJ{oh<J<·widll:\nCrcnz(ilwr<Jdll(fSw0rl: .................................... ..\n,,11,l11111,•11 1,1 \"\"ll,•11. rvli1. ll11s isl. lwkc11111I, daf\\ 11c1ch § 35 Abs. 1 AWV bei der Zollabfertigung die Freiverkehrs-\nll<';,d1<·111iq1111tJ (~:011<lt•tl)(·,.dll'i11iq<111<1 !(11 Sd11olt 1111d <1eb1auchle Schienen) vorzulegen ist und daß innerhalb von\n/4 Mo11,1!,·11 11,1tl1 1•:11,•il,111q d,•s Sicl1lvenrwrks die Zollabferligung der Waren zum freien Verkehr nachzuweisen ist.\n•\"4''\"\"'\"''\"'\"\"'\" .......... ,.,.,, ...................... 111,,u, _ _ __\nOrt. u1«l Tag                                                                                                  Unterschrift\nSICHTVERMERK der Genehmigungsstelle\n................................. .............................................. unter Nr. .......................... ,........... ..\n........................................................................ , den                                                                                                                     19 .. ,........... ..\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft\nAußenstelle Düsseldorf","70                                                                     l~undesgc~selzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage T 1, Blatt 1 (Vorderseite)\n,·or Ansiiilluul' Riiekseite beadat('n!                                                                                   Anlage Tl zu1· A\"'V\nAntrag auf Transithandelsgenehmigung\n(§ 43 der Auflenwirlscbaitsverordnung)\nJ\\ n d.is Bm1dPsamt Hir gewerhliche Wirtschaft oder das Bundes-\namt fiir f'rniihnmg und I'orstwirl.schaH, l'rankiurt a. Main\nr<r111J(' und J\\11°,d11ilt dt'~ J\\1Jt1c1qskllc1s:\nGeschiifts•Nr. des An!r(lgslellers .................................. .\n............................................................ , den ............................... 196 ... ..\nFernruf / Fernschreiber\n1. Menge und Art der Warc(n):                ................................................. , ............................................................................................. , ...... , .........................\n2, Nr. des WMenvcrzcidrnisscs\nlür die Au llcnhandclsstatistik:\n3. Einkdu!sland:\n4. Ursprungslan·d: ............ , .................................................................................................................................................................................................. ,\nRaum für amtliche Vermerke\nS, Kaufpreis: DM ............................................... ., ..................... ., ..................................................... ..\n6. Käuferland: ........................................................................, .......................................................... .\n7. Verbrauchsland:\n(soweit bckcmnt):\n8. Vcrk.rnlsprcls: DM .............................. ,. .. ,. .......... ., ............................. , ................................ .\n9. Vorgesehener Endtermin lür die zahlungsmäßigc\nAbwicklung des Transilhandels9csd1äfles;                   ................................................................................... .\n10. Bemerkungen.\nfirmcnstcmpcl nnd Unterschrift\nAnmerkung:\nl n R o I druck: die Wörter „ Vor /\\ushillung !Wcl,seile beachten!'","Nr. 1 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                        71\nAnlage T 1, Blatt 1 (Rückseite)\nErläuterungen\nl'ink,111lsl<11HI 1,1 d.is L<11HI, i11 d('lll d('J Cebietsfremclc ansässig ist, von dem der Gebietsansässige die Ware\n,., wi, IJI. l)i<·S<•:, l.c111<I qilt .i11,!J d<1nn iils 1,inknufs!ctnd, wenn die Waren an einen anderen Gebietsansässigen\n\\/v'('! 1 ('I \\t ('/ ;itil 1it•f l 'N('/  <l<'[J.\n!:rspnrngsland i:,t d,is l.,111d, 111 dclll di<' W,11e r3ewonncn oder hergestellt worden ist; als Gewinnen gilt auch\nrl,is '.,,,n111H•l11 vr,11                /\\llw<11<:11 und J\\bfiillcn. Auf hoher See von Schiffen aus gewonnene oder auf Schiffen\n'\"'\"i\"'i('IIIP Vv<1\"'\" l1,1l)(•11 ilJ,,,,1 Ursprung in dem Land, dessen Flagge das Schiff führt.\n•:i11d \"'' \"\"' l l,•rsl,•11111,q <:itH:r Ware lllChrerc Lündcr beteiligt, so ist als Ursprungsland das Land anzusehen,\n,, d, ,n die, W,11r, wl<:lzl wirlsch,llllid1 sinnvoll so bearbeitet worden ist, daß sich ihre Beschaffenheit wesent-\nl1d1 v,•1;i11di,1I ilitl. ll<11J,,j kiin1wn im Zweifel auch Werlcrhöhun\\Jen als Nachweis für eine wesentliche Ver-\n<11«i<'111riq <1('1 l\\, .. ,,!1,llir:1li1<1il. <1llfJ<';;C'fwn werden.\n, ),,11 111 ,•i11<•1n l.<11)(1<: <J<<wo1111<'rwn oder herqc;stcJ!llen Waren stehen Waren gleich, die in dieses Land ein-\nq,·li1l1rl, dorl iJI d<'n fr<:ic;n Vc!rkehr gelangt und ilnschließend so verwendet worden sind, daß sie der\n..Vi, 1,;<'11,lll di<:s<'s l.<111des z11z11rechnc11 sind.\n:'i\"11 l~,111slq,•qc11,,lii11dr,, ~;<1rnrnlunusslücke und Anl.iqnitüten gilt das Versendungsland als Ursprungsland.\nl(äufcrlan«I isl rl<1s L111d, i11 dein d<)r Ccbietsfrnmde ilnsässig ist, der von dem Cebictsansässigen die Ware\n1·rwi1bl.\nVerhraud1slanll                     i,,I   d,:s L,11d,   in d<'m die,  W,ircn gebraucht oder verbraucht, bearbeitc~t oder verarbeitet\n'Nt:rdcn :•-;()lleri,\nAl,; Vc1 l.><111d1sl<11Hl qilt\n1. 1,ci de, Vr:r;i,1rlr,r111HJ von Secschiflcn diis Land, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen werden soll,\nso11sl d<1s L,111d, dessen l'l<lfJ\\JC das Schiff nach sc,iner Ablieferung führen soll,\n2. ilci W,11<'11, rl<'1«11 Vr,rlirctuchsl<1ml nichl bekannt ist, das Empfangsland.\nHinweis\nEi11 C<:11ch111iq1111qsiJ<'schr,id isl cler CenchmigtmfJSslelle unverzüglich zurückzugeben, wenn\n1. die e,·t.1:ill.(, C(:1wl111ii<Jtlll\\J 11ngültiq wird, b(,vor sie ausgenutzt wurde,\n2. dr:1 lkqiinsliqtc die Absicht ilufqibl:, die Genehmigung auszunutzen, oder\n3. d.e1 Bcsclwid, rh:r nach Verlust durch eine Zweitausfertigung ersetzt worden war, wieder aufgefunden wird.","72                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil l\nAnlage 1' 1, Blau 2\nA.11l11~.,. 'I' 1 zur A n'\\I\nTransithandelsgenehmigung Nr.\n(§ 43 der AullPnwirlsdtditsverordnung)\nNICHT UBERTRAGBAR\nCesd1iifls-Nr. des Anlra'.1stellers.\nden .                       196 ....\nFPrnruf / Fernc;dueiUcr\n1. M<•n!JC 1111d Art der W.ire(n):\n2. Nr. dPs WarPnvPn.eldtnissP.::,\ni1ir die .J\\qfü,nh<rndP\\<.,s!cttisltk\n3. Ei11kauisl<1ncl:\n4. llrsJJmngsiand:\nBedingungen, Befristungen, Auflagen,\n5, Kauipr„is: DM                                                                                                   Widerruisvorbehalt\n6. K~iu[e1 ldnrl:\n7. Vc•rbr,1uc.h..,Jitnd:\n(~,1Jwc11 IJ(,~ dnnt);\nil. Verkaufspreis: DM       „\n9. V orgesehenrr Endtermin für die uhlungsmäßige\nAbwicklung des Translthandels\\1Psd1älles:\n10. ßeml'rkungen:\nDie V,,räußerung der Wan• im Rahmen dPs oben beschriebenen Transithandelsgesdtäits wird geneh-\nmigt. Diese Genehmigung befreit nur von der Besmränkung nam dem AuHenwirlsdlaitsgeselz und\ndt•n au[ Grund dieses Gt~sebPs erlassenen Rechtsverordnungen.\n/\\1111<,,e Verbote und l!eschränkungen bleiben unberührt.\nRechtsbehelfsbelehrung ist beigefügt.\nAnmerkungen:\nAuf Wasserze1chenpap1er, holzfrei, reagcnzfühig, /.ca/Je h e J l b /au.\nl n R o 1 druck : die Wörter „NICII'l' UBERTRAGBAR\"","Anlage S 1 zur A WV\nAktive Dienstleistungen im Seeverkehr\nAn die                                                                            Meldung nach § 50 Abs. 1 l\\'r. 1 der Außenwirtschaftsverordnung\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nName oder Firma des Meldepflichtigen\nAnschrift ............................................................................................................................................................... _ , J _ _ _ _,.,, ....\nzur Weiterleitung\nan den Bundesminister für Verkehr, Abt. Seeverkehr                                                       Fernruf .................................. .                  . ..................... Hausapparat                                                             ...... -··           ............ .\nz\n~\n1                             2              1     3                       4       J           5                                       6                                 T              1         8\nAbschluß-\n9               1       10                      11\n-             1\nReise                                                                                     Ladung                                           Frachtrate                                                             >-:l\nzeitpunkt              1 Art                                                                           Beginn der\n(Basis 1 Lade-/                                                            Ol\nLiegetage                                                                                                                           Land des                     c.o\nSchiffsname und                                                                                                                                                                                                                 1 LöschhafenJ\ndes Vertrages                                                                                                                                                                                                                               Vertrags--                    0..\nj{eisenummer                                                                                                                                                                                                                                                                                             (1)\nMl)                   Ladehafen          Löschhafen                                                                    Art                   Menge                Währung                        per                 partners                     >-;\nTag Monat Jahr                                                                                      Tag Mona1 Jahr\nE2)                                                                                                                                                             und Betrag                 (Einheit)\n•\nC\nC/l\nc.o\nOl\nO'\n(1)\ntd\n0\n:::::;\n.P\n0..\n(1)\n::;\n:\"\n'-,\nOl\n:::::;\n~\np;\n>-;\n.....\n<.O\n0)\n-..i\nÄnderung (Tag der 1. Meldung ..       ···•······· ....................................)\n;i:.\n:,\n;;-       \"'4,;l\nOrt und Tag                                                                                                                                                                      Untersdu-i.ft                                                                           ~         c.,.)\ner.,\n'IM• Mengenvertrag 2) E-Einzelreise","74                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage S 2\nAnlage S 2 zur A WV\nPassive Dienstleistungen im Seeverkehr\nMeldung nach § 50 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nName oder Firma des Meldepflichtigen .. _. _ _ _ _ _ _ _ __\nWasser- und Schiffahrtsdireklion\n_................ -..-·-·---..··-------------------\nAnschrift                 __ ...............................-......................... _........·-·-·-----\nzur Weiterleitung\nan den Bundesminister f. Verkehr, Abt. Seeverkehr                                                          Fernruf ....................................................... Hausapparat ... -.. -··-··· .. ················\nRaum\nfür\namtliche\nEin-\ntragungen\n1. Name und Anschrift des gebietsfremden Vertragspartners\n2. Datum und Art des Vertrages                                                           ........ 19..... ./\n(E = Einzelreise, Kt            (Anzahl) -- Konsekutive Reisen, M = Mengenvertrag, Z = Zeitcharter)\n3.  Schiffsmerkmale: Flagge                     .................................................. Name ............................ .\nBRT                                                tdw._ ......................... .                              Art ................................................... ..\n. Lade•\n4                   hafen\nAnlieferungs·\nS. Lösch•\nRücklieferungs-\nhafen                                                                  -\n·····•························....... ..................................... _._.. _..................................-----\n6. Beginn der Liegetage\nbei langfristigen Verträgen: Vertragsdauer von ................ __..................... .                                        bis\n7. Art und Menge der Ladung\n(bei Zeitcharter: vorgesehenes Fahrtgebiet)\n8. Frachtral!! (bei 1/,()itdrnrter: Chartermiete) ..           . ....... .............. . ..... ... . . . ..... .\n(Währung und Betrag fl(Jr Einheit, bei Frachtraten Basis 1 Lade-/ 1 Löschhafen)\n9. Nummer der Genehmigung zum Abschluß dieses Vertrages . ...... ..                                                ............. - ...................... -................. ··--·--.. ········-•\n[nur im Falle d(!!' Genehmigungsbedürftigkeit - § 46 A WV - anzugeben!\n10, Änderung:\nTag der 1. Meldung\nÄnderung des Vertrages:\nNr. der Zeile .\nOrl und T,l(J                                                                                                                       Unterschrift","Nr. 1 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                  75\nAnlage K 1 (Vorderseite)\nAnlage K 1 zur A WV\nVermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden\nWirtschaftsgebieten\nAnschlußmeldung zur Meldung vom ......................... .                                      Land: .......................... .\n(fremdes Wirtschaftsgebiet)\nAn die Landeszentralbank                                                                         Neuanlage                D        1)               Liquidierung                D         1\n)\nHauptstelle/Zweigstelle\nIn fünffacher Ausfertigung\nzwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft\neine Ausfertigung für das Auswärtige Amt\nPostleitzahl                                                                                     eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft\noder die von ihr bestimmte Stelle\nMeldung\nnach §§ 55 und 56 der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsansässiger\nin fremden Wirtschaftsgebieten\nfür den Monat .......................................... 19 ........ /das Kalenderjahr 19 ...... .\nA. Allgemeine Angaben\nI. zur Person des Meldepflichtigen\n1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname ............................................................. .\n2. Wirtschafts-, Gewerbezweig oder Beruf ................................................................................................................ .\nProduktion    D          1)                 Handel            D         1)\n3. Anschrift    ......... ... ..... ... ......................................................................... .\nOrt                                                                              Straße\nII. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im fremden Wirtschaftsgebiet\nUnternehmen        D           1)                    Zweigniederlassung                       D         1)                  Betriebsstätte                D         1)\n4. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform)                                                           .................................................... ..\n5. Wirtschafts- oder Gewerbezweig ............................................................................................................................. .\nProduktion    D          1)                    Handel           D         1)\n6. Anschrift ....\nOrt                                                                              Straße\n7. Gesamtkapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) ...................................... .\nIII. wenn der Meldepflichtige sich zum Erbringen seiner Leistung eines Gebietsfremden bedient\n(§ 55 Abs. 1 Satz 2 A WV):\n8. Land, in dem der Gebietsfremde seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz, Sitz oder Ort der\nLeitung hat: ...                           ....................................................................................................................................... ..\n9. (Zur Vermeidung einer Doppelerfassung) Ist die Zuweisung der Mittel für diese Leistung an den\nGebietsfremden bereits einmal nach§ 55 AWV gemeldet worden? ja/ nein 7 )\nB. Angaben über die Vermögensanlage im fremden Wirtschaftsgebiet\nBei Gründung oder Beteiligung                                   Im Berichtszeitraum\nan Unternehmen:                                  aufgewendeter Betrag 3)\nAnteil am Gesamtkapital                                oder Wert der Leistung\nO/o                                                  DM\nI. Art der Vermögensanlage\n10. Gründung oder Errichtung\n11. Erwerb ................................ .\n12. Beteiligung ............................ .\n13. Ausstattung mit Anlagemitteln .......... .\n14. Gewährung eines Darlehens ............ .\n15. Zuschüsse .............................. .\n16. ...\n17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-\nbungen verbrieft ist:\nNennbetrag oder Stückzahl\n(gesamt)\na) Aktien     ............................. .\nb) sonstige Anteilsrechte ............... .\nc) Schuldverschreibungen                   .............. .\nAnmerkungen siehe Rückseite","16                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage K 1 (Rückseite)\nIm Berichtszeitraum\naufgewendeter Betrag 3)\noder Wert der Leistung\nII. Art der Leistung                                                                Betrag                            DM\n18. Barzahlung, Uberwcisungcn 2)\ndarunter aus Kreditaufnahmen in fremden Wirtschafts-\ngebieten ............................... .\n19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:\na) Kapitalerträgen ................................................ .\nb) Darlehen ...................................................... .\nc) sonstigen Rechtsgeschäften ...................................... .\n20. Einbringung von Sachen und Rechten:\na) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere\nb) Wertpapiere\nBezeichnung:\nNennbetrag:\nc) Schutzrechte, Erfindungen ....................................... .\nd) sonstige Sachen und Rechte ..................................... .\nC. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum\n(§ 55 Abs. 2 A WV)\nFür die Vermögensanlage\nfrüher gemeldete Beträge 3) 4)\nDM\n21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/ Betriebs-\nstätte/ Beteiligung an\na) Gebietsfremde\ndavon Ubertrag auf eigene Holdingsgesellschaften 5 )            6)\nb) Gebietsansässige 6 )\n22. Auflösung des Unternehmens ...................................... .\n23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte .............. .\n24. Darlehensrückzahlung\n25.\n26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschrei-\nbungen verbrieft war:\nNennbetrag oder Stückzahl\n(gesamt)\na) Aktien     ............................. .\nb) sonstige Anteilsrechte ............... .\nc) Schuldverschreibungen\n27. Diese Vfmnögensanlage wurde gemeldet am                                                   -  bisher nicht gemeldet 7 )      -.\n1) Zutreffendes ankreuzen.\n!) Bei Teilzahlungen ist für jede Zahlung eine gesonderte K !-Meldung zu erstatten.\n8) Wurde Fremdw~ihrung aufgewendet, so ist der DM-Gegenwert im Zeitpunkt der Vermögensanlage anzugeben; ist die Vermögens-\nanlage vor dem 1. 1. 1952 vorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt\nder Liquidierung anzugeben.\n') Bei teilweiser Veräußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Ver-\nmögensanlage früher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen.\n11) Einschließlich der Gesellschaften unter Kontrolle des Meldepflichtigen.\n8) Name oder Filrna und Anschrift:.\n7) Nichtzutreffendes streichen.\nOrt und Dcttum                                                           Unterschrift","Nr. 1 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                      77\nAnlage K 2 (Vorderseite)\nAnlage K 2 zur A WV\nVermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet\nLand:    .......................................................................................................\"\nAnschlußmeldung zur Meldung vom                                                                       (in dem der beteiligte Gebietsfremde ansässig ist)\nAn die Landeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle\nNeuanlage         D1       1                          Liquidierung                  D       1)\nIn fünffacher Ausfertigung\nzwei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Wirtschaft\neine Ausfertigung für das Auswärtige Amt\nPostleitzahl                                                                                             eine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde für Wirtschaft\noder die von ihr bestimmte Stelle\nMeldung\nnach §§ 57 und 58 der Außenwirtschaftsverordnung über Vermögensanlagen Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet für den\nMonat ............................................... 19 ...... / das Kalenderjahr 19 ......\nA. Allgemeine Angaben\nI. zur Person des gebietsansässigen Meldepflichtigen\n1. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname\n2. Anschrift\nOrt                                                                                              Straße\nII. über das Unternehmen, die Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Wirtschaftsgebiet\nUnternehmen               D      1\n)       Zweigniederlassung                    D       1)               Betriebsstätte             D        1)\n3. Firma oder sonstige Bezeichnung (bei Gesellschaften auch Rechtsform) ..................................................................... - ..........................\n4. Wirtschafts- oder Gewerbezweig ........................................................................................................................................................................\nProduktion             0      1\n1       Handel        0       1 1\n5. Anschrift\nOrt                                                                                            Straße\n6. Ges„mtkapital (bei Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten deren Buchwert) ...........................................................................-\nIII. zur Person des gebietsfremden Beteiligten\n7. Firma (bei Gesellschaften auch Rechtsform) oder Vor- und Zuname ................ ) .................................................................. -\n8. Wirtschafts-, Gewerbe zweig. oder Beruf......................................................... --..............................................................................................-\n1\n9. Anschrift\nOrt                                                                                              Straße\nB. Angaben über die Vermögensanlage im Wirtschaftsgebiet\nBei Gründung von oder Be•                             Im Berichtszeitraum ent-\nteiligung an Unternehmen:                             gegengenommener Betrag\nAnteil am Gesamtkapital                              oder Wert der entgegen•\ngenommenen Leistung\n%                                                    Dlv):\n1. Art der Vermögensanlage\n10. Gründung oder Errichtung\n11. Erwerb\n12. Beteiligung\n13. Ausstattung mit Anlagemitteln\n14. Gewährung eines Darlehns\n15. Zuschüsse\n16. ............................. _ _ _ __\n-------·..····••it••··--···--                                                                                      N._..................... _, ____\nAnmerkungen siehe Rückseite\nAnmerkung:\nPapierfarbe: z i t r o n enge 1 b","78                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage K 2 (Rückseite)\nIm Berichtszeitraum ent-\ngegengenommener      Betrag\noder Wert der entgegen-\ngenommenen Leistung\nDM\n17. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuld-\nverschreibungen verbrieft ist:\nNennbetrag in DM (gesamt)\na) Aktien\nb) sonstige Anteilsrechte\nc) Schuldverschreibungen\nII. Art der Leistung\n18. Barzahlungen, Überweisungen\n19. Aufrechnung und Verrechnung von Forderungen aus:\na) Kapitalerträgen\nb) Darlehen\nc) sonstigen Rechtsgeschäften\n20. Einbringung von Sachen und Rechten:\na) als Anlagevermögen eingebrachte Sachen, ausgenommen Wertpapiere\nb) Wertpapiere\nBezeichnung:\nNennbetrag:\n.............................................................................-............... ____            ................................\nc) Schutzrechte, Erfindungen                 .\nd) sonstige Sachen und Rechte\nC. Angaben über die Liquidierung von Vermögensanlagen im Berichtszeitraum (§ 57 Abs. 2 AWV)\nFür die . Vermögensanlage\nfrüher gemeldete Beträge2)\nDM\n21. Veräußerung des Unternehmens, der Zweigniederlassung/Betriebsstätte/Beteiligung\nan Ge'bietsansässige\n22. Auflösung des Unternehmens\n23. Aufhebung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte\n24. Darlehensrückzahlung\n25.\n26. Falls die Vermögensanlage in Aktien, Urkunden über sonstige Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen verbrieft war:\nNennbetrag in DM (gesamt)\na) Aktien\nb) sonstige Anteilsrechte\nc) Schuldverschreibungen                                                                                         _..............................................\n________\n27. Die Vermögensanlage ist gemäß § 57 Abs. t der Außenwirtschaftsverordnung -\n................... ..\nnicht 3 J - gemeldet worden am: ..................\n1) Zutreffendes ankreuzen.\n2) Bel teilw1ciser Veraußerung, Auflösung, Aufhebung oder Rückzahlung ist jeweils nur der entsprechende Anteil des für die Vermögens-\nanlage fruher gemeldeten Betrages einzusetzen; der letzte Teilbetrag ist als solcher zu bezeichnen. Ist die Vermögensanlage vor dem 1, 9. 61\nvorgenommen worden, so ist der Betrag oder Wert der Gegenleistung oder der Buchwert im Zeitpunkt der Liquidierung anzugeben.\n3) Nichtzutreffendes streichen.\nOrt und Datum                                                                                                                                       Unterschrift","Nr. 1 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                                                                                    79\nAnlage Z 1 (Vorderseite)\nAnlage Z l zur A WV                                 1\nZahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr\nAn\nMeldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\n1               Ortsstempel mit Nr.\n1   Bereichs•Nr.\n(Anscnrifl des beouftrngten Geldinstituts oder der Postanstalt)                                                     i!i]liiliiliillilillliiliiliill!l!l!lii:!:i!l:lliiliiiiliililllliliilili!!lliiii!iilliil!llllilililillllililil!l!l!liliiiliiilill!liliiiilll!iil!iiililil\nWährung                   1                                             Betrag                                                     Meldepflichtiger (Auftraggeber):\nName oder Firma:\nin Worten:\nAnschrift:\nFernruf:\nHausapparat:\nGewerbe:\nI. Wareneinfuhr*)\n1. Nr. d. EinfuhrcrkWrung,                           (EE)                                               2. Einkaufsland                                                                              3. Betrag in D-Mark\nd. Einfuhrgenehmigung, (EG)\nd. Snar-Emfuhrsdicins (SE)                                                                       (lt. EEiEGiSE]                                                                                    (ohne Pfennige)\nII. Transithandel (soweit zutreffend, ankreuzen und Rüd<Seite ausfüllen]\nIII. Dienstleistungs- und Kapitalverkehr, Sonstiges*)\n•\n1. Kennzahl lt. Leistungsverzeichnis -·······················•··                                                                   3. für Kapitalanlagen zusätzlich:\n2. Land                                  _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ • , - - - -..,\nAnlageland:····----············· ..·····---····· ..... ••----•'\n(Land des Gläubigers)\n4. Nähere Angaben über den Zahlungszweck\n(Wichtigste Einzelheiten des Grundgescnäfts angeben z.B. Erwerb eines Grundstückes in .•... Darlehnsgewährung an ein Unternehmen In,, •• , Rückzahlung\neines in ..•. aufgenommenen Kredits. Lizenzgebühr für ein ausländisches Patent.]\n*) Falls Raum nidit ausreicht, Rü<kseite benutzen,\n...................................................................................................................\nOrt und Datum                                                                                                                              Unterschrift\nAnmerkung:\nIn Rotdruck : Umrandung oben und rechts.","80                                          Bundfcsgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage Z 1 (Rückseite)\nRaum für weitere Angaben\nTransithandel\nDie umstehende Zahlung betrifft das/die Transithandelsgeschäft(e):\nArt der Ware:\nggf.         Nr. d. Waren-\nGenehm.-          Verz. f. d.                                                                       Betrag in D-Mark\nAußenhandels-                          Einkaufsland\n(ohne Pfennige)\nNr.              statistik\nSofern die Ware bereits veräußert ist (Durchgehandelte Transithandelsgeschäfte): 1)\nEingang des               ggf.      Nr. d. Waren-                                         Bezeichnung           Verkaufspreis\nVerkaufserlöses         Genehm.-        Verz. f. d.                                              der            Betrag in D-Mark\nAußenhandels-                Käuferland               empfangenen\n(Monat u. Jahr) 2)           Nr.                                                              Währung3)             (ohne Pfennige)\nstatistik\n1) Bei Transithandelsgeschäften, bei denen die Ware im Zeitpunkt der Bezahlung an den Lieferanten noch nicht veräußert ist,\nist der Eingang der Verkaufserlöse mit Vordruck Anlage Z 4 zur AWV zu melden.\n2) Sofern der Verkaufserlös noch nicht eingegangen ist, voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs des Verkaufserlöses angeben.\n3) Bei späterem Eingang des Verkaufserlöses die voraussichtlich z~ erwartende Währung angeben.","Nr. 1     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                       81\nAnlage Z 2\nAnlage Z 2 zur A WV\nAuslandskontenmeldung (Eingänge)\nMeldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\nIn zweifilcher Ausfertigung                     über eingehende Zahlungen auf Konten bei                          Ortsstempel mit Nr.    Bereichs-Nr.\ngebietsfremden Geldinstituten\nAn die                                     - nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -\nLandeszentralbank                                                                                                      Stark umrandete Felder\nHauptstelle/ZwPigstelle\nBerichtszeitraum                                              D\nnicht ausfüllen\nPoslleilzahl\nName oder Firma des\nMeldepflichtigen ...\nzur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank                         Gewerbe\nVs 73\nAnschrift\nFrankfurt (Main)\nFernruf                         Hausapparat\n1\n1\n2\n1\n3\n1\n4    1\n5                           0\nEing ehe n de Zahlungen (Gutschriften)                     Wäh-\nKenn-                                                                             rungs-      Währungs-\nzahl                                                                            bezeich-    betrag (ohne               DM-Gegenwert\nZahlungszweck  t)                Land de,s Schuldners                     Dezimalstellen)\nnung\n1\n1) Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Liquidation von Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Veräußerung aus-\nländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.\nOrt und Datum                                                               Unterschrift\nAnmerkung:\nPapierfarbe der 2. Ausfertigung:   rosa","82                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage Z 3\nAnlage Z 3 zur A WV\nAuslandskontenmeldung (Ausgänge)\nMeldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\nIn zweifacher Ausfertigung                      über ausgehende Zahlungen aus Konten bei                                                   Ortsstempel mit Nr.      Bereichs-Nr.\ngebietsfremden Geldinstituten\nAn die                                     - nur für Zahlungen außerhalb des Warenverkehrs -\nLandeszentralbank\nStark umrandete Felder\nHauptstelle/Zweigstelle\nBerichtszeitraum                                                                   D\nnicht ausfüllen\nPostleitzahl\nName oder Firma des\nMeldepflichtigen ...................................................... .\nzur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank                        Gewerbe ............................................................................. .\nVs 73\nAnschrift ............................................................................ .\nFrankfurt (Main)\nFernruf .............................. Hausapparat\n1\n1                 2                                      3\n1         4        l            5                               6\nAusgeh ende Zahlungen (Lastschriften)                                    Wäh-\nKenn-                                                                                          runqs-            Währungs-\nzahl                                                                                         bezeich-          betrag (ohne                     DM-Gegenwert\nZahlungszweck 1)                  Land des Gläubigers                         nung          Dezimalstellenl\n1\n1)  Wichtigste Einzelheiten des Grundgeschäfts angeben, bei Vermögensanlagen in fremden Wirtschaftsgebieten (Erwerb ausländischer Wert-\npapiere, Beteiligungen, Grundstücke etc.) zusätzlich Anlageland.\nOrt und Datum                                                                                         Unterschrift\nAnmerkung:\nPapierfarbe der 2. Ausfertigung: rosa","):,. ):,.\ni::::::,\n- s\n..., <t>     Anlage Z 4 zur A WV\n;,.\ni:::\n~\ni::: In zweifacher Ausfertigung                                                                                       Zahlungen im Außenwirtschaffsverkehr                                                                                               1\nl\n\"':::,\n~\n-\n..\nCQ\nAn die                                                                                                                        Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung\n<Q\ni:::\n:::,\n'Cl\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle                                                                                                       Name oder Firma des\n1       Ortsstempel mit Nr.\n1Bereidis•N.r.\nMeldepflichtigen···········------ _ _ _ _ _ __\n:::,\n~\n0\n0.\n...\nPostleitzahl\nzur Weiterleitung an die\nGewerbe ······-······-····~------\nAnschrift ····-···································· ............ ························-··········-·····-\nStark umrandete Felder    •    nicht ausfüllen\nDeutsche Bundesbank\ni:::\n\"'::,;,,       Frankfurt (Main)                                                                                                              Fernruf ·············································- Hausapparat .......................... ..\nc::\n~                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    z\n;'\nI:>\n:::,\nBei Wareneinfuhr, Nr. der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung, des Saarein•                                                                                                                      Eingehende Zahlungen\nfuhrscheins                                                                                                                                    Land                                                                            Ausgehende Zahlungen')\n0.                                                                                                                                                                                                                                                                                                              Bezeichnung\n§                             Kennzahl\nbei Transithandel 2), die Bezeichnung „Tr\" (u. ggf. Genehmigungsnummer) sowie                                                   Wareneinfuhr: Einkaufsland 4)                                                                                                        der\nCQ                 Monat          lt.                 Art der Ware und Nr. des Warenverzeichnisses f. d. AH Stat.\n0\nO\"\nund      Leistungs-\nbei Dienstleistungs• u. Kapitalverkehr, Sonstigem, wichtigste Einzelheiten des\nTransithandel: Käufer• oder\nEinkaufsland\nempfangenen\noder\n....,\n<t>                 Jahr         ver•                  Grundgeschäfts; bei Vermögensanlagen außerhalb des Wirtschaftsgebietes 3)                                                                                                                       Betrag in D-Mark                 Betrag in D-Mark                              PJ\n:::,                           zeichnis               zusätzlich Anlageland; bei Lieferungen und Leistungen an ausländische                                                     Sonst:                       Schuldner• oder                            (ohne Pfennige)                                           gezahlten          (Q\n(ohne Pfennige)\ni:::                                                  Streitkräfte im Gebiet zusätzlich Beschaffungsstelle und Nr. des Warenver•                                                                             Gläubigerland                                                                                        Währung 6 )\n:::,                                                  zeichnisses f. d. AH Stat.                                                                                                                                                                                                                                                      0.\n0.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    (P\n...<t>                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                >-1\nBei Meldung für a) Wareneinfuhr und Transithandel                                                         b) Dienstleistungs· und Kapitalverkehr, Sonstiges                                                        bitte getrennte Vordrucke verwenden                              ;:t>\n~                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                     i:::\n1Jl\n(Q\nPJ\nO\"\n(P\nt,:j\n0\n:::i\nF\n0.\n(P\n:::i\n~\nc.....\nPJ\ng\n..,\nPJ\n-\nCO\nC)\n'1J\n1) Zahlung ist auch die Verrechnung und Aufrechnung. Als Zahlung gilt ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. -                                                                                                               2) Für Transit•\nhandel: Soweit bei einem Zahlungsausgang die Ware bereits veräußert, aber der Gegenwert noch nicht eingegangen ist, ist mit dem Zahlungsausgang auch bereits der zu erwartende Verkaufserlös\nzu melden. Hierbei ist in der Spalte „Monat und Jahr\" das voraussichtliche Eingangsdatum, in der Spalte „Land\" das Käuferland und in der Spalte „Eingehende Zahlungen\" der vereinbarte Verkaufs-\npreis (in DM umgerechnet) einzusetzen. Transithandelsgeschäfte, die mit Vordruck Anlage Z 1 zur AWV zu melden sind, sind hier nicht noch einmal aufzuführen. -                                                                                                                   3) Erwerb oder Veräußerung\nausländischer Wertpapiere, Beteiligungen, Grundstücke usw. - 4) Wie in der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung oder im S aareinfuhrschein. - 5) Ausgehende Zahlungen, die mit dem Vordruck\n\"Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr\" (Anlage Z 1 zur AWV) zu melden sind (Zahlungen über Geldmstitute/Postanstalten an Gebietsfremde), sind in dieser Meldung nicht noch einmal auf.\nzuführen. -      6) Anstelle der Währungsbez.eichnung ist bei Aufrechnungen und Verrechnungen der Buchstabe .V\", bei Einbringung von Sachen und Rechten der Buchstabe .E\" einzuset~en .\n::r,.\n:::,\nQ\nCQ\n..-········....................................................................................................................                                                                                                                                                                      <t>\nN      00\nOrt und Datum                                                                                                                                                                                           Unter5chrift                                         ~","Anlage Z 5 zur A WV                              Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten                                                                                                              =\n~\ngegenüber Gebietsfremden\nIn zweifad:ier Ansfertigung                                                                                                                                    Ortsstempel mit Nr.        Bereichs-~r.\nMeldung nach § 62 der Außenwirtschaftsverordnung\nAn die                                     Monatliche Meldung nach dem Stand vom ________ -------- ____ _\nLandeszentralbank\nHauptstelle/Zweigstelle                    Name oder Firma                                                                                       Meldepflichtig sind nur Gebietsansässige, deren\ndes Meldepflichtigen                                                                                  Guthaben und Forderungen oder deren Ver-\nbindlichkeiten bei Ablauf des Kalendermonats\n-   jeweils zusammengerechnet -        mehr als\nPostleitzahl                              Gewerbe                                                                                               100 000 DM betragen\nzur vVeiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank                        Anschrift\nVs 74                                                  Postleitzahl\nFrankfurt (Main)                           Fernruf ________ __ ___ _                                          Hausapparat\nto\nC\n1                 2                      3\n1\n4\n1\n5                 6                    7                              8                           ;:i\n1\n0..\nKurzfristige Verbindlichkeiten                                                      (D\nUl\nKurzfristige Forderungen gegenüber               (ohne Indossamentsverb. s. Sp_ 8)                                                    r.Q\ngegenüber                              Indossaments-                      (D\nUl\nverbindlichkeiten\nLand des Schuldners 1) Währungs-             gebietsfremden Geldinstituten                                                                               aus in fremden                     ~\nLand des Gläubigers 2) bezeichnung                                                                                                                                                          N\nsonstigen      gebietsfremden           sonstigen                 Wirtschaftsgebieten                  O\"'\n1befristete Guthabeo                                                                     diskontierten Wechseln\ntäglich fällige\nGuthaben            (Termin- und\nKündigungsgelder)\nGebietsfremden    Geldinstituten       Gebietsfremden\nj\n'-<\nBeträge in fremder Währung sind nicht in DM umzurechnen                                                                                       p;\np-\n\"\"'I\nr.Q\np_;\n;:i\nr.Q\n.,_.\n(.0\nO')\n-.,J\n>-i\n~\n1-4\n1) Bei Forderungen\n2) Bei Verbindlichkeiten\n:t>\n::,\nQ\nOrt und Datum                                                                                  Unterschrift                                            ~\nN","~:i:,\nC    ::,   Anlage Z 5 a zur A WV                                                     Forderungen und Verbindlichkeiten\nI- ~\nc    -:,;-\ngegenüber Gebietsfremden\n~~         In zweifacher Ausfertigung                                        Meldung nach § 62 Abs. 4 der Außenwirtschaftsverordnung                                Ortsstempel mit Nr.       Bereichs-Nr.\n::,-\n::         An die                                                Monatliche Meldung nach dem Stand vom\n'Cl         Landeszentralbank\ni::,       Hauptstelle/Zweigstelle                               Name oder Firma\ndes Meldepflichtigen\nPostleitzahl\nGewerbe\nzur \\,Veiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank\nVs 74                                                 Anschrift\nPostleitzahl\nFrankfurt (Main)                                      Fernruf                                                     Hausapparat                                                                          z\n~\nForderungen                                         Betrag in DM                           Verbindlichkeiten                                Betrag in DM                   ~\n(ohne Pfennige)                                                                        (ohne Pfennige)                Pl\n!                                                                                     1                                       <Q\n0..\n('D\n1. Forderungen an Gebietsfremde aus Warenlieferungen                                            1. Verbindlichkeiten    gegenüber Gebietsfremden        aus                                           ...,\nund Leistungen\n---~\n\\,V arenlieferungen und Leistungen\n•\n~\nC/l\n<Q\n2. An Gebietsfremde geleistete Anzahlungen (für Waren-                                           2. Von Gebietsfremden empfangene Anzahlungen            (für                                          Pl\neinfuhr etc.)                                                                                   Warenausfuhr etc.)                                                                                 er\n('D\n--~------------------   -------- -·----- - - - -------------                                      ----                          - - - ------ ---------\nw\n3. Guthaben bei gebietsfremden Geldinstituten                                                                                                                                                          0\n:;J\n3. Sonstige Verbindlichkeiten*) gegenüber Gebiets-                                                   ?\nfremden\n4. Sonstige Forderungen*) an Gebietsfremde                                                                                                                                                             0..\na) kurzfristige Verbindlichkeiten (bis 1 Jahr)                                                     ('D\na) kurzfristige Forderungen (bis 1 Jahr)                                                                                                                                                           :;J\nb) mittelfristige Verbindlichkeiten (über 1 Jahr bis                                               :\"\nc......\nb) mittelfristige Forderungen (über 1 Jahr bis 4 Jahre)                                              4 Jahre)                                                                                      Pl\n:;J\n~\nc) langfristige Forderungen (über 4 Jahre)                                                      c) langfristige Verbindlichkeiten (über 4 Jahre)                                                   ...,\nPl\n,-,.\nCO\n*) Ohne in Wertpapieren verbriefte Forderungen bzw. Verbindlichkeiten.                                                                                                                                 O'l\n-.J\nOrt und Datum                                                                  Unterschrift\n:t:-\n::,\nQ\n'Cl\n(1)\nN\n'-11\nQ\n=\n'11","86                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage Z 6\nAnlage Z 6 zur A WV\n1Ortsstempel mit Nr.\n1Bereichs-Nr.\nStark umrandete Felder                           •      nicht ausfüllen\nüberfällige Ausfuhrforderungen\nMeldung nach § 65 Abs. 1\nder Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nLandeszentralbank\nMonatliche Meldung nach dem Stand vom\nHauptstelle/Zweigstelle\nEnde des Monats ___________ 19 ___ _\nPostleitzahl\nName oder Firma\nzur Weiterleitung an die              des Meldepflichtigen ...,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nDeutsche Bundesbank\nA 303                                 Gewerbe _ _ _ __\nAnschrift _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nFrankfurt (Main)\n1                                            z                                                                                3\nKäuferland                              Währungsbezeichnung                                                         Währungsbetrag\n1\n1\n1\n:\nOrt und Datum\n\" ........................................................................\nUnterschrift\n, ____","Nr. 1 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                                                            87\nAnlage Z 7\nAnlage Z 'J zur AWV\n1Ortsstempel mit Nr.\n1\nBereichs-Nr.\n·stark umrandete Felder                    •    nidit ausfüllen\nVorauszahlungen bei Ausfuhren\nMeldung nach § 65 Abs. 2\nder Außenwirtschaftsverordnung\nAn die\nLandeszentralbank                                                Monatliche Meldung nach dem Stand vom\nHauptstelle/Zweigstelle                                          Ende des Monats _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19t.ho,__\nPostleitzahl                                                     Name oder Firma\nzur Weiterleitung an die                                         des Meldepflichtigen\nDeutsche Bundesbank                                              Gewerbe _ _ _ _ _ _ __\nA 303\nAnschrift _ _ _ _ _ _ _ __\nFrankfurt (Main)\n1                                                                 2                                                                       3\n.           Käuferland                                                      Währungsbezeichnung                                                          Währungsbetrag\n-\n............................................ _____     ............................................\nOrt und Datum\n................................................................\nUnterschrift\n_________","Anlage Z 8 zur A WV                                                       Einnahmen und Ausgaben der Seeschiffahrt                                                                                                              =\n=\nAn die                                                                        Meldung nach     § 67 der Außenwirtschaftsverordnung\nLandeszentralbank                                                                                                                                                               Ortsstempel mit Nr.        Bereichs-Nr.\nHauptstelle/Zweigstelle                                                     für den Monat                                            19 ........ .\nStark umrandete Felder\nName oder Firma des\nPostleitzahl\nIn vlerfadler Ausfertigung\nMeldepflichtigen 1 )                                                                                                            D\nntdJ.t ausfüllen\n~wei Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank                Anschrift\neine Ausfertigung für den Bundesminister für Verkehr\neine Ausfertigung für die oberste Landesbehörde\nfür Wirtschaft oder die von ihr bestimmte Stelle             Fernruf                                                 Hausapparat\nEinnahmen\nEinnahmen von Gebietsfremden                                                     Einnahmen von Gebletsansässigen\nLinienverkehr                   Trampverkehr                          Linienverkehr                                       Trampverkehr\n1                                                                                1\nto\nSeefrachten im                                  Seechartergebühren im                                    C\nSeecharter-                                                                                                                                  ::0\nLänder 2)                      Seefradtten       Passagen        gebühr        Passagen    einkommenden 1 ausgehenden              Passagen    einkommenden / ausgehenden             Pctssagen             0.\n(D\nVerkehr                                             Verkehr                                           rfl\n<.Q\n210              040           220             050           230               240                 060           250               260                070                (D\n1                                                   1                                            rfl\nBeträge in DM ohne Pfennige                                                                                        ss.N\nO\"\n~\n'--<\nPJ\n::,-\n..,\n<.Q\nPJ\n::0\n-\n<.Q\n( !:)\ncr,\n-..J\n.....j\n~\n>-<\n)s\n~\nQ\n1                                     \"\"\"'N\nInsgesamt:\n1                                                               1               1              1             1                1                    1             1                1                 1                   :::o·\n1) Wird die Meldung durdl einen Beauftragten des Meldepflichtiqen (Korrespondentreeder, Makler u. ä.) erstattet, so ist hier der Name des Maklers, Korrespondentreeders oder sonstiqen Beauftr<lqtt~n. <1td              ~\nPiuer Anlage Name und Wohnsitz oder Sitz des (der) Meldepflichtigen anzugeben.                                                                                                                                        ;,;:\n2) Als Land ist anzugeben: Bei Einnahmen von Gebietsfremden - Land, in dem der gebietsfremde Sdtuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im einkommenden Verkehr -                      ~\nLand, in dem der Verschiffungshafen liegt; bei Einnahmen von Gebietsansässigen im ausgehenden Verkehr - Land, in dem der Bestimmungshafen liegt.                                                                     ~","Ausgaben\nZahlungen an Gebietsfremde\nKosten für das Chartern von                                                                           Kosten für das Chartern von\nallgemeine      Seeschiffen fremder Flagge         Zeit-                                             allgemeine       Seeschiffen fremder Flagge\nSchiffahrts-                                                                                                                                             Zeit-\nLänder 3)                                                                   rabatte                                            Schiffahrts-\nkosten 4)     Frachtschiffe                                                                          kosten 4)                                         rabatte\n1 Fahcqastschiffc                                                                      Fracht.schiffe 1 Fahroastschiffe\nLänder :1)\n310             280              040                                                                 310             280               040\n1\nBeträge in DM ohne Pfennige                                                                          Beträge in DM ohne Pfennige\nz\n~\n,_,\nP.!\n(.Q\n0..\n(D\n1-j\n•\n~\nr.n\n(Q\nP.!\nO\"\n(D\nt:d\n0\n~\n.?\n0..\n(D\n~\n0\n'-<\nP.!\n~\ni=\nP.!\n1-j\n......\n<O\nO'l\n-.,.J\nInsgesamt:                                                                                         Insgesamt:\n1                1                 1                                                                 l                 1                 1\n3) Land, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.\n4) Einschließlich der Vergütungen an gebietsfremde Agenten, Konsulatsgebühren, Schiffsbedürfnisse (ohne Zahlungen an gebietsansässige Schiffsausrüster), Notreparaturen, Kosten für Bergung und Hilfeleistung\nund Kosten der Fischereiflotte.\n;t,.\n;:,\nc\n';;\nN\n-;;\n.:,\nfr\n(1)\n0:)\nOrt und Datum                                                                                                                     Unterschrift                               i        ~","90                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage Z g\nAnlage Z 9 zur A WV\n1             Ortsstempel mit Nr.\n1  Bereichs-Nr.\nStark umrandete Felder                       •        nicht ausfüllen\nAn die                                         Meldung der Reisebüros\nLandeszen tral ban k\nHauptstelle/Zweigstelle                        nach § 68 der Außenwirtschaftsverordnung\nfür Monat                                             ___ 19 .............\nPostleitzahl\nzur Weiterleitung an die\nDeutsche Bundesbank                            Name oder Firma\nVs 731                                         des Meldepflichtigen            - - ~ - • • • • • • • • .. ••-••--•u•-•-•n••••••••••n•••••••••••f-.O'U.U•••••••••---••'fft•U.-•n--------\nFrankfurt (Main)                               Anschrift.            - - - - • • .... •••••••••••••••••••••••• .. •••••H••••• .. aUUU••••••••••••••••••• .. n•1<• ..• • • • - - - - - - . . . - ~ - ~....... Q10•\ni-Iausapparat .................\"_.... _ _ _ _ _ _ _ __\nFernruf ........... ----······\"·····--·--··········\"\"·--·······\n1                                         2                                        3                                                 4                               5\nLand                                                     Ankauf                                                                                     Verkauf\nvon auf ausländische Währung                                                             von auf ausländische Währung\nDei gebietsfremden Reisenden: Wohnsitzland.\nlautenden Zahlungsmitteln                                                                 lautenden Zahlungsmitteln\nDei gchictsansässigen Reisenden: Rcisclund.\nSoweit Wohnsitz• odor Rcisclnnd nid11 bekannt:\nLund, in dem die L>etrcffendc Wiihrung Landes-     von Reisenden\n.,                   von\ngebietsansässigen                                       an Reisende\nan\ngebietsansässige\nwährung ist.                                                                               Geldinstituten                                                                    1     Geldinstitute\nBetrag in DM ohne Pfennige\ni\nOrt und Dalum                                                                                                      Unterschrift",";' Anlage Z 10 zur A WV                                                                                    Meldungen der Geldinstitute\ns\nf\n0)\nIn zweifacher Ausfertigung                                        Wertpapiergeschäfte im Außenwirtschaftsverkehr 1 )\n;:,\n':7      An die                                                                                                                                                                            Ortsstempel mit Nr.      Bereichs-Nr.\nMeldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung\n:i,.    Landeszentralbank\nE. Hauptstelle/Zweigstelle                                              für                                                                                            196 ......\n!\"                                                                                                                        Berichtszeitraum                                                     Stark umrandete Felder\n:i,.\n[\ns;\n<ei'\ni:::\n;:,\n(Cl\nPostleitzahl\nzur Weiterleitung an die\nGeldinstitut\nFirma\n•\nnicht ausfüllen\nDeutsche Bundesbank\n;:,     Vs 730                                                          Anschrift ............................................ .\n:::::,\nz:-,\n~\n0.\nFrankfurt    (Main)                                             Fernruf                                                             Hausapparat\ni:::\nr,\n:,,;-         1              2                                        3                                                              4                           5                           6                         7\n>-:l\npi\nc:::                                                                                                                               land              Eingehende Zahlungen 4)      Ausgehende Zahlungen 4)                               (Q\nBezeichnung\n~                      Nennbetrag                        Bezeichnung der Wertpapiere 3)\nbei ausländ. Wertpapieren:\nSitz des Emittenten\nfür Veräußerung              für Erwerb von\n0..\n0\n;:,        Kenn-                                                                                                                                        an Gebietsfremde              Gebietsfremden                  der                 (D\n0.                         oder                     (bei deutschen Auslandsbonds zusätzlich                           bei inländ. Wertpapieren:                                                                                           >-;\nzahl 2)       Stückzahl                       Emission und Tranche angeben)                                                                                                                            empfangenen\n•\ni:::                                                                                                                    Sitz oder ·wohnsitz des\n;:,\n(Cl                                                                                                                   gebietsfremden Käufers oder          Betrag in DM 5)              Betrag in DM 5)            oder gezahlten\n(ohne Pfennige)             (ohne Pfennige)                                     ~\n0                                                                                                                                Verkäufers                                                                         Währung               Ul\nO\"                                                                                                                                                                                                                                      (Q\n0)\n;:,                                                                                                                                                                                                                                       pi\ni:::                                                                                                                                                                                                                                      o'\n;:,                                                                                                                                                                                                                                       (D\n0.\n...\n0)\n\\:lj\n0\n~                                                                                                                                                                                                                                       .P\n:::i\n0..\n(D\n:::i\n~\n'--\npi\n:::i\n~\npi\n-\n>-;\n( .0\nO')\n-.,.J\n:i,.\n::,\n0\ntQ\n0)\nN\n1) Wertpapiergeschäfte mit Gebietsfremden für eigene oder fremde Rechnung sowie Einlösung inländischer Wertpapiere für Rechnung von Gebietsfremden.                                                                      ~\n2) Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.\n3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierart.\n<0\nö.\n4) Gemäß§ 59 AWV\n~\n5) Geschäfte über verschiedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM-Betrag zusammengefaßt werden.\n~\n'.::.\n-\nC.0","C0\n1              2                                         3                                             4                       5                      6                   7                1:,,)\nLand          Eingehende Zahlungen 4) Ausgehende Zahlungen 4)\nbei ausländ. Wertpapieren:                                                  Bezeichnung\nfür Veräußerung         für Erwerb von\nNennbetrag                        Bezeichnung der Wertpapiere 3)                    Sitz des Emittenten      an Gebietsfremde         Gebietsfre.mden          der\nKenn-           oder\nzahl:?)                                  (bei deutschen Auslandsbands zusätzlidl.           bei lnländ. Wertpapieren:                                                  empfangenen\nStück.zahl                       Emission und Trandte anqeben)                  Sitz oder Wohnsitz des\nBetrag in DM 5)         Betrag in DM 5)     oder gezahlten\ngebietsfremden Käufers oder\nVerkäufers             (ohne Pfennige)        (ohne Pfennige)       Währung\ntd\n~\n:,\np.\n(1)\nrr,\n(Q\n(1)\nrr,\n(1)\ne+\nN\nO\"\n§:\nc'\n'--<\nOJ\n;:r'\n.....\n(Q\nOJ\n:,\n(Q\n,...\n<.O\nOl\n-.J\n>-l\n~\n>-<\n:,,.\n::,\n2) Bezugsrechte sind unter der Kennzahl für das zu beziehende Wertpapier zu melden.                                                                                                      Q\n<Q\n3) Bei inländischen, nicht auf ausländische Währung lautenden Wertpapieren genügt Angabe der Wertpapierdrt.\n\"'N\n4) Gemäß § 59 AWV.\n5) Ceschäfte über versdltedene ausländische Wertpapiere dürfen nicht zu einem DM~Betrag zusammengefaßt werden.                                                                           ~\n;;\n\"''~\n~-\nOrt und Datum                                                           Untersduift                                            ~","Nr. 1 -- Tag der /' usgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                             93\nAnlage Z 11\nAnlage Z 11 zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute\nWertpapier-Erträge\nL,__\nOrtsstempel mit Nr.    Bereichs-Nr.\nAn die\nim Außenwirtschaftsverkehr\nStark umrandete Felder\nLandeszent:rallrn nk                           Meldung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 der\nHauptstelle/Zwcigslelle                           Außenwirtschaftsverordnung\n- Zins- und Dividendenzahlungen an\nD\nnicht ausfüllen\nGebietsfremde auf inländische Wertpapiere,\nPostleitzahl                        die im Auftrag eines Gebietsfremden eingezogen\nzur Weiterlejtung an die                                    werden -\nDeutsche Bundesbank\nVs 730                              für Monat                                     196 ..... .\nFrankfurt (Majn)                    Geldinstitut\nFirma\nAnschrift\nFernruf                        Hausapparat\n1                                      2                                                3                             4\nLand                                        Betrag in DM                   Bezeichnung der\nKennzahl                     des qebielsfremden Empfängers                         (ohne Pfennige)                gezahlten Währung\nOrt und Dulum                                                              Unterschrift","94                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage Z 12\n\\nlage Z 12 zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute                             Ortsstempel mit Nr.     Bereichs-Nr.\n'\\n die\nLc1 ndPszen lra lhank                                  Zahlungseingänge                                           Stark umrandete Felder\nim aktiven Reiseverkehr\n•\nHauptstelle/Zwei9slelle\nMeldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der                              nicht ausfüllen\nAußenwirtschaftsverordnung\nPostleitzahl\nzur Weiterleit 1 mg an die\nDeutsche Bundesbank                      für Monat                                            196 ......\nVs 731\nGeldinstitut\nFrankfurt (Main)                                                            Firma\nAnschrift\nFernruf                         Hausapparat\n1                                      2                              3                               4\n1                              1                              1\nIm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nLand\nbei gebietsfremden Reisenden:                                                                                Gegenwert der in fremde\nWohnsitzland                                           angekaufte                DM-Barauszahlungen                Wirtschaftsgebiete\nbei gebietsansässiqen Reisenden:                          oder                an gebietsfremde Reisende             versandten auf\nReiseland                                              eingelöste               zu Lasten von Konten                Deutsche Mark\nSoweit nicht bekannt: Land, in dem die               Zahlungsmittel               von Gebietsfremden             lautenden Noten und\nbetreffende Währung Landeswährung ist                                                                                   Münzen\n·bei Meldungen nach Spalte 4:\nLand, in das die Noten und Münzen                                                     Kennzahl 010\nversandt worden sind\nBetrag in DM ohne Pfennige\nBelgien-Luxemburg                      002\nDänemark                               034\nFinnland                               032\nFrankreich                             001\nGriechenland                           048\nGroßbritannien                         022\nItalien                                 005\nJugoslawien                            046\nKanada                                 214\nNiederlande                            003\nNorwegen                               028\nOsterreich                             038\nPortugal                               040\nSchweden                               030\nSchweiz und Liechtenstein              036\nSpamen                                 042\nTürkei                                 050\nVereinigte Staaten (USA)               212\n*)\n*) Hier sind ggf. weitere Länder aufzuführen sowie am Schluß der MPI dung gesondert nach Ländern gegliedert die erkennbaren Rückflüsse\n(ernschließlich Wiedereinzahlungen im Rahmen des freizügigen Sparverkehrs) einzutragen und mit R zu kennzeichnen.\nOrt und Datum                                                                   Unterschrift","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Jami.ar 1967                                                   95\nAnlage Z 13\nAnlage Z 13 zm A WV\nMeldungen der Geldinstitute                               Ortsstempel mit Nr.   Bereichs-N:.\nAn die\nLandeszentralbank\nZahlungsausgänge                                            Stark umrandete Felder\nim passiven Reiseverkehr\nHauptstelle/Zweigstelle\nMeldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b der\nD\nnicht ausfüllen\nAußenwirtschaftsverordnung\nPostleitzahl\nzur Weite·rleitung an die              für Monat                                             196 ..... .\nDeutsche Bundesbank\nVs 731                                 Geldinstitut\nFirma\nFrankfurt (Main)\nAnschrift\nFernruf                           Hausapparat\n1                                                  2                     1\n3\nIm Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung\nLand\nbei gebietsansässigen Reisenden:\nReiseland                                                                                                   Gegenwert der aus fremden\nWirtschaftsgebieten eingegangenen\nbei gebietsfremden Reisenden:                                      verkaufte Zahlungsmittel 1)            auf Deutsche Mark lautenden\nWohnsitzland                                                                                                   Noten und Münzen\nSoweit nicht bekannt: Land, in dem die\nbetreffende Währunq Landeswährung ist\nKennzahl 010\nbei Meldungen nach Spalte 3: Land, aus dem\ndie Noten und Münzen einqeqanqen sind                                                Betrag in DM ohne Pfennige\nBelgien-Luxemburg                                     002\nDänemark                                              034\nFinnland                                              032\nFrankreich                                            001\nGriechenland                                          048\nGroßbritannien                                         022\nItalien                                               005\nJugoslawien                                            046\nKanada                                                 214\nNiederlande                                            003\nNorwegen                                               028\nOsterreich                                             038\nPortugal                                               040\nSchweden                                               030\nSchweiz und Liechtenstein                              036\nSpanien                                                042\nTürkei                                                 050\nVereinigte Staaten (USA)                               212\n2)\n1\n1) In Spalte 2 sind auch Auszahlunqen im freizügigen Sparverkehr anzuqeben.\n2) Hier sind ggf. weitere Länder aufzuführen sowie am ~chluß der Meldung gesondert nach Ländern gegliedert die erkennbaren Rückwechse-\nlungen einzutragen und mit R zu kennzeichnen.\nOrt und Datum                                                                     Unterschrift","96                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage Z 14 (Vorderseite)\nAnlage Z 14 zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute\nMultilaterale\nAn die                                         Devisenhandelsgeschäfte\nLandeszentralbank\nMeldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 5 der\nliauptstelle/Zweigstelle                           Außenwirtschaftsverordnung\nfür Monat                                               196.\nPostleitzahl\nzur Weiterleitung an die             Geldinstitut\nDeutsche Bundesbank                                              Firma\nVs 74                                Anschrift\nFrankfurt (Main)                     Fernruf                            Hausapparat ................ .\nAusländische Währung\n3 1                                           -  Beträge in Tausend der Währungseinheit -\n1             1\n2\n1\n3                           1                  1\n2\n1\n3\nEingehende      Ausgehende                                             Eingehende      Ausgehende\nWährunqsbczeichnung          Zahlungen       Zahlungen              Währungsbezeichnung            Zahlungen        Zahlungen\n(Käufe)        (Verkäufe)                                              (Käufe)        (Verkäufe)\n1                                                       1              1\nUS-$              212                                         S (österr. Sch.)            038\nkan$              214                                               Esc                   040\nf               022                                                Pta                  042\nIrf              026                                               Fmk                   032\n$A               412                                               Din                   046\nTL               050                                                Dr                   048\nsfr              036                                            R (Rand)                 194\nbfr              002                                               Yen                   392\nFF               001                                          iR (ind. Rup.)             336\ndkr              034\nnkr              028\nskr              030\nhfl              003\nLit              005\nDeutsche Mark\n4 1                                                   -   Beträge in Tausend DM -\n4              1\n5               6                            4                  1\n5       1\n6\n1\nLand               Eingehende      Ausgehende                      Land                   Eingehende      Ausgehende\ndes gebietsfremden         Zahlungen       Zahlungen               des gebietsfremden            Zahlungen        Zahlungen\nGeschäftspartners     1    (Käufe)        (Verkäufe)               Geschäftspartners              (Käufe)       (Verkäufe)\n1                                                                      1\nEuropa                                                              Europa (Forts.)\nBelgien, Luxemburg           002                                     Osterreich                      038\nBulgarien                    068                                     Polen                           060\nDänemark                     034                                     Portugal                        040\nFinnland                     032                                     Rumänien                        066\nFrankreich                   001                                     Schweden                        030\nGriechenland                 048                                    Schweiz, Liechtenstein           036\nGroßbritannien               022                                     Sowjetunion                     056\nIrland,Republik              026                                     Spanien                         042\nIsland                       024                                     Türkei                          050\nItalien                      005                                     Ungarn                          064\nNiederlande                  003\nNorwegen                     028\nb.w.","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                    97\nAnlage Z 14 (Rückseite)\nDeutsche Mark (Forts.)\n4   1                                                          -  Beträge in Tausend DM -\n4\n1\n5       1\n6                           4\n1\n5      1\n6\nLand                       Einqehende      Ausgehende                     Land                     Einqehende      Ausgehende\ndes qebic~LsfH)llHlen              Zahlungen        Zahlungen              des gebietsfremden           1  Zahlungen        Zahlungen\nGesch iiJ tspa rt JH' rs            (Käufe)        (Verkäufe)              Geschäftspartners                (Käufe)        (Verkäufe)\n1                                                                       1\nAfrika                                                                       Asien\nÄthiopien                            173                                     Aden                          332\nAlgerien                            110                                      Afghanistan                   312\nGhana                               149                                      Birma                         352\nKenia                               179                                      Ceylon, Malediven             338\nKongo (Kinshdsil)                   167                                      China, Volksrep.;\nLiberia                             145                                        Tibet                       386\nLibyen                              117                                      Hongkong                      396\nMarokko                             106                                      Indien, Sikkim                336\nNigeria                             155                                      Indonesien                    374\nRhodesien                           192                                      Irak                          308\nSambia                              191                                      Iran                          310\nSomalia                             178                                      Israel                        314\nSomaliküste, Franz.                 175                                      Japan                         392\nSudan                               121                                      Jordanien                     316\nSüdafrika, Rep.                     194                                      Kambodscha                    362\nTanganjika                          182                                      Korea, Süd-                   390\nTogo                                151                                      Kuwait                        320\nTunesien                            114                                      Libanon                       304\nUganda                              181                                      Malaysia, Singapur,\nVAR (Ägypten)                       119                                        Brunei                      366\nPakistan                      334\nPhilippinen                   380\nSaudi-Arabien                 318\nSyrien                        306\nTaiwan (Formosa)              394\nThailand (Siam)               354\nAmerika\nVietnam, Süd-                 360\nArgentinien                         292                                      Zypern                        302\nBolivien                            286\nBrasilien                           282\nChile                               284\nCosta Rica                          234\nEcuador                             278\nEl Salvador                         228                                      Australien und\nGuatemala                           220                                         Ozeanien\nHaiti, Republik                     246                                      Australischer Bund            412\nHonduras, Brit.-                    222                                      Neuseeland                     414\nKanada                              214\nKolumbien                           268\nMexiko                              218\nNicaragua                           232\nPanama (o.Kanalzone)                236                                      Internationale\nParaguay                            288                                         Organisationen 2)\nPeru                                280\nUruguay                             290\nVenezuela                           270\nVer. Staaten 1)                     212\n1) Einschließlich Puerto Rico, Amer. .Junciferninseln. 2) Einzeln angeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).\nOrl und Datum                                                                      Unterschrift","98                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage Z 15 (Vorderseite)\nAnlage Z 15 zur A WV\nMeldungen der Geldinstitute\nAn die                                        Multilaterale DM-Uberträge\nLandeszentralbank                                 Meldung nach§ 69 Abs. 2 Nr. 6 der\nHauptstelle/ZweiDstclle                             Außenwirtschaftsverordnung\nfür Monat .................................................... __      196_._.\nP0stleitzahl\nzur Weiterleitung an die               Geldinstitut\nDeutsche Bundesbank                                                        Firma\nVs 74                                  Anschrift\nFrankfurt (Main)                       Fernruf .   . __________ .. ________ .·- ____ . Hausapparat ___ ·---- .... -.. __ _\n117                  1                       2\n-    Beträge in Tausend DM -\n3                                     1                           2               3\n1                1                                                                         1             1\nZahlungen                                                                                Zahlungen\nLand                                                                                   Land\n(Sitz/Wohnsitz             zu Lasten          zugunsten                                                             zu Lasten       zugunsten\n1                                          (Sitz/Wohnsitz                               1\nder Gebietsfremden)                                                                der Gebietsfremden)\nvon DM-Konten                                                                            von DM-Konten\nvon Gebietsfremden                                                                       von Gebietsfremden\nEuropa                                                                                             Ubertrag\nBelgien, Luxemburg              002                                                  Afrika\nDänemark                        034                                                  Äthiopien                            173\nFinnland                        032                                                  Ghana                                149\nFrankreich                      001                                                  Guinea, Republik                     141\nGriechenland                    048                                                  Kamerun                              157\nGroßbritannien                  022                                                  Kenia                                179\nIrland, Republik                026                                                  Kongo (Brazzaville)                  165\nIsland                          024                                                  Kongo (Kinshasa)                     167\nItalien                         005                                                  Liberia                              145\nJugoslawien                     046                                                  Libyen                               117\nNiederlande                     003                                                  Madagaskar                           188\nNorwegen                        028                                                  Malawi                               193\nOsterreich                      038                                                  Marokko                              106\nPolen                           060                                                  Niger                                129\nPortugal                        040                                                 Obervolta                             127\nRumänien                        066                                                  Rhodesien                            192\nSchweden                        030                                                  Sambia                               191\nSchweiz, Liechtenstein          036                                                  Senegal                              134\nSowjetunion                     056                                                  Somalia                              178\nSpanien                         042                                                  Sudan                                121\nTschechoslowakei                062                                                  Südafrika, Republik;\nTürkei                          050                                                    Südwestafrika                      194\nUngarn                          064                                                  Togo                                 151\nTunesien                             1.14\nUganda                               181\nV AR (Ägypten)                       119\nUbertrag                                                                             Ubertrag\n1                                                                                       1\nb.w.","Nr. 1 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                    99\nAnlage Z 15 (Rückseite)\n1-1                 1                           2                3                          1                            2                3\n1                1                                                      1                1\nZahlungen                                                                Zahlungen\nLand                                                                     Land\nzu Lasten        zuqunsten                                              zu Lasten        zuqunsten\n(Sitz/Woh11silz                             1                            (Sitz/Wohnsitz                             1\nder Cebie I sfn:rncl<!n)                                                 der Gebietsfremden)\nvon DM-Konten                                                            von DM-Konten\nvon Gebietsfremden                                                      von Gebietsfremden\nUbertrag                                                                Ubertrag\nAsien                                                                     Amerika\nAfghanistan                       312                                     Argentinien                    292\nBirma                             352                                     Bolivien                      286\nCeylon, Malediven                 338                                     Brasilien                     282\nChina, Volksrep.;                                                         Chile                          284\nTibet                           386                                     Costa Rica                     234\nHongkong                          396                                     Dominikanische\nIndien, Sikkim                    336                                       Republik                     248\nIndonesien                        374                                     Ecuador                        278\nIrak                              308                                     El Salvador                   228\nIran                              310                                     Guatemala                      220\nIsrael                            314                                     Haiti, Republik                246\nJapan                              392                                     Honduras, Britisch-           222\nJordanien                          316                                     Honduras, Republik            224\nKambodscha                         362                                     Kanada                        214\nKorea, Nord-                       388                                     Kolumbien                     268\nKorea, Süd-                        390                                     Kuba                          244\nKuwait                             320                                     Mexiko                        218\nLibanon                           304                                     Panama\nMalaysia, Singapur,                                                           (ohne Kanalzone)           236\nBrunei                          366                                     Paraguay                      288\nPakistan                          334                                     Peru                           280\nPhilippmen                        380                                     Uruguay                       290\nSaudi-Arau1en                      318                                     Venezuela                     270\nSyrien                             306                                     Vereinigte Staaten 1 )        212\nTaiwan (Formosa)                   394\nThailand (Siam l                   354\nAustraJien und                                                             Internationale\nOzeanien                                                                  Organisationen 2)\nAustralischer Bund                412\nNeuseeland                         414\n1 2\nUbertrag                                                                Summe\n1                       1                                                1\n1) Einschließlich Puerto Rico, Amer. Jungferninseln. 2) Einzeln angeben (z. B. Weltbank, BIZ, Europäische Investitionsbank, Montanunion).\nOrt und Datum                                                                     Unterschrift","100                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnlage LV.\nzur Außenwirtschaftsverordnung\nLeistungsverzeichnis\nA. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen\nEinnahmen und Ausgahen                                1)            Kenn-                                             1)      Kenn-\nEinnahmen und Ausgaben\nzahl                                                      zahl\n1. Reiseverkehr und Personenbeförderung                                               4. Privater Versicherungsverkehr\nReiseverkehr und Personenbeförderung                                                 Versicherungsnehmer und andere Begün-\n(ohne Ausgaben für Personenbeförderung                                               stigte aus Versicherungsverträgen, aus-\nim Wirtschaftsgebiet) .................. .                               010         genommen Versicherungsunternehmen\nAusgaben für Personenbeförderung im                                                     Lebensversicherung ................. .     400\nWirtschaftsgebJet ..................... .                                020\nTransportversicherung\n2. Transport                                                                                                                           410\nEinnahmen\nEinnahmen gebietsansässiger Transport-\nunternehmen im Güterverkehr (einschl.                                                     Ausgaben\nSpedition) 2) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •    200                                                       410\nfür die deutsche Einfuhr\nAusgaben für Frachten, Chartergebühren                                                      für die deutsche Ausfuhr ........ .    411\nund Mieten\nSonstiger Versicherungsverkehr 6)          420\nim deutschen Außenhandel ............. .\nan gebietsfremde Seescbiffahrtsunter-                                             Versicherungsunternehmen\nnehmen \")                                                                            Direktversicherung\nbei der deutschen Einfuhr .......... .                             210              Einnahmen und Ausgaben aus Ver-\nbei der deutschen Ausfuhr ........ .                               220              sicherungsverträgen mit Gebietsfrem-\nan gebietsfremde Binnenschiffahrtsunter-                                               den\nnehmen ............................. .                                230                Lebensversicherung ............. .     440\nan sonstige gebietsfremde Verkehrs-                                                      Transportversicherung für die Ein-\nunternehmen ........................ .                                240                 und Ausfuhr .................... .    441\nim Verkehr zwischen dritten Ländern                                                          andere Versicherungen .......... .    442\nim Transithandel 3) • • • • • • . . • • • • • • • • • • •             250\nim Speditionsgeschäft                                                 260              Ausgaben aus Versicherungsverträgen\nmit Gebietsansässigen\nim Verkehr innerhalb des Wirtschafts-\nLebensversicherung ............. .      443\ngebiets ............................... .                                270\nTransportversicherung für clie Ein-\n3. Transportnebenleistungen                                                                     und Ausfuhr ................... .       444\nandere Versicherungen                  445\nEinnahmen im Zusammenhang mit Trans-\nporten\nRückversicherung\nz.B. für Hafengebühren, Notreparaturen,\nLaden, Löschen, Bemusterung, ausgenom-                                                    Einnahmen und Ausgaben aus abflie-\nmen Einnahmen für die Lieferung von                                                       ßendem Geschäft ................. .       450\nWaren für den Bedarf ausländischer Be-                                                    Einnahmen und Ausgaben aus einflie-\nförderungsmittel,                                                                         ßendem Geschäft ......... _. ........ .   451\nder Seehäfen und Seehafenbetriebe ....                                300            Sonstige Einnahmen von Gebietsfrem-\nder Binnen- und Lufthafenbetriebe und                                                  den mit Ausnahme von Vermögens-\nanderer Verkehrshilfsbetriebe ....... .                               310              erträgnissen ...................... .     460\nAusgaben für Transportnebenkosten\nz. B. Treibstoffe und sonstiger Bedarf von                                        5. Verschiedene Dienstleistungen\nFahrzeugen (ausgenommen Ausgaben für\ndie Einfuhr von Waren für den Bedarf von                                              Verwertung, Erwerb und Auswertung von\nUrheberrechten, Erfindungen, Verfahren\nBeförderungsmitteln 4)),                 Hafengebühren,\nusw . ................................. .      500\nKonsulatsgebühren, Notreparaturen, Laden,\nLöschen, Bemusterung usw.                                                            Filmgeschäft (einschl. Gagen) .......... .     510\ndurch deutsche Verkehrsunternehmen 5)                                 320         Entgelte für selbständige Arbeit (z. B.\ndurch deutsche Außenhandelsfirmen und                                             Beratung, Rechtsvertretung usw. soweit\nSpediteure .......................... .                               330         nicht anderswo zu erfassen) ........... .      520\nDie Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.","Nr. 1 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                         101\n1)            Kenn-                                                                      1)           Kenn-\n[innc1hmen und Ausgahen                                                          Einnahmen und Ausgaben\nzahl                                                                                    zahl\nEntgelte für unselbständige Arbeit ..... .                          521          Ausgaben des Bundes, der Länder und\nGemeinden 8 ) 9)\nPensionen, Renten, Sozic1lversicherung ..                           522\nZahlungen an deutsche diplomatische\nProvisionen   5) 11 ) ••••••••••••••••••••••••                       523\nVertretungen ....................... .                                  710\nRegiekosten sowie Zuschüsse c1n Tochter-\nWiedergutmachungsleistungen 10 )                           ...•••        720\nunternehmen, Zweigniederlc1sstmgen und\nBetriebsstätten 7 ) • • • • • • • • • . • • • • • . • • • • • • •    530             Lastenausgleichs- und Unterstützungs-\nzahlungen .......................... .                                  730\nWerbe- und lnform,llionskosten ........ .                            540\nBeiträge an internationale Organisatio-\nAktive und passive Lohnveredelung ... .                              550\nnen, Gebühren und dgl. ............. .                                   740\nReparaturen an Transport- und Verkehrs-\nAusgaben im Rahmen der Entwicklungs-\nmitteln (ohne Notreparaturen), an Ma-\nhilfe ............................... .                                  750\nschinen, Gebäuden usw. . .............. .                            560\nEinnahmen aus Bauleistungen, Montagen\nSonstige Ausgaben .................. .                                   760\nund Ausbesserungen durch gebietsansäs-\nsige Firmen in fremden Wirtschaftsgebie-\n8. Einnahmen        und Ausgaben Privater im\nten ................................... .                            570\nVerkehr mit gebietsfremden Behörden 8 ) 9 ),\nAusgaben (Unkosten) gebielsansässiger                                             Zahlungen infolge von Erbschaft, sonstige\nFirmen für Maschinen, Material und                                                unentgeltliche Zuwendungen\nArbeitsentgelte bei Bauleistungen, Mon-\ntdgen und Ausbesserungen in fremden\nEinnahmen Privater von gebietsfremden\nBehörden 8 ) 9) (Unterstützungszahlungen,\nWirtschaftsgebieten ................... .                            580\nEntschadigungen und dgl.) sowie\nAusgaben für Bauleistungen, Montagen\nAusgaben Privater an gebietsfremde\nund Ausbesserungen durch gebietsfremde\nBehörden und diplomatische Vertretun-\nFirmen im Wirtschaftsgebiet ........... .                            570\ngen (Steuern, Gebühren, Spenden und\nEinnahmen auf Grund von Warenliefe-                                                  dgl.) ............................... .                                  800\nrungen und Dienstleistungen an gebiets-\nZahlungen infolge von Erbschaft, Ver-\nfremde Firmen bei Bauleistungen, Monta-\nmächtnis, Mitgift, Restitution, Ein- und\ngen und Ausbesserungen im Wirtschafts-\ngebiet ................................ .\nAuswanderung ...................... .                                    850\n580\nUnterstützungs- und Unterhaltszahlun-\nBundespost ........................... .                             590             gen, sonstige unentgeltliche Zuwendun-\ngen 11 ) • • • . • • . • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • . • •   851\n6. Nebenleistungen im Waren- und Dienst-\nleistungsverkehr                                                               9. Sonstige Zahlungen, die nicht den Kapital-\n(Ersatz- und Rückzahlungen, Preisnachlaß-                                        oder Warenverkehr betreffen .......... .                                    900\nund Haftungszahlungen, Zollt~rstattungen                                          z. B. Zahlungen im Zusammenhang mit\nund dergleichen)                                                                 Garantien, Bürgschaften und Warentermin-\nim Warenverkehr ................... .                             600          geschäften;\nim Dienstleistungsverkehr ........... .                           610          Gewinne aus staatlich genehmigten Spie-\nlen (z.B. Lotterie, Lotto, Toto, Rennwetten)\nund Spieleinsätze, Preise und Belohnun-\ngen; Schadenersatz auf Grund unerlaubter\n7. Bund, Länder und Gemeinden 8 )                9)\nHandlung, Havarie und sonstiger außer-\nEinnahmen des Bundes, der Länder und                                               vertraglicher Haftungsgründe; Geldstrafen,\nGemeinden 8 )                                                                     Geldbußen, Herausgabe einer ungerecht-\n(Steuern, Zahlungen zum Lc1stenausgleich,                                         fertigten Bereicherung;\nGebühren, Spenden und dgl.) .......... .                             700          Stornierungen, Irrläufer u. ä.\nDie Pußnolen sind im Anschluß an Teil D des Leislun<Jsvcrzcichnisses aufgeführt.","102                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nB. Kapitalverkehr und Kapitalerträge\nKenn-                                                                    Kenn-\nEingänge und Ausgi.inge                                                      Eingänge und Ausgänge\nzahl                                                                    zahl\nI. Vermögensanlagen Gebiets-                                                 II. Vermögensanlagen Gebietsfremder\nansässiger in fremden Wirtschafts-                                           im Wirtschaftsgebiet\ngebieten                                                                      sowie Kredite und Darlehen 12 ) an Ge-\nsowie Kredite und Darlehen 12) an Ge-                                        biets ansässige\nbietsfremde                                                                  Eingänge: Erwerb von Vermögen im\nAusgi.inge: Erwerb von Vermögen in                                                        Wirtschaftsgebiet sowie Kre-\nfremden Wirtschaftsgebieten                                                 dit- und Darlehensgewährung\nsowie Kredit- und Darlehens-                                                an Gebietsansässige durch\ngewi.ihrung an Gebietsfremde                                                Gebietsfremde\ndurch Gebietsansi.issige                                       Ausgänge: Veräußerung von Vermögen\nEingänge: Veräußerung von Vermögen                                                        im Wirtschaftsgebiet durch\nin fremden Wirtschaftsgebie-                                                Gebietsfremde; Kapital-, Kre-\nten durch Gebietsansässige;                                                 dit- und Darlehensrückzah-\nKapital-, Kredit- und Dar-                                                  lungen (bzw. Tilgungszah-\nlehensrückzahlungen         (bzw.                                           lungen) an Gebietsfremde\nTilgungszahlungen) an Ge-                                                   durch Gebietsansässige\nbietsansässige durch Gebiets-\nfremde\n1. Inländische    Wertpapiere und Geld-\n1. Ausländische Wertpapiere und Geld-                                           marktpapiere\nmarktpapiere                                                                    Festverzinsliche Wertpapiere (ohne\nFestverzinsliche Wertpapiere                                                  Auslands bonds)\nStaats- und Gemeindeanleihen                     101                         Staats- und Gemeindeanleihen ..             141\nAndere Anleihen ............. .                                               Andere Anleihen .............. .            142\n102\nDividendenpapiere und Zertifikate                                            Auslandsbonds                                  143\nvon Kapitalanlagegesellschaften .. .                104                      Dividendenpapiere und Zertifikate\nGeldmarktpapiere ............... .                                           von Kapitalanlagegesellschaften ..             144\n105\nGeldmarktpapiere (§ 52 A WV) ....              145\n2. Vermögensanlagen in Unternehmen 13 ),\n2. Vermögensanlagen in Unternehmen 13 ),                                        Zweigniederlassungen und Betriebs-\nZweigniederlassungen und Betriebs-                                           stätten im Wirtschaftsgebiet (ohne in\nstätten in fremden Wirtschaftsgebie-                                         Wertpapieren verbriefte Vermögens-\nten (ohne in Wertpapieren verbriefte                                         anlagen sowie ohne Kredite, Dar-\nlehen und Hypotheken) 14 ) • • • • • • • • • •   151\nBeteiligungen sowie ohne Kredite,\nDarlehen, Hypotheken) 11 ) • • • • • • • • • • •      111\n3. Kredite und Darlehen an Gebiets-\n3. Kredite    und Darlehen an Gebiets-                                          ansässige\niremde                                                                         Kredite und Darlehen mit einer-\nKredite und Darlehen mit einer                                               Laufzeit bis zu 12 Monaten ...... .\nLaufzeit bis zu 12 Monaten ...... .                                          Kredite und Darlehen mit einer\nLaufzeit von mehr als 12 Monaten              161\nKredite und Darlehen mit einer\nLaufzeit von mehr als 12 Monaten\n(ohne Entwicklungshilfe der öffent-\nlichen Hand) .................... .                 121\nKredite der öffentlichen Hand und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau\nim Rahmen der Entwicklungshilfe                     122\n4. Grundstücke und Rechte an Grund-                                          4. Grundstücke und Rechte an Grund-\nstücken in fremden Wirtschaftsg'ebie-                                        stücken im Wirtschaftsgebiet ....... .           171\nten .............................. .                  131\n5. Sonstiger Kapitalverkehr .......... .                 139                 5. Sonstiger Kapitalverkehr ......... .             179\nDie Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.","Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Januar 1967                                                    103\nEingänge und Ausgänge                               Kenn-                                                                       Kenn-\nEingänge und Ausgänge\nzahl                                                                        zahl\nIII. Kapitalerträge                                                          IV. Leistungen im Rahmen des Abkom-\n(ohne die nach B IV zu meldenden Lei-                                         mens vom 27. Februar 1953\nstungen)                                                                      über Deutsche Auslandsschulden\n1. Pacht und Miete aus Grundbesitz ...                   181                  1. Zinsen  ........................... .               191 17)\n2. Zinsen 16 )                                                                2. Tilgungen und sonstige Rückzahlungen                192 17)\nauf Staats- und Gemeindeanleihen                   182                  3. Gebühren und sonstige Nebenkosten                   193 17)\nauf andere festverzinsliche Wert-\npapiere ......................... .                183\nauf Kredite, Darlehen und Hypo-\ntheken (einschl. Bankzinsen) ..... .               184\n3. Gewinne\naus Dividendenpapieren und Zerti-\nfikaten von Kapitalanlagegesell-\nschaften ........................ .                185\naus nicht in Wertpapieren verbrief-\nten Geschäfts- und Kapitalanteilen                  186\nC.    Warenverkehr )           1\nKenn-                                                                       Kenn-\nEinnahmen                                                                   Ausgaben\nzahl                                                                        zahl\n1\n1. Warenausfuhr ........................ .               Ausfuhr-           1. Wareneinfuhr mit Einfuhrerklärung, Ein-\nerlöse               fuhrgenehmigung oder Saar-Einfuhrschein                keine\nsind nicht                                                                   Kennzahl\nmelde-           2. Transithandel ......................... .               keine\npflichtig                                                                   Kennzahl\n2. Transithandel ......................... .                keine             3. Einkauf von Waren zur ungewissen Ver-\nKennzahl               wendung und Einkauf von Waren, die\nohne einfuhrrechtliche Abfertigung im\n3. Warenlieferungen       für den Bedarf von                                     Rahmen des Interzonenhandelsabkommens\nin das Währungsgebiet der DM-Ost gelie-\nSeeschiffen fremder Flagge .......... .                 991                fert werden sollen .................... .               994\nausländischen Binnenschiffen, Land- und                                 4. Einkauf von Waren, die ohne Entgelt\nLuftfahrzeugen ...................... .                 992                (z.B. zur Veredelung oder zur Lagerung)\ndiplomatischen und konsularischen Ver-                                     in den freien Verkehr verbracht worden\ntretungen im Wirtschaftsgebiet ...... .                 993                sind ...................... - • • • • • • • • • · · ·   995\n5. Einfuhr von Waren für den Bedarf von\nSchiffen und Luftfahrzeugen sowie von\n4. Sonstiger Warenverkehr .............. .                    997                diplomatischen und konsularischen Ver-\ntretungen ............................. .                996\n6. Sonstige Wareneinfuhren im erleichterten\nEinfuhrverfahren, Weiterleitung von In-\nkassoerlösen aus der Wareneinfuhr, son-\nstiger Warenverkehr .................. .                 997\nD. Lieferungen und Leistungen\nan die im Wirtschaftsgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte\nEinnahmen                                                                 Au s g ab e n 18 )\n1. Einnahmen aus Warenlieferungen ...... .                   998\n2. Einnahmen aus sonstigen Leistungen ... .                  999\nDie Fußnoten sind im Anschluß an Teil D des Leistungsverzeichnisses aufgeführt.","104                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I\nAnmerkunrien:\n1)    Bei Lieferungen und Leistunqen im Z11sammenhc1nr1 mit der Stationierung ausländischer Streitkräfte ist für Einnahmen die Kennzahl 998 oder\n999, für Ausgaben die Kennzahl !J!J7 zu vc!rwenden.\n2)    Ohne Einnahmen der deutschen Seeschiffohrt im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und dem Güterverkehr (Sondermeldung gemäß\n§ 67 AWV auf Vordruck Anlc1r1e Z B zur AWV).\n8)    Einschließlich sonslirier Nebenkosten im Transithandel (vgl. auch Anmerkung 6).\n4)    Ausgaben für derartige Uinfuhren siehe Teil C - Warenverkehr - .\n6)    Ohne Ausqaben der deutschen Secschiflahrt für Chartergebühren, Transportnebenkosten und Provisionen (Sondermeldung gemäß § 67 A WV auf\nVordruck Anlaqe Z B zur A WV).\ntl)  Ausgaben im ZusammenhilWJ mit dem Transithandel unter Kennzahl 250 (vgl. auch Anmerkung 3).\n7)    Zahlungen für Inveslitionszwecke siehe Teil B --- Kapitalverkehr.\n8)    Ohne Einnahmen und AusiJaben im Waren- und Kapitalverkehr sowie ohne Kapitalerträge.\nD)    Pensionen, Rentcm, Sozialversicherung unter Kennzahl 522.\n10)    Ohne Zahlungen an die Israel-Mission, jedoch einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Rückerstattungen.\n11)    Soweit diese nicht unter den Kennzahlen 700, 710-760 oder 800 zu melden sind.\n12)    Einschließlich Hypotheken und Sclrnldscheindarlehen, ohne Kredite mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten ein-\nschließlich (vgl. Anmerkung 15).\n13)    Einschließlich des Erwerbs oder der Verliußcrung von Geschäfts- und Kapitalanteilen, soweit diese nicht in Wertpapieren (Kennzahl 104 oder\n144) verbrieft sind.\n14)    Zuschüsse an Zweigniederlassunqen und Betriebsstätl.en sind unter der Kennzahl 530 - Einnahmen oder Ausgaben für Regiekosten und Zuschüsse\nan Tochterunternehmen, Zweir1niederlassunqen und Betriebsstätten - zu melden.\n15)    Bei Krediten und Darlehen mit einer vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist bis zu 12 Monaten einschließlich sind Zahlungsmeldungen nicht\nabzugeben, sondern nach § ü2 A WV die Bestände auf Vordruck Anlage Z 5 zur A WV zu melden\n16)    Zinsen auf Auslandshonds fallen unter die Kennzahl 191.\n17)    Als Eingänge sind die aus fremden Wirlsdiaft$gebieten zurückfließen den Zins- 1;!Jitl Tilgungszahlungen auf den inländischen Besitz an Auslands-\nbonds sowie ggf. Stornierungen zn melden.\n18)    Soweit entsprechende Ausqaben vorkommen, qilt die Kennzahl 997.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 195B (Bundesyesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bezug nur durch die Post, Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 8,50.\nEin z e Ist ü c k e je anuefangene 16 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe DM 2,80 zuzüglich Versandgebühr DM 0,35."]}